Andere hygienische Einrichtungen, wie Spielplätze, Tätigkeit des Kommunalarztes u. dergl. sind bereits oben erwähnt, Straßenreinigung und Müllabfuhr müssen künftiger Betrachtung vorbehalten bleiben. Es seien noch einige Worte über die aus Gesundheitsrücksichten alljährlich im Hochsommer erfolgende Räumung des Fließes (und Zehn- Luschgrabens) gesagt. Diese Räumung ist innerhalb 7 Tagen vorzunehmen, welche durch eine Verfügung 14 Tage vorher festgesetzt werden; zu leichterer Aus führung der Räumung erhalten die Stauberechtigten Anweisung, das Fließ an einer bestimmten Reihe von Tagen auf niedrigem Wasserstand zu halten. Die Räumung hat sich auf gründliche Beseitigung aller im Fließ bett vorhandenen, den Wasserabfluß hemmenden Gegenstände, sowie auf das Abstechen der den Füeßlaus beengenden Anwüchse und das Ent fernen der den Wasserlauf gefährdenden Baumzweige und Sträucher zu erstrecken. Das Abschwimmenlassen von Schilf, Kraut usw. in unterhalb liegende fremde Räuniungsstrecken ist unstatthaft. Da die Räumung von den Anliegern bezw. auf ihre Kosten aus zuführen ist, erwachsen der Gemeinde mit Ausnahme der Aufwendung für ihren eigenen Besitz keine Ausgaben. Die anteiligen Kosten der Gemeinde betrugen beispielsweise für das Jahr 1910 35 Mk., 1911 42.45 Mk. Öffentliche Schlachtanlagen oder Kühlhäuser bestehen nicht. 1) Straßenremigung und Müllabfuhr. Ferner fallen Straßenremigung und Abfuhrwesen, Straßenregn- lierung und Verbreiterung unter den Begriff des Assanierungswesens; doch werden die letzteren wegen der vorwiegend wirtschaftlichen Inter essen und der Zugehörigkeit zum Bauwesen ausgeschieden. In jedem deutschen Orte haben es die Besitzer, wie schon ein altes Srichwort sagt, für ihre Pflicht gehalten, „vor ihrer eigenen Tür zu kehren". So war es auch in unserer Gemeinde Sitte, daß jeder Haus besitzer ohne dazu gezwungen zu sein, die Straße vor seinem Grundstück in sauberem Zustand erhielt. Seit den 90er Jahren vorigen Jahr hunderts ließ die Gemeinde nur die Gullys und die Zuflüsse (Rinn steine) zu denselben auf ihre Kosten reinigen. Als jedoch die Kolonie Fichtenau entstanden war, fanden sich bald Leute, die der Zustand des Bürgersteiges unb der Straße vor ihrem Grundstück gleichgültig ließ. Weil nun bekanntlich kaum etwas einen Ort mehr verunziert als Unsanberkeit, so sah sich die Gemeinde genötigt, Vorbeugungsmaßregeln zu treffen. Es wurde im Jahre 1902 ein Ortsstatut beschlossen, wonach die Anlieger der bebauten und zum An-