Bibliothek Mm Instituts für Weltwirtschaft jegliche Einräumung einer Meistbegünstigung oder mit Einschränkung auf die im Vertrag erwähnten Artikel. Die unter a erörterte Modalität ist die weiter gehende, und verdient im allgemeinen den Vorzug. Denn sie verleiht einen Rechtsanspruch auf den Mitgenuß der einem dritten Staate zugewendeten Vergünstigungen; sie spricht aus, daß, wenn der eine Vertragsteil sich zu »gleichwertigen« Zugeständ nissen bereit erklärt, kein dritter Staat günstiger ge stellt werden darf. Sie ist das direkte Versprechen, den anderen Vertragsteil unter keinen Umständen zu differenzieren, sobald er sich zu entsprechenden handelspolitischen Gegenleistungen versteht. Der Reziprozitätsstaat hat aber auch einen Rechtstitel auf alle einem dritten Staate ge währten Vergünstigungen; er darf, wenn er adäquate Leistungen anbietet, nirgends differenziert werden. Von Rechts wegen konnte also auch die Union niemals dem ku banischen Zucker in Gestalt des 20prozentigen Zollnachlasses ein ausschließliches Privileg einräumen; es war vielmehr ihre Pflicht, auch Deutschland diesen dem kubanischen Zucker zu gedachten Vorteil anzubieten; wir hatten von Rechts wegen einen Anspruch, an dieser Ver günstigung teilzunehmen, sobald wir Äquivalente für die zwanzigprozentige Reduktion des ameri kanischen Zuckerzolles anboten. Denn in Art. IX des Vertrages vom Jahre 1828, der angeblich für ganz Deutschland gilt, war ausdrücklich gesagt: Wenn von einem der kontrahierendenTeile anderen Nationen irgend eine besondere Begünstigung in betreff des Handels oder der Schiffahrt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung so fort auch dem anderen Teile mit zugute kommen. Eine Vorzugsbehandlung Kubas vor anderen Staaten, die Reziprozitätsverträge mit der Union laufen haben, wäre rechtlicherweise nur dann mög lich, wenn diese Staaten zugestanden hätten, daß die Kuba gemachten Vergünstigungen als außerhalb der Meistbegünstigung liegend gelten sollen, wenn sich also in den betreffenden Verträgen der Union ein Passus fände wie in denVerträgen Brasiliens: »II est convenu, qu’en parlant de la nation la plus favorisee au Bresil, la nation portugaise ne devra pas servir de terme de comparaison, m6me quand eile viendroit ä etre privilegRe au Brasil en matihre de commerce.« ❖ * Wenn nun die Frage aufgeworfen wird: Was für einen Reziprozitätsvertrag sollen wir mit der Union abschließen? Sollen wir die Reziprozität im vollen Umfang oder nur für gewisse Ar-