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        <title>Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Zehntbauer</surname>
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        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1031909583</idno>
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        und  Pragmatische  Sanktion

Dr.  Richard  ZEHNTBAUER,

ord.  Professor  der  Rechte

Erweiterter  Sonderabdruck,
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        Gesamtstaat,  Dualismus
und  Pragmatische  Sanktion

Von
Dr.  Richard  ZEHNTBAUER,
ord.  Professor  der  Rechte.

Erweiterter  Sonderabdruck.

FREIBURG  (Schweiz)
UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG  (Otto  Gschwend)

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*9*4
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        Der  Verfasser  hat  sich  nicht  leicht  entschlossen,
diesen  bescheidenen  Beitrag  zu  einem  wichtigen  Fragenkomplex ­
  zu  veröffentlichen.  Er  fürchtet  nicht  den  Widerspruch. ­
  Auf  ihn  hofft  er  sogar,  im  Interesse  wissenschaftlicher ­
  Klärung.  Aber  bei  der  Erörterung  der  einschlägigen ­
  Fragen,  insbesondere  im  Verlaufe  der  vermutlich ­
  nun  anhebenden  literarischen  Fehde  wird  der
Verfasser  mit  Rücksicht  auf  seine  lokale  Entfernung  von
den  Archiven  und  Bibliotheken  der  Heimat  gezwungen
sein,  Intervalle  eintreten  zu  lassen,  die  nicht  nur  ihm
selbst  bei  seiner  Vorliebe  zum  Thema  unangenehm  sind,
sondern  die  vor  allem  ein  Unrecht  gegen  die  Opponenten
bedeuten.
Den  Mußrezensenten,  die  dem  Thema  ferner  stehen,
sei  ohne  weiteres  zugegeben,  daß  mancher  so  in  dubio
nach  dem  Volumen  urteilt.
•  Die  erweiterte  Ausgabe  mit  genauerer  Angabe  der
madjarischen  Literatur  erfolgt  auf  Wunsch  des  Forschers,
zu  dem  jeder  Arbeiter  auf  diesem  Spezialgebiet  als  zu
seinem  Lehrer  dankbar  empor  blickt.

Milte  Dezember  igi3.
        <pb n="5" />
        Im  Tripartitum  opus  iuris  consuetudinarii  inclyti
  regni  Hungariae  des  Stephan  Werböczy  ist
Ungarn  als  das  Königreich  definiert,  quod  gladio  semper  et
armis  tutari  defendique  solet.  Als  das  Land  schließlich  durch
habsburgische  Truppen,  durch  Mittel,  die  der  Kaiser
herbeibrachte,  vom  türkischen  Erbfeind  befreit  und  nach
schweren,  auch  inneren  Kämpfen  für  die  habsburgische
Dynastie  erobert  ist,  wird  der  Kampf  um  das  «Non  ad
normam  aliarum  provinciarum  »  auf  die  Tagesordnung  gesetzt. ­
  Dabei  handelte  es  sich,  wie  seit  dem  Aufkommen  der
nationalstaatlichen  Idee  immer  wieder  beteuert  wird,  um
die  staatliche  Selbständigkeit  und  volle  Unabhängigkeit
Ungarns,  jenes  tausendjährigen  Reiches,  dessen  Verfassungsgeschichte ­
  nur  mit  der  Englands  zu  vergleichen  sei.  Siegreich ­
  sei  jeder  Angriff  gegen  die  Integrität  des  ungarischen
Staates  abgeschlagen  worden.  Zwar  nicht  immer  in  der
Praxis,  aber  das  sei  unwesentlich,  sekundär.
Julius  v.  Wlassics  versichert  in  seinen  Abhandlungen  :
«Alkotmänyunk  vedelme  Tezner  es  Turba  eilen»  [Verteidigung ­
  unserer  Verfassung  gegen  Tezner  und  Turba]  *,

1  In  der  «  A  Magyar  Tud.  Akademia  megbizäsäböl  »  [im  Aufträge ­
  der  ungarischen  Akademie  der  Wissenschaften]  von  Geza
Voinovich  unter  Mitwirkung  von  Albert  v.  Berzeviczy  und
Zsolt  v.  Beöthy  herausgegebenen  Monatsschrift  «  Budapesti
Szemle  »  [Budapester  Rundschau],  Bd.  CL  [1912],  Heft  426.
        <pb n="6" />
        6

«Le  comte  Apponyi  contre  Tezner  et  son  ecole  » 1  und
«  Das  ungarische  Verfassungsrecht  und  die  Theorien  Tezners
und  Turbas» 2  zum  Teil  ausdrücklich,  zum  Teil  implizite,
daß  bei  Erörterung  dieser  Probleme  nicht  nur  die  «  zünftigen ­
  Gelehrten»  der  ungarischen  staatsrechtlichen  Literatur, ­
  sondern  sogar  die  führenden  Staatsmänner  des
ungarischen  Staates  frei  von  jedem  politischen  Nebengeschmack, ­
  in  der  Rüstung  der  staatsrechtlichen  Wissenschaft ­
  ins  Feld  ziehen.  Dagegen  ist  es  nach  der  im  Tone
wissenschaftlichster  Entrüstung  anhebenden  Verdächtigung,
die  Graf  Julius  Andrässy  der  Jüngere  gegen  die
österreichischen  «Schriftsteller»  ausspricht,  nicht  ein
staatsrechtliches  und  historisches  Interesse,  sondern  ein
politischer  Zweck,  der  diese  leitet.  So  in  seinem  dreibändigen ­
  Werk  «A  magyar  ällam  fönmaradäsänak  es  alkotmänyos
  szabadsägänak  okai» 3  [Die  Ursachen  des  Fortbestandes ­
  und  der  konstitutionellen  Freiheit  des  ungarischen ­
  Staates].  Die  in  der  «  Ungarischen  Rundschau  »  4
erschienene  Abhandlung  «JLJngarns  rechtliche  Selbständigkeit
von  1526  bisdesselben  Verfassers  ist  zwar  eine  Übersetzung ­
  des  elften  Kapitels  seines  dritten  Bandes,  allein  trotz
dieser,  leider  nur  ausnahmsweise  und  leider  nur  bruchstücksoder
  probeweise  vorkommenden  deutschen  Ausgabe  einer
madj  arischen  Publikation  bleibt  für  den  tiefer  grabenden
Arbeiter  auf  diesem  Felde  schon  aus  allgemein  wissenschaftlichen ­
  Grundsätzen  die  Pflicht  bestehen,  auch  das  in  der
Muttersprache  des  Autors  veröffentlichte  Original  zu
lesen,  in  vollem  Zusammenhänge  der  Darstellung.  Im  besonderen ­
  ist  auf  die  Abweichungen  aufmerksam  zu  machen,

1  In  der  «  Revue  de  Hongrie  »,  herausgegeben  von  der  «Societe
litteraire  franfaise  de  Budapest»,  Jahrg.  V  [1912],  Bd.  IX,  S.  30-44.
2  In  der  von  Gustav  Heinrich,  dem  Generalsekretär  der
ung.  Akademie  der  Wissenschaften,  unter  Mitwirkung  von  Viktor
Concha,  Josef  Hampel,  Ludwig  von  Thallöczy  herausgegebenen ­
  Vierteljahresschrift  «Ungarische  Rundschau  für  historische
und  soziale  Wissenschaften»,  Jahrgang  I  [1912],  S.  713-730.
3  Budapest  1901-1911,  Bd.  III,  S.  413  f.
4  Jahrg.  I,  S.  229-297.
        <pb n="7" />
        7

die  sich  in  den  deutschen  Übersetzungen  den  madj  arischen
Vorlagen  gegenüber  vorfinden.  Lehrreich  ist  in  dieser  Beziehung ­
  ein  Vergleich  der  von  Wlassics  publizierten  Abhandlung ­
  «  Az  1867  :  XII.  t.-cz.  jogi  termeszete  »  1  mit
ihrer  deutschen  Ausgabe  «  Die  rechtliche  Natur  des  Gesetzartikels ­
  XII  :  1867  ».  2  Nicht  minder  wichtig  ist  die  Lektüre
der  Originaltexte  für  jeden,  der  über  sie  unabhängig
urteilen  will,  wenn  es  sich  um  Gesetzesstellen  handelt.
Es  ist  indispensabel,  daß  man  aus  der  Tiefe  der  Originalquellen ­
  schöpft.  Wer  sich  mit  Übersetzungen,  und  seien
sie  noch  so  vortrefflich,  begnügt,  verbaut  sich  von  Anfang
an  das  Verständnis.  Nicht  als  Ersatz,  wohl  aber  zur  Einführung, ­
  sei  auf  das  mühevolle,  mit  philologischer  Akribie
verfaßte,  bei  anderer  Gelegenheit  ausführlich  zu  erörternde
Buch  von  Ivan  Zolger  «  Der  staatsrechtliche  Ausgleich
zwischen  Österreich  und  Ungarn  »  3  verwiesen.
Die  Forderung  der  Sprachkenntnis  geht  nicht  zu  weit,
wie  entgegnet  wurde.  Ebenso  nicht  die  Forderung,  daß
man  nicht  einzelne  Fragen  aus  der  Verfassungsgeschichte
eines  bestimmten  Volkes  oder  aus  seinem  geltenden  Verfassungsrecht ­
  herausgreifen  und  behandeln  möge,  ohne  sich
vorher  um  den  ganzen  Komplex  des  Rechtslebens  gerade
dieses  bestimmten  Volkes  bekümmert  zu  haben.  Es  sind
beinahe  vierzig  Jahre  verflossen,  seitdem  sich  ein  hinlänglich ­
  bekannter  Forscher,  Theodor  Mommsen,  eindeutig
zu  diesem  Thema  geäußert  hat  4 .  Es  dürfte  genügen,  seine
klassischen  Worte  in  Erinnerung  zu  bringen.  «  Denn
freilich  gibt  es  eine  dem  Historiker  unentbehrliche  Propädeusis
  ;  nur  ist  dies  nicht  die  unmittelbare  der  Historie
selbst,  sondern  die  mittelbare,  die  Kenntnis  der  Sprache
und  die  Kenntnis  des  Rechts  der  Epoche.  Es  kann  töricht

1  «  Budapesti  Szemle  »,  Bd.  CXLVIII  [1911],  S.  321-359.
2  Ungarische  Rundschau,  Jahrg.  I,  S.  298-333.
3  Leipzig  1911.
4  Rede  bei  Antritt  des  Rektorates,  15.  Oktober  1874;  vgl.
«Reden  und  Aufsätze  von  Theodor  Mommsen»,  hsgeg.  von  Otto
Hirschfeld,  Berlin  1905,  S.  12  f.
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        scheinen,  dies  besonders  zu  demonstrieren  ;  aber  überflüssig
ist  es  leider  nicht.  Es  gibt  selbst  unter  den  Gelehrten
historische  Fanatiker,  welche  meinen,  mit  der  sogenannten
methodischen  Behandlung  der  Quellen  auskommen  zu
können,  auch  wenn  man  die  Sprache  der  Quellen  mangelhaft ­
  oder  gar  nicht  beherrscht.  Man  hört  wohl  die  Theorie
aufstellen,  daß  das  genaue  Verständnis  der  Quellen  eine
spezifisch  philologische  Aufgabe  sei  und  für  den  Historiker
es  genüge,  im  allgemeinen  sich  durchfinden  zu  können;
und  diese  Theorie  ist  der  Praxis  der  Trägheit  nur  allzu
willkommen.  Das  letzte  Resultat  dieser  Richtung  sind  jene
monströsen  Historien  der  Juden  oder  der  Assyrier,  geschrieben ­
  von  solchen,  die  mit  großer  Unbefangenheit  sich  dazu
bekennen,  die  betreffenden  Sprachen  nicht  zu  verstehen;
und  wie  zahlreich  auch  auf  dem  Gebiet  der  klassischen  wie
der  mittelalterlichen  Geschichte  diejenigen  Historiker  sind,
die  weder  Griechisch  noch  Lateinisch  noch  Deutsch  wirklich
verstehen,  ist  leider  den  Wissenden  bekannt  genug.  Das
Übelste  hierbei  sind  nicht  die  einzelnen  Mißverständnisse,
die  daraus  entstehen,  sondern  der  Mangel  an  geistiger  Durchdringung ­
  des  Gegenstandes.  Die  Sprache  ist  immer  eines
jeden  Volkes  größtes,  dauerndstes,  mannigfaltigstes  Monument ­
  ;  um  nur  Rom  zu  nennen,  wer  dem  Ennius  und  dem
Horaz,  dem  Petronius  und  dem  Papinian  nicht  nachzuempfinden ­
  vermag,  der  wird  ewig  von  Roms  Geschicken
reden,  wie  der  Blinde  von  der  Farbe,  mag  seine  pragmatische
Quellenforschung  auch  noch  so  korrekt  sein.  Ähnlich  verhält ­
  es  sich  mit  dem  Studium  des  Rechts,  wobei  ich  allerdings ­
  nicht  zunächst  die  eigentliche  Jurisprudenz  meine,
sondern  die  Kenntnis  des  öffentlichen  Rechts,  der  Verfassung
des  betreffenden  Staats,  die  freilich  wieder  durchaus  untrennbar ­
  ist  von  der  Kenntnis  des  Privatrechts  desselben
Volkes  1 .  Es  bedarf  der  Auseinandersetzung  darüber  nicht,

1  Dazu  ist  die  Auffassung  der  Pragmatischen  Sanktion  als
eines  bilateralen  Vertrages  und  die  Entstehung  dieser  Auffassung
ein  erwähnenswertes  Beispiel  ;  vgl.  meine  «Verfassungswandlungen
im  neueren  Österreich»,  Heidelberg  1911,  S”*2j7~
        <pb n="9" />
        9

daß  diese  Verfassung  und  ihre  Wandelungen  eben  die  Geschichte ­
  selber  sind,  und  natürlich  kann  kein  Historiker  von
ihr  eigentlich  absehen.  Aber  es  gibt  zwei  wesentlich  verschiedene ­
  Arten,  dieses  Studium  aufzunehmen  :  man  kann
entweder  die  Verfassung  in  ihrer  Gesamtheit  als  ein  mehr
oder  minder  bleibendes  System  studieren  oder  die  einzelne
Frage,  wie  sie  eben  konkret  in  den  Pragmatismus  eingreift.
Ersteres  sollte  geschehen,  und  letzteres  pflegt  zu  geschehen.
Wie  viele  von  denen,  die  von  Archonten  und  Strategen,
von  Konsuln  und  Prätoren  erzählen,  haben  jemals  diese
Magistraturen  in  der  Gesamtheit  ihrer  Rechtsstellung  ernstlich ­
  erwogen  ?  Wie  viele,  die  über  Bischöfe  und  Kurfürsten
ausführlich  handeln,  haben  das  römisch-kanonische  und  das
deutsche  Reichsrecht  für  diese  Institutionen  lebendig  vor
Augen  ?  Und  doch  darf  der  pragmatischen  Geschichtserzählung ­
  nur  derjenige  sich  unterfangen,  der  von  diesen
ihren  wichtigsten  Faktoren  eine  deutliche  Anschauung  hat.
Dieselbe  Oberflächlichkeit,  wie  sie  auf  dem  Gebiet  der
Sprachforschung  die  Pseudohistorie  charakterisiert,  zeigt  sich
auch  auf  dem  Gebiet  des  Staatsrechts  ;  nur  zu  oft  redet
man  auch  hier  von  dem,  was  man  nicht,  oder,  was  schlimmer
ist,  was  man  nur  halb  versteht  in  flacher  Wiederholung
undeutlicher  Überlieferung.  »
Die  «staatsrechtlichen  Theorien  »  der  österreichischen
Autoren  wie  beispielsweise  die  gesamtstaatliche,  derethalben
der  jüngere  Andrässy  heftig  gegen  Tezner  agiert,  sind
laut  Andrässy  lediglich  in  Verfolgung  politischer  Ziele
entstanden  x .  Es  interessiere  einen  großen  Teil  jener
«Schriftsteller»,  die  mit  der  erwähnten  «Theorie  Tezners»
hervortraten,  weit  weniger,  welche  rechtliche  Natur  das
Reich  Rudolphs  II.  besaß,  als  was  für  eine  rechtliche  Natur
dem  Reiche  Franz  Josephs  I.  und  wohl  insbesondere  dem
Reiche  des  Thronfolgers  Franz  Ferdinand  eigne.  Weil  diese
1  Hier  erinnert  der  gerade  als  Politiker  sehr  bekannte  und  nun
anderen  eine  politische  Tendenz  zuschiebende  Verfasser  an  den
fliehenden  Mann,  der  die  ihn  verfolgende  Menge  auf  einen  Dritten
abzulenken  sucht.
        <pb n="10" />
        IO

«  Publizisten  »  nicht  imstande  seien,  ihre  «  Thesen  »  —  man
beachte  den  Sprachgebrauch,  nach  welchem  das  Ergebnis
wie  beim  advokatorischen  Schriftsatz  zeitlich  der  Beweisführung ­
  vorangeht,  —  auf  einzelne  Gesetze  zu  gründen,
deshalb  seien  sie  auf  den  Gedanken  verfallen,  die  Praxis,
die  in  den  ersten  Jahrhunderten  der  habsburgischen  Herrschaft ­
  bestand,  in  die  Diskussion  hereinzuziehen.  Natürlich
kann  Andrässy  als  ernster  Forscher  dieser  seichten  «Argumentation ­
  »  nicht  beistimmen.  Und  er  schließt  mit  einer
wohl  vorzugsweise  an  den  Monarchen  oder  seinen  Nachfolger ­
  gerichteten  Drohung.  Die  österreichischen  Autoren
—  so  sagt  er  —  arbeiten  am  Ruin  der  Monarchie  wie  jeder,
der  «in  der  Zukunft  das  zustande  bringen  wollte,  was  nach
der  Lehre  dieser  Schule  bereits  in  der  Vergangenheit  vorhanden ­
  war,  und  was  ihr  zufolge  von  Rechts  wegen  auch
in  der  Gegenwart  sein  müßte.  »  Die  Einheit  übertreibend,
gefährden  sie  nach  Andrässy  jenes  Maß  von  Zusammengehörigkeit, ­
  das  notwendig  und  erreichbar  sei.  Statt  die
Großmachtstellung  der  Monarchie  zu  sichern,  richten  sie
—  abermals  laut  Andrässy  —  diese  Großmachtstellung
zugrunde  und  setzen  sogar  den  Bestand  der  Monarchie  aufs
Spiel.  Die  Verwirklichung  ihrer  Theorie  [diesmal  Singular]
hätte  die  Zertrümmerung  der  Monarchie  zur  Folge.  «  Die
österreichischen  Theorien  haben  schon  großen  Schaden  gestiftet. ­
  Sie  haben  das  Mißtrauen  und  die  Entfremdung
zwischen  den  beiden  aufeinander  angewiesenen  —  nicht  :
Staaten,  sondern  :  Tot]  tärsadalom  —  Gesellschaften  bereits
y'b,  '  gesteigert.  Sie  erschweren  das  Zustandekommen  jener  Harmonie, ­
  die  ein  großes  Interesse  sowohl  Österreichs  als
Ungarns  als  auch  der  Dynastie  bildet.  »
Genauer  umschrieben  wird  der  Vorwurf  gegen  die
«österreichischen»  Forschungsergebnisse  vom  Grafen
Albert  Apponyi  in  dem  als  wissenschaftlich  vorgetragenen
Plaidoyer  zu  Gunsten  der  Gloire  des  ungarischen  Staatswesens, ­
  das  er  zur  Beeinflussung  der  ganzen  Kulturwelt  in
verschiedenen  Sprachen,  zwar  nicht  übereinstimmend,  aber
unverkennbar  mit  der  selben  Tendenz  publiziert  hat.  Über
den  im  Jahre  1904  auf  einem  internationalen  Kongreß  zu
        <pb n="11" />
        —  II  —
St.  Louis  gehaltenen  Vortrag  Apponyis  «The  juridical
nature  of  the  relations  between  Austria  and  Hungary  »  1  hat
sich  bereits  Harold  Steinacker  hinlänglich  geäußert.  2
Beachtenswerterweise  ruft  Apponyi  ausdrücklich  und  besonders ­
  auch  die  öffentliche  Meinung  Italiens  als  Bundesgenossen ­
  gegen  die  von  ihm  gefürchtete  Idee  eines  großen
Österreichs  oder  Großösterreichs  an.  Präzis  behauptet  er  in
seinem  Aufsatz  «  Delle  relazioni  costituzionali  fra  1’  Ungheria
  e  1’  Austria»  3  :  Tali  errori  sono  poi  propagati  da  certe
correnti  della  letteratura  politica  austriaca  ed  anche  germanica, ­
  giacche  varii  pubblicisti  di  quei  paesi  persistono  nel
voler  dare  una  base  scientifica  alla  chimera,  oggi  abbandonata,
  di  una  grande  Austria  unificata,  di  cui  l’Ungheria  non
sarebbe  che  una  provincia  piü  o  meno  autonoma.  Tale  concetto,
  chimerico  nella  scienza  non  meno  che  nella  politica,
e  difatti  il  irpokov  'teO'oo?,  l’errore  fondamentale,  da  cui  derivano
tutti  gli  altri.  Aber  :  La  veritä  storica  e  giuridica  contraddice
  assolutamente  a  tale  arbitrario  concetto.  Man  müsse
vielmehr  zu  dem  Schlüsse  kommen  4  :  L’  idea  di  confiscare
  una  storia  [sic  !]  e  di  mediatizzare  una  individualitä
nazionale  come  la  nostra,  di  fondere  in  un  unico  Stato,  di
sottomettere  alla  medesima  legislazione,  di  costituire  in  unitä
morale  e  giuridica  due  [sic  !]  paesi  e  due  [sic  !]  popoli  di
natura  cosi  opposta,  e  altrettanto  priva  di  senso  in  politica
che  contraria  a  diritti  imprescrittibili.
Nicht  nur  Tezner,  Turba  und  Steinacker  sind  dem
vernichtenden  Urteil  unterworfen.  Es  gilt  ganz  allgemein
1  Abgedruckt  in  einer  auch  in  englischer  Sprache  erschienenen ­
  Festnummer  der  unten  näher  beschriebenen  madjarischen
Zeitschrift  «  Jogällam  »,  «  a  review  of  legal  and  political  Science  »,
als  a  (i  number  issued  in  honour  of  the  25-th  Conference  of  the
International  Law  Association  »,  Jahrg.  VII,  Nr.  8,  Budapest  1908.
2  Zur  Frage  der  rechtlichen  Natur  der  österreichisch-ungarischen
Gesamtmonarchie.  Ein  Beitrag  zur  Kritik  der  madjarischen  Auslegung ­
  des  Ausgleichs  von  1867.  Erweiterter  Sonderabdruck  aus
der  «Österreichischen  Rundschau»,  Bd.  XXIII  [1910],  Heft  4  u.  5.
3  Nuova  Antologia  di  lettere,  scienze  ed  arti,  Vol.  CXLVII,
Serie  V  [1910],  S.  3-15.
4  S.  14.
        <pb n="12" />
        gegen  jede  nicht  nationalstaatlich  madjarische,  oder  mit  den
Madjaren  zu  sprechen  :  österreichische  «  Theorie  ».  So  klagt
Äkos  v.  Timon  im  Vorwort  zur  zweiten  Auflage  der
deutschen  Übersetzung  seines  Werkes  «  Magyar  alkotmänyes
  jogtörtenet  különös  tekintettel  a  nyugati  allamok  jogfejlödesere
  »  1  sogar  gegen  v.  Lu  sc  hin  wegen  seiner  Abhandlung ­
  «  Ungarische  Verfassungs-  und  Verwaltungsgeschichte
„der  ältern  Zeit»  im  XXXII.  Jahrgang  von  Schmoll  ers
«Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft» ­
  und  gegen  Hans  Sehr  euer,  der  sich  gleichfalls  in
beachtenswerter  Weise”  zu  Timons  Buch  geäußert  hat  2 ,
daß  nicht  alle  ihre  Ausführungen  streng  wissenschaftlichen
Wert  besitzen,  manche  vielmehr  «bloß  einer  politischen
Tendenz  dienen  »  3  «  Mit  kritikloser  Hast  oder  Gier  »  stürzen
sich  die  literarischen  Gegner  des  Grafen  Albert  Apponyi
auf  Texte,  die  sie  nicht  zu  interpretieren  verstehen  4 .  Obwohl
Franz  Deäk  in  seiner  Fehde  mit  Wenzel  Lustkandl
den  größten  Teil  der  einschlägigen  Gesetzesstellen  einer
Analyse  unterzogen  habe,  die  für  die  Auffassung  seines
Gegners  geradezu  vernichtend  gewesen  sei,  werde  die  Kontroverse ­
  dennoch  auf  diesem  Felde  weitergesponnen,  «teilweise ­
  auf  das  Vergessen  bauend,  teilweise  auf  Grund  neu
aufgefundenen,  mit  riesigem  Fleiß  gesammelten,  aber  nicht
immer  mit  gehöriger  Kritik  gesichteten  und  benutzten
Materiales.  »  Es  sei  übrigens  unnötig,  «auf  dieses  ganze
1  Ungarische  Verfassungs-  und  Rechtsgeschichte  mit  Bezug  auf
die  Rechtsentwicklung  der  westlichen'  Staaten.  Die  2.  Auflage  der
Übersetzung  ist  nach  der  3.  Auflage  des  Originals  [seither  erschien  die
4.,  wieder  erweiterte]  besorgt  von  Dr.  Felix  Schiller,  Berlin  1909.
2  Darüber  «Deutsche  Liferatürzertung  »,  jahrg.  XXXII  [1911],
Sp.  581  f.
3  v.  Timon  spricht  von  den  «österreichischen  Fachleuten  und
Nicht-Fachleuten  »  und  nennt  sie  :  Schreuer,  Tezner,  Steinacker,
Luschin  von  Ebengreuth,  es  dem  Leser  überlassend,  sich  daraus
die  zwei  Gruppen  selbst  zu  bilden.
4  Die  rechtliche  Natur  der  Beziehungen  zwischen  Österreich
und  Ungarn.  Eine  Entgegnung  von  Dr.  Albert  Grafen  Apponyi.
Erweiterter  Separatabdruck  aus  der  «  Österreichischen  Rundschau  »,
Bd.  XXVIII  [1911],  Heft  3  bis  6.
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        Material  im  einzelnen  einzugehen  »,  da  «  diese  Art  von  Argumentation ­
  »  an  mehrfachen  prinzipiellen  Gebrechen  leide,
welche  deren  Beweiskraft  im  ganzen  zerstören,  selbst  wenn
einzelne  Behauptungen  den  Tatsachen  entsprechen  sollten.
Das  «richtige  Interpretationsprinzip»  sei  eben  nicht  bei
Tezner  und  den  anderen  Vertretern  der  «großösterreichischen ­
  Schule»,  sondern  bei  Apponyi  vorhanden.  Wenn
es  auch  schwer  fällt,  die  vorsichtige  Mäßigung  Apponyis
bei  der  Benutzung  der  Quellen  derart  zu  rezipieren,  daß
man  mit  ihm  grundsätzlich  alles  übergeht  oder  hinweginterpretiert, ­
  was  für  seine  politische  Lehrmeinung  nicht
verwertbar  ist,  so  ist  es  umso  mehr  zu  begrüßen,  daß  man
ihm  in  einer  anderen  Beziehung  beipflichten  kann.  In  der
Zeitschrift  «  Magyar  Kultüra  »  1  tritt  er  für  die  Wissenschaft
ein,  die  heilig  sei,  und  protestiert  —  vielleicht  im  Tone
allzu  scharf  2  —  gegen  die  mißbräuchliche  Anwendung  ihrer
Technik  auf  außerwissenschaftlichem,  somit  auch  auf  dem
politischen  Gebiet.  —  Steinacker  und  Tezner  gehören
nach  Josef  Veszi  zu  den  Hochschullehrern,  die  der  ihrer
geistigen  Führung  anvertrauten  Jugend  die  Köpfe  verdrehen, ­
  ihr  kraft  der  Autorität  ihres  Lehramtes  falsche
Anschauungen  beibringen,  die  sich  in  den  jugendlichen
Seelen  festnisten,  in  der  keimenden  politischen  Gedankenwelt ­
  des  heranwachsenden  Geschlechts  sich  verankern  und
im  Wege  des  beständigen  Generationswechsels  zum  unheilvollen ­
  Erbgut  der  öffentlichen  Meinung  Österreichs
werden  3 .  Graf  Stephan  Tisza  wieder  hat  herausgefunden ­
  4  daß  man  diesseits  der  Leitha  bestrebt  ist,  die

1  Tarsadalmi  es  tudomanyos  szemle  [Soziale  und  wissenschaftliche ­
  Rundschau],  Halbmonatsschrift,  Jahrg.  I  [1913],  Nr.  15/16.
2  «  .  ..  csalfa  jatek  s  a  tudomany  valöjänak  megtagadisa.  »
3  Jung  Ungarn,  Monatsschrift  für  Ungarns  politische,  geistige
und  wirtschaftliche  Kultur.  Herausgeber  Josef  Veszi,  Bd.  I,  der
der  einzige  blieb,  Berlin  1911,  S.  1096.
4  Osztrak  mü  a  67-iki  kiegyezesröl  [Ein  österreichisches  Werk
über  den  67-er  Ausgleich],  in  der  von  Gf.  Tisza  selbst  herausgegebenen ­
  Halbmonatsschrift  «Magyar  Figyelö»  [Madjarischer  Beob-
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        4

ungarischen  Rechte  zu  verdunkeln,  und  daß  man  hier  versuche, ­
  durch  forcierte  und  schlaue  juridische  Exegesen  jene
ungarischen  Rechte,  die  durch  offene  Gewalt  nicht  entrissen
werden  können,  in  Frage  zu  stellen.  Ein  valosägos  wagneri
Leitmotiv,  sagt  er,  gegen  Zolger  gewendet.  Den  Zweck
der  literarischen  Aussprache  verkennend,  meint  Graf  Theodor ­
  Zichy 1 ,  sie  sei  überflüssig.  «Professor  Steinacker
und  sein  Vorkämpfer  Professor  Tezner  mögen  noch  so
viele  Aufsätze  und  Bücher  schreiben,  ihr  emsig  gesammeltes
Beweismaterial  wird  uns  Ungarn  niemals  zu  ihren  Ansichten
bekehren.  »
Verfassungsrevisionen  werden  leicht  von  einer  tiefgehenden ­
  Erregung  der  öffentlichen  Meinung  begleitet.  Oft
führt  schon  die  Diskussion  über  eine  Verfassungsgrundlage
zu  heftiger  Abwehr,  wie  gerade  die  eben  zitierten  Äußerungen ­
  zeigen.  Und  so  ist  es  begreiflich,  daß  man  nicht
selten  Änderungen  der  Verfassung  unter  dem  Titel  von
Interpretation,  Deklarationen  eingeführt  hat.  Dieselbe
«Pragmatische  Sanktion»,  auf  die  sich  —  wie  Bernatzik 2
mit  Recht  hervorhebt  —  der  Wiener  Hof  und  seine  Regierung ­
  in  der  letzten  Zentralisationsperiode,  von  1848  bis  1867,
berief,  als  ein  sehr  wichtiges  Argument  gegen  die  Sonderstellung ­
  Ungarns,  erscheint  im  ungarischen  Gesetzartikel  XII
des  Jahres  1867  als  Rechtsgrundlage  des  Dualismus.  Die
Forschung  darf  sich  aber  von  gouvernementaler  Taktik  nicht
beeinflussen  lassen.  Sie  ist  verpflichtet,  Verschleierungen,
die  durch  Anwendung  der  deklarativen  Methode  entstanden
sind,  aufzudecken.  Dabei  ist  zu  beachten,  ob  etwa  gesetzliche ­
  Neuerungen  nicht  doch  schon  geltendes  Recht  bedeuteten, ­
  insofern  sich  oft  manches  im  Rechtsleben  bereits
durchgesetzt  hat  und  Zuwiderhandeln  als  Rechtsverletzung

achter],  Jahrg.  I  [1910/11],  Bd.  II,  S.  433-454.  —  Dazu  «Jung
Ungarn»,  S.  771-797.
1  Österreich  und  Ungarn,  in  der  «  Österreichischen  Rundschau  »,
Bd.  XXIV  [1910],  S.  1.
2  Die  österreichischen  Verfassungsgesetze,  2.  Auf!.,  Wien  1911,
Seite  40.
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        i5

i

aufgefaßt  würde,  ohne  daß  eine  adäquate  Gesetzesbestimmung ­
  vorhanden  ist.  Ein  Rechtssatz  kann  eben  nicht  nur
durch  einen  bewußten  Satzungsakt  entstehen,  er  kann  auch
durch  unmittelbare  Anwendung  im  Rechtsleben  geschaffen
werden,  wozu  häufig  erst  später  ein  legislatorischer  Niederschlag ­
  sich  einstellt.  Das  Gesetz  ist,  wie  insbesondere  der
ungarischen  Paragraphen-Jurisprudenz  vorgehalten  werden
muß,  bloß  eine  Auskunft  über  das  Recht,  die  oft  durch  die
Rechtsentwicklung  überholt  wird  1 .  —  Die  letzten  Arbeiten
Gustav  Turbas  bringen  reiches  Material  zur  Klärung
einschlägiger  strittiger  Fragen  2 .
Nach  dem  Privilegium  maius  sollte  der  älteste  unter
den  Herzogen  von  Österreich  die  Regierung  führen  und  diese
dann  wieder  auf  dessen  ältesten  Sohn  nach  Erbrecht  übergehen ­
  3 ,  allein  diese  Primogeniturerbfolge  verblaßte  sehr
schnell.  Ende  des  15.  Jahrhunderts  fühlen  sich  die  männlichen ­
  Mitglieder  des  Hauses  Österreich  als  gleichberechtigt.
Nach  dem  Tode  Maximilians  I.  schien  es  kurze  Zeit,  als
würde  das  Vorrecht  des  Ältesten  nach  dem  Maius  über  die
Gleichberechtigung  Ferdinands  siegen.  Durch  den  Brüsseler
Vertrag  vom  7.  Februar  1522  vereinbarte  aber  Karl  V.
mit  Ferdinand  eine  «  Erbteilung»,  die  durch  zwei,  vermut-1

  Hiezu  neuerdings  die  inhaltsreichen  Ausführungen  von  Ludwig ­
  S  p  i  e  g  e  1  in  «Gesetz  und  Recht,  Vorträge  und  Aufsätze  zur  Rechtsquellentheorie ­
  ».  [Prager  staatswissenschaftliche  Untersuchungen,
herausgegeben  von  H.  Rauchberg,  P.  Sander,  L.  Spiegel,
A.  Spiethoff,  R.  Zuckerkandl.  Heft  1.]  München  und  Leipzig,  1913.
2  Gustav  Turba,  Die  Grundlagen  der  Pragmatischen  Sanktion. ­
  [Wiener  staatswissenschaftliche  Studien,  herausgegeben  von
Edmund  Bernatzik  und  Eugen  von  Philippovich.  Bd.  X,
Heft  2  und  Bd.  XI,  Heft  1.]  Teil  I  :  Ungarn.  Teil  II  :  Die  Hausgesetze. ­
  Leipzig  und  Wien,  1911/12.
D  erselbe,  Die  Pragmatische  Sanktion.  Authentische  Texte
samt  Erläuterungen  und  Übersetzungen.  Im  Aufträge  und  mit
einem  Geleitwort  des  k.  k.  Ministerpräsidenten  Carl  Grafen
Stürgkh.  Wien  1913.
3  Turba,  Geschichte  des  Thronfolgerechtes  in  allen  habsburgischen ­
  Ländern  bis  zur  Pragmatischen  Sanktion  Kaiser  Karls  VI.,
H56  bis  1732,  Wien  und  Leipzig,  1903,  S.  113.
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        lieh  zurückdatierte  Scheinakte  vom  30.  Januar  1522  verdeckt ­
  wurde.  In  dieser  «  erblichen  Teilung  »  verzichtet  der
Kaiser  auf  seine  Rechte  in  den  österreichischen  Erhlanden
zu  Gunsten  seines  Bruders.  Nach  Turba 1  entsprach  es
einem  unauffindbaren  geheimen  Zusatzvertrag  vom  21.  Februar ­
  1522,  daß  am  28.  März  desselben  Jahres  die  österreichischen ­
  Reichsprivilegien,  vollständig  aufgezählt,  den
Brüdern  Karl  und  Ferdinand  zu  gesamter  Hand  erteilt
wurden,  und  daß  dann  1530  die  Reichsbelehnung  beider
ebenso  vollzogen  wurde.  Dieweil,  wie  es  im  Reichslehensbrief ­
  für  Ferdinand  heißt,  nach  dem  Tode  des  Kaisers
Maximilian  dessen  Länder  an  sie  beide  «erblich  gefallen»
seien  2 .  Im  Gegensatz  zum  Maius,  aber  im  Anschluß  an
hausgesetzliche  Übung  ist  dank  einem  von  Turba  aufgezeigten ­
  Interpretationskunststück  Karls  die  Frauenfolge
an  die  ausdrückliche  Bedingung  geknüpft,  daß  der  ganze
Mannesstamm  erloschen  sei.  In  der  Gesamtbelehnung  des
Jahres  1530,  in  den  Reichsbelehnungen  der  Erzherzoge
seither  bis  zu  Karl  VI.,  in  den  Privilegienbestätigungen,  in
den  testamentarischen  Erbfolge  Verfügungen  und  in  den  Verzichten ­
  von  Erzherzoginnen  kommt  eine  reichslehensrechtliche ­
  [nicht  bloß  hausgesetzliche],  in  dieser  Hinsicht  auf  die
altösterreichischen  Länder  beschränkte  Einheit  des  spanischdeutschen ­
  Gesamthauses  Österreich 3  zum  Ausdruck,  die
praktische  Rechtsfolgen  gehabt  hätte,  wenn  der  ferdinandeische
  Mannesstamm  vor  dem  Karls  V.  ausgestorben  wäre.
Die  aus  der  Gesamtbelehnung  sich  ergebenden  und  andere
Zusammenhänge  zwischen  der  deutschen  und  der  spanischen ­
  Linie  der  Habsburger  wurden  für  die  Fortbildung

1  Kritische  Beiträge  zu  den  Anfängen  Ferdinands  I.,  in  der
«Zeitschrift  für  die  österreichischen  Gymnasien»,  Jahrg.  LIX
[1908],  S.  204.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  209.
3  Diese  Einheit  kann  insbesondere  seit  der  «Entgegnung»
Turbas  [Zeitschr.  f.  d.  österr.  Gymn.,  eben  zit.  Jahrgang,  S.  564  ff.]
in  der  er  über  die  hier  wichtige  Erklärung  des  Kaisers  Rudolph  II.
vom  25.  August  1589  Mitteilung  macht,  nicht  mehr  angezweifelt
werden.
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        &amp;gt;7

]

des  österreichischen  Staatsrechts  von  erheblicher  Bedeutung.
So  entsprach  und  entsprang  es  beispielsweise  ganz
dem  damaligen  staatsrechtlichen  Ideenk/eis  des
spanischen  Hofes,  daß  Ferdinand  II.  im  führe  1627
m  der  verneuerten  Landesordnung  Böhmens  statuierte, ­
  es  stehe  dem  König  allein  zu,  Gesetze  zu  ,
geben  und  die  Landesordnung  zu  mehren  und  zu
bessern.  _  *jU
Die  Bestimmungen  über  die  Thronfolge  in  Spanien  sind
nicht  eine  Neuschöpfung  der  spanischen  Habsburger  gewesen,
sondern  sie  gehen  auf  die  altkastilischen,  im  Jahre  1348
feierlich  Gesetz  gewordenen,  aber  inhaltlich  um  ungefähr
ein  Jahrhundert  älteren  «Leyes  de  las  [siete]  Partidas»
zurück 1 .  Diese  Partidas  wurden  nur  durch  landesgesetzliche ­
  Änderungen  ergänzt.  Die  hausgesetzlichen  Verfügungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  spanischen  Thronfolgerechts ­
  bedeuten  bloß  eine  Befolgung  oder  Anerkennung
der  Partidas.
Je  länger  die  Kaiserwürde  bei  den  österreichischen  Erzherzogen ­
  war,  desto  mehr  überwog  trotz  des  lehensrechtlichen ­
  Bandes,  das  die  altösterreichischen  Gebiete  und
Böhmen  an  das  Reich  knüpfte,  die  patrimoniale  Auffassung.
Ihr  zufolge  erscheint  das  Wort  «  Haus  Österreich  »,  Domus
Austriae  nicht  nur  als  Name  für  die  Dynastie,  sondern  auch
als  Gesamtbezeichnung  für  den  ganzen  Herrschaftsbereich
der  Dynastie  2 ,  für  das  so  mannigfach  zusammengesetzte
Staatswesen.  Nach  der  Privilegienbestätigung  des  Reiches
für  das  Haus  Österreich  und  seine  Länder  vom  28.  März  1522
sind  an  Karl  und  Ferdinand  erblich  kommen  und  gefallen  :
das  Haus  Österreich  mit  allen  seinen  Fürstentümern  usw.
In  den  Reichsbelehnungen  seit  1530  bis  zu  Karl  VI.  finden
sich  die  Wendungen  :  alle  Erben  am  Haus  Österreich  [analog
zu  der  in  der  Literatur  mehr  bekannten  Formel:  für  Uns
nnd  Unsere  Nachkommen  am  Reich]  ;  in  aller  Unser  und
Ihr  Liebden  Erben  Namen  am  Haus  Österreich  nach  besag
1  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  33  f.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  219.
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        —  i8  —

desselben  löblichen  Haus  habenden  briefen 1 .  In  anderen
Urkunden:  Unsere  Vorfahren  am  Haus  Österreich;  für
Uns,  Unsere  Erben  und  Nachkommen  an  Unserem  durchleuchtigisten
  Erzhaus  Österreich.  Ähnlich  in  Adelsdiplomen
und  anderen  Privilegienbriefen.  Konsequenterweise  nennt
Erzherzog  Ferdinand  im  November  1522  das  Land  Österreich ­
  ob  und  unter  der  Enns,  nach  welchem  das  Haus  Österreich ­
  Titel  und  Wappen  führe,  einen  Teil  des  Hauses  Österreich ­
  :  C’est  la  maison,  dont  il  est  party  et  porte  son  nom
et  ses  armes.  Und  ganz  übereinstimmend  mit  der  erwähnten
Grundauffassung  und  ihren  Ausflüssen  wird  in  der  Hofkammerinstruktion ­
  Ferdinands  vom  Jahre  1537  die  Erwerbung ­
  Ungarns  geschildert.  Von  «unser  camerguet»
sprechend,  erinnert  Ferdinand  daran,  durch  «  welche  uncosten
auch  unnseren  bemhüeung  und  arbeit  Unser  Hauß  Österreich ­
  wie  vor  äugen  ist  mit  weillandt  ....  Khünig  Ludwigen ­
  zu  Hungern  verlassen  Khünigreich  und  lannden
trefflich  erweittert  und  unser  Camergueth  nit  wenig  gemert»
 2  worden  ist.  Also  An-  und  Eingliederung,  Einverleibung ­
  in  den  übrigen  Besitz  der  Domus  Austriaca.
Privatrechtlich  muten  auch  die  wiederholten  Teilungen
nach  Ferdinand  I.  an.  Und  es  ist  ferner  durchaus  patrimonial
  gefühlt,  wenn  Ferdinand  II.,  wohl  nach  spanischen
Vorbildern,  durch  sein  Testament  vom  10.  Mai  1621  und
durch  sein  zweites  Kodizill  [vom  8.  August  1635],  nachdem
er  sich  ausdrücklich  nur  als  «zu  Hungarn  und  Böhamb
etc.  Künig  »  3  beziehungsweise  als  «  zu  Hungarn  und
Böhem  König  »  4  5  bezeichnet  hat,  aus  «  allen  unseren  zugehörigen ­
  Erbkünigreich  »  s ,  also:  aus  Ungarn  und
Böhmen,  dann  dem  Erzherzogtum,  den  Fürstentümern,

1  Turba,  Geschichte  des  Thronfolgerechtes,  S.  163  f.
2  Nach  einer  von  Turba  freundlichst  mitgeteilten  Abschrift
aus  einem  Faszikel  «Ad  Hofkammer  129»  des  k.  u.  k.  Haus-,
Hof-  und  Staatsarchivs.
3  Testament.
4  Kodizill.
5  so  im  Testament  ;  im  Kodizill  :  «...  nicht  allein  hieoben
vermelte  unsere  iezig  angehörige  und  innhabende  Erbkönigreich...  »
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        Markgrafschaften,  Grafschaften,  Herrschaften,  Ländern,
Leuten  und  Untertanen  und  Nutzungsrechten  für  ewige
Zeiten  ein  «Maiorasco  und  Primogenitur»  in  Befehlsform ­
  aufrichtet,  stiftet,  statuiert,  verordnet,
einschließlich  all  die  Länder  und  Güter,  «  so  Uns  kunfftig
durch  Erbschafft  anfallen  oder  in  ander  weeg,  wie  es  sich
immer  zuetragen  und  begeben  möchte,  zuestehen,  oder  wir
mit  Kriegswaffen  und  macht  bißhero  erobert  und  iure  belli
an  Uns  gebracht  und  de  facto  possediern  und  noch  inskunfftig
  quocunqe  legitimo  modo  et  iusto  titulo  eroberen
und  an  Unß  bringen  möchten,  wie  die  genent  oder  namen
haben  mögen,  ninderst,  nach  nichts  davon  außgenommen,
allermassen  wirs  zur  Zeit  Unsers  tödtlichen  hintritts  possediern ­
  thuen  und  werden.  »  1
In  der  zweiten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  hatte  Luis
Moli  na,  unter  Philipp  II.  Mitglied  des  kastilischen  und
indischen  Rats,  das  Wesen  der  spanischen  Familien-Fideikommisse
  erörtert  2 .  In  Spanien  nannte  man  sie  Majorate,
woran  der  deutsche  «Majoratsherr»  erinnert,  mayorazgos,
mayoradgos,  morgados  3 ,  primogenia.  Man  dürfte  mit  Pf  aff
und  Hof  mann 4  richtig  gehen,  wenn  man  die  Wurzeln  des
Instituts  nicht  im  Privatrecht  der  alten  Einwohner  der
Pyrenäenhalbinsel  sucht,  sondern  in  den  politischen,  öffentlichrechtlichen ­
  Verhältnissen,  die  sich  in  der  siebenhundertjährigen ­
  Reconquista  entwickelt  haben.  Auch  läßt  sich
nicht  bestreiten,  daß  für  die  innere  Ausbildung  der  Familien-1
  Kodizill.
2  Im  Folgenden  zitiert  nach  Lud.  Molinae  e  Societate  Iesu,
primarii  quorundam  in  Eborensi  Academia  Sacrae  Theologiae  professoris,
  de  iustitia  et  iure  tractatus,  nimirum  :  de  maioratibus,
....  tom.  III,  Venetiis,  Apud  Sessas,  MDCXI.
3  Molina,  disput.  577,  summarium  und  num.  8.  Über  die
Bedeutung  der  «  patronazgos  »  im  Gegensatz  zu  den  «  mayorazgos  »  im
engeren  Sinn  :  disput.  576,  num.  14.
4  Zur  Geschichte  der  Fideikommisse,  Separat-Abdruck  aus  den
Exkursen  über  österreichisches  allgemeines  bürgerliches  Recht,
Wien  1884,  S.  8.  —  Über  diese  Abhandlung  besonders  Ehrenzweig,
System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  4.  Auflage,
Bd.  I,  Wien  1905,  S.  557  ff.
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        20

Fideikommisse  Spaniens  die  Geschichte  der  Donaciones  enriquenas
  im  weiteren  Sinn  des  Wortes  und  die  Leyes  de  Toro
in  Betracht  zu  ziehen  sind.  Molina  1  definiert  den  Maioratus
  seu  primogenium  :  «  Est  affectum  vinculo,  ut  in  eo,
inalienabili  ac  indiviso,  eo  ordine  ipso  iure  succedatur,  quo
ab  illius  institutore  fuerit  statutum.  Quando  autem  audis,
affectum,  et,  ut  in  eo,  intellige,  vel  affecta,  ut  in  eis  :  sumitur
enim  singulare  indifferenter  pro  plurali  :  ut  plurimumque
multae  res  vinculo  unius,  eiusdemque  primogenii  uniri  consueverunt.
  »  Als  vornehmstes  Majorat  erscheint  das  regnum
Hispaniorum  selbst,  zugleich  in  allem  als  Vorbild  für  die
übrigen  Majorate  :  ab  eo  tamquam  a  capite  derivantur.  Als
wesentlich  betrachtet  Molina  die  Ungeteiltheit,  Unteilbarkeit ­
  und  Unveräußerlichkeit.  Bloß  Mittel  zum  Zweck
seien  die  Vererbungsregeln  wie  Primogenitur,  Einschluß  oder
Ausschließung  der  weiblichen  Deszendenz.  Nach  dem  Belieben ­
  des  Stifters.  «  Hinc  constat,  ad  intelligendum  ac  iudicandum,
  quis  succedat  in  maioratu  aliquo,  ante  omnia
inspiciendam  consulendamque  esse  institutionem  ipsam,
atque  ex  ipsa  si  quid  in  ea  dispositum  aperte  comperiatur,
id  praecipue  esse  iudicandum.  »  2
Kaiser  Ferdinand  II.  hatte  den  Fideikommißgedanken
unmittelbar  von  seinem  Vater,  dem  Erzherzog  Karl  von
Innerösterreich,  dem  Stifter  der  steirischen  Linie,  übernommen, ­
  auf  dessen  letzten  Willen  er  sich  in  seinem  Testament ­
  und  in  seinem  ersten  Kodizill  [vom  io.  Mai  1621]
ausdrücklich  beruft.  Im  Testament  des  Erzherzogs,  vom
1.  Juni  1584,  sind  an  der  einschlägigen  Stelle  «  Worte  und
sensus»,  wie  er  selbst  in  einem  Kodizill  sagt,  zwar  noch
«etwas  zweiflig»,  aber  schon  in  diesem  Kodizill,  dessen
Datum  man  bisher  nicht  feststellen  konnte,  3  heißt  es  klar,
er  schaffe  und  ordne  kraft  dieses  Kodizills  von
1  Disput.  577,  num.  9.
2  Molina,  disput.  629,  num.  1.
3  «Als  wir  unlängst  vom  1.  Juny  des  84.  Jars  ain  tesstament
  .  .  .  »,  so  im  Kodizill,  abgedruckt  bei  Friedrich  Hurter,
Geschichte  Kaiser  Ferdinands  II.  und  seiner  Eltern  bis  zu  dessen
Krönung  in  Frankfurt,  Schaffhausen  1850  ff.,  Bd.  II,  S.  534  f.
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        neuem  und  expresse  an,  daß  seine  Länder  «zu  ebigen
Zeitten  unczerthailter  bey  dem  Eltisten  unserer  Sune  »
verbleiben.  Die  unsichere  Ausdrucksweise  im  Testament,
die  in  der  Zeit  zwischen  Testament  und  Kodizill  zur  Eindeutigkeit ­
  erstarkt,  deutet  darauf  hin,  daß  Karl  erst  in  der
Zwischenzeit  von  spanischer  Seite  her,  vielleicht  durch  den
Traktat  Molinas  über  die  Majorate  1  oder  unmittelbar
durch  einen  Habsburger  der  spanischen  Linie,  näher  aufgeklärt ­
  wurde,  wie  die  Grundidee  Herzog  Rudolphs  IV.  nach
spanischem  Muster  zu  formulieren  sei.  Als  sich  Erzherzog
Karl  im  Jahr  1570  einen  Ordensbruder  Molinas,  den  Jesuitenpater ­
  Stephan  Rimel,  der  kurz  vorher  auf  Wunsch  des
Erzherzogs  in  Graz  Missionspredigten  gehalten  hatte,  zum
Beichtvater  erkor  2 ,  kehrte  dieser  bemerkenswerterweise  in
Begleitung  eines  Spaniers  in  die  Residenz  des  Erzherzogs
zurück  3 .  Den  beiden  folgten  bald  darauf  andere  Jesuiten,
es  kam  im  J  ahre  1573  zur  Gründung  ihres  Grazer  Kollegiums,
und  im  Jahre  1586,  ungefähr  zur  Zeit  der  Abfassung  des
erwähnten  Kodizills,  erfolgte  die  feierliche  Eröffnung  der
für  sie  geschaffenen  Universität.  Ihr  Einfluß  auf  den  Hof
Karls  ist  unverkennbar  und  wurde  schon  öfter  gewürdigt.
Ihre  Verbindung  mit  den  spanischen  Jesuiten  kann  nicht
in  Zweifel  gezogen  werden.  Sie  haben  wohl  auch,  mindestens
mittelbar,  zum  Inhalt  der  letztwilligen  Anordnungen  Karls
beitragen  können,  begünstigt  durch  die  Gemahlin  Karls,
Maria,  gefördert  durch  den  streng  katholisch  gesinnten
Bruder  derselben,  den  Herzog  Wilhelm  von  Bayern,  der
seinen  Schwager  bei  der  Abfassung  des  Testamentes  beraten
hat  4 ,  und  in  intensiver  Fühlung  mit  dem  Vertrauens-1
  De  Hispaniorum  primogeniorum  origine  ac  natura,  1573  &amp;gt;  in
Deutschland  scheint  die  3.  Auflage,  Cöln  1588,  sehr  verbreitet  gewesen ­
  zu  sein.
2  P.  Rimel  blieb  es  bis  zu  seinem  Tode  1572.  Sein  direkter  oder
mittelbarer  Nachfolger  war  P.  Johann  Reinei,  wohl  identisch  mit
dem  von  Alfons  Huber,  Geschichte  Österreichs,  Bd.  IV,  Gotha
1892,  erwähnten  «Jesuitenrektor».
3  Hurter,  Bd.  I,  S.  255.
4  Hurter,  Bd.  II,  S.  273,  zitiert  hiezu  ein  Kodizill  der  Erzherzogin ­
  als  Beleg.
        <pb n="22" />
        mann  des  Erzherzogs,  dem  innerösterreichischen  Hofkanzler
Dr.  Wolfgang  Schranz,  der  im  Testament  mitunterzeichnet
ist 1 ,  der  «  persona  tanto  fervente  nelle  cose  d’  Iddio  et  della
religione  che  veramente  si  puö  chiamar  un’  scuto  della  fede
Catholica  in  questa  Corte.  »  2  Naturgemäß  dürfte  sich  die
Einflußnahme  insbesondere  auf  die  Sicherung  des  römischkatholischen
  Glaubensbekenntnisses  der  Nachfolger  auf  dem
Thron  und  im  engsten  Zusammenhang  damit  auf  die  Thronfolgeordnung ­
  selbst  bezogen  haben.  Der  spanischrechtliche
Ursprung  erhellt  auch  deutlich  aus  einem  Brief  vom  3.  April
1610,  den  Kaiser  Matthias  vor  seiner  Wahl  und  mit  Rücksicht ­
  auf  sie  an  seinen  Bruder  Maximilian  gerichtet  hat,
wenn  hier  von  der  Grandezza  der  Familie,  der  ordentlichen
Sukzession  und  dem  Magorasco  geredet  wird  3 .
In  der  Rechtfertigungsschrift,  die  Melchior  Goldast
nach  Erlassung  der  Verneuerten  Landesordnung  für  Böhmen
zu  Gunsten  seines  kaiserlichen  Herrn  verfaßt  hat 4 ,  wird
behauptet,  die  Thronfolge  in  Böhmen  sei  von  altersher
immer  eine  Sukzession  nach  «Majoratsrecht»  gewesen.  Es
ist  die  selbe  Auffassung,  wie  sie  die  spanischen  Könige
schon  lange  vorher  vertreten  hatten,  und  die  hundert  Jahre
nach  Goldast  Karl  VI.  befolgte,  indem  er  von  dem  «Stand
eines  ordentlichen  Fidei-Commissi  und  Majorats»  sprach 5 .
Er  verlangt  1731  vom  Reich  Garantie  für  die  Erbfolgsordnung ­
  im  «ewig  dauernden  Fideikommiß»  des

1  Die  Zeugen  des  Kodizills,  das  nur  in  einer  Abschrift
erhalten  ist,  sind  unbekannt.
2  Ein  Zeugnis  seines  Zeitgenossen  Feliciano  [Ninguarda],
Bischofs  von  Scala,  den  Gregor  XIII.  als  Nuntius  nach  Graz  geschickt ­
  hatte,  in  dem  Bericht  aus  «Strasburg  in  Carintia  »  vom
«9.  Luglio  1578».  Augustinus  Theiner,  Annales  ecclesiastici,
tom.  II,  Romae  1856,  S.  604.
3  Hammer-Purgstall,  Khlesls  Leben,  Bd.  II,  Wien  1847,
S.  189  ff.,  221  ff.
4  De  Bohemiae  regni  ...  iuribus  ..  .  nec  non  haereditaria  regiae
Bohemorum  familiae  successione  commentarii,  Francofordi  1627.
8  Kaiserliches  Reskript  an  den  Linzer  Landtag,  abgedruckt  bei
Turba,  Die  Pragmatische  Sanktion  [die  oben  zitierte  Festschrift],
Seite  89.
        <pb n="23" />
        23

Hauses  Österreich,  wie  das  reichsfürstliche  Konklusum  vom
7.  Januar  1731  sagt.  Ähnlich  der  Beschluß  des  Kurfürstenkollegs ­
  vom  12.  Januar:  «in  Form  eines  fideicommissi
perpetui  indivisibilis  et  inseperabilis  »,  und  so  dann  auch  der
Reichsbeschluß.  Die  nichtspanischen  Besitzungen  erscheinen
als  ein  dem  ganzen  Hause  Österreich,  einschließlich  die
spanische  Linie,  gehörendes  Majorat,  von  Ferdinand  II.
testamentarisch  zunächst  für  die  deutsche  Linie  gestiftet,
aber  mit  unverkennbarem  subsidiären  Erbrecht  der  bekanntlich ­
  seinerzeit  mitbelehnten  spanischen  Habsburger.  «  Kein
wirklicher  Staat,  sondern  halb  Staat,  halb  große  Gutswirtschaft ­
  »,  meint  Hartung  1  in  einem  verwandten  Thema.
Daß  die  spanische  Linie  als  mitberechtigt  galt,  und  wie
sehr  ihre  Ansprüche  berücksichtigt  wurden,  ersieht  man
besonders  klar  aus  dem  Familienstatut  von  1617,  das  eine
«sichere  Sukzession»  schaffen  wollte,  durch  das  sich  aber
Ferdinand  freilich  nur  wenige  Jahre  hindurch  für  verpflichtet
hielt.  Hier  wird  sogar  einer  deutlich  übertriebenen  Forderung ­
  Philipps  III.  Rechnung  getragen,  indem  ihm  und
seiner  ehelichen  ununterbrochenen  männlichen  Deszendenz
als  Kompensation  Böhmen  und  Ungarn  für  den  Fall  des
Aussterbens  des  Mannesstammes  Ferdinands  zugesichert
wird,  zum  Nachteil  der  Brüder  Ferdinands.  Gegenüber  der
weiblichen  Deszendenz  wurde  demgemäß  im  Sinne  der  Interpretation ­
  von  1522  verfahren.  Nach  dem  «bruederlichen
Vertrag  über  die  ewige  Primogenitur-Gerechtigkeit  »,  den
Ferdinand  1623  mit  seinen  Brüdern  Leopold  und  Karl
abschloß,  ist  nicht  mehr  die  ganze  überlebende  Linie  berufen, ­
  sondern  der  Anfall  tritt  nach  der  Primogenitur  ein  :
von  gleichnahen  Seiten  verwandten  sind  die  Nachkommen
des  früher  Geborenen  zuerst  berufen.  Aus  der  Unteilbarkeit
des  ganzen  Bestandes  der  Länder,  verbunden  mit  der
Primogenitur,  erklärt  Bernatzik  2  die  von  Ferdinand  II.

1  Der  deutsche  Territorialstaat  des  XVI.  und  XVII.  Jahrhunderts ­
  nach  den  fürstlichen  Testamenten,  in  den  «  Deutschen  Geschichtsblättern ­
  »,  Bd.  XIII  [1912],  Heft  11/12,  S.  283.
2  S.  3 -
        <pb n="24" />
        H

gewählte  Bezeichnung  «Majorat  »  oder  «Fideikommiß».
Umgekehrt  zeigt  Turba  1  2 ,  wie  im  Jahre  1719  aus  den  leges
primogeniturae,  aus  der  prinzipiellen  Statuierung  des  Majorats ­
  [Fideikommiß]  und  der  Primogenitur  durch  frühere
Verfügungen  abgeleitet  werden  :  die  unio  perpetua  und  die
unbeschränkte  Unteilbarkeit  und  Untrennbarkeit  des  damaligen ­
  und  künftigen  Herrschaftsbereiches  der  Dynastie.
Schon  lange  vor  Ferdinand  II.  war  in  Spanien  die  Untrennbarkeit ­
  feierlich  festgesetzt  worden  :  unter  Ferdinand  dem
Katholischen  von  Aragonien  vor  und  nach  der  Hochzeit
mit  Isabella  von  Kastilien  a .  Im  Jahre  1619  sprach  dann
ein  Reichsgesetz  gegenüber  französischen  Ansprüchen  auch
die  Unteilbarkeit  des  Länderkomplexes  der  ganzen  spanischen ­
  Monarchie  aus.  Individuum  sit  regnum,  quia  id
ad  tuendum  regnum  et  civium  concordiam  plurimum
valet,  wie  Turba  3  in  seiner  überaus  gründlichen  Art  aus
Hugo  Grotius  zitiert,  dessen  Einfluß  glaubwürdig  ist.  Das
burgundische  Erbe  war  schon  im  sechzehnten  Jahrhundert ­
  durch  Gesetz  als  untrennbar  und  unteilbar  erklärt
worden.
Die  ewige  Union,  das  ewige  Vereinigtbleiben  [so
1719,  ähnlich  1867  :  együttmaradäs,  Zusammenbleiben]
ist  für  das  spanischrechtliche  Majorat  wesentlich.  Der  unmittelbare ­
  Zweck  der  Länderunion,  des  Vereintbleibens  der
Länder  ist  nach  dem  Testament  von  1621  ein  unleugbar
militärischer  :  «  Land  und  leuthen  ...  mit  ...  standthafter
  Beschuzung  4  vorzustehen.  »  Der  mittelbare  ist
«bey  disen  gefärlichen  leuffden,  ungetrewer  Nachbarschafft ­
  ...  auch  anderen  schädlichen  Empörungen  5
und  geschwindikeitten  »  die  «  Wohlfarth,  Ruhe  und  Sicherheit, ­
  fürnämblich  aber  die  verhüettung  aller  auswendigen
gefaar  und  innerlichen  Zwitrachts.  »  Und  schließlich  ganz
allgemein  :  «auf  alle  und  jede  zutragende  fälle».  Infolge-1
  Grundlagen,  T.  II,  S.  189,  Anm.  35,  und  S.  449.
2  Turba,  Kritische  Beiträge,  S.  196.
3  Grundlagen,  T.  II,  S.  35,  Anm.  49.
4  Vgl.  oben  Hugo  Grotius.
5  Ständekämpfe  wie  in  Böhmen  und  Ungarn.
        <pb n="25" />
        dessen  später  in  den  ungarischen  Gesetzartikeln  von  1723
und  in  ihrer  Praefatio  :  «Dum  [erg.:  Sua  sacratissima
caesarea  et  regia  Maiestas]  regnum  Hungariae  contra
ferventissimos  impetus  tutata  [est]  »,  ferner  :  «  ...  non
minus  adversus  omnem  vim  exteram  quam  quosvis  etiam
fatales  internos  motus  ....  in  omnes  eventuales  Casus  ....
per  id,  cum  reliquis  etiam  Suae  Maiestatis  sacratissimae
regnis  et  provinciis  haereditariis  mutua  cointelligentia  et
unio  ....  ab  omnibus  externis  et  etiam  domesticis  confusionibus
  et  periculis  praeservari  ....  etiam  internos  motus  et
facile  oriri  solita  ipsis  statibus  et  ordinibus  regni  ab
antiquo  optime  cognita  interregni  mala  ....  praecavere.
  »  Gleichwohl  hat  Olivier  Nagy  von  Eötteveny  1 ,
nach  einem  Zugeständnis,  daß  die  Bestrebungen  der  Ungarn
darauf  gerichtet  seien,  ein  besonderes  ungarisches  Heer  zu
errichten,  ohne  Rücksicht  auf  den  Text  der  Gesetze  und  ihre
Vorgeschichte  mit  anderen  erklärt,  daß  sich  aus  der  Pragmatischen ­
  Sanktion  die  Notwendigkeit  eines  gemeinsamen
Heeres  nicht  ergebe,  da  sich  die  «betreffenden»  Bestimmungen ­
  nur  auf  die  wechselseitige  Verteidigung  bezögen.
Gewiß  sind  die  Unionen  mit  dem  Grundgedanken  «  up
ewig  ungedeelt»  meistens  den  beteiligten  Gliedern  von
Vorteil,  und  in  diesem  Sinne  ist  Bernatzik  2  beizupflichten,
wenn  er  meint,  die  Pragmatische  Sanktion  sei  besonders  im
Interesse  der  Völker  geschaffen  worden,  um  ein  Auseinanderfallen ­
  der  Länder  zu  hindern.  Aber  maßgebend  war  nicht
so  sehr  dieses  altruistische,  völkerbeglückende  Moment,
als  vielmehr  ein  familienpolitisches,  dynastisches  :
«Zusambenhalltung  unseres  löblichen  hauses  und  dessen
von  Gott  verlihenen  mächtigen  landen  ....  nichts  anders
als  Unsers  hochgeerten  Hauses  und  allgemainer  Christenheit
befürderliche  Erhalltung.  »  Eine  dynastische  Schöpfung,
deren  Entstehung  enge  zusammenhängt  mit  dem  Kampf
1  Über  das  staatsrechtliche  Verhältnis  Kroatiens  zu  Ungarn,
im  «Jahrbuch  des  öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart»,  Bd.  III
[1909],  S.  410.
2  S.  9.
        <pb n="26" />
        2Ö

der  christlich-abendländischen  Kultur  gegen  den  vorwärts
drängenden  Islam  und  nicht  minder  enge  zusammenhängt
mit  dem  ständestaatlichen  Verfassungskampf.  Eine  dynastische ­
  Schöpfung,  deren  Sinn  und  Wesen  damals
so  wie  später  vom  Oberhaupt  der  Dynastie  interpretiert ­
  wurde.
Die  Vorteile,  die  —  um  mit  dem  G.  A.  XII  :  1867  zu
sprechen  —  az  együttmaradäs,  das  Zusammenverbleiben,
Beisammenbleiben  den  Ländern  bringen  konnte,  wurden
damals  und  später  keineswegs  von  der  Dynastie  allein
erkannt.  Man  denke  an  den  Wiener  Frieden  von  1606,  an
die  Konföderation  von  1608,  an  die  Sehnsucht  der  Ungarn
1712  nach  einem  Länderbündnis,  usw.  Aber  gerade  hierin
lag  eine  bedeutende  Schwierigkeit  L  Kaiser  Matthias  äußert
1614  in  ernstem  Ton  die  Befürchtung,  daß  die  von  den
Ständen  gewünschte  Konföderation  aller  Länder  der  Kraft  der
Testamente  und  Familien  vertrage  schaden  würde,  und  dieses
monarchische  Bedenken  wurde  naturgemäß  durch  den
Kampf  mit  den  Zäpolyas,  Raköczys,  Nädasdys,  Thökölys,
Wesselenyis,  Bercsenyis,  Frangipanis,  Bocskays  und  durch
andere  Vorfälle  nicht  geringer.  Weder  1722  noch  1865/7
wurde  von  Land  zu  Land  verhandelt.  Völlig  zutreffend
ist  daher  der  Einwand  Bernatziks 1  2  gegen  die  Behauptung
von  der  Wechselseitigkeit  jener  bekannten  Verpflichtung,
die  angeblich  direkt  aus  der  Pragmatischen  Sanktion  entspringt. ­
  Oder  nach  Ansicht  der  Theorie  indirekt,  indem
man  zu  der  Erklärung  greift,  daß  der  Monarch,  der  Beherrscher ­
  aller  Länder,  von  jedem  Land  die  Zusicherung
seines  Beisammenbleibens  mit  den  anderen  Ländern  empfangen ­
  und  jedem  Lande  die  Versicherung  der  Untrennbarkeit ­
  seiner  Verbindung  mit  allen  anderen  Ländern
gegeben  habe,  und  daß  somit  jedes  Land  mit  jedem  Lande
durch  die  Person  seines  Fürsten  einen  Verteidigungsverband
eingegangen  sei  3 .  Steht  schon  diese  Konstruktion  zur  ge-1

  Verfassungswandlungen,  S.  9.
2  S '  34 '
3  Tezner,  Der  Kaiser  [Österreichisches  Staatsrecht  in  Einzel-
        <pb n="27" />
        27

schichtlichen  Betrachtung  in  Widerspruch,  so  gilt  dies  in
noch  höherem  Grade  von  der  neueren  ungarischen  Lehre,  daß
der  Pragmatischen  Sanktion  ein  länderverbindender  Charakter ­
  überhaupt  nicht  anhafte,  und  daß  sie  in  keiner  Beziehung
mehr  als  ein  ungarisches  Gesetz  sei,  welches  durch  die
ungarische  Gesetzgebung  allein  ausgelegt,  geändert  und
aufgehoben  werden  kann.
Nicht  die  Stände,  sondern  der  andere,  immer  mächtiger
werdende  Machtfaktor  im  neuzeitlichen  Territorialstaat,  der
Monarch  wird  zum  Schöpfer  der  Union.  Er  verkörpert  sie,
er  allein  ist  ihr  Hüter,  und  das  bestimmt  ihren  Inhalt.  Nach
ihrer  Entstehung  bedeutet  diese  Union,  wie  Unger  und
Fischhof  sogar  für  eine  spätere  Zeit  erkennen,  nicht  eine
organische  staatsrechtliche  Vereinigung  der  Völker  untereinander, ­
  sondern  im  Prinzip  bloß  ein  äußerliches,  «erbrechtliches ­
  »  Beisammenbleiben  L  In  der  Person  des  Herrschers ­
  liefen  die  Fäden  zusammen.  Woraus  von  ungarischen
Autoren  nicht  etwa  ein  innerer  Föderalismus  des  nach  außen
als  Einheit  erscheinenden  Komplexes  abgeleitet  wird,  sondern ­
  [nicht  nur  wegen  des  Anachronismus  unrichtig],  die
Zweiheit,  der  Dualismus  mit  reiner  Personalunion  zwischen
Ungarn  und  einem  schon  damals  vorhandenen  Österreich.
Daher  folgte  für  Koloman  von  Ghyczy,  eines  der  vier
Mitglieder  der  Minorität  im  15-er  Subkomitee  von  1866,
aus  den  ungarischen  Unionsgesetzen  von  1723  nicht  «  a  közös
es  együttes  vedelem  »  —  Sinn  ungefähr  :  die  gemeinsam  zu
leistende  und  auch  nach  außen  als  gemeinsam  zu  erscheinende ­
  2  Verteidigung  —  sondern  eine  Art  militärischer
Allianz  zwischen  Ungarn  und  dem  Monarchen  3 .  Wie  der
darstellungen  für  den  praktischen  Gebrauch,  Bd.  I],  Wien  1909,
S.  139.
1  Charmatz,  Adolf  Fischhof,  das  Lebensbild  eines  österreichischen ­
  Politikers,  Stuttgart  und  Berlin,  1910,  S.  150.
2  Vgl.  együttes  czegvezetes  ;  Kollektiv-Prokura,  Gesamt-Prokura.

3  Instruktiv  in  diesem  Sinne  Beksics,  A  Dualismus,  törtenete,
  közjogi  ertelme  es  nemzeti  törekveseink  [Der  Dualismus,  seine
Geschichte,  seine  staatsrechtliche  Bedeutung  und  unsere  nationalen ­
  Bestrebungen],  Budapest  1892.
        <pb n="28" />
        28

Monarch  in  den  Gesetzartikeln  I  und  II  des  Jahres  1723
versprochen  habe,  daß  er  auch  Ungarn  gegen  Angriffe
von  außen  verteidigen  werde,  ebenso  sei  umgekehrt  auch
Ungarn  verpflichtet,  den  Monarchen  und  das  Herrscherhaus ­
  in  ihren  Rechten  zu  beschützen.  «Csak  annyi  foly,
hogy  valamint  a  pragmatica  sanctiot  kepezö  törvenyeinkben,
  t.  i.  az  1723.  esztendei  I.  es  II.  t.-czikkelyben  az  uralkodo
  Felseg  megajanlotta,  hogy  külmegtämadäsok  eilen
Magyarorszägot  is  vedeni  fogja,  ugy  viszont  Magyarorszäg
is  ö  Felseget  es  az  uralkodo  häzat  jogaiban  megvedeni
tartozik.  »
Der  ständestaatliche  Unionsmonarch  mußte  naturgmäß
auf  eine  einheitliche  Regelung  der  allen  Unionsländern
gemeinsamen  Angelegenheiten  bedacht  sein.  So  entstand
der  zentralistische  Beamtenapparat,  den  Graf  Albert
Apponyi  so  wenig  aus  der  Entstehungsgeschichte  zu  begreifen ­
  bemüht  ist.  Und  es  gelingt  dem  Schutzherrn  der
patrimonialen  Union,  die  Grenzen  seiner  Kompetenzen  auf
Kosten  der  Stände  zu  ziehen  und  sie  allmählich  immer
weiter  hinaus  zu  verlegen.  Aus  dem  Sicherheitszweck
der  Union  ergab  sich  von  selbst  die  Organisations
und  Befehlsgewalt  des  Monarchen.  Im  Zusammenhang ­
  damit  wurde  auch  der  diplomatische  Verkehr
mit  dem  Ausland  dem  Herrscher  Vorbehalten.  Jedes
Sonderinteresse  eines  einzelnen  Landes  war  seit  Formulierung ­
  der  Union  an  den  gemeinsamen  Interessen  abzumessen.
Auch  in  den  Testamenten  Leopolds  I.  kommen,  bei  Bestimmung ­
  der  eventuellen  «  Abfertigung  »  für  den  jüngeren  Sohn
Karl  und  an  anderen  Stellen,  gesamtstaatliche,  keineswegs
ungarisch-dualistische  Rücksichten  zum  Ausdruck.  Ferdinandy
  1  weist  mit  Recht  darauf  hin,  daß  der  Erzherzog  von
Österreich,  der  König  von  Böhmen  usw.  sich  nicht  nur  für
einen  «absoluten»  Herrn  hielt,  sondern  zugleich  auch  für
einen  «  Patrimonial  »-Herrn,  der  nicht  die  Geschäfte  eines
1  A  kirälyi  meltosäg  es  hatalom  Magyarorszägon  [Die  königliche ­
  Würde  und  Gewalt  in  Ungarn],  közjogi  tanülmäny  [öffentlichrechtliche
  Studie],  Budapest  1895,  S.  185.
        <pb n="29" />
        rn  um  die
ist  1 I:  -«■  AI  v

Staates  mit  unbeschränkter  Macht  führt,  sonde
Vergrößerung  seiner  Hausmacht  bemüht  ist  *  :
oszträk  föherczeg,  cseh  kiraly  stb.,  nemcsak  absolut  uralkodonak,
  hanem  együttal  patrimoniälis  uralkodonak  is  tdrtotta
  magät,  ki  nem  egy  ällam  ügyeit  vezeti  korlätlan  hatalommal,
  hanem  csalädi  häzi  hatalmänak  öregbitesen  färad.  »
Aber  dieses  Bestreben,  bei  dessen  Vorhandensein  natürlich
die  Aufgaben  des  Staates  auch  in  weitreichendem  Umfang
erfüllt  werden  konnten  und  erfüllt  wurden,  hatte  die  Dynastie
und  ihr  Repräsentant  gegenüber  allen  Gliedern  der  Union.
Ungarn  nicht  ausgenommen,  zumal  es  so  sehr  auf  das
Schwert  des  Monarchen  angewiesen  war.  Auch  die  spanischen ­
  Gebiete  sind  hier  zu  erwähnen.  Es  ist  sehr  charakteristisch, ­
  wie  sich  Leopold  und  seine  Söhne  auch  als  Rechtsnachfolger ­
  der  spanischen  Könige  in  deren  Majorate
betrachten.  Die  Habsburger  haben  eben,  wie  es  im  Testament ­
  Karls  VI.  [damals  III.,  nämlich  von  Spanien]  ganz
klar,  und  zwar  mehrmals  gesagt  wird,  zwei  Majorate.  Und
er  nennt  das  eine  Majorat  im  Einklang  mit  dem  seit  dem
Privilegium  maius  vorhandenen  Grundsatz,  daß  jede  Gebietserweiterung ­
  der  Habsburger  als  ein  Zuwachs  zum
österreichischen  Stammlande  anzusehen  sei:  «Monarchia
Austriaca  »  «  Monarchia  Austriae  »  und  das  andere  :  «  Monarchia ­
  Hispanica  ».  Monarchia  Austriae,  Monarchia  Austriaca ­
  identisch  mit  der  zweiten  Bedeutung  von  Domus
Austriae,  Haus  Österreich  1  2 .  Das  Majorat  Österreich,  das
nach  dem  Ausspruch  des  späteren  Kaisers  Ferdinand  I.
durch  die  ungarischen  Erwerbungen  aus  dem  Nachlaß  seines
Schwagers  König  Ludwig  II.  «  erweitert  »  worden  war.
Aus  Hugo  Grotius  und  Samuel  Pufendorf,  zu
dessen  Füßen  der  österreichische  Hofkanzler  Graf  Johann
Friedrich  von  Seilern  gesessen  war,  erschließt  Turba  die
damalige  Auffassung  vom  Recht  des  Fürsten,  erobertem
1  Anders  gesagt:  der  sich  nicht  als  den  Beamten  eines  über
ihm  stehenden  Staatswesens  betrachtet,  sondern  sich  um  das  Staatswesen ­
  deshalb  bekümmert,  weil  es  seiner  Herrschaft  unterworfen
ist  wie  ein  Fideikommiß.
2  Oben  S.  17.

»»
        <pb n="30" />
        3o

Feindesland  wie  Siebenbürgen  nach  eigenem  Gefallen  Gesetze ­
  zu  geben,  es  nach  Belieben  zu  besteuern  und  in  jedem
Gebiet  frei  über  die  Thronfolge  zu  verfügen.  «  Pro  potestate.
qua  pollet_»  wird  1722  den  Ungarn  bedeutet.  Gegenüber  der
ungarischen  Tendenz,  die  Geschichte  des  ungarischen  Verfassungsrechts ­
  mit  der  englischen  Verfassungsgeschichte  in
Parallele  zu  ziehen  und  zu  identifizieren,  ist  es  lehrreich,
mit  Turba  konstatieren  zu  müssen,  wie  gerade  zur  Zeit  der
bill  of  rights  in  Ungarn  keineswegs  die  national  sovereignty,
sondern  im  Gegenteil  das  Königtum  glänzende  Siege  erringt.
Auf  dem  Schlachtfeld  und  daher  auch  im  Verfassungskampf.
Die  Krone  der  zehn  Königreiche  1 ,  wozu  noch  Siebenbürgen
hinzukam,  wurde  —  wie  sogar  der  jüngere  Andrässy  zugibt ­
  2  —  den  Türken  nur  deshalb  wieder  entrissen,  «  mivel
fejedelmünk  mäs  orszagnok  is  ura  volt»,  weil  unser  Fürst
auch  über  andere  Länder  der  Herr  war.  Deshalb  und
«  durch  die  einquartierte  Miliz  Herr  und  Maister  im  Landt»  3
konnte  der  Kaiser  nach  der  kaum  widersprochenen  Lehre  von
Hugo  Grotius,  für  die  auch  der  Reichsvizekanzler  Graf
Wilhelm  Königsegg  und  der  böhmische  Oberstkanzler  Graf
Franz  Ulrich  Kinsky  eintraten,  so  verfahren,  wie  sein  Großvater ­
  mit  Böhmen  nach  der  Schlacht  am  Weißen  Berge  :
«maßen  dem  Königreich  Böheimb  es  auch  nicht  besßer
geschehen,  und  seither  es  geschehen,  befindet  sich
das  Landt  in  Eurer  Kay.  May.  erbaigenen  devotion,
völligen  ruhestandt  und  Wohlfahrt.»  Und  so  war
denn  die  Initiative  der  Ungarn  1687  wie  auch  später  1722
vorwiegend  bloß  formeller  Natur  ;  die  Vorsitzenden  beider
Tafeln,  der  Palatin  und  der  Personal,  beriefen  sich  «contra
opponentes»  auf  den  ausdrücklichen  allergnädigsten
1  Ungarn,  Bulgarien,  Rumänien,  Lodomerien,  Galizien,  Dalmatien, ­
  Kroatien,  Slawonien,  Serbien  und  Rama.
2  Fönmaraddsunk  okai,  Bd.  I,  S.  54.
3  «  Relatio  der  bei  Herrn  Hoff  Canzlern  über  das  von  dem
Palatin  communicirte  Concept  der  hungerischen  Ständte  vorhabende
Erklärung  in  puncto  deß  Crönungswerckh  den  23.  November  1687
geha’.enen  Conferenz  »,  abgedruckt  bei  Turba,  Grundlagen,  T.  I,
S.  225.
        <pb n="31" />
        3

Befehl  des  Monarchen.  Und  man  wußte,  wie  uns  sogar
Felix  Schiller  1  mitteilt,  in  Ungarn  des  ausgehenden
siebzehnten  und  des  beginnenden  achtzehnten  Jahrhunderts,
wie  schwer  es  sei,  «den  Wünschen  und  dem  Drucke  des
übermächtigen  Hofes  zu  widerstehen.  »
In  anerkennenswerter  Wissenschaftlichkeit  stellt  Ferdinandy
  2  fest,  die  ungarischen  Stände  hätten  nur  dadurch
das  Prinzip,  nämlich  über  die  Thronfolge  Beschlüsse  fassen
zu  dürfen,  gerettet,  daß  sie  die  Augen  zudrückten,  wenn
ihre  Gesetze  nicht  angewendet  wurden,  und  daß  sie  sich  im
entscheidenden  Augenblicke  beeilten,  das  als  Gesetz  zu
statuieren,  was  die  Dynastie  aus  dynastischem  Interesse  zu
verwirklichen  wünschte  :  E  teren  a  törvenyekben  a  magyar
felfogäs  gyöz,  de  csakis  ügy,  hogy  szemet  hünynak  a  rendek
mindannyiszor,  valahänyszor  a  törvenyek  nem  ervenyesülnek
  es  hogy  sietnek  törvenybe  iktatni  azt,  a  mit  a  dynastia
a  maga  erdekeben  megvalositani  kivan,  mint  a  hogy  ez
az  1723.  evi  tronöröklesi  törvenyek  megalkotäsänal  törtent,
hogy  legaläbb  lgy  menthessek  meg  az  elvet.  Dies  gesteht
sogar  Andrässy  junior  zu 3 .  Gleichwohl  darf  nach  ihm
die  tausendjährige  Konstitution  Ungarns  nicht  im  geringsten
angezweifelt  werden,  denn  nur  «tenyleges  függes  »,  nur  tatsächliche, ­
  nicht  auch  rechtmäßige  Abhängigkeit  lag  vor.
Tezner  führt  mit  Recht  aus  4 ,  daß  nach  dieser  in  der
ganzen  neueren  politischen  Geschichte  des  madj  arischen
Volkes  wahrnehmbaren  madj  arischen  Lehre  von  der  Unver-1

  Die  Grundlagen  der  Pragmatischen  Sanktion  in  Ungarn,  im
«  Pester  Lloyd»,  Jahrg.  LVIII,  Nr.  102  [30.  April  1911],  S.  3.

2  A  rendi  elemek  a  magyar  alkotmänyban  [Die  ständestaatlichen ­
  Elemente  in  der  ungarischen  Verfassung],  in  den  «  Lrtekezesek
a  tärsadalmi  tudomänyok  köreböl  »  [Abhandlungen  aus  dem  Gebiete
der  Gesellschaftswissenschaften],  herausgegeben  von  der  ungarischen
Akademie  des  Wissenschaften,  Bd.  XIII,  Nr.  9,  Budapest  1907,  S.  71.

3  Fömaradasunk  okai,  Bd.  III,  S.  418.

4  Das  staatsrechtliche  und  politische  Problem  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie,  im  «Archiv  des  öffentlichen  Rechts  »,
Bd.  XXXI  [1913],  Heft  2,  S.  122  f.  —  Tezner  will  mit  dieser  Arbeit
eine  Zusammenfassung  der  Ergebnisse  seiner  in  der  Tat  mühevollen,
über  zwei  Dezennien  sich  erstreckenden  Forschung  geben.

y  s

■
        <pb n="32" />
        32

zichtbarkeit,  richtiger  gesagt  von  der  Unverlierbarkeit,
Ünaufhebbarkeit  gerade  nur  der  Rechte  der  Nation  ohne
ausdrückliche,  gesetzlich  inartikulierte  Zustimmung  des  betroffenen ­
  Volkes  heute  noch  ein  souveränes  Königreich
Polen,  ein  böhmischer  Staat,  ein  Königreich  Hannover  usw.
bestehen  müßten.  Und  es  ist  hinzuzufügen,  daß  diese
madjarische  Formulierung  eine  staatsrechtliche  Grundlage
für  die  Reetablierung  längst  verschollener  Reiche  gerade
auf  Kosten  des  ungarischen  Staatswesens  wäre.
Wie  Eugen  v.  Veöreös  versichert 1 ,  bewegen  sich  die
Gesetze  von  1687  gar  nur  «innerhalb  des  Rahmens  der
reinen  Personalunion»,  und  die  Gesetzartikel  von  1723
setzen  nach  ihm  «ebenfalls  gar  keine  Gemeinsamkeit  mit
dem  Heere  »  [er  meint  :  in  Bezug  auf  das  Heer]  fest,  sondern
in  ihnen  sei  nicht  einmal  die  gemeinsame  Verteidigungspflicht
ausgesprochen  worden.  Nach  dem  angeblich  wissenschaftlichen, ­
  nicht  etwa  politischen  Glaubensbekenntnis,  das  Graf
Apponyi  in  der  Monatsschrift  «  Jogällam  »  [Rechtsstaat]  2 ,
im  dritten  Bande  des  «Forum»  3  und  an  anderen  Orten
entwickelt  hat,  bestand  bis  1723  zwischen  Ungarn  und  den
anderen  der  Herrscherfamilie  gehörigen  Ländern  keinerlei
wie  immer  geartete  Rechtsverbindung.  «Die  Verbindung
zwischen  Österreich  und  Ungarn  war  eine  rein  zufällige  wie
etwa  die,  die  eine  Zeitlang  zwischen  England  und  Hannover
bestand.  »  4  Für  die  Zeit  seit  1723  nimmt  er  eine  mit  gegen-1
  Nemzeti  könyv,  Nationalbuch  über  die  Berechtigung  und
Ausdehnung  der  ungarischen  Nationalansprüche,  Györ  [Raab],  1903.
;  Auf  dem  rot-weiß-grünen  Titelblatt  das  «  Motto  »  :  «  Es  werde  Licht  ».
2  Jog-  es  ällamtudomänyi  szemle  [Rechts-  und  staatswissenschaftliche
  Rundschau],  unter  der  Mitwirkung  von  Hugo  Beck,
Franz  Vargha,  Julius  Rohonyi,  Bela  Vavrik  und  Thomas
VAcsey  herausgegeben  von  Ferdinand  Baumgarten  und  Sigismund ­
  Gyomai,  redigiert  von  Elias  Karl  Edvi,  Jahrg.  VII
[1908],  Heft  8.
3  Juni  1909.
4  Ferner  Apponyi,  Delle  relazioni  costituzionali  fra  1’  Ungheria
e  T  Austria,  S.  5  ;  und  :  The  juridical  nature  of  the  relations  between
Austria  and  Hungary,  S.  11  :  «The  connection  was  at  this  time
a  merely  casuäl  one,  like  that  which  existed  for  some  time  between
England  and  Hanover.  »
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        33

seitiger  Schutzverpflichtung  einhergehende  Personalunion  an.
Nach  den  staatsrechtlichen  Grundsätzen,  die  Graf  Theodor
Zichy  1  aus  der  ungarischen  Verfassungsgeschichte  und  dem
positiven  Recht  ableitet,  ist  Ungarn  ein  unabhängiger,
selbständiger,  souveräner  Staat  geblieben,  der  Kaiser  von
Österreich  ist  nur  deshalb  gleichzeitig  König  von  Ungarn,
weil  die  ungarische  Nation  es  so  bestimmt  hat,  es  gibt  keine
Gesamtmonarchie,  keine  zentrale  Gewalt,  kein  gemeinsames
Staatsgebiet  ;  bloß  aus  Zweckmäßigkeit  gibt  es  gemeinsame
Organe.  Eine  «Personalunion  mit  gemeinsamen  Institutionen ­
  ».  Ungarn  blieb  wirklich  unabhängig  und  selbständig,
so  merkwürdig  es  selbst  Kmety  findet 2 ,  denn  ungarische
Gesetze  sagen  es  3 ,  und  diese  bleiben  so  lange  in  Geltung,
bis  sie  ausdrücklich  und  zwar  durch  einen  Contrarius  actus
aufgehoben  werden.  Nicht  bloß  Formaljuristen  mit  der
advokatorischen  Begabung  eines  Apponyi,  auch  Desider
Szilägyi  in  seiner  schwer  erfaßbaren,  an  anderer  Stelle
näher  zu  würdigenden  Interpretation  des  Dualismus 4 ,  und
sogar  die  Verfassungshistoriker  Ungarns  plaidieren  auf
dieser  Basis  und  kommen  so  dazu,  die  bundesstaatliche
Bedeutung  der  Pragmatischen  Sanktion  zu  leugnen.  Man
erinnert  sich  an  den  Ausspruch  Georg  Jellineks,  daß  bei
vielen  Staatsrechtlern  zuerst  die  politische  Überzeugung
vorhanden  ist,  zu  der  erst  nachher  die  juristische  Recht-1
  Österreich  und  Ungarn,  in  der  «Deutschen  Rundschau»,
Bd.  CXXXVII  [1908],  Oktoberheft,  S.  89.  —  Der  Verfasser  quält
sich  ab,  madjarisch  und  ungarisch  synonym  zu  gebrauchen,  jenes
Wort  in  der  Verbindung  mit  Staatsbürger,  wo  er  nicht  anders  sagen
kann  als  :  der  nichtmadjarische  Staatsbürger,  da  «  nichtungarischer  »
Staatsbürger  unfehlbar  mißverstanden  würde,  dieses  Wort  in  der
Verbindung  mit  Sprache,  wobei  er  die  Fiktion,  ungarisch  sei  gleich
madjarisch,  aufrecht  halten  kann.
2 A  magyar  közjog  tankönyve  JXehrbugh—iles.  ungarischen
öffentlichen  Rech±sk~5.  verbesserte  AuflageT  Budapest  1911.
^Eb  z.  B.  Balogh,  A  magyar  ällamjog  alaptanai  [Die  Grundlehren ­
  des  ungarischen  Staatsrechts],  Budapest  1901,  S.  7.
4  Als  Justizminister  am  12.  und  13.  Oktober  1893  im  ungarischen ­
  Reichstag,  anläßlich  der  parlamentarischen  Behandlung  der
Günser  Antwort  des  Monarchen  vom  17.  September  1893.  Theorie
der  selbständigen  Schaffung,  önällö  alkotäs.
        <pb n="34" />
        3 4

fertigung  gesucht  wird.  Zwar  ist  bei  Tezner 1 ,  der  sogar
nach  dem  Zeugnisse  Apponyis  den,ständestaatlichen  Dualismus ­
  «unübertrefflich»  charakterisiert  hat,  deutlich  die
überaus  wertvolle  Erkenntnis  zu  lesen,  daß  das  Recht  sich
nicht  bloß  durch  bewußte,  seiner  doktrinären,  rechtswissenschaftlichen ­
  Formulierung  dienende  gesetzgeberische  Akte
entwickelt,  sondern  auch  durch  organisatorische  Einrichtungen ­
  und  durch  Vorgänge,  welche  seine  Geltung  vermitteln
und  erkennen  lassen  [Offenbarung  des  Rechts  durch  Rechtsinstitute ­
  oder  durch  rechtsbildende  Tatsachen  2 ],  und  nicht
wenige  Juristen  von  Werböczy  bis  auf  Kmety  und
Balogh  erkennen  das  sogenannte  Gewohnheitsrecht  selbst
contra  legem  ausdrücklich  auch  in  Bezug  auf  die  Herrscherrechte ­
  an,  trotzdem  waren  die  Befugnisse,  die  der
König  von  Ungarn  ausübte,  nur  tatsächliche  Übung,  wenn
und  soweit  keine  besondere  Investitur  von  seiten  des
«Volkes»  vorlag  !  Verhältnismäßig  noch  besonnen  drückt
sich  in  diesem  Kapitel  Beksics  3  aus.  Es  sei  ja  wahr,  daß
die  ungarischen  Könige  auch  Rechte  ausgeübt  hätten,
bezüglich  derer  es  sich  nicht  an  der  Hand  eines  klaren
ungarischen  Gesetzes  erweisen  lasse,  daß  sie  dem  König
vom  Volk  übertragen  worden  waren,  aber  das  seien  eben
nicht  legitime  Herrscherrechte  gewesen  :  «  Igaz,  hogy  kirälyaink
  gyakoroltak  oly  jogokat  is,  melyek  ätruhäzott  jelieget
vilägos  törvennyel  nem  lehet  kimutatni,  de  ezek  nem  voltak
legitim  felsegjogok.  »  Treffend  ist  demgegenüber  die  staatsrechtliche ­
  Konstruktion  des  Zentralisationsprozesses,  die
Tezner  4  gibt.
1  Apponyis  Beweise  gegen  die  Realität  der  österreichischen
Gesamtstaatsidee,  in  der  «  Österreichischen  Rundschau  »,  Bd.  XXIX
[1911],  S.  264.
2  Wie  wichtig  die  quellenmäßige  Behandlung  der  Verwaltungspraxis ­
  für  die  angezogenen  Probleme  ist,  erhellt  neuerdings  aus  der
interessanten  Abhandlung  von  Theodor  Mayer  «Das  Verhältnis
der  Hofkammer  zur  ungarischen  Kammer  bis  zur  Regierung  Maria
Theresias»,  in  den  «Mitteilungen  des  Instituts  für  österreichische
Geschichtsforschung»,  Ergänzungsband.  IX  [1913],  S.  178  ff.
3  S.  4.
4  Apponyis  Beweise,  S.  266.
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        35

Immerhin  bekennt  Joseph  von  Orosz 1 ,  im  Jahre  1687
sei  bloß  die  Wahlförmlichkeit  aufgehoben  worden,  und
Ferdinandy 2  konstatiert  den  legislatorischen  Niederschlag
eines  schon  vor  1687  vorhandenen  unbezweifelten
Rechtszustandes.  Aber  selbst  Ferdinandy  dürfte  sich
weniger  von  einer  vollen  Erfassung  der  Thronfolgeartikel
leiten  lassen,  als  vielmehr  durch  die  deklarative  Ausdrucksweise ­
  der  Gesetzartikel  :  ab  antiquo  deductam  haereditariam
regiam  successionem  [Krönungsdiplom]  ;  declarant  [nicht
decernunt,  G.  A.  II  :  1687].  Die  innere  Berechtigung  dieser
Textierung  gegenüber  «ungerechten  Interpretationen  »  früherer ­
  Gesetze  ist  aber  nicht  etwa  im  früheren  ungarischen
Recht  oder  gar  in  ungarischen  Gesetzartikeln  zu  suchen,
sondern  in  den  «mit  Spanien  in  eodem  passu  getroffenen ­
  pacta»,  insbesondere  von  1617.
In  den  Verhandlungen  von  1687  und  1722  ist  in  der
Tat  mit  Turba  der  Monarch  als  der  Vertreter  einer  Korporation ­
  3  zu  betrachten,  was  übrigens  auch  v.  Timon 4  zu
fühlen  scheint  s .  Der  ganzen  Dynastie  als  einer  Korporation ­
  wird  1687  das  Erbkönigtum  zuerkannt,  die  Heilige
Krone  ungeteilt,  daher  ungeteilt  alles  Recht  zur  Herrschaft
und  Regierung  ;  Wahl  und  Krönung  reserviert  für  den  Fall,
daß  das  masculinum  semen  beider  Linien  deficeret.  Bis
dahin  beruht  das  Recht  des  neuen  Herrschers  auf  der  Erbfolge. ­
  Es  wird  existent  mit  dem  Tod  des  letzten  Königs.
Die  Lehre  Werböczys  von  der  Krönung  ist  nun  hinfällig.
Die  Krönung  hat  nur  mehr  Bedeutung  als  Proklamation
der  Person  des  neuen  Königs  [Gutachten  des  Palatins  Paul

1  Terra  incognita,  Notizen  über  Ungarn,  2.  Auflage,  Leipzig
1860,  S.  50.
2  A  kirälyi  meltösäg  es  hatalom  Magyarorszagon,  S.  68.
3  Auch  in  den  Reichsbelehnungen,  die  Turba,  Geschichte  des
Thronfolgerechtes,  S.  163  f.,  erwähnt,  erscheint  die  Dynastie,  das
gesamte  Haus  Österreich  als  Erbenkorporation.
4  Magyar  alkotmäny-  es  jogtörtenet,  4.  Aufl.,  S.  506.
6  Tezner,  Der  Kaiser,  S.  139,  sagt  ausdrücklich:  «der  Kaiser
als  Repräsentant  seines  Hauses  »  und  hebt  die  Formel  durch  Sperrdruck ­
  hervor.
        <pb n="36" />
        Eszterhäzy  von  Mitte  August  1687,  Landtagstext  vom
29.  November  1687,  G.  A.  II  :  1687,  sogenannte  ungarische
Pragmatische  Sanktion,  usw.]  ;  man  wird  nicht  mehr  zum
König,  sondern  als  König  gekrönt.  Der  Krönungseid  hat
nur  mehr  die  Bedeutung  einer  Verfassungsgarantie.  Und
diese  ist  [nach  Apponyi  1  «ein  unsympathischer  Zug  mehr
in  der  Hofpolitik  jener  Zeit  »J  eingeschränkt  durch  den
Vorbehalt  der  Verfassungsrevision,  die  —  wie  Turba  überzeugend ­
  darlegt  —  zugunsten  königlicher  Reservatrechte  in
dem  Krönungsdiplom  Josephs  I.  begonnen  hat  und  in  Bezug
auf  die  Armee,  das  Äußere,  die  Finanzen  sowie  in  anderen
Belangen  auch  wirklich  fortgesetzt  wurde.
Für  die  madj  arischen  Autoren  freilich  brachten  in
dieser  Hinsicht  weder  die  Gesetzartikel  von  1687  noch  die
von  1723  eine  Änderung.  Wenn  nach  G.  A.  II  :  1572
Rudolph  «  im  Sinne  alter  ungarischer  Gesetze  und  Einrichtungen ­
  »  mit  der  Heiligen  Krone  Ungarns  gekrönt  worden
sei,  so  ist  nach  v.  Timon  2  darunter  das  alte  Gewohnheitsrecht, ­
  a  regi  szokäsjog  3  zu  verstehen,  a  nemzetben  elö  jogmeggyözödes,
  die  im  Volke  lebende  Rechtsüberzeugung,  und
zwar  deshalb,  weil  es  kein  Gesetz  aus  der  Zeit  vor  1687
gibt,  mely  a  koronäzast  kötelezöen  elöirna  [das  die  Krönung
in  verpflichtender  Weise  vorschreiben  würde].  Die  durch
kein  Gesetz  als  konstitutiv  vorgeschriebene  Krönung  «  bleibt  »
nun  auch  1687  und  1723  wesentlicher,  unvermeidlicher
Ubertragungsakt  4 .  A  magyar  nemzet  a  tronöröklesi  rend
elfogadäsäval  az  1687.evi  decretumban,  majd  az  1723.evi
pragmatika  szankcioban  a  Habsburg-dinasztia  tronra  jogo-1
  In  der  Rezension  über  Andrässys  «  Fönmaradasunk  okai  »;
Pester  Lloyd,  Jahrg.  LVIII,  Nr.  287  [3.  Dezember  1911],  S.  2.
2  A  szent  korona  es  a  koronazäs  közjogi  jelentösege  [Die  Heilige
Krone  lind  die  öffentlichrechtliche  Bedeutung  der  Krönung],  Budapest ­
  1907.  —  Derselbe,  Die  Entwicklung  und  Bedeutung  des
öffentlichrechtlichen  Begriffs  der  Heiligen  Krone  in  der  ungarischen
Verfassung,  in  der  «  Festschrift  für  Heinrich  Brunner  »,  Weimar  1910,
s.  309-338.
3  Darüber  und  über  Werböczy  :  Verfassungswandlungen,
S.  32  f.  u.  S.  30,  Anm.  98.
4  v.  Timon,  A  szent  korona,  S.  9.
        <pb n="37" />
        3  7

sult  againak  javära  kirälyvälasztäsi  jogärol  lemondott  ugyan,
de  azert  az  örökles  jogän  ällo  kiraly  is  a  szent
koronätol  koronäzas  ütjän  nyeri  törvenyes  hatalmät.
  *  1  Es  sei  eben  ein  Kardinalsatz  des  ungarischen  öffentlichen ­
  Rechts  [A  magyar  közjognak  ....  alaptetele],  daß
die  Regierungsgewalt  [föhatalom,  wörtlich  :  Obergewalt]  aus
der  Heiligen  Krone  auf  den  zum  Thron  Berufenen  hinüber
fließt  [ätszärmazni].  Ohne  Krönung  gibt  es  keinen  gesetzlichen ­
  König,  keine  gesetzliche  Königsgewalt;  koronäzas
nelkül  a  magyar  közjog  szerint  nincs  törvenyes  kiraly,  nincs
törvenyes  kiralyi  hatalom,  mert  ezt  a  hatalmat  a  tronra
jogosftott  a  nemzet  akaratäböl  a  szent  koronätol  kapja.  Es
gibt  auch  keine  Untertanenpflicht  [nincs  alattvalöi  kötelesseg],
  weil  —  wie  ja  doch  Werböczy  klar  sage  —  die  freien
Mitglieder  der  Nation,  die  Adeligen,  nur  der  Gewalt  des
gesetzlich  gekrönten  Königs,  des  rex  legitime  coronatus
unterworfen  sind  [mert  a  nemzet  szabad  tagjai,  a  nemesek
csak  a  törvenyesen  megkoronäzott  kiräly  hatalmänak  vannak
  alävetve].  An  Stelle  der  Adeligen  sind  seit  1848  die
Staatsbürger  Glieder  der  Heiligen  Krone.  Nur  der  gekrönte
König  könne  Gesetze  sanktionieren  [szentesfthett  törvenyeket]
  und  Privilegien  erteilen.^  Im  G.  A.  III  :  1799  spiegeln
sich  nach  v.  Timon  alle  diese  staatsrechtlichen  Lehrsätze
[ugyanezek  a  közjogi  tetelek]  wieder,  indem  dort  als  Frist
für  die  Krönung  sechs  Monate  seit  der  Thronerledigung"
festgesetzt  werde.  Sie  muß  innerhalb  dieser  Zeit  inomisse,
okvetlenül  erfolgen.  Während  der  Zeit  bis  zur  Krönung  hat
der  Erbkönig  nur,  wie  sich  Ferdinandy 2  ausdrückt,  eine
Rumpfgewalt,  v.  Timon  nennt  ihn,  den  bereits  berufenen,
aber  noch  ungekrönten  haereditarius  rex  bloß  «tronutod  »,
Nachfolger  auf  dem  Thron,  Thronfolger.  Er  kann  bloß  die
mit  der  Verfassung  übereinstimmende  Regierungsgewalt  ausüben ­
  :  csak  az  alkotmänynyal  megegyezo  kormänyzati  hatal-1
  Von  Timon  selbst  unterstrichen.
2  Staats-  und  Verwaltungsrecht  des  Königreichs  Ungarn  und
seiner  Nebenländer,  madjarisch  derzeit  nicht  erreichbar,  daher  in  der
Übersetzung  von  Heinrich  Schiller,  Bd.  XVI  der  «Bibliothek
des  öffentlichen  Rechts  »,  Hannover  1909,  S.  89.
        <pb n="38" />
        38

v

mat  gyakorolhatja.  Dagegen  sei  die  Erteilung  der  Privilegien, ­
  worunter  dem  alten  Recht  zufolge  auch  die  Sanktion
der  Gesetze  zu  verstehen  sei,  dem  gesetzlich  gekrönten  König
Vorbehalten.  Für  den  modernen  Staat  kommt  diese  Einschränkung ­
  1  in  der  Tat  nicht  sehr  in  Betracht,  jedoch  ist
es  von  erheblichem  Interesse,  daß  nach  der  madj  arischen
Schulmeinung  durch  den  unausgenützten  Ablauf  der  sechsmonatlichen ­
  Frist  die  Rechtsköntinuität  abreißt,  aussetzt  :
a  jogfolytonossäg  megszakad.  Die  Regierung  des  «  tronutod  »
ist  von  da  ab  törvenyellenes,  gesetzwidrig.  Seine  Handlungen ­
  und  Anordnungen  sind  null  und  nichtig  [semmisek  es
ervenytelenek].  Er  kann  nicht  Gesetze  sanktionieren,  er
kann  nicht  —  um  den  Ausdruck  Timons  wörtlich  zu  übersetzen ­
  :  —  in  rechtsgültiger  Weise  irgendeine  Mitwirkung
an  der  Staatsgewalt  entwickeln  [nemcsak  törvenyeket  nem
szentesfthet,  de  semmifele  ällamhatalmi  tenykedest  jogervenyesen
  ki  nem  fejthet].  Und,  was  sehr  zu  betonen  ist,
durch  die  Unterlassung  der  Krönung  erlösche  die  Untertanentreue ­
  :  az  allatvaloi  hüseg  is  csak  a  koronäzäsi  hataridökent
  megszabott  hat  honapon  belül  all  fenn.  Die  Anerkennung ­
  der  Entbindung  der  Untertanen  von  der  Gehorsamspflicht ­
  gegenüber  dem  ungekrönten  König  wird  von
Tezner  2  abgelehnt  mit  Hinweis  auf  den  Passus:  salvis
non  minus  eidem  regi  [sc.  haereditario]  debitis  homagialis
fidei  obligationibus.  Tezner  meint  wohl  auch,  daß  sich
die  angezogene  Stelle  auf  das  intermedium  tempus  sex
mensium  bezieht.  Es  bliebe  sonach  die  Frage  offen,  wie  es
mit  der  Gehorsamspflicht  nach  Ablauf  der  sechs  Monate  sei.
Ihr  Erlöschen  wäre  nur  dann  für  möglich  zu  halten,  wenn
sogar  nach  der  ausdrücklichen  Rezeption  der  Erblichkeit
und  dem  Verzicht  auf  das  Wahlrecht  trotz  der  Gesetzartikel ­
  von  1687  und  1723  der  ungekrönte  König  bis  zum
G.  A.  III  :  1790  wirklich  nach  Timon-Werböczy  behan-1

  Über  sie  Tezner,  Res  Hungaricae,  Eine  staatsrechtliche
Überschau,  in  der  «  Zeitschrift  für  das  Privat-  und  öffentliche  Recht
der  Gegenwart»,  Bd.  XXXVIII  [1911],  S.  483.
2  Res  Hungaricae,  S.  484.
        <pb n="39" />
        -  3 9  -
delt  worden  wäre.  Das  muß  man  nach  den  Feststellungen
Turbas  über  den  Krönungseid  und  seine  Bedeutungsverschiebung ­
  verneinen.
Die  hier  so  wichtige,  als  «jesuitisch  »  viel  geschmähte
elastische  Revisionsklausel  des  Krönungseides,  die  als  eine
Änderung  der  Widerstandsklausel  der  ungarischen  Magna
Charta  [G.  A.  XXXI  :  1222]  in  ihr  Gegenteil  aufzufassen  ist,
ist  auf  Königsegg  zurückzuführen.  Aus  seiner  oben  erwähnten
Grundidee  geht  der  Zweck  der  Klausel,  für  den  übrigens
auch  die  öffentliche  Meinung  Europas  war,  klar  hervor:
Neugestaltung,  Modernisierung  Ungarns  durch
weiteren  Ausbau  der  monarchischen  Gewalt,  zum
Schutze  gegen  die  Türken.  Der  Rechtszustand  sei  zu  garantieren, ­
  aber  «  wie  Eß  wierdet  verglichen  werden  ».  G.A.  I  :
1687  :  «  quod  Nos  ecclesias  Dei,  dominos  praelatos,  barones,
nobiles,  civitates  liberas  et  omnes  regnicolas  in  suis  immunitatibus
  et  libertatibus,  iuribus,  privilegiis  ac  in  antiquis
bonis  et  approbatis  consuetudinibus,  prout  super  eorum
intellectu  et  usu  regio  ac  communi  statuum  consensu
  diaetaliter  conventum  fuerit,  conservabimus  ;
omnibusque  iustitiam  faciemus  ;  Serenissimi  quondam  Andreae
  regis  decreta  [exclusa  tarnen  et  semota  articuli  31.
eiusdem  decreti  clausula,  incipiente  :  quodsi  vero  nos  etc.
usque  ad  verba  :  in  perpetuum  facultatem]  observabimus
  ;  ...  .  »  Wie  Turba  zeigt,  gilt  die  Revisionsklausel  für
den  ganzen  Rechtszustand.  Sie  war  mit  Vorbedacht  möglichst ­
  allgemein  gehalten.  Nach  dem  Krönungsdiplom
Josephs  kann  sie  auf  jedes  ältere  Gesetz  und  jeden  gesetzlich
zu  regelnden  Gegenstand  bezogen  werden.  Sie  bildet  eine
vorzügliche  Illustration  zu  den  von  Tezner  in  seinem  Buch
«Technik  und  Geist  des  ständisch-monarchischen  Staatsrechts ­
  » 1  entwickelten  Gedanken.  Es  ist  ganz  selbstverständlich, ­
  daß  sie  Franz  II.  Räkoczy,  der  ständische  Verfechter ­
  der  Wahlkapitulationen,  aufs  heftigste  bekämpfen
mußte,  bis  er  und  die  durch  ihn  repräsentierte  Konkurrenz-1
  Staats-  und  sozialwissenschaftliche  Forschungen,  herausgegeben ­
  von  Schmoller,  Bd.  XIX,  Heft  3,  Leipzig  1901.
        <pb n="40" />
        —  4 o  —
gewalt  des  Fürsten  im  Frieden  von  Szathmär  gründlich
unterlag.  In  diesem  Sinne,  nicht  wie  er  meint,  hat
v.  Hengelmüller  als  Ergebnis  des  ersten  Bandes  seiner
Räkoczy-Monographie 1  richtig  resümiert  :  «  Ohne  sich  zu
weit  auf  historische  Konjekturen  einzulassen,  darf  man
ruhig  behaupten,  daß  das  als  Pragmatische  Sanktion  bekannte ­
  Grundgesetz  2  schwerlich  durchgedrungen  sein
würde,  wenn  Räkoczy  damals  in  Kolozsvar  regiert  hätte.  »
Als  Schranken  für  die  Auslegung  der  Revisionsklausel
führt  Turba  erstens  den  Schluß  des  G.A.  III  :  1715  an,
zweitens  den  G.A.  VIII  :  1741.  In  jenem  Falle  handelt  es
sich  um  eine  persönliche  Zusage  zuerst  Josephs  I.  von  1709,
hierauf  Karls  VI.  von  1712,  die  dann  1715  als  «  Deklaration  »
des  Königs  gesetzlich  inartikuliert  wurde  3  :  «  Circa  clausulam
  :  prout  super  intellectu  et  usu  legum  regio  et  communi
statuum  consensu  diaetaliter  conventum  fuerit  :  de  omni
a  regno  avulsione  ac  ad  morem  aliarum  provinciarum  supposito
  gubernio  memoratos  status  et  ordines  regni  sufficienter
  praecautos  reddit.  »  4  Auch  der  G.A.  VIII  :  1741  ist
eine  königliche  Deklaration.  Das  bekannte  Steuerprivileg
wird  festgestellt,  als  ein  immerwährendes,  fundamentales
Recht  erklärt  und  der  Revisionsklausel  entzogen  :  sub
sensum  clausulae  nullatenus  sumi  posse.  Die  Bedeutung
der  Revisionsklausel  für  die  Ausdehnung  der  königlichen
Exekutive  ist  mit  Turba  zu  werten.  Seiner  Abwehr  gegen
Andrässy,  Apponyi  und  Wlassics  ist  vollinhaltlich  beizupflichten. ­

1  Franz  Räkoczy  und  sein  Kampf  für  Ungarns  Freiheit,  1703
bis  1711,  Stuttgart  1913.
2  Probeweise  sei  zur  Charakterisierung  des  Buches  zitiert,  daß
die  Pragmatische  Sanktion  den  Zweck  gehabt  habe,  gerade  für
Maria  Theresia  die  Thronfolge  zu  sichern,  und  daß  die  Pragmatische ­
  Sanktion  «zum  erstenmal  das  Prinzip  einer  Interessengemeinschaft ­
  zwischen  Österreich  und  Ungarn  aufstellte  ».
3  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  107,  Anm.  1,  S.  112,  64,  u.  T.  II,
S.  295  f.
4  Bei  Marczali,  Enchiridion  fontium  historiae  Hungarorum
[A  magyar  törtenet  kütföinek  kezikönyve],  Budapest  1902,  S.  692,
sinnstörend  interpunktiert.
        <pb n="41" />
        4i  —

Wenn  der  Kaiser  das  Königreich  Ungarn  für  erblich
halte,  dann  sei  es  «in  allweeg  »  den  übrigen  Erblanden  gleich,
hieß  es  in  der  geheimen  Konferenz  vom  18.  August  1687.
Nicht  mit  Unrecht  sagt  Räkoczy  1704  von  seinem  Standpunkt ­
  aus,  das  Erbrecht  bedeute  den  Absolutismus,  und
zutreffend  beschreibt  Eisenmann 1  den  Zustand  nach  der
Besiegung  Räkoczys  :  La  Hongrie  est  tout  entiere  soumise
ä  la  dynastie  ;  ni  ennemis  exterieurs,  ni  insurges  ne  lui  en
disputent  plus  aucune  partie.  Aber  Steuer  2 ,  von  dem
nationalmadjarischen  Wunsche  beseelt,  die  erst  in  den
Jahren  1848  und  1867  3  errungene  Sonderstellung  Ungarns
möglichst  weit  zurückzudatieren,  erzählt  seinen  französischen ­
  Lesern,  durch  die  Gesetze  von  1687  sei  —  der  Dualismus ­
  etabliert  worden.
Die  Einführung  der  subsidiären  weiblichen  Thronfolge,
die  Leopold  I.  im  Vertrag  von  1676  für  die  nicht  zustandegekommene ­
  Heirat  seiner  älteren  Tochter  Maria  Antonia
mit  dem  spanischen  König  Karl  II.  hausgesetzlich,  auf  Basis
der  Primogenitur,  für  das  ganze  Majorat'statuiert  hatte,
hätte  im  Jahre  1687,  zumal  die  ungarischen  Stände  für  den
Fall  des  Aussterbens  des  Mannesstammes  nicht  etwa  die
«  freie  »  Wahl  in  Anspruch  nahmen,  keineswegs  die  Schwierigkeiten ­
  bereitet,  die  man  bis  Turba  annahm.  Aber  abgesehen
von  der  Rücksicht  auf  den  spanischen  Mannesstamm  und
von  dem  Bedenken  wegen  des  ehrgeizigen  Schwiegersohnes
mußte  der  Kaiser  damals  in  Betracht  ziehen,  daß  man  in
Ungarn  mit  weiblicher  Thronfolge  nicht  etwa  auch  weibliche
Alleinregierung  meinte.  Sie  wollten  vor  allem  erfahren,
wer  denn  durch  Verheiratung  mit  der  etwaigen  Thronerbin
ihr  König  werden  würde  4 .  Man  hätte  zunächst  die  Auf-1
  Le  compromis  Austro-Hongrois  de  1867,  Ltude  sur  le  Dualisme,
  Paris  1904,  S.  16.
2  Le  compromis  entre  la  Hongrie  et  l’Autriche,  les  deux  lois  :
hongroise  et  autrichienne,  traduites,  annotees  et  comparees,  Ltude
de  droit  public,  Paris  1907,  S.  31.
3  Verfassungswandlungen,  Kap.  I.
4  Bezeichnenderweise  wendet  der  Hofkammerpräsident  Graf
Gundakar  Stahremberg  in  der  Sitzung  der  geheimen  Konferenz  vom
        <pb n="42" />
        42

fassung  der  ungarischen  Stände,  daß  sie  den  Gemahl  der
Erbin  als  einen  Mit-könig  zu  wählen  berechtigt  seien,  korrigieren ­
  müssen.  Nun  wollte  Leopold  gerade  die  Wahl  mit
ihren  Kapitulationen  nach  Möglichkeit  beseitigen.  Darum
wurde  ja  auch  der  Wunsch  der  Ungarn  nach  Beibehaltung
des  Wahlrechtes  für  den  Fall,  daß  der  König  unfähig,
minderfähig  oder  minderjährig  sei,  und  der  Wunsch  nach
einem  Zwischenwahlrecht  innerhalb  der  deutschen  Linie
glatt  abgelehnt.  Und  wenn  nicht  auch  für  die  spanische
Linie  die  Primogenitur  zwecks  Eliminierung  der  Wahl  ausdrücklich ­
  festgesetzt  wurde,  so  war  für  Leopold  I.  lediglich
die  Erwägung  maßgebend,  daß  es  zur  Vermeidung  der  nach
dem  neuen  Krönungsdiplom  unzulässigen  spanischen  «  gobernadores»
  eventuell  opportun  erscheinen  würde,  im  österreichischen ­
  Majorat  einen  zweit  geborenen  Spanier  sukzedieren
  zu  lassen.  Ausgeschlossen  war  die  weibliche  Erbfolge
durch  die  Gesetzartikel  von  1687/88  übrigens,  was  oft  übersehen ­
  wird,  nicht.  Es  wurde  im  Gegenteil  bei  der  Textierung
auf  sie  Rücksicht  genommen  1 .  Das  Erbrecht  der  weiblichen
Nachkommen  sei  einer  der  Berufungsgründe,  durch  die  das
Erzhaus  in  Ungarn  zur  Herrschaft  gelangt  sei,  und  dürfe
keineswegs  «  erstickt  »  werden  2 .
In  Anlehnung  an  Tezner  und  Turba  kann  man  nur
zwei  Momente  erkennen,  deretwegen  in  Ungarn  das  Erbkönigtum ­
  nicht  populär  war.  Einerseits  waren  die  Stände
in  berechtigter  Angst,  ihr  ständestaatlich-dualistischer  Einfluß ­
  auf  die  Verwaltung  und  Ausnutzung  des  Landes  würde
durch  die  Verselbständigung  des  Königtums  auf  jenes
Minimum  reduziert  werden,  das  in  anderen  habsburgischen

12.  März  1714,  in  der  de  reassumptione  comitiorum  Hungaricorum
beraten  wurde,  et  num  quaestio  successionis  foemininae  ibi  agitanda
et  definienda,  ein  :  «  Hongaros...  reges,  non  reginas  optare  et  hanc
ipsam  quaestionem  iam  motam  varios  inter  Hungaros  motus  excitasse.
Nam  alios  inclinare  pro  principe  Saxone,  alios  pro  Bavaro,  per  quod
periculo  nos  exponimus  :  Caesarem  nunc  regem  regnantem  in  Hongaria
  vivum  quasi  detronizandi.  »
1  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  46,  73,  in.
2  Konferenz-Referat  an  den  Kaiser,  Preßburg,  8.  Dezember  1687.
        <pb n="43" />
        4 3

Gebieten  schon  erreicht  war.  Daher  das  zitierte  Schlagwort
Räkoczys.  Ebenso  berechtigt  war  die  Furcht,  der  Adel
würde  die  Steuerfreiheit  —  und  der  größte  Teil  des  niederen
Adels,  der  Bundschuh-Edelleute,  unterschied  sich  materiell
bloß  hiedurch  von  der  misera  plebs  —  verlieren.  Aus
diesen  gewiß  weniger  verfassungsrechtlichen  als  wirtschaftlichen ­
  Erwägungen  wollte  die  Erblichkeit  des  Königtums
manchem  «in  Kopf  nicht  gehen  ».  Es  steht  damit  durchaus ­
  im  Einklang,  wenn  1688  Königsegg  sagt  :  «  Die  Hungarn
gehen  mehr  dem  privato  als  dem  publico  nach,  et  si  in
privatis  consolatio  geben  wirdt,  werden  Sy  in  publicis  auch
mehr  nachgeben.»  Und  wenn  1714  referiert  wird,  «die
Ursach  »  der  Unzufriedenheit  mit  der  «  Häreditet»  sei,  daß
post  factam  coronationem  «  die  versprochene  Erkhandtlichkeit»
  nicht  erfolgt  wäre.  —  Und  last  not  least,  wie  wurde
der  nachherige  Verfasser  des  Entwurfes  der  Landtagsofferte,
der  Protonotar  des  Palatins,  der  Magister  Franz  Szluha
aus  einem  Saulus  zum  Paulus,  zu  einem  begeisterten  Festredner ­
  ?  1
Wirklich  allgemeine  und  tiefer  wurzelnde  Forderungen
führen  meistens  zu  Ergebnissen.  So  erreichten  die  Ungarn
durch  den  oben  zitierten  G.A.  III  aus  1715  die  Zusicherung,
daß  die  Revisionsklausel  nicht  zu  Gunsten  einer  Losreißung
des  damals  neu  erworbenen  Landes  vom  Gebiet  der  Heiligen
Stephanskrone,  anders  gesagt  :  zur  unmittelbaren  Angliederung ­
  des  Neulandes  an  das  nichtungarische  Gebiet  des
Kaisers  ausgenützt  werden  würde,  sowie  die  Zusicherung  des
«Non  ad  normam  aliarum  provinciarum»  und  durch  den
G.A.  VIII  :  1741  [wiederholt  im  G.A.  XII  :  1791]  das
Reservatrecht  des  Adels,  wie  die  Revisionsklausel  eines
der  Reservatrechte  des  Monarchen  zu  nennen  ist.
Aus  dem  «Non  ad  morem  aliarum  provinciarum  »  erkennt
Turba  als  äußerste  Grenze  für  die  Auslegung  der  Revisionsklausel ­
  des  Krönungseides,  daß  die  Regierung  Ungarns  so
beziehungsweise  so  absolut  wie  in  den  damaligen  nichtungarischen ­
  Gebieten  der  Monarchie  auf  Grund  der  Revisions-1

  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  169  f.  u.  179.
        <pb n="44" />
        44

klausel  nicht  sein  durfte.  Wie  weit  dann  der  ungarische
König  sich  diesem  Absolutismus  näherte  oder  von  ihm
entfernte,  das  sei  eine  Frage  der  Machtverhältnisse  gewesen.
Freilich  war  das  Ringen  des  Fürsten  mit  den  Ständen
noch  nicht  zu  Ende.  Zur  selben  Zeit,  da  die  Königstreuen
dazu  raten,  quatenus  regnum  hoc  apud  Suam  Maiestatem
sacratissimam  instare  velit,  ut  cum  Romano  imperio  confoederare
  possit,  es  solle  also  Ungarn  in  ein  innigeres  Verhältnis ­
  zum  imperium  Romanum  treten,  sich  nicht  nur
dem  Majorat  Österreich  eingliedern,  sondern  sich  unbeschadet ­
  seiner  Unabhängigkeit  vom  imperium  Romanum
auch  diesem  ein-  oder  wenigstens  angliedern,  wehrt  sich  der
Rumpflandtag  von  Onod  gegen  die  Revisionsklausel.  In
einem  Gutachten,  das  bald  nach  dem  Tode  Kaiser  Josephs  I.
verfaßt  wurde,  lesen  wir  —  bei  einem  royalistischen,  anachronistisch ­
  fühlenden  Autor  —,  es  sei  zwischen  Ungarn
und  den  nichtungarischen  Gebieten  [zu  ergänzen  :  des
österreichischen  Gesamtbesitzes]  zu  unterscheiden,  insofern
in  Ungarn  erst  durch  die  Krönung  die  Herrschaftsrechte  auf
den  Erbkönig  übergingen.  Trotzdem  wurde  die  Verfassungsrevision ­
  durch  den  Landtag  von  1708-1715  anerkannt
und  fortgesetzt  [z.  B.  in  den  hochwichtigen  Beschlüssen
über  die  Armee,  in  den  Gesetzartikeln  über  das  Palatinat
und  die  auswärtige  Vertretung  usw.],  die  vorbehaltlose,
ununterbrochene  Primogenitur  deutlicher  ausgesprochen,  das
ständische  Interregnum,  an  das  das  Gutachten  denkt,  sehr
bestimmt  abgelehnt.  [Nicht  ganz  im  Einklang  später  G.A.
III  und  XII  aus  1790/91.]
Den  Arbeiten  Turbas  verdanken  wir  Klarheit  über
die  drei,  durch  die  «Versailler  Überraschung»  veranlaßten
Staatsakte  vom  5.  und  12.  September  1703  :  ein  geheimster
[5.  September]  vor  fünf  «consiliarii  Status»,  ein  geheimer
[am  12.]  vor  elf  Konferenzräten,  ein  öffentlicher  [gleichfalls
am  12.]  mit  harmlosem,  sich  nur  auf  die  Zession,  ihre  Annahme ­
  und  im  allgemeinen  auf  die  Konventionen  beziehenden ­
  Inhalt  vor  35  Zeugen  oder  consiliarii  status.  Das  ganze
ein  Actus  [nur  zum  geringen  Teil  publicus]  contra  testamentum
  Karls  II.  von  Spanien.  Insgesamt  ein  pactum
        <pb n="45" />
        45

cessionis,  verbunden  mit  Festsetzung  einer  «reciproca  successio
  beeder  lineen»,  unter  ausdrücklicher  Anerkennung
aller  bisherigen  Konventionen,  Dispositionen,  leges  und
consuetudines  der  Domus  Austriaca,  womit  unter  anderem
die  letztwilligen  Verfügungen  Ferdinands  II.  von  1621  und
1635  aufrechterhalten  wurden  L
Das  spanische  Erbe  wird  durch  den  öffentlichen  von  den
drei  Akten  an  Karl  und  alle  seine,  also  hier  entsprechend
dem  spanischen  Staatsrecht  auch  die  weiblichen  1  2 ,  ehelichen
Nachkommen  zediert  :  «  Carolo  eiusque  posteris  ex  legitimo
matrimonio  nascituris,  non  qualitercunque  legitimatis  aut
legitimandis.  »  Die  Zession  war  an  drei  sofort  publizierte
Bedingungen  :  Aufrechthaltung  des  ius  et  ordo  successionis
totius  Domus  und  der  Privilegien  ubiviscuiusque  populi,
zweitens  Vorbehalt  aller  «imperii  iura  in  illas  [sic  !]  provincias,
  quas  praecedentes  reges  Hispaniae  sub  quacunque
qualitate  ab  imperio  acceperunt  et  sub  imperio  possederunt
  »,  drittens  Ratifikation  der  zur  Vindikation  und  dieser
Übertragung  der  spanischen  Monarchie  erfolgten  Konventionen ­
  3 ,  und  an  drei  geheime  Bedingungen  geknüpft.
Die  eine  von  diesen  ist  in  den  zwei  streng  geheimen
Haupturkunden  vom  5.  September  geregelt  4 .
Sie  bezieht  sich  auf  den  Ducatus  Mediolanensis  et  quae
illi  cohaerent  aut  quovis  modo  subiecta  sunt  imperii  feuda,
auf  den  Marchionatus  Finariensis  cum  annexis  feudis  Novelli
  aliisque  und  auf  eorum  dependentiae.  Um  alle  diese
Gebiete,  nicht  auch  um  die  übrigen  italienischen  Reichslehen ­
  wird  Spanien  verringert.  Trotz  der  landesgesetzlich
festgelegten  Unteilbarkeit  Spaniens  behält  sich  der  Kaiser
1  Festschrift,  S.  IX.
2  Eine  ähnliche  Stelle  im  Testament  Leopolds  I.  von  1705  ;
vergl.  Fournier,  Zur  Entstehungsgeschichte  der  Pragmatischen
Sanktion  Kaiser  Karls  VI.,  in  der  «  Historischen  Zeitschrift»,  Bd.
XXXVIII  [1877],  S.  32.
3  Urkunde  vom  12.  September  1703  über  die  öffentliche
Zession.
4  Turba,  Die  Pragmatische  Sanktion,  S.-A.,  S.  7-10,  insbes.
S.  8,  Anm.  14.
        <pb n="46" />
        4 6

für  seinen  älteren  Sohn  Joseph  dictum  ducatum  Mediolanensem
  et  marchionatum  Finariensem  omniaque  illis  coniuncta
  ....  cunctaque  iura  maritima  et  terrestria  tanquam
vera  imperii  feuda  vor.  Nach  der  Bedingung  vom  5.  September ­
  sollte  der  belehnte  Joseph  über  die  vorläufige  Verwaltung ­
  Mailands  sowie  Finales  und  über  die  spätere  Besitzergreifung ­
  entscheiden.  Über  die  zweite  Bedingung  handelt
der  ebenfalls  geheime,  vorläufig  auch  den  Erzherzoginnen
unbekannte  Akt  vom  12.  September  1 .  Der  neue  spanische
König  Karl  anerkennt,  daß  er  und  seine  Nachkommen  nun
vollständig  abgefertigt  seien  :  «  Interea  vero  nec  ipse  filius
Noster  rex  Carolus  nec  illius  liberi  aut  posteri  qualescunque
sive  appanagii  vel  alimentorum,  sive  quovis  alio  nomine  seu
praetextu,  quicquam  aliud  :  sive  a  Nobis,  sive  a  filio  Nostro
primogenito  ....  petere  vel  praetendere  poterunt  aut  debebunt,
  sed  amplissima  Monarchiae  Hispanicae  cessione  et
translatione  contenti  sint,  et  tarn  ille,  quam  qui  illi  successori
sunt  reges,  filiis  et  fratribus  filiabusque  et  sororibus  suis
ipsi  provideant.  Idemque  de  filio  Nostro  rege  Josepho
eiusque  posteris  ratione  Monarchiae  Hispanicae  cessae  dictum
intelligetur.  »  Als  dritte  Bedingung  erscheint  am  selben
Orte  im  Widerspruch  zum  spanischen  Recht  ein  Erbvorbehalt
  Leopold  und  Josephs  zum  Nachteil  der  weiblichen
Deszendenz  Karls  :  «  Si  vero  ...  aut  ...  Carolus  tertius
sine  liberis  masculis  ex  legitimo  matrimonio  procreatis
decessurus  esset,  aut  horum  posteri  masculi  legitimi  per
lineam  masculinam  descendentes  quandocunque
extinguerentur,  tum  ...  Monarchia  Hispanica  ...  ad  Nos
filiumque  nostrum  primogenitum  eiusve  superstites  liberos
[ohne:  masculos]  et  descendentes  legitimos  ...  protinus
revertantur  ..  ..  »
Die  archivalisch  reich  belegten  Untersuchungen  Turbas
bestätigen,  daß  das  Anerbieten  Kroatiens  von  1712  keineswegs ­
  «  vom  Hof  bestellt»  sein  konnte  2 ,  vielmehr  das  Pro-1
  Über  ihn  zwei  Urkunden:  der  Ordo  mutuae  successionis  [geheimer ­
  Familien  vertrag],  und  die  geheime  Annahmeerklärung  Karls.
2  Referat  der  «engeren  Konferenz»  an  Kaiser  Karl  VI.  gegen
        <pb n="47" />
        4

47

gramm  des  Kaisers  empfindlich  gestört  hat.  Das  ist  für  die
Beurteilung  der  gesamtstaatlichen  Entwicklung  von  Wichtigkeit, ­
  weil  Beksics  und  andere  aus  der  kroatischen  Formel
schließen,  az  együttbirtokläs  [wofür  als  Übersetzung  vorgeschlagen ­
  wird:  das  Zusammenbesitzen;  wohl  zu  unterscheiden ­
  vom  einheitlichen  Besitz  x ]  sei  zunächst  gar  nicht
beabsichtigt  worden 2 .  Turba  vermutet,  der  Wunsch  nach
Regelung  der  Thronfolge  sei  damals  nicht  bloß  vom  kroatischen, ­
  sondern  auch  von  anderen  Landtagen  geäußert
worden.  Jedenfalls  hebt  nach  dem  kroatischen  Beschluß,
wie  Brockhausen  sagt,  förmlich  ein  Wettrennen  um  die
Einheit  in  dynastischer,  militärischer  und  kommerzieller
Hinsicht  an.  Eine  Loyalitätsparade.  Schwierigkeiten  bereitete ­
  der  Wunsch  der  Ungarn,  sofort  auch  den  Gemahl
der  Thronerbin  zu  erfahren.  Darauf  wollte  und  konnte  der
Kaiser  aus  verschiedenen  Gründen  nicht  eingehen.  Auch
mit  den  übrigen  Vorschlägen,  die  nicht  ganz  zutreffend  als
Bedingungen  bezeichnet  werden,  war  er  nicht  insgesamt
zufrieden.  Rangstreitigkeiten  unter  den  Erzherzoginnen
machten  eine  Klärung  der  Frage  wünschenswert,  wer  denn
dem  Throne  näher  stehe.  Aber  um  seine  Mutter  zu  schonen,
ist  der  Kaiser  noch  im  Januar  1712  dagegen,  den  Familienvertrag ­
  von  1703  zu  publizieren.  Als  Ersatz  für  die  Publikation ­
  bestimmt  er  selbstherrlich  und  nicht  ganz  im
Ende  April  1712  :  «  daß,  nachdem  die  Stände  dero  Königreich  Croaten
in  puncto  successionis  foemineae  in  defectum  masculorum  sich
also  trew  und  devot  gegen  dero  durchlauchtigstes  Ertzhaus  freywillig ­
  und  ohne  mindesten  dero  antrib  oder  Veranlassung  durch
öffentliche  erklährung  herbeygelassen  und  ihnen  Selbsten  in  futuros
possibilcs  Casus  vorgesehen,  E.  K.  M.  denenselben  hierunter  nicht  aus
handen  gehen,  noch  sie  in  disem  ihrem  eyffer  aufhallten  konnten,  ...  »
In  diesem  Sinne  ist  auch  Horn,  Le  compromis  de  1868  entre  la
Hongrie  et  la  Croatie  et  celui  de  1867  entre  l’Autriche  et  la  Hongrie,
Ltude  historique  et  critique,  Paris  1907,  zu  korrigieren.
1  Zolger,  Ausgleich,  S.  68.
2  Beksics,  A  Dualismus,  S.  23  .  «  Kitünik  ebböl,  hogy  kezdetben
  meg  az  együtt  birtokläs  sem  volt  a  tulajdonkep  valo  czel.  »
[Daraus  geht  hervor,  daß  anfangs  noch  nicht  einmal  das  «együtt
birtokläs  »  das  eigentliche  Ziel  war.]
        <pb n="48" />
        4 8

Einklang  mit  den  Partidas  in  seinem  Testament  vom
26.  September  1711,  welche  Sukzessionsordnung  in  seinen
beiden  Majoraten,  Monarchien  als  Gesetz  zu  gelten  habe  :
«eam  huic  ordini  legem  dicimus,  ut  .  .  .  »  Ohne  Nennung
des  Pactums  erläutert  und  ergänzt  es  Karl  durch  sein
Testament.
Ein  heftiges  Protestschreiben  der  Witwe  Josephs  I.,
die  sich  und  ihre  Töchter  im  Rang  zurückgesetzt  glaubte
und  endliche  Regelung  der  Rangfrage  vor  der  Ankunft  der
neuen  Kaiserin  aus  Spanien  verlangte,  verhinderte  die
weitere  Vertagung  des  Themas.  Nach  der  Meinung  einer
Kommission  von  vier  Mitgliedern,  darunter  wieder  Seilern,
—  der  «  Deputation  »,  geheimsten  Konferenz,  dem  geheimeren
Ministerium  —  war  die  Beantwortung  der  aufgeworfenen
Frage  nur  durch  Mitteilung  der  Thronfolgeordnung  möglich.
Dies  sollte  geschehen  :  erstens  am  Hof  und  zweitens  in  den
Landtagen.  Jede  Verzögerung  sei  zu  vermeiden.  Dabei  sei
übrigens  die  Rangfrage  minder  wichtig.  Die  Deklaration
über  die  Thronanwartschaft  wird  befürwortet  aus  Furcht
vor  dem  «Ruin  der  Länder»,  aus  Furcht  vor  Gefahren,
Faktionen,  Kabalen,  aus  «Gewüssens-,  Staats-  und  Justizmotiven ­
  ».
In  der  damals  üblichen  Weise,  in  der  auch  1703  die
Zessionsurkunden  kundgemacht  worden  waren,  und  wozu
Turba  mit  Recht  an  das  Zeremoniell  vom  2.  Dezember  1848
erinnert,  erfolgte  nun  die  Publikation  des  Familien  Vertrages,
damit  er  «überall  kund»  werde,  damit  sowohl  die
Ohrenzeugen  selbst  ihn,  «nunmehro  die  einzige  und  ohnfehlbare
  Richtschnur  auf  folgende  Weldtzeiten»,  beachten
wie  «  auch  andere  observieren  machen  »  sollten.  Also  in  der
Absicht  weitester  Verbreitung.  Durch  die  feierliche
Deklaration  vom  19.  April  1713 1 ,  deren  Protokoll,  notarielle ­
  Beurkundung  ungenau  als  «Pragmatische  Sanktion
Karls  VI.  »  zitiert  wurde,  hat  man  erreicht,  daß  alle  Mitglieder ­
  der  Dynastie  den  Familien  vertrag  von  1703  kennen
lernten  und  ihm  unterworfen  wurden.  Dadurch  erfüllte  sich

1  Daher  zum  19.  April  1913  die  oben  genannte  Festschrift.
        <pb n="49" />
        49

das  Begehren  der  Palatinalkonferenz  nach  einem  Pactum
zwischen  den  Erzherzoginnen  samt  ihrer  Deszendenz,  und
ebenso  ihr  Wunsch  nach  Bekanntgabe  der  Thronfolgerin  in
den  nichtungarischen  Ländern  des  österreichischen  Majorats
und  nach  Verzicht  der  anderen  Erzherzoginnen  zu  Gunsten
dieser.  Der  geheime  Staatsakt  von  1703,  der  nun  durch
die  Publikation  von  1713  für  die  Dynastie  «  ewig»  verbindlich ­
  wurde,  bietet  auch  bei  genauer  Beachtung  seiner  Vorgeschichte ­
  und  seines  Textes  keine  Stütze  für  die  Ansicht,
daß  eine  favorable  Privilegierung  Ungarns  innerhalb  des
österreichischen  Majorats  beabsichtigt  war  oder  auch  nur
als  eventuelles  Zugeständnis  für  möglich  gehalten  wurde.
Für  alle  Teile  des  mühsam  geschaffenen  Majorates  war  am
Hof  ein  einheitliches  Schicksal  beabsichtigt,  wie  man  u.  a.
aus  der  entschiedenen  Abneigung  gegen  eine  Teilung  des
Gesamtbesitzes  unter  mehreren  oder  gar  allen  Erzherzoginnen ­
  1  erkennen  kann.
Leopold  I.  und  Karl  VI.  haben  sich,  sich  als  die  wahren
Rechtsnachfolger  des  letzten  Habsburgers  aus  der  spanischen ­
  Linie  fühlend,  naturgemäß  von  spanischen  Staatseinrichtungen ­
  beeinflussen  lassen.  Daher  ist  es  begreiflich,
daß  1703  und  1713  ein  Modus  procedendi  nach  spanischer
Form  in  Anwendung  kam.  Und  so  ist  auch  der  Ausdruck
«Pragmatische  Sanktion  »  zu  erklären.  Die  Entstehung
dieses  Terminus  technicus  und  seine  Bedeutung  im  byzantinischen ­
  Staatsrecht  ist  von  Mommsen  erläutert  worden  2 .
Pragmatica  sanctio,  pragmaticum  rescriptum,  auch  elliptisch
pragmatica  oder  pragmaticum,  ist  seit  dem  Anfang  des
fünften  Jahrhunderts  ein  kaiserlicher  Erlaß  in  Personalfragen, ­
  der  rechtliche  Gegensatz  zu  der  lex  generalis,  insoferne
  dieser  die  allgemeine  Anwendbarkeit  von  Rechts  wegen
zukommt,  der  pragmatica  nicht.  Ein  negativer  Begriff,  was
1  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  167.
2  Der  Aufsatz  «  Sanctio  pragmatica  »,  aus  dem  Nachlaß  herausgegeben, ­
  in  der  «  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte  der  Savigny-Stiftung
  »,  Bd.  XXV,  Rom.  Abt.,  S.  51.  —  Ferner  Fournel,  Histoire
de  l’Ordre  des  Avocats  et  du  Barreau  du  Parlement  de  Paris,
Bd.  I,  S.  38.
        <pb n="50" />
        5o

nach  Mommsen  am  schärfsten  bei  der  Kodifikation
Justinians  hervorgetreten  ist,  da  diese  die  sanctiones  pragmatica
  entweder  rezipierte  und  damit  zu  eigentlichen  Gesetzen ­
  machte,  oder  sie  ausschloß  und  als  korporative  oder
personale  Privilegien  neben  dem  allgemeinen  Recht  gelten
ließ.  Formell  ist,  im  Gegensatz  zur  adnotatio,  an  ein  besonderes ­
  Schriftstück  zu  denken,  das  den  kaiserlichen  Willen
verlautbart.  Die  Bezeichnung  [von  pragmaticus  gleich
Advokat]  führt  Mommsen  auf  die  in  den  prozeßualischen
Geschäftsgang  exzeptionell  eingreifenden  Erlässe  zurück.  Sie
sei  in  dieser  Generalisierung  recht  ungeschickt  und  habe
wesentlich  dazu  beigetragen,  die  richtige  Auffassung  des
Begriffes  zu  verdunkeln.  Das  «Magyar  Jogi  Lexikon»  1
definiert,  unter  Angabe  von  Belegstellen  :  ein  in  sehr  feierlicher ­
  Form  verfaßtes  kaiserliches  Reskript,  das  in  öffentlichrechtlichen
  Angelegenheiten  an  irgend  eine  Korporation,
Gemeinde  oder  Provinz  gerichtet  ist.  Als  Pragmatische
Sanktion  wurden  dann  später  in  Frankreich  u.  a.  die  wichtigsten ­
  Reformbestimmungen  des  Konzils  von  Basel  verkündigt. ­
  Seither  findet  sich  das  Wort  immer  wieder  :  für
ein  Reskript  Karls  V.  von  1519,  für  eine  Thronfolgenorm
der  spanischen  Niederlande  von  1549,  für  einen  Befehl
Philipps  III.  von  1610  über  die  Rechtskraft  gewisser  Zusätze
zur  Gesetzessammlung,  dann  1615  für  einen  Thronfolgerverzicht, ­
  1619  für  ein  auf  «  Befehl»  des  Königs  zustandegekommenes ­
  spanisches  Reichsgesetz,  das  ewig  beobachtet,
erfüllt  und  befolgt  werden  müße,  1648,  1660,  1696  usw.
Eine  Pragmatische  Sanktion  ist  nach  der  Definition  von
Turba  ein  unwiderrufliches,  unwandelbares,  «ewig  geltendes ­
  »  Grundgesetz  2 .  «  Riceviamo  pro  Sanctione  Pragmatica
et  lege  imperpetuum  valitura  unquam  ratione  vel  temporum
vicissitudine  immutanda  con  una  prontissima  volontä  »,  sagt
der  Landtag  von  Gradiska  in  seiner  Erklärung  vom  8.  August ­
  1720  an  den  Kaiser  3 .  Ähnlich  hebt  Bernatzik  4  ihre
1  Herausgegeben  von  Dezsö  [=  Desiderius]  Markus,  6  Bände,
Budapest  1898-1907.
2  Festschrift,  S.  VII.
3  Abgedruckt  in  der  Festschrift,  S.  109.  —  4  S.  42.
        <pb n="51" />
        Unabänderlichkeit  («lex  in  perpetuum  valitura»)  hervor.
In  Übereinstimmung  mit  dem  Oktober-Diplom  gebraucht
Graf  Stürgkh  1  die  Worte  «endgültig  und  unabänderlich».
Pragmatisches  ist  fundamentales  gleich  unwandelbares  Recht.
Ein  für  die  historische  Betrachtungsweise  nicht  existierendes,
undenkbares  Recht.  Die  1703  auf  Frauen  ausgedehnte
Primogeniturfolge  ist,  so  führt  Turba  aus,  durch  die  Veröffentlichung ­
  von  1713  zu  einer  Pragmatischen  Sanktion
geworden.  Die  in  vim  legis  et  Sanctionis  Pragmaticae  erklärte ­
  und  stabilierte  Sukzessionsordnung  [so  im  Heiratsvertrag ­
  vom  10.  August  1719].  Ebenso  wird  die  Renunziation
Maria  Josephas  von  1719  als  eine  Pragmatische  Sanktion
bezeichnet.  Auch  sie  ist  ein  Teil  der  Pragmatischen  Sanktion
im  Sinne  der  von  Karl  VI.  gemeinten  Thronfolgeordnung  2 .
In  diesem  Sinne  ist  Pragmatische  Sanktion  der  gesamte
Rechtszustand  des  Erzhauses  über  die  Thronfolge,  einschließlich ­
  die  Gewohnheit;  ein  Komplex  autonomer  Anordnungen
des  Erzhauses  von  1621  bis  einschließlich  1719.  Die  Zustimmungen ­
  der  Landtage  sind  ein  sowohl  formelles  wie  für
die  Zukunft  materiell  wichtiges,  schon  in  Spanien  immer  angewandtes ­
  Bekräftigungsmittel.  Das  Gesetz  des  Monarchen
(1  passiert»  den  Landtag,  es  wird  dadurch  auf  ihm  «solemnisiert»,
  promulgiert,  den  Gesetzen  inkorporiert,  durch  das
Land  deklarativ  zur  Kenntnis  genommen,  seine  Befolgung
durch  das  Land  verbürgt,  registriert  [in  einer  besonderen
Ausfertigung  hinterlegt]  und  eventuell  auch  intabuliert.  Die
oben  erwähnte  Festschrift,  ein  bleibendes,  sowohl  wissenschaftliches ­
  wie  patriotisches  Verdienst  des  österreichischen
Premiers  und  Ivan  Zolgers,  die  bisher  reifste  Arbeit
Gustav  Turbas,  an  der  auch  sein  Bruder  Richard  Turba
großen  Anteil  hat,  enthält  die  erste,  nach  den  Originaltexten
hergestellte  Sammlung  der  zur  Pragmatischen  Sanktion
gehörenden  Urkunden.
Die  einschlägigen  ungarischen  Gesetzartikel  aus  1723
werden  häufig  als  «ungarische  Pragmatische  Sanktion»

1  Festschrift,  S.  III.
2  Verfassungswandlungen,  S.  10  f.
        <pb n="52" />
        52

bezeichnet.  Die  «österreichische  »  sei  bloß  ein  Hausgesetz.
Die  Zustimmung  der  Länder  war  hier  gar  nicht  notwendig  :
e  nelkül  is  eletbeleptethette  volna  1  [er  hätte  es,  das  Hausgesetz, ­
  auch  ohne  das,  nämlich  ohne  die  Zustimmung  der
Länder,  ins  Leben  treten  lassen  können].  2  3  Der  materielle
Inhalt  dessen,  was  man  Pragmatische  Sanktion  nennt,  ist
weder  durch  die  Urkunde  vom  19.  April  1713  noch  durch
die  ungarischen  Thronfolgeartikel  erschöpft.  Auch  diese
sind,  wie  nach  den  quellenmäßigen  Nachweisen  Turbas  in
ernstem  Gespräch  nicht  mehr  bestritten  werden  kann,  nur
ein  kleines  Segment.  Auch  zu  den  ungarischen  Landtagsbeschlüssen ­
  sind  jene  zwölf  Urkunden  heranzuziehen,  über
die  Turba  in  diesem  Belange  ausführlich  handelt,  und
die  oben  verwertet  wurden,  sowie  alle  einschlägigen  hausgesetzlichen ­
  Verfügungen.  Im  vollen  Einklang  mit  einem
Wunsch  der  Palatinalkonferenz  von  1712  wurden  auch  in
Ungarn  die  Plausgesetze  absichtlich  zugrunde  gelegt.  Mit
einer  einzigen  Ausnahme  8 .  Nicht  bloß  als  mittelbare  Rechtsquelle, ­
  wie  Gmeiner  in  seinem  für  die  deutschsprachigen
Mittelschulen  Ungarns  bestimmten  Lehrbuch 4  behauptet.
Nur  sollte  fürderhin  Hausgesetz  nicht  Landesgesetz  brechen ­
  5 .  Ferdinandy  hat  ganz  recht  6 ,  wenn  er  von  der
«  az  1723.evi  1.  es  2.  t.-czikbe  iktatott  magyar  pragmatica
  sanctio»  sagt,  daß  «  ez  a  törveny»,  weil  so  vieles
darin  in  auffallender  Oberflächlichkeit  nicht  geregelt  sei,
«tehat  mindenesetre  meg  kiegeszftesre  szorül.  »  Auf  jeden
Fall  einer  Ergänzung  bedarf.  Nur  war  diese  Ergänzung
nicht  mehr  nachträglich  zu  schaffen,  sondern  schon  vorhanden. ­
  In  Aktenstücken,  die  neben  den  ungarischen  Gesetz-1

  Balogh,  A  magyar  dllamjog  alaptanai  [Die  Grundlehren  des
ungarischen  Staatsrechts],  Budapest  1901,  S.  145.
2  Über  andere  behauptete  Unterschiede  Kmety,  A  magyar
közjog  tankönyve,  S.  195  f.
3  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  233  1,  210,  usw.
4  Grundzüge  der  Verfassung  Ungarns,  vom  kgl.  ung.  Unterrichtsministerium ­
  genehmigt,  Nagyszeben  [Hermannstadt],  1909,  S.8.
5  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  255.
6  A  kirdlyi  meltösag  es  hatalom  Magyarorszägon,  S.  174  f.
        <pb n="53" />
        53  —

artikeln  für  das  Verständnis  der  Pragmatischen  Sanktion
von  ganz  erheblichem  Interesse  sind,  die  aber,  weil  sie
nicht  im  Corpus  iuris  Plungarici  stehen  1 ,  für  das  ungarische ­
  Verfassungsrecht  «  juristisch  »  bedeutungslos  sein
sollen.  —  Inhaltlich  gibt  es  nur  eine  Pragmatische  Sanktion
Karls  VI.
Das  rein  formelle  Moment,  daß  in  den  nichtungarischen
Gebieten  die  ständischen  Beschlüsse  nicht  als  Gesetzartikel
bezeichnet  und  numeriert  wurden,  scheint  der  äußere  Grund
zu  sein,  weshalb  madj  arische  Autoren  nicht  in  den  landesgesetzlichen ­
  Verbürgungen,  sondern  im  Protokoll  vom
19.  April  1713  das  Pendant  zu  den  Thronfolgeartikeln  von
1723  sehen  2 .  Modernst-dualistisch  zwischen  Ungarn  und
einem  schon  damals  vorhandenen  Österreich  im  Sinne  der
heutigen  Reichsratsländer  unterscheidend,  glauben  sie  zu
erkennen,  daß  der  «konstitutionelle»  König  Ungarns  in
«  Österreich»  absolut  geherrscht  habe.  Die  nichtungarischen
Gebiete  waren  nach  Ferdinandy  3  der  Dynastie  «leibeigen  »,
was  in  mancher  Beziehung  auch  für  die  Gegenwart  von  Bedeutung ­
  sei.  «  A  dynastia  örökösödesi  joga  ugyanis  egeszen
mäs  termeszetü  volt  es  nemi  tekintetben  mäs  termeszetü
ma  is  ezen  tartomanyokban,  mint  Magyarorszagon.  Mert
a  mfg  az  oszträk  tartomänyok  az  ausztriai  häznak  patrimoniumat
  kepeztek  —  a  mint  a  nemetek  Leibeigennek  neveznek,
  —  es  igy  azokra  nezve  a  fejedelem  maganhatalmanal
fogva  tetszese  szerint,  illetöleg  az  uralkodöhäznak  tagjai
között  kötött  magänjogi  termeszetü  örökösödesi  szerzödesek
ös  elözö  vegrendeletek  korlätai  között  szabadon  rendelkezhetett,
  vagy  mäs  uralkodocsalädokkal  szabadon  szerzödhetett
  :  addig  Magyarorszägra  nezve  ezt  tenni  nem  volt
joga,  mert  Magyarorszäg  a  tronörökösödes  kimondasa
következteben  sem  vält  patrimoniummä,  nem  került  kirälyainak
  orszäg-  vagy  tartomänyurasägi  hatalma  alä,  hanem

1  «  A  melyek  Magyarorszagon  soha  sem  publik&amp;amp;ltattak  »,  sagt
Ferdinandy.  Sie  seien  in  Ungarn  nie  «publiziert»  worden.
2  Z.  B.  Kmety,  A  magyar  közjog  tankönyve,  S.  195.
3  A  kirälyi  meltösag  es  hatalom  Magyarorszagon,  S.  167.
        <pb n="54" />
        54

megmaradt  közhatalmi  kirälysägnak,  a  melyben  a  kiräly
hatalma  nem  Landesherrschaft,  hanem  a  nemzettöl  reä
ruhäzott  közhatalom.»  Aus  dem  Tatbestand  des  Patrimoniumseins ­
  1  oder,  was  als  identisch  angesehen  wird,  der
Leibeigenschaft  ergebe  sich  für  den  Herrscher  bezüglich  der
österreichischen  «  Provinzen  »,  daß  er  über  sie  mit  absoluter
Machtvollkommenheit  verfügen  kann.  Nach  seinem  Belieben, ­
  denn  lediglich  durch  die  unter  den  Mitgliedern  des
Herrscherhauses  geschlossenen  Erbverträge  rein  privatrechtlicher ­
  Natur  und  durch  die  vorangegangenen  Testamente
waren  ihm  Grenzen  gezogen.  Über  dieses  Patrimonium
konnte  er  auch  Verträge  mit  anderen  Herrscherhäusern
schließen.  Szabadon,  frei,  unbehindert.  Alles  im  Gegensatz
zu  Ungarn.  Ungarn  sei  nie  zum  «Patrimonium  »  geworden,
auch  durch  die  Festsetzung  der  Erblichkeit  des  Thrones
nicht.  Das  ungarische  Königtum  sei  nie  eine  «  Landesherr-'
schaft»  gewesen,  eine  patrimoniale  Herrschaft  über  das
Land,  sondern  immer  eine  öffentliche  Gewalt  geblieben,
die  von  der  Nation  übertragen  wurde  2 .  Die  zustimmenden
Erklärungen,  «  Verpflichtungen  »  der  «  Erbländer  »  auf  die
Pragmatische  Sanktion  waren  nach  Felix  Schiller  3
wirklich  nur  akzessorischer  Natur,  weil  hier  das  den
Landesherrn  und  die  Landstände  verpflichtende  Deutsche
Reichsrecht  maßgebend  gewesen  sei.  Eine  vorwiegend
faktisch  bedeutsame  Verbürgung  und  Sicherung  dessen,
was  bereits  bestand  und  galt.  Ganz  anders  in  dem  souveränen ­
  Ungarn.  Hier  sei  keine  erbrechtliche  Norm  vorhanden
gewesen,  ehe  nicht  vom  Reichstag  und  König  ein  Thronfolgegesetz ­
  erbracht  worden  sei.  Ungarn  habe  die  Thronfolge ­
  des  Frauenstammes  nicht  garantiert,  sondern  erst
geschaffen.  Von  einer  Thronfolgegarantie  Ungarns  könne
einzig  in  einem  ganz  und  gar  unjuristischen  Sinne  gesprochen

1  Dabei  ist  die  Wendung  «  az  ausztriai  häznak  »  von  Interesse.
Die  Domus  Austriaca  als  Rechtsträger,  repräsentiert
durch  den  Monarchen.
2  Vgl.  oben  S.  34.
3  Die  Grundlagen  der  Pragmatischen  Sanktion  in  Ungarn,  S.  3.
        <pb n="55" />
        —  55  —
werden  :  in  der  für  den  Sprachgebrauch  internationaler
Beziehungen  geeigneten,  ethisch-politischen  Bedeutung  des
Wortes,  daß  die  materielle  Übereinstimmung  des  formell
ganz  selbständigen  ungarischen  Gesetzes  mit  der  [österreichischen] ­
  Pragmatischen  Sanktion  eine  Gewähr  des  ungetrennten ­
  Fortbestandes  der  habsburgischen  Monarchie  bilde.
Die  formelle  Verschiedenheit  darf  nicht  überschätzt
werden.  Im  Referat  des  geheimeren  «Ministeriums»  vom
ii.  April  1713  ist  allerdings  davon  die  Rede,  daß  es  mit  den
Ungarn  «  seine  besondere  Beschaffenheit  »  habe  h  Jedoch
nicht  eine  dualistische  Beschaffenheit  im  Sinne  der  1848
und  1867  errungenen  Sonderstellung.  Seilern,  der  Urheber
dieses  Passus,  dachte  an  den  vorjährigen  Widerstand  einiger
mächtiger  Familien.  Mit  Rücksicht  auf  diesen  Widerstand,
an  dem  laut  Zeugnis  des  venetianischen  Gesandten  1712
die  Verhandlungen  gescheitert  waren,  wollte  Seilern  mit  den
ungarischen  Magnaten  erst  dann  neuerdings  verhandeln
lassen,  wenn  der  vertagte  ungarische  Landtag  wieder  versammelt ­
  sei.  Seilern  dachte  ferner  an  die  kroatische  Frage
und  an  Siebenbürgen.  In  welchem  Sinne  er  damals  auf
Kroatien  und  Siebenbürgen  Bezug  nahm,  das  ist  hier  in
mehrfacher  Hinsicht  von  besonderem  Interesse.  Es  war
nicht  davon  die  Rede,  daß  Kroatien  und  Siebenbürgen  Teile
jenes  Staatswesens  seien,  für  das  man  das  Schlagwort  von
der  Stephanskrone  und  ihren  Ländern  zu  gebrauchen  pflegt,
und  daß  man  auf  dieses  Moment  bei  den  Verhandlungen
mit  den  ungarischen  Ständen  irgendwie  bedacht  sein  müsse.
Es  wurde  im  Gegenteil  von  Seilern  vorgeschlagen,  die  ungarischen ­
  Stände  nachdrücklich  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  Siebenbürgen  ewig  «bey  dem  durchleuchtigsten
  Ertzhause»  verbleiben  werde,  «was  es  nur  immer
auch  für  einen  Hergang  mit  dem  Königreich  Hungarn
  haben»  würde,  und  daß  ebenso  das  Königreich
Kroatien  mit  Böhmen,  Österreich  und  Siebenbürgen  «  nicht
nur  auf  das  weibliche  Geschlecht  kommen,  sondern  auch
alles  beysammen  und  unter  einer  Herrschaft  ewig  bleiben

1  Abgedruckt  als  Anhang  Nr.  23  bei  Turba,  Grundlagen,  T.  II.
        <pb n="56" />
        56

werde.  »  Ungarn  möge  diesen  Beispielen  folgen.  Tune  enim
Hungaros,  meint  Seilern,  magis  ad  assensum  inclinaturos
esse,  ubi  Croatiam,  Austriam  et  Transilvaniam  animadvertunt
  permansuras  esse  ei  successori  masculo  vel  foeminae,
qui  vel  quae  ex  pactis  ad  successionem  vocetur.  Von  einer
Kompetenz  der  ungarischen  Stände,  über  das  Schicksal
von  Kroatien  und  Siebenbürgen  mitzubeschließen,  ist  nichts
zu  lesen.  Es  scheint,  daß  Seilern  nicht  einmal  den  Versuch
erwartete,  diese  Kompetenz  in  Anspruch  zu  nehmen.  Wie
sehr  die  Auffassung  Seilerns  von  dem  Verhältnis  Kroatiens
und  Siebenbürgens  zu  Ungarn  mindestens  am  Hofe  geteilt
wurde,  erkennt  man  an  der  Bemerkung,  die  der  Kaiser  eigenhändig ­
  unter  das  Referat  schrieb  :  Placet  in  toto.
Daran  dachte  Seilern.  Nicht  aber  daran,  daß  Ungarn
ein  Verfassungsstaat  im  modernen  Sinn  sei,  oder  daß
Ungarn  als  «unabhängiger»  Staat  neben  dem  Majorat
Österreich  stehen  solle,  anstatt  ein  Teil  desselben  zu  sein.
Der  Initiativbeschluß  von  1722,  ein  Werk  auf  Wink  des
Hofes,  war  bedingungslos.  Auch  die  Erhaltung  des  Verfassungszustandes ­
  ist  nicht  als  Bedingung  der  Offerte  gesetzt. ­
  Die  Ungarn  erbaten  ununterbrochenen  Schutz,  vor
allem  gegen  die  Türken.  Die  Dynastie  als  Korporation,
gekräftigt  durch  neue  Siege,  gewährt  ihn  durch  eine  Unio
arctior  mit  den  übrigen  Ländern,  «gegen  alle  möglichen
Fälle».  Es  wurde  nicht  eine  Divisio  angestrebt,  sondern
die  Unio,  das  unteilbare  und  untrennbare  Majorat  ausgebaut. ­
  In  der  formellen  Eventual-  und  Vorauswahl,
die  im  Jahre  1722  stattfand,  in  der  antizipativen,  «voreilenden ­
  »  1  Ausübung  des  ständischen  Wahlrechts  bezieht
sich  der  Vorbehalt  des  ungarischen  Gesetzartikels  II  auf
die  Revisionsklausel,  bedeutet  also  sogar,  und  zwar  natürlich ­
  bloß  für  Ungarn,  eine  Abschwächung  der  1703  bekannt
gemachten  Freiheitsgarantie  :  «observatis  quoque  ubivis
cuiusque  populi  privilegiis,  quae  illibata  penitus  quibusvis
cupimus»,  die  1713  wiederholt  worden  war  :  «wohingegen
denen  Ländern  ihre  Privilegia,  recht  und  freiheiten  zu
1  So  Tezner,  Der  Kaiser,  S.  140  u.  335.
        <pb n="57" />
        5 7

allen  Zeiten  und  auf  alle  Zuefälle  ohngekränkht  verbleiben,
gelassen  und  vestiglich  gehalten  werden  sollen.  »  1
Der  schon  1722  von  —  wie  Turba  2  liest  —  Graf
Käroly  als  überflüssig  erkannte  G.  A.  III  inauguriert  nicht
nur  nicht  eine  Rückkehr  zu  den  Bedingungen  der  Wahlkapitulationen, ­
  sondern  weist  im  Gegenteil  ebenfalls  jeden
Versuch  dieser  Art  zurück.  Spricht  man  von  einer  ungarischen ­
  Pragmatischen  Sanktion,  so  darf  man  keinesfalls
von  einer  kroatischen  3  und  tirolischen  4  schweigen  ;  eventuell ­
  auch  von  einer  böhmischen  nicht.  In  der  Viererdeputation ­
  hatte  seit  jeher  zumal  mit  Rücksicht  auf  die
spanischen  Präzedenzfälle,  nicht  der  leiseste  Zweifel  bestanden, ­
  daß  «  die  sach  an  die  Länder  zu  bringen  »  sei
[Protokoll  der  geheimeren  Konferenz  vom  5.  April  1713].
Nicht  etwa  an  irgend  einen  privilegierten  Landtag  allein.
Weil  durch  den  «  consensus  populi  in  dergleichen  fällen
alle  subtilitates  iuris  civilis  undt  was  von  denen  rechtsgelerten
  ausgefunden  werden  kan,  saniret  und  überwunden
wirdt  »,  heißt  es  in  einem  geheimen  Konferenzreferat  an
den  Kaiser,  Februar  1719.  Und  die  Stände  verpflichteten
sich  so  als  Bundesgenossen  der  Dynastie  gegenüber  dem
Ausland  5 .  Sie  verbürgen  sich  der  Dynastie  für  die  Beach-1
  Man  pflegte  in  kluger  Weise  auf  jene  Landesgesetze  und
-gewohnheiten  Rückischt  zu  nehmen,  die  «  tief  in  die  Länderverfassungen ­
  einschlagen».  Nicht  bloß  bezüglich  Ungarn.  Und
zwar  auch  dann,  wenn  ein  Monarch  «  zunächst  und  vor  allem  eine
Zurückdrängung  der  Länderinteressen  und  Steigerung  der  Zentralisation ­
  im  Interesse  des  Staates  für  dringend  geboten»  hielt.  —
Vergl.  Siegmund  Adler,  Die  politische  Gesetzgebung  in  ihren
geschichtlichen  Beziehungen  zum  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuche, ­
  in  der  «Festschrift  zur  Jahrhundertfeier  des  allgemeinen
bürgerlichen  Gesetzbuchs»,  Wien  1911,  Teil  I,  S.  87,  89,  91  u.  94.
2  Pragmatische  Sanktion,  S.-A.,  S.  196,  Anm.  2,  und  Grundlagen, ­
  T.  I,  S.  188.
3  Pliverid  -  Jellinek,  Das  rechtliche  Verhältnis  Kroatiens  zu
Ungarn,  Agram  1885,  S.  16.
4  Bernatzik,  S.  22,  Anm.  8,  und  S.  1117.  —  Festschrift,  S.  XII.
5  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  138,  151  ff.,  und  T.  II,  S.  170,
211  ff.,  453  f.,  461.
        <pb n="58" />
        58

tung  und  Einhaltung  durch  das  Ausland.  Daher  sieht
auch  Tezner 1  in  den  ständischen  Annahmeerklärungen
nicht  Gültigkeitsvoraussetzungen,  sondern  nur  Garantienund
  Eintrittspflichterklärungen.
«Basis»  der  ständischen  Garantien  wurden,  wie  es
Karl  VI.  im  April  1719  «  resolviert»  hatte,  die  vier  Renunziationsurkunden
  von  1719,  die  zum  Teil  eine  deklarative
Ergänzung  des  1713  kundgemachten  Thronfolgerechtes  der
Dynastie  darstellen,  und  mit  denen  die  hausgesetzliche
Entwicklung  ihren  vorläufigen  Abschluß  fand.  Durch  die
Dresdner  Urkunden  wurde  nach  Turba  der  Familienvertrag ­
  von  1703  zu  einem  Vertrage  zwischen  zwei  Herrscherhäusern ­
  über  die  Nachfolge  im  Majorate  des  Hauses  Österreich ­
  erweitert.
Nach  den  Deklarationen  von  1713  und  den  Urkunden
von  1719  gebührt  der  regierenden,  der  karolinischen  Linie
die  nähere  Thronanwartschaft  als  den  Töchtern  Josephs  I.
Die  vorleopoldinischen  Linien  sind  in  Ungarn,  und  zwar
erst  nach  dem  Initiativbeschluß,  ausgeschlossen  worden
[die  oben  angedeutete  Ausnahme].  Nach  der  Feststellung
Turbas,  die  eine  Korrektur  sowohl  De  äks  wie  auch  seines
literarischen  Gegners  Lustkandl  bedeutet,  deshalb,  weil
von  den  ihr  angehörigen  Erzherzoginnen  keine  Denunziationen ­
  und  somit  keine  Anerkennungen  der  Hausgesetze
Vorlagen.  Im  ungarisch-dualistischen  Sinne  dürfte  auch
diese  Tatsache  kaum  zu  verwerten  sein,  insbesondere  wenn
man  den  Grund  der  Beschränkung  ohne  Voreingenommenheit
überdenkt.  Es  liegt  nicht  etwa  die  Offenbarung  eines  staatsrechtlichen ­
  Prinzips  vor,  sondern  bloß  ein  zufälliges  Ergebnis.
Beim  Mangel  eines  Gesamtlandtages  aller  habsburgischen
Gebiete  und  bei  der  sich  daraus  ergebenden  Notwendigkeit,
zahlreiche  Zustimmungsakte  statt  eines  einzigen  einzuholen,
ist  es  nicht  zu  verwundern,  daß  sich  Abweichungen  er-1

  Die  Volksvertretung  [Österreichisches  Staatsrecht  in  Einzeldarstellungen ­
  für  den  praktischen  Gebrauch,  Bd.  II],  Wien  1912,  S.  413,
Anm.  14.
        <pb n="59" />
        5g

gaben  ;  keineswegs  nur  in  Ungarn.  Man  denke  an  Neapel
und  Sizilien  1 ,  an  Mailand  2 ,  Belgien.
Bezüglich  der  Zugehörigkeit  zur  katholischen  Religion
sind,  abgesehen  von  früheren  hausgesetzlichen  Bestimmungen ­
  und  der  «  Observanz  »  des  Hauses  Österreich,  durch
den  Heiratsvertrag  vom  io.  August  1719  3  und  in  der
Renunziation  vom  19.  August  1719  4  genaue  Anordnungen
getroffen  worden,  u.  a.  :  «  Cum  omnes,  qui  alicui  alteri  quam
catholicae  apostolicae  Romanae  religioni  addicti  vel  addictae
essent,  ab  omni  supradicta  successione  ex  nunc  in  perpetuum
  pro  exclusis  et  inhabilibus  habendi  sint,  prout  et  eos
easque  pro  perpetuo  exclusis  et  inhabilibus  hisce  habemus
ac  declaramus.  »  Zum  großen  Teil  sind  sie  laut  Turba 5
wörtlich  in  die  Renunziation  Maria  Amalias  von  1722  übernommen ­
  worden.  Im  Jahre  1731  wird  bemerkt,  daß  es  sich
da  um  eine  Domestica  handle,  die  nicht  von  dem  Beheben
eines  Dritten  oder  gar  eines  «gantzen  Universi»  abhängig
zu  machen  sei,  um  eine  ganz  autonome  und  durch  die  Vereinbarungen ­
  mit  Chur-Sachsen  und  Chur-Bayern  hinlänglich ­
  geklärte  Frage  des  Erzhauses.  Es  ist  nicht  zutreffend,
daß  dieses  Problem  erst  und  nur  für  Ungarn  gelöst  wurde.
Der  frühere  Oberstkämmerer  Fürst  Leopold  Donat
Trautsohn,  eines  von  den  vier  Mitgliedern  der  geheimsten
Konferenz,  hatte  im  Jahre  1713  die  Meinung  vertreten  6 ,
ratione  Hungariae  et  Transilvaniae  non  habere  rationem
particularem.  Und  wenn  Seilern  demgegenüber  auf  die
besondere  Beschaffenheit  Ungarns  hinwies,  so  sind  auch
und  gerade  seine  näheren  Ausführungen  7  über  die  Stellung
Ungarns  und  die  Ergebnisse,  die  sich  jedem  beim  vorurteilslosen ­
  Verarbeiten  des  Materials  einstellen,  für  die  Lehre  von

1  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  191.
2  Turba,  Grundlagen,  T.  I,  S.  193.
3  Bruchstücke  daraus  bei  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  192  f.
4  Abgedruckt  zuletzt  in  der  «  Festschrift  »,  S.  54  ff.
8  Grundlagen,  T.  II,  S.  461,  Anm.  54a,  u.  S.  468,  Anm.  19.
8  Protokoll  dieser  Konferenz  vom  5.  April  1713.
7  Oben  erwähnt.
        <pb n="60" />
        6o

der  ununterbrochenen  Unabhängigkeit  und  Selbständigkeit
Ungarns  eher  odios  als  favorabel.
Dem  ungarischen  Verfassungsrecht  sind  nach  Ferdinandy
 1  Gesetze,  die  einen  Vertrag  zwischen  dem  Volk
und  seinem  Herrscher  enthalten,  nicht  nur  nicht  fremd,
«hanem  hatärozottan  ällfthatjuk,  hogy  alkotmayunk  ily
szerzödeseken  epült  fei.  »  Man  könne  vielmehr  mit  Entschiedenheit ­
  behaupten,  daß  die  ungarische  Verfassung  aus
solchen  Verträgen  aufgebaut  sei.  Aus  der  beständigen
Erneuerung  eben  dieser  Verträge  entspringe  jene  Widerstandsfähigkeit, ­
  dank  derer  «azt  a  küleröre  tämaszkodo
eröszak  sem  volt  kepes  megdönteni.»  Nicht  einmal  die
«auf  Kraft  von  außen  sich  stützende  Gewalt»,  womit  er
den  Monarchen  oder  die  Dynastie  meint,  sei  dank  des  Widerstandes ­
  fähig  gewesen,  diesen  Verfassungsbau  umzuwerfen.
Die  Auffassung  des  Gesetzes  als  eines  Vertrages  zwischen
Nation  und  König  sei  im  Hinblick  auf  die  Verfassung  keineswegs ­
  gefährlich.  Im  Gegenteil,  es  werde  dadurch  die  moralische ­
  Verantwortlichkeit  des  Königs  erhöht,  so  daß  er  die
Verfassung  nicht  breche,  sondern  sie  durchführe  und  für
ihre  Beachtung  durch  die  andern  sorge 2 .  Der  Vertragsinhalt ­
  des  Gesetzes  werde  durch  die  Form  nicht  berührt,  in
der  das  Gesetz  erscheine.  Die  Form  des  ungarischen  Gesetzes
ist  nach  Ferdinandy  ein  den  einheitlichen  Willen  der
Heiligen  Krone  zum  Ausdruck  bringendes  königliches
Dekret;  a  szent  korona  egyseges  akaratät  kifejezö  kirälyi
vegzemeny.
Für  diese  Lehrmeinung  ist  natürlich  auch  die  Pragmatische ­
  Sanktion  ein  Vertrag,  jedenfalls  zwischen  dem
ungarischen  Volk  und  seinem  König  oder  der  Dynastie,
bestrittenerweise  auch  mit  den  nichtungarischen  Gebieten.
Ein  infolge  «gemeinsamen  Übereinkommens»  mit  dem

1  A  kirälyi  meltösäg  es  hatalom  Magyarorszägon,  S.  183.
2  «  A  törvenynek  oly  felfogäsa  tehät,  hogy  az  szerzödes  nemzet
es  kirälya  között,  nemhogy  veszedelmes  volna  az  alkotmänyra  nezve,
hanem  meg  nagyobb  erkölcsi  felelösseggel  terheli  a  kirälyt,  hogy  azt
wieg  ne  szegje,  hanem  vegrehajthassa  s  mindenki  ältal  megtartassa.  »
        <pb n="61" />
        Herrscher  zustande  gekommener  Grundvertrag,  alapszerzödes. ­
  So  Franz  Deäk,  Desider  Szilägyi,  Graf
Theodor  Zichy,  um  aus  der  Menge  einige  zu  nennen.
Nach  dem  ungarischen  Gesetzartikel  XII  :  1867  ein  Grundvertrag, ­
  der  durch  die  Gesetzartikel  I,  II  und  III  vom
Jahre  1723  zwischen  dem  allerdurchlauchtigsten  Herrscherhause ­
  und  Ungarn  zustande  gekommen  ist  :  «  alapszerzödes,
a  mely  az  1723.evi  I.  II.  es  III-dik  törv.-czikkek  altal  a
felseges  uralkodöhaz  es  Magyarorszag  közt  letre  jött.  »  Ein
hinsichtlich  der  Verteidigung  auch  mit  den  «Erbländern  »
zustande  gekommener  Vertrag  b  Oder  szövetseg,  Bündnis  1  2 .
Ein  feierlicher  Vertrag 3 .  Kölcsönös  szerzödes,  ein  wechselseitiger ­
  Vertrag,  melyet  egesz  epsegben  lehet  csak
fenntartani,  de  egyoldalülag  modosftani  nem  4  5 .  Den  man
nur  in  ganzer  Unversehrtheit  aufrechthalten,  aber  nicht
einseitig  ändern  kann.  Ällami  alapszerzödes  [Staatsgrundvertrag], ­
  tronöröklesi  szerzödes  [Thronfolgevertrag],  kötes
[pactum],  kölcsönös  egyezkedes  folytän  kötött  alapszerzödes
[ein  zufolge  gegenseitigen  Übereinkommens  geschlossener
Grundvertrag].  Un  contratto,  tratatto  bilaterale  fra  l’Ungheria
  e  la  Dinastia,  sotto  forma  di  legge,  nach  Apponyi  e .
Freilich  ist  nach  Andrassy  dem  Jü  ngeren  6  die  Verpflichtung ­
  zur  gemeinsamen  Verteidigung  «im  einzelnen
nicht  geregelt»,  rein  theoretisch,  nicht  etwa  unleugbar,
sondern  bloß  ableitbar,  und  zwar  aus  dem  in  der  Pragma-1
  Könyi,  Deak  beszedei  [Reden  Deäks],  2.  Aufl.,  Bd.  II,
Budapest  1903,  S.  233.  —  Tezner,  Ausgleichsrecht  und  Ausgleichspolitik, ­
  Ein  Appell  an  das  Parlament  des  allgemeinen  gleichen  Wahlrechts, ­
  Wien  1907,  §  19  ff.
2  A  közös  viszonyok  rendezesere  vonatkozo  okmänytär  [Urkundensammlung, ­
  betreffend  die  Regelung  der  gemeinsamen  Verhältnisse], ­
  Pest  1867,  S.  38.
3  «  Ez  ünnepelyes  alapszerzödes  »,  G.  A.  XII,  §  2  :  1867  ;  Graf
Albert  Apponyi  u.  a.
4  So  Andrdssy  der  Ältere;  Lederer,  Graf  Andrässy  Gyula
beszedei  [Reden  des  Grafen  Julius  Andrassy],  Bd.  I,  Budapest
1891,  S.  116.
5  Delle  relazioni  costituzionali  fra  l’Ungheria  e  l’Austria,  S.  4.
6  Ungarns  Ausgleich  mit  Österreich  vom  J.  1867,  Leipzig  1897.
        <pb n="62" />
        62

tischen  Sanktion  ausgesprochenen  «gemeinsamen  Besitz».
Von  ihm  abgesehen,  habe  man  es  nur  mit  zwei  verbündeten
Staaten  zu  tun.  Ihr  Band  sei  die  —  Personalunion.  [Un
legame  personale  con  obligo  di  mutua  difesa,  nach  Apponyi.]
Aber  den  Vertrag  zwischen  Nation  und  König  ungefähr  in
der  Art  Ferdinandys  akzeptiert  auch  er.  Laut  Wlassics  1
hat  die  Nation  einen  Vertrag  mit  der  Dynastie  und  lenyeges
tartalom  szerint  [nach  dem  wesentlichen  Inhalt]  2  auch
mit  den  «  österreichischen  Erbländern  »  abgeschlossen.  Die
Pflicht  der  simultanen  Verteidigung,  die  erst  in  die  Pragmatische ­
  Sanktion  aufgenommen  worden  sei,  «ist»  nach
Wlassics  eine  Konvention  mit  den  Völkern  Österreichs
und  zwar  eine  befristete  Konvention,  die  so  lange  dauert,
als  die  Person  des  Herrschers  identisch  ist  3 .
Folgerichtig  müßte  man  auch  die  Erklärungen  der
übrigen  Landtage  nicht  als  Anerkennungsakte,  sondern  als
Fundamentalverträge  zwischen  Fürst  und  Volk  oder  Dynastie ­
  und  Volk  auffassen,  in  deutlichem  Widerspruch  zu
Karl  VI.,  der  z.  B.  die  Zustimmungserklärung  des  böhmischen ­
  Landtags  in  seinem  königlichen  Reskript  vom
3.  März  1721  als  «  Accessions-  und  Submissions-Instrument»
bezeichnet  hat.  Gegen  ähnliche  Konstruktionsversuche
haben  sich  schon  Gerber 4  und  Held  5  gewehrt.  Gerber
unterscheidet  scharf  zwischen  dem  staatsrechtlichen  Stoff
und  dem  Gebiet  des  Völkerrechts.  Hier  allerdings  stünden
sich  die  Staaten  gegenüber  wie  rechtsgeschäfteschließende
Einzelpersonen,  dagegen  habe  die  Bezeichnung  der  Entstehung ­
  einer  Verfassung  als  einer  vertragsmäßigen  juristisch
keine  andere  Bedeutung  als  den  Gebrauch  eines  Symbols.
Held  will  auch  die  Analogie  vermeiden.  Jellinek  hat
eingewendet,  die  Staatsverfassung  könne  noch  weniger  als
1  Az  1867  :  XII.  t.-cz.  jogi  termeszette,  S.  353.
2  In  der  deutschen  Ausgabe  der  Abhandlung  steht  hier  :  «in
Beziehungen  [sic  !]  der  simultanen  Verteidigung.  »
3  Fehlt  im  madjarischen  Original.
4  Über  öffentliche  Rechte,  Tübingen  1852,  S.  39  f.
5  System  des  Verfassungsrechts  der  monarchischen  Staaten
Deutschlands,  Teil  II,  Würzburg  1857,  S.  56  u.  60  ff.
        <pb n="63" />
        5

63

ein  Staat  durch  Vertrag  entstehen  1 .  Pour  designer  les
phenomenes  politiques,  les  historiens  ont  emprunte  au  vocabulaire
  des  juristes  ou  des  philosophes  des  termes  abstraits
qui  sont  entres  dans  la  langue  historique.  Ces  termes  ne
recouvrent  que  des  notions  vagues,  notre  ignorance  de  la
nature  intime  des  phenomenes  politiques  ne  nous  permet
pas  encore  d’en  acquerir  d’autres  ;  mais  ils  le  deguisent  sous
une  apparence  de  precision  technique.  [Seignobos.]
Da  Balogh  bei  der  Abfassung  seines  Werkes  «  A  magyar
ällamjog  alaptanai»  nachweisbar  Jellineks  «Lehre  von  den
Staatenverbindungen»  gekannt  hat,  liegt  die  Vermutung
nahe,  daß  es  Bemerkungen  Jellineks  über  die  Entstehung
der  Staatsverfassungen  waren,  die  ihn  ermutigten,  trotz
Cziraky,  Deak,  Salamon,  Kemeny,  Csengery,  Horvath ­
  Boldizsar  den  Vertragscharakter  der  auf  die  Thronfolge ­
  sich  beziehenden  verfassungsrechtlichen  Bestimmungen
der  Pragmatischen  Sanktion  zu  bestreiten  2 .  Die  Zweckmäßigkeitsvoraussetzung, ­
  unter  der  man  die  Vertragsnatur
der  Pragmatischen  Sanktion  behauptet  habe  und  auch  noch
heute  behaupte,  treffe  gar  nicht  zu.
Balogh  nennt  zwei  verschiedene,  bereits  vorhandene
Anschauungen  über  die  rechtliche  Natur  der  [zu  ergänzen  :
«  ungarischen  »]'  Pragmatischen  Sanktion.  TIach  der  einen
ist  die  Pragmatische  Sanktion  «  csak  törvcny»,.  nur  Gesetz.
Die  Motivierung  sei,  hogy  a  pragmatica  sanctio  külalakja
olyan,  mint  mäs  törvenye.  Also  weil  sie  sich  in  der  äußeren
Form  von  anderen  Gesetzen  nicht  unterscheide.  Nach  der
zweiten  Ansicht  ist  die  Pragmatische  Sanktion  «több  mint
törveny  es  pedig  a  nemzet  es  a  uralkodohäz  között  kötött
ünnepelyes  alapszerzödes  ».  Mehr  als  Gesetz  und  zwar  ein
zwischen  der  Nation  und  dem  Herrscherhaus  geschlossener
feierlicher  Grundvertrag.  Diese  Auffassung  werde  damit
motiviert,  daß  in  der  Pragmatischen  Sanktion  jeder  von  den
1  Georg  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen,
Berlin  1882,  S.  257.
2  A  magyar  ällamjog  alaptanai,  §  79  :  A  pragmatica  sanctio  jogi
termeszete  [Die  rechtliche  Natur  der  Pragmatischen  Sanktion],
        <pb n="64" />
        6 4

beiden  Vertragsteilen,  die  Nation  und  das  Herrscherhaus,
Versprechungen  mache  und  empfange.  Daß  beiden  Teilen
Rechte  und  Pflichten  garantiert  werden.  Die  Nation  ist
verpflichtet,  den  kraft  des  Erbrechtes  Folgenden  als  König
anzuerkennen  und  zu  krönen,  aber  unter  der  Garantie  der
Freiheit.  Die  weibliche  Linie  des  Herrscherhauses  erhält
ein  Recht  auf  den  Thron,  jedoch  unter  der  Verpflichtung,
sich  krönen  zu  lassen,  ein  Inauguraldiplom  auszustellen,
darauf  einen  Eid  zu  leisten  und  die  Freiheit  des  Landes  aufrecht ­
  zu  erhalten.
Ohne  nun  etwa  an  der  Hand  der  Entstehungsgeschichte
der  Pragmatischen  Sanktion  oder  wenigstens  mit  konstruktiven ­
  Erwägungen  die  Berechtigung  der  beiden  Meinungen
abzuschätzen,  strebt  Balogh  sofort  darnach,  den  Leser
durch  den  Hinweis  auf  die  ^praktischen  Konsequenzen  auf
seine  Seite  zu  bringen.  Die  Bedeutung  dieser  Unterscheidung
[E  megkülönböztetes  j  eien  tos  ege]  zeige  sich  in  Folgendem.
Betrachte  man  die  Pragmatische  Sanktion  bloß  als  Gesetz,
dann  sei  sie  auf  dem  gewöhnlichen  Weg  der  Gesetzgebung
abänderbar,  d.  h.  durch  den  König  und  die  Nation.  Ist  sie
aber  ein  Vertrag,  den  die  Nation  mit  der  herrschenden
Dynastie  geschlossen  hat,  dann  kann  sie  nicht  durch  ein
anderes  Gesetz  abgeändert  werden,  sondern  nur  durch
wechselseitige  Einwilligung  der  Vertragsparteien.  Neben  der  "
Tiinwinigung“cler - Nation  wäre  die  Einwilligung  der  ganzen
Dynastie  notwendig.  Nach  einer  strengeren  Auffassung
nicht  bloß  die  Einwilligung  aller  bereits  lebenden  Mitglieder
der  Dynastie,  sondern  auch  der  Nascituri,  qui  in  utero  sunt,
was  schon  vollends  eine  physische  Unmöglichkeit  sei.  Bei
der  Vertragsnatur  im  eben  erwähnten  Sinn  sei  demnach  die
Abänderbarkeit  in  Frage  gestellt.  Wobei  man  jede  Abänderung ­
  wohl  als  eine  Lockerung  der  Union  mit  den
Reichsratsländern  zu  betrachten  hat.  Zu  Gunsten  der  orszäg
jogai,  der  Rechte  des  Landes  Ungarn.  Für  die  Aufrechterhaltung ­
  dieser  und  insbesondere  für  die  Selbständigkeit,
Freiheit  des  Landes  sei  es  den  älteren  staatsrechtlichen
Autoren  vorteilhafter  erschienen,  einen  feierlichen  Grundvertrag ­
  und  eine  zweiseitige  Verpflichtung  anzunehmen.
        <pb n="65" />
        65

Diese  gewiß  nicht  wissenschaftliche  Überlegung  ist  nach
Balogh  der  Hauptgrund  [ennek  oka  föleg  az  volt]  für.diese
Vertragstheorie  gewesen.  Das  Raisonnement.  sei  dahin
gegangen,  daß  durch  das  Inauguraldiplom  des  neuen  zur
Herrschaft  berufenen  Erbkönigs  die  feierlichen  zweiseitigen
Verpflichtungen  immer  wieder  feierlich  erneuert  würden,
weshalb  die  als  zweiseitig  verpflichtend  deklarierten  Bestimmungen ­
  eben  durch  diese  Deklarierung  unter  eine  höhere
Garantie  gestellt  würden.  Doch  sei  die  Sorge  überflüssig,
denn  die  unversehrte  Aufrechterhaltung  des  ungarischen
Staatswesens  und  die  Garantien  dafür  seien  schon  lange
vor  der  Ausdehnung  des  Erbrechts  auf  die  weibliche  Linie
festgestellt  gewesen,  und  die  königliche  Macht  sei  damals
unverändert  mit  jenem  staatsrechtlichen  Inhalt  auf  die
weibliche  Deszendenz  übertragen  worden,  wie  er  sich  verfassungsgeschichtlich ­
  von  selbst  entwickelt  habe.  Übrigens
sei  es  nach  dem  ungarischen  Staatsrecht  unmöglich,  daß
das  Herrscherhaus  als  ganzes  das  eine  Rechtssubjekt  sei,
zumal  das  ungarische  Staatsrecht  die  Dynastie  als  juristisch
interessante  Institution  gar  nicht  kenne.
Es  ließe  sich  auch  nicht  rechtfertigen,  statt  der  Dynastie
den  König  allein  als  Vertragsgegner  zu  bezeichnen.  Denn
nach  dem  ungarischen  Verfassungsrecht  stünden  sich  König
und  Nation  nicht  Aug’  um  Auge  gegenüber  [nem  allanak
egymässal  szemben],  sondern  sie  sind  vereinigt  als  die
Heilige  Krone,  oder  in  der  Heiligen  Krone.  Der  König
als  das  Haupt  der  Heiligen  Krone  könne  nicht  mit  den
Gliedern  der  Heiligen  Krone  Verträge  schließen.  Der
Friede  von  Szathmar  gehöre  in  ein  anderes  Kapitel.
Man  müsse  sich  hüten,  für  Ungarn  einen  Vertrag  zwischen
dem  Fürsten  und  seinem  Volke  zuzugestehen,  wie  er  für
die  ständestaatlichen  Monarchien  angenommen  werde.  Ungarn ­
  sei  doch  nie  ein  Ständestaat  gewesen  :  azt  a  rendi
felfogast  ....  a  magyär  alkotmany  soha  sem  ismerte.  Der
Ausdruck  «Tractatus  diaetales»  gebe  nur  Kunde  von  der
Entstehungsart,  nicht  von  der  rechtlichen  Natur  der  Gesetze. ­
  Nach  Balogh  hat  Ungarn  zur  Zeit  der  Pragmatischen ­
  Sanktion  und  aus  diesem  Anlaß  wirklich  «paktiert»,
        <pb n="66" />
        66

und  zwar  mit  den  österreichischen  Erbländern.  Sie  seien,
weil  man  sie  damals  absolut  regiert  hätte,  durch  ihren
Herrscher  vertreten  worden  h  Zu  einer  Änderung  der  ungarischen ­
  Thronfolgeordnung  sei  bei  dieser  Sachlage  nicht
nur  ein  ungarisches  Gesetz,  sondern  auch  ein  damit
übereinstimmender  Beschluß  der  österreichischen  Gesetzgebung ­
  notwendig.
Gustav  Steinbach  sagt  ähnlich  1  2 ,  «in  Wirklichkeit»
müsse  behauptet  werden,  daß  zu  einer  Neuregelung  der
pragmatischen  Angelegenheiten  «auch  eine  neue  Vereinbarung ­
  mit  Österreich»  erforderlich  sei.  Eine  sehr  verbreitete
Meinung.  Bei  Franz  Hauke 3  möchte  man  annehmen,  daß
er  zur  Ansicht  neigt,  Österreich-Ungarn  sei  eine  Realunion. ­
  Es  ergibt  sich  aber,  wie  er  sofort  hinzufügt,  ein
ernstes  Bedenken  in  der  Richtung,  daß  die  rechtlichen
Beziehungen  zwischen  Österreich  und  Ungarn  durch  einseitige ­
  Gesetzgebungsakte  geregelt  sind,  die  sich  vielleicht
für  die  politische,  aber  schwerlich  für  die  rechtliche  Betrachtung ­
  auf  vertragsrechtliche  Grundlage  zurückführen
lassen.  Die  einschlägigen  ungarischen  Gesetzartikel,  durch
die  das  ungarische  Thronfolgerecht  geregelt  wurde,  also
die  sogenannte  ungarische  Pragmatische  Sanktion  erweist
sich  nach  Franz  Hauke  nicht  als  ein  zwischen  den  österreichischen ­
  Ländern  und  den  Ländern  der  ungarischen
Krone  geschlossener  Vertrag,  sondern  sie  sei  als  Vertragsinstrument ­
  zwischen  den  Ständen  des  Königreiches  Ungarn
und  seinem  Herrscherhause  zu  beurteilen.  Erst  durchaus
sekundär  könne  die  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  und
inwieweit  nicht  etwa  dieser  zwischen  Ungarn  und  seiner
Dynastie  geschlossene  Grundvertrag  wegen  seiner  Rückwirkung ­
  zu  Gunsten  und  Lasten  der  übrigen  Länder  diese
1  Apponyi  :  A  nome  dell’  Austria,  la  quäle,  non  avendo  in
quell’  epoca  istituzioni  costituzionali,  sarebbe  stata  impegnata  per
patto  del  suo  Sovrano.
2  Staatsrechtliche  Wandlungen  in  Ungarn,  im  «  Jahrbuch  des
öffentlichen  Rechts  der  Gegenwart»,  Bd.  II  [1908],  S.  318  ff.
3  Grundriß  des  [österreichischen]  Verfassungsrechts  [Grundriß
des  österreichischen  Rechts,  Bd.  III,  Abt.  1],  Leipzig  1905,  S.  144.
        <pb n="67" />
        67

letzteren  wenn  auch  nicht  als  Kontrahenten,  so  doch  mittelbar ­
  berechtigt  und  verpflichtet  erscheinen  lasse.  Dabei
dürfe  die  Erwägung  nicht  unterschätzt  werden,  daß  der
materielle  Zusammenhang  sich  wechselseitig  ergänzender,
im  gegenseitigen  Vertrauen  zustande  gebrachter  Gesetzgebungsakte ­
  Wirkungen  in  Anspruch  zu  nehmen  vermöge,
deren  Gewicht  nicht  minder  wiege  als  vertragsrechtliche
Verpflichtung.
Auf  die  neuere  madj  arische  Doktrin  haben  die  faktischen ­
  Erfolge  der  ungarischen  Unabhängigkeitsidee  und
ihre  Chancen  für  die  Zukunft  eingewirkt.  Die  Parole  lautet
jetzt,  wie  Kmety 1  mit  Fettdruck  und  Kursivschrift  hervorhebt ­
  :  «  A  pragmatica  sanctiot  tisztan  magyar  birodalmi
törvenynek  keil  tekinteni.  »  Als  reines  ungarisches  Staatsgesetz ­
  oder  Reichsgesetz  muß  man  sie  betrachten.  Durch
die  ungarische  Gesetzgebung  allein  kann  sie  ausgelegt,
geändert  und  aufgehoben  werden.  Abgesehen  von  dem
Mangel  der  Vertragsform  an  den  ungarischen  Thronfolgeartikeln, ­
  die  im  Gegenteil  gleichförmig  mit  den  anderen
Gesetzartikeln  des  Jahres  1722/23  behandelt  worden  seien,
sei  es  bizonyos,  sicher,  daß  der  ungarische  Staat  damals
die  Thronfolgefrage  souverän  in  seinem  ganzen  Gebiet  mit
gesetzgebender  Macht  ordnen  konnte  und  auch  wirklich
geordnet  hat.  Und  vor  allem  sei  es  eine  ganz  unbezweifelbare
  geschichtliche  Tatsache  [minden  ketely  felett  allo
törteneti  teny],  daß  der  Inhalt  der  G.A.  I,  II  und  III  von
1723  nicht  die  Inartikulierung  eines  vorher  festgestellten
Übereinkommens  bedeutet,  sondern  der  freiwilligen  2  Initiative ­
  und  Beschlußfassung  des  ungarischen  Landtages
entsprang.  Wenn  auch  das  ungarische  Thronfolgerecht  in
wesentlichen  Punkten  mit  dem  Recht  des  Nachbarstaates
übereinstimme,  de  nem  következmenye  annak,  nem  függ
töle,  hanem  keletkezeseben,  tartalmäban,  felteteleiben
önällo.  Es  sei  keine  Konsequenz  des  anderen,  es  hänge
von  ihm  nicht  ab.  Das  ungarische  Thronfolgegesetz  sei
1  A  magyar  közjog  tankönyve,  S.  193  f.
2  Dagegen  ausführlich  oben.
        <pb n="68" />
        —  68  —
selbständig  nach  seiner  Entstehung,  nach  seinem  Inhalt,
nach  seinen  Voraussetzungen.  Das  habe  Szilägyi  erklärt,
und  dem  entspreche  auch  der  G.A.  XXIV  :  1900,  durch
den  die  Eheerklärung  des  Thronfolgers  Franz  Ferdinand
inartikuliert  wurde,  und  in  welchem  besonders  hervorgehoben ­
  werde  :  «a  tronöröklesnek  az  1723.evi  I.  es  II.
t.-czikkben  foglalt  szabälyozäsa,  ugy  keletkezese,  mint
feltetelei  es  tartalmära  nezve  teljesen  önällo.  »  [Die  in  den
Gesetzartikeln  I  und  II  vom  Jahre  1723  enthaltene  Regelung ­
  der  Thronfolgeordnung  ist  sowohl  ihrem  Ursprünge
wie  auch  ihren  Bedingungen  und  ihrem  Inhalte  nach  völlig
selbständig.]  Es  ist  anzunehmen,  daß  künftig  die  historisch
ganz  unrichtige  Behauptung,  «  der  kostbare  Zusatz»  1  des
G.A.  XXIV  :  1900  in  der  madjarischen  Literatur  immer
wieder  als  unwiderrufliches  Verdikt  von  ausschlaggebender
Bedeutung  zitiert  werden  wird.
Sieht  man  in  der  «  ungarischen  »  Pragmatischen  Sanktion ­
  und  im  ungarischen  Gesetzartikel  XII  des  Jahres  1867,
von  dem  Tezner  2  sehr  mit  Recht  sagt,  daß  er  sich  geradezu
als  Vollzugsgesetz  zur  Pragmatischen  Sanktion  gibt,  nichts
anderes  als  ungarische  Gesetze,  an  denen  die  nichtungarischen ­
  Länder  weder  als  Mitkontrahenten  noch  als  Mitkonstituenten ­
  berufen  sind,  so  müßte  man  die  uneingeschränkte ­
  Abänderbarkeit  der  «ungarischen  »  Pragmatischen
Sanktion  akzeptieren.  Tezner 3  hat  jüngst  darauf  hingewiesen, ­
  wie  sehr  diese  Frage  auch  von  praktischem  Interesse ­
  ist.  Wenn  die  nichtungarischen  Länder  nicht  zur
Mitbestimmung  berufen  sind,  so  könnte  umso  leichter  bei
jedem  Krönungsfall  mit  Berufung  auf  die  Pragmatische
Sanktion  und  die  ihr  durch  den  Gesetzartikel  XII  des
Jahres  1867  beigelegte  Bedeutung  die  Frage  aufgeworfen
und  beantwortet  werden,  ob  der  Zweck  der  Union  durch
1  So  Felix  Schiller,  Die  Ehe  Ferdinand  Burgs  und  das  ungarische ­
  Staatsrecht,  im  «Pester  Lloyd»,  Jahrg.  LVIII  [1911],
28.  November.
2  Die  Wandlungen  der  österreichisch-ungarischen  Reichsidee,
Ihr  Inhalt  und  ihre  politische  Notwendigkeit,  Wien  1905,  S.  82.
3  Res  Hungaricae,  S.  482  ff.
        <pb n="69" />
        6g

ihre  bisherige  Gestaltung  nach  den  bisherigen  Erfahrungen
auch  wirklich  erreicht  worden  sei.
Die  scharfsinnigste  Paragrapheninterpretation,  insbesondere ­
  auch  jene  vonseiten  der  in  advokatorischer  Hinsicht
vielfach  hochbegabten  madj  arischen  Staatsrechtler,  ist  dem
Schicksal  der  Kartenhäuser  ausgesetzt,  wenn  sie  vor  oder
sogar  statt  gründlicher  geschichtswissenschaftlicher  Vertiefung ­
  geübt  wird.  Das  Wesen  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  ist  nur  historisch,  aus  dem  Inhalt  des
habsburgischen  Majorates  Österreich  abzuleiten.  Ohne
dieses  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  Pragmatischen
Sanktion  erfaßt  zu  haben,  hat  Andrässy  der  Ältere  doch
wenigstens  intuitiv  erkannt,  daß  die  Sonderstellung  Ungarns,
deren  Ursprung  offiziell  auch  er  in  die  Pragmatische  Sanktion ­
  zurückverlegte,  das  Gegenteil  von  der  durch  die  Pragmatische ­
  Sanktion  formulierten  Unteilbarkeit  und  Untrennbarkeit ­
  bedeutet  h  Aber  der  Mangel  an  Logik,  der  angeblich ­
  schon  unter  Karl  VI.  nicht  gestört  hatte,  sollte  auch
im  Jahre  1867  nicht  stören,  wenn  es  nur  gelinge,  einen
«beruhigenden  Zustand»  zu  schaffen.  Es  ist  im  Grunde
juristisch  dasselbe,  wenn  Tezner  vierund  vierzig  Jahre
später  sagt,  so  lange  die  Pragmatische  Sanktion  währt,  sei
die  ungarische  Souveränitätsdecke  um  ein  gutes  Stück  zu
kurz,  man  möge  sie  ziehen  und  richten,  wie  man  wolle  1  2 .
Die  Proteste  in  der  madj  arischen  Literatur  gegen  diese
«  Verdunkelung  »  der  ungarischen  Rechte  durch  einen
«  österreichischen  »  Schriftsteller  beweisen  zweierlei.  Erstens,
daß  den  madjarischen  Verfassern  und  den  nationalmadjarisch
fühlenden  Deutschungarn  nicht  allzuviel  daran  gelegen  ist,
an  der  Selbsterkenntnis  der  Menschheit  mitzuarbeiten,
und  daß  es  deshalb  oft  schwer  fällt,  an  die  Wissenschaftlichkeit ­
  ihres  Zieles  zu  glauben.  Zweitens,  daß  sie  die  Rege-1

  Könyi,  Deak  beszedei,  Bd.  IV,  S.  160,  182  ff.  —  v.  Wertheimer, ­
  Graf  Julius  Andrässy,  sein  Leben  und  seine  Zeit,  Bd.  I,
Stuttgart  1910,  S.  259.  Ein  Werk  mit  reichem  Material,  das  aber
in  nationalmadj  arischer  Tendenz  verarbeitet  ist.
2  Apponyis  Beweise,  S.  432.
        <pb n="70" />
        7 o

lungen  von  1723  und  1867  einerseits  und  die  Entwickelung
1  seit  1867  andererseits  unnötigerweise  identifizieren.  Ohne
Bedenken  sei  ihnen  zugestanden,  daß  vieles,  was  für  die
Pragmatische  Sanktion  und  auch  für  den  erst  in  den  Jahren
1848  und  1867  geschaffenen  Dualismus 1  angenommen
werden  muß,  mit  Rücksicht  auf  die  Wandelungen  des  Verfassungsrechts, ­
  die  seit  1867  zu  verzeichnen  sind,  sich  für
das  gegenwärtige  Staatsrecht  nicht  mehr  vertreten  läßt.
t  Schon  die  Schaffung  der  ungarischen  Landwehr  [honved]
durch  den  ungarischen  Gesetzartikel  XLI  des  Jahres  1868
ist  als  ein  überraschend  schnelles  Ablassen  von  einer  sehr
wichtigen  Bedingung  des  staatsrechtlichen  Ausgleichs  zwischen ­
  dem  Monarchen  und  Ungarn,  als  ein  Sieg  der  ungarischen ­
  Unabhängigkeitsbestrebungen  anzusprechen.
Aus  den  früheren  Pacta  und  aus  den  «  recentiores  declarationes
  »,  die  mit  der  Wirkung  eines  ewigen  Familienvertrages ­
  ausdrücklich  auch  auf  die  Frauen  ausgedehnt  seien,
leitet  am  1.  Oktober  1719  der  Bürgschaftsbrief  Augusts  II.,
Königs  von  Polen,  Herzogs  von  Sachsen  2 ,  zur  inserierten
Renuntiation  der  Erzherzogin  Maria  Josepha  ab  :  «stabilitam
  in  eo  [=  pacto  familiae]  unionem  perpetuam  ac
omnimodam  omnium  regnorum,  provinciarum,  principatuum
  ac  ditionum  a  Sua  Maiestate  serenissimo  et  potentissimo
  Romanorum  imperatore  in  praesens  possessarum
aut  in  futurum  possidendarum  indivisibilitatem  et  inseparabilitatem.
  »  Und  im  Jahre  1724  nennt  Karl  VI.  als
Inhalt  der  Pragmatischen  Sanktion  die  neue  Thronfolge
und  die  «  unteilbare  Union  aller  Unserer  Staaten»  3 .  Die
Pragmatische  Sanktion  war  eben,  wie  auch  Turba  zugibt  4 ,
eine  «Lösung  nach  gesamtstaatlichen  Gesichtspunkten».
Insoweit  der  Dualismus  eine  Trennung  bedeutet,  und  je
mehr  die  Grundgesetze  des  Dualismus  seit  1867  in  reichszertrennender ­
  Weise  interpretiert  wurden,  erscheint  die
1  Verfassungswandlungen,  Kap.  I,  i.  f.
2  Abgedruckt  in  der  Festschrift,  S.  81  ff.
3  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  22.
4  Grundlagen,  T.  I,  S.  196.
        <pb n="71" />
        * g nr Ea ^ ga !m^wrrTW

5*

—  7 i  —
Pragmatische  Sanktion  durch  den  Dualismus  nicht  befolgt,
sondern  verändert.  Ganz  richtig  erblickte  die  Krone  1861
in  der  Pragmatischen  Sanktion  ein  Gesetz  des  Gesamtstaates ­
 1 ,  ebenso  richtig  folgerte  sie,  daß  gemeinsame
Interessen  vorhanden  sind,  die  nicht  nach  Einzelstaaten
zerlegt  werden  können,  usw.  Die  in  den  Jahren  1848  und
1867  anerkannten  pragmatisch  gemeinsamen  Angelegenheiten ­
  werden  zu  Unrecht  als  taxativ  aufzuzählende  Ausnahmsgebiete
  betrachtet.  Sie  waren  vielmehr  die  am  schwersten ­
  wegleugbaren,  1867  ausdrücklich  als  Bedingungen
des  Ausgleichs  erklärten  Symptome  des  als  Prinzip  bereits
damals  fast  schon  weggeleugneten  Gesamtstaates.  Gesamtstaat ­
  im  Sinne  Tezners  2  genommen  ;  historisch  erfaßt.
Eine  Staatenbildung,  die  durch  den  Zusammenschluß
mehrerer  ständisch-monarchischer  Territorien  unter  einem
und  demselben  Herrscher  vermittels  zentraler  staatlicher
Einrichtungen  bewirkt  wurde,  ohne  daß  jedoch  die  staatsrechtliche ­
  Sonderung  dieser  Territorien  vollständig  verloren
ging.  Daher  ließ  sich  Robert  v.  Mohl  3  von  einem  richtigen ­
  Empfinden  leiten,  als  er  die  «  habsburgische  Monarchie  »
zu  den  zusammengesetzten  Staaten  zählte,  die  unter  einem
Gesamtregenten  stehen,  dessen  Regierungsgewalt  zwar  in
den  verschiedenen  Teilen  seines  Reiches  auf  verschiedene
Weise  beschränkt  sei,  aber  doch  ihrem  Wesen  nach  allenthalben ­
  eine  und  dieselbe  ist,  so  daß  es  da  bloß  ein  Staatsoberhaupt, ­
  wenn  schon  mit  räumlich  verschiedenen  Rechten
gibt.  Nicht  eine  geschichtliche  Erkenntnis,  sondern  taktisches ­
  Erwägen  4  veranlaßte  die  Schöpfer  des  Dualismus,
ihn  auf  die  sowohl  von  den  Anhängern  der  Rechtskontinuität ­
  wie  von  den  Vertretern  der  Rechtsverwirkung  staatsrechtlich ­
  unangefochtene  Pragmatische  Sanktion  zurückzube-1

  Das  Staatsarchiv,  herausgegeben  von  Aegidi  und  Klauhold,
Beilage  zum  März-Heft  1862  :  Der  ungarische  Verfassungsstreit,
urkundlich  dargestellt,  Hamburg,  1862.
2  Apponyis  Beweise,  S.  260.
3  Das  deutsche  Reichsstaatsrecht,  Tübingen  1873,  S.  30,  Anm.
4  Die  Sorge  um  den  beruhigenden  Zustand  ;  vergl.  oben.
        <pb n="72" />
        72

ziehen.  Da  weder  die  zwei  Nationalitäten,  zu  deren  Gunsten
er  geschaffen  wurde,  noch  sonst  irgendeine  Nationalität
des  habsburgischen  Gesamtbesitzes  in  der  Pragmatischen
Sanktion  bevorrechtet  ist,  widerspricht  schon  seine  Grundidee, ­
  trotz  der  nach  deklarativer  Methode  erfolgten  Beteuerung ­
  des  ungarischen  Gesetzartikels  XII  :  1867,  dem
Geist  der  Pragmatischen  Sanktion.
Tezner  hat  dargestellt 1 ,  wie  der  Kaisertitel  des  Oberhauptes ­
  der  Domus  Austriaca  geschichtlich  entstanden  ist,
dem  Deutschen  Reichsrecht  entlehnt,  mit  staatsrechtlichem
Inhalt  ausgestattet.  Durch  seine  Proklamation  im  Jahre  1804
sei  ein  schon  lange  vorhandenes  Rechtsverhältnis,  die  universale, ­
  also  Ungarn  mitumfassende  repräsentative  Funktion
des  Monarchen  zum  bewußten  staatsrechtlichen  Ausdruck
gekommen  2 .  Aber  das  werbende  Element  für  Einheit  und
Zentralisation,  das  im  österreichischen  Kaisertitel  ebenso
enthalten  ist  wie  etwa  in  dem  des  neuen  Deutschen
Reiches 3 ,  verleitete  die  späteren,  separatistisch  gesinnten
Nationalmadjaren,  seinen  Geltungsbereich  anzuzweifeln.
Seit  dem  Einzug  der  Habsburger  in  Ungarn  erscheinen  die
neuerworbenen  ungarischen  Länder  als  ein  Teil  des  Gesamtbesitzes ­
  der  Dynastie.  In  diesem  Sinne  findet  sich  schon
seit  Ferdinand  I.  der  Ausdruck  «  Haus  Österreich  »,  territorial ­
  angewendet  4 .  Seit  den  letzten  Regierungsjahren
Leopolds  I.  wird  auch  das  Wort  «Monarchie»  als  Gesamtbezeichnung ­
  gebraucht  5 ,  seit  1712  die  Verbindung
1  Das  staatsrechtliche  und  politische  Problem  der  österreichischungarischen ­
  Monarchie,  S.  109  ff.
2  Zur  Annahme  des  Kaisertitels  im  Jahre  1870  hat  damals
Bismarck  [Gedanken  und  Erinnerungen,  Neue  Ausgabe,  Stuttgart
1913,  Bd.  II,  S.  77],  obwohl  diesem  Ereignis  viel  eher  eine  konstitive
  Bedeutung  zuzuerkennen  wäre,  motivierend  bemerkt,  es  handle
sich  nur  um  eine  äußerliche  Sanktion  verfassungsmäßiger  Kompetenzen, ­
  gewissermaßen  als  ob  ein  mit  der  Führung  eines  Regimentes
beauftragter  Offizier  definitiv  zum  Kommandeur  ernannt  werde.
3  Gedanken  und  Erinnerungen,  S.  139.
4  Oben  S.  17  f.
0  Turba,  Pragmatische  Sanktion,  S.-A.,  S.  6,  Anm.  8,  und
Grundlagen,  T.  II,  S.  2,  Anm.  4.
        <pb n="73" />
        7^

Freiburg  (Schweiz).  —  St.  Paulusdruckerei.

«österreichische  Monarchie».  In  ähnlicher  Weise  benennt
Karl  VI.  im  Jahre  1711  seine  Majorate  1 .  Und  im  Jahre  1723
sanktioniert  er  ungarische  Gesetze  mit  dem  Bemerken,  daß
durch  die  letzten  Erfolge  gegen  die  Türken  sein  «  Imperium  »,
sein  Gesamtreich  [nicht  Ungarn  allein]  erweitert  worden  sei 2 .
Der  böhmischen  Deklaration  vom  22.  August  1868  ist  beizupflichten, ­
  wenn  sie  einräumt,  die  Länder  des  Hauses  Österreich ­
  seien  [wie  sie  ungenau  sagt  :  auf  Grund  der  Pragmatischen ­
  Sanktion]  zu  einem  Reiche  vereint  gewesen,  wobei
sie  aber  bis  zum  Jahre  1848  keinen  einheitlichen  Staat
gebildet  hätten.  Denn  in  der  gegen  jede  äußere  Gewalt  und
allgemein  gegen  alle  möglichen  Fälle  geschaffenen  Union
erhielten  sich  naturgemäß  Sonderheiten  der  einzelnen
Glieder,  und  darauf,  nicht  auf  staatliche  Selbständigkeit
und  Unabhängigkeit  bezogen  sich  die  Freiheitsgarantien
von  1703,  1713,  1722,  1741,  1790,  1804 3 .  In  einer  Denkschrift ­
  Metternicks  und  Jarckes  über  Ungarn  wird  ganz
richtig  auseinandergesetzt,  daß  die  Idee,  Ungarn  müsse  ein
«  regnum  pro  se  »  sein,  seinen  besonderen  König  haben,  usw.
erst  ein  Postulat  des  Neomadjarismus  ist 4 .  Eine  Idee,  die
zur  Verselbständigung  Ungarns  in  Form  des  Dualismus
des  Jahres  1867  und  seither  darüber  hinaus  geführt  hat.

1  Oben  S.  29  und  47  f.
2  Turba,  Grundlagen,  T.  II,  S.  280.
3  Oben  S.  56  f.
4  Turba,  Eine  Denkschrift  Metternichs  und  Jarckes  über
Ungarn  vom  Ende  1841,  in  den  «Historisch-politischen  Blättern»,
Jahrg.  1905,  Bd.  I,  S.  38.  —  Verfassungswandlungen,  S.  40.

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§  empfindlich  gestört  hat.  Das  ist  für  die
:  "amtstaatlichen  Entwicklung  von  Wichtig-;
  und  andere  aus  der  kroatischen  Formel
:  ttbirtokläs  [wofür  als  Übersetzung  vor-[
  las  Zusammenbesitzen  ;  wohl  zu  unterst ­
  liehen  Besitz  x ]  sei  zunächst  gar  nicht
_n  2 .  Turba  vermutet,  der  Wunsch  nach
:  nfolge  sei  damals  nicht  bloß  vom  kroati-;
  ich  von  anderen  Landtagen  geäußert
;  &amp;gt;  hebt  nach  dem  kroatischen  Beschluß,
;  i  sagt,  förmlich  ein  Wettrennen  um  die
:  ischer,  militärischer  und  kommerzieller
Loyalitätsparade.  Schwierigkeiten  bei:
  i  der  Ungarn,  sofort  auch  den  Gemahl
erfahren.  Darauf  wollte  und  konnte  der
:  j  iedenen  Gründen  nicht  eingehen.  Auch
orschlägen,  die  nicht  ganz  zutreffend  als
chnet  werden,  war  er  nicht  insgesamt
reitigkeiten  unter  den  Erzherzoginnen
ung  der  Frage  wünschenswert,  wer  denn
£  stehe.  Aber  um  seine  Mutter  zu  schonen,
l  im  Januar  1712  dagegen,  den  Familieng
 -&amp;gt;  :u  publizieren.  Als  Ersatz  für  die  Publi-A
  er  selbstherrlich  und  nicht  ganz  im
-■
1  *
G  ;ß,  nachdem  die  Stände  dero  Königreich  Croaten
■  issionis  foemineae  in  defectum  masculorum  sich
gegen  dero  durchlauchtigstes  Ertzhaus  freyidesten
  dero  antrib  oder  Veranlassung  durch
_;  herbeygelassen  und  ihnen  selbsten  in  futuros
sehen,  E.  K.  M.  denenselben  hierunter  nicht  aus
e  in  disem  ihrem  eyffer  aufhallten  konnten,  ...»
auch  Horn,  Le  compromis  de  1868  entre  la
et  celui  de  1867  entre  l’Autriche  et  la  Hongrie,
ritique,  Paris  1907,  zu  korrigieren,
leich,  S.  68.
o'ualismus,  S.  23  .  «  Kitünik  ebböl,  hogy  kezdetbirtokläs
  sem  volt  a  tulajdonkep  valo  czel.  »
daß  anfangs  noch  nicht  einmal  das  «  egyiitt
liehe  Ziel  war.]
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        ﻿
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