63 Jahr Ausgaben für Verwaltung in c*. = e /o der Gesamtausgabe Auf den Kopf der Bevölkerung in Quelle 1895 660,— 10,43 0,80 Voranschlag 1896 660,— 10,32 0,80 „ 1897 820,40 12,11 U 1898 820,40 7,04 0,89 „ 1899 820,40 9,73 0,84 I960 1210,40 14,85 1,09 1901 1210,40 11,80 0,96 1902 3534,57 12,- 2,48 Rechnung 1903 4035,56 11,51 2,34 1904 5006,07 10,54 3,28 1905 4784,19 9,23 3,07 1906 5417,92 15,54 3,21 1907 6682,70 14,53 3,87 1908 6932,84 14,52 3,63 1909 8032,46 13,97 3,86 1910 8414,67 9,24 3,94 1911 11 521,21 13,71 5,30 „ II. Sicherheit. a) Polizei. Bis zum Erlasse der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 be ruhte die Verfassung der Kreise und die Ordnung der ländlicheu Polizei und Gemeindeverhältnisse wesentlich auf der bevorrechtigten Stellung der Rittergüter. Die zugleich mit der Aufhebung der Gutsuntertänig keit und Gleichstellung der Rittergüter mit den Landgütern im Jahre 1807 bestehende Absicht, auch die Patrimonialgerichtsbarkeit und die gutsherrliche Polizeigewalt zu beseitigen, gelangte nicht zur Durch führung. Bald nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im Jahre 1849 wurden zwar die gutsobrigkeitlichen Rechte der Rittergüter beseitigt, jedoch im Jahre 1853 wieder hergestellt. Das im Jahre 1856 für die sechs östlichen Provinzen erlassene Gesetz, betreffend die länd lichen Ortsobrigkeiten, berührte im Prinzip die gutsobrigkeitliche Gewalt nicht; erst die Kreisordnung löste die Verknüpfung obrigkeitlicher Be fugnisse mit dem Besitze bestimmter Güter. Die gutsherrliche Polizei wurde nunmehr ersetzt durch Übertragung der Verwaltung der Polizei als Ehrenamt an einen Amtsvorsteher, der als seinen Wirkungskreis ein Amt erhielt und dem als zweites kom munales Organ der Amtsausschuß zur Seite steht.