76. vrdnung vom 19. .7 1911 und das Angestelltenversicherungsgesetz vom 20. 12. desselben Jahres sicherlich ebenfalls die Möglichkeit völliger Verarmung herabmindern. b) Soziale Fürsorge. Hat der Staat, wie aus den angeführten Gesetzen ersichtlich, in letzter Zeit in Bezug aus soziale Gesetzgebung, was gleichbedeutend mit vorbeugender Armenpflege ist, Großes geleistet, so liegt es wiederum bei der Gemeinde, auch ihrerseits nach besten Kräften dem Eintritt der Verarmung entgegenzuwirken. Größere Gemeinwesen haben zu diesem Zweck Arbeitsämter, Arbeitsnachweises eingerichtet, Notstandsarbeiten u. dergl. angeordnet. Derartige Einrichtungen konnten bei einer so kleinen Gemeinde, wie Kleinschönebeck-F. nicht eingerichtet werden, es liegt auch wohl heute bei der Nähe Berlins und der geringen Anzahl der in Betracht kommenden Personen noch kein Bedürfnis vor. Es ist aber ein von altersher geübter Brauch, daß die Gemeinde bei jeder sich bietenden Gelegenheit Arbeitslosen Beschäftigung verschafft und bei kleinen Wegebesserungen und sonstigen gemeindlichen Arbeiten Hilfsbedürftige in erster Linie berücksichtigt; der Lohn bleibt der ortsübliche. Da jedoch diese Ausgaben ohne Angabe als Notstandsarbeiten bei den betreffenden Titeln des Voranschlags verrechnet werden, lassen sich diese Kosten zahlenniäßig nicht feststellen. Die Aufwendungen für die eigentlich auch hierher gehörende Für sorge für die Erziehung der Kinder und Gewährung des Volksschul unterrichts, besonders aber die Ausgaben für Unterbringung verwahr loster Kinder?) im Wege der Fürsorge und Zwangserziehung konnten aus den Kosten für die Armenpflege nicht ausgeschieden werden und sind bereits dort aufgeführt. IV. Gesundheitswesen und öffentliche Reinlichkeit. a) Allgemeines. Im engen Zusammenhange mit der sozialen Fürsorge steht das Gesundheitswesen; sind es in der Hauptsache doch auch wieder die 0 Vgl. die Verfügung d. prenß. Handelsministeriums v. September 1904. wodurch „Arbeitsnachweisebureaux als öffentliche Veranstaltungen der Gemeinden wenigstens in allen Gemeinden über 10.000 Einwohnern ins Leben gerufen werden". 2) Das preuß. Fürsorgeerziehungsgesetz v. 2. 7. 1900 geht weit über die Ziele des Zwangserziehungsgesetzes vom 13. 9. 1878 hinaus.