86 a) Straßenbau. Die Ausschließung des Geländes durch generelle und spezielle Bebauungspläne, Pflasterung und Straßemmterhaltung, Ankauf von Straßeuland zu Durchbrüchen erheischten große Ausgaben. Für Ortsstraßen gilt in Preußen der Grundsatz, daß die öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung der Gemeinde obliegt. Doch erhalten zu Neubauten und größeren Umbauten von Wegen und Straßen die wegebaupflichtigen Gemeinden Beihilfen x ) vom Provinzialverband, die einem Landkreis angehörenden Gemeinden auch solche von ihrem Kreiskömmunalverband. Diese Subventionen werden in der Regel nach der Steuerkraft der wegebaupflichtigen Verbände und> nach der Bedeutung und Beschaffenheit der auszubauenden und aus gebauten Wege abgestuft.^) Aus dieser Gesetzgebung sind auch der Gemeinde Kleinschönebeck-F. beträchtliche Erleichterungen erwachsen; die Möglichkeit der Verminderung, der kommunalen Lasten ist aber noch in viel stärkerem Maße den Ge meinden bei Straßen gegeben, die zur Bebauung bestimmt sind. Auf Grund des § 15 des Straßen- und Baufluchtliniengesetzes vom 2. 7. 1875 3 ) hat die Gemeinde am 2. 10. 1893 ein unter dem 23.3. 1912’ revidiertes Ortsstatut erlassen, nach dem bei der Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden zur Bebauung be stimmten Straße sowie bei dem Anbau au schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen die angrenzenden Eigentümer verpflichtet sind, der Gemeinde Ersatz zu leisten für die Kosten, welche ihr durch die dem Gemeindebeschlusse entsprechende Herstellung der Straße erwachsen sind; die Herstellungskosten umfassen die Kosten für die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungs- Vorrichtung. Die angrenzenden Eigentümer haben ferner die Unter haltungskosten genannter Einrichtungen während des Zeitraums zu ') Dotationsgesetze vom 30. 4. 1873, 8, 7. 1875 und 2. 6. 1902. Ein im Rechts- oder Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf Gewährung einer Wege» bauhtlfe hat die Gemeinde gegen Provinz und. Kreis nicht. °) Uue de Giaie, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und im Deutschen Reiche, S. 640. 8 ) § 15 des Gesetzes lautet: „Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen An lage oder von den angrenzenden Eigentümern die Freilegung, erste Einrichtung .. • beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch 5 jährige Unterhaltung bezw. ein- verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforder lichen Kosten geleistet werden."