59 Verwendung stattgefunden. — Trotz Drängens der politischen Gemeinde liegt der Fonds sogar nnverzinst bei der Regierung. In der Zwischenzeit war auch der Rezeß vom 6. 8.1853/23.3.1854 durch die Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, betr. das Hütungsrccht auf der sogen. Knhpfort (Kuhfurt) abgeschlossen und die Hütungsberechtigten, Pfarre und Bauernwirtschaften mit 9 Thalern 5 Sgr., die Kossätenwirtschaften mit 4 Thalern 17 Sgr. 6 Pfg. als Ablösungssumme abgefunden worden. Da sich andere Be rechtigte nicht gefunden hatten, war die Kuhfurtlast im Jahre 1904 im Grundbuche gelöscht worden. Es sind nunmehr die Nachteile zweier Interessengemeinschaften beseitigt und die Grund- und Bodenverhältnisse vollkommen geregelt, damit aber die Grundlage und Vorbedingung für eine gedeihliche Ent wicklung gegeben. Nur eines zu erreichen war noch nicht möglich. Das Mühlenfließ, das nach der Auffassung des allgemeinen Landrechts kein öffentliches Gewässer ist, *) also eigentlich mit Recht auf den Karten als Gemeinde- eigeutum aufgeführt ist, da doch ein Eigentumsverhältnis bestehen muß, ist der Gemeinde nicht übereignet worden, weil eine anderweitige Rege lung nach Inkrafttreten des schwebenden Wassergesetzes vorgesehen ist.. *) weil nicht schiffbar.