— 65 — vom 11. 3.1850 unberührt läßt?) — Die Kosten der Amtsverwaltung trägt, soweit sie durch die vom Staat überwiesenen Beträge ihre Deckung nicht finden, das Amt, also die Gesamtheit der den Anitsbezirk bilden den Gemeinde- und GutsbeZirke, welche den aus sie entfallenden Amts unkostenanteil als Kommunallast tragen. Die anteiligen Kosten an der Amts- und Standesamtsverwaltung sind naturgemäß mit dem Wachsen des Ortes auch größer geworden, aber nicht nur absolut, sondern wegen der erhöhten Ausgaben für Besoldung u. dergl. auch relativ. Jahr Ausgaben für die Amtsver waltung in Auf den Kopf der Bevölkerung Quelle 1894 260,— Voranschlag 1895 260,— 0,31 „ 1896 260,- 0,31 „ 1897 260,— 0,31 „ 1898 260,— 0,28 1899 300,— 0,31 „ 1900 300,— 0,27 „ 1901 450,— 0,35 „ 1902 832,78 0,58 Rechnung 1903 1041,61 0,70 „ 1904 1134,53 0,74 „ 1905 1353,90 0,87 „ 1906 1578,93 0,93 „ 1907 1049,62 0,60 „ 1908 1273,08 0,66 „ 1909 1329,47 0,65 „ 1910 1458,45 0,68 „ 1911 1620,01 0,74 „ b) Feuerlöschwesen. „Der Zweck des Feuerlöschwesens ist die Unterdrückung der Schaden feuer, sei es, daß diese schon im Ausbruch erstickt, sei es, daß sie in ihrer weiteren Ausdehnung gehemmt werden sollen. Der wirtschaftliche Erfolg ist direkt und in erster Linie die Verminderung der durch Feuer entstehenden Schäden; daneben sind mit dem Bestehen eines wohlorgani sierten Löschwesens auch positive Vorteile verknüpft wie die Hebung des Gemeinsinns, Disziplin, körperliche und geistige Schulung . . . ."*) 1) § 6 dieses Gesetzes führt die den ortspolizeilichen Vorschriften unterliegen den Gegenstände genau auf. 2 ) Friedrich Oegg, Die Heranziehung der Feuerversicherungsunternehmungen zu den Kosten des Feuerlöschwesens in G. v. Schanz, (Finanzarchiv) XI. 747. ff. Witlstock, Entwicklung. 5