26 Dr. Gustav Schüttle, sich vor allem in der Zahl der toten Ästchen des Lindenbaumes (1, 2 oder 3 Paar oder gar keine) und in deren Stellung neben oder zwischen den lebenden Ästen. Dagegen ist (im Gegensatz zu den Lindauer Silbermünzen, vorab den Brakteaten) die Zahl der lebenden Äste (mit je einem Lindenblatt) bei den Kupferpfennigen stets die gleiche, nämlich fünf. Entweder überhaupt die letzten oder jedenfalls zu den jüngsten Typen gehörig, also wohl in das Jahr 1701 oder 1702 fallend, sind zufolge einer Aktennotiz von 1705 diejenigen undatierten Lindauer Pfennige, welche drei Paar leere Ästchen und einen Innenkreis zeigen. Des weiteren ist auf die Abbildungen Tafel X zu verweisen. Vergl. auch C. F. Tr ach sei, Die Münzen der ehemaligen Reichsstadt Buchhorn; Lausanne 1881. Abbildungen 2, 6, 7 und 12. Ferner von demselben Verfasser: Monnaies et medailles de Lindau. Macon 1888. Abbildungen 16 bis 25. Damit soll indessen keineswegs sämtlichen Angaben im Texte dieser beiden Trachserschen Schriften beigepflichtet werden. VIII. Auf Grund der zahlreichen Edikte etc., die vom Kaiser oder Reich während der Regierung Leopolds I. gegen die Heckenmünzen ausgingen, war gegen einzelne von diesen in Nord- und Mitteldeutschland während der 1680 er und 90 er Jahre mit Schärfe vorgegangen worden (Siehe K. v. Ernst im Monatsblatt der Numismatischen Gesellschaft in Wien 1905, S. 377ff. und F. v. Schrötter, Das preußische Miinz- wesen im 18. Jahrhundert, 1904, S. 78ff. C. F. Gebert, Beitrag zur Geschichte der „kleinen Kipperzeit“, in der Frankfurter Münzzeitung 1903, S. 408 f.). Im Süden Deutschlands zog man gegen jene zunächst mit oft wiederholten papierenen Ver ordnungen, die weiter nicht viel Eindruck machten, zu Felde. So bestimmte der Münzrezeß der drei münzverbündeten oberdeutschen Kreise (Schwaben, Bayern und Franken) vom 3. November 1700 (Hirsch, Teutsches Münzarchiv Bd. VI, S. 9), daß durch kreisausschreibamtliche Exekutionen die da und dort wahrnehmbaren Heckenmünzstätten über den Haufen zu werfen, die Stempel zu zerschlagen, die Münzbedienten ehrlos zu machen und zu bestrafen, dann der betreffende Reichs stand selbst durch fiskalischen Prozeß am kaiserlichen Hofe anzugreifen, die Ersetzung des Schadens zu begehren und die auf den unberechtigten Münzstätten ausgeprägten Sorten indistinctim zu verrufen seien. Im Jahre 1704 hatte eine Reihe von württembergischen Grenzbezirken (Neuen stadt, Brackenheim, Calw etc.) bei ihrer Landesregierung unter bitteren Klagen darum nachgesucht, es möchte hei ihnen auf die Durchführung der kurz zuvor er gangenen Münzverbote wenigstens insolange verzichtet werden, bis diese in allen angrenzenden Gebieten ebenfalls befolgt würden. Da das letztere nicht der Fall sei, müßten sonst ihre Gewerbe notwendig in Ruin kommen, indem ihre Stadt- und Landkundschaft sich mehr und mehr daran gewöhne, die benachbarten fremden Märkte und Städte zu besuchen, um ihr in Württemberg nicht gangbares Geld all- dort anzubringen, woselbst man froh daran sei. Die württembergischen Oberräte in einem den 20. September 1704 an den Herzog erstatteten Gutachten waren nicht der Meinung, daß diesen Bitten zu willfahren sei; man müsse vielmehr trachten,