85 nicht mehr verpachtet wird, gelegt, und zwar sorgt die Gemeinde der gestalt für die Unterbringung, daß sie das Müll in einen Graben werfen und diesen dann mit Boden überdecken läßt. Die Ausgaben betrugen im Jahre 1909 30 Mk., 1910 10,30 Mk., 1911 38,98 Mk. und sind für das laufende Jahr mit 52,55 Mk. veranschlagt. Dieses Übergangsstadium macht natürlich keinen Anspruch auf definitive Regelung. Diese ist dahin geplant, daß das Müll durch Aufstellung von zwei Kästen in Asche und andere Abfälle getrennt wird und die Abfuhr auf Kosten der Grundbesitzer zn einem bestimmten Preise von einem durch die Gemeinde verpflichteten Fuhrmann ausge führt wird. Späterhin bleibt die Übernahme in Gemeindeverwaltung zu erwägen, die dann die erwachsenden Ausgaben durch Gebühren zu decken hätte. Die Grubenentleerung hat bisher Privatangelegenheit der Grund besitzer bleiben können; zum Teil konnten die Fäkalien in der Land wirtschaft, zum Teil zur Düngung der Gärten verwendet werden. Mißstände durch Abfahren, das meist bei Nacht zu geschehen hat, haben sich noch nicht ergeben. Auch hier halte ich für die Zukunft eine Kommunalisierung für zweckentsprechend, da eine einheitliche zielbewußte Durchführung der nötigen Maßregeln gewährleistet wird. Eine großstädtische Kanalisation halte ich bei der landhausmäßigen Bebauung vorläufig nicht für er forderlich, zurzeit außerdem für zu kostspielig. Deshalb wäre eine pneumatische Leerung der Gruben und Abfuhr in Eigenbetrieb der Gemeinde, wie sie große Städte mit dichtester Bevölkerung bis in die letzte Zeit verwenden, als die nächste Maßregel im Auge zu behalten. V. Bauwesen. Hat bei den vorerwähnten Ansgabegebieten die Entwicklung die Gemeinde noch nicht übermäßig belastet, so tritt eine ganz bedeutende Steigerung der Ausgaben durch den Ausbau des Straßennetzes und die öffentlichen Bauten ein, die sich allerdings vorläufig auf Schulhaus bauten und Gasanstalt beschränkten. Die Aufwendungen für die Er füllung dieser Aufgaben konnte die Gemeinde zum allergrößten Teil aus laufenden Mitteln nicht decken und mußte die Aufbringung der Kosten auf die Schultern der künftigen Steuerzahler wälzen. Soweit der Nutzen der neugeschaffenen Einrichtungen auch künftigen Geschlecht lern zugute kommt, ist gegen diese Finanzgebarung nichts einzuwenden.