7^ Freiburg (Schweiz). — St. Paulusdruckerei. «österreichische Monarchie». In ähnlicher Weise benennt Karl VI. im Jahre 1711 seine Majorate 1 . Und im Jahre 1723 sanktioniert er ungarische Gesetze mit dem Bemerken, daß durch die letzten Erfolge gegen die Türken sein « Imperium », sein Gesamtreich [nicht Ungarn allein] erweitert worden sei 2 . Der böhmischen Deklaration vom 22. August 1868 ist beizu pflichten, wenn sie einräumt, die Länder des Hauses Öster reich seien [wie sie ungenau sagt : auf Grund der Pragma tischen Sanktion] zu einem Reiche vereint gewesen, wobei sie aber bis zum Jahre 1848 keinen einheitlichen Staat gebildet hätten. Denn in der gegen jede äußere Gewalt und allgemein gegen alle möglichen Fälle geschaffenen Union erhielten sich naturgemäß Sonderheiten der einzelnen Glieder, und darauf, nicht auf staatliche Selbständigkeit und Unabhängigkeit bezogen sich die Freiheitsgarantien von 1703, 1713, 1722, 1741, 1790, 1804 3 . In einer Denk schrift Metternicks und Jarckes über Ungarn wird ganz richtig auseinandergesetzt, daß die Idee, Ungarn müsse ein « regnum pro se » sein, seinen besonderen König haben, usw. erst ein Postulat des Neomadjarismus ist 4 . Eine Idee, die zur Verselbständigung Ungarns in Form des Dualismus des Jahres 1867 und seither darüber hinaus geführt hat. 1 Oben S. 29 und 47 f. 2 Turba, Grundlagen, T. II, S. 280. 3 Oben S. 56 f. 4 Turba, Eine Denkschrift Metternichs und Jarckes über Ungarn vom Ende 1841, in den «Historisch-politischen Blättern», Jahrg. 1905, Bd. I, S. 38. — Verfassungswandlungen, S. 40. "'(2)r •