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        <title>Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion</title>
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            <surname>Zehntbauer</surname>
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        ﻿und Pragmatische Sanktion

Dr. Richard ZEHNTBAUER,

ord. Professor der Rechte

Erweiterter Sonderabdruck,
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        ﻿Gesamtstaat, Dualismus
und Pragmatische Sanktion

Von

Dr. Richard ZEHNTBAUER,

ord. Professor der Rechte.

Erweiterter Sonderabdruck.

FREIBURG (Schweiz)
UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG (Otto Gschwend)

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        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Der Verfasser hat sich nicht leicht entschlossen,
diesen bescheidenen Beitrag zu einem wichtigen Fragen-
komplex zu veröffentlichen. Er fürchtet nicht den Wider-
spruch. Auf ihn hofft er sogar, im Interesse wissen-
schaftlicher Klärung. Aber bei der Erörterung der ein-
schlägigen Fragen, insbesondere im Verlaufe der ver-
mutlich nun anhebenden literarischen Fehde wird der
Verfasser mit Rücksicht auf seine lokale Entfernung von
den Archiven und Bibliotheken der Heimat gezwungen
sein, Intervalle eintreten zu lassen, die nicht nur ihm
selbst bei seiner Vorliebe zum Thema unangenehm sind,
sondern die vor allem ein Unrecht gegen die Opponenten
bedeuten.

Den Mußrezensenten, die dem Thema ferner stehen,
sei ohne weiteres zugegeben, daß mancher so in dubio
nach dem Volumen urteilt.

• Die erweiterte Ausgabe mit genauerer Angabe der
madjarischen Literatur erfolgt auf Wunsch des Forschers,
zu dem jeder Arbeiter auf diesem Spezialgebiet als zu
seinem Lehrer dankbar empor blickt.

Milte Dezember igi3.
        <pb n="6" />
        ﻿Im Tripartitum opus iuris consuetudinarii in-
clyti regni Hungariae des Stephan Werböczy ist
Ungarn als das Königreich definiert, quod gladio semper et
armis tutari defendique solet. Als das Land schließlich durch
habsburgische Truppen, durch Mittel, die der Kaiser
herbeibrachte, vom türkischen Erbfeind befreit und nach
schweren, auch inneren Kämpfen für die habsburgische
Dynastie erobert ist, wird der Kampf um das «Non ad
normam aliarum provinciarum » auf die Tagesordnung ge-
setzt. Dabei handelte es sich, wie seit dem Aufkommen der
nationalstaatlichen Idee immer wieder beteuert wird, um
die staatliche Selbständigkeit und volle Unabhängigkeit
Ungarns, jenes tausendjährigen Reiches, dessen Verfassungs-
geschichte nur mit der Englands zu vergleichen sei. Sieg-
reich sei jeder Angriff gegen die Integrität des ungarischen
Staates abgeschlagen worden. Zwar nicht immer in der
Praxis, aber das sei unwesentlich, sekundär.

Julius v. Wlassics versichert in seinen Abhandlungen :
«Alkotmänyunk vedelme Tezner es Turba eilen» [Ver-
teidigung unserer Verfassung gegen Tezner und Turba] *,

1	In der « A Magyar Tud. Akademia megbizäsäböl » [im Auf-
träge der ungarischen Akademie der Wissenschaften] von Geza
Voinovich unter Mitwirkung von Albert v. Berzeviczy und
Zsolt v. Beöthy herausgegebenen Monatsschrift « Budapesti
Szemle » [Budapester Rundschau], Bd. CL [1912], Heft 426.
        <pb n="7" />
        ﻿6

«Le comte Apponyi contre Tezner et son ecole »1 und
« Das ungarische Verfassungsrecht und die Theorien Tezners
und Turbas»2 zum Teil ausdrücklich, zum Teil implizite,
daß bei Erörterung dieser Probleme nicht nur die « zünf-
tigen Gelehrten» der ungarischen staatsrechtlichen Lite-
ratur, sondern sogar die führenden Staatsmänner des
ungarischen Staates frei von jedem politischen Neben-
geschmack, in der Rüstung der staatsrechtlichen Wissen-
schaft ins Feld ziehen. Dagegen ist es nach der im Tone
wissenschaftlichster Entrüstung anhebenden Verdächtigung,
die Graf Julius Andrässy der Jüngere gegen die
österreichischen «Schriftsteller» ausspricht, nicht ein
staatsrechtliches und historisches Interesse, sondern ein
politischer Zweck, der diese leitet. So in seinem drei-
bändigen Werk «A magyar ällam fönmaradäsänak es alkot-
mänyos szabadsägänak okai»3 [Die Ursachen des Fort-
bestandes und der konstitutionellen Freiheit des ungari-
schen Staates]. Die in der « Ungarischen Rundschau » 4
erschienene Abhandlung «JLJngarns rechtliche Selbständigkeit
von 1526 bisdesselben Verfassers ist zwar eine Über-
setzung des elften Kapitels seines dritten Bandes, allein trotz
dieser, leider nur ausnahmsweise und leider nur bruchstücks-
oder probeweise vorkommenden deutschen Ausgabe einer
madj arischen Publikation bleibt für den tiefer grabenden
Arbeiter auf diesem Felde schon aus allgemein wissenschaft-
lichen Grundsätzen die Pflicht bestehen, auch das in der
Muttersprache des Autors veröffentlichte Original zu
lesen, in vollem Zusammenhänge der Darstellung. Im be-
sonderen ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen,

1	In der « Revue de Hongrie », herausgegeben von der «Societe
litteraire franfaise de Budapest», Jahrg. V [1912], Bd. IX, S. 30-44.

2	In der von Gustav Heinrich, dem Generalsekretär der
ung. Akademie der Wissenschaften, unter Mitwirkung von Viktor
Concha, Josef Hampel, Ludwig von Thallöczy herausgege-
benen Vierteljahresschrift «Ungarische Rundschau für historische
und soziale Wissenschaften», Jahrgang I [1912], S. 713-730.

3	Budapest 1901-1911, Bd. III, S. 413 f.

4	Jahrg. I, S. 229-297.
        <pb n="8" />
        ﻿7

die sich in den deutschen Übersetzungen den madj arischen
Vorlagen gegenüber vorfinden. Lehrreich ist in dieser Be-
ziehung ein Vergleich der von Wlassics publizierten Ab-
handlung « Az 1867 : XII. t.-cz. jogi termeszete » 1 mit
ihrer deutschen Ausgabe « Die rechtliche Natur des Gesetz-

artikels XII : 1867 ». 2 Nicht minder wichtig ist die Lektüre
der Originaltexte für jeden, der über sie unabhängig
urteilen will, wenn es sich um Gesetzesstellen handelt.
Es ist indispensabel, daß man aus der Tiefe der Original-
quellen schöpft. Wer sich mit Übersetzungen, und seien
sie noch so vortrefflich, begnügt, verbaut sich von Anfang
an das Verständnis. Nicht als Ersatz, wohl aber zur Ein-
führung, sei auf das mühevolle, mit philologischer Akribie
verfaßte, bei anderer Gelegenheit ausführlich zu erörternde
Buch von Ivan Zolger « Der staatsrechtliche Ausgleich
zwischen Österreich und Ungarn » 3 verwiesen.

Die Forderung der Sprachkenntnis geht nicht zu weit,
wie entgegnet wurde. Ebenso nicht die Forderung, daß
man nicht einzelne Fragen aus der Verfassungsgeschichte
eines bestimmten Volkes oder aus seinem geltenden Ver-
fassungsrecht herausgreifen und behandeln möge, ohne sich
vorher um den ganzen Komplex des Rechtslebens gerade
dieses bestimmten Volkes bekümmert zu haben. Es sind
beinahe vierzig Jahre verflossen, seitdem sich ein hinläng-
lich bekannter Forscher, Theodor Mommsen, eindeutig
zu diesem Thema geäußert hat 4. Es dürfte genügen, seine
klassischen Worte in Erinnerung zu bringen. « Denn
freilich gibt es eine dem Historiker unentbehrliche Pro-
pädeusis ; nur ist dies nicht die unmittelbare der Historie
selbst, sondern die mittelbare, die Kenntnis der Sprache
und die Kenntnis des Rechts der Epoche. Es kann töricht

1	« Budapesti Szemle », Bd. CXLVIII [1911], S. 321-359.

2	Ungarische Rundschau, Jahrg. I, S. 298-333.

3	Leipzig 1911.

4	Rede bei Antritt des Rektorates, 15. Oktober 1874; vgl.
«Reden und Aufsätze von Theodor Mommsen», hsgeg. von Otto
Hirschfeld, Berlin 1905, S. 12 f.
        <pb n="9" />
        ﻿scheinen, dies besonders zu demonstrieren ; aber überflüssig
ist es leider nicht. Es gibt selbst unter den Gelehrten
historische Fanatiker, welche meinen, mit der sogenannten
methodischen Behandlung der Quellen auskommen zu
können, auch wenn man die Sprache der Quellen mangel-
haft oder gar nicht beherrscht. Man hört wohl die Theorie
aufstellen, daß das genaue Verständnis der Quellen eine
spezifisch philologische Aufgabe sei und für den Historiker
es genüge, im allgemeinen sich durchfinden zu können;
und diese Theorie ist der Praxis der Trägheit nur allzu
willkommen. Das letzte Resultat dieser Richtung sind jene
monströsen Historien der Juden oder der Assyrier, geschrie-
ben von solchen, die mit großer Unbefangenheit sich dazu
bekennen, die betreffenden Sprachen nicht zu verstehen;
und wie zahlreich auch auf dem Gebiet der klassischen wie
der mittelalterlichen Geschichte diejenigen Historiker sind,
die weder Griechisch noch Lateinisch noch Deutsch wirklich
verstehen, ist leider den Wissenden bekannt genug. Das
Übelste hierbei sind nicht die einzelnen Mißverständnisse,
die daraus entstehen, sondern der Mangel an geistiger Durch-
dringung des Gegenstandes. Die Sprache ist immer eines
jeden Volkes größtes, dauerndstes, mannigfaltigstes Monu-
ment ; um nur Rom zu nennen, wer dem Ennius und dem
Horaz, dem Petronius und dem Papinian nicht nachzu-
empfinden vermag, der wird ewig von Roms Geschicken
reden, wie der Blinde von der Farbe, mag seine pragmatische
Quellenforschung auch noch so korrekt sein. Ähnlich ver-
hält es sich mit dem Studium des Rechts, wobei ich aller-
dings nicht zunächst die eigentliche Jurisprudenz meine,
sondern die Kenntnis des öffentlichen Rechts, der Verfassung
des betreffenden Staats, die freilich wieder durchaus un-
trennbar ist von der Kenntnis des Privatrechts desselben
Volkes 1. Es bedarf der Auseinandersetzung darüber nicht,

1	Dazu ist die Auffassung der Pragmatischen Sanktion als
eines bilateralen Vertrages und die Entstehung dieser Auffassung
ein erwähnenswertes Beispiel ; vgl. meine «Verfassungswandlungen
im neueren Österreich», Heidelberg 1911, S”*2j7~
        <pb n="10" />
        ﻿9

daß diese Verfassung und ihre Wandelungen eben die Ge-
schichte selber sind, und natürlich kann kein Historiker von
ihr eigentlich absehen. Aber es gibt zwei wesentlich ver-
schiedene Arten, dieses Studium aufzunehmen : man kann
entweder die Verfassung in ihrer Gesamtheit als ein mehr
oder minder bleibendes System studieren oder die einzelne
Frage, wie sie eben konkret in den Pragmatismus eingreift.
Ersteres sollte geschehen, und letzteres pflegt zu geschehen.
Wie viele von denen, die von Archonten und Strategen,
von Konsuln und Prätoren erzählen, haben jemals diese
Magistraturen in der Gesamtheit ihrer Rechtsstellung ernst-
lich erwogen ? Wie viele, die über Bischöfe und Kurfürsten
ausführlich handeln, haben das römisch-kanonische und das
deutsche Reichsrecht für diese Institutionen lebendig vor
Augen ? Und doch darf der pragmatischen Geschichts-
erzählung nur derjenige sich unterfangen, der von diesen
ihren wichtigsten Faktoren eine deutliche Anschauung hat.
Dieselbe Oberflächlichkeit, wie sie auf dem Gebiet der
Sprachforschung die Pseudohistorie charakterisiert, zeigt sich
auch auf dem Gebiet des Staatsrechts ; nur zu oft redet
man auch hier von dem, was man nicht, oder, was schlimmer
ist, was man nur halb versteht in flacher Wiederholung
undeutlicher Überlieferung. »

Die «staatsrechtlichen Theorien » der österreichischen
Autoren wie beispielsweise die gesamtstaatliche, derethalben
der jüngere Andrässy heftig gegen Tezner agiert, sind
laut Andrässy lediglich in Verfolgung politischer Ziele
entstanden x. Es interessiere einen großen Teil jener
«Schriftsteller», die mit der erwähnten «Theorie Tezners»
hervortraten, weit weniger, welche rechtliche Natur das
Reich Rudolphs II. besaß, als was für eine rechtliche Natur
dem Reiche Franz Josephs I. und wohl insbesondere dem
Reiche des Thronfolgers Franz Ferdinand eigne. Weil diese

1	Hier erinnert der gerade als Politiker sehr bekannte und nun
anderen eine politische Tendenz zuschiebende Verfasser an den
fliehenden Mann, der die ihn verfolgende Menge auf einen Dritten
abzulenken sucht.
        <pb n="11" />
        ﻿IO

« Publizisten » nicht imstande seien, ihre « Thesen » — man
beachte den Sprachgebrauch, nach welchem das Ergebnis
wie beim advokatorischen Schriftsatz zeitlich der Beweis-
führung vorangeht, — auf einzelne Gesetze zu gründen,
deshalb seien sie auf den Gedanken verfallen, die Praxis,
die in den ersten Jahrhunderten der habsburgischen Herr-
schaft bestand, in die Diskussion hereinzuziehen. Natürlich
kann Andrässy als ernster Forscher dieser seichten «Argu-
mentation » nicht beistimmen. Und er schließt mit einer
wohl vorzugsweise an den Monarchen oder seinen Nach-
folger gerichteten Drohung. Die österreichischen Autoren

—	so sagt er — arbeiten am Ruin der Monarchie wie jeder,
der «in der Zukunft das zustande bringen wollte, was nach
der Lehre dieser Schule bereits in der Vergangenheit vor-
handen war, und was ihr zufolge von Rechts wegen auch
in der Gegenwart sein müßte. » Die Einheit übertreibend,
gefährden sie nach Andrässy jenes Maß von Zusammen-
gehörigkeit, das notwendig und erreichbar sei. Statt die
Großmachtstellung der Monarchie zu sichern, richten sie

—	abermals laut Andrässy — diese Großmachtstellung
zugrunde und setzen sogar den Bestand der Monarchie aufs
Spiel. Die Verwirklichung ihrer Theorie [diesmal Singular]
hätte die Zertrümmerung der Monarchie zur Folge. « Die
österreichischen Theorien haben schon großen Schaden ge-
stiftet. Sie haben das Mißtrauen und die Entfremdung
zwischen den beiden aufeinander angewiesenen — nicht :
Staaten, sondern : Tot] tärsadalom — Gesellschaften bereits

y'b, ' gesteigert. Sie erschweren das Zustandekommen jener Har-
monie, die ein großes Interesse sowohl Österreichs als
Ungarns als auch der Dynastie bildet. »

Genauer umschrieben wird der Vorwurf gegen die
«österreichischen» Forschungsergebnisse vom Grafen
Albert Apponyi in dem als wissenschaftlich vorgetragenen
Plaidoyer zu Gunsten der Gloire des ungarischen Staats-
wesens, das er zur Beeinflussung der ganzen Kulturwelt in
verschiedenen Sprachen, zwar nicht übereinstimmend, aber
unverkennbar mit der selben Tendenz publiziert hat. Über
den im Jahre 1904 auf einem internationalen Kongreß zu
        <pb n="12" />
        ﻿— II —

St. Louis gehaltenen Vortrag Apponyis «The juridical
nature of the relations between Austria and Hungary » 1 hat
sich bereits Harold Steinacker hinlänglich geäußert. 2
Beachtenswerterweise ruft Apponyi ausdrücklich und be-
sonders auch die öffentliche Meinung Italiens als Bundes-
genossen gegen die von ihm gefürchtete Idee eines großen
Österreichs oder Großösterreichs an. Präzis behauptet er in
seinem Aufsatz « Delle relazioni costituzionali fra 1’ Unghe-
ria e 1’ Austria» 3 : Tali errori sono poi propagati da certe
correnti della letteratura politica austriaca ed anche ger-
manica, giacche varii pubblicisti di quei paesi persistono nel
voler dare una base scientifica alla chimera, oggi abbando-
nata, di una grande Austria unificata, di cui l’Ungheria non
sarebbe che una provincia piü o meno autonoma. Tale con-
cetto, chimerico nella scienza non meno che nella politica,
e difatti il irpokov 'teO'oo?, l’errore fondamentale, da cui derivano
tutti gli altri. Aber : La veritä storica e giuridica contrad-
dice assolutamente a tale arbitrario concetto. Man müsse
vielmehr zu dem Schlüsse kommen 4 : L’ idea di confis-
care una storia [sic !] e di mediatizzare una individualitä
nazionale come la nostra, di fondere in un unico Stato, di
sottomettere alla medesima legislazione, di costituire in unitä
morale e giuridica due [sic !] paesi e due [sic !] popoli di
natura cosi opposta, e altrettanto priva di senso in politica
che contraria a diritti imprescrittibili.

Nicht nur Tezner, Turba und Steinacker sind dem
vernichtenden Urteil unterworfen. Es gilt ganz allgemein

1	Abgedruckt in einer auch in englischer Sprache erschie-
nenen Festnummer der unten näher beschriebenen madjarischen
Zeitschrift « Jogällam », « a review of legal and political Science »,
als a (i number issued in honour of the 25-th Conference of the
International Law Association », Jahrg. VII, Nr. 8, Budapest 1908.

2	Zur Frage der rechtlichen Natur der österreichisch-ungarischen
Gesamtmonarchie. Ein Beitrag zur Kritik der madjarischen Aus-
legung des Ausgleichs von 1867. Erweiterter Sonderabdruck aus
der «Österreichischen Rundschau», Bd. XXIII [1910], Heft 4 u. 5.

3	Nuova Antologia di lettere, scienze ed arti, Vol. CXLVII,
Serie V [1910], S. 3-15.

4	S. 14.
        <pb n="13" />
        ﻿gegen jede nicht nationalstaatlich madjarische, oder mit den
Madjaren zu sprechen : österreichische « Theorie ». So klagt
Äkos v. Timon im Vorwort zur zweiten Auflage der
deutschen Übersetzung seines Werkes « Magyar alkotmäny-
es jogtörtenet különös tekintettel a nyugati allamok jogfej-
lödesere » 1 sogar gegen v. Lu sc hin wegen seiner Abhand-
lung « Ungarische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte
„der ältern Zeit» im XXXII. Jahrgang von Schmoll ers
«Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirt-
schaft» und gegen Hans Sehr euer, der sich gleichfalls in
beachtenswerter Weise” zu Timons Buch geäußert hat 2,
daß nicht alle ihre Ausführungen streng wissenschaftlichen
Wert besitzen, manche vielmehr «bloß einer politischen
Tendenz dienen » 3 « Mit kritikloser Hast oder Gier » stürzen
sich die literarischen Gegner des Grafen Albert Apponyi
auf Texte, die sie nicht zu interpretieren verstehen 4. Obwohl
Franz Deäk in seiner Fehde mit Wenzel Lustkandl
den größten Teil der einschlägigen Gesetzesstellen einer
Analyse unterzogen habe, die für die Auffassung seines
Gegners geradezu vernichtend gewesen sei, werde die Kon-
troverse dennoch auf diesem Felde weitergesponnen, «teil-
weise auf das Vergessen bauend, teilweise auf Grund neu
aufgefundenen, mit riesigem Fleiß gesammelten, aber nicht
immer mit gehöriger Kritik gesichteten und benutzten
Materiales. » Es sei übrigens unnötig, «auf dieses ganze

1	Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte mit Bezug auf
die Rechtsentwicklung der westlichen' Staaten. Die 2. Auflage der
Übersetzung ist nach der 3. Auflage des Originals [seither erschien die
4., wieder erweiterte] besorgt von Dr. Felix Schiller, Berlin 1909.

2	Darüber «Deutsche Liferatürzertung », jahrg. XXXII [1911],
Sp. 581 f.

3	v. Timon spricht von den «österreichischen Fachleuten und
Nicht-Fachleuten » und nennt sie : Schreuer, Tezner, Steinacker,
Luschin von Ebengreuth, es dem Leser überlassend, sich daraus
die zwei Gruppen selbst zu bilden.

4	Die rechtliche Natur der Beziehungen zwischen Österreich
und Ungarn. Eine Entgegnung von Dr. Albert Grafen Apponyi.
Erweiterter Separatabdruck aus der « Österreichischen Rundschau »,
Bd. XXVIII [1911], Heft 3 bis 6.
        <pb n="14" />
        ﻿Material im einzelnen einzugehen », da « diese Art von Argu-
mentation » an mehrfachen prinzipiellen Gebrechen leide,
welche deren Beweiskraft im ganzen zerstören, selbst wenn
einzelne Behauptungen den Tatsachen entsprechen sollten.
Das «richtige Interpretationsprinzip» sei eben nicht bei
Tezner und den anderen Vertretern der «großösterreichi-
schen Schule», sondern bei Apponyi vorhanden. Wenn
es auch schwer fällt, die vorsichtige Mäßigung Apponyis
bei der Benutzung der Quellen derart zu rezipieren, daß
man mit ihm grundsätzlich alles übergeht oder hinweg-
interpretiert, was für seine politische Lehrmeinung nicht
verwertbar ist, so ist es umso mehr zu begrüßen, daß man
ihm in einer anderen Beziehung beipflichten kann. In der
Zeitschrift « Magyar Kultüra » 1 tritt er für die Wissenschaft
ein, die heilig sei, und protestiert — vielleicht im Tone
allzu scharf 2 — gegen die mißbräuchliche Anwendung ihrer
Technik auf außerwissenschaftlichem, somit auch auf dem
politischen Gebiet. — Steinacker und Tezner gehören
nach Josef Veszi zu den Hochschullehrern, die der ihrer
geistigen Führung anvertrauten Jugend die Köpfe ver-
drehen, ihr kraft der Autorität ihres Lehramtes falsche
Anschauungen beibringen, die sich in den jugendlichen
Seelen festnisten, in der keimenden politischen Gedanken-
welt des heranwachsenden Geschlechts sich verankern und
im Wege des beständigen Generationswechsels zum un-
heilvollen Erbgut der öffentlichen Meinung Österreichs
werden 3. Graf Stephan Tisza wieder hat heraus-
gefunden 4 daß man diesseits der Leitha bestrebt ist, die

1	Tarsadalmi es tudomanyos szemle [Soziale und wissenschaft-
liche Rundschau], Halbmonatsschrift, Jahrg. I [1913], Nr. 15/16.

2	« . .. csalfa jatek s a tudomany valöjänak megtagadisa. »

3	Jung Ungarn, Monatsschrift für Ungarns politische, geistige
und wirtschaftliche Kultur. Herausgeber Josef Veszi, Bd. I, der
der einzige blieb, Berlin 1911, S. 1096.

4	Osztrak mü a 67-iki kiegyezesröl [Ein österreichisches Werk
über den 67-er Ausgleich], in der von Gf. Tisza selbst herausgege-
benen Halbmonatsschrift «Magyar Figyelö» [Madjarischer Beob-
        <pb n="15" />
        ﻿4

ungarischen Rechte zu verdunkeln, und daß man hier ver-
suche, durch forcierte und schlaue juridische Exegesen jene
ungarischen Rechte, die durch offene Gewalt nicht entrissen
werden können, in Frage zu stellen. Ein valosägos wagneri
Leitmotiv, sagt er, gegen Zolger gewendet. Den Zweck
der literarischen Aussprache verkennend, meint Graf Theo-
dor Zichy1, sie sei überflüssig. «Professor Steinacker
und sein Vorkämpfer Professor Tezner mögen noch so
viele Aufsätze und Bücher schreiben, ihr emsig gesammeltes
Beweismaterial wird uns Ungarn niemals zu ihren Ansichten
bekehren. »

Verfassungsrevisionen werden leicht von einer tief-
gehenden Erregung der öffentlichen Meinung begleitet. Oft
führt schon die Diskussion über eine Verfassungsgrundlage
zu heftiger Abwehr, wie gerade die eben zitierten Äuße-
rungen zeigen. Und so ist es begreiflich, daß man nicht
selten Änderungen der Verfassung unter dem Titel von
Interpretation, Deklarationen eingeführt hat. Dieselbe
«Pragmatische Sanktion», auf die sich — wie Bernatzik2
mit Recht hervorhebt — der Wiener Hof und seine Regie-
rung in der letzten Zentralisationsperiode, von 1848 bis 1867,
berief, als ein sehr wichtiges Argument gegen die Sonder-
stellung Ungarns, erscheint im ungarischen Gesetzartikel XII
des Jahres 1867 als Rechtsgrundlage des Dualismus. Die
Forschung darf sich aber von gouvernementaler Taktik nicht
beeinflussen lassen. Sie ist verpflichtet, Verschleierungen,
die durch Anwendung der deklarativen Methode entstanden
sind, aufzudecken. Dabei ist zu beachten, ob etwa gesetz-
liche Neuerungen nicht doch schon geltendes Recht bedeu-
teten, insofern sich oft manches im Rechtsleben bereits
durchgesetzt hat und Zuwiderhandeln als Rechtsverletzung

achter], Jahrg. I [1910/11], Bd. II, S. 433-454. — Dazu «Jung
Ungarn», S. 771-797.

1	Österreich und Ungarn, in der « Österreichischen Rundschau »,
Bd. XXIV [1910], S. 1.

2	Die österreichischen Verfassungsgesetze, 2. Auf!., Wien 1911,
Seite 40.
        <pb n="16" />
        ﻿i5

i

aufgefaßt würde, ohne daß eine adäquate Gesetzesbestim-
mung vorhanden ist. Ein Rechtssatz kann eben nicht nur
durch einen bewußten Satzungsakt entstehen, er kann auch
durch unmittelbare Anwendung im Rechtsleben geschaffen
werden, wozu häufig erst später ein legislatorischer Nieder-
schlag sich einstellt. Das Gesetz ist, wie insbesondere der
ungarischen Paragraphen-Jurisprudenz vorgehalten werden
muß, bloß eine Auskunft über das Recht, die oft durch die
Rechtsentwicklung überholt wird 1. — Die letzten Arbeiten
Gustav Turbas bringen reiches Material zur Klärung
einschlägiger strittiger Fragen 2.

Nach dem Privilegium maius sollte der älteste unter
den Herzogen von Österreich die Regierung führen und diese
dann wieder auf dessen ältesten Sohn nach Erbrecht über-
gehen 3, allein diese Primogeniturerbfolge verblaßte sehr
schnell. Ende des 15. Jahrhunderts fühlen sich die männ-
lichen Mitglieder des Hauses Österreich als gleichberechtigt.
Nach dem Tode Maximilians I. schien es kurze Zeit, als
würde das Vorrecht des Ältesten nach dem Maius über die
Gleichberechtigung Ferdinands siegen. Durch den Brüsseler
Vertrag vom 7. Februar 1522 vereinbarte aber Karl V.
mit Ferdinand eine « Erbteilung», die durch zwei, vermut-



1	Hiezu neuerdings die inhaltsreichen Ausführungen von Lud-
wig S p i e g e 1 in «Gesetz und Recht, Vorträge und Aufsätze zur Rechts-
quellentheorie ». [Prager staatswissenschaftliche Untersuchungen,
herausgegeben von H. Rauchberg, P. Sander, L. Spiegel,
A. Spiethoff, R. Zuckerkandl. Heft 1.] München und Leipzig, 1913.

2	Gustav Turba, Die Grundlagen der Pragmatischen Sank-
tion. [Wiener staatswissenschaftliche Studien, herausgegeben von
Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich. Bd. X,
Heft 2 und Bd. XI, Heft 1.] Teil I : Ungarn. Teil II : Die Haus-
gesetze. Leipzig und Wien, 1911/12.

D erselbe, Die Pragmatische Sanktion. Authentische Texte
samt Erläuterungen und Übersetzungen. Im Aufträge und mit
einem Geleitwort des k. k. Ministerpräsidenten Carl Grafen
Stürgkh. Wien 1913.

3	Turba, Geschichte des Thronfolgerechtes in allen habsbur-
gischen Ländern bis zur Pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI.,
H56 bis 1732, Wien und Leipzig, 1903, S. 113.
        <pb n="17" />
        ﻿lieh zurückdatierte Scheinakte vom 30. Januar 1522 ver-
deckt wurde. In dieser « erblichen Teilung » verzichtet der
Kaiser auf seine Rechte in den österreichischen Erhlanden
zu Gunsten seines Bruders. Nach Turba1 entsprach es
einem unauffindbaren geheimen Zusatzvertrag vom 21. Fe-
bruar 1522, daß am 28. März desselben Jahres die öster-
reichischen Reichsprivilegien, vollständig aufgezählt, den
Brüdern Karl und Ferdinand zu gesamter Hand erteilt
wurden, und daß dann 1530 die Reichsbelehnung beider
ebenso vollzogen wurde. Dieweil, wie es im Reichslehens-
brief für Ferdinand heißt, nach dem Tode des Kaisers
Maximilian dessen Länder an sie beide «erblich gefallen»
seien 2. Im Gegensatz zum Maius, aber im Anschluß an
hausgesetzliche Übung ist dank einem von Turba auf-
gezeigten Interpretationskunststück Karls die Frauenfolge
an die ausdrückliche Bedingung geknüpft, daß der ganze
Mannesstamm erloschen sei. In der Gesamtbelehnung des
Jahres 1530, in den Reichsbelehnungen der Erzherzoge
seither bis zu Karl VI., in den Privilegienbestätigungen, in
den testamentarischen Erbfolge Verfügungen und in den Ver-
zichten von Erzherzoginnen kommt eine reichslehensrecht-
liche [nicht bloß hausgesetzliche], in dieser Hinsicht auf die
altösterreichischen Länder beschränkte Einheit des spanisch-
deutschen Gesamthauses Österreich3 zum Ausdruck, die
praktische Rechtsfolgen gehabt hätte, wenn der ferdinan-
deische Mannesstamm vor dem Karls V. ausgestorben wäre.
Die aus der Gesamtbelehnung sich ergebenden und andere
Zusammenhänge zwischen der deutschen und der spani-
schen Linie der Habsburger wurden für die Fortbildung

1	Kritische Beiträge zu den Anfängen Ferdinands I., in der
«Zeitschrift für die österreichischen Gymnasien», Jahrg. LIX
[1908], S. 204.

2	Turba, Kritische Beiträge, S. 209.

3	Diese Einheit kann insbesondere seit der «Entgegnung»
Turbas [Zeitschr. f. d. österr. Gymn., eben zit. Jahrgang, S. 564 ff.]
in der er über die hier wichtige Erklärung des Kaisers Rudolph II.
vom 25. August 1589 Mitteilung macht, nicht mehr angezweifelt
werden.
        <pb n="18" />
        ﻿&gt;7

]

des österreichischen Staatsrechts von erheblicher Bedeutung.

So entsprach und entsprang es beispielsweise ganz
dem damaligen staatsrechtlichen Ideenk/eis des
spanischen Hofes, daß Ferdinand II. im führe 1627
m der verneuerten Landesordnung Böhmens sta-
tuierte, es stehe dem König allein zu, Gesetze zu ,
geben und die Landesordnung zu mehren und zu
bessern.	_ *jU

Die Bestimmungen über die Thronfolge in Spanien sind
nicht eine Neuschöpfung der spanischen Habsburger gewesen,
sondern sie gehen auf die altkastilischen, im Jahre 1348
feierlich Gesetz gewordenen, aber inhaltlich um ungefähr
ein Jahrhundert älteren «Leyes de las [siete] Partidas»
zurück1. Diese Partidas wurden nur durch landesgesetz-
liche Änderungen ergänzt. Die hausgesetzlichen Ver-
fügungen auf dem Gebiete des spanischen Thronfolge-
rechts bedeuten bloß eine Befolgung oder Anerkennung
der Partidas.

Je länger die Kaiserwürde bei den österreichischen Erz-
herzogen war, desto mehr überwog trotz des lehensrecht-
lichen Bandes, das die altösterreichischen Gebiete und
Böhmen an das Reich knüpfte, die patrimoniale Auffassung.

Ihr zufolge erscheint das Wort « Haus Österreich », Domus
Austriae nicht nur als Name für die Dynastie, sondern auch
als Gesamtbezeichnung für den ganzen Herrschaftsbereich
der Dynastie 2, für das so mannigfach zusammengesetzte
Staatswesen. Nach der Privilegienbestätigung des Reiches
für das Haus Österreich und seine Länder vom 28. März 1522
sind an Karl und Ferdinand erblich kommen und gefallen :
das Haus Österreich mit allen seinen Fürstentümern usw.

In den Reichsbelehnungen seit 1530 bis zu Karl VI. finden
sich die Wendungen : alle Erben am Haus Österreich [analog
zu der in der Literatur mehr bekannten Formel: für Uns
nnd Unsere Nachkommen am Reich] ; in aller Unser und
Ihr Liebden Erben Namen am Haus Österreich nach besag

1	Turba, Grundlagen, T. II, S. 33 f.

2	Turba, Kritische Beiträge, S. 219.
        <pb n="19" />
        ﻿

— i8 —

desselben löblichen Haus habenden briefen1. In anderen
Urkunden: Unsere Vorfahren am Haus Österreich; für
Uns, Unsere Erben und Nachkommen an Unserem durch-
leuchtigisten Erzhaus Österreich. Ähnlich in Adelsdiplomen
und anderen Privilegienbriefen. Konsequenterweise nennt
Erzherzog Ferdinand im November 1522 das Land Öster-
reich ob und unter der Enns, nach welchem das Haus Öster-
reich Titel und Wappen führe, einen Teil des Hauses Öster-
reich : C’est la maison, dont il est party et porte son nom
et ses armes. Und ganz übereinstimmend mit der erwähnten
Grundauffassung und ihren Ausflüssen wird in der Hof-
kammerinstruktion Ferdinands vom Jahre 1537 die Er-
werbung Ungarns geschildert. Von «unser camerguet»
sprechend, erinnert Ferdinand daran, durch « welche uncosten
auch unnseren bemhüeung und arbeit Unser Hauß Öster-
reich wie vor äugen ist mit weillandt .... Khünig Lud-
wigen zu Hungern verlassen Khünigreich und lannden
trefflich erweittert und unser Camergueth nit wenig ge-
mert»2 worden ist. Also An- und Eingliederung, Einver-
leibung in den übrigen Besitz der Domus Austriaca.

Privatrechtlich muten auch die wiederholten Teilungen
nach Ferdinand I. an. Und es ist ferner durchaus patri-
monial gefühlt, wenn Ferdinand II., wohl nach spanischen
Vorbildern, durch sein Testament vom 10. Mai 1621 und
durch sein zweites Kodizill [vom 8. August 1635], nachdem
er sich ausdrücklich nur als «zu Hungarn und Böhamb
etc. Künig » 3 beziehungsweise als « zu Hungarn und
Böhem König » 4 5 bezeichnet hat, aus « allen unseren zu-
gehörigen Erbkünigreich » s, also: aus Ungarn und
Böhmen, dann dem Erzherzogtum, den Fürstentümern,

1	Turba, Geschichte des Thronfolgerechtes, S. 163 f.

2	Nach einer von Turba freundlichst mitgeteilten Abschrift
aus einem Faszikel «Ad Hofkammer 129» des k. u. k. Haus-,
Hof- und Staatsarchivs.

3	Testament.

4	Kodizill.

5	so im Testament ; im Kodizill : «... nicht allein hieoben
vermelte unsere iezig angehörige und innhabende Erbkönigreich... »
        <pb n="20" />
        ﻿Markgrafschaften, Grafschaften, Herrschaften, Ländern,
Leuten und Untertanen und Nutzungsrechten für ewige
Zeiten ein «Maiorasco und Primogenitur» in Be-
fehlsform aufrichtet, stiftet, statuiert, verordnet,
einschließlich all die Länder und Güter, « so Uns kunfftig
durch Erbschafft anfallen oder in ander weeg, wie es sich
immer zuetragen und begeben möchte, zuestehen, oder wir
mit Kriegswaffen und macht bißhero erobert und iure belli
an Uns gebracht und de facto possediern und noch ins-
kunfftig quocunqe legitimo modo et iusto titulo eroberen
und an Unß bringen möchten, wie die genent oder namen
haben mögen, ninderst, nach nichts davon außgenommen,
allermassen wirs zur Zeit Unsers tödtlichen hintritts posse-
diern thuen und werden. » 1

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hatte Luis
Moli na, unter Philipp II. Mitglied des kastilischen und
indischen Rats, das Wesen der spanischen Familien-Fidei-
kommisse erörtert 2. In Spanien nannte man sie Majorate,
woran der deutsche «Majoratsherr» erinnert, mayorazgos,
mayoradgos, morgados 3, primogenia. Man dürfte mit Pf aff
und Hof mann4 richtig gehen, wenn man die Wurzeln des
Instituts nicht im Privatrecht der alten Einwohner der
Pyrenäenhalbinsel sucht, sondern in den politischen, öffent-
lichrechtlichen Verhältnissen, die sich in der siebenhundert-
jährigen Reconquista entwickelt haben. Auch läßt sich
nicht bestreiten, daß für die innere Ausbildung der Familien-

1	Kodizill.

2	Im Folgenden zitiert nach Lud. Molinae e Societate Iesu,
primarii quorundam in Eborensi Academia Sacrae Theologiae pro-
fessoris, de iustitia et iure tractatus, nimirum : de maioratibus,
.... tom. III, Venetiis, Apud Sessas, MDCXI.

3	Molina, disput. 577, summarium und num. 8. Über die
Bedeutung der « patronazgos » im Gegensatz zu den « mayorazgos » im
engeren Sinn : disput. 576, num. 14.

4	Zur Geschichte der Fideikommisse, Separat-Abdruck aus den
Exkursen über österreichisches allgemeines bürgerliches Recht,
Wien 1884, S. 8. — Über diese Abhandlung besonders Ehrenzweig,
System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 4. Auflage,
Bd. I, Wien 1905, S. 557 ff.
        <pb n="21" />
        ﻿20

Fideikommisse Spaniens die Geschichte der Donaciones enri-
quenas im weiteren Sinn des Wortes und die Leyes de Toro
in Betracht zu ziehen sind. Molina 1 definiert den Maio-
ratus seu primogenium : « Est affectum vinculo, ut in eo,
inalienabili ac indiviso, eo ordine ipso iure succedatur, quo
ab illius institutore fuerit statutum. Quando autem audis,
affectum, et, ut in eo, intellige, vel affecta, ut in eis : sumitur
enim singulare indifferenter pro plurali : ut plurimumque
multae res vinculo unius, eiusdemque primogenii uniri con-
sueverunt. » Als vornehmstes Majorat erscheint das regnum
Hispaniorum selbst, zugleich in allem als Vorbild für die
übrigen Majorate : ab eo tamquam a capite derivantur. Als
wesentlich betrachtet Molina die Ungeteiltheit, Unteilbar-
keit und Unveräußerlichkeit. Bloß Mittel zum Zweck
seien die Vererbungsregeln wie Primogenitur, Einschluß oder
Ausschließung der weiblichen Deszendenz. Nach dem Be-
lieben des Stifters. « Hinc constat, ad intelligendum ac iudi-
candum, quis succedat in maioratu aliquo, ante omnia
inspiciendam consulendamque esse institutionem ipsam,
atque ex ipsa si quid in ea dispositum aperte comperiatur,
id praecipue esse iudicandum. » 2

Kaiser Ferdinand II. hatte den Fideikommißgedanken
unmittelbar von seinem Vater, dem Erzherzog Karl von
Innerösterreich, dem Stifter der steirischen Linie, über-
nommen, auf dessen letzten Willen er sich in seinem Testa-
ment und in seinem ersten Kodizill [vom io. Mai 1621]
ausdrücklich beruft. Im Testament des Erzherzogs, vom
1. Juni 1584, sind an der einschlägigen Stelle « Worte und
sensus», wie er selbst in einem Kodizill sagt, zwar noch
«etwas zweiflig», aber schon in diesem Kodizill, dessen
Datum man bisher nicht feststellen konnte, 3 heißt es klar,
er schaffe und ordne kraft dieses Kodizills von

1	Disput. 577, num. 9.

2	Molina, disput. 629, num. 1.

3	«Als wir unlängst vom 1. Juny des 84. Jars ain tessta-
ment . . . », so im Kodizill, abgedruckt bei Friedrich Hurter,
Geschichte Kaiser Ferdinands II. und seiner Eltern bis zu dessen
Krönung in Frankfurt, Schaffhausen 1850 ff., Bd. II, S. 534 f.
        <pb n="22" />
        ﻿neuem und expresse an, daß seine Länder «zu ebigen
Zeitten unczerthailter bey dem Eltisten unserer Sune »
verbleiben. Die unsichere Ausdrucksweise im Testament,
die in der Zeit zwischen Testament und Kodizill zur Ein-
deutigkeit erstarkt, deutet darauf hin, daß Karl erst in der
Zwischenzeit von spanischer Seite her, vielleicht durch den
Traktat Molinas über die Majorate 1 oder unmittelbar
durch einen Habsburger der spanischen Linie, näher auf-
geklärt wurde, wie die Grundidee Herzog Rudolphs IV. nach
spanischem Muster zu formulieren sei. Als sich Erzherzog
Karl im Jahr 1570 einen Ordensbruder Molinas, den Jesuiten-
pater Stephan Rimel, der kurz vorher auf Wunsch des
Erzherzogs in Graz Missionspredigten gehalten hatte, zum
Beichtvater erkor 2, kehrte dieser bemerkenswerterweise in
Begleitung eines Spaniers in die Residenz des Erzherzogs
zurück 3. Den beiden folgten bald darauf andere Jesuiten,
es kam im J ahre 1573 zur Gründung ihres Grazer Kollegiums,
und im Jahre 1586, ungefähr zur Zeit der Abfassung des
erwähnten Kodizills, erfolgte die feierliche Eröffnung der
für sie geschaffenen Universität. Ihr Einfluß auf den Hof
Karls ist unverkennbar und wurde schon öfter gewürdigt.
Ihre Verbindung mit den spanischen Jesuiten kann nicht
in Zweifel gezogen werden. Sie haben wohl auch, mindestens
mittelbar, zum Inhalt der letztwilligen Anordnungen Karls
beitragen können, begünstigt durch die Gemahlin Karls,
Maria, gefördert durch den streng katholisch gesinnten
Bruder derselben, den Herzog Wilhelm von Bayern, der
seinen Schwager bei der Abfassung des Testamentes beraten
hat 4, und in intensiver Fühlung mit dem Vertrauens-

1	De Hispaniorum primogeniorum origine ac natura, 1573 &gt; in
Deutschland scheint die 3. Auflage, Cöln 1588, sehr verbreitet ge-
wesen zu sein.

2	P. Rimel blieb es bis zu seinem Tode 1572. Sein direkter oder
mittelbarer Nachfolger war P. Johann Reinei, wohl identisch mit
dem von Alfons Huber, Geschichte Österreichs, Bd. IV, Gotha
1892, erwähnten «Jesuitenrektor».

3	Hurter, Bd. I, S. 255.

4	Hurter, Bd. II, S. 273, zitiert hiezu ein Kodizill der Erz-
herzogin als Beleg.
        <pb n="23" />
        ﻿

mann des Erzherzogs, dem innerösterreichischen Hofkanzler
Dr. Wolfgang Schranz, der im Testament mitunterzeichnet
ist1, der « persona tanto fervente nelle cose d’ Iddio et della
religione che veramente si puö chiamar un’ scuto della fede
Catholica in questa Corte. » 2 Naturgemäß dürfte sich die
Einflußnahme insbesondere auf die Sicherung des römisch-
katholischen Glaubensbekenntnisses der Nachfolger auf dem
Thron und im engsten Zusammenhang damit auf die Thron-
folgeordnung selbst bezogen haben. Der spanischrechtliche
Ursprung erhellt auch deutlich aus einem Brief vom 3. April
1610, den Kaiser Matthias vor seiner Wahl und mit Rück-
sicht auf sie an seinen Bruder Maximilian gerichtet hat,
wenn hier von der Grandezza der Familie, der ordentlichen
Sukzession und dem Magorasco geredet wird 3.

In der Rechtfertigungsschrift, die Melchior Goldast
nach Erlassung der Verneuerten Landesordnung für Böhmen
zu Gunsten seines kaiserlichen Herrn verfaßt hat4, wird
behauptet, die Thronfolge in Böhmen sei von altersher
immer eine Sukzession nach «Majoratsrecht» gewesen. Es
ist die selbe Auffassung, wie sie die spanischen Könige
schon lange vorher vertreten hatten, und die hundert Jahre
nach Goldast Karl VI. befolgte, indem er von dem «Stand
eines ordentlichen Fidei-Commissi und Majorats» sprach5.
Er verlangt 1731 vom Reich Garantie für die Erbfolgs-
ordnung im «ewig dauernden Fideikommiß» des

1	Die Zeugen des Kodizills, das nur in einer Abschrift
erhalten ist, sind unbekannt.

2	Ein Zeugnis seines Zeitgenossen Feliciano [Ninguarda],
Bischofs von Scala, den Gregor XIII. als Nuntius nach Graz ge-
schickt hatte, in dem Bericht aus «Strasburg in Carintia » vom
«9. Luglio 1578». Augustinus Theiner, Annales ecclesiastici,
tom. II, Romae 1856, S. 604.

3	Hammer-Purgstall, Khlesls Leben, Bd. II, Wien 1847,
S. 189 ff., 221 ff.

4	De Bohemiae regni ... iuribus .. . nec non haereditaria regiae
Bohemorum familiae successione commentarii, Francofordi 1627.

8 Kaiserliches Reskript an den Linzer Landtag, abgedruckt bei
Turba, Die Pragmatische Sanktion [die oben zitierte Festschrift],
Seite 89.
        <pb n="24" />
        ﻿23

Hauses Österreich, wie das reichsfürstliche Konklusum vom
7. Januar 1731 sagt. Ähnlich der Beschluß des Kurfürsten-
kollegs vom 12. Januar: «in Form eines fideicommissi
perpetui indivisibilis et inseperabilis », und so dann auch der
Reichsbeschluß. Die nichtspanischen Besitzungen erscheinen
als ein dem ganzen Hause Österreich, einschließlich die
spanische Linie, gehörendes Majorat, von Ferdinand II.
testamentarisch zunächst für die deutsche Linie gestiftet,
aber mit unverkennbarem subsidiären Erbrecht der bekannt-
lich seinerzeit mitbelehnten spanischen Habsburger. « Kein
wirklicher Staat, sondern halb Staat, halb große Gutswirt-
schaft », meint Hartung 1 in einem verwandten Thema.

Daß die spanische Linie als mitberechtigt galt, und wie
sehr ihre Ansprüche berücksichtigt wurden, ersieht man
besonders klar aus dem Familienstatut von 1617, das eine
«sichere Sukzession» schaffen wollte, durch das sich aber
Ferdinand freilich nur wenige Jahre hindurch für verpflichtet
hielt. Hier wird sogar einer deutlich übertriebenen For-
derung Philipps III. Rechnung getragen, indem ihm und
seiner ehelichen ununterbrochenen männlichen Deszendenz
als Kompensation Böhmen und Ungarn für den Fall des
Aussterbens des Mannesstammes Ferdinands zugesichert
wird, zum Nachteil der Brüder Ferdinands. Gegenüber der
weiblichen Deszendenz wurde demgemäß im Sinne der Inter-
pretation von 1522 verfahren. Nach dem «bruederlichen
Vertrag über die ewige Primogenitur-Gerechtigkeit », den
Ferdinand 1623 mit seinen Brüdern Leopold und Karl
abschloß, ist nicht mehr die ganze überlebende Linie be-
rufen, sondern der Anfall tritt nach der Primogenitur ein :
von gleichnahen Seiten verwandten sind die Nachkommen
des früher Geborenen zuerst berufen. Aus der Unteilbarkeit
des ganzen Bestandes der Länder, verbunden mit der
Primogenitur, erklärt Bernatzik 2 die von Ferdinand II.

1	Der deutsche Territorialstaat des XVI. und XVII. Jahrhun-
derts nach den fürstlichen Testamenten, in den « Deutschen Ge-
schichtsblättern », Bd. XIII [1912], Heft 11/12, S. 283.

2	S. 3-
        <pb n="25" />
        ﻿H

gewählte Bezeichnung «Majorat » oder «Fideikommiß».
Umgekehrt zeigt Turba 1 2, wie im Jahre 1719 aus den leges
primogeniturae, aus der prinzipiellen Statuierung des Majo-
rats [Fideikommiß] und der Primogenitur durch frühere
Verfügungen abgeleitet werden : die unio perpetua und die
unbeschränkte Unteilbarkeit und Untrennbarkeit des da-
maligen und künftigen Herrschaftsbereiches der Dynastie.
Schon lange vor Ferdinand II. war in Spanien die Untrenn-
barkeit feierlich festgesetzt worden : unter Ferdinand dem
Katholischen von Aragonien vor und nach der Hochzeit
mit Isabella von Kastilien a. Im Jahre 1619 sprach dann
ein Reichsgesetz gegenüber französischen Ansprüchen auch
die Unteilbarkeit des Länderkomplexes der ganzen spani-
schen Monarchie aus. Individuum sit regnum, quia id
ad tuendum regnum et civium concordiam plurimum
valet, wie Turba 3 in seiner überaus gründlichen Art aus
Hugo Grotius zitiert, dessen Einfluß glaubwürdig ist. Das
burgundische Erbe war schon im sechzehnten Jahr-
hundert durch Gesetz als untrennbar und unteilbar erklärt
worden.

Die ewige Union, das ewige Vereinigtbleiben [so
1719, ähnlich 1867 : együttmaradäs, Zusammenbleiben]
ist für das spanischrechtliche Majorat wesentlich. Der un-
mittelbare Zweck der Länderunion, des Vereintbleibens der
Länder ist nach dem Testament von 1621 ein unleugbar
militärischer : « Land und leuthen ... mit ... standt-
hafter Beschuzung 4 vorzustehen. » Der mittelbare ist
«bey disen gefärlichen leuffden, ungetrewer Nachbar-
schafft ... auch anderen schädlichen Empörungen 5
und geschwindikeitten » die « Wohlfarth, Ruhe und Sicher-
heit, fürnämblich aber die verhüettung aller auswendigen
gefaar und innerlichen Zwitrachts. » Und schließlich ganz
allgemein : «auf alle und jede zutragende fälle». Infolge-

1	Grundlagen, T. II, S. 189, Anm. 35, und S. 449.

2	Turba, Kritische Beiträge, S. 196.

3	Grundlagen, T. II, S. 35, Anm. 49.

4	Vgl. oben Hugo Grotius.

5	Ständekämpfe wie in Böhmen und Ungarn.
        <pb n="26" />
        ﻿

dessen später in den ungarischen Gesetzartikeln von 1723
und in ihrer Praefatio : «Dum [erg.: Sua sacratissima
caesarea et regia Maiestas] regnum Hungariae contra
ferventissimos impetus tutata [est] », ferner : « ... non
minus adversus omnem vim exteram quam quosvis etiam
fatales internos motus .... in omnes eventuales Casus ....
per id, cum reliquis etiam Suae Maiestatis sacratissimae
regnis et provinciis haereditariis mutua cointelligentia et
unio .... ab omnibus externis et etiam domesticis confusio-
nibus et periculis praeservari .... etiam internos motus et
facile oriri solita ipsis statibus et ordinibus regni ab
antiquo optime cognita interregni mala .... prae-
cavere. » Gleichwohl hat Olivier Nagy von Eötteveny 1,
nach einem Zugeständnis, daß die Bestrebungen der Ungarn
darauf gerichtet seien, ein besonderes ungarisches Heer zu
errichten, ohne Rücksicht auf den Text der Gesetze und ihre
Vorgeschichte mit anderen erklärt, daß sich aus der Prag-
matischen Sanktion die Notwendigkeit eines gemeinsamen
Heeres nicht ergebe, da sich die «betreffenden» Bestim-
mungen nur auf die wechselseitige Verteidigung bezögen.

Gewiß sind die Unionen mit dem Grundgedanken « up
ewig ungedeelt» meistens den beteiligten Gliedern von
Vorteil, und in diesem Sinne ist Bernatzik 2 beizupflichten,
wenn er meint, die Pragmatische Sanktion sei besonders im
Interesse der Völker geschaffen worden, um ein Auseinander-
fallen der Länder zu hindern. Aber maßgebend war nicht
so sehr dieses altruistische, völkerbeglückende Moment,
als vielmehr ein familienpolitisches, dynastisches :
«Zusambenhalltung unseres löblichen hauses und dessen
von Gott verlihenen mächtigen landen .... nichts anders
als Unsers hochgeerten Hauses und allgemainer Christenheit
befürderliche Erhalltung. » Eine dynastische Schöpfung,
deren Entstehung enge zusammenhängt mit dem Kampf

1	Über das staatsrechtliche Verhältnis Kroatiens zu Ungarn,
im «Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart», Bd. III
[1909], S. 410.

2	S. 9.
        <pb n="27" />
        ﻿2Ö

der christlich-abendländischen Kultur gegen den vorwärts
drängenden Islam und nicht minder enge zusammenhängt
mit dem ständestaatlichen Verfassungskampf. Eine dyna-
stische Schöpfung, deren Sinn und Wesen damals
so wie später vom Oberhaupt der Dynastie inter-
pretiert wurde.

Die Vorteile, die — um mit dem G. A. XII : 1867 zu
sprechen — az együttmaradäs, das Zusammenverbleiben,
Beisammenbleiben den Ländern bringen konnte, wurden
damals und später keineswegs von der Dynastie allein
erkannt. Man denke an den Wiener Frieden von 1606, an
die Konföderation von 1608, an die Sehnsucht der Ungarn
1712 nach einem Länderbündnis, usw. Aber gerade hierin
lag eine bedeutende Schwierigkeit L Kaiser Matthias äußert
1614 in ernstem Ton die Befürchtung, daß die von den
Ständen gewünschte Konföderation aller Länder der Kraft der
Testamente und Familien vertrage schaden würde, und dieses
monarchische Bedenken wurde naturgemäß durch den
Kampf mit den Zäpolyas, Raköczys, Nädasdys, Thökölys,
Wesselenyis, Bercsenyis, Frangipanis, Bocskays und durch
andere Vorfälle nicht geringer. Weder 1722 noch 1865/7
wurde von Land zu Land verhandelt. Völlig zutreffend
ist daher der Einwand Bernatziks1 2 gegen die Behauptung
von der Wechselseitigkeit jener bekannten Verpflichtung,
die angeblich direkt aus der Pragmatischen Sanktion ent-
springt. Oder nach Ansicht der Theorie indirekt, indem
man zu der Erklärung greift, daß der Monarch, der Be-
herrscher aller Länder, von jedem Land die Zusicherung
seines Beisammenbleibens mit den anderen Ländern em-
pfangen und jedem Lande die Versicherung der Untrenn-
barkeit seiner Verbindung mit allen anderen Ländern
gegeben habe, und daß somit jedes Land mit jedem Lande
durch die Person seines Fürsten einen Verteidigungsverband
eingegangen sei 3. Steht schon diese Konstruktion zur ge-

1	Verfassungswandlungen, S. 9.

2	S' 34'

3	Tezner, Der Kaiser [Österreichisches Staatsrecht in Einzel-
        <pb n="28" />
        ﻿27

schichtlichen Betrachtung in Widerspruch, so gilt dies in
noch höherem Grade von der neueren ungarischen Lehre, daß
der Pragmatischen Sanktion ein länderverbindender Charak-
ter überhaupt nicht anhafte, und daß sie in keiner Beziehung
mehr als ein ungarisches Gesetz sei, welches durch die
ungarische Gesetzgebung allein ausgelegt, geändert und
aufgehoben werden kann.

Nicht die Stände, sondern der andere, immer mächtiger
werdende Machtfaktor im neuzeitlichen Territorialstaat, der
Monarch wird zum Schöpfer der Union. Er verkörpert sie,
er allein ist ihr Hüter, und das bestimmt ihren Inhalt. Nach
ihrer Entstehung bedeutet diese Union, wie Unger und
Fischhof sogar für eine spätere Zeit erkennen, nicht eine
organische staatsrechtliche Vereinigung der Völker unter-
einander, sondern im Prinzip bloß ein äußerliches, «erb-
rechtliches » Beisammenbleiben L In der Person des Herr-
schers liefen die Fäden zusammen. Woraus von ungarischen
Autoren nicht etwa ein innerer Föderalismus des nach außen
als Einheit erscheinenden Komplexes abgeleitet wird, son-
dern [nicht nur wegen des Anachronismus unrichtig], die
Zweiheit, der Dualismus mit reiner Personalunion zwischen
Ungarn und einem schon damals vorhandenen Österreich.
Daher folgte für Koloman von Ghyczy, eines der vier
Mitglieder der Minorität im 15-er Subkomitee von 1866,
aus den ungarischen Unionsgesetzen von 1723 nicht « a közös
es együttes vedelem » — Sinn ungefähr : die gemeinsam zu
leistende und auch nach außen als gemeinsam zu er-
scheinende 2 Verteidigung — sondern eine Art militärischer
Allianz zwischen Ungarn und dem Monarchen 3. Wie der

darstellungen für den praktischen Gebrauch, Bd. I], Wien 1909,
S. 139.

1	Charmatz, Adolf Fischhof, das Lebensbild eines öster-
reichischen Politikers, Stuttgart und Berlin, 1910, S. 150.

2	Vgl. együttes czegvezetes ; Kollektiv-Prokura, Gesamt-
Prokura.

3	Instruktiv in diesem Sinne Beksics, A Dualismus, törte-
nete, közjogi ertelme es nemzeti törekveseink [Der Dualismus, seine
Geschichte, seine staatsrechtliche Bedeutung und unsere natio-
nalen Bestrebungen], Budapest 1892.
        <pb n="29" />
        ﻿28

Monarch in den Gesetzartikeln I und II des Jahres 1723
versprochen habe, daß er auch Ungarn gegen Angriffe
von außen verteidigen werde, ebenso sei umgekehrt auch
Ungarn verpflichtet, den Monarchen und das Herrscher-
haus in ihren Rechten zu beschützen. «Csak annyi foly,
hogy valamint a pragmatica sanctiot kepezö törvenyeink-
ben, t. i. az 1723. esztendei I. es II. t.-czikkelyben az ural-
kodo Felseg megajanlotta, hogy külmegtämadäsok eilen
Magyarorszägot is vedeni fogja, ugy viszont Magyarorszäg
is ö Felseget es az uralkodo häzat jogaiban megvedeni
tartozik. »

Der ständestaatliche Unionsmonarch mußte naturgmäß
auf eine einheitliche Regelung der allen Unionsländern
gemeinsamen Angelegenheiten bedacht sein. So entstand
der zentralistische Beamtenapparat, den Graf Albert
Apponyi so wenig aus der Entstehungsgeschichte zu be-
greifen bemüht ist. Und es gelingt dem Schutzherrn der
patrimonialen Union, die Grenzen seiner Kompetenzen auf
Kosten der Stände zu ziehen und sie allmählich immer
weiter hinaus zu verlegen. Aus dem Sicherheitszweck
der Union ergab sich von selbst die Organisations
und Befehlsgewalt des Monarchen. Im Zusammen-
hang damit wurde auch der diplomatische Verkehr
mit dem Ausland dem Herrscher Vorbehalten. Jedes
Sonderinteresse eines einzelnen Landes war seit Formulie-
rung der Union an den gemeinsamen Interessen abzumessen.
Auch in den Testamenten Leopolds I. kommen, bei Bestim-
mung der eventuellen « Abfertigung » für den jüngeren Sohn
Karl und an anderen Stellen, gesamtstaatliche, keineswegs
ungarisch-dualistische Rücksichten zum Ausdruck. Ferdi-
nandy 1 weist mit Recht darauf hin, daß der Erzherzog von
Österreich, der König von Böhmen usw. sich nicht nur für
einen «absoluten» Herrn hielt, sondern zugleich auch für
einen « Patrimonial »-Herrn, der nicht die Geschäfte eines

1	A kirälyi meltosäg es hatalom Magyarorszägon [Die könig-
liche Würde und Gewalt in Ungarn], közjogi tanülmäny [öffentlich-
rechtliche Studie], Budapest 1895, S. 185.
        <pb n="30" />
        ﻿rn um die
ist 1I: -«■ AI v

Staates mit unbeschränkter Macht führt, sonde
Vergrößerung seiner Hausmacht bemüht ist * :
oszträk föherczeg, cseh kiraly stb., nemcsak absolut ural-
kodonak, hanem együttal patrimoniälis uralkodonak is tdr-
totta magät, ki nem egy ällam ügyeit vezeti korlätlan hata-
lommal, hanem csalädi häzi hatalmänak öregbitesen färad. »
Aber dieses Bestreben, bei dessen Vorhandensein natürlich
die Aufgaben des Staates auch in weitreichendem Umfang
erfüllt werden konnten und erfüllt wurden, hatte die Dynastie
und ihr Repräsentant gegenüber allen Gliedern der Union.
Ungarn nicht ausgenommen, zumal es so sehr auf das
Schwert des Monarchen angewiesen war. Auch die spani-
schen Gebiete sind hier zu erwähnen. Es ist sehr charakte-
ristisch, wie sich Leopold und seine Söhne auch als Rechts-
nachfolger der spanischen Könige in deren Majorate
betrachten. Die Habsburger haben eben, wie es im Testa-
ment Karls VI. [damals III., nämlich von Spanien] ganz
klar, und zwar mehrmals gesagt wird, zwei Majorate. Und
er nennt das eine Majorat im Einklang mit dem seit dem
Privilegium maius vorhandenen Grundsatz, daß jede Ge-
bietserweiterung der Habsburger als ein Zuwachs zum
österreichischen Stammlande anzusehen sei: «Monarchia
Austriaca » « Monarchia Austriae » und das andere : « Mo-
narchia Hispanica ». Monarchia Austriae, Monarchia Au-
striaca identisch mit der zweiten Bedeutung von Domus
Austriae, Haus Österreich 1 2. Das Majorat Österreich, das
nach dem Ausspruch des späteren Kaisers Ferdinand I.
durch die ungarischen Erwerbungen aus dem Nachlaß seines
Schwagers König Ludwig II. « erweitert » worden war.

Aus Hugo Grotius und Samuel Pufendorf, zu
dessen Füßen der österreichische Hofkanzler Graf Johann
Friedrich von Seilern gesessen war, erschließt Turba die
damalige Auffassung vom Recht des Fürsten, erobertem

1	Anders gesagt: der sich nicht als den Beamten eines über
ihm stehenden Staatswesens betrachtet, sondern sich um das Staats-
wesen deshalb bekümmert, weil es seiner Herrschaft unterworfen
ist wie ein Fideikommiß.

2	Oben S. 17.

»»
        <pb n="31" />
        ﻿3o

Feindesland wie Siebenbürgen nach eigenem Gefallen Ge-
setze zu geben, es nach Belieben zu besteuern und in jedem
Gebiet frei über die Thronfolge zu verfügen. « Pro potestate.
qua pollet_» wird 1722 den Ungarn bedeutet. Gegenüber der
ungarischen Tendenz, die Geschichte des ungarischen Ver-
fassungsrechts mit der englischen Verfassungsgeschichte in
Parallele zu ziehen und zu identifizieren, ist es lehrreich,
mit Turba konstatieren zu müssen, wie gerade zur Zeit der
bill of rights in Ungarn keineswegs die national sovereignty,
sondern im Gegenteil das Königtum glänzende Siege erringt.
Auf dem Schlachtfeld und daher auch im Verfassungskampf.
Die Krone der zehn Königreiche 1, wozu noch Siebenbürgen
hinzukam, wurde — wie sogar der jüngere Andrässy zu-
gibt 2 — den Türken nur deshalb wieder entrissen, « mivel
fejedelmünk mäs orszagnok is ura volt», weil unser Fürst
auch über andere Länder der Herr war. Deshalb und
« durch die einquartierte Miliz Herr und Maister im Landt» 3
konnte der Kaiser nach der kaum widersprochenen Lehre von
Hugo Grotius, für die auch der Reichsvizekanzler Graf
Wilhelm Königsegg und der böhmische Oberstkanzler Graf
Franz Ulrich Kinsky eintraten, so verfahren, wie sein Groß-
vater mit Böhmen nach der Schlacht am Weißen Berge :
«maßen dem Königreich Böheimb es auch nicht besßer
geschehen, und seither es geschehen, befindet sich
das Landt in Eurer Kay. May. erbaigenen devotion,
völligen ruhestandt und Wohlfahrt.» Und so war
denn die Initiative der Ungarn 1687 wie auch später 1722
vorwiegend bloß formeller Natur ; die Vorsitzenden beider
Tafeln, der Palatin und der Personal, beriefen sich «contra
opponentes» auf den ausdrücklichen allergnädigsten

1	Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Lodomerien, Galizien, Dal-
matien, Kroatien, Slawonien, Serbien und Rama.

2	Fönmaraddsunk okai, Bd. I, S. 54.

3	« Relatio der bei Herrn Hoff Canzlern über das von dem
Palatin communicirte Concept der hungerischen Ständte vorhabende
Erklärung in puncto deß Crönungswerckh den 23. November 1687
geha’.enen Conferenz », abgedruckt bei Turba, Grundlagen, T. I,
S. 225.
        <pb n="32" />
        ﻿Befehl des Monarchen. Und man wußte, wie uns sogar
Felix Schiller 1 mitteilt, in Ungarn des ausgehenden
siebzehnten und des beginnenden achtzehnten Jahrhunderts,
wie schwer es sei, «den Wünschen und dem Drucke des
übermächtigen Hofes zu widerstehen. »

In anerkennenswerter Wissenschaftlichkeit stellt Fer-
dinandy 2 fest, die ungarischen Stände hätten nur dadurch
das Prinzip, nämlich über die Thronfolge Beschlüsse fassen
zu dürfen, gerettet, daß sie die Augen zudrückten, wenn
ihre Gesetze nicht angewendet wurden, und daß sie sich im
entscheidenden Augenblicke beeilten, das als Gesetz zu
statuieren, was die Dynastie aus dynastischem Interesse zu
verwirklichen wünschte : E teren a törvenyekben a magyar
felfogäs gyöz, de csakis ügy, hogy szemet hünynak a rendek
mindannyiszor, valahänyszor a törvenyek nem ervenyesül-
nek es hogy sietnek törvenybe iktatni azt, a mit a dynastia
a maga erdekeben megvalositani kivan, mint a hogy ez
az 1723. evi tronöröklesi törvenyek megalkotäsänal törtent,
hogy legaläbb lgy menthessek meg az elvet. Dies gesteht
sogar Andrässy junior zu3. Gleichwohl darf nach ihm
die tausendjährige Konstitution Ungarns nicht im geringsten
angezweifelt werden, denn nur «tenyleges függes », nur tat-
sächliche, nicht auch rechtmäßige Abhängigkeit lag vor.

Tezner führt mit Recht aus 4, daß nach dieser in der
ganzen neueren politischen Geschichte des madj arischen
Volkes wahrnehmbaren madj arischen Lehre von der Unver-

1	Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion in Ungarn, im
« Pester Lloyd», Jahrg. LVIII, Nr. 102 [30. April 1911], S. 3.

2	A rendi elemek a magyar alkotmänyban [Die ständestaat-
lichen Elemente in der ungarischen Verfassung], in den « Lrtekezesek
a tärsadalmi tudomänyok köreböl » [Abhandlungen aus dem Gebiete
der Gesellschaftswissenschaften], herausgegeben von der ungarischen
Akademie des Wissenschaften, Bd. XIII, Nr. 9, Budapest 1907, S. 71.

3	Fömaradasunk okai, Bd. III, S. 418.

4	Das staatsrechtliche und politische Problem der österreichisch-
ungarischen Monarchie, im «Archiv des öffentlichen Rechts »,
Bd. XXXI [1913], Heft 2, S. 122 f. — Tezner will mit dieser Arbeit
eine Zusammenfassung der Ergebnisse seiner in der Tat mühevollen,
über zwei Dezennien sich erstreckenden Forschung geben.

3

y s

■
        <pb n="33" />
        ﻿32

zichtbarkeit, richtiger gesagt von der Unverlierbarkeit,
Ünaufhebbarkeit gerade nur der Rechte der Nation ohne
ausdrückliche, gesetzlich inartikulierte Zustimmung des be-
troffenen Volkes heute noch ein souveränes Königreich
Polen, ein böhmischer Staat, ein Königreich Hannover usw.
bestehen müßten. Und es ist hinzuzufügen, daß diese
madjarische Formulierung eine staatsrechtliche Grundlage
für die Reetablierung längst verschollener Reiche gerade
auf Kosten des ungarischen Staatswesens wäre.

Wie Eugen v. Veöreös versichert1, bewegen sich die
Gesetze von 1687 gar nur «innerhalb des Rahmens der
reinen Personalunion», und die Gesetzartikel von 1723
setzen nach ihm «ebenfalls gar keine Gemeinsamkeit mit
dem Heere » [er meint : in Bezug auf das Heer] fest, sondern
in ihnen sei nicht einmal die gemeinsame Verteidigungspflicht
ausgesprochen worden. Nach dem angeblich wissenschaft-
lichen, nicht etwa politischen Glaubensbekenntnis, das Graf
Apponyi in der Monatsschrift « Jogällam » [Rechtsstaat] 2,
im dritten Bande des «Forum» 3 und an anderen Orten
entwickelt hat, bestand bis 1723 zwischen Ungarn und den
anderen der Herrscherfamilie gehörigen Ländern keinerlei
wie immer geartete Rechtsverbindung. «Die Verbindung
zwischen Österreich und Ungarn war eine rein zufällige wie
etwa die, die eine Zeitlang zwischen England und Hannover
bestand. » 4 Für die Zeit seit 1723 nimmt er eine mit gegen-

1	Nemzeti könyv, Nationalbuch über die Berechtigung und
Ausdehnung der ungarischen Nationalansprüche, Györ [Raab], 1903.

; Auf dem rot-weiß-grünen Titelblatt das « Motto » : « Es werde Licht ».

2	Jog- es ällamtudomänyi szemle [Rechts- und staatswissen-
schaftliche Rundschau], unter der Mitwirkung von Hugo Beck,
Franz Vargha, Julius Rohonyi, Bela Vavrik und Thomas
VAcsey herausgegeben von Ferdinand Baumgarten und Sigis-
mund Gyomai, redigiert von Elias Karl Edvi, Jahrg. VII
[1908], Heft 8.

3	Juni 1909.

4	Ferner Apponyi, Delle relazioni costituzionali fra 1’ Ungheria
e T Austria, S. 5 ; und : The juridical nature of the relations between
Austria and Hungary, S. 11 : «The connection was at this time
a merely casuäl one, like that which existed for some time between
England and Hanover. »
        <pb n="34" />
        ﻿33

seitiger Schutzverpflichtung einhergehende Personalunion an.
Nach den staatsrechtlichen Grundsätzen, die Graf Theodor
Zichy 1 aus der ungarischen Verfassungsgeschichte und dem
positiven Recht ableitet, ist Ungarn ein unabhängiger,
selbständiger, souveräner Staat geblieben, der Kaiser von
Österreich ist nur deshalb gleichzeitig König von Ungarn,
weil die ungarische Nation es so bestimmt hat, es gibt keine
Gesamtmonarchie, keine zentrale Gewalt, kein gemeinsames
Staatsgebiet ; bloß aus Zweckmäßigkeit gibt es gemeinsame
Organe. Eine «Personalunion mit gemeinsamen Institu-
tionen ». Ungarn blieb wirklich unabhängig und selbständig,
so merkwürdig es selbst Kmety findet2, denn ungarische
Gesetze sagen es 3, und diese bleiben so lange in Geltung,
bis sie ausdrücklich und zwar durch einen Contrarius actus
aufgehoben werden. Nicht bloß Formaljuristen mit der
advokatorischen Begabung eines Apponyi, auch Desider
Szilägyi in seiner schwer erfaßbaren, an anderer Stelle
näher zu würdigenden Interpretation des Dualismus4, und
sogar die Verfassungshistoriker Ungarns plaidieren auf
dieser Basis und kommen so dazu, die bundesstaatliche
Bedeutung der Pragmatischen Sanktion zu leugnen. Man
erinnert sich an den Ausspruch Georg Jellineks, daß bei
vielen Staatsrechtlern zuerst die politische Überzeugung
vorhanden ist, zu der erst nachher die juristische Recht-

1	Österreich und Ungarn, in der «Deutschen Rundschau»,
Bd. CXXXVII [1908], Oktoberheft, S. 89. — Der Verfasser quält
sich ab, madjarisch und ungarisch synonym zu gebrauchen, jenes
Wort in der Verbindung mit Staatsbürger, wo er nicht anders sagen
kann als : der nichtmadjarische Staatsbürger, da « nichtungarischer »
Staatsbürger unfehlbar mißverstanden würde, dieses Wort in der
Verbindung mit Sprache, wobei er die Fiktion, ungarisch sei gleich
madjarisch, aufrecht halten kann.

2A magyar közjog tankönyve JXehrbugh—iles. ungarischen
öffentlichen Rech±sk~5. verbesserte AuflageT Budapest 1911.

^Eb z. B. Balogh, A magyar ällamjog alaptanai [Die Grund-
lehren des ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 7.

4	Als Justizminister am 12. und 13. Oktober 1893 im ungari-
schen Reichstag, anläßlich der parlamentarischen Behandlung der
Günser Antwort des Monarchen vom 17. September 1893. Theorie
der selbständigen Schaffung, önällö alkotäs.
        <pb n="35" />
        ﻿34

fertigung gesucht wird. Zwar ist bei Tezner1, der sogar
nach dem Zeugnisse Apponyis den,ständestaatlichen Dua-
lismus «unübertrefflich» charakterisiert hat, deutlich die
überaus wertvolle Erkenntnis zu lesen, daß das Recht sich
nicht bloß durch bewußte, seiner doktrinären, rechtswissen-
schaftlichen Formulierung dienende gesetzgeberische Akte
entwickelt, sondern auch durch organisatorische Einrich-
tungen und durch Vorgänge, welche seine Geltung vermitteln
und erkennen lassen [Offenbarung des Rechts durch Rechts-
institute oder durch rechtsbildende Tatsachen 2], und nicht
wenige Juristen von Werböczy bis auf Kmety und
Balogh erkennen das sogenannte Gewohnheitsrecht selbst
contra legem ausdrücklich auch in Bezug auf die Herr-
scherrechte an, trotzdem waren die Befugnisse, die der
König von Ungarn ausübte, nur tatsächliche Übung, wenn
und soweit keine besondere Investitur von seiten des
«Volkes» vorlag ! Verhältnismäßig noch besonnen drückt
sich in diesem Kapitel Beksics 3 aus. Es sei ja wahr, daß
die ungarischen Könige auch Rechte ausgeübt hätten,
bezüglich derer es sich nicht an der Hand eines klaren
ungarischen Gesetzes erweisen lasse, daß sie dem König
vom Volk übertragen worden waren, aber das seien eben
nicht legitime Herrscherrechte gewesen : « Igaz, hogy kirä-
lyaink gyakoroltak oly jogokat is, melyek ätruhäzott jelieget
vilägos törvennyel nem lehet kimutatni, de ezek nem voltak
legitim felsegjogok. » Treffend ist demgegenüber die staats-
rechtliche Konstruktion des Zentralisationsprozesses, die
Tezner 4 gibt.

1	Apponyis Beweise gegen die Realität der österreichischen
Gesamtstaatsidee, in der « Österreichischen Rundschau », Bd. XXIX
[1911], S. 264.

2	Wie wichtig die quellenmäßige Behandlung der Verwaltungs-
praxis für die angezogenen Probleme ist, erhellt neuerdings aus der
interessanten Abhandlung von Theodor Mayer «Das Verhältnis
der Hofkammer zur ungarischen Kammer bis zur Regierung Maria
Theresias», in den «Mitteilungen des Instituts für österreichische
Geschichtsforschung», Ergänzungsband. IX [1913], S. 178 ff.

3	S. 4.

4	Apponyis Beweise, S. 266.
        <pb n="36" />
        ﻿35

Immerhin bekennt Joseph von Orosz1, im Jahre 1687
sei bloß die Wahlförmlichkeit aufgehoben worden, und
Ferdinandy2 konstatiert den legislatorischen Niederschlag
eines schon vor 1687 vorhandenen unbezweifelten
Rechtszustandes. Aber selbst Ferdinandy dürfte sich
weniger von einer vollen Erfassung der Thronfolgeartikel
leiten lassen, als vielmehr durch die deklarative Ausdrucks-
weise der Gesetzartikel : ab antiquo deductam haereditariam
regiam successionem [Krönungsdiplom] ; declarant [nicht
decernunt, G. A. II : 1687]. Die innere Berechtigung dieser
Textierung gegenüber «ungerechten Interpretationen » frü-
herer Gesetze ist aber nicht etwa im früheren ungarischen
Recht oder gar in ungarischen Gesetzartikeln zu suchen,
sondern in den «mit Spanien in eodem passu getrof-
fenen pacta», insbesondere von 1617.

In den Verhandlungen von 1687 und 1722 ist in der
Tat mit Turba der Monarch als der Vertreter einer Korpo-
ration 3 zu betrachten, was übrigens auch v. Timon4 zu
fühlen scheint s. Der ganzen Dynastie als einer Korpora-
tion wird 1687 das Erbkönigtum zuerkannt, die Heilige
Krone ungeteilt, daher ungeteilt alles Recht zur Herrschaft
und Regierung ; Wahl und Krönung reserviert für den Fall,
daß das masculinum semen beider Linien deficeret. Bis
dahin beruht das Recht des neuen Herrschers auf der Erb-
folge. Es wird existent mit dem Tod des letzten Königs.
Die Lehre Werböczys von der Krönung ist nun hinfällig.
Die Krönung hat nur mehr Bedeutung als Proklamation
der Person des neuen Königs [Gutachten des Palatins Paul

1	Terra incognita, Notizen über Ungarn, 2. Auflage, Leipzig
1860, S. 50.

2	A kirälyi meltösäg es hatalom Magyarorszagon, S. 68.

3	Auch in den Reichsbelehnungen, die Turba, Geschichte des
Thronfolgerechtes, S. 163 f., erwähnt, erscheint die Dynastie, das
gesamte Haus Österreich als Erbenkorporation.

4	Magyar alkotmäny- es jogtörtenet, 4. Aufl., S. 506.

6 Tezner, Der Kaiser, S. 139, sagt ausdrücklich: «der Kaiser
als Repräsentant seines Hauses » und hebt die Formel durch Sperr-
druck hervor.
        <pb n="37" />
        ﻿Eszterhäzy von Mitte August 1687, Landtagstext vom
29. November 1687, G. A. II : 1687, sogenannte ungarische
Pragmatische Sanktion, usw.] ; man wird nicht mehr zum
König, sondern als König gekrönt. Der Krönungseid hat
nur mehr die Bedeutung einer Verfassungsgarantie. Und
diese ist [nach Apponyi 1 «ein unsympathischer Zug mehr
in der Hofpolitik jener Zeit »J eingeschränkt durch den
Vorbehalt der Verfassungsrevision, die — wie Turba über-
zeugend darlegt — zugunsten königlicher Reservatrechte in
dem Krönungsdiplom Josephs I. begonnen hat und in Bezug
auf die Armee, das Äußere, die Finanzen sowie in anderen
Belangen auch wirklich fortgesetzt wurde.

Für die madj arischen Autoren freilich brachten in
dieser Hinsicht weder die Gesetzartikel von 1687 noch die
von 1723 eine Änderung. Wenn nach G. A. II : 1572
Rudolph « im Sinne alter ungarischer Gesetze und Einrich-
tungen » mit der Heiligen Krone Ungarns gekrönt worden
sei, so ist nach v. Timon 2 darunter das alte Gewohnheits-
recht, a regi szokäsjog 3 zu verstehen, a nemzetben elö jog-
meggyözödes, die im Volke lebende Rechtsüberzeugung, und
zwar deshalb, weil es kein Gesetz aus der Zeit vor 1687
gibt, mely a koronäzast kötelezöen elöirna [das die Krönung
in verpflichtender Weise vorschreiben würde]. Die durch
kein Gesetz als konstitutiv vorgeschriebene Krönung « bleibt »
nun auch 1687 und 1723 wesentlicher, unvermeidlicher
Ubertragungsakt 4. A magyar nemzet a tronöröklesi rend
elfogadäsäval az 1687.evi decretumban, majd az 1723.evi
pragmatika szankcioban a Habsburg-dinasztia tronra jogo-

1	In der Rezension über Andrässys « Fönmaradasunk okai »;
Pester Lloyd, Jahrg. LVIII, Nr. 287 [3. Dezember 1911], S. 2.

2	A szent korona es a koronazäs közjogi jelentösege [Die Heilige
Krone lind die öffentlichrechtliche Bedeutung der Krönung], Buda-
pest 1907. — Derselbe, Die Entwicklung und Bedeutung des
öffentlichrechtlichen Begriffs der Heiligen Krone in der ungarischen
Verfassung, in der « Festschrift für Heinrich Brunner », Weimar 1910,

s. 309-338.

3	Darüber und über Werböczy : Verfassungswandlungen,
S. 32 f. u. S. 30, Anm. 98.

4	v. Timon, A szent korona, S. 9.
        <pb n="38" />
        ﻿3 7

sult againak javära kirälyvälasztäsi jogärol lemondott ugyan,
de azert az örökles jogän ällo kiraly is a szent
koronätol koronäzas ütjän nyeri törvenyes hatal-
mät. * 1 Es sei eben ein Kardinalsatz des ungarischen öffent-
lichen Rechts [A magyar közjognak .... alaptetele], daß
die Regierungsgewalt [föhatalom, wörtlich : Obergewalt] aus
der Heiligen Krone auf den zum Thron Berufenen hinüber
fließt [ätszärmazni]. Ohne Krönung gibt es keinen gesetz-
lichen König, keine gesetzliche Königsgewalt; koronäzas
nelkül a magyar közjog szerint nincs törvenyes kiraly, nincs
törvenyes kiralyi hatalom, mert ezt a hatalmat a tronra
jogosftott a nemzet akaratäböl a szent koronätol kapja. Es
gibt auch keine Untertanenpflicht [nincs alattvalöi köteles-
seg], weil — wie ja doch Werböczy klar sage — die freien
Mitglieder der Nation, die Adeligen, nur der Gewalt des
gesetzlich gekrönten Königs, des rex legitime coronatus
unterworfen sind [mert a nemzet szabad tagjai, a nemesek
csak a törvenyesen megkoronäzott kiräly hatalmänak van-
nak alävetve]. An Stelle der Adeligen sind seit 1848 die
Staatsbürger Glieder der Heiligen Krone. Nur der gekrönte
König könne Gesetze sanktionieren [szentesfthett törve-
nyeket] und Privilegien erteilen.^ Im G. A. III : 1799 spiegeln
sich nach v. Timon alle diese staatsrechtlichen Lehrsätze
[ugyanezek a közjogi tetelek] wieder, indem dort als Frist
für die Krönung sechs Monate seit der Thronerledigung"

festgesetzt werde. Sie muß innerhalb dieser Zeit inomisse,
okvetlenül erfolgen. Während der Zeit bis zur Krönung hat
der Erbkönig nur, wie sich Ferdinandy2 ausdrückt, eine
Rumpfgewalt, v. Timon nennt ihn, den bereits berufenen,
aber noch ungekrönten haereditarius rex bloß «tronutod »,
Nachfolger auf dem Thron, Thronfolger. Er kann bloß die
mit der Verfassung übereinstimmende Regierungsgewalt aus-
üben : csak az alkotmänynyal megegyezo kormänyzati hatal-

1	Von Timon selbst unterstrichen.

2	Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Ungarn und
seiner Nebenländer, madjarisch derzeit nicht erreichbar, daher in der
Übersetzung von Heinrich Schiller, Bd. XVI der «Bibliothek
des öffentlichen Rechts », Hannover 1909, S. 89.
        <pb n="39" />
        ﻿38

v

mat gyakorolhatja. Dagegen sei die Erteilung der Privi-
legien, worunter dem alten Recht zufolge auch die Sanktion
der Gesetze zu verstehen sei, dem gesetzlich gekrönten König
Vorbehalten. Für den modernen Staat kommt diese Ein-
schränkung 1 in der Tat nicht sehr in Betracht, jedoch ist
es von erheblichem Interesse, daß nach der madj arischen
Schulmeinung durch den unausgenützten Ablauf der sechs-
monatlichen Frist die Rechtsköntinuität abreißt, aussetzt :
a jogfolytonossäg megszakad. Die Regierung des « tronutod »
ist von da ab törvenyellenes, gesetzwidrig. Seine Hand-
lungen und Anordnungen sind null und nichtig [semmisek es
ervenytelenek]. Er kann nicht Gesetze sanktionieren, er
kann nicht — um den Ausdruck Timons wörtlich zu über-
setzen : — in rechtsgültiger Weise irgendeine Mitwirkung
an der Staatsgewalt entwickeln [nemcsak törvenyeket nem
szentesfthet, de semmifele ällamhatalmi tenykedest joger-
venyesen ki nem fejthet]. Und, was sehr zu betonen ist,
durch die Unterlassung der Krönung erlösche die Unter-
tanentreue : az allatvaloi hüseg is csak a koronäzäsi hatar-
idökent megszabott hat honapon belül all fenn. Die An-
erkennung der Entbindung der Untertanen von der Gehor-
samspflicht gegenüber dem ungekrönten König wird von
Tezner 2 abgelehnt mit Hinweis auf den Passus: salvis
non minus eidem regi [sc. haereditario] debitis homagialis
fidei obligationibus. Tezner meint wohl auch, daß sich
die angezogene Stelle auf das intermedium tempus sex
mensium bezieht. Es bliebe sonach die Frage offen, wie es
mit der Gehorsamspflicht nach Ablauf der sechs Monate sei.
Ihr Erlöschen wäre nur dann für möglich zu halten, wenn
sogar nach der ausdrücklichen Rezeption der Erblichkeit
und dem Verzicht auf das Wahlrecht trotz der Gesetz-
artikel von 1687 und 1723 der ungekrönte König bis zum
G. A. III : 1790 wirklich nach Timon-Werböczy behan-

1	Über sie Tezner, Res Hungaricae, Eine staatsrechtliche
Überschau, in der « Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht
der Gegenwart», Bd. XXXVIII [1911], S. 483.

2	Res Hungaricae, S. 484.
        <pb n="40" />
        ﻿- 39 -

delt worden wäre. Das muß man nach den Feststellungen
Turbas über den Krönungseid und seine Bedeutungs-
verschiebung verneinen.

Die hier so wichtige, als «jesuitisch » viel geschmähte
elastische Revisionsklausel des Krönungseides, die als eine
Änderung der Widerstandsklausel der ungarischen Magna
Charta [G. A. XXXI : 1222] in ihr Gegenteil aufzufassen ist,
ist auf Königsegg zurückzuführen. Aus seiner oben erwähnten
Grundidee geht der Zweck der Klausel, für den übrigens
auch die öffentliche Meinung Europas war, klar hervor:
Neugestaltung, Modernisierung Ungarns durch
weiteren Ausbau der monarchischen Gewalt, zum
Schutze gegen die Türken. Der Rechtszustand sei zu garan-
tieren, aber « wie Eß wierdet verglichen werden ». G.A. I :
1687 : « quod Nos ecclesias Dei, dominos praelatos, barones,
nobiles, civitates liberas et omnes regnicolas in suis immu-
nitatibus et libertatibus, iuribus, privilegiis ac in antiquis
bonis et approbatis consuetudinibus, prout super eorum
intellectu et usu regio ac communi statuum con-
sensu diaetaliter conventum fuerit, conservabimus ;
omnibusque iustitiam faciemus ; Serenissimi quondam An-
dreae regis decreta [exclusa tarnen et semota articuli 31.
eiusdem decreti clausula, incipiente : quodsi vero nos etc.
usque ad verba : in perpetuum facultatem] observabi-
mus ; ... . » Wie Turba zeigt, gilt die Revisionsklausel für
den ganzen Rechtszustand. Sie war mit Vorbedacht mög-
lichst allgemein gehalten. Nach dem Krönungsdiplom
Josephs kann sie auf jedes ältere Gesetz und jeden gesetzlich
zu regelnden Gegenstand bezogen werden. Sie bildet eine
vorzügliche Illustration zu den von Tezner in seinem Buch
«Technik und Geist des ständisch-monarchischen Staats-
rechts »1 entwickelten Gedanken. Es ist ganz selbstver-
ständlich, daß sie Franz II. Räkoczy, der ständische Ver-
fechter der Wahlkapitulationen, aufs heftigste bekämpfen
mußte, bis er und die durch ihn repräsentierte Konkurrenz-

1 Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen, heraus-
gegeben von Schmoller, Bd. XIX, Heft 3, Leipzig 1901.
        <pb n="41" />
        ﻿— 4o —

gewalt des Fürsten im Frieden von Szathmär gründlich
unterlag. In diesem Sinne, nicht wie er meint, hat
v. Hengelmüller als Ergebnis des ersten Bandes seiner
Räkoczy-Monographie1 richtig resümiert : « Ohne sich zu
weit auf historische Konjekturen einzulassen, darf man
ruhig behaupten, daß das als Pragmatische Sanktion be-
kannte Grundgesetz........2 schwerlich durchgedrungen sein

würde, wenn Räkoczy damals in Kolozsvar regiert hätte. »

Als Schranken für die Auslegung der Revisionsklausel
führt Turba erstens den Schluß des G.A. III : 1715 an,
zweitens den G.A. VIII : 1741. In jenem Falle handelt es
sich um eine persönliche Zusage zuerst Josephs I. von 1709,
hierauf Karls VI. von 1712, die dann 1715 als « Deklaration »
des Königs gesetzlich inartikuliert wurde 3 : « Circa clausu-
lam : prout super intellectu et usu legum regio et communi
statuum consensu diaetaliter conventum fuerit : de omni
a regno avulsione ac ad morem aliarum provinciarum sup-
posito gubernio memoratos status et ordines regni suffi-
cienter praecautos reddit. » 4 Auch der G.A. VIII : 1741 ist
eine königliche Deklaration. Das bekannte Steuerprivileg
wird festgestellt, als ein immerwährendes, fundamentales
Recht erklärt und der Revisionsklausel entzogen : sub
sensum clausulae nullatenus sumi posse. Die Bedeutung
der Revisionsklausel für die Ausdehnung der königlichen
Exekutive ist mit Turba zu werten. Seiner Abwehr gegen
Andrässy, Apponyi und Wlassics ist vollinhaltlich bei-
zupflichten.

1	Franz Räkoczy und sein Kampf für Ungarns Freiheit, 1703
bis 1711, Stuttgart 1913.

2	Probeweise sei zur Charakterisierung des Buches zitiert, daß
die Pragmatische Sanktion den Zweck gehabt habe, gerade für
Maria Theresia die Thronfolge zu sichern, und daß die Pragma-
tische Sanktion «zum erstenmal das Prinzip einer Interessen-
gemeinschaft zwischen Österreich und Ungarn aufstellte ».

3	Turba, Grundlagen, T. I, S. 107, Anm. 1, S. 112, 64, u. T. II,
S. 295 f.

4	Bei Marczali, Enchiridion fontium historiae Hungarorum
[A magyar törtenet kütföinek kezikönyve], Budapest 1902, S. 692,
sinnstörend interpunktiert.
        <pb n="42" />
        ﻿4i —

Wenn der Kaiser das Königreich Ungarn für erblich
halte, dann sei es «in allweeg » den übrigen Erblanden gleich,
hieß es in der geheimen Konferenz vom 18. August 1687.
Nicht mit Unrecht sagt Räkoczy 1704 von seinem Stand-
punkt aus, das Erbrecht bedeute den Absolutismus, und
zutreffend beschreibt Eisenmann1 den Zustand nach der
Besiegung Räkoczys : La Hongrie est tout entiere soumise
ä la dynastie ; ni ennemis exterieurs, ni insurges ne lui en
disputent plus aucune partie. Aber Steuer 2, von dem
nationalmadjarischen Wunsche beseelt, die erst in den
Jahren 1848 und 1867 3 errungene Sonderstellung Ungarns
möglichst weit zurückzudatieren, erzählt seinen französi-
schen Lesern, durch die Gesetze von 1687 sei — der Dualis-
mus etabliert worden.

Die Einführung der subsidiären weiblichen Thronfolge,
die Leopold I. im Vertrag von 1676 für die nicht zustande-
gekommene Heirat seiner älteren Tochter Maria Antonia
mit dem spanischen König Karl II. hausgesetzlich, auf Basis
der Primogenitur, für das ganze Majorat'statuiert hatte,
hätte im Jahre 1687, zumal die ungarischen Stände für den
Fall des Aussterbens des Mannesstammes nicht etwa die
« freie » Wahl in Anspruch nahmen, keineswegs die Schwierig-
keiten bereitet, die man bis Turba annahm. Aber abgesehen
von der Rücksicht auf den spanischen Mannesstamm und
von dem Bedenken wegen des ehrgeizigen Schwiegersohnes
mußte der Kaiser damals in Betracht ziehen, daß man in
Ungarn mit weiblicher Thronfolge nicht etwa auch weibliche
Alleinregierung meinte. Sie wollten vor allem erfahren,
wer denn durch Verheiratung mit der etwaigen Thronerbin
ihr König werden würde 4. Man hätte zunächst die Auf-

1	Le compromis Austro-Hongrois de 1867, Ltude sur le Dua-
lisme, Paris 1904, S. 16.

2	Le compromis entre la Hongrie et l’Autriche, les deux lois :
hongroise et autrichienne, traduites, annotees et comparees, Ltude
de droit public, Paris 1907, S. 31.

3	Verfassungswandlungen, Kap. I.

4	Bezeichnenderweise wendet der Hofkammerpräsident Graf
Gundakar Stahremberg in der Sitzung der geheimen Konferenz vom
        <pb n="43" />
        ﻿42

fassung der ungarischen Stände, daß sie den Gemahl der
Erbin als einen Mit-könig zu wählen berechtigt seien, korri-
gieren müssen. Nun wollte Leopold gerade die Wahl mit
ihren Kapitulationen nach Möglichkeit beseitigen. Darum
wurde ja auch der Wunsch der Ungarn nach Beibehaltung
des Wahlrechtes für den Fall, daß der König unfähig,
minderfähig oder minderjährig sei, und der Wunsch nach
einem Zwischenwahlrecht innerhalb der deutschen Linie
glatt abgelehnt. Und wenn nicht auch für die spanische
Linie die Primogenitur zwecks Eliminierung der Wahl aus-
drücklich festgesetzt wurde, so war für Leopold I. lediglich
die Erwägung maßgebend, daß es zur Vermeidung der nach
dem neuen Krönungsdiplom unzulässigen spanischen « gober-
nadores» eventuell opportun erscheinen würde, im öster-
reichischen Majorat einen zweit geborenen Spanier sukze-
dieren zu lassen. Ausgeschlossen war die weibliche Erbfolge
durch die Gesetzartikel von 1687/88 übrigens, was oft über-
sehen wird, nicht. Es wurde im Gegenteil bei der Textierung
auf sie Rücksicht genommen 1. Das Erbrecht der weiblichen
Nachkommen sei einer der Berufungsgründe, durch die das
Erzhaus in Ungarn zur Herrschaft gelangt sei, und dürfe
keineswegs « erstickt » werden 2.

In Anlehnung an Tezner und Turba kann man nur
zwei Momente erkennen, deretwegen in Ungarn das Erb-
königtum nicht populär war. Einerseits waren die Stände
in berechtigter Angst, ihr ständestaatlich-dualistischer Ein-
fluß auf die Verwaltung und Ausnutzung des Landes würde
durch die Verselbständigung des Königtums auf jenes
Minimum reduziert werden, das in anderen habsburgischen

12. März 1714, in der de reassumptione comitiorum Hungaricorum
beraten wurde, et num quaestio successionis foemininae ibi agitanda
et definienda, ein : « Hongaros... reges, non reginas optare et hanc
ipsam quaestionem iam motam varios inter Hungaros motus excitasse.
Nam alios inclinare pro principe Saxone, alios pro Bavaro, per quod
periculo nos exponimus : Caesarem nunc regem regnantem in Hon-
garia vivum quasi detronizandi. »

1	Turba, Grundlagen, T. I, S. 46, 73, in.

2	Konferenz-Referat an den Kaiser, Preßburg, 8. Dezember 1687.
        <pb n="44" />
        ﻿43

Gebieten schon erreicht war. Daher das zitierte Schlagwort
Räkoczys. Ebenso berechtigt war die Furcht, der Adel
würde die Steuerfreiheit — und der größte Teil des niederen
Adels, der Bundschuh-Edelleute, unterschied sich materiell
bloß hiedurch von der misera plebs — verlieren. Aus
diesen gewiß weniger verfassungsrechtlichen als wirtschaft-
lichen Erwägungen wollte die Erblichkeit des Königtums
manchem «in Kopf nicht gehen ». Es steht damit durch-
aus im Einklang, wenn 1688 Königsegg sagt : « Die Hungarn
gehen mehr dem privato als dem publico nach, et si in
privatis consolatio geben wirdt, werden Sy in publicis auch
mehr nachgeben.» Und wenn 1714 referiert wird, «die
Ursach » der Unzufriedenheit mit der « Häreditet» sei, daß
post factam coronationem « die versprochene Erkhandtlich-
keit» nicht erfolgt wäre. — Und last not least, wie wurde
der nachherige Verfasser des Entwurfes der Landtagsofferte,
der Protonotar des Palatins, der Magister Franz Szluha
aus einem Saulus zum Paulus, zu einem begeisterten Fest-
redner ? 1

Wirklich allgemeine und tiefer wurzelnde Forderungen
führen meistens zu Ergebnissen. So erreichten die Ungarn
durch den oben zitierten G.A. III aus 1715 die Zusicherung,
daß die Revisionsklausel nicht zu Gunsten einer Losreißung
des damals neu erworbenen Landes vom Gebiet der Heiligen
Stephanskrone, anders gesagt : zur unmittelbaren Anglie-
derung des Neulandes an das nichtungarische Gebiet des
Kaisers ausgenützt werden würde, sowie die Zusicherung des
«Non ad normam aliarum provinciarum» und durch den
G.A. VIII : 1741 [wiederholt im G.A. XII : 1791] das
Reservatrecht des Adels, wie die Revisionsklausel eines
der Reservatrechte des Monarchen zu nennen ist.

Aus dem «Non ad morem aliarum provinciarum » erkennt
Turba als äußerste Grenze für die Auslegung der Revisions-
klausel des Krönungseides, daß die Regierung Ungarns so
beziehungsweise so absolut wie in den damaligen nicht-
ungarischen Gebieten der Monarchie auf Grund der Revisions-

1 Turba, Grundlagen, T. I, S. 169 f. u. 179.
        <pb n="45" />
        ﻿44

klausel nicht sein durfte. Wie weit dann der ungarische
König sich diesem Absolutismus näherte oder von ihm
entfernte, das sei eine Frage der Machtverhältnisse gewesen.

Freilich war das Ringen des Fürsten mit den Ständen
noch nicht zu Ende. Zur selben Zeit, da die Königstreuen
dazu raten, quatenus regnum hoc apud Suam Maiestatem
sacratissimam instare velit, ut cum Romano imperio con-
foederare possit, es solle also Ungarn in ein innigeres Ver-
hältnis zum imperium Romanum treten, sich nicht nur
dem Majorat Österreich eingliedern, sondern sich unbe-
schadet seiner Unabhängigkeit vom imperium Romanum
auch diesem ein- oder wenigstens angliedern, wehrt sich der
Rumpflandtag von Onod gegen die Revisionsklausel. In
einem Gutachten, das bald nach dem Tode Kaiser Josephs I.
verfaßt wurde, lesen wir — bei einem royalistischen, ana-
chronistisch fühlenden Autor —, es sei zwischen Ungarn
und den nichtungarischen Gebieten [zu ergänzen : des
österreichischen Gesamtbesitzes] zu unterscheiden, insofern
in Ungarn erst durch die Krönung die Herrschaftsrechte auf
den Erbkönig übergingen. Trotzdem wurde die Verfas-
sungsrevision durch den Landtag von 1708-1715 anerkannt
und fortgesetzt [z. B. in den hochwichtigen Beschlüssen
über die Armee, in den Gesetzartikeln über das Palatinat
und die auswärtige Vertretung usw.], die vorbehaltlose,
ununterbrochene Primogenitur deutlicher ausgesprochen, das
ständische Interregnum, an das das Gutachten denkt, sehr
bestimmt abgelehnt. [Nicht ganz im Einklang später G.A.
III und XII aus 1790/91.]

Den Arbeiten Turbas verdanken wir Klarheit über
die drei, durch die «Versailler Überraschung» veranlaßten
Staatsakte vom 5. und 12. September 1703 : ein geheimster
[5. September] vor fünf «consiliarii Status», ein geheimer
[am 12.] vor elf Konferenzräten, ein öffentlicher [gleichfalls
am 12.] mit harmlosem, sich nur auf die Zession, ihre An-
nahme und im allgemeinen auf die Konventionen beziehen-
den Inhalt vor 35 Zeugen oder consiliarii status. Das ganze
ein Actus [nur zum geringen Teil publicus] contra testa-
mentum Karls II. von Spanien. Insgesamt ein pactum
        <pb n="46" />
        ﻿45

cessionis, verbunden mit Festsetzung einer «reciproca suc-
cessio beeder lineen», unter ausdrücklicher Anerkennung
aller bisherigen Konventionen, Dispositionen, leges und
consuetudines der Domus Austriaca, womit unter anderem
die letztwilligen Verfügungen Ferdinands II. von 1621 und
1635 aufrechterhalten wurden L

Das spanische Erbe wird durch den öffentlichen von den
drei Akten an Karl und alle seine, also hier entsprechend
dem spanischen Staatsrecht auch die weiblichen 1 2, ehelichen
Nachkommen zediert : « Carolo eiusque posteris ex legitimo
matrimonio nascituris, non qualitercunque legitimatis aut
legitimandis. » Die Zession war an drei sofort publizierte
Bedingungen : Aufrechthaltung des ius et ordo successionis
totius Domus und der Privilegien ubiviscuiusque populi,
zweitens Vorbehalt aller «imperii iura in illas [sic !] pro-
vincias, quas praecedentes reges Hispaniae sub quacunque
qualitate ab imperio acceperunt et sub imperio possede-
runt », drittens Ratifikation der zur Vindikation und dieser
Übertragung der spanischen Monarchie erfolgten Konven-
tionen 3, und an drei geheime Bedingungen geknüpft.
Die eine von diesen ist in den zwei streng geheimen
Haupturkunden vom 5. September geregelt 4.

Sie bezieht sich auf den Ducatus Mediolanensis et quae
illi cohaerent aut quovis modo subiecta sunt imperii feuda,
auf den Marchionatus Finariensis cum annexis feudis No-
velli aliisque und auf eorum dependentiae. Um alle diese
Gebiete, nicht auch um die übrigen italienischen Reichs-
lehen wird Spanien verringert. Trotz der landesgesetzlich
festgelegten Unteilbarkeit Spaniens behält sich der Kaiser

1	Festschrift, S. IX.

2	Eine ähnliche Stelle im Testament Leopolds I. von 1705 ;
vergl. Fournier, Zur Entstehungsgeschichte der Pragmatischen
Sanktion Kaiser Karls VI., in der « Historischen Zeitschrift», Bd.
XXXVIII [1877], S. 32.

3	Urkunde vom 12. September 1703 über die öffentliche
Zession.

4	Turba, Die Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 7-10, insbes.
S. 8, Anm. 14.
        <pb n="47" />
        ﻿46

für seinen älteren Sohn Joseph dictum ducatum Medio-
lanensem et marchionatum Finariensem omniaque illis con-
iuncta .... cunctaque iura maritima et terrestria tanquam
vera imperii feuda vor. Nach der Bedingung vom 5. Sep-
tember sollte der belehnte Joseph über die vorläufige Ver-
waltung Mailands sowie Finales und über die spätere Besitz-
ergreifung entscheiden. Über die zweite Bedingung handelt
der ebenfalls geheime, vorläufig auch den Erzherzoginnen
unbekannte Akt vom 12. September 1. Der neue spanische
König Karl anerkennt, daß er und seine Nachkommen nun
vollständig abgefertigt seien : « Interea vero nec ipse filius
Noster rex Carolus nec illius liberi aut posteri qualescunque
sive appanagii vel alimentorum, sive quovis alio nomine seu
praetextu, quicquam aliud : sive a Nobis, sive a filio Nostro
primogenito .... petere vel praetendere poterunt aut debe-
bunt, sed amplissima Monarchiae Hispanicae cessione et
translatione contenti sint, et tarn ille, quam qui illi successori
sunt reges, filiis et fratribus filiabusque et sororibus suis
ipsi provideant. Idemque de filio Nostro rege Josepho
eiusque posteris ratione Monarchiae Hispanicae cessae dictum
intelligetur. » Als dritte Bedingung erscheint am selben
Orte im Widerspruch zum spanischen Recht ein Erbvor-
behalt Leopold und Josephs zum Nachteil der weiblichen
Deszendenz Karls : « Si vero ... aut ... Carolus tertius
sine liberis masculis ex legitimo matrimonio procreatis
decessurus esset, aut horum posteri masculi legitimi per

lineam masculinam descendentes ........... quandocunque

extinguerentur, tum ... Monarchia Hispanica ... ad Nos
filiumque nostrum primogenitum eiusve superstites liberos
[ohne: masculos] et descendentes legitimos ... protinus
revertantur .. .. »

Die archivalisch reich belegten Untersuchungen Turbas
bestätigen, daß das Anerbieten Kroatiens von 1712 keines-
wegs « vom Hof bestellt» sein konnte 2, vielmehr das Pro-

1	Über ihn zwei Urkunden: der Ordo mutuae successionis [ge-
heimer Familien vertrag], und die geheime Annahmeerklärung Karls.

2	Referat der «engeren Konferenz» an Kaiser Karl VI. gegen
        <pb n="48" />
        ﻿47

gramm des Kaisers empfindlich gestört hat. Das ist für die
Beurteilung der gesamtstaatlichen Entwicklung von Wichtig-
keit, weil Beksics und andere aus der kroatischen Formel
schließen, az együttbirtokläs [wofür als Übersetzung vor-
geschlagen wird: das Zusammenbesitzen; wohl zu unter-
scheiden vom einheitlichen Besitz x] sei zunächst gar nicht
beabsichtigt worden2. Turba vermutet, der Wunsch nach
Regelung der Thronfolge sei damals nicht bloß vom kroati-
schen, sondern auch von anderen Landtagen geäußert
worden. Jedenfalls hebt nach dem kroatischen Beschluß,
wie Brockhausen sagt, förmlich ein Wettrennen um die
Einheit in dynastischer, militärischer und kommerzieller
Hinsicht an. Eine Loyalitätsparade. Schwierigkeiten be-
reitete der Wunsch der Ungarn, sofort auch den Gemahl
der Thronerbin zu erfahren. Darauf wollte und konnte der
Kaiser aus verschiedenen Gründen nicht eingehen. Auch
mit den übrigen Vorschlägen, die nicht ganz zutreffend als
Bedingungen bezeichnet werden, war er nicht insgesamt
zufrieden. Rangstreitigkeiten unter den Erzherzoginnen
machten eine Klärung der Frage wünschenswert, wer denn
dem Throne näher stehe. Aber um seine Mutter zu schonen,
ist der Kaiser noch im Januar 1712 dagegen, den Familien-
vertrag von 1703 zu publizieren. Als Ersatz für die Publi-
kation bestimmt er selbstherrlich und nicht ganz im

Ende April 1712 : « daß, nachdem die Stände dero Königreich Croaten

.....in puncto successionis foemineae in defectum masculorum sich

also trew und devot gegen dero durchlauchtigstes Ertzhaus frey-
willig und ohne mindesten dero antrib oder Veranlassung durch
öffentliche erklährung herbeygelassen und ihnen Selbsten in futuros
possibilcs Casus vorgesehen, E. K. M. denenselben hierunter nicht aus
handen gehen, noch sie in disem ihrem eyffer aufhallten konnten, ... »
In diesem Sinne ist auch Horn, Le compromis de 1868 entre la
Hongrie et la Croatie et celui de 1867 entre l’Autriche et la Hongrie,
Ltude historique et critique, Paris 1907, zu korrigieren.

1	Zolger, Ausgleich, S. 68.

2	Beksics, A Dualismus, S. 23 . « Kitünik ebböl, hogy kezdet-
ben meg az együtt birtokläs sem volt a tulajdonkep valo czel. »
[Daraus geht hervor, daß anfangs noch nicht einmal das «együtt
birtokläs » das eigentliche Ziel war.]

4
        <pb n="49" />
        ﻿48

Einklang mit den Partidas in seinem Testament vom
26. September 1711, welche Sukzessionsordnung in seinen
beiden Majoraten, Monarchien als Gesetz zu gelten habe :
«eam huic ordini legem dicimus, ut . . . » Ohne Nennung
des Pactums erläutert und ergänzt es Karl durch sein
Testament.

Ein heftiges Protestschreiben der Witwe Josephs I.,
die sich und ihre Töchter im Rang zurückgesetzt glaubte
und endliche Regelung der Rangfrage vor der Ankunft der
neuen Kaiserin aus Spanien verlangte, verhinderte die
weitere Vertagung des Themas. Nach der Meinung einer
Kommission von vier Mitgliedern, darunter wieder Seilern,
— der « Deputation », geheimsten Konferenz, dem geheimeren
Ministerium — war die Beantwortung der aufgeworfenen
Frage nur durch Mitteilung der Thronfolgeordnung möglich.
Dies sollte geschehen : erstens am Hof und zweitens in den
Landtagen. Jede Verzögerung sei zu vermeiden. Dabei sei
übrigens die Rangfrage minder wichtig. Die Deklaration
über die Thronanwartschaft wird befürwortet aus Furcht
vor dem «Ruin der Länder», aus Furcht vor Gefahren,
Faktionen, Kabalen, aus «Gewüssens-, Staats- und Justiz-
motiven ».

In der damals üblichen Weise, in der auch 1703 die
Zessionsurkunden kundgemacht worden waren, und wozu
Turba mit Recht an das Zeremoniell vom 2. Dezember 1848
erinnert, erfolgte nun die Publikation des Familien Vertrages,
damit er «überall kund» werde, damit sowohl die
Ohrenzeugen selbst ihn, «nunmehro die einzige und ohn-
fehlbare Richtschnur auf folgende Weldtzeiten», beachten
wie « auch andere observieren machen » sollten. Also in der
Absicht weitester Verbreitung. Durch die feierliche
Deklaration vom 19. April 17131, deren Protokoll, nota-
rielle Beurkundung ungenau als «Pragmatische Sanktion
Karls VI. » zitiert wurde, hat man erreicht, daß alle Mit-
glieder der Dynastie den Familien vertrag von 1703 kennen
lernten und ihm unterworfen wurden. Dadurch erfüllte sich

1 Daher zum 19. April 1913 die oben genannte Festschrift.
        <pb n="50" />
        ﻿49

das Begehren der Palatinalkonferenz nach einem Pactum
zwischen den Erzherzoginnen samt ihrer Deszendenz, und
ebenso ihr Wunsch nach Bekanntgabe der Thronfolgerin in
den nichtungarischen Ländern des österreichischen Majorats
und nach Verzicht der anderen Erzherzoginnen zu Gunsten
dieser. Der geheime Staatsakt von 1703, der nun durch
die Publikation von 1713 für die Dynastie « ewig» verbind-
lich wurde, bietet auch bei genauer Beachtung seiner Vor-
geschichte und seines Textes keine Stütze für die Ansicht,
daß eine favorable Privilegierung Ungarns innerhalb des
österreichischen Majorats beabsichtigt war oder auch nur
als eventuelles Zugeständnis für möglich gehalten wurde.
Für alle Teile des mühsam geschaffenen Majorates war am
Hof ein einheitliches Schicksal beabsichtigt, wie man u. a.
aus der entschiedenen Abneigung gegen eine Teilung des
Gesamtbesitzes unter mehreren oder gar allen Erzherzo-
ginnen 1 erkennen kann.

Leopold I. und Karl VI. haben sich, sich als die wahren
Rechtsnachfolger des letzten Habsburgers aus der spani-
schen Linie fühlend, naturgemäß von spanischen Staats-
einrichtungen beeinflussen lassen. Daher ist es begreiflich,
daß 1703 und 1713 ein Modus procedendi nach spanischer
Form in Anwendung kam. Und so ist auch der Ausdruck
«Pragmatische Sanktion » zu erklären. Die Entstehung
dieses Terminus technicus und seine Bedeutung im byzan-
tinischen Staatsrecht ist von Mommsen erläutert worden 2.
Pragmatica sanctio, pragmaticum rescriptum, auch elliptisch
pragmatica oder pragmaticum, ist seit dem Anfang des
fünften Jahrhunderts ein kaiserlicher Erlaß in Personal-
fragen, der rechtliche Gegensatz zu der lex generalis, inso-
ferne dieser die allgemeine Anwendbarkeit von Rechts wegen
zukommt, der pragmatica nicht. Ein negativer Begriff, was

1	Turba, Grundlagen, T. II, S. 167.

2	Der Aufsatz « Sanctio pragmatica », aus dem Nachlaß heraus-
gegeben, in der « Zeitschrift für Rechtsgeschichte der Savigny-Stif-
tung », Bd. XXV, Rom. Abt., S. 51. — Ferner Fournel, Histoire
de l’Ordre des Avocats et du Barreau du Parlement de Paris,
Bd. I, S. 38.
        <pb n="51" />
        ﻿5o

nach Mommsen am schärfsten bei der Kodifikation
Justinians hervorgetreten ist, da diese die sanctiones prag-
matica entweder rezipierte und damit zu eigentlichen Ge-
setzen machte, oder sie ausschloß und als korporative oder
personale Privilegien neben dem allgemeinen Recht gelten
ließ. Formell ist, im Gegensatz zur adnotatio, an ein beson-
deres Schriftstück zu denken, das den kaiserlichen Willen
verlautbart. Die Bezeichnung [von pragmaticus gleich
Advokat] führt Mommsen auf die in den prozeßualischen
Geschäftsgang exzeptionell eingreifenden Erlässe zurück. Sie
sei in dieser Generalisierung recht ungeschickt und habe
wesentlich dazu beigetragen, die richtige Auffassung des
Begriffes zu verdunkeln. Das «Magyar Jogi Lexikon» 1
definiert, unter Angabe von Belegstellen : ein in sehr feier-
licher Form verfaßtes kaiserliches Reskript, das in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an irgend eine Korporation,
Gemeinde oder Provinz gerichtet ist. Als Pragmatische
Sanktion wurden dann später in Frankreich u. a. die wich-
tigsten Reformbestimmungen des Konzils von Basel ver-
kündigt. Seither findet sich das Wort immer wieder : für
ein Reskript Karls V. von 1519, für eine Thronfolgenorm
der spanischen Niederlande von 1549, für einen Befehl
Philipps III. von 1610 über die Rechtskraft gewisser Zusätze
zur Gesetzessammlung, dann 1615 für einen Thronfolger-
verzicht, 1619 für ein auf « Befehl» des Königs zustande-
gekommenes spanisches Reichsgesetz, das ewig beobachtet,
erfüllt und befolgt werden müße, 1648, 1660, 1696 usw.

Eine Pragmatische Sanktion ist nach der Definition von
Turba ein unwiderrufliches, unwandelbares, «ewig gelten-
des » Grundgesetz 2. « Riceviamo pro Sanctione Pragmatica
et lege imperpetuum valitura unquam ratione vel temporum
vicissitudine immutanda con una prontissima volontä », sagt
der Landtag von Gradiska in seiner Erklärung vom 8. Au-
gust 1720 an den Kaiser 3. Ähnlich hebt Bernatzik 4 ihre

1	Herausgegeben von Dezsö [= Desiderius] Markus, 6 Bände,
Budapest 1898-1907.

2	Festschrift, S. VII.

3	Abgedruckt in der Festschrift, S. 109.	— 4 S. 42.
        <pb n="52" />
        ﻿Unabänderlichkeit («lex in perpetuum valitura») hervor.
In Übereinstimmung mit dem Oktober-Diplom gebraucht
Graf Stürgkh 1 die Worte «endgültig und unabänderlich».
Pragmatisches ist fundamentales gleich unwandelbares Recht.
Ein für die historische Betrachtungsweise nicht existierendes,
undenkbares Recht. Die 1703 auf Frauen ausgedehnte
Primogeniturfolge ist, so führt Turba aus, durch die Ver-
öffentlichung von 1713 zu einer Pragmatischen Sanktion
geworden. Die in vim legis et Sanctionis Pragmaticae er-
klärte und stabilierte Sukzessionsordnung [so im Heirats-
vertrag vom 10. August 1719]. Ebenso wird die Renunziation
Maria Josephas von 1719 als eine Pragmatische Sanktion
bezeichnet. Auch sie ist ein Teil der Pragmatischen Sanktion
im Sinne der von Karl VI. gemeinten Thronfolgeordnung 2.
In diesem Sinne ist Pragmatische Sanktion der gesamte
Rechtszustand des Erzhauses über die Thronfolge, einschließ-
lich die Gewohnheit; ein Komplex autonomer Anordnungen
des Erzhauses von 1621 bis einschließlich 1719. Die Zu-
stimmungen der Landtage sind ein sowohl formelles wie für
die Zukunft materiell wichtiges, schon in Spanien immer an-
gewandtes Bekräftigungsmittel. Das Gesetz des Monarchen
(1 passiert» den Landtag, es wird dadurch auf ihm «solem-
nisiert», promulgiert, den Gesetzen inkorporiert, durch das
Land deklarativ zur Kenntnis genommen, seine Befolgung
durch das Land verbürgt, registriert [in einer besonderen
Ausfertigung hinterlegt] und eventuell auch intabuliert. Die
oben erwähnte Festschrift, ein bleibendes, sowohl wissen-
schaftliches wie patriotisches Verdienst des österreichischen
Premiers und Ivan Zolgers, die bisher reifste Arbeit
Gustav Turbas, an der auch sein Bruder Richard Turba
großen Anteil hat, enthält die erste, nach den Originaltexten
hergestellte Sammlung der zur Pragmatischen Sanktion
gehörenden Urkunden.

Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel aus 1723
werden häufig als «ungarische Pragmatische Sanktion»

1	Festschrift, S. III.

2	Verfassungswandlungen, S. 10 f.
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        ﻿52

bezeichnet. Die «österreichische » sei bloß ein Hausgesetz.
Die Zustimmung der Länder war hier gar nicht notwendig :
e nelkül is eletbeleptethette volna 1 [er hätte es, das Haus-
gesetz, auch ohne das, nämlich ohne die Zustimmung der
Länder, ins Leben treten lassen können]. 2 3 Der materielle
Inhalt dessen, was man Pragmatische Sanktion nennt, ist
weder durch die Urkunde vom 19. April 1713 noch durch
die ungarischen Thronfolgeartikel erschöpft. Auch diese
sind, wie nach den quellenmäßigen Nachweisen Turbas in
ernstem Gespräch nicht mehr bestritten werden kann, nur
ein kleines Segment. Auch zu den ungarischen Landtags-
beschlüssen sind jene zwölf Urkunden heranzuziehen, über
die Turba in diesem Belange ausführlich handelt, und
die oben verwertet wurden, sowie alle einschlägigen haus-
gesetzlichen Verfügungen. Im vollen Einklang mit einem
Wunsch der Palatinalkonferenz von 1712 wurden auch in
Ungarn die Plausgesetze absichtlich zugrunde gelegt. Mit
einer einzigen Ausnahme 8. Nicht bloß als mittelbare Rechts-
quelle, wie Gmeiner in seinem für die deutschsprachigen
Mittelschulen Ungarns bestimmten Lehrbuch4 behauptet.
Nur sollte fürderhin Hausgesetz nicht Landesgesetz bre-
chen 5. Ferdinandy hat ganz recht 6, wenn er von der
« az 1723.evi 1. es 2. t.-czikbe iktatott magyar pragma-
tica sanctio» sagt, daß « ez a törveny», weil so vieles
darin in auffallender Oberflächlichkeit nicht geregelt sei,
«tehat mindenesetre meg kiegeszftesre szorül. » Auf jeden
Fall einer Ergänzung bedarf. Nur war diese Ergänzung
nicht mehr nachträglich zu schaffen, sondern schon vor-
handen. In Aktenstücken, die neben den ungarischen Gesetz-

1	Balogh, A magyar dllamjog alaptanai [Die Grundlehren des
ungarischen Staatsrechts], Budapest 1901, S. 145.

2	Über andere behauptete Unterschiede Kmety, A magyar
közjog tankönyve, S. 195 f.

3	Turba, Grundlagen, T. II, S. 233 1, 210, usw.

4	Grundzüge der Verfassung Ungarns, vom kgl. ung. Unter-
richtsministerium genehmigt, Nagyszeben [Hermannstadt], 1909, S.8.

5	Turba, Grundlagen, T. II, S. 255.

6	A kirdlyi meltösag es hatalom Magyarorszägon, S. 174 f.
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        ﻿53 —

artikeln für das Verständnis der Pragmatischen Sanktion
von ganz erheblichem Interesse sind, die aber, weil sie
nicht im Corpus iuris Plungarici stehen 1, für das un-
garische Verfassungsrecht « juristisch » bedeutungslos sein
sollen. — Inhaltlich gibt es nur eine Pragmatische Sanktion
Karls VI.

Das rein formelle Moment, daß in den nichtungarischen
Gebieten die ständischen Beschlüsse nicht als Gesetzartikel
bezeichnet und numeriert wurden, scheint der äußere Grund
zu sein, weshalb madj arische Autoren nicht in den landes-
gesetzlichen Verbürgungen, sondern im Protokoll vom
19. April 1713 das Pendant zu den Thronfolgeartikeln von
1723 sehen 2. Modernst-dualistisch zwischen Ungarn und
einem schon damals vorhandenen Österreich im Sinne der
heutigen Reichsratsländer unterscheidend, glauben sie zu
erkennen, daß der «konstitutionelle» König Ungarns in
« Österreich» absolut geherrscht habe. Die nichtungarischen
Gebiete waren nach Ferdinandy 3 der Dynastie «leibeigen »,
was in mancher Beziehung auch für die Gegenwart von Be-
deutung sei. « A dynastia örökösödesi joga ugyanis egeszen
mäs termeszetü volt es nemi tekintetben mäs termeszetü
ma is ezen tartomanyokban, mint Magyarorszagon. Mert
a mfg az oszträk tartomänyok az ausztriai häznak patri-
moniumat kepeztek — a mint a nemetek Leibeigennek nevez-
nek, — es igy azokra nezve a fejedelem maganhatalmanal
fogva tetszese szerint, illetöleg az uralkodöhäznak tagjai
között kötött magänjogi termeszetü örökösödesi szerzödesek
ös elözö vegrendeletek korlätai között szabadon rendel-
kezhetett, vagy mäs uralkodocsalädokkal szabadon szer-
zödhetett : addig Magyarorszägra nezve ezt tenni nem volt
joga, mert Magyarorszäg a tronörökösödes kimondasa
következteben sem vält patrimoniummä, nem került kirä-
lyainak orszäg- vagy tartomänyurasägi hatalma alä, hanem

1	« A melyek Magyarorszagon soha sem publik&amp;ltattak », sagt
Ferdinandy. Sie seien in Ungarn nie «publiziert» worden.

2	Z. B. Kmety, A magyar közjog tankönyve, S. 195.

3	A kirälyi meltösag es hatalom Magyarorszagon, S. 167.
        <pb n="55" />
        ﻿54

megmaradt közhatalmi kirälysägnak, a melyben a kiräly
hatalma nem Landesherrschaft, hanem a nemzettöl reä
ruhäzott közhatalom.» Aus dem Tatbestand des Patri-
moniumseins 1 oder, was als identisch angesehen wird, der
Leibeigenschaft ergebe sich für den Herrscher bezüglich der
österreichischen « Provinzen », daß er über sie mit absoluter
Machtvollkommenheit verfügen kann. Nach seinem Be-
lieben, denn lediglich durch die unter den Mitgliedern des
Herrscherhauses geschlossenen Erbverträge rein privatrecht-
licher Natur und durch die vorangegangenen Testamente
waren ihm Grenzen gezogen. Über dieses Patrimonium
konnte er auch Verträge mit anderen Herrscherhäusern
schließen. Szabadon, frei, unbehindert. Alles im Gegensatz
zu Ungarn. Ungarn sei nie zum «Patrimonium » geworden,
auch durch die Festsetzung der Erblichkeit des Thrones
nicht. Das ungarische Königtum sei nie eine « Landesherr-'
schaft» gewesen, eine patrimoniale Herrschaft über das
Land, sondern immer eine öffentliche Gewalt geblieben,
die von der Nation übertragen wurde 2. Die zustimmenden
Erklärungen, « Verpflichtungen » der « Erbländer » auf die
Pragmatische Sanktion waren nach Felix Schiller 3
wirklich nur akzessorischer Natur, weil hier das den
Landesherrn und die Landstände verpflichtende Deutsche
Reichsrecht maßgebend gewesen sei. Eine vorwiegend
faktisch bedeutsame Verbürgung und Sicherung dessen,
was bereits bestand und galt. Ganz anders in dem souve-
ränen Ungarn. Hier sei keine erbrechtliche Norm vorhanden
gewesen, ehe nicht vom Reichstag und König ein Thron-
folgegesetz erbracht worden sei. Ungarn habe die Thron-
folge des Frauenstammes nicht garantiert, sondern erst
geschaffen. Von einer Thronfolgegarantie Ungarns könne
einzig in einem ganz und gar unjuristischen Sinne gesprochen

1	Dabei ist die Wendung « az ausztriai häznak » von Interesse.
Die Domus Austriaca als Rechtsträger, repräsentiert
durch den Monarchen.

2	Vgl. oben S. 34.

3	Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion in Ungarn, S. 3.
        <pb n="56" />
        ﻿— 55 —

werden : in der für den Sprachgebrauch internationaler
Beziehungen geeigneten, ethisch-politischen Bedeutung des
Wortes, daß die materielle Übereinstimmung des formell
ganz selbständigen ungarischen Gesetzes mit der [öster-
reichischen] Pragmatischen Sanktion eine Gewähr des unge-
trennten Fortbestandes der habsburgischen Monarchie bilde.

Die formelle Verschiedenheit darf nicht überschätzt
werden. Im Referat des geheimeren «Ministeriums» vom
ii. April 1713 ist allerdings davon die Rede, daß es mit den
Ungarn « seine besondere Beschaffenheit » habe h Jedoch
nicht eine dualistische Beschaffenheit im Sinne der 1848
und 1867 errungenen Sonderstellung. Seilern, der Urheber
dieses Passus, dachte an den vorjährigen Widerstand einiger
mächtiger Familien. Mit Rücksicht auf diesen Widerstand,
an dem laut Zeugnis des venetianischen Gesandten 1712
die Verhandlungen gescheitert waren, wollte Seilern mit den
ungarischen Magnaten erst dann neuerdings verhandeln
lassen, wenn der vertagte ungarische Landtag wieder ver-
sammelt sei. Seilern dachte ferner an die kroatische Frage
und an Siebenbürgen. In welchem Sinne er damals auf
Kroatien und Siebenbürgen Bezug nahm, das ist hier in
mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Es war
nicht davon die Rede, daß Kroatien und Siebenbürgen Teile
jenes Staatswesens seien, für das man das Schlagwort von
der Stephanskrone und ihren Ländern zu gebrauchen pflegt,
und daß man auf dieses Moment bei den Verhandlungen
mit den ungarischen Ständen irgendwie bedacht sein müsse.
Es wurde im Gegenteil von Seilern vorgeschlagen, die un-
garischen Stände nachdrücklich darauf aufmerksam zu
machen, daß Siebenbürgen ewig «bey dem durchleuch-
tigsten Ertzhause» verbleiben werde, «was es nur immer
auch für einen Hergang mit dem Königreich Hun-
garn haben» würde, und daß ebenso das Königreich
Kroatien mit Böhmen, Österreich und Siebenbürgen « nicht
nur auf das weibliche Geschlecht kommen, sondern auch
alles beysammen und unter einer Herrschaft ewig bleiben

1	Abgedruckt als Anhang Nr. 23 bei Turba, Grundlagen, T. II.
        <pb n="57" />
        ﻿56

werde. » Ungarn möge diesen Beispielen folgen. Tune enim
Hungaros, meint Seilern, magis ad assensum inclinaturos
esse, ubi Croatiam, Austriam et Transilvaniam animad-
vertunt permansuras esse ei successori masculo vel foeminae,
qui vel quae ex pactis ad successionem vocetur. Von einer
Kompetenz der ungarischen Stände, über das Schicksal
von Kroatien und Siebenbürgen mitzubeschließen, ist nichts
zu lesen. Es scheint, daß Seilern nicht einmal den Versuch
erwartete, diese Kompetenz in Anspruch zu nehmen. Wie
sehr die Auffassung Seilerns von dem Verhältnis Kroatiens
und Siebenbürgens zu Ungarn mindestens am Hofe geteilt
wurde, erkennt man an der Bemerkung, die der Kaiser eigen-
händig unter das Referat schrieb : Placet in toto.

Daran dachte Seilern. Nicht aber daran, daß Ungarn
ein Verfassungsstaat im modernen Sinn sei, oder daß
Ungarn als «unabhängiger» Staat neben dem Majorat
Österreich stehen solle, anstatt ein Teil desselben zu sein.
Der Initiativbeschluß von 1722, ein Werk auf Wink des
Hofes, war bedingungslos. Auch die Erhaltung des Ver-
fassungszustandes ist nicht als Bedingung der Offerte ge-
setzt. Die Ungarn erbaten ununterbrochenen Schutz, vor
allem gegen die Türken. Die Dynastie als Korporation,
gekräftigt durch neue Siege, gewährt ihn durch eine Unio
arctior mit den übrigen Ländern, «gegen alle möglichen
Fälle». Es wurde nicht eine Divisio angestrebt, sondern
die Unio, das unteilbare und untrennbare Majorat aus-
gebaut. In der formellen Eventual- und Vorauswahl,
die im Jahre 1722 stattfand, in der antizipativen, «vor-
eilenden » 1 Ausübung des ständischen Wahlrechts bezieht
sich der Vorbehalt des ungarischen Gesetzartikels II auf
die Revisionsklausel, bedeutet also sogar, und zwar natür-
lich bloß für Ungarn, eine Abschwächung der 1703 bekannt
gemachten Freiheitsgarantie : «observatis quoque ubivis
cuiusque populi privilegiis, quae illibata penitus quibusvis
cupimus», die 1713 wiederholt worden war : «wohingegen
denen Ländern ihre Privilegia, recht und freiheiten zu

1	So Tezner, Der Kaiser, S. 140 u. 335.
        <pb n="58" />
        ﻿57

allen Zeiten und auf alle Zuefälle ohngekränkht verbleiben,
gelassen und vestiglich gehalten werden sollen. » 1

Der schon 1722 von — wie Turba 2 liest — Graf
Käroly als überflüssig erkannte G. A. III inauguriert nicht
nur nicht eine Rückkehr zu den Bedingungen der Wahl-
kapitulationen, sondern weist im Gegenteil ebenfalls jeden
Versuch dieser Art zurück. Spricht man von einer unga-
rischen Pragmatischen Sanktion, so darf man keinesfalls
von einer kroatischen 3 und tirolischen 4 schweigen ; even-
tuell auch von einer böhmischen nicht. In der Vierer-
deputation hatte seit jeher zumal mit Rücksicht auf die
spanischen Präzedenzfälle, nicht der leiseste Zweifel be-
standen, daß « die sach an die Länder zu bringen » sei
[Protokoll der geheimeren Konferenz vom 5. April 1713].
Nicht etwa an irgend einen privilegierten Landtag allein.
Weil durch den « consensus populi in dergleichen fällen
alle subtilitates iuris civilis undt was von denen rechts-
gelerten ausgefunden werden kan, saniret und überwunden
wirdt », heißt es in einem geheimen Konferenzreferat an
den Kaiser, Februar 1719. Und die Stände verpflichteten
sich so als Bundesgenossen der Dynastie gegenüber dem
Ausland 5. Sie verbürgen sich der Dynastie für die Beach-

1	Man pflegte in kluger Weise auf jene Landesgesetze und
-gewohnheiten Rückischt zu nehmen, die « tief in die Länder-
verfassungen einschlagen». Nicht bloß bezüglich Ungarn. Und
zwar auch dann, wenn ein Monarch « zunächst und vor allem eine
Zurückdrängung der Länderinteressen und Steigerung der Zentrali-
sation im Interesse des Staates für dringend geboten» hielt. —
Vergl. Siegmund Adler, Die politische Gesetzgebung in ihren
geschichtlichen Beziehungen zum allgemeinen bürgerlichen Gesetz-
buche, in der «Festschrift zur Jahrhundertfeier des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs», Wien 1911, Teil I, S. 87, 89, 91 u. 94.

2	Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 196, Anm. 2, und Grund-
lagen, T. I, S. 188.

3	Pliverid - Jellinek, Das rechtliche Verhältnis Kroatiens zu
Ungarn, Agram 1885, S. 16.

4	Bernatzik, S. 22, Anm. 8, und S. 1117. — Festschrift, S. XII.

5	Turba, Grundlagen, T. I, S. 138, 151 ff., und T. II, S. 170,
211 ff., 453 f., 461.
        <pb n="59" />
        ﻿58

tung und Einhaltung durch das Ausland. Daher sieht
auch Tezner1 in den ständischen Annahmeerklärungen
nicht Gültigkeitsvoraussetzungen, sondern nur Garantien-
und Eintrittspflichterklärungen.

«Basis» der ständischen Garantien wurden, wie es
Karl VI. im April 1719 « resolviert» hatte, die vier Renun-
ziationsurkunden von 1719, die zum Teil eine deklarative
Ergänzung des 1713 kundgemachten Thronfolgerechtes der
Dynastie darstellen, und mit denen die hausgesetzliche
Entwicklung ihren vorläufigen Abschluß fand. Durch die
Dresdner Urkunden wurde nach Turba der Familienver-
trag von 1703 zu einem Vertrage zwischen zwei Herrscher-
häusern über die Nachfolge im Majorate des Hauses Öster-
reich erweitert.

Nach den Deklarationen von 1713 und den Urkunden
von 1719 gebührt der regierenden, der karolinischen Linie
die nähere Thronanwartschaft als den Töchtern Josephs I.
Die vorleopoldinischen Linien sind in Ungarn, und zwar
erst nach dem Initiativbeschluß, ausgeschlossen worden
[die oben angedeutete Ausnahme]. Nach der Feststellung
Turbas, die eine Korrektur sowohl De äks wie auch seines
literarischen Gegners Lustkandl bedeutet, deshalb, weil
von den ihr angehörigen Erzherzoginnen keine Denunzia-
tionen und somit keine Anerkennungen der Hausgesetze
Vorlagen. Im ungarisch-dualistischen Sinne dürfte auch
diese Tatsache kaum zu verwerten sein, insbesondere wenn
man den Grund der Beschränkung ohne Voreingenommenheit
überdenkt. Es liegt nicht etwa die Offenbarung eines staats-
rechtlichen Prinzips vor, sondern bloß ein zufälliges Ergebnis.
Beim Mangel eines Gesamtlandtages aller habsburgischen
Gebiete und bei der sich daraus ergebenden Notwendigkeit,
zahlreiche Zustimmungsakte statt eines einzigen einzuholen,
ist es nicht zu verwundern, daß sich Abweichungen er-

1	Die Volksvertretung [Österreichisches Staatsrecht in Einzeldar-
stellungen für den praktischen Gebrauch, Bd. II], Wien 1912, S. 413,
Anm. 14.
        <pb n="60" />
        ﻿5g

gaben ; keineswegs nur in Ungarn. Man denke an Neapel
und Sizilien 1, an Mailand 2, Belgien.

Bezüglich der Zugehörigkeit zur katholischen Religion
sind, abgesehen von früheren hausgesetzlichen Bestim-
mungen und der « Observanz » des Hauses Österreich, durch
den Heiratsvertrag vom io. August 1719 3 und in der
Renunziation vom 19. August 1719 4 genaue Anordnungen
getroffen worden, u. a. : « Cum omnes, qui alicui alteri quam
catholicae apostolicae Romanae religioni addicti vel addictae
essent, ab omni supradicta successione ex nunc in perpe-
tuum pro exclusis et inhabilibus habendi sint, prout et eos
easque pro perpetuo exclusis et inhabilibus hisce habemus
ac declaramus. » Zum großen Teil sind sie laut Turba5
wörtlich in die Renunziation Maria Amalias von 1722 über-
nommen worden. Im Jahre 1731 wird bemerkt, daß es sich
da um eine Domestica handle, die nicht von dem Beheben
eines Dritten oder gar eines «gantzen Universi» abhängig
zu machen sei, um eine ganz autonome und durch die Ver-
einbarungen mit Chur-Sachsen und Chur-Bayern hinläng-
lich geklärte Frage des Erzhauses. Es ist nicht zutreffend,
daß dieses Problem erst und nur für Ungarn gelöst wurde.

Der frühere Oberstkämmerer Fürst Leopold Donat
Trautsohn, eines von den vier Mitgliedern der geheimsten
Konferenz, hatte im Jahre 1713 die Meinung vertreten 6,
ratione Hungariae et Transilvaniae non habere rationem
particularem. Und wenn Seilern demgegenüber auf die
besondere Beschaffenheit Ungarns hinwies, so sind auch
und gerade seine näheren Ausführungen 7 über die Stellung
Ungarns und die Ergebnisse, die sich jedem beim vorurteils-
losen Verarbeiten des Materials einstellen, für die Lehre von

1	Turba, Grundlagen, T. I, S. 191.

2	Turba, Grundlagen, T. I, S. 193.

3	Bruchstücke daraus bei Turba, Grundlagen, T. II, S. 192 f.

4	Abgedruckt zuletzt in der « Festschrift », S. 54 ff.

8 Grundlagen, T. II, S. 461, Anm. 54a, u. S. 468, Anm. 19.

8 Protokoll dieser Konferenz vom 5. April 1713.

7 Oben erwähnt.
        <pb n="61" />
        ﻿6o

der ununterbrochenen Unabhängigkeit und Selbständigkeit
Ungarns eher odios als favorabel.

Dem ungarischen Verfassungsrecht sind nach Ferdi-
nandy1 Gesetze, die einen Vertrag zwischen dem Volk
und seinem Herrscher enthalten, nicht nur nicht fremd,
«hanem hatärozottan ällfthatjuk, hogy alkotmayunk ily
szerzödeseken epült fei. » Man könne vielmehr mit Ent-
schiedenheit behaupten, daß die ungarische Verfassung aus
solchen Verträgen aufgebaut sei. Aus der beständigen
Erneuerung eben dieser Verträge entspringe jene Wider-
standsfähigkeit, dank derer «azt a küleröre tämaszkodo
eröszak sem volt kepes megdönteni.» Nicht einmal die
«auf Kraft von außen sich stützende Gewalt», womit er
den Monarchen oder die Dynastie meint, sei dank des Wider-
standes fähig gewesen, diesen Verfassungsbau umzuwerfen.
Die Auffassung des Gesetzes als eines Vertrages zwischen
Nation und König sei im Hinblick auf die Verfassung keines-
wegs gefährlich. Im Gegenteil, es werde dadurch die mora-
lische Verantwortlichkeit des Königs erhöht, so daß er die
Verfassung nicht breche, sondern sie durchführe und für
ihre Beachtung durch die andern sorge2. Der Vertrags-
inhalt des Gesetzes werde durch die Form nicht berührt, in
der das Gesetz erscheine. Die Form des ungarischen Gesetzes
ist nach Ferdinandy ein den einheitlichen Willen der
Heiligen Krone zum Ausdruck bringendes königliches
Dekret; a szent korona egyseges akaratät kifejezö kirälyi
vegzemeny.

Für diese Lehrmeinung ist natürlich auch die Prag-
matische Sanktion ein Vertrag, jedenfalls zwischen dem
ungarischen Volk und seinem König oder der Dynastie,
bestrittenerweise auch mit den nichtungarischen Gebieten.
Ein infolge «gemeinsamen Übereinkommens» mit dem

1	A kirälyi meltösäg es hatalom Magyarorszägon, S. 183.

2	« A törvenynek oly felfogäsa tehät, hogy az szerzödes nemzet
es kirälya között, nemhogy veszedelmes volna az alkotmänyra nezve,
hanem meg nagyobb erkölcsi felelösseggel terheli a kirälyt, hogy azt
wieg ne szegje, hanem vegrehajthassa s mindenki ältal megtartassa. »
        <pb n="62" />
        ﻿Herrscher zustande gekommener Grundvertrag, alap-
szerzödes. So Franz Deäk, Desider Szilägyi, Graf
Theodor Zichy, um aus der Menge einige zu nennen.
Nach dem ungarischen Gesetzartikel XII : 1867 ein Grund-
vertrag, der durch die Gesetzartikel I, II und III vom
Jahre 1723 zwischen dem allerdurchlauchtigsten Herrscher-
hause und Ungarn zustande gekommen ist : « alapszerzödes,
a mely az 1723.evi I. II. es III-dik törv.-czikkek altal a
felseges uralkodöhaz es Magyarorszag közt letre jött. » Ein
hinsichtlich der Verteidigung auch mit den «Erbländern »
zustande gekommener Vertrag b Oder szövetseg, Bündnis 1 2.
Ein feierlicher Vertrag3. Kölcsönös szerzödes, ein wech-
selseitiger Vertrag, melyet egesz epsegben lehet csak
fenntartani, de egyoldalülag modosftani nem 4 5. Den man
nur in ganzer Unversehrtheit aufrechthalten, aber nicht
einseitig ändern kann. Ällami alapszerzödes [Staatsgrund-
vertrag], tronöröklesi szerzödes [Thronfolgevertrag], kötes
[pactum], kölcsönös egyezkedes folytän kötött alapszerzödes
[ein zufolge gegenseitigen Übereinkommens geschlossener
Grundvertrag]. Un contratto, tratatto bilaterale fra l’Un-
gheria e la Dinastia, sotto forma di legge, nach Apponyi e.
Freilich ist nach Andrassy dem Jü ngeren 6 die Ver-
pflichtung zur gemeinsamen Verteidigung «im einzelnen
nicht geregelt», rein theoretisch, nicht etwa unleugbar,
sondern bloß ableitbar, und zwar aus dem in der Pragma-

1	Könyi, Deak beszedei [Reden Deäks], 2. Aufl., Bd. II,
Budapest 1903, S. 233. — Tezner, Ausgleichsrecht und Ausgleichs-
politik, Ein Appell an das Parlament des allgemeinen gleichen Wahl-
rechts, Wien 1907, § 19 ff.

2	A közös viszonyok rendezesere vonatkozo okmänytär [Ur-
kundensammlung, betreffend die Regelung der gemeinsamen Ver-
hältnisse], Pest 1867, S. 38.

3	« Ez ünnepelyes alapszerzödes », G. A. XII, § 2 : 1867 ; Graf
Albert Apponyi u. a.

4	So Andrdssy der Ältere; Lederer, Graf Andrässy Gyula
beszedei [Reden des Grafen Julius Andrassy], Bd. I, Budapest
1891, S. 116.

5	Delle relazioni costituzionali fra l’Ungheria e l’Austria, S. 4.

6	Ungarns Ausgleich mit Österreich vom J. 1867, Leipzig 1897.
        <pb n="63" />
        ﻿62

tischen Sanktion ausgesprochenen «gemeinsamen Besitz».
Von ihm abgesehen, habe man es nur mit zwei verbündeten
Staaten zu tun. Ihr Band sei die — Personalunion. [Un
legame personale con obligo di mutua difesa, nach Apponyi.]
Aber den Vertrag zwischen Nation und König ungefähr in
der Art Ferdinandys akzeptiert auch er. Laut Wlassics 1
hat die Nation einen Vertrag mit der Dynastie und lenyeges
tartalom szerint [nach dem wesentlichen Inhalt] 2 auch
mit den « österreichischen Erbländern » abgeschlossen. Die
Pflicht der simultanen Verteidigung, die erst in die Prag-
matische Sanktion aufgenommen worden sei, «ist» nach
Wlassics eine Konvention mit den Völkern Österreichs
und zwar eine befristete Konvention, die so lange dauert,
als die Person des Herrschers identisch ist 3.

Folgerichtig müßte man auch die Erklärungen der
übrigen Landtage nicht als Anerkennungsakte, sondern als
Fundamentalverträge zwischen Fürst und Volk oder Dyna-
stie und Volk auffassen, in deutlichem Widerspruch zu
Karl VI., der z. B. die Zustimmungserklärung des böhmi-
schen Landtags in seinem königlichen Reskript vom
3. März 1721 als « Accessions- und Submissions-Instrument»
bezeichnet hat. Gegen ähnliche Konstruktionsversuche
haben sich schon Gerber4 und Held 5 gewehrt. Gerber
unterscheidet scharf zwischen dem staatsrechtlichen Stoff
und dem Gebiet des Völkerrechts. Hier allerdings stünden
sich die Staaten gegenüber wie rechtsgeschäfteschließende
Einzelpersonen, dagegen habe die Bezeichnung der Ent-
stehung einer Verfassung als einer vertragsmäßigen juristisch
keine andere Bedeutung als den Gebrauch eines Symbols.
Held will auch die Analogie vermeiden. Jellinek hat
eingewendet, die Staatsverfassung könne noch weniger als

1	Az 1867 : XII. t.-cz. jogi termeszette, S. 353.

2	In der deutschen Ausgabe der Abhandlung steht hier : «in
Beziehungen [sic !] der simultanen Verteidigung. »

3	Fehlt im madjarischen Original.

4	Über öffentliche Rechte, Tübingen 1852, S. 39 f.

5	System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten
Deutschlands, Teil II, Würzburg 1857, S. 56 u. 60 ff.
        <pb n="64" />
        ﻿63

ein Staat durch Vertrag entstehen 1. Pour designer les
phenomenes politiques, les historiens ont emprunte au voca-
bulaire des juristes ou des philosophes des termes abstraits
qui sont entres dans la langue historique. Ces termes ne
recouvrent que des notions vagues, notre ignorance de la
nature intime des phenomenes politiques ne nous permet
pas encore d’en acquerir d’autres ; mais ils le deguisent sous
une apparence de precision technique. [Seignobos.]

Da Balogh bei der Abfassung seines Werkes « A magyar
ällamjog alaptanai» nachweisbar Jellineks «Lehre von den
Staatenverbindungen» gekannt hat, liegt die Vermutung
nahe, daß es Bemerkungen Jellineks über die Entstehung
der Staatsverfassungen waren, die ihn ermutigten, trotz
Cziraky, Deak, Salamon, Kemeny, Csengery, Hor-
vath Boldizsar den Vertragscharakter der auf die Thron-
folge sich beziehenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen
der Pragmatischen Sanktion zu bestreiten 2. Die Zweck-
mäßigkeitsvoraussetzung, unter der man die Vertragsnatur
der Pragmatischen Sanktion behauptet habe und auch noch
heute behaupte, treffe gar nicht zu.

Balogh nennt zwei verschiedene, bereits vorhandene
Anschauungen über die rechtliche Natur der [zu ergänzen :
« ungarischen »]' Pragmatischen Sanktion. TIach der einen
ist die Pragmatische Sanktion « csak törvcny»,. nur Gesetz.
Die Motivierung sei, hogy a pragmatica sanctio külalakja
olyan, mint mäs törvenye. Also weil sie sich in der äußeren
Form von anderen Gesetzen nicht unterscheide. Nach der
zweiten Ansicht ist die Pragmatische Sanktion «több mint
törveny es pedig a nemzet es a uralkodohäz között kötött
ünnepelyes alapszerzödes ». Mehr als Gesetz und zwar ein
zwischen der Nation und dem Herrscherhaus geschlossener
feierlicher Grundvertrag. Diese Auffassung werde damit
motiviert, daß in der Pragmatischen Sanktion jeder von den

1	Georg Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen,
Berlin 1882, S. 257.

2	A magyar ällamjog alaptanai, § 79 : A pragmatica sanctio jogi
termeszete [Die rechtliche Natur der Pragmatischen Sanktion],

5
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beiden Vertragsteilen, die Nation und das Herrscherhaus,
Versprechungen mache und empfange. Daß beiden Teilen
Rechte und Pflichten garantiert werden. Die Nation ist
verpflichtet, den kraft des Erbrechtes Folgenden als König
anzuerkennen und zu krönen, aber unter der Garantie der
Freiheit. Die weibliche Linie des Herrscherhauses erhält
ein Recht auf den Thron, jedoch unter der Verpflichtung,
sich krönen zu lassen, ein Inauguraldiplom auszustellen,
darauf einen Eid zu leisten und die Freiheit des Landes auf-
recht zu erhalten.

Ohne nun etwa an der Hand der Entstehungsgeschichte
der Pragmatischen Sanktion oder wenigstens mit konstruk-
tiven Erwägungen die Berechtigung der beiden Meinungen
abzuschätzen, strebt Balogh sofort darnach, den Leser
durch den Hinweis auf die ^praktischen Konsequenzen auf
seine Seite zu bringen. Die Bedeutung dieser Unterscheidung
[E megkülönböztetes j eien tos ege] zeige sich in Folgendem.
Betrachte man die Pragmatische Sanktion bloß als Gesetz,
dann sei sie auf dem gewöhnlichen Weg der Gesetzgebung
abänderbar, d. h. durch den König und die Nation. Ist sie
aber ein Vertrag, den die Nation mit der herrschenden
Dynastie geschlossen hat, dann kann sie nicht durch ein
anderes Gesetz abgeändert werden, sondern nur durch
wechselseitige Einwilligung der Vertragsparteien. Neben der "
Tiinwinigung“cler-Nation wäre die Einwilligung der ganzen
Dynastie notwendig. Nach einer strengeren Auffassung
nicht bloß die Einwilligung aller bereits lebenden Mitglieder
der Dynastie, sondern auch der Nascituri, qui in utero sunt,
was schon vollends eine physische Unmöglichkeit sei. Bei
der Vertragsnatur im eben erwähnten Sinn sei demnach die
Abänderbarkeit in Frage gestellt. Wobei man jede Ab-
änderung wohl als eine Lockerung der Union mit den
Reichsratsländern zu betrachten hat. Zu Gunsten der orszäg
jogai, der Rechte des Landes Ungarn. Für die Aufrecht-
erhaltung dieser und insbesondere für die Selbständigkeit,
Freiheit des Landes sei es den älteren staatsrechtlichen
Autoren vorteilhafter erschienen, einen feierlichen Grund-
vertrag und eine zweiseitige Verpflichtung anzunehmen.
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Diese gewiß nicht wissenschaftliche Überlegung ist nach
Balogh der Hauptgrund [ennek oka föleg az volt] für.diese
Vertragstheorie gewesen. Das Raisonnement. sei dahin
gegangen, daß durch das Inauguraldiplom des neuen zur
Herrschaft berufenen Erbkönigs die feierlichen zweiseitigen
Verpflichtungen immer wieder feierlich erneuert würden,
weshalb die als zweiseitig verpflichtend deklarierten Be-
stimmungen eben durch diese Deklarierung unter eine höhere
Garantie gestellt würden. Doch sei die Sorge überflüssig,
denn die unversehrte Aufrechterhaltung des ungarischen
Staatswesens und die Garantien dafür seien schon lange
vor der Ausdehnung des Erbrechts auf die weibliche Linie
festgestellt gewesen, und die königliche Macht sei damals
unverändert mit jenem staatsrechtlichen Inhalt auf die
weibliche Deszendenz übertragen worden, wie er sich ver-
fassungsgeschichtlich von selbst entwickelt habe. Übrigens
sei es nach dem ungarischen Staatsrecht unmöglich, daß
das Herrscherhaus als ganzes das eine Rechtssubjekt sei,
zumal das ungarische Staatsrecht die Dynastie als juristisch
interessante Institution gar nicht kenne.

Es ließe sich auch nicht rechtfertigen, statt der Dynastie
den König allein als Vertragsgegner zu bezeichnen. Denn
nach dem ungarischen Verfassungsrecht stünden sich König
und Nation nicht Aug’ um Auge gegenüber [nem allanak
egymässal szemben], sondern sie sind vereinigt als die
Heilige Krone, oder in der Heiligen Krone. Der König
als das Haupt der Heiligen Krone könne nicht mit den
Gliedern der Heiligen Krone Verträge schließen. Der
Friede von Szathmar gehöre in ein anderes Kapitel.
Man müsse sich hüten, für Ungarn einen Vertrag zwischen
dem Fürsten und seinem Volke zuzugestehen, wie er für
die ständestaatlichen Monarchien angenommen werde. Un-
garn sei doch nie ein Ständestaat gewesen : azt a rendi
felfogast .... a magyär alkotmany soha sem ismerte. Der
Ausdruck «Tractatus diaetales» gebe nur Kunde von der
Entstehungsart, nicht von der rechtlichen Natur der Ge-
setze. Nach Balogh hat Ungarn zur Zeit der Pragma-
tischen Sanktion und aus diesem Anlaß wirklich «paktiert»,
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und zwar mit den österreichischen Erbländern. Sie seien,
weil man sie damals absolut regiert hätte, durch ihren
Herrscher vertreten worden h Zu einer Änderung der un-
garischen Thronfolgeordnung sei bei dieser Sachlage nicht
nur ein ungarisches Gesetz, sondern auch ein damit
übereinstimmender Beschluß der österreichischen Gesetz-
gebung notwendig.

Gustav Steinbach sagt ähnlich 1 2, «in Wirklichkeit»
müsse behauptet werden, daß zu einer Neuregelung der
pragmatischen Angelegenheiten «auch eine neue Verein-
barung mit Österreich» erforderlich sei. Eine sehr verbreitete
Meinung. Bei Franz Hauke3 möchte man annehmen, daß
er zur Ansicht neigt, Österreich-Ungarn sei eine Real-
union. Es ergibt sich aber, wie er sofort hinzufügt, ein
ernstes Bedenken in der Richtung, daß die rechtlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Ungarn durch ein-
seitige Gesetzgebungsakte geregelt sind, die sich vielleicht
für die politische, aber schwerlich für die rechtliche Be-
trachtung auf vertragsrechtliche Grundlage zurückführen
lassen. Die einschlägigen ungarischen Gesetzartikel, durch
die das ungarische Thronfolgerecht geregelt wurde, also
die sogenannte ungarische Pragmatische Sanktion erweist
sich nach Franz Hauke nicht als ein zwischen den öster-
reichischen Ländern und den Ländern der ungarischen
Krone geschlossener Vertrag, sondern sie sei als Vertrags-
instrument zwischen den Ständen des Königreiches Ungarn
und seinem Herrscherhause zu beurteilen. Erst durchaus
sekundär könne die Frage aufgeworfen werden, ob und
inwieweit nicht etwa dieser zwischen Ungarn und seiner
Dynastie geschlossene Grundvertrag wegen seiner Rück-
wirkung zu Gunsten und Lasten der übrigen Länder diese

1	Apponyi : A nome dell’ Austria, la quäle, non avendo in
quell’ epoca istituzioni costituzionali, sarebbe stata impegnata per
patto del suo Sovrano.

2	Staatsrechtliche Wandlungen in Ungarn, im « Jahrbuch des
öffentlichen Rechts der Gegenwart», Bd. II [1908], S. 318 ff.

3	Grundriß des [österreichischen] Verfassungsrechts [Grundriß
des österreichischen Rechts, Bd. III, Abt. 1], Leipzig 1905, S. 144.
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        ﻿67

letzteren wenn auch nicht als Kontrahenten, so doch mittel-
bar berechtigt und verpflichtet erscheinen lasse. Dabei
dürfe die Erwägung nicht unterschätzt werden, daß der
materielle Zusammenhang sich wechselseitig ergänzender,
im gegenseitigen Vertrauen zustande gebrachter Gesetz-
gebungsakte Wirkungen in Anspruch zu nehmen vermöge,
deren Gewicht nicht minder wiege als vertragsrechtliche
Verpflichtung.

Auf die neuere madj arische Doktrin haben die fak-
tischen Erfolge der ungarischen Unabhängigkeitsidee und
ihre Chancen für die Zukunft eingewirkt. Die Parole lautet
jetzt, wie Kmety1 mit Fettdruck und Kursivschrift her-
vorhebt : « A pragmatica sanctiot tisztan magyar birodalmi
törvenynek keil tekinteni. » Als reines ungarisches Staats-
gesetz oder Reichsgesetz muß man sie betrachten. Durch
die ungarische Gesetzgebung allein kann sie ausgelegt,
geändert und aufgehoben werden. Abgesehen von dem
Mangel der Vertragsform an den ungarischen Thronfolge-
artikeln, die im Gegenteil gleichförmig mit den anderen
Gesetzartikeln des Jahres 1722/23 behandelt worden seien,
sei es bizonyos, sicher, daß der ungarische Staat damals
die Thronfolgefrage souverän in seinem ganzen Gebiet mit
gesetzgebender Macht ordnen konnte und auch wirklich
geordnet hat. Und vor allem sei es eine ganz unbezweifel-
bare geschichtliche Tatsache [minden ketely felett allo
törteneti teny], daß der Inhalt der G.A. I, II und III von
1723 nicht die Inartikulierung eines vorher festgestellten
Übereinkommens bedeutet, sondern der freiwilligen 2 Ini-
tiative und Beschlußfassung des ungarischen Landtages
entsprang. Wenn auch das ungarische Thronfolgerecht in
wesentlichen Punkten mit dem Recht des Nachbarstaates
übereinstimme, de nem következmenye annak, nem függ
töle, hanem keletkezeseben, tartalmäban, felteteleiben
önällo. Es sei keine Konsequenz des anderen, es hänge
von ihm nicht ab. Das ungarische Thronfolgegesetz sei

1	A magyar közjog tankönyve, S. 193 f.

2	Dagegen ausführlich oben.
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        ﻿— 68 —

selbständig nach seiner Entstehung, nach seinem Inhalt,
nach seinen Voraussetzungen. Das habe Szilägyi erklärt,
und dem entspreche auch der G.A. XXIV : 1900, durch
den die Eheerklärung des Thronfolgers Franz Ferdinand
inartikuliert wurde, und in welchem besonders hervor-
gehoben werde : «a tronöröklesnek az 1723.evi I. es II.
t.-czikkben foglalt szabälyozäsa, ugy keletkezese, mint
feltetelei es tartalmära nezve teljesen önällo. » [Die in den
Gesetzartikeln I und II vom Jahre 1723 enthaltene Rege-
lung der Thronfolgeordnung ist sowohl ihrem Ursprünge
wie auch ihren Bedingungen und ihrem Inhalte nach völlig
selbständig.] Es ist anzunehmen, daß künftig die historisch
ganz unrichtige Behauptung, « der kostbare Zusatz» 1 des
G.A. XXIV : 1900 in der madjarischen Literatur immer
wieder als unwiderrufliches Verdikt von ausschlaggebender
Bedeutung zitiert werden wird.

Sieht man in der « ungarischen » Pragmatischen Sank-
tion und im ungarischen Gesetzartikel XII des Jahres 1867,
von dem Tezner 2 sehr mit Recht sagt, daß er sich geradezu
als Vollzugsgesetz zur Pragmatischen Sanktion gibt, nichts
anderes als ungarische Gesetze, an denen die nichtunga-
rischen Länder weder als Mitkontrahenten noch als Mit-
konstituenten berufen sind, so müßte man die uneinge-
schränkte Abänderbarkeit der «ungarischen » Pragmatischen
Sanktion akzeptieren. Tezner3 hat jüngst darauf hin-
gewiesen, wie sehr diese Frage auch von praktischem Inte-
resse ist. Wenn die nichtungarischen Länder nicht zur
Mitbestimmung berufen sind, so könnte umso leichter bei
jedem Krönungsfall mit Berufung auf die Pragmatische
Sanktion und die ihr durch den Gesetzartikel XII des
Jahres 1867 beigelegte Bedeutung die Frage aufgeworfen
und beantwortet werden, ob der Zweck der Union durch

1	So Felix Schiller, Die Ehe Ferdinand Burgs und das un-
garische Staatsrecht, im «Pester Lloyd», Jahrg. LVIII [1911],
28. November.

2	Die Wandlungen der österreichisch-ungarischen Reichsidee,
Ihr Inhalt und ihre politische Notwendigkeit, Wien 1905, S. 82.

3	Res Hungaricae, S. 482 ff.
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        ﻿6g

ihre bisherige Gestaltung nach den bisherigen Erfahrungen
auch wirklich erreicht worden sei.

Die scharfsinnigste Paragrapheninterpretation, insbe-
sondere auch jene vonseiten der in advokatorischer Hinsicht
vielfach hochbegabten madj arischen Staatsrechtler, ist dem
Schicksal der Kartenhäuser ausgesetzt, wenn sie vor oder
sogar statt gründlicher geschichtswissenschaftlicher Ver-
tiefung geübt wird. Das Wesen der österreichisch-ungari-
schen Monarchie ist nur historisch, aus dem Inhalt des
habsburgischen Majorates Österreich abzuleiten. Ohne
dieses aus der Entstehungsgeschichte der Pragmatischen
Sanktion erfaßt zu haben, hat Andrässy der Ältere doch
wenigstens intuitiv erkannt, daß die Sonderstellung Ungarns,
deren Ursprung offiziell auch er in die Pragmatische Sank-
tion zurückverlegte, das Gegenteil von der durch die Prag-
matische Sanktion formulierten Unteilbarkeit und Untrenn-
barkeit bedeutet h Aber der Mangel an Logik, der angeb-
lich schon unter Karl VI. nicht gestört hatte, sollte auch
im Jahre 1867 nicht stören, wenn es nur gelinge, einen
«beruhigenden Zustand» zu schaffen. Es ist im Grunde
juristisch dasselbe, wenn Tezner vierund vierzig Jahre
später sagt, so lange die Pragmatische Sanktion währt, sei
die ungarische Souveränitätsdecke um ein gutes Stück zu
kurz, man möge sie ziehen und richten, wie man wolle 1 2.
Die Proteste in der madj arischen Literatur gegen diese
« Verdunkelung » der ungarischen Rechte durch einen
« österreichischen » Schriftsteller beweisen zweierlei. Erstens,
daß den madjarischen Verfassern und den nationalmadjarisch
fühlenden Deutschungarn nicht allzuviel daran gelegen ist,
an der Selbsterkenntnis der Menschheit mitzuarbeiten,
und daß es deshalb oft schwer fällt, an die Wissenschaftlich-
keit ihres Zieles zu glauben. Zweitens, daß sie die Rege-

1	Könyi, Deak beszedei, Bd. IV, S. 160, 182 ff. — v. Wert-
heimer, Graf Julius Andrässy, sein Leben und seine Zeit, Bd. I,
Stuttgart 1910, S. 259. Ein Werk mit reichem Material, das aber
in nationalmadj arischer Tendenz verarbeitet ist.

2	Apponyis Beweise, S. 432.
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        ﻿7o

lungen von 1723 und 1867 einerseits und die Entwickelung
1 seit 1867 andererseits unnötigerweise identifizieren. Ohne
Bedenken sei ihnen zugestanden, daß vieles, was für die
Pragmatische Sanktion und auch für den erst in den Jahren
1848 und 1867 geschaffenen Dualismus1 angenommen
werden muß, mit Rücksicht auf die Wandelungen des Ver-
fassungsrechts, die seit 1867 zu verzeichnen sind, sich für
das gegenwärtige Staatsrecht nicht mehr vertreten läßt.
t Schon die Schaffung der ungarischen Landwehr [honved]
durch den ungarischen Gesetzartikel XLI des Jahres 1868
ist als ein überraschend schnelles Ablassen von einer sehr
wichtigen Bedingung des staatsrechtlichen Ausgleichs zwi-
schen dem Monarchen und Ungarn, als ein Sieg der unga-
rischen Unabhängigkeitsbestrebungen anzusprechen.

Aus den früheren Pacta und aus den « recentiores decla-
rationes », die mit der Wirkung eines ewigen Familienver-
trages ausdrücklich auch auf die Frauen ausgedehnt seien,
leitet am 1. Oktober 1719 der Bürgschaftsbrief Augusts II.,
Königs von Polen, Herzogs von Sachsen 2, zur inserierten
Renuntiation der Erzherzogin Maria Josepha ab : «sta-
bilitam in eo [= pacto familiae] unionem perpetuam ac
omnimodam omnium regnorum, provinciarum, principa-
tuum ac ditionum a Sua Maiestate serenissimo et poten-
tissimo Romanorum imperatore in praesens possessarum
aut in futurum possidendarum indivisibilitatem et inse-
parabilitatem. » Und im Jahre 1724 nennt Karl VI. als
Inhalt der Pragmatischen Sanktion die neue Thronfolge
und die « unteilbare Union aller Unserer Staaten» 3. Die
Pragmatische Sanktion war eben, wie auch Turba zugibt 4,
eine «Lösung nach gesamtstaatlichen Gesichtspunkten».
Insoweit der Dualismus eine Trennung bedeutet, und je
mehr die Grundgesetze des Dualismus seit 1867 in reichs-
zertrennender Weise interpretiert wurden, erscheint die

1	Verfassungswandlungen, Kap. I, i. f.

2	Abgedruckt in der Festschrift, S. 81 ff.

3	Turba, Grundlagen, T. II, S. 22.

4	Grundlagen, T. I, S. 196.
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        ﻿

*gnrEa^ga!m^wrrTW

— 7i —

Pragmatische Sanktion durch den Dualismus nicht befolgt,
sondern verändert. Ganz richtig erblickte die Krone 1861
in der Pragmatischen Sanktion ein Gesetz des Gesamt-
staates1, ebenso richtig folgerte sie, daß gemeinsame
Interessen vorhanden sind, die nicht nach Einzelstaaten
zerlegt werden können, usw. Die in den Jahren 1848 und
1867 anerkannten pragmatisch gemeinsamen Angelegen-
heiten werden zu Unrecht als taxativ aufzuzählende Aus-
nahmsgebiete betrachtet. Sie waren vielmehr die am schwer-
sten wegleugbaren, 1867 ausdrücklich als Bedingungen
des Ausgleichs erklärten Symptome des als Prinzip bereits
damals fast schon weggeleugneten Gesamtstaates. Gesamt-
staat im Sinne Tezners 2 genommen ; historisch erfaßt.
Eine Staatenbildung, die durch den Zusammenschluß
mehrerer ständisch-monarchischer Territorien unter einem
und demselben Herrscher vermittels zentraler staatlicher
Einrichtungen bewirkt wurde, ohne daß jedoch die staats-
rechtliche Sonderung dieser Territorien vollständig verloren
ging. Daher ließ sich Robert v. Mohl 3 von einem rich-
tigen Empfinden leiten, als er die « habsburgische Monarchie »
zu den zusammengesetzten Staaten zählte, die unter einem
Gesamtregenten stehen, dessen Regierungsgewalt zwar in
den verschiedenen Teilen seines Reiches auf verschiedene
Weise beschränkt sei, aber doch ihrem Wesen nach allent-
halben eine und dieselbe ist, so daß es da bloß ein Staats-
oberhaupt, wenn schon mit räumlich verschiedenen Rechten
gibt. Nicht eine geschichtliche Erkenntnis, sondern tak-
tisches Erwägen 4 veranlaßte die Schöpfer des Dualismus,
ihn auf die sowohl von den Anhängern der Rechtskonti-
nuität wie von den Vertretern der Rechtsverwirkung staats-
rechtlich unangefochtene Pragmatische Sanktion zurückzube-

1	Das Staatsarchiv, herausgegeben von Aegidi und Klauhold,
Beilage zum März-Heft 1862 : Der ungarische Verfassungsstreit,
urkundlich dargestellt, Hamburg, 1862.

2	Apponyis Beweise, S. 260.

3	Das deutsche Reichsstaatsrecht, Tübingen 1873, S. 30, Anm.

4	Die Sorge um den beruhigenden Zustand ; vergl. oben.

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        ﻿72

ziehen. Da weder die zwei Nationalitäten, zu deren Gunsten
er geschaffen wurde, noch sonst irgendeine Nationalität
des habsburgischen Gesamtbesitzes in der Pragmatischen
Sanktion bevorrechtet ist, widerspricht schon seine Grund-
idee, trotz der nach deklarativer Methode erfolgten Be-
teuerung des ungarischen Gesetzartikels XII : 1867, dem
Geist der Pragmatischen Sanktion.

Tezner hat dargestellt1, wie der Kaisertitel des Ober-
hauptes der Domus Austriaca geschichtlich entstanden ist,
dem Deutschen Reichsrecht entlehnt, mit staatsrechtlichem
Inhalt ausgestattet. Durch seine Proklamation im Jahre 1804
sei ein schon lange vorhandenes Rechtsverhältnis, die uni-
versale, also Ungarn mitumfassende repräsentative Funktion
des Monarchen zum bewußten staatsrechtlichen Ausdruck
gekommen 2. Aber das werbende Element für Einheit und
Zentralisation, das im österreichischen Kaisertitel ebenso
enthalten ist wie etwa in dem des neuen Deutschen
Reiches3, verleitete die späteren, separatistisch gesinnten
Nationalmadjaren, seinen Geltungsbereich anzuzweifeln.
Seit dem Einzug der Habsburger in Ungarn erscheinen die
neuerworbenen ungarischen Länder als ein Teil des Gesamt-
besitzes der Dynastie. In diesem Sinne findet sich schon
seit Ferdinand I. der Ausdruck « Haus Österreich », terri-
torial angewendet 4. Seit den letzten Regierungsjahren
Leopolds I. wird auch das Wort «Monarchie» als Ge-
samtbezeichnung gebraucht 5, seit 1712 die Verbindung

1	Das staatsrechtliche und politische Problem der österreichisch-
ungarischen Monarchie, S. 109 ff.

2	Zur Annahme des Kaisertitels im Jahre 1870 hat damals
Bismarck [Gedanken und Erinnerungen, Neue Ausgabe, Stuttgart
1913, Bd. II, S. 77], obwohl diesem Ereignis viel eher eine konsti-
tive Bedeutung zuzuerkennen wäre, motivierend bemerkt, es handle
sich nur um eine äußerliche Sanktion verfassungsmäßiger Kompe-
tenzen, gewissermaßen als ob ein mit der Führung eines Regimentes
beauftragter Offizier definitiv zum Kommandeur ernannt werde.

3	Gedanken und Erinnerungen, S. 139.

4	Oben S. 17 f.

0 Turba, Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 6, Anm. 8, und
Grundlagen, T. II, S. 2, Anm. 4.
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        ﻿7^

«österreichische Monarchie». In ähnlicher Weise benennt
Karl VI. im Jahre 1711 seine Majorate 1. Und im Jahre 1723
sanktioniert er ungarische Gesetze mit dem Bemerken, daß
durch die letzten Erfolge gegen die Türken sein « Imperium »,
sein Gesamtreich [nicht Ungarn allein] erweitert worden sei2.
Der böhmischen Deklaration vom 22. August 1868 ist beizu-
pflichten, wenn sie einräumt, die Länder des Hauses Öster-
reich seien [wie sie ungenau sagt : auf Grund der Pragma-
tischen Sanktion] zu einem Reiche vereint gewesen, wobei
sie aber bis zum Jahre 1848 keinen einheitlichen Staat
gebildet hätten. Denn in der gegen jede äußere Gewalt und
allgemein gegen alle möglichen Fälle geschaffenen Union
erhielten sich naturgemäß Sonderheiten der einzelnen
Glieder, und darauf, nicht auf staatliche Selbständigkeit
und Unabhängigkeit bezogen sich die Freiheitsgarantien
von 1703, 1713, 1722, 1741, 1790, 18043. In einer Denk-
schrift Metternicks und Jarckes über Ungarn wird ganz
richtig auseinandergesetzt, daß die Idee, Ungarn müsse ein
« regnum pro se » sein, seinen besonderen König haben, usw.
erst ein Postulat des Neomadjarismus ist4. Eine Idee, die
zur Verselbständigung Ungarns in Form des Dualismus
des Jahres 1867 und seither darüber hinaus geführt hat.

1	Oben S. 29 und 47 f.

2	Turba, Grundlagen, T. II, S. 280.

3	Oben S. 56 f.

4	Turba, Eine Denkschrift Metternichs und Jarckes über
Ungarn vom Ende 1841, in den «Historisch-politischen Blättern»,
Jahrg. 1905, Bd. I, S. 38. — Verfassungswandlungen, S. 40.

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§ empfindlich gestört hat. Das ist für die
: "amtstaatlichen Entwicklung von Wichtig-
; und andere aus der kroatischen Formel
: ttbirtokläs [wofür als Übersetzung vor-
[ las Zusammenbesitzen ; wohl zu unter-
st liehen Besitz x] sei zunächst gar nicht
_n 2. Turba vermutet, der Wunsch nach
: nfolge sei damals nicht bloß vom kroati-
; ich von anderen Landtagen geäußert
; &gt; hebt nach dem kroatischen Beschluß,

; i sagt, förmlich ein Wettrennen um die
: ischer, militärischer und kommerzieller
Loyalitätsparade. Schwierigkeiten be-
i: i der Ungarn, sofort auch den Gemahl
erfahren. Darauf wollte und konnte der
: j iedenen Gründen nicht eingehen. Auch
orschlägen, die nicht ganz zutreffend als
chnet werden, war er nicht insgesamt
reitigkeiten unter den Erzherzoginnen
ung der Frage wünschenswert, wer denn
£ stehe. Aber um seine Mutter zu schonen,
l im Januar 1712 dagegen, den Familien-
g-&gt; :u publizieren. Als Ersatz für die Publi-

A er selbstherrlich und nicht ganz im
-■

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G ;ß, nachdem die Stände dero Königreich Croaten
■ issionis foemineae in defectum masculorum sich
gegen dero durchlauchtigstes Ertzhaus frey-
idesten dero antrib oder Veranlassung durch
_; herbeygelassen und ihnen selbsten in futuros
sehen, E. K. M. denenselben hierunter nicht aus
e in disem ihrem eyffer aufhallten konnten, ...»
auch Horn, Le compromis de 1868 entre la
et celui de 1867 entre l’Autriche et la Hongrie,
ritique, Paris 1907, zu korrigieren,
leich, S. 68.

o'ualismus, S. 23 . « Kitünik ebböl, hogy kezdet-
birtokläs sem volt a tulajdonkep valo czel. »
daß anfangs noch nicht einmal das « egyiitt
liehe Ziel war.]

4
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