58 der Gemeindevorsteher wegen Jnteressenkollission hatte abgeben müssen^ von jeder Unterhaltungspflicht für immer befreit sein sollten. Die Ansprüche der Regierung, die das Dorfauenrecht*) hatte ver kaufen wollen, konnten zurückgewiesen werden. Nach Überwindung großer Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, daß die Separationsländereien zum Teil auf den Flurplänen, zum Teil in den Grundbüchern nicht verzeichnet waren, kam es endlich vor der nunmehr zuständigen Spezialkommission II in Berlin zur Schlußver handlung. Man einigte sich auf die höhere Bewertung des Separations grundbesitzes auf 64086,28 Mk.; demgegenüber rechnete die politische Gemeinde die ihr erwachsenen Unterhaltungskosten des Straßenpflasters (die Kosten des Pflasters selbst blieben unberücksichtigt) mit 3684,64 Mk. auf, die, auf das Jahr berechnet, 737 Mk. oder mit dem 25 fachen Betrage kapitalisiert, 18425 Mk. betrugen, sodaß die Gemeinde 45 661,28 Mk. zu zahlen hatte. Die Übereignung der gemeinschaft lichen Anlagen umfaßte alle in und auf dem Grund und Boden vor handenen Bauten, Brücken, Durchlässe u. dgl. Die politische Gemeinde übernahm die Unterhaltung aller Anlagen, soweit sie nach den Rezessen den Separationsgenossen oder einzelnen von ihnen obgelegen hatte, so daß diese von jeder Unterhaltungslast befreit wurden. Der Über eignungsvertrag wurde von der Generalkommission am 28. 9. 1909 und vom Kreisausschuß am 15. 5. 1910 genehmigt. Nachdem inzwischen der Betrag von 45 661,28 Mk. zur Ver fügung der Generalkommission bei der Regierung in Potsdam hinter legt war, erfolgte am 15. 6. 1911 die Auflassung an die politische Gemeinde. Diese Übereignung kostete der Gemeinde neben der genannten Entschädigungssumme den Betrag von 189,50 Mk. für die Bearbeitung durch die Generalkommission; 150 Mk. für die Mühewaltung des Gemeinschaftsvertreters wurde von den Separationsinteressenten getragen, d. h. dem Betrage von 45 661,28 Mk. abgezogen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der für die gemein schaftlichen Ländereien gezahlte Betrag der politischen Gemeinde nicht verloren geht, da nach dem angezogenen Gesetz von 1887 die Ver wendung im Interesse sämtlicher Beteiligten angeordnet worden ist; die Entschädigungssumme wird zur Pflasterung öffentlicher Straßen oder Anlage von Bahnen ausgegeben werden. Bisher hat noch keine ') Die Regierung hatte meist bei der Dotierung eines Dorfes mit Ländereien aus Domänenbesitz die Dorfaue nicht der bäuerlichen Gemeinschaft übergeben, son dern zum Zeichen der vollkommenen Öffentlichkeit hatte sie sich das Eigentumsrecht vorbehalten, eine Gebahrung, die bei Kleinschönebeck nicht stattgefunden hatte.