4 Fall. Ob wir nun das im Vertrag vereinbarte Prinzip der bedingten Meistbegünstigung weiterhin gelten lassen wollen oder nicht, wir werden jeden falls an eine Revision des Vertrages denken müssen. Lassen wir das in ihm ausgesprochene Prinzip nicht mehr gelten, so muß der alte Vertrag eo ipso eine Änderung erfahren. Behalten wir es bei, so bedarf es einer Klarstellung der Grundideen des Vertrages. 3. Die alten Abmachungen bedürfen u. E. endlich einer Umgestaltung vor allem auch in der Richtung, daß eine Trennung der zwei wichtigsten in einem Handelsvertrag mit der Union zu ordnen den Materien erfolgen muß. Es muß je eine be sondere Abmachung für die Schiffahrts- und für die Zoll Verhältnisse erfolgen. Die Gründe für diese unsere Ansicht werden wir später ent wickeln. (Abschnitt XIV.) In Summa: die Lösung, bezw. Modifi kation der alten Verträge scheint uns aus mehrfachen Ursachen geboten zu sein. b) Ebenso wie die alten Verträge der Union mit einzelnen Gliedstaaten des Deutschen Reiches wird aber auch das Abkommen vom 10. Juli 1900 durch ein anderes ersetzt werden müssen. 1. Dies wird durch das Inkrafttreten der neuen Tarifverträge zu einer Notwendigkeit. Im Gegensatz zu anderen Verträgen wurden der Union im Abkommen von 1900 nicht unsere jeweiligen Minimalsätze, sondern Zölle in ganz bestimmter Höhe zugesichert. Da diese Sätze in unseren neuen Handelsverträgen eine Änderung erfahren haben, so muß das Abkommen von 1900 am 1. März 1906 außer Wirkung treten. Wenn solches nicht geschähe, könnten die Ame rikaner, — um nur ein Produkt zu nennen, — fernerhin ihren Weizen zu 3,50 M. einführen, und mit ihnen (kraft der Meistbegünstigungsklausel) auch Rußland und Rumänien, womit das ganze Vertrags werk von 1904/5 hinfällig wäre. 2. Ein zweiter Grund für die Aufhebung des Abkommens von 1900 ist der, daß dieses Ab kommen in seinen Vergünstigungen einseitig und für uns in hohem Grade unvorteilhaft ist. Die Gegenstände, für welche wir uns eines Zollnachlasses bei der' Ausfuhr nach der Union erfreuen, sind Wein, Branntwein und Kunstwerke. Unsere Ausfuhr nach der Union in diesen Waren betrug: im Jahre Wein (stiller) Branntwein Gemälde und Statuen Zusammen Millionen Mark 1900 4,i 0,3 o,7 5,i 1901 4,8 0,3 0,6 5,7 1902 5,i 0,4 0,9 6,4 1903 5,5 0,5 1,2 7,2