83 bau fertig hergestellten Straßen, Straßenteile und Plätze verpflichtet sein sollten, die Bürgersteige und Straßendämme bis zu deren Mitte nach den Anforderungen der Ortspolizeibehörde zu reinigen. Da aber in der Mark Brandenburg positive Landes- oder provinzial rechtliche Vorschriften über die Art der Verteilung der Wege- und Straßenreinignngslasteu nicht bestanden und die höchsten Gerichtshöfe die Straßenlast als eine kommunale Last bezeichnet hatten, wenn nicht aus bestimmten Rechtstiteln, wie Rezessen, vertragsmäßigem Überein kommen, Verjährung bezw. Observanz die Verpflichtung für andere be stand, wurde die Genehmigung des Statuts abgelehnt. Der vorgesetzten Behörde war es nämlich zweifelhaft, ob für das Dorf eine observanz mäßige Verpflichtung der Anlieger zur Unterhaltung des Bürgersteiges bestand, mußte demgemäß eine solche für die Kolonie erst recht für aus geschlossen halten. „Mangels dieses bestimmten Rechtstitels könne aber durch eine Polizeivcrordnuug wohl die Art und Weise der Instand haltung, Reinigung der Straßen und Bürgersteige, nicht aber die Person des Verpflichteten bestimmt werden". Dies war zugleich der Stand punkt des Oberverwaltuugsgerichts. Da hingegen das preußische Kammergericht dahin entschieden hatte, daß eine Polizeiverordnung rechtsgültig erlassen werden könnte, wo ein Ortsstatut erlassen sei, waren die höchsten preußischen Gerichtshöfe vollkommen entgegengesetzter Ansicht. Aus diesem Grunde mußte eine gesetzliche Regelung eintreten; die Gemeinde nahm daher Abstand, die Observanz im Verwaltungsstreitverfahreu zu beweisen und dadurch ihr Ortsstatut durchzusetzen, zugleich in dem Glauben, daß die im Gange befindliche Gesetzgebung bald Klarheit schaffen würde. Die Gesetzgebung verzögerte sich jedoch, und erst am 1. 7. 1912 konnte das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege erlassen werden, nach dessen § 5 die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege den Eigen tümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden kann. Die Gemeinde ergriff denn auch sofort die Initiative und beschloß die Regelung der Straßenreinigung durch Ortsstatut, das zurzeit der Orts polizeibehörde vorliegt und am 1.4.1913 in Kraft treten soll. Hier nach übernimmt die Gemeinde die polizeiliche Reinigung aller ihr unter liegenden öffentlichen Straßen und Plätze einschließlich der Rinnsteine; die Verpflichtung zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Orts, tage belegenen Bürgersteige, wozu auch Schneeräumung. Verhinderung von Glatteis und Staubentwicklung gehört, wird den Eigentümern*) auferlegt, gleichgültig, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grund stücke handelt. Bei unbebauten Grundstücken verpflichtet sich jedoch aus i) Diesen werden nach 8 1093 BGB. Wohnungsberechttgts gleichgestellt. 6*