VI. Separation und Regelung der Grundbesitz- Verhältnisse. Zur Bearbeitung der allgemeinen Entwicklung gehört ohne Frage auch die Klärung der Grundbesitzverhältnisse, die wegen ihres chrono logischen Aufbaus einem eigenen Abschnitt vorbehalten werden mußte. Es handelt sich um die Zertrümmerung der AllmendeZ, soweit diese als Rest der „gemeinen Mark" der Aufteilung zu Sondereigentum ent gangen war, und den Übergang des der Real- (Separations-) Gemeinde d. i. der alten wirtschaftlichen Vereinigung gemeinschaftlich gebliebenen Grund und Bodens in das Eigentum des modernen Verwaltungskörpers der politischen (Personal-) Gemeinde. Da nach dem Edikt voni 14. September 1811 „über die Regu lierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse" die Regierung im Jahre 1317*) besonders großen Wert ans die Regelung der Eigen tumsverhältnisse legte, und auch in Kleinschönebeck der Gedanke der Gemeinheitsteilung Anklang gefunden hatte, so trugen sämtliche bäuer lichen Wirte am 27. 8. 1824 „auf spezielle Separation ihrer noch ge meinschaftlich behüteten, in vermengter Lage besessenen Acker-, Wiesen-, Weide- und Holzgrundstücke" an, demzufolge eine neue Vermessung und Bonitierung vorgenommen wurde. Die spezielle Separation wurde im Anschluß hieran mit Ausnahme einiger zunächst noch als gemeinschaft lich reservierter Holz- und Weideplätze im Wege gütlicher Vereinigung im Jahre 1828 zur Ausführung gebracht. Bevor jedoch der Rezeß abgeschlossen war, trug im Jahre 1837 ein Bauer auf spezielle Ausscheidung seines Anteils an den bisher ge nutzten Hütungs- und Holzgrundstücken an, eine Forderung, die mit Ausnahme der kommissarisch bewirkten Abschätzung des stehenden Holzes im Wege gütlicher Einigung erfüllt wurde. Die spezielle Separation sämtlicher Grundstücke wurde sodann durch Rezeß vom 9. 10. 1840 festgestellt und am 26. 8. 1844 genehmigt; 0 Vgl. Bücher, Handwb. d. Staatswiss. Art: Allmende S. 402. Unter „Allmende" verstehen wir hier die im Eigentum von Gemeinden oder gemeindlichen Korporationen befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben von den Mitgliedern dieser Körperschaften auf Grund ihrer Körperschaft genutzt werden. Die Nutzung ist in der Regel eine naturale. Sie kann gemeinsam erfolgen wie bei Wald und Weide; sie kann aber auch gesondert mit lebenslänglicher oder periodischer Zuteilung von Genußanteilen stattfinden. a ) Erwähnt sei btt „Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen und der Revisionskollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, in gleichen wegen des Geschäftsbetriebs bei diesen Behörden", vom 20. 6. 1817 (Reg. v. Potsdam); die Verordnung zur Beförderung des Geschäfts ganges der Gemeinheitsteilvng vom 3. 12. 1817.