73 Die preuß. Gesetze von 1842 regelten die Verpflichtung zur Armen pflege. Sie waren jedoch für eine Landgemeinde von unerheblicher Bedeutung; eine abschließende Regelung fand das Armenwesen im Zu sammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz von 1867 durch das sog. Unterstützungs-Wohusitzgesetz vom 6. Juni 1870, das am 12. 3. 1894 abgeändert und neu redigiert ist. Hiernach hat die Gemeinde für ihre Armen zu sorgen, doch wird die Gemeinde-Zugehörigkeit nicht durch einen Aufnahmeakt der Gemeinde, sondern selbsttätig dadurch erworben, daß sich ein sechszehnjähriger nicht unterstützter Einwohner ein Jahr innerhalb der Gemeinde aufhält. Die Zugehörigkeit hört durch ebensolange Abwesenheit wieder auf. Für die jenigen, die die alte Zugehörigkeit, die auch durch Verheiratung und Abstammung erworben wird, durch Abwesenheit verloren und eine neue noch nicht erworben haben, tritt im Falle der Verarmung die Provinz, welcher diese dem Staate obliegende Verpflichtung delegiert wird. Die Gemeinde wird in Bezug auf ihre armenrechtliche Verpflichtung Ortsarmen verband, die Provinz, die erst subsidiär eintritt, Landarmenverband ge nannt. Es wird vollkommene Freizügigkeit, Gewerbefreiheit und Ver ehelichungsfreiheit gewährt. Die Zurückweisung eines neu Anziehenden ist nur zulässig, wenn er im Stande der Verarmung anzieht oder während der zum Erwerbe der Zugehörigkeit erforderlichen Frist sich als dauernd bedürftig erweist?) Die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung fällt fort, wenn anderweit Verpflichtete das zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit Unentbehrliche gewähren oder wenn dies durch Privat wohltätigkeit oder durch wirkliche oder freiwillige Armenpflege geschieht. Insofern tritt die öffentliche Armenpflege immer erst in zweiter Linie ein; sie geschieht im Interesse der staatlichen Ordnung und beschränkt sich auf das Notwendigste. Die kirchliche und freiwillige Armenpflege übt Liebestätigkeit und soll nicht nur die augenblickliche Not beseitigen, sondern auch künftiger Not vorbeugen. Sie tritt ergänzend neben die öffentliche Armenpflege und würde ihrer Ausgabe nicht gerecht werden, wo das verkannt würde. Bei der Wichtigkeit der Aufgabe, die Ortsarmen zu unterstützen, sind natürlich auch verschiedene Wege eingeschlagen worden. Bei den noch immer nicht unschwer zu überschauenden Verhältnissen in Klein- schönebeck-F. hat mau von einer strengen Durchführung des von v. d. Heydt in Elberfeld eingerichteten sog. Elberfelder Systems absehen können. Es wurde nur im Jahre 1902 eine Armendeputation gebildet und dieser die selbständige Handhabung der Armenverwaltung übergeben. An ihrer Spitze steht der Gemeindevorsteher; sie setzt sich zusammen aus zwei 0 Bgl. Münsterberg, Art. Geschichte der Armenpflege, Handwb.d.Stantsw. 11,2.