29 Über die Vorschriften betreffs der baulichen Entwicklung des Ortes ist schon an anderen Stellen gesprochen worden. Die dort erwähnten Bauordnungen und Vorschriften sind Verwaltungsmaßnahnien der höheren Verwaltungsbehörden, gegen deren Erlasse seitens der Gemeinde nicht eingewirkt werden konnte. Trotzdem ist der Tätigkeit der Gemeinde noch ein weiter Spielraum gelassen Die alte Baupolizeiordnung für das Platte Land vom 15. III. 1872 hätte mit ihren äußerst dürftigen Vor schriften den Bau von Mietskasernen immerhin gestattet. Die Bedürf nisse nach großen Bauten machten sich jedoch in dem damals ohne jede Entwicklung befindlichen Bauerndorf nicht geltend, und die ersten An siedlungen in dem neuen Ortsteil mußten sich nach den Wünschen der Spekulanten, die eine Villenkolonie ins Leben rufen wollten, richten. „Welche Vorwürfe man der Terrainspekulation auch machen kann, eine Verpflanzung der Mietskaserne in die Vororte ist von ihr nicht einmal versucht worden, da sie an ihrem ursprünglichen Programm, Landhaus kolonien zu errichten, festhielt"?) So ist die Gemeinde ohne ihr Da zwischentreten von Mietskasernen verschont geglieben, allerdings bis auf ein noch heute alleinstehendes Gebäude in der Kaiser Wilhelmstraße und ein Doppelhaus in der Mittelstraße. Inzwischen kam die Bau polizeiverordnung für Berlin und seine Vororte vom 21. 4. 1903 — in Kraft getreten am 1. 5. 1903 —, die nun von Aufsichts wegen die landhausmäßige Bebauung forderte. M. E. hätte aber für die ganze Genieinde anstatt der vorgeschriebenen Bauklasse 6 die Banklasse O, wie sie für den Rittergutspark von 3.23.21 da Größe eingeführt wurde, besser gepaßt. Der schwerwiegende Unterschied zwischen beiden Bauklassen ist, daß die Banklasse 6 bei bewohnten Gebäuden, abgesehen von Dach- und Kellergeschoß, — Nebengeschossen — drei Geschosse gestattet, während Klasse D nur zwei Hauptgeschosse erlaubt. Wie man sieht, ähnelt die Landhansbebauung der Klasse 6 schon unangenehm sehr dem Miets kasernenbau, fast nur mit dem Unterschiede, daß auf Jnnehaltung von Vorgarten und Bauwich geachtet wird. Es ist aber trotz dieser Aus- nutznngsmöglichkeit des Bodens dank des Verständnisses der Bevölker ung für die Erfordernisse eines Landhauses nur mit verschwindend kleinen Ausnahmen zu dergleichen gesetzlich erlaubten Auswüchsen ge kommen. Es ist daher nur zu begrüßen, wenn jetzt von seiten der Gemeinde Erwägungen angestellt werden, die eine Überführung in die Bauklasse I) zum Ziele haben. Vom Standpunkt einer gesunden Boden politik wäre zu wünschen, daß in dieser Angelegenheit bald Schritte getan werden. Denn noch ist der Boden billig und kann von einer *) Paul Voigt a. a. O. S. 120.