9 Von den Reziprozitätsabkommen, die inner halb der im Dingleytarif vorgeschriebenen Frist negotiiert worden waren und die auch für uns Deutsche bemerkenswerte Zollzugeständnisse der Union enthalten hätten, insofern der Zoll auf Zucker eine r 2 I / 2 prozentige Reduktion erfahren haben würde und die Frankreich gewährten Zu geständnisse uns zugefallen wären, ist, wie bereits erwähnt, kein einziges ratifiziert worden. Man wird angesichts dessen wohl nicht fehlgehen mit der Behauptung, daß der Teil der Reziprozitätsklausel im Dingleytarifgesetze, welcher eine 20prozentige Reduktion der Zölle im Wege von Tarifabkommen verstattete, überhaupt nicht ernst gemeint war und nur dazu diente, den Tarif nach mancher Seite hin schmackhafter zu machen. Es stand bei der Schaffung des Tarifes von vornherein in gewissen Kreisen fest, die Klausel nicht praktisch werden zu lassen; und so hat man denn auch, um ihre Anwendungsmöglichkeit einzudämmen, die Zustimmung der beiden Häuser des Kon gresses vorgeschrieben, während sonst nur der Senat beim Abschluß von Staatsverträgen mitwirkt. Es war mit unendlichen Schwierigkeiten ver knüpft, den kubanischen Reziprozitätsvertrag durch die beiden Häuser durchzusteuern, diesen Vertrag, der der Union so günstig ist, wie nur einer sein kann, indem er ihr ausschließliche Zollvergünsti gungen einräumt. Drohte schondieserVertragmehr- mals zu scheitern, so ist dieses Schicksal einem größeren Tarifabkommen der Union mit Deutsch landvorläufig genau so sicher wie es das Abkommen der Union mit Frankreich vom Jahre 1899 traf. Mit einem Worte: eine Änderung des ameri kanischen Tarifes für Textil-, Glas-, Porzellan-, Leder-, Papier-Produkte usw., sei es auf autonomem, sei es vertraglichem Wege, steht bei der derzeitigen Zusammensetzung des Kongresses nicht so bald in Aussicht; die Möglichkeit, mit der Union zu einem größeren Tarifvertrag im Stile unserer Abmachungen mit Rußland, Italien, Österreich- Ungarn usw. zu gelangen, scheidet vorerst unseres Erachtens aus. B. Als zweite Möglichkeit käme ein unbe dingter Meistbegünstigungsvertrag in Be tracht, dergestalt, daß beide Teile sich gegen seitig ohne weiteres alle Vergünstigungen ein räumen, die sie dritten Staaten gewähren. Wir glauben, daß auch diese Eventualität außer Ansatz bleiben muß, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Es ist nicht anzunehmen, daß die Ameri kaner einen unbedingten Meistbegünstigungsvertrag mit uns schließen wollen.