52 — ihr Verhalten und über den Personenverkehr in ihrer Wohnung auferlegt. Sie wird unter anderem angehalten: 1. keine Wohnungen in der Nähe von Kirchen, Schulen und anderen öffentlichen Gebäuden und in den verkehrsreichen Straßen zu beziehen; 2. keine Zimmer in Vorderhäusern und eine Parterrewohnung zu mieten. Auf dcK Verhalten der Prostituierten in ihren Wohnungen erstrecken ­ sich die Bestimmungen der Polizeiverordnungen, die jedes auffällige Treiben der Dirnen vor den Häusern, an den Fenstern und so weiter vermeiden und jeden Einblick in die Geheimnisse des Prostitutionsbetriebes hindern wollen. Die Gefahren, die die Wohnungen der Prostituierten für jugendliche Personen (Kinder, Schüler, Dienstboten) bieten, und die sie ferner durch Zuhälter auch für erwachsene Personen einschließen, sollen durch das Verbot der Polizeiverordnungen ferngehalten werden, daß keine minderjährigen Personen Einlaß in die Wohnungen der Prostituierten erhalten. Verdächtigen Personen, wie Zuhältern und so weiter, wird ebenfalls vielfach der Zugang zu den Wohnungen der Prostituierten verwehrt. Werfen wir zunächst einen Blick auf die Bestimmungen einer großstädtischen Polizeivcrordnung, die sich auf das Wohnen der Prostituierten erstreckt: auf die Charlottenburger Polizeivorschriften, ­ die zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes am 1. Februar 1903 in Kraft traten: 8. „Sie (die Prostituierte) hat dafür Sorge zu tragen, daß durch ihren Aufenthalt in dem von ihr bewohnten Hause weder im Hause selbst, noch in der Nachbarschaft ein Aergernis gegeben ­ wird. Anderenfalls ist sie nach einmaliger fruchtloser Verwarnung ­ verpflichtet, auf Anordnung der Polizeidirektion innerhalb ­ der ihr gestellten Frist aus diesem Hause zu ziehen. 10. Den zur Besichtigung ihrer Wohnung erscheinenden Polizeibeamten muß sie zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß gewähren ­ oder verschaffen und über die bei ihr angetroffenen Personen, ­ soweit ihr möglich, Auskunft zu geben. 11. Wird sie in einer Wohnung betroffen, welche der Polizei' als Absteigequartier für Prostituierte bekannt ist und hat das Treiben daselbst bereits zu Beschwerden Anlaß gegeben, so kann ihr das Betreten ­ dieses Quartiers durch die Polizeidirektion untersagt werden. 12. Sie darf sich unter keinem Vorwände an den Fenstern der eigenen oder einer fremden Wohnung zeigen. Die Fenster ihrer Wohnung müssen, während sie Männerbesuche empfängt, geschlossen und mit einer Gardine verhüllt sein, so daß der Einblick in die Wohnung vollständig verhindert wird. Es ist ihr verboten, eine Lampe, ein Licht oder ein anderes Zeichen an die Fenster zu stellen oder sonstwie vom Fenster oder von der Haustür der eigenen oder fremden Wohnung aus Männer anzulocken.