57 von der Separation ausgeschlossenen Teiles der Feldmark erachtete, die Bauern jedoch auch nicht als die Separationsiuteressenten, für die sie sich hielten, gelten konnten, da sie durch Verkäufe von eigenen Grund stücken alle anderen Grundbesitzer auch zu Mitgliedern der Separations gemeinde gemacht hatten, so stellte der Gemeindevorsteher in seiner Eigenschaft als Vertreter der Separations- und der politischen Gemeinde im Jahre 1902 den Antrag, durch einen neuen Rezeß sämtliche Rechte und Pflichten an den uichtseparierten Grundstücken von der Separations- gemeinde auf die politische Gemeinde zu übertragen. Der Versuch einiger Interessenten, die gemeinschaftlich gebliebenen Separationsliegenschaften zu teilen, scheiterte, da die politische Gemeinde die Unterstützung der Regierung *) fand. Trotzdem war das Verfahren äußerst schwierig, weil neben teil weisem Übergang der gemeinschaftlichen Liegenschaften in Privatbesitz auch ein großer Teil dieser als öffentliche Straßen und Plätze angesehen und demgemäß der politischen Gemeinde übereignet war. Außerdem war durch die Parzellierungen die Zahl der Separatiosberechtigten um das Vielfache gewachsen, sodaß jeder Grundbesitzer, der aus bäuerlicher Hand stammendes Terrain gekauft hatte (nicht diejenigen, welche ihren Besitz aus den gemeinschaftlichen Liegenschaften erworben hatten), mit Recht als Interessent auftreten konnten. Doch konnte schon im Jahre 1905 ein Vertragsentwurf vorgelegt werden. Es handelte sich vor allem um Übernahme der noch im gemein schaftlichen Besitz befindlichen Liegenschaften einschließlich des Tränke platzes am Woltersdorfer Wege und des Sandbergs, die zwar auch schon wie Privatbesitz behandelt wurden, über die aber kein Besitztitel n«chgewiesen werden konnte. Als Entgeld wollte die Gemeinde Klein - schönebeck-F. die Verpflichtung zur Unterhaltung der Straßen und Plätze übernehmen, wogegen die Seperationsinteressenten, deren Vertretung ') Ich erwähne ein Rundschreiben des Landrats vom 8. 12. 1903: „Bei. der Entwicklung, welche viele Gemeinden des Kreises Niederbarnim nehmen, stehen die den Separationsinteressenten in den Rezessen gegebenen Rechte (Nutzungen und Eigentumsansprüche an den gemeinschaftlichen Grundstücken) und die ihnen dafür obliegenden Pflichten (als Wege und Brückenunterhaltung, Grabenräumung u. dgl.) mit den Interessen der Gesamtgemeinde nicht mehr in Einklang. — Große Schwierig keiten ergeben sich besonders, wenn die an der Separation ursprünglich beteiligten Güter und Grundstücke parzelliert werden. Beispielsweise wird die Ausführung einer ordentlichen Grabenräumung durch die Separetionsinteressenten dadurch zum Schaden der Landeskultur fast unmöglich gemacht. Aber auch den Separationsinteressenten selbst können schwere Nachteile ent stehen, wenn die Unterhaltung eines Weges durch notwendig werdende Pflasterung usw. Aufwendungen erfordert, die zu den im Rezeß gewährten Nutzungen außer Ver hältnis stehen . . . ."