88 den Jahren 1827, 1828 und 1846, zumindest ■ in ihrem die Zölle betreffenden Teile, sowie des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten vom Jahre 1900. 2. Die Aussichten, einen größeren Tarif vertrag mit der Union zustande zu bringen, sind z. Z. gering. Die politische Zusammen setzung des Kongresses sowie das Schick sal der größeren Reziprozitätsabkommen der Union aus den Jahren 1898 -1900, insbesondere aber das Schicksal des Ab kommens zwischen der Union und Frank reich vom 24. Juli 1899, das, wie alle anderen vom Kongreß nicht ratifiziert wurde, machen es unwahrscheinlich, daß wir sogleich zu einem größeren Tarifver trag mit der Union kommen. 3. Der Abschluß eines glatten Meist begünstigungsvertrages mit der Union kann nicht zur Erwägung stehen, da die Union als prinzipielle Gegnerin der unbedingten Meistbegünstigung sich zu einer derartigen Regelung nicht herbeilassen wird. Dieser Modus der Ordnung unserer handelspoli tischen Bezieh ungen ist außerdem deshalb untunlich, weil wir dabei der Union Alles geben würden, während diese, gebunden durch denVertrag mitKuba vom Jahre 1903, uns wichtige Vergünstigungen vorenthalten müßte. ♦ 4. Wir müssen bei einer handelspoliti schen Abmachung mit der Union den Weg der Reziprozität beschreiten. Dabei ist aber zweifelhaft, ob sich die Vereinbarung der vollen Reziprozität empfiehlt. Zwar würde uns diese im Jahre 1908 vielleicht Dienste leisten, da wir dann gegen die Vorzugs behandlung des kubanischen Zucker a n - gehen könnten; aber es ist zweifelhaft, ob mit Erfolg. Andererseits würde die Inter pretation desBegriffes „umsonst“ in derRe- ziprozitätsklausel uns Schwierigkeiten be reiten, insoweit wir verschiedenen Staaten unseren ganzen Konventionaltarif zukom men lassen, die keinen unentgeltlichen ver tragsmäßigen Anspruch darauf haben. 5. Erweist sich die Vereinbarung der Reziprozität unter solchen Umständen als untunlich, so bleibt als anderer Weg zu einer handelspolitischen Verständigung mit der Union ein sog. spezifizierter Rezi prozitätsvertrag, welcher, unter Ausschluß der allgemeinen Meistbegünstigung, das Maß des beiderseitigen Entgegenkommens genau, Artikel für Artikel, festlegt.