55 Zugleich aber wurden auch die Teilnahmeverhältnisse an der ge meinschaftlichen Nutzung festgestellt. Zu 1) wurde in 25 Teile zerlegt, wovon die Bauern und die Pfarre je 2 — 22 Teile, die Kossäten je einen, also drei Teile erhielten. Analog wurde zu 2) die Holznutzuug in 23 Teile zerlegt (da ein Bauer abgefunden war) und ebenfalls die Weidenutzung. Ferner wurde bei dieser Holzung, da die Bonitierung nun einmal stattgefunden hatte, für eine künftige Auseinandersetzung die Größe der Anteile festgestellt mit der Maßgabe, daß jeder einzelne Interessent zu jeder Zeit die Ausscheidung verlangen konnte. An den zil 4) bezeichneten Hirtengrundstücken waren nutzungsberechtigt 10 Bauern zu zwei Teilen = 20 Teile und 3 Kossäten zu einem Teil = 3 Teile, und zwar übernahmen diese neben der Nutzung auch die Unterhaltung. Außer den 4 gemeinschaftlichen Tränken gab es noch 2 Tränken (Pfühle), an denen aber nur je 2 Bauern Gerechtsame hatten und die daher für die Gesamtheit ohne Bedeutung waren. Die Unterhaltung der Wege fand auch ferner in festgesetzter Weise gemeinschaftlich statt, die Reinigung der Gräben, mit Ausnahme einer kurzen Strecke gemeinschaftlich zu reinigenden Fließes, durch die Anlieger, während der Müller zur Aus- krantung verpflichtet war. Auch die Haltung eines Gemeindebullen durch einen bestimmten Besitzer wurde geregelt und das Sprunggeld auf 7 Sgr. 6 Pfg. festgesetzt. Bedauerlicherweise hatte die Regierung durch Festsetzung der Größe der Holzungsteile einer weiteren Separation Vorschub geleistet; die Ein teilung der Gemarkung nach dem Separationsrezeß vom 9. 10. 1840 26. 4. 1844 sollte denn auch nicht von langer Dauer sein. Schon am 29. 12. 1848 kam cs zu einer neuen Verhandlung. Es waren nämlich in der Zwischenzeit von dem gemeinschaftlichen Weiderevier drei Parzellen zu Ansiedelungen abgezweigt worden, deren Kaufpreis die „Interessenten" einschließlich des bereits Abgefundenen unter sich geteilt hatten, ohne der Pfarre den gebührenden Anteil zu kommen zu lassen. Die Differenzen wurden zugleich mit der im Haupt rezeß vorgesehenen Aufteilung der Holzung ausgeglichen, indem hier die Pfarre durch Land entschädigt wurde, der Bauer ein Stück Heide abtreten mußte, da er von der Verkaufssumme zu Unrecht einen Teil erhalten hatte. Andere Weiterungen waren dadurch entstanden, daß ein Teil der Bauern auf ihren eigenen Feldern und auch in dem könig lichen Forst eine gemeinschaftliche Hütung auf unbestimmte Zeit einge richtet und das Schäferhaus nebst einer Stube des Ochsenhirtenhauses wieder in Gebrauch genommen hatten. Über die Entschädigungssumme an die anderen Besitzer konnte eine Einigung erst nach wiederholten Verhandlungen erzielt werden. Außerdem wurden noch einige gering-