87 so ist hier des Wechsels kein Ende. Gelänge es uns, einen größeren Tarifvertrag mit der Union zustande zu bringen, so würde er — in Anlehnung an die Bestimmungen in Sekt. IV des Tarifgesetzes nach dem Muster des Vertrages der Union mit Kuba — vermutlich auch nur auf 5 Jahre abgeschlossen. Die Union will eben bei Tarifabkommen die Hand immer bald tunlichst wieder frei bekommen. Ein ewiges Entstehen und Vergehen. Das dünkt uns an und für sich nicht vorteil haft. Da wir aber mit den gegebenen Verhält nissen rechnen müssen und keine Aussicht vor handen ist, daß sich die Union im größeren Stile auf eine längere Frist vertraglich festlegen werde, so dünkt es uns zumindest angezeigt, daß man die Zollsachen für sich in einem Abkommen regelt und die anderen Vertragsmaterien, bezüglich deren länger befristete Abkommen möglich sind, anderweitig ordnet. Ändert dann die Union wieder ihre Zollpolitik, werden die Zollvergünstigungen usw. hinfällig, so entfällt der Zollvertrag, aber es bleiben die andern Materien, weil in einem Sondervertrag geordnet, unangetastet. Die Rechtslage wird auf diese Weise übersichtlicher und einfacher. Die eben entwickelten Rücksichten werden auch dann zu üben sein, wenn, wie es heißt, man amtlicherseits im Hinblick auf die Schiffahrt sich nicht entschließen sollte, den alten Vertrag von 1828 zu kündigen. Artikel V und IX werden als dann zu eliminieren, der Rest aber mit deutlicher Erklärung als für das Reich verbindlich fortbestehen zu lassen sein. Man hat bereits den Artikel über die Konsuln aus dem alten Vertrag herausge brochen; aus dem schweizerisch-amerikanischen Vertrag von 1850 sind s. Z. die Artikel VIII bis XII (Stipulierung der Meistbegünstigung) entfernt worden. Es liegen also Präzedenzfälle vor. * * * Wenn wir die vorstehend gegebenen Darlegungen und Wünsche für die Neu regelung unseres handelspolitischen Ver hältnisses mit den Vereinigten Staaten von Amerika kurz zusammenfassen sollen, so lassen sie sich wie folgt präzisieren: 1. Aus staatsrechtlichen, formellen und materiellen Gründen empfiehlt sich die baldige Kündigung aller zwischen der Union einerseits und dem Deutschen Reiche und seinen Gliedstaaten andrerseits bestehen den handelspolitischen Abmachungen, in sonderheit der Verträge der Hansastädte Preußens und Mecklenburg-Schwerins aus