40 Erschließt die Gemeinde aber durch Straßenbahnen noch totliegendes Bauland, so ist es schwer, wenn nicht unmöglich, die Höhe der Wert steigerung und damit die anteiligen Kosten festzustellen. Bei dergleichen gemeindlichen Unternehmungen halte ich es für richtig, sich die finan zielle Beteiligung von den interessierten Bodenbesitzern vorher zeichnen zu lassen. Ist keine Neigung dazu vorhanden, so baut eben die Ge meinde zur Hebung des Ortes aus eigenen Mitteln, oder unterläßt als nicht im Gemeindeiuteresse liegend derartige Anlagen. Wiederholt habe ich darauf hinweisen können, daß die Anziehung der Steuerschraube aus Gründen der Bodenpolitik in Kleinschönebeck-F. bisher noch nicht nötig war, da, wie im nächsten Abschnitt noch zu zeigen ist, von einer Kasernierungsrente keine Rede sein kann und die Bildung einer solchen infolge der bestehenden Vorschriften auch nicht zu befürchten ist. Die verschiedene Höhe der Bodenpreise bewegt sich in engen Grenzen, sodaß sich in dem Bodenwert nur die verschiedene Lage und Verwendbarkeit (Nähe des Bahnhofs, Wald) ausdrückt, denn „die auf den günstigst gelegenen Grundstücken errichteten Häuser haben einen höheren Gebrauchs- und Tauschwert als ganz die gleichen mit gleichem Kapitalaufwand ans ungünstiger gelegenem Terrain erbauten, weil sie den Vorzug der günstigeren Lage besitzen. Dieser Mehrwert fällt jedoch nicht den Häusern an sich zu, sondern den Hausplätzen, auf denen nunmehr eine Hausplatzrente in diesem Mehrwert entstanden ist." 1 ) Trotzdem ist ein Ausbau der Stenern in der geschilderten Weise nur richtig zu nennen, da jeder anormalen Preissteigerung sofort mit kommunalen Gegenmaßregeln geantwortet werden kann. Dagegen mußte ich die Bauordnung verurteilen, in deren Grenzen allerdings die Arbeit der Gemeinde anzuerkennen ist. Desgleichen ist nach den ersten Verfehlungen zu einer Zeit, als noch kein Verwaltungsbeamter dem Gemeindevorstand angehörte, die Bedeutung des Bebauungsplanes erkannt und dieser generell in mustergültiger Weise festgestellt. Mit Eberstadt 2 ) halte auch ich den Bebauungsplan für die konstituierende Grundlage des gesamten Bauwesens. „Auf dieser Grundlage vollzieht sich die Preisbildung der Bodenwerte, erfolgt die Ausgestaltung der Grundstücke und empfängt das Baugewerbe seine bestimmte Richtung. Was hier verfehlt wurde, das ist in späteren Instanzen nicht wieder gutzumachen. Die Baupolizei 3 ) kann im Gemeindeinteresse vieles und Hervorragendes leisten, ist indes niemals imstande, die Fehler des Bebauungsplans zu korrigieren." 0 Schönbergs Handbuch, Art. Grundrente, § 16. ä ) a. a. O. S. 106. ') Vgl. Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Baupolizeij: „Aufgaben", Bd. 2, S. 716.