38 die Wertabnahmevergütungspflicht, bemerkt Boldt: * *) „welchem Zensitew würde es einfallen, vom Staate, der vom Einkommen jahrelang Ein kommensteuern erhoben hat, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er einige Jahre mit Unterbilanz gearbeitet hat?" — Es ist ferner möglich, die Wertzuwachsstener außer der Veranlagung beim Besitzwechsel, der indirekt genannten, auch dadurch zu erheben, daß man das Gelände regelmäßig periodisch abschätzt und den eingetretenen Zuwachs ganz unabhängig von der Vorbedingung eines erfolgten Eigentumsüberganges oder dergleichen besteuert. Dieses wäre die sogenannte direkte Besteuerung des Grundwertzuwachses. Die direkte Art der Wertzuwachssteuer kann m. E. für den Zweck der Bodenpolitik garnicht in Frage kommen, da es äußerst schwer ist, den Wertzuwachs unzweifelhaft festzustellen, und auch nicht zu verlangen wäre, daß Leute, die ihr Kapital in Grundbesitz festgelegt haben, Steuer von, Wertzuwachs bezahlen, den sie selbst gar nicht genau kennen, den sie garnicht realisiert haben. Das aber hat doch gerade die Wertzuwachsstener so populär gemacht, daß sie in dem Augen blick einsetzt, wo die Realisierung des Gewinnes stattfindet, und zwar gilt als Steuerobjekt ihren, Prinzip gemäß der unverdiente Wertzuwachs,, das ist derjenige, „der nicht durch Arbeits- oder Kapitalverwendung des Eigentümers, sondern nur durch die Entwicklung oder die Aufwendungen der Allgemeinheit entstanden ist"?) Dabei kommt für die Besteuerung nach der indirekten Form der Zuwachssteuer in Frage jedesmal der während der Besitzdauer des uenveräußerndeu Eigentümers von ihm bezw. auch der während der Besitzdauer seines erbrechtlichen Besitzvor gängers von diesem gemachte unverdiente Gewinn?) Auf weitere Ein wände gegen die Wertzuwachssteuer, wie „Vermögeuskonfiskatiou", „sozialistisch" usw., ist hier nicht einzugehen. Es kommt hier darauf au, festzustellen, inwieweit die Bodenpolitik sich für ihre Bestrebungen der Wertzuwachssteuer bedienen darf. Es gehen darüber die Ansichten weit auseinander. Die Hauptforderung stellt in ihrer Tendenz, nicht eigentlich nur den Zuwachs au Grundrente,, sondern die Grundrente überhaupt der Allgemeinheit zurückzugewinnen, die Bodenreform auf. „Wieviel könnte durch eine Zuwachssteuer — auch durch eine bescheidene von nur 50°/ 0 etwa — hier gewonnen werden! Eine solche Steuer würde die Spekulation in den Außen terrains beenden und im wesentlichen den gerechtfertigten Preis für den Boden wieder herstellen." 4 ) Diese Inanspruchnahme der Steuer geht l ) Die Wertzuwachssteuer S. 37. *) Kumpmann, Die Wertzuwachssteuer S.26. angeführt bei Leuckart v. Weißdorf a. a. O. S. 6. ') v. Weißdorf a. a. S. 6. *) Damaschke, Bodenreform S. 81.