15 die Sache so, daß der Umstand, daß Staat A auf grund eines unbedingten Meistbegünstigungsan spruches dem Staate B Tarifkonzessionen ohne weiteres und ohne besonderes Entgelt einzuräumen verpflichtet ist, die er dem Staate C gemacht hat, den Staat D noch nicht berechtigt, auf grund der Reziprozitätsklausel die gleichen Vorteile „umsonst“ für sich anzusprechen. Die in einem allgemeinen Meistbegünstigungsvertrag gemachten Zugeständ nisse gelten, um in der Sprache der Reziprozitäts verträge der Niederlande mit dem Zollverein zu reden „als verabredet, um in deren ganzen Zu sammenhang als Vergeltung für die durch solche Verträge erworbenen Vorteile zu dienen.“ Auch die Union zieht für die Interpretation des „umsonst“ der Reziprozitätsklausel aus unbe dingten Meistbegünstigungsverträgen keine Schlüsse. Wir hatten in den Jahren 1891 und 1898 mit der Union den Reziprozitätsvertrag von 1828 laufen. Zu gleicher Zeit liefen glatte Meistbegünstigungs verträge der Union mit der Schweiz, dem Oranje Freistaat und mit Serbien. Diese Länder wurden der Zollermäßigungen aus Sektion III des Mac Kinleytarifgesetzes und des Dingleytarifgesetzes ohne weiteres zu teil. Trotzdem aber mußte Deutschland die betreffenden Vergünstigungen besonders erkaufen, — ein deutlicher Beweis dafür, daß auch die Union die glatten Meistbe günstigungsverträge für die Interpretation des Be griffes „umsonst“ der Reziprozitätsklausel nicht heranzieht. Anders stehen die Dinge im Hinblick darauf, daß wir de facto auch Staaten umsonst in den Genuß unseres Konventionaltarifes gesetzt haben, mit denen wir bedingte Meistbegünstigungs verträge laufen haben (Niederlande, Argentinien), Staaten, die uns von Rechts wegen Äquivalente bieten müssten, um in den Genuß unserer Minimal zölle zu gelangen. Könnte man sich entschließen, die bedingten Meistbegünstigungsverträge, die Deutschland noch laufen hat, strenger zu hand haben, so wäre es weniger gefährlich, die Rezi prozitätsklausel in einen Vertrag mit der Union aufzunehmen. So aber schwebt ein Damokles schwert über uns, wenn wir in einen Vertrag mit den so überaus auslegungsgewandten Ameri kanern die Reziprozitätsklausel aufnehmen, bezw. diese aus dem Vertrag von 1828 nicht entfernen. Sonach empfiehlt sich, zunächst wenigstens, der zweite Weg, also einen spezifizierten Rezi prozitätsvertrag mit der Union zu verein baren, d. i., für bestimmte Artikel gewisse Zollermäßigungen festzulegen und nach Umständen die weitere Vereinbarung da ran zu knüpfen, daß, wenn dritten Staaten gegenüber erneuteReduktionen stattfinden,