17 Die neuste Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin trifft für die Bauklaffe 6 in der Hauptsache die Bestimmung, daß höchstens 3 / 10 , bei Eckgrundstücken höchstens 4 / 10 der Baugrundstücke bebaut werden dürfen. Die Höhe der Gebäude erreicht mit 15 m die Höchst grenze, bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dachgeschoß und Kellergeschoß, nicht niehr als drei Hauptgeschosse erhalten. In Keller geschossen ist die Einrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen verboten. Die Gebäude müssen einen Bauwich von mindestens 4 in halten, die Frontlänge der Vordergebäude darf das Maß von 30 m nicht überschreiten. Auf benachbarten Grundstücken ist der unmittelbare Anbau zweier Vordergebäude unter besonderen Beding ungen gestattet. Außerdem ist seit dem 30. I. 1912 im Gebiete der offenen Bau weise auch der Reihen- und Gruppenhausbau gestattet. Da jedoch auch außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ort schaft Wohnhäuser errichtet wurden, seien die einschlägigen Bestimmungen erwähnt: Von Wichtigkeit ist die gesetzliche Regelung des Ansiedlungsrechts, des Rechts auf Gründung von Wohnstätten. Bis zur Einführung des Gesetzes vom 10. 8. 04 war für den Bereich der alten preußischen Provinzen maßgebend das Gesetz vom 25. 8. 1876. Die wesentlichste Abweichung des alten Gesetzes vom jetzt gültigen besteht darin, daß das Gesetz von 1876 einen Unterschied zwischen Einzelansiedlung und Kolonie machte und beide Arten von Ansiedlungen vornehmlich in dem Punkte verschieden behandelte, daß bei Gründung einer Kolonie die hierdurch in Mitleidenschaft gezogenen Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse besonders geordnet werden mußten, während bei einer Einzelansiedlung Leistungen im Interesse der politischen Gemeinde-, Kirchen- und Schul verbände grundsätzlich ausgeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts war der Begriff der Kolonie dann gegeben, wenn eine größere Anzahl von Ansiedlungen, sei es von einem Unter nehmer nach einheitlichem Plan oder aber von mehreren angelegt werden soll. (OVGRspr. Bd. 43 S. 392; Bd. 24 389 ff.) Eine Kolonie genehmigung war nicht erforderlich, wenn sich die Bebauung innerhalb des Rahmens eines ordnungsgemäß aufgestellten Bebauungsplans voll zog. Stellten nun Unternehmer für das ihrerseits der Bebauung zu erschließende Gelände Bebauungspläne auf, so waren diese der Gemeinde mit dem Antrage zur Festsetzung zu überreichen. Lehnte die Gemeinde es in Wahrung ihrer Interessen ab, diesem Antrage zu entsprechen, so mußten sich die Unternehmer damit bescheiden. Irgend einen Zwang konnten sie auf die Gemeinde nicht ausüben. Wittstock, Entwicklung. 2