I 85 oder Akzept. Wenn nun die Ware,, was sehr häufig vorgekommen ist, nicht verkaufsgemäß ausfällt, so ist man dagegen vollständig schutzlos. Es wäre sehr zu wünschen, daß die Union sich damit einverstanden erklärt, daß von Seiten des Reiches vereidete Beamten an den Hauptexport häfen angestellt würden, welche die nach Deutsch land zum Export kommenden Waren vor Ver ladung in Augenschein zu nehmen und diese mit den bei den amerikanischen Handelskammern zu deponierenden Type-Mustern zu vergleichen hätten. Für die Tätigkeit dieser Herren könnte ja vom Käufer eine Gebühr erhoben werden, die dieser gewiß gern bezahlen würde, da er auf der anderen Seite dann einen wirksamen Schutz gegen will kürliche Ausbeutung genösse. 4. Ferner wird beantragt, »advance samples« unter 1 Yard Länge, welche keinen kommerziellen Wert haben, zollfrei zu lassen, wie dies früher der Fall war; desgleichen Gardinenmuster (lace curtain corners). 5. Beseitigen ließen sich wohl ohne weiteres die Klagen darüber, a) daß auch zerbrochen ankommende Waren in der Union den vollen Zoll zahlen müssen, sowie darüber, daß der Empfänger der Ware, weil bei Öffnung der Verpackung nicht zugelassen, nicht feststellen kann, ob nicht die Zollbeamten selbst etwas zerbrechen; b) daß für zur Reparatur ins Ausland ge sandte Waren nochmals der volle Zoll bei der Wiedereinfuhr bezahlt werden muß. 6. Eine Hebung des Ausfuhrgeschäftes ließe sich in Instrumenten und Apparaten vielleicht auch dadurch erzielen, daß die amerikanischen Vorschriften über die Rückvergütung der Zölle milder gehandhabt würden. Man scheut sich, etwas nach drüben zu verkaufen, den Zoll von 45 % zu entrichten und Gefahr zu laufen, daß die Sendung zurückgenommen werden muß. 7. Endlich wird von verschiedenen Seiten ver langt, daß die Amerikaner sich auch zur Aufstellung eines amtlichen Warenverzeichnisses entschließen. * * * Die Presse brachte letzthin mehrfach eine Notiz, daß bei den nächsten Vertragsverhandlungen mit der Union seitens der Regierung ein besonderes Gewicht auf die Abstellung der vielfachen Klagen über das amerikanische Zollverfahren gelegt werden würde. Es wäre hocherwünscht, wenn es gelänge, die Rigorositäten der amerikanischen Zollbeamten einzudämmen. Aber wie schon bemerkt: wir glauben nicht, daß sich hier ein durchschlagender Erfolg erzielen läßt, so lange das amerikanische Tarifgesetz den Begriff »market value« kennt. Hier liegt das Grundübel, die Quelle aller Unzuträglich-