56 fügige Änderungen an Wegen und Triften vorgenommen, „die ihrer Zweckmäßigkeit wegen für immer bestehen" sollten. Mit dem 17.11.1849 fand dieser Nachtragsrezeß durch Bestätigung der Königlichen General kommission für die Kurmark Brandenburg seinen Abschluß. — Der Zersetzungsprozeß der Allmende nahm trotzdem seinen Fortgang. Da die Auseinandersetzung mit der Generalkommission den Bauern zu um ständlich schien, verkauften sie auf eigene Rechnung eine Parzelle nach der anderen von dem Weiderevier, aus dessen zuerst veräußertem Stück ihnen so viele Umstände erwachsen waren. Der Erlös wurde unter die „Interessenten" verteilt. Das Schäferhaus ging nebst Garten im Laufe der Jahre in Privatbesitz über, ebenso kam die Lehmgrube in bäuerliche Hand. Der Tränkeplatz am Vogelsdorfer Wege und der Sandberg wurden im Besitz der Anlieger ausgewiesen, obwohl den Tränkeplatz die Gemeinde unterhalten hatte und auch dem Sandberg noch vielfach von Gemeindeeingesessenen Mauersand entnommen worden war. Erst im Jahre 1893 kam hier der Stein ins Rollen. Die Separationsgemeinde hatte aus dem gemeinschaftlichen Besitz die Sand- kute verkauft und verhandelte mit dem Käufer um die Pacht bis zur Auflassung; ein anderer Käufer verlangte die Auflassung seiner schon vor langer Zeit erhandelten Triftparzelle. Bei dieser Gelegenheit mußte zur Feststellung der Identität der betreffenden Grundstücke die nunmehr für die Provinzen Brandenburg und Pommern gebildete Generalkommission zu Frankfurt a. O. angegangen werden. Diese billigte die Verwendung des Erlöses aus der Sandkute in Höhe von 6000 Mk. zur Zahlung auf die Grundsteuer nicht, sondern verlangte gemäß Gesetz vom 2. 4. 1887 Z die Verwendung zur Verbesserung der Verkehrswege, ein Nutzen, der allen, auch den kleinen im Laufe der Jahre hinzugekommeiien Grundbesitzern zugute komme. Es wurde denn auch die Pflasterung der Dorsstraße beschlossen; die Zinsen des ver bleibenden Restes sollten zur Unterhaltung dieser Straße oder anderer gemeinschaftlicher Anlagen benutzt werden. Um in Zukunft nur mit einer Person verhandeln zu müssen, bestimmte die Generalkommissson im Jahre 1895 den Gemeindevorsteher zur Vertretung der Gesamtheit der Separationsinteressen Dritten gegen über, sowie zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Da die Anträge auf Kauf von gemeinschaftlichem Besitz sich mehrten, die politische Gemeinde sich aber als unzuständig für den Verkauf des 0 betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemein schaftlichen Angelegenheiten, nach dessen § 5 die Berteilung ausgeschlossen werden kann, „wenn dieselbe wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint".