31 5. Die Union stellt, wie schon bemerkt, das Prinzip auf, daß jeder Vorteil in Zollsachen besonders erkauft werden müsse. Sie will unter keinen Umständen eine Konzession ver schenken. Als die Vereinigten Staaten s. Z. (1898) von der Schweiz angehalten wurden, dieser die Konzes sionen zuzugestehen, deren Frankreich durch das Abkommen vom 28. Mai 1898 in der Union teil haftig geworden war, da erkannten die Amerikaner diesen Anspruch an, weil sie (ausnahmsweise) mit der Schweiz einen unbedingten Meistbegünstigungs vertrag laufen hatten. Staatssekretär Hay aber stellte ausdrücklich fest, daß dieser Vertrag als eine Ausnahme von der sonst einheitlichen Politik der Vereinigten Staaten zu betrachten sei. »Diese Po litik bestand in der gleichmäßigen Behandlung des Handels aller befreundeten Nationen, denen außer gewöhnliche Begünstigungen, — man merke wohl: die Ansprüche auf Grund der glatten, uneinge schränkten, unbedingten Meistbegünstigung, wie Deutschland sie jetzt de facto auch Amerika ge genüber übt, werden von den Amerikanern selbst als außergewöhnliche Begünstigungen bezeichnet! •—• nicht gewährt werden. Sollte unsere Regierung fernerhin den schweizerischen Produkten unent geltlich alle Vorteile einräumen, die andere Na tionen nur gegen eine entsprechende Gegen leistung erhalten, so würde sie sich den berech tigten Vorstellungen , anderer Regierungen wegen dieser außergewöhnlichen Begünstigung aussetzen. Wir wünschen, daß unsere freundschaftliche inter nationale Politik den Charakter einer gleichmäßigen Behandlung unserer sämtlichen Handelsbeziehungen (sc. auf der Grundlage der bedingten Meistbe günstigung) bewahre.« Die Union wird es nur natürlich finden, wenn Deutschland sich ihr gegenüber auf den gleichen Standpunkt stellt, wenn es ihr den unentgeltlichen Mitgenuß von Vorteilen vorenthält, deren andere Staaten nur gegen Konzessionen teilhaftig wurden. Wie streng dieser Standpunkt von der Union selbst durchgeführt wird, und wie sie nicht davor zurückschreckt, ihn selbst bis zur Unverständlich keit festzuhalten, erhellt daraus, daß sie den Eng ländern, die ihre Waren mit keinem Zoll belegen, die an Frankreich, Portugal, Italien und Deutsch land gewährten Vergünstigungen für Branntwein und Kunstgegenstände darum vorenthält, weil Eng land keine speziellen Gegenleistungen gewähre. Eine größere Gegenleistung als Zollfreiheit kann man doch nicht gut beanspruchen. 6. Wir können uns um so sicherer der Hoff nung hingeben, daß eine feste Politik seitens Deutschlands, eine deutliche Erklärung darüber, daß man unseren ganzen Konventionaltarif nur