72 Jagdpächtern einen Feldhüter angestellt, der für geringe Entschädigung und kleine Jagdannehmlichkeiten die Feldmark zu beaufsichtigen hatte. Da diese Selbsthülfe jedoch zu Unzuträglichkeiten führte, ist es im September 1912 zu einer neuen Vereinbarung gekommen, infolge deren der Gemeinde die Anstellung des Feldhüters übertragen wurde. Neun Wirte geben nach Größe ihrer Ländereien die Hauptsumme, der Jagd pächter 200 Mk. und die Gemeinde 150 Mk., wofür der von ihr als Beamter angestellte Feldhüter auch den Wegewärterposten zu bekleiden hat. Obwohl gegen die Anstellung eines Feldhüters geltend gemacht wurde, daß es Pflicht der einzelnen, nicht der Gemeinde sei, das Privateigentum zu schützen, so ist dieser Standpunkt m. E. zu einseitig. Clemen *) bezeichnet diese Kosten sogar als Ausgaben zur Förderung der Landwirtschaft; will ich auch nicht so weit gehen, so glaube ich doch, daß erhöhter Schutz gegen Diebstahl und Jagdfrevel, ganz abge sehen von der Beaufsichtigung der Wege, im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt liegt, die zu pflegen Pflicht der Gemeinde ist. III. Armenpflege und soziale Fürsorge. a) Armenpflege. Unter Armut versteht man nach Anschrottch den Zustand, in dem sich eine Person dann befindet, wenn sie die zum notwendigsten Lebens unterhalt erforderlichen Mittel nicht besitzt und nicht erwerben kann und ohne die Hilfe anderer zu Grunde gehen müßte. Bei allen Völkern und zu allen Zeiten hat man die allgemein menschliche Pflicht anerkannt, diese notwendige Hilfe zu leisten und niemanden ans Mangel an Existenz mitteln umkommen lassen. So hat es eine Armenpflege auch stets in Kleinschönebeck gegeben, doch war diese nicht organisiert, und eine erhebliche Belastung der Ge meinde kam nicht in Frage, da die Armut im obenerwähnten Sinne sehr selten war. Die Versorgung der Armen ging in der Weise von statten, daß der Arbeitsunfähige auf dem Bauernhöfe eine Woche er nährt wurde und dann reihum bei den andern Wirten Lebensunterhalt erhielt. Falls es möglich war, mußte sich der Unterstützte in dieser Zeit durch kleinere Dienste nützlich machen. Auf diese Weise wurde schon der im Allgemeinen Landrecht festgestellte Grundsatz, daß jede Gemeinde für ihre Armen zu sorgen habe, durchgeführt. Nur durch Trunkenheit Heruntergekommene fanden im Gegensatz zur heutigen Fürsorgepflicht der Gemeinde keine Unterstützung. 0 Die Finanzwirtschaft der kleineren preußischen Städte III. Teil, 1 II g- 2 ) Anschrolt, Art. Armenwesen i. Handw. B- d. Staatswiss. II. 1.