31 lagen nicht unwesentlich verteuert. Auch die Baukosten des Hauses erhöhen sich, und schließlich verteuern die ständigen Abgaben für den Betrieb der ständigen Einrichtungen die Mieten. Weiterhin erhöhen sich auch die Pflasterkosten der Straße, da man einmal mit Rücksicht auf die Rohrleitungen und zweitens wegen des stärkeren Straßenverkehrs, ­ der bei Errichtung von großen Mietshäusern zu erwarten ist, ein weit dauerhafteres Pflaster verwendet werden muß, als es bei ausschließlichem Kleinbau nötig wäre. Die Kosten der Straßen- und Kanalisationsanlagen müssen überdies auf Grund des § 15 des preußischen ­ Gesetzes vom 2. 7. 1875 auf die einzelnen Grundstücke nach ihrer Straßenfroutlänge verteilt werden, wodurch kleine Gebäude äußerst benachteiligt, große Mietskasernen niit Hinterhäusern dagegen sehr begünstigt ­ werden. Jedenfalls vollzieht sich die Anlage der Straßen und ihre Kanalisierung stets nur in möglichst engem Anschluß an die Bautätigkeit, und dadurch erhält die Terrainspekulation die Möglichkeit, sich mit voller Wucht auf ein kleines Gebiet zu werfen, hierauf alle ihre verfügbaren Kapitalien zu konzentrieren, die Bodenpreise in die Höhe zu treiben und dadurch das Masseumietshaus zur einzig möglichen ­ Bebauungsweise zu machen. Die Konkurrenz des übrigen billigen Terrains wird durch das Bauverbot einfach ausgeschlossen, der natürliche ­ Monopolcharakter des städtischen Grund und Bodens systematisch verstärkt." Dergleichen schlimme Folgen sind zwar nicht zu fürchten, aber ein Teil davon würde auch schon genügen, den „Luftkurort" Fichtenau vollkommen zu deklassieren. 4. Ortsstatute, aa) Ausnahmen vom Lauverbot. Um daher dem in Spekulantenhändeu befindlichen Boden jede Monopolstellung zu nehmen, hat die Gemeinde in ihrem Ortsstatut vom 2. 10. 1893 (revidiert vom 29. 3. 1912) die Bebauung unter gewissen Voraussetzungen an Straßen gestattet, welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellt sind. — Waren wir schon mit Anwendung ­ der Bauklasse 6 für den ganzen Ort (die benacharte Villenkolonie Schöneiche gehört der Klaffe I) an) nicht einverstanden, so können wir noch viel weniger die neue Baupolizeiorduung für die Vororte von Berlin vom 30. 1. 1912 gutheißen. Diese bringt den Reihen- und Gruppenhausbau im Gebiete der offenen Bauweise. Das ist natürlich für die Spekulanten, die nicht schnell und teuer genug ihr Land losschlagen ­ können, vorteilhaft. Aber erfreulicherweise heißt es im § 56 b : „Im Gebiete der offenen Bauweise können mit Genehmigung des