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        <title>Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen</title>
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            <surname>Wittstock</surname>
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in Gemeinschaft mit der schlechten Lage des Grundstücksmarktes den 
Ertrag ans derselben Stenerqnelle in so hohem Maße vermindert hat. 
Es muß zum Teil eine Folgeerscheinung der Reichswertznwachsstencr 
sein, daß die Umsätze in der Weise nachgelassen haben. 
Der Gemeinde Kleinschönebeck-F. ist aber, wie einst den Städten 
mit Verbranchsabgabe, eine bedeutende Einnahmequelle entzogen; denn 
kommunale Zuschläge zur Reichswertzuwachssteuer können bei der be- 
stehenden Belastung des Grundeigentums nicht in Frage kommen. 
ee) Baukonsenssteuer. 
Die zugleich mit der Umsatz- und Lustbarkeitssteuer beschlossene 
Einführung der Bankonsenssteuer sah eine Abgabe von 50 Mark für 
jedes neuerbaute zweistöckige Wohnhaus, 30 Mark für jedes einstöckige 
Wohnhaus, 5 Mark für das Wirtschaftsgebäude vor. Diese Steuer 
konnte aber bei der Aufsichtsbehörde keine Genehmigung finden, da nach 
§ 6 Kommunalabgabengesetzes die Gemeinden, Amtsbezirke usw. zwar 
berechtigt sind, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu 
bauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen Gebühren zu 
erheben, diese jedoch die Kosten des bezüglichen Verwaltnngszweigs. 
nicht übersteigen dürfen. Da in Kleinschönebeck-F. Gemeinde- und Orts- 
polizeibehörbe außerdem nicht zusammenfallen, diese aber ihrerseits Ge 
bühren erhebt, entbehrte der Gemeindebeschluß jeder gesetzlichen Unterlage. 
ff) Lustbarkeitssteuer. 
Dagegen ist nach § 15 Kommunalabgabengcsetzes „die Besteuerung 
von Lustbarkeiten einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vor 
träge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler" ausdrück 
lich gestattet. Wird dieser Steuer auch ein prohibitiver Charakter nach 
gerühmt, so kann in Kleinschönebeck-F. wegen der niedrigen Sätze da 
von keine Rede sein, die Steuer wird überhaupt nur noch erhoben, 
weil sie absolut nicht drückend, überall gebräuchlich ist, man sich auch 
die kleinen Einnahmen nicht entgegen lassen will. Wenn Lücker r ) die 
Behauptung aufstellt, die Lnstbarkeitsstener fülle gerade in armen Ge 
meinden manch fühlbare Lücke aus, so scheint mir der Widerspruch in 
der Behauptung selbst zu liegen. 
Die mit dem 1. April (ans Grund der §§ 15, 18, 82 Kommunal 
abgabengesetzes) in Kraft getretene Lustbarkcitssteuerordnnng trifft die 
öffentlichen Lustbarkeiten, d. h. solche, die jedermann zugänglich sind 
im Gegensatz zu einem individuell bestimmten Personenkreis. 
0 a. a. O. S. 7.</div>
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