14 tikel verabreden? so ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Als großer Vorteil eines vollen Reziprozitäts vertrages könnte angesehen werden, daß wir im Jahre 1908 in der Lage wären, gegen eine Erneuerung der Vorzugsbehandlung Kubas in der Union Ein spruch zu erheben. Es würde aber kaum mit Er folg geschehen. Die Amerikaner würden vermut lich auf Einschränkung der Reziprozitätsklausel bestehen. Die Union wird kaum weiterhin einem Vertragzustimmen, der nicht die Bestimmung enthält, daß die Kuba gewährten Ver günstigungen außerhalb des Bereichs der Reziprozitätsklausel liegen. Der Gegenkontrahent der Union beim Ver trag vom Jahre 1903, Kuba selbst, hat in seinem Handelsvertrag mit Italien (29. Dezember 1903) von der Geltendmachung der Meistbegünstigung ausdrücklich jene besonderen Vorteile ausge schlossen, die Kuba den Vereinigten Staaten zuge steht. Auch England wurde, als es Kuba den Abschluß eines glatten Meistbegünstigungsvertrages vorschlug, ähnlich beschieden. Die Union würde gegebenenfalls zweifellos diesem Beispiele folgen. Ist es sonach unwahrscheinlich, daß wir einen Vertrag ohne territorial eingeengte Reziprozität mit der Union zustande bringen, daß wir der vollen Vorteile der Reziprozität in der Union teilhaftig werden, so schließt auf der anderen Seite die Auf nahme der vollen Reziprozität auch Gefahren für uns in sich. Vergünstigungen, die dritten Staaten um sonst zuteil werden, kann auch der Reziprozitäts partner umsonst beanspruchen. Diese Bestimmung dürfte sich nach Um ständen als eine Fußangel für uns erweisen, weniger wegen des Art. XI des Frankfurter Friedensvertrages, der oft dafür angeführt wird, daß wir mit Rücksicht auf die dort getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit Art. IX des alten amerikanischen Vertrages aus dem Jahre 1828 den Amerikanern alle Konzessionen auszu folgen hätten, als wären sie bei uns nicht bedingt, sondern unbedingt meistbegünstigt, als vielmehr wegen der Handhabung der Meistbegünstigung gegenüber Staaten, mit denen wir Reziprozitäts verträge haben. Geben wir einem solchen Staate die niedrigsten Sätze, dann sind wir allerdings auch der Union sie zu gewähren verpflichtet, und da wir gegenwärtig noch mit Holland und Argen tinien solche Verträge haben, aus denen wir den Gegenkontrahenten den Konventionaltarif umsonst zugestehen, so wäre die Gewährung der generellen Reziprozität auch an die Union vielleicht gefährlich. Was die an meistbegünstigte Staaten „um sonst“ gewährten Begünstigungen betrifft, so liegt