89 6. Zu Unterhandlungen mit der Union bleibt als Basis eines handelspolitischen Abkommens vorläufig allerdings nur übrig Sect. III des Dingleytarifgesetzes, welche den Präsidenten ermächtigt, Zollzugeständ nisse auf Weinstein, Wein, Branntwein und Kunstgegenstände zu machen. In der Ausmessung der den Amerikanern dafür zu machenden deutschen Zugeständ nisse kann man sich das Abkommen zwi schen der Union und Frankreich vom 28. Mai 1898 zum Muster nehmen, wobei noch zu bedenken ist, daß Deutschland in der Gewährung von Zollvorteilen an die Union nicht soweit zu gehen braucht als Frankreich, da dieses nach der Natur seiner Ausfuhren nach der Union aus einer Minde rung der amerikanischen Zölle auf Wein, Weinstein und Branntwein größere Vorteile zieht als Deutschland. 7. EinesZollkriegs mit derUnion haben wir uns sicherlich nicht zu versehen, wenn wir ihr nur einen Teil unseres Konventional-. tarifes, statt, wie bisher, den ganzen geben. Die Union hat die Schweiz, deren Export nach den Vereinigten Staaten diffizilster Natur ist, nicht gemaßregelt, als diese die ganze amerikanische Einfuhr dem General tarif unterwarf. Die Union wird ferner diffe renziert in Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Rußland und Kanada, ohne zu Gegenmaßregeln gegriffen zu haben. 8. Wenn ein größerer Tarifvertrag mit derUnion zustande käme, wäre das Haupt gewicht der von deutscher Seite anzu strebenden Konzessionen auf Zollminde rungen für hochwertige Fabrikate zu legen, da bei den billigeren eine Minderung um 20 pCt. der Ausfuhr zumeist keinen Nutzen brächte, die amerikanischen Zölle hier auch dann noch prohibitiv blieben. 9. Wenn irgendwie tunlich, ist eine ge trennte Behandlung der Zölle und der sonstigen Materien eines Handelsvertrags anzustreben. Dabei käme allenfalls (nach Beseitigung der auf die Zölle bezüglichen Vereinbarungen) der alte Vertrag von 1828 als geeignete Basis für die Regelung der allgemeinen und der Schiffahrtsverhält nisse in Betracht.