9 Mädchen dem boshaften Gespött ihrer Mitmenschen aussetzte und zu niedrigen Dirnen herabwürdigte, der Kindesmord und die Frucht abtreibung? Das mutzte dmnals selbst dem beschränkten Kopfe eines Polizeibüttcls einleuchten. Daher schritt die Gesetzgebung überall zur Abschaffung der Kirchenbutze. Klar sprach sich namentlich ein mecklenburger Edikt im Jahre 1753 über die schrecklichen Folgen der Kirchenbutze aus. Dort yeitzt cs: „Demnach es sich aus vielfacher Erfahrung bestärket, datz die in Unserer Kirchenordnung Wider die Uebertreter des sechsten Gebots verordnete Kirchenbutze dein Laster der Unzucht nicht gewehrt, noch überhaupt der damit abgezielte gute Endzweck erreicht werde, sondern wir dagegen vielfach vernehmen müssen, datz, um derselben zu ent gehen, zum öfteren leichtfertige, aus unzüchtigem Beischlafe ge bührende Personen sich in noch größere Verbrechen so iveit ver sündigen, datz sic sogar keinen Abscheu tragen, auf die unnatürlichste Weise an ihre natürliche Leibesfrucht gewaltsam Hand zu legen und Kinder-Mörderinnen zu werden. ..." Der Begriff der Hure hat sich seit dem 18. Jahrhundert ge wandelt. Wir verstehen heute unter der Hure nur das Mädchen, das sich auf der Stratze verkauft, und nicht auch das Weib, das im Liebcsrausche dem Manne Leib und Seele schenkt. Rach unseren Begriffen adelt die Liebe den außerehelichen Verkehr von zwei freien, durch keine ehelichen Verpflichtungen gebundenen Personen. Wir bemühen uns heiß, jeden gesetzlichen Nachteil, ja sogar den letzten Schein sozialer Mißachtung von der unehelichen Geburt zu nehmen. Beseitigen wir aber mit der Aufhebung aller gesetzlichen Nach teile für die außerehelichen Kinder nicht auch den Zwang der Eltern, für die Früchte ihres Liebesverkehrs in ausreichender Weise zu sorgen? Keineswegs! Die gesetzliche Verpflichtung der außer ehelichen Eltern, umfassende Fürsorgecinrichtungen für die Aus- erziehung ihrer Kinder zu treffen, ist mit der rechtlichen Gleich stellung der ehelichen und außerehelichen Kinder nicht beseitigt. Die Prostitution der Frau ist die außereheliche, von der sozialen Sitte verurteilte Hingabe des Weibes an den Mann. Die Pro stitution schließt vielfach die vollständige Veräußerlichung der Be ziehungen von Mann und Weib zu einem rein körperlichen Ver gnügen ein. Ueber den Geschlechtsakt hinaus fühlen sich beide den sexuellen Verkehr pflegende Personen nicht zueinander hingezogen. Jede Lebensgemeinschaft fehlt meist zwischen dem Mann und dem sich prostituierenden Weibe. Die Sorge um das Wohlergehen des Weibes, das er genoß, ficht den Mann nicht weiter an. Jedes Interesse für die aus dem Prostitutionsverkehre folgenden Er scheinungen berührt meist nicht den, der die Umarmungen kauft. Der Prostitutionsverkehr entmenscht das Weib, er macht es nur zur bloßen Trägerin bestimmter sexueller Funktionen.