NMWH ' > tü—^ — 15 — sichtspunkt der möglichsten Sicherung vor Feuersgefahr geleitet. Ihre sanitätspolizeilichen Vorschriften sind äußerst dürftig und vage, irgend welche Begrenzung der Höhe der Gebäude oder der Größe der Ban fläche enthält sie nicht. Hier griffen nur die allgemeinen Normen Platz, nach denen sich die Höhe der Gebäude nach der Straßenbreite richtet, die aber bei den meist hinreichend breiten Dorfstraßen kein Hindernis für die Errichtung hoher Häuser gebildet hätten?) Verlangte sie auch, allerdings vorbehaltlich eines Dispenses, grundsätzlich eine offene Be bauung init einem Minimalabstand von 5 in zwischen zwei Gebäuden mit feuersicherer Bedachung, mit Gebäude ohne feuersichere Bedachung ent sprechend mehr, so konnte die grundbuchliche Eintragung schon wegen des möglichen Dispenses nicht vermieden werden?) Eine Regelung trat erst ein durch die „Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903", * 3 ) die sich naturgemäß an den durch die Kolonie geschaffenen Charakter anschließen mußte nnd die Gemarkung von Kleinschönebeck-F. ausschließlich landhausmäßiger Bebauung vorbehielt. Infolge der Verordnung des Regierungspräsi denten, die die Art des Baues selbst und seine Lage zu den benachbarten Baulichkeiten regelte, durften unbeschadet eines ortsstatutarischen Bau verbots neue Grundstücke, welche unmittelbar au einen öffentlichen Fahr weg grenzen, mit Gebäuden besetzt werden. Auf anderen Grundstücken war die Errichtung von Gebäuden nur dann zu gestatten, wenn die Grundstücke mit einem öffentlichen Fahrweg durch einen der Bestimmung der Gebäude entsprechenden, für die Dauer gesicherten Zufahrtsweg ver bunden waren, welcher nach seiner Beschaffung, besonders in Ansehung seiner Breite, den öffentlichen Interessen genügte. Baufluchtlinien mußten, wie dies sich eigentlich von selbst versteht, bei Neu-, An- und Umbauten eingehalten werden, doch konnte das Zurücktreten von Bauten hinter die Baufluchtlinie parallel mit dieser gestattet werden, wenn hierdurch keine gröbliche Verunstaltung des Straßenbildes herbeigeführt wurde. Abge- 0 § 11 Abs. 1: „Behufs größerer Feuersicherheit müssen die in geschlossenen Orten neu zu errichtenden Gebäude, soweit es die Lokalität und wirtschaftliche Be stimmung gestattet, sowohl von den nächsten vorhandenen Gebäuden, als unter sich möglichst entfernt erbaut werden. -) Vgl. Paul Voigt a. a. O. 125. 3 ) Diese Verordnung hat ihre Grundlage in § 10 des 17. Titels im 2. Teil des Allgemeinen Landrechts: Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Anwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei. Auf diesem Paragraphen baut sich auf das Gesetz über die Polizeiverwaltung v. li. III. 1850 und das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. 7. 83, das wiederum in seinem § 137 die rechtliche Grundlage für die erwähnte Ver ordnung bildet.