61 Jahr Summe in Mark. Jahr Summe in Mark. 1902 29447.— 1907 45973.56 1803 35051.39 1908 47721.76 1904 47459.84 1909 57465.— 1905 51827.80 1910 90992.45 1806 34842.05 1911 83 380.11 Daß unter solchen Umständen naturgemäß auch die Verwaltungs kosten emporschnellten, ist nicht zu bewundern. Nicht die Arbeitslast wächst ja nur, mit ihr wächst auch die Anzahl der Beamten, die zu ihrer Bewältigung notwendig sind, Bureaubedarf, Mieten u. dgl. m. Die Verwaltung prüft ständig Notwendigkeit, Nützlichkeit und An nehmlichkeit bestehender und neuer Einrichtungen, ihrer Hand hat Staat und Gemeinde die Erfüllung großer Aufgaben anvertraut; hier liegt daher der Schwerpunkt allen kommunalen Lebens. Demgemäß stellen wir die Verwaltungskosten den Betrachtungen über die Ausgaben voran. Eine Scheidung der Aufwendungen in solche für allgemeine Staats zwecke und solche für lokale oder Wohlfahrtszwecke, demnach ferner die Trennung in obligatorische und fakultative Ausgaben schien nicht tun lich, da eine derartige Feststellung nicht immer durchführbar ist oder doch Zusammengehöriges auseinandergerissen werden müßte. I. Gemeindeverwaltung. Die erste Vergütung für die Mühewaltung des Dorfschulzen, von der wir wissen, ist die Überlassung des „Schulzendienstlandes". Die Güte dieses Landes war jedoch dermaßen gering, daß die Schulzen dieses Land selten selbst bebauten, sondern es verpachteten. Es trug dem Genieindevorsteher zuletzt durch Verpachtung 10 Taler ein, obwohl er selbst tüchtiger Wirt war, bewirtschaftete er es nicht selbst. Im Laufe der Zeit kam zu dieser Vergütung noch ein Ersatz der eigenen Auslagen für Bureaubedarf in einem Pauschquantum von 21 Thalern. Dienstreisen nach Berlin wurden den Betreffenden in dem festen Betrage von 1 Thaler vergütet. Die Einziehung der Staats und Gemeindesteuern war einem vertrauenswürdigen Mann, Lehrer oder sonst Befähigten übergeben, der als Entgelt seiner Arbeit einen festge setzten Prozentsatz der eingegangen Beträge erhielt. Mit der Bearbeitung der Steuern wurde im Jahre 1893 der Gemeindevorsteher als Steuer erheber betraut, der hierfür ein Gehalt von 150 Mk. bezog. Inzwischen war auch der Gemeindevorsteher besser besoldet worden. Der Etat von 1894Z weist eine Entschädigung von 200 Mk. auf für „bare Aus- l ) Das Etats- nnb Rechnungsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März nächsten Jahres.