34 aa) Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuer sagt Damaschke r ) nach, daß sie, in genügender Höhe, die Terrainspekulation merklich einschränken und dadnrch die Voraussetzungen für gesunde Wohnungsverhältnisse schaffen kann. Einen Beweis sucht er zu erbringen, indem er den belgischen Klein hausbau, der sogar in Großstädten herrsche, auf die niedrigen Grund preise zurückführt, welche zum großen Teil auf diesem Stande durch die hohe Umsatzsteuer gehalten würden, die in Belgien 6,75 0 / 0 des Wertes beträgt. Daß solch hohe Umsatzsteuern die natürliche Steige rung verlangsamen, kann wohl ohne weiteres zugegeben werden; es wird sich nur fragen, ob das Mittel, dies zu erreichen, das richtige ist. Die Umsatzsteuer ist immerhin eine Verkehrssteuer und „jede Theorie der Verkehrssteuern muß mit dem Geständnis beginnen, daß sie falsch sei" (L. v. Stein). Eine Umsatzsteuer in dieser enormen Höhe halte ich daher nicht für richtig. Wenn auch die Bodenreformer für trefflich finden, was das bayrische Staatsministerum des Innern über Aufgaben der Umsatzsteuer im Jahre 1900 ausgeführt hat, „daß mit der fortschreiten den Entwicklung mancher Gemeinde die Liegenschaften vielfach und nicht unerheblich im Werte steigen, daß die Vorteile der gemeindlichen Einrichtungen besonders in Städten dem Immobiliarbesitz in hohem Maße zugute kommen, und daß es daher billig erscheine, wenn von solchen Liegenschaften im Anschluß an die staatliche Besitzveränderungs gebühr an die Gemeinden eine Abgabe entrichtet werde", so möchte ich diese Auffassung doch nicht anerkennen, da zur Erfassung der Wert steigerung eine andere Steuerart ungleich bessere Erfolge erzielt. Denn einerseits müßte nach diesem Vorschlage derjenige, der sein Grundstück durch Kapital und Arbeit wertvoller gemacht hat, ebensoviel bezahlen, wie der erfolgreiche Spekulant, der vielleicht ohne große Mühe nach großem Gewinn die Stätte seines Erfolges für immer verläßt; verkauft jemand sein Grundstück sogar mit Verlust, so ist es m. E. falsch, ihn derselben Steuer §u unterwerfen, wie den erfolgreichen Spekulanten. Erhebt man einmal die Umsatzsteuer aus bodenpolitischen Gründen in so hohem Prozentsatz des Wertes, so muß die Trennung in bebaute und unbebaute Grundstücke durchgeführt werden. Denn m. E. kann einer Gemeinde nur daran liegen, das Bauland kräftig zu besteuern, um entweder die Bodenpreise niedrig zu halten oder die Bebauung zu beschleunigen. Die Durchführung dieser Trennung würde zwar in vielen Fällen, so auch in Kleinschönebeck-F. auf Schwierigkeiten stoßen, da nicht gut sämtliches unbebaute Land als Bauland angesehen werden ') a. a. O. S. 124 (Ausgaben).