64 Die Ortspolizeibehörde fällt daher auch in der Gemeinde Klein- schöncbeck-F. nicht mit der Gemeindebehörde zusammen. Im Gegenteil war der erste Amtsbezirk von bedeutender Ausdehnung und schloß so entfernte Orte wie Rüdersdorf und Erkner ein. Da sich dieser Bezirk im Laufe der Jahre als zu groß erwies, wurde eine Neuregelung vor genommen, der zufolge Kleinschöuebeck dem neugebildeten Amtsbezirk Schöneiche angegliedert wurde. Dieser Amtsbezirk besteht noch heute aus Gut und Gemeinde Schöneiche, der Landgemeinde Münchehofe und Kleinschönebeck-F. Eine bevorrechtigte Stellung der Großgrundbesitzer ist auch heute nicht zu verkennen, denn das im Jahre 1882 vom Kreisausschuß erlassene Statut zur Bildung des Amtsausschusses setzte für den Gutsbezirk Schöneiche 4, Kleinschöuebeck 5, Münchehofe 4, Schöneiche 1 und den Amtsvorsteher eine Stimme fest. Da sich jedoch der Amtsausschusff) nach der Einwohnerzahl und dem Kreissteuersoll der Gemeinden zu sammensetzen soll, war Kleinschöuebeck-F. von Jahr zu Jahr mehr an den Ausgaben, aber nicht am Mitbestimmungsrecht beteiligt. Die von der Gemeinde Kleinschönebeck-F. angeregte Neuregelung brachte zwar im Jahre 1910 eine Besserung der Zusammensetzung, aber noch nicht die erwünschte Selbständigkeit; denn die Bildung eines eigenen Amtsbezirks wurde abgelehnt, obwohl sich der schädliche Mangel genügender Polizei aufsicht herausgestellt hatte und Jnteressenkonflikte zwischen Schöneiche und Kleinschönebeck-F. häufig zu verzeichnen sind. Lag gesetzmäßig (Instruktion vom 18. 6. 1873) nun auch kein Grund vor, die Bildung eines eigenen Amtsbezirks abzulehnen, da alle Vorbedingungen erfüllt sind, so konnte wiederum die Erleichterung und Vereinfachung der Ver waltung nicht erzwungen werden, weil die Bestimmungen des Gesetzes äußerst dehnbar sind und stets nur von einer Möglichkeit, nicht aber von einer Notwendigkeit sprechen. Die Befugnisse der Polizei stützen sich vornehmlich auf das All gemeine Landrecht, doch hat die Umgrenzung der polizeilichen Aufgaben nur soweit Geltung, als nicht in besonderen Gesetzen Bestimmmungen getroffen sind, durch welche die Befugnisse der Polizei auf dem be treffenden Gebiet eingeschränkt oder erweitert werden. Nähere Be stimmungen trifft das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,2) das jedoch das Gesetz über die Polizeiverwaltung 0 Die Befugnisse des Amtsausschusses sind im § 52 der Kreisordnung fest- gesetzt und bestehen in der Hauptsache in der Kontrolle und Bewilligung von Aus gaben für die Amtsverwaltung und Beschlußfassung über einen Teil der Polizei verordnungen. a ) Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Berwaltungsgesetze, I und H-