37 'Eigentums zu niedrig einschätze, müßte die Bestimmung getroffen werden daß die Gemeinde, wenn sie den Boden für kommunale Bedürfnisse braucht, das Recht hat, ihn zu dem geschätzten Werte zu erwerben. Schätzt der Grundbesitzer zu hoch, so droht die hohe Steuer, schätzt er zu niedrig, so droht eventuell die Abfindung durch die Stadt"?) Das Gesetz gestattet aber die Einführung einer solchen Steuernormierung nicht. eo) tvertzuwachssteuer. Wird diese Steuer auch aus praktischen Gründen mit dem Eintritt des Besitzwechsels, wie die Umsatzsteuer erhoben, so ist die Berechtigung dieser (progressiv ausgestalteten bedingten Umsatz-) Steuer doch weitaus größer. Die Umsatzsteuer ist eine rohfiskalische, rein formell gestaltete Verkehrssteuer, die sich nur wegen ihrer verhältnismäßig einfachen Hand habung einer finanziellen Beliebtheit erfreut, obwohl sie wegen ihrer Differenzieruugsunfähigkeit, ihres groben unorganischen Charakters bei einer allgemeinen Bodenwertdepression ungerecht wirken muß. Diese Unbilligkeiten fehlen der Wertznwachssteuer vollkommen * 2 ), da sie die Leistungsfähigkeit des Besteuerten in vollem Maße berücksichtigt. Ist die Umsatzsteuer ohne Frage leicht abwälzbar, wie ans vielen Kaufver trägen erhellt, so ist die Möglichkeit der Abwälzbarkeit bei der Zuwachs- steuer schwerer festzustellen, sie wird von bodcnreformerischer Seite sogar auf das entschiedenste verneint. Die Überwälzung oder Eigeutragnng der Steuer kann von Fall zu Fall auf eine Machtsrage hinauslaufen, eine Ansicht, der auch ich, was die formelle Seite anbetrifft, auf Grund eingesehener Verträge zuneige. Doch wird die ,.Machtfrage" eine Ab wälzung meist nicht gestatten, da ohne Zivang niemand über den zurzeit geltenden Preis zu zahlen gewillt ist, die formelle Überwälzung der Wertzuwachssteuer demnach den Preis des Grundstücks um die Zuwachs besteuerung sinken lassen muß. Sollte aber jemandt tatsächlich gezwungen werden können, die Zuwachssteuer beim Kauf mitzutragen, so hätte dieser Käufer ebensogeru einen höheren Kaufpreis gezahlt. Die von Gegnern der Steuer aufgestellte Forderung, daß die Ge meinde in Konsequenz ihrer Anschauung, der Grundwertzuwachß werde durch die Gesamtheit gebildet, bei sinkenden Preisen an die Grundbesitzer auch die Prozente ihres Verlustes herauszahlen müßte, kann ich mit der gesamten wissenschaftlichen Presse zurückweisen. Adolf Wagner er kennt zwar die Theorie der Forderung als berechtigt an, kommt aber für die Praxis zu einem ablehnenden Ergebnis. Treffend inbezug auf ') Damaschke, Aufgaben S. 127. 2 ) In diesem Zusammenhang handelt es sich naturgemäß nur um eine Grund wertzuwachssteuer.