90 an die Stelle einer von dem Ermessen der Staatsbehörde abhängigem staatlichen Baubeihilfe, der Kleinschönebeck-F. bisher trotz Versprechungen nicht zuteil geworden war, tritt nunmehr die gesetzliche Verpflichtung des Staates zur Beitragsleistung. Diese Bauhilfe *) kommt jetzt aber dem bereits beschlossenen und demnächst auszuführenden Erweiterungs bau der Schule in der Kolonie Fichtenau zu statten. Zu größeren Ausgaben für die Gemeinde führte noch der Bau der Gasanstalt, dessen Kosten in diesem Jahre verrechnet sind und aus schließlich Landerwerb und Pflasterung die Summe von 210 795,90 Mark betragen. — Es sind aber hier nur Hochbauten aufzuführen, die für die Gemeinde eine wirkliche Belastung darstellen, deren Kosten also nicht durch Einnahmen aus ihrem Zweck verzinst und amortisiert werden daher können die Ausgaben für dieses gewerbliche Unternehmen nicht in die Ausgabeuübersicht für Hochbauten aufgenommen werden. In dieser Übersicht sind die Besoldungen und Remunerationen des Bau personals enthalten, deren Dienste je nach Bedürfnis in Anspruch ge nommen werden mußten. Eigene Baubeamte beschäftigt die Gemeinde nicht. (Tabelle siehe nächste Seile). Zum Schluß sei noch eine Übersicht über die Gesamtentwicklung des Gemeindebauwesens gegeben. Die in den Jahren 1907—1911 aus laufenden Mitteln bestrittenen Kosten gehören eigentlich nur formell dem ordentlichen Etat an, denn die Kostendeckung war wohl nur da durch möglich, daß mau ein im Jahre 1906 als Betriebsfonds aufge nommenes Kapital zum großen Teil hier festlegte, ferner im Jahre 1911 einen Bankkredit in Anspruch nahm. (Tabelle siehe nächste Seite). VI. Unterricht, Wissenschaft, a) Schule. Schon das Allgemeine Landrecht ging von der Auffassung aus, daß die Schulen Anstalten des Staates seien; in Konsequenz dieser Auf- i) Die Zahlung des Baubetrags erfolgt erst nach Ablauf des Etatsiahres. Um seine Höhe zu ermitteln, sind die durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke im verflossenen Etatsjahre entstandenen Kosten zusammenzurechnen. Auszuscheiden sind die Kosten für Grunderwerb, während der Wert der Naturaldienste in Ansatz gebracht werden kann. Doch darf der letztere den erfahrungsgemäßen Höchstsatz von 1b°/„ der Gesamtbausumme nicht übersteigen. Von dem so gefundenen Kosten betrag sind abzusetzen die durch Beitrüge Drittverpflichteter und durch Brandschadens- Versicherung gedeckte Summe und ferner für jede vorhandene Schulstelle ein Betrag, von je 500 Mark. Von der Restsumme zahlt der Staat ein Drittel. — Nur notwendige Bauten werden berücksichtigt, v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 7. S- 117.