33 und Promenaden errichteten oder von diesen aus sichtbaren Bauten nach Anlage und Gestaltung landhausmäßigen Charakter tragen und derart architektonisch durchgebildet sein, daß sie das Orts- oder Straßen bild nicht verunstalten. Buntfarbige Ziegel, Schiefer oder Zement platten, sowie Glanzziegel dürfen überhaupt nicht, Pappdächer nur für Neben- und Wirtschaftsgebäude verwendet werden. Giebelwände aneinanderstoßender Gebäude müssen sich decken. Doppelhäuser müssen von Anfang an als einheitliche Baugruppe entworfen, zur Genehmigung eingereicht und auch gebaut werden. Wirtschaftshöfe und Lagerplätze müssen, soweit sie von der Straße aus sichtbar sind, durch eine mindestens 1,50 m hohe Mauer, Holz wand, Hecke oder eine ähnliche gärtnerische Anlage abgegrenzt sein. Die Verunstaltung der an bebaubare Grundstücke anstoßenden Park anlagen und öffentlichen Plätze ist verboten. Dies bezieht sich auch auf das die Feldmark durchziehende Mühlenfließ. Die Einfriedigungen der Vorgärten bebauter Grundstücke müssen durchbrochen sein und sich in Anordnung, Farbe und Material dem Gebäude harmonisch angliedern. Bauwiche sind, wie die Vorgärten, als Ziergärten anzulegen und zu unterhalten. Dieser Standpunkt der Gemeinde, Bodenpolitik zu treiben, ist aufs höchste anzuerkennen, wenn auch zur Ergänzung dieser Zwangsmittel die freiwillige Mitarbeit weiter Kreise unentbehrlich bleibt. 5. Besteuerung. Noch eine andere Möglichkeit gibt es für die Gemeinde, regulierend auf die Bodenpreise und damit zum Teil auf die Bebauung einzu wirken: Besteuerung von Grnnd und Boden. Die gesetzliche Grundlage hierzu gibt das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893, das der übermäßigen Belastung einer Steuerquelle durch Staat und Gemeinde vorbeugen sollte und zu diesem Zwecke den Gemeinden durch staatlichen Verzicht auf die Realsteuern ein eigenes, unabhängiges Gebiet der Besteuerung zuwies. Ist demnach das Kommunalabgabengesetz aus finanziellen Gründen geschaffen, so gibt es doch dadurch, daß es den Gemeinden gestattet, die Art und Höhe der Besteuerung des Grund und Bodens zu bestimmen, diesen die Mög lichkeit, ihrer Bodenpolitik Nachdruck zu verschaffen. Es kommen hier vor allem drei Steuerarten in Betracht, wie sie in hervorragender Weise auch vom Bund deutscher Bodenreformer propagiert werden, nämlich: die Umsatzsteuer, die Steuer vom gemeinen Wert und die Wertzuwachssteuer. W i 1 t st o ck , Entwicklung. 3