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        <title>Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen</title>
        <author>
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            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Wittstock</surname>
          </persName>
        </author>
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          <msIdentifier>
            <idno>1040326099</idno>
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        V

Die  Entwicklung
der  Berliner  Vorortgemeinde
Aleinschönebeck  -  Lichtenau
unter  besonderer
Berücksichtigung  der  Finanzen.

von

Dr.  Friedrich  Witlstock.

Mit  1  Karte.

Leipzig.
A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung.
1913.
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        Alle  Rechte  vorbehalten.
        <pb n="3" />
        Worwort.

In  neuerer  Zeit  sind  des  Öfteren  Arbeiten  erschienen,  die  es  sich
zur  Aufgabe  inachten,  zur  Besserung  der  arg  darniederliegendeu  Gemeindefinanzstatistik
  beizutragen.  Wenn  diese  Arbeiten  auch  nicht  die  fehlende  Gesamtstatistik
  der  Gemeindefiuanzen  in  Deutschlaud  oder  einzelner  Staaten
ins  Auge  faßten,  sondern  nur  die  Finanzentwicklung  einzelner  mehr  oder
weniger  großer  Städte  in  allen  Teilen  des  Deutschen  Reiches  schilderten,
so  sind  es  doch  wertvolle  Beiträge  zur  Kommnnalstatistik  geworden.
Nur  die  Landgemeinden  sind  bisher  stiefmütterlich  behandelt,  sei  es,  daß
die  Entwicklung  still  stand,  und  man  sich  daher  aus  einer  Statistik  für
die  Wissenschaft  keine  Vorteile  versprach,  sei  es  auch,  daß  die  Zahlen
zu  klein  erschienen  und  dadurch  an  Interesse  verloren.  Trotzdem  will
ich  versuchen,  unter  Voranstellung  der  allgenieinen  Entwicklung  die
Finanzwirtschaft  einer  kleinen  Gemeinde  darzustellen,  die  durch  die
infolge  der  Nähe  Berlins  eigentümlichen  Verhältnisse  der  wissenschaftlichen ­
  Betrachtung  wert  erscheint.
Mein  hochverehrter  Lehrer,  Herr  Reichsrat  und  Geheimer  Hofrat
Professor  Dr.  G.  v.  Schanz,  gab  mir  die  Anregung  zu  der  vorliegenden ­
  Arbeit  und  hat  mich  stets  in  liebenswürdiger  Weise  mit
seinem  wertvollen  Rate  unterstützt,  wofür  ich  ihm  an  dieser  Stelle
meinen  herzlichsten  Dank  ausspreche.
Zugleich  sage  ich  auch  allen  Herren,  die  mir  in  zuvorkommender
Weise  durch  Überlassung  von  Akten  und  anderem  Material  gefällig
gewesen  sind,  meinen  verbindlichsten  Dank.
Fichtenau,  Juli  1913.

Der  Verfasser.
        <pb n="4" />
        Inhaltsverzeichnis.
Sette
Vorwort  V
I.  Hauptstück:
Die  allgemeine  Entwicklung.
I.  Entstehung  und  Lage  1
a)  Geschichtlicher  Überblick  1
1.  Dorf  Kleinschönebeck  1
2.  Kolonie  Fichtenau  2
8.  Sonstige  Ansiedelungen  8
b)  Lage  4
1.  Lage  zu  Berlin  4
2.  Nähere  Umgebung  6
II.  Flächeninhalt  und  Bevölkerung  7
III.  Formen  und  rechtliche  Grundlage  der  Bebauung  13
IV.  Bau-  und  Bodenpolitik  18
a)  Eigentum  des  Wohnlandes  18
b)  Maßnahmen  der  Behörde  23
1.  Ausschließung  durch  Bahnen  23
2.  Bebauungsplan  24
aa)  Genereller  Bebauungsplan  24
bb)  Spezieller  Bebauungsplan  27
3.  Bauordnung  28
4.  Ortsstatute  31
aa)  Ausnahmen  vom  Bauverbot  81
bb)  Verhinderung  von  Verunstaltung  32
5.  Besteuerung  33
aa)  Umsatzsteuer  84
bb)  Grundwertsteuer  36
co)  Wertzuwachssteuer  87
V.  Boden-  nnd  Mietspreise  41
a)  Bodenpreise  41
b)  Mietspreise  52
VI.  Separation  und  Regelung  der  Grundbesitzverhältnisse  58
II.  Hauptstück:
Die  Ausgaben  der  Gemeinde.
I.  Gemeindeverwaltung  61
II.  Sicherheit  63
a)  Polizei  63
b)  Feuerlöschwesen  65
c)  Brunnen  68
d)  Straßenbeleuchtung  60
e)  Nachtwächter  8
        <pb n="5" />
        —  VII  —
Sette
f)  Feldhüter  71
III.  Armenpflege  und  soziale  Fürsorge  72
a)  Armenpflege  .  72
b)  Soziale  Fürsorge  76
IV.  Gesundheitswesen  und  öffentliche  Reinlichkeit  76
a)  Allgemeines  76
b)  Parkanlagen  78
c)  Badeanstalt  79
d)  Begräbniswesen  80
e)  Sonstige  Ausgaben  für  das  Gesundheitswesen  81
f)  Straßenreinigung  und  Müllabfuhr  82
V.  Bauwesen  •  85
a)  Straßenbau  86
b)  Hochbau  89
VI.  Unterricht,  Wissenschaft  .  90
a)  Schule  90
b)  Sonstige  Ausgaben  99
VII.  Schuldverzinsung  und  -tilgung  101
III.  Hauptstück:
Die  ordentlichen  Einnahmen  der  Gemeinde.
Vorbemerkung  102
I.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  103
a)  Einnahmen  aus  Grundbesitz  und  Kapitalvermögen  103
b)  Einnahmen  aus  Gewerbebetrieben  105
II.  Die  gemeinwirtschaftlichen  Einnahmen  107
a)  Gebühren  und  Beiträge  107
1.  Allgemeines  107
2.  Beiträge  108
3.  Gebühren  der  allgemeinen  Verwaltung  109
4-  Gebühren  im  Gebiete  des  Gewerbes,  Handels  und  Verkehrs  -  HO
b)  Steuern  111
1.  Die  selbständigen  Steuern  112
aa)  Vorbemerkung  112
bb)  Umsatzsteuer  113
cc)  Grundwertsteuer  116
dd)  Wertzuwachssteuer  122
ee)  Baukousenssteuer  127
ff)  Lustbarkeitssteuer  127
gg)  Hundesteuer  128
2.  Die  Steuern  in  Form  von  Zuschlägen  131
aa)  Allgemeines  131
bb)  Einkommensteuer  *  132
cc)  Grund-  und  Gebäudesteuer  135
dd)  Gewerbesteuer  136
ee)  Betriebssteuer  138
IV.  Hauptstück:
Die  Anleihen  als  außerordentliche  Einnahmen,  vermögen  und
Schulden  der  Genreinde  141
V.  Hauptstück:
Rückblick  und  Ausblick  151
        <pb n="6" />
        Literatur

B.  Berghaus,  Landbuch  der  Mark  Brandenburg.  3  Bde.  Brandenburg  1854.
Berliner  Vororte,  Die,  Ein  Handbuch.  Berlin  1908.
Bernhardt,  Arno,  Grundpreise  der  Stadt  Gera.  (Diss.)  Borna-Leipzig  1908.
Boldt,  Die  Wertzuwachssteuer.  3.  Aust.  Dortmund  1909.
v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Verwaltungsgesetze.  Bd.  I.  21.  Anst.
Berlin  1911.  Bd.  II.  19.  Aufl.  Berlin  1912.  Bd.  III.  18.  Aufl.  Berlin
1910.  Bd.  IV.  15.  Aufl.  Berlin  1906.  Bd.  V.  9.  Aufl.  Berlin  1912.
Bd.  VI.  4.  Aufl.  Berlin  1906.  Bd.  VII.  2.  Aufl.  Berlin  1908.
Damaschke,  Aufgaben  der  Gemeindepolitik.  Berlin  1910.
—  Die  Bodenreform.  Berlin-Schön.  1907.
Eberstadt,  Rud.,  Städtische  Bodcnfragen.  Berlin  1894.
Fresse,  Bodenreform.  Gotha  1907.
Fuisting,  Die  preußischen  direkten  Steuern-  3  Bde.  Berlin  1899—1900.
Giertz,  Bausteine  zu  einer  Geschichte  des  Barnim.  Petershagen  1901—05.
Handwörterbuch  der  Staatswissenschasteu.  3.  Aufl.  Jena  1909—11.
Hue  de  Grais,  Handbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und  im
Deutschen  Reiche.  Berlin  1908.  (19.  Anfl.)
B.  Kaufmann,  R-,  Die  Kommunalfinanzen.  2  Bde.  Leipzig  1906.
Kommunales  Jahrbuch.  Jena.  1.  Jahrg.  1908.
Kownatzki,  Die  Ursachen  der  Verteuerung  des  städtischen  Bodens.  (Diss.)  Borna-Leipzig
  1905.
Mewes,  Bodenwerte,  Bau-  und  Bodenpolitik  in  Freiburg  im  Breisgau.  (Diss.)
Karlsruhe  1905.
Riedel,  Mark  Brandenburg.  Berlin  1840.
B.  Schanz,  G.,  Wirtschafts-  und  Verwaltungsstudien.  Leipzig  1884—1913.
—  FinanzarchiB.  Stuttgart  1884—1919.
Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik.
Voigt,  Paul,  Grundrente  und  Wohnungsfrage  in  Berlin  und  seinen  Vororten.
Jena  1901.
B.  Weißdorf,  Entwicklung  und  Ergebnisse  der  Wertzuwachsbesteuerung  im
Königreich  Sachsen.  (Diss.)  Borna-Leipzig  1911.
Preußisches  Verwaltungsblatt.
Als  Hauptquelle  dienten  mir  die  Akten  der  Gemeinde  Kleinschönebeck-Fichtenau.
        <pb n="7" />
        I.  Hauptstück.

Die  allgemeine  Entwicklung.

I.  Entstehung  und  Lage.
a)  Geschichtlicher  Überblick.
1.  Dors  Kleinschönebeck.
Das  alte  Pfarrdorf  Kleinschönebeck  wurde  schon  im  Jahre  1376
als  Schonebeke,  um  1436  vielleicht  zum  Unterschied  von  Großschönebeck ­
  *)  Schonebecke  bey  Copenigk  genannt.
Kleinschönebeck  und  Schöneiche,  ihrer  Anlage  nach  engzusammenliegend ­
  und  nur  durch  das  Fredersdorfer  Fließ,  die  alte  Senitz,  d.  i.
Rohrfließ,  getrennt,  sind  unverkennbar  trotz  ihres  deutschen  Namens
aus  einer  gemeinsamen  Slavensiedlung  hervorgegangen;  wurden  doch
„viele  der  alten  und  mit  größerer  Feldmark  versehenen  Wendendörfer
geteilt"?)
Mit  dem  Verkauf  der  Stadt  Altlandsberg  um  das  Jahr  1409
durch  Markgraf  Jobst  von  Mähren  kam  wohl  auch  Kleinschönebeck  an
die  Herren  von  Krummensee  und  wird  noch  als  ihr  Besitz  in  einem
Gesamtlehnbrief  des  Kurfüsten  Johann  George  zu  Coeln  an  der  Sprew,
ausgefertigt  am  Sonnabend  nach  Johannis  dem  Evangelisten  des  Jahres
1572,  unter  deni  Namen  Schonebecke  und  in  einem  Lehnbrief  des  Kurfürst ­
  Johann  Sigismund  vom  Jahre  1610  als  Schönebeck  ausgewiesen.
Der  Nachfolger  der  Krummensees  in  Altlandsberg  samt  zugehörigen!
Grundbesitz  war  im  Jahre  1654  Reichsfreiherr  Otto  von  Schwerin.
«Auf  dessen  neugebautem  Schlosse  war  es,  wo  nach  dem  Wunsche  seiner
Mutter,  der  Kurfürstin  Luise,  der  schwächliche  Prinz  Friedrich,  nachwaliger
  erster  König  von  Preußen,  zur  Stärkung  seiner  Gesundheit  lebte
und  unter  der  Oberleitung  Otto  von  Schwerins  von  Eberhardt  Danckeluiann
  erzogen  wurde.  Aus  besonderer  Vorliebe  des  Königs  für  diesen
st  Giertz,  Bausteine  zu  einer  Geschichte  des  Barnim,  S.  264.
st  Riedel,  Die  Mark  Brandenburg,  II.  S.  97.
W  i  t  t  st  o  cf,  Entwicklung.

1
        <pb n="8" />
        2

Schauplatz  seiner  Jugeudfreuden  wurde  Ottos  Sohn  bewogen,  die
ganze  Herrschaft  an  Friedrich  I.  zu  verkaufen,  was  unter  dem  9.  Sept.
1708  geschah"?)  Von  nun  an  blieb  Kleinschönebeck  eine  zum  Amte
Altlandsberg  gehörige  Domäne.
Die  Bauern  waren  durchaus  persönlich,  allerdings  nicht  „schöffenbar"
freie  Leute  und  hatten  ihr  Land  in  erblichem  Besitz,  etwa  in  der  Art
von  Erbzinsgüteru;  auch  konnten  sie  ihre  Güter  veräußern.  Die  auf
den  Gütern  ruhenden  mäßigen  Lasten  waren  vornehmlich  Pacht,  Zins,
Bede  an  den  Grundherrn  und  das  Meßkorn.  Die  Pacht  wurde  in
Getreide,  der  Zins  in  Geld  abgetragen.
Forni,  Inhalt  und  Zahl  der  Verpflichtungen  der  Ortseinwohner
veränderten  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte;  ebenso  wechselten  durch
Verkauf  und  Verpfändung  die  Hebeberechtigten.  Es  kamen  die
Befreiungen  von  Lasten  und  Ablösungen,  die  in  der  Geschichte  genugsam
bekannt  und  in  ihren  Sonderheiten  aus  der  Spezialliteratur  zu  ersehen
sind.  Die  örtliche  Entwicklung  wies  keine  ins  Gewicht  fallenden  Abweichungen ­
  von  der  anderer  märkischer  Ortschaften  auf,  bis  sich  die
Sachlage  in  neuerer  Zeit  änderte.
Die  siegreichen  Kriege  von  1864,  1866,  1870/71  waren  vorüber,
die  Hauptstadt  des  nunmehr  einigen  Deutschen  Reiches  war  in  ungeahnter ­
  Weise  emporgeblüht  und  eine  Weltstadt  geworden.  Gärten  und
Felder  waren  den  Mietskasernen  gewichen,  und  die  Sehnsucht  nach  Wald,
nach  frischer  Luft  trieb  die  eingepferchten  Berliner  immer  weiter  hinaus.
Es  begannen  die  sonntäglichen  Kremserfahrten,  die  schließlich  auch  die
Ausflügler  nach  dem  stillen  Kleinschönebeck  führten.  Durch  diese  sonntäglichen, ­
  bald  auch  mit  der  Bahn  ausgeführten  Besuche  fand  es  sich,,
daß  Sommergäste  sich  für  den  ganzen  Sommer  einmieteten *  2 ),  in  dem
wundervollen  alten  Dorfe  mi&amp;gt;  seiner  Dorfane  und  altem  Baumbestand
Erholung  vom  aufreibenden  Großstadtleben  suchten  und  fanden.
2.  Kolonie  Fichtenau.
Die  Folge  dieser  Ausflüge  war,  daß  sich  auch  in  der  weiteren
Umgegend  Berlins  die  Kinder  der  Großstadt  ansiedelten,  um  auf  eigener
Scholle  den  Sommer  in  stiller  Zurückgezogenheit  zu  verbringen,  ohne
doch  dem  Felde  ihrer  Tätigkeit  allzu  entfernt  zu  sein  oder  die  Vorzüge
einer  großen  Stadt  ganz  zu  entbehren.  Andere  wiederum  nahmen
ihren  ständigen  Wohnsitz  abseits  vom  großstädtischen  Betriebe,  Pensionäre, ­
  die  hier  ihren  Lebensabend  zu  verbringen  gedachten,  Beamte,
Kaufleute,  die  um  ihrer  Familie  willen  oder  der  eigenen  Gesundheit
9  v.  Berghaus,  Landbuch  d.  Mark  Brandenburg  II  S.  408.
*)  Schulchronik  von  Kleinschönebeck:  Der  Schule  wurde  au  diesem  Tage
2.  Sept.  1.835)  von  den  diesjährigen  Sommergästen  eine  neue  Schulfahne  geschenkt..
        <pb n="9" />
        halber  aus  Berlin  auszogen,  kurz,  die  Ausiedlung  rings  um  die  Reichshauptstadt ­
  nahm  zu,  und  bald  fanden  sich  auch  Unternehmer,  die  die
Bauernheide  zwischen  dem  Bahnkörper  der  Schlesischen  Bahn  und  dem
Dorfe  Kleinschönebeck  als  für  ihre  Zwecke  günstig  betrachteten.
Im  April  des  Jahres  1893  verkaufte  der  Rittergutsbesitzer  von
Schöneiche  etwa  40  Morgen,  welche  er  1876  bei  der  Parzellierung
einer  Wirtschaft  zu  Kleinschönebeck  pro  Morgen  mit  50  Mk.  erstanden
hatte,  an  ein  Berliner  Bankhaus  mit  500  Mk.  für  den  Morgens)
Dieses  veräußerte  das  ehemalige  Pelsland  (Pilzland)  an  zwei  Kaufleute ­
  zu  Parzelliernngszwecken.
In  diesem  von  der  Königlichen  Forst  umgebenen  Teil  der  Schönebecker ­
  Gemarkung,  der  bei  der  Separation  vom  Domänenwald  abgetrennten ­
  Banernabfindnng,  gründeten  sie  in  vielleicht  2i/ s  km  Entfernung ­
  vom  alten  Dorf  eine  Kolonie  2 )  und  nannten  diese  Nengrunewald.
Als  die  Aufsichtsbehörde  die  Führung  dieses  Namens  untersagte,  um
Verwechslungen  vorzubeugen,  brachte  die  Gemeinde  die  Nanien  Fichtenau, ­
  Waldesgrün  und  Waldruh  in  Vorschlag,  von  denen  der  erstgenannte ­
  gewählt  wurde.  Fichtenau  hat  im  Laufe  der  Jahre  an
Einwohnerzahl  das  Mntterdorf  überflügelt,  hat  eigene  Postagentur  mit
dem  Namen  Fichtenau  und  durch  seine  stets  wachsende  Ausdehnung
im  wesentlichen  die  Steigerung  der  Haushaltssummen  beeinflußt.  Durch
Fichtenau  ist  Kleinschönebeck  daher  auch  in  die  Reihe  der  Berliner
Vororte 3 )  eingetreten.  Gehört  also  Fichtenau  auch  zur  Kleinschönebecker
Gemarkung  st,  so  ist  doch  das  kommunale  Leben  dergestalt  nach  der
')  Schnlchronik  von  Fichtenau.
a )  Nach  der  Rechtspr.  d.  OVG.  ist  der  Begriff  der  Kolonie  dann  gegeben,
wenn  eine  größere  Anzahl  von  Ansiedelungen,  sei  es  von  einem  Unternehmer  nach
einheitlichem  Plane,  oder  aber  von  mehreren  angelegt  werden  soll.  Zum  Begriff
einer  Kolonie  gehört  also  die  Errichtung  einer  Mehrzahl  neuer  Ansiedelungen  in
räumlichem  Zusammenhang.
st  Paul  Voigt,  Grundrente  und  Wohnungsfrage  in  Berlin  und  seinen  Vororten, ­
  S-  150:  „Für  den  Begriff  des  Vorortes  sind  lediglich  wirtschaftliche  Gesichtspunkte ­
  entscheidend.  Als  Vororte  sind  Ortschaften  mit  gesonderter  politischer
Verwaltung  anzusehen,  die  in  einem  engen  wirtschaftlichen  Abhängigkeitsverhältnis
zur  benachbarten  Stadt  stehen,  ohne  mit  ihr  vollständig  zu  einer  baulichen  Einheit
verschmolzen  zu  sein.  —  In  unserem  Falle  demnach  alle  diejenigen  Orte,  die
gewissermaßen  als  Vorwerke  der  Hauptstadt  in  großem  Umkreis  vorgelagert  sind,
die  trotz  administrativer  Selbständigkeit  und  trotz  einer  mehr  oder  weniger  großen
räumlichen  Trennung  als  Teile  des  ungeheuren  wirtschaftlichen  und  sozialen
Komplexes  „Groß-Berlin"  angesehen  werden  müssen."
st  Die  Berliner  Vororte,  ein  Handbuch:  „Der  Ort  selbst  zeigt  keine  Terrainentwicklung. ­
  Der  Schwerpunkt  liegt  in  der  zur  Gemeinde  gehörigen  Kolonie  Fichtenau, ­
  jedoch  macht  sich  schon  bei  der  Schönebecker  Mühle,  die  hübsch  zwischen
Fichtenau  und  dem  Dorfe  liegt,  eine  Entfaltung  bemerkbar.  Sodann  ist  in  der
Schönebecker  Heide  eine  neue  Kolonie  (Grätzwalde)  in  der  Entwicklung  begriffen."
        <pb n="10" />
        4

Kolonie  hinübergedrängt,  daß  vorliegende  Arbeit  trotz  entgegenstehender
Gründe  den  Ort  mit  Kleinschönebeck-Fichtenan  bezeichnet.
3.  Sonstige  Ansiedelungen.
Mit  fortschreitender  Entwicklung  nahmen  Terrainspekulanten  auch
von  anderen  Teilen  der  Gemarkung  Besitz.  So  entwickelte  sich  im
Jahre  1904  die  nach  dem  Gründer  genannte  Kolonie  Grätzwalde,
nordöstlich  des  in  Schönebecker  Feldmark  hineinstoßenden  Zipfels  der
Königlichen  Forst,  und  im  Jahre  1911  die  noch  in  den  Anfängen
stehende  Kolonie  Hohenberge.  In  Grätzwalde  sind  seither  schon  eine
stattliche  Anzahl,  allerdings  meist  vereinzelt  stehender  Wohnhäuser
erbaut  worden,  während  in  Hohenberge  sich  die  Ansiedlung  bisher  meist
nur  ans  Sommerhäuser  (Unterkunftsräume)  beschränkt.  Doch  sind  diese
neuentstandenen  Ansiedelungen  für  Kleinschönebeck-Fichtenau  von  größter
Bedeutung,  weil  gerade  hier  das  Gebiet  der  kommunalen  Bodenpolitik
seinen  Schwerpunkt  hat,  der  Umsatz  von  Grundstücken  in  diesen  Neugründungen ­
  ein  bedeutender  ist  und  die  Ausschließung  des  Geländes
mit  erstaunlicher  Schnelligkeit  erfolgt.  Immer  neue  Straßenzüge
werden  gepflastert  und  harren  der  Bebauung.
Es  ist  außerdem  noch  an  anderen  Stellen  der  Gemarkung  parzelliert ­
  worden.  Über  die  Anfänge  einer  Laubenkolonie  ist  man  aber
noch  nicht  hinausgekommen,  sodaß  die  Namen  der  Ansiedelungen  jeder
Bedeutung  entbehren.

b)  Lage.
Die  Grundlage  für  die  richtige  Beurteilung  der  wirtschaftlichen
Entwicklung  eines  Gemeinwesens  ist  nach  Meisner  *)  die  Kenntnis
seiner  Größe  und  der  Bevölkerungsverhältnisse  innerhalb  des  zu
besprechenden  Zeitraums.  Größe  und  Bevölkerung  ist  jedoch  wieder
abhängig  von  der  Umgebung,  von  der  ganzen  Lage  des  betreffenden
Ortes.  Gerade  hier  wären  die  Zahlen  ohne  nähere  Beschreibung  der
Verhältnisse  vollkommen  nichtssagend,  ja  unverständlich.
1.  Lage  zu  Berlin.
Wie  aus  der  Entstehung  von  Fichtenau  ersichtlich,  muß  sich  die
Vorortbildung  in  größerer  Entfernung  von  Berlin  auf  solche  Gebiete
beschränken,  die  sich  zu  gleicher  Zeit  landschaftlicher  Reize,  günstiger
Verkehrsgelegenheiten  und  gesunder  Lage  erfreuen.

0  G.  v.  Schanz,  Wirtschafts-  und  Berwaltungsstudien  (42.  Bd.  1912),  Meisner:
Die  Entwicklung  des  Würzburger  Stadthaushalts  von  1806  bis  1909  S.  3.
        <pb n="11" />
        Berlin  dehnt  sich  demnach  in  drei  Richtungen  aus:
1.  nach  Südwesten  auf  dem  von  der  Bäke  durchsiosfenen  und  vom
Grunewald  flankierten  Plateau,  an  der  Ringbahn,  Wetzlarer-,
Potsdamer-,  Anhalter-  und  Wannseebahn,  wo  eine  große  Anzahl
Vororte  entstanden  sind,  die  meist  von  den  wohlhabenden  Klassen
bewohnt  werden;
2.  nach  Osten  und  Südosten:  Das  zweite  große  Vorortgebiet  bilden
die  von  der  Schlesischen  und  Görlitzer  Bahn  durchschnittenen
Waldlandschaften  an  der  Spree  und  Dahme,  die  trotz  ihrer
größeren  landschaftlichen  Schönheiten  bei  der  wohlhabenden ­
  Bevölkerung  an  Beliebtheit  bedeutend  hinter  dem  Südwesten
zurückstehen;  während  im  Südwesten  die  Gebiete  ausschließlich
dem  Wohnbedürfnis  dienen,  ziehen  sich  hier  an  den  Ufern  der
Dahme  und  Spree  Fabrikgebäude  bis  Grünau  und  im  Norden
bis  Köpenick  hin,  deren  Arbeiterschaft  meist  in  den  östlichen  Vororten ­
  mit  Mietshauscharakter  wohnt.  Auch  in  Friedrichshagen,
Rüdersdorf  und  Königswusterhausen  befinden  sich  industrielle
Niederlassungen.  Dazwischen  aber  liegen  große  Strecken  königlichen ­
  Waldes,  wo  zahlreiche  vom  kleineren  oder  wohlhabenderen
Mittelstand  bewohnte  Landhauskolonien  eingesprengt  sind,  deren
Erhaltung  durch  den  Landhauszwang  gewährleistet  ist;
3.  nach  Norden:  Dieses  waldärmere  Gebiet  an  der  Nordbahn  trägt
ähnlichen  Charakter,  ist  jedoch  sehr  viel  schwächer  bevölkert.  Z
Kleinschönebeck-F.  gehört  nun  zu  den  unter  2.  charakterisierten
östlichen  Vororten  Berlins  und  liegt  an  der  Vorortstrecke  Potsdam  —
Berlin—Erkner—Fürstenwalde.  Die  Verkehrsgelegenheiten  können  als
sehr  günstig  bezeichnet  werden,  obwohl  natürlich  nach  immer  größerer
Vollkommenheit,  wie  Elektrisierung,  Einlegung  von  Zügen,  größerer
Schnelligkeit  verlangt  wird.  Dem  Vernehmen  nach  soll  in  der  Tat
die  in  den  nächsten  Jahren  durchzuführende  Elektrisierung  der  Stadtbahn ­
  zuerst  auf  dieser  Strecke  vorgenommen  werden.
Die  Bahnstation  ist  Rahnsdorf.  Der  erste  Zug  geht  dort  ab  in
der  Richtung  nach  Berlin  werktäglich  4.E,  sonntäglich  4.!£,  der  letzte
werktäglich  1221,  sonntäglich  122:.  Der  erste  Zug  trifft  aus  Berlin
ein,  werktäglich  5.2i,  sonntäglich  5.H  der  letzte  werktäglich  2.1 1  und
sonntäglich  2.H.  Die  Fahrzeit  bis  zum  Schlesischen  Bahnhof  beträgt
38  39  Min.,  bis  Bahnhof  Alexanderplatz  45—46  Min.  und  Bahnhof
Friedrichstraße  51—52  Min.  Es  verkehren  werktäglich  nach  jeder
Richtung  49  Züge,  Sonntags  im  Winter  nach  jeder  Richtung  41,  im
Sommer  116  Züge  nach  Berlin  und  117  von  Berlin.

9  Vgl.  Paul  Voigt  a.  a.  O  ,  S.  153  ff.
        <pb n="12" />
        Der  Fahrpreis  beträgt  in  derselben  Reihenfolge  III.  Klasse  30,  35,
und  40  Pfg.,  II.  Klasse  45,  60  und  70  Pfg.  Die  Monatskarte  kostet
III.  Klasse  12,  13  und  l3,80  Mk.,  die  Nebenkarte  dazu  6,  6,50  und
6.90  Mk.,  die  Arbeiterwochenkarte  nach  allen  Stationen  der  Stadt-  und
Ringbahn  2  Mk.  Die  Monatskarte  II.  Klasse  kostet  18,20,  19,70,
20.90  Mk.,  die  Nebenkarte  9,10,  9,90  und  10,50  Mk.
Die  schöne  Gegend  und  die  billigen  Fahrpreise  bringen  denn  auch
unzählige  Ausflügler  in  die  freie  Natur.
2.  Nähere  Umgebung.
Die  Haltestelle  Rahnsdorf  liegt  mitten  im  Königlichen  Forst,  kaum
50  Min.  entfernt  von  dem  schönsten  und  größten  märkischen  See,  dem
Müggelsee  (die  Müggel),  auf  dem  zur  Sommerzeit  jeder  Wassersport
iu  regster  Weise  betätigt  wird.  Dampfer,  die  iu  Abständen  von  10
Min.  verkehren,  bringen  den  Wanderlustigen  ans  die  vom  jenseitigen
Ufer  ansteigenden  Müggelberge,  von  deren  Aussichtsturm  und  Bismarckwarte ­
  man  einen  schönen  Blick  genießt.  Die  wundervollen  Ufer  laden
daher  nicht  vergebens  zum  Spaziergang,  zur  Ruhe  ein.
Die  Freibadbewegung,  die  im  Westen  am  Wannsee  eingesetzt  hatte,
schlug  auch  nach  dem  Osten,  nach  dem  Müggelsee  über,  dessen  Strand
wie  geschaffen  war,  Tausenden  die  Annehmlichkeiten  des  Seebades  zu
ersetzen.  Die  Auswüchse,  die  diese  Freibadbewegung  freilich  auch  hier
zeitigen  mußte,  sind  seit  diesem  Jahre  beseitigt  dank  der  Initiative  eines
Freibadevereins  im  benachbarten  Friedrichshagen,  das  auch  an,  Müggelsee ­
  gelegen,  in  5  Min.  mit  der  Bahn  von  Station  Rahnsdorf  zu
erreichen  ist.  Forstfiskus  und  Kreis  sorgten  für  Bereitstellung  des  erforderlichen ­
  Geländes,  und  es  ist  am  nördlichen  Ufer  des  Sees  ein
Freibad  mit  den  nötigen  Gebäuden  entstanden,  das  sich  vollkommen
der  Landschaft  anpassend,  jedem  ohne  Belästigung  eines  anderen  gestattet,
seinen  Badeneigungen  nachzugehen.  Diesen  schönen  See  mit  seinen
reizenden  Landschaftsbildern  in  der  Nähe,  jedoch  fern  genug,  um  weder
im  Somnier  vom  dortigen  Trubel  noch  von  dem  Nebel  im  Winter
berührt  zu  werden,  liegt  nördlich  vom  Bahnhof  Rahnsdorf  mitten  im
königlichen  Forst,  auf  schönen  Waldwegen  in  10  Min.  zu  Fuß  zu
zu  erreichen,  die  Kolonie  Fichtenau.
Aus  nächster  Nähe  sei  noch  erwähnt  das  bereits  genannte,  in  nächster
Nachbarschaft  liegende  Dorf  Schöneiche,  dessen  Wald  durch  einen  großzügigen ­
  Unternehmer  ebenfalls  in  eine  Villenkolonie  umgewandelt  wurde.
Ferner  östlich  der  beliebte  Ausflugsort  Woltersdorf  (er  Schleuse)  zwischen
Flaken-  und  Kalksee,  auch  mit  villenmäßigem  Charakter.  Nördlich  von
diesen,  Ort,  der  vom  alten  Dorf  etwa  7  km  entfernte,  zwischen  Kalkund
  Stienitzsee  gelegene  Bergbau-  und  Jndustrieort  Kalkberge  (-Rüders-
        <pb n="13" />
        7

fcorf),  sodann  südöstlich  von  Kleinschönebeck'Fichtenau  die  Gemeinde
Erkner  zwischen  Dämeritz-  und  Flakensee  Zwischen  Erkner  und  Rahnsdorf ­
  die  Villenkolonie  Wilhelmshagen  und  Hessenwinkel  am  Dämeritzsee,
welches  wiederum  zur  Gemarkung  des  alten  Fischerdorfs  Rahnsdorf  an
der  Spree,  dicht  vor  dem  Einfluß  in  die  Müggel,  gehört.  Auf  Rahnsdvrfer
  Gebiet  liegt  ferner  mit  der  alten  Mühle  als  Mittelpunkt  die
kleine  Ansiedelung  Rahnsdorfermühle.
Aus  der  Tatsache,  daß  überall  in  der  Umgebung  von  Kleinschönebeck-F.
  Kolonieen  mit  landhausniäßiger  Bebauung  emporwachsen,  ist  ersichtlich, ­
  daß  die  beliebte  Ausflugsgegend  auch  zu  ständigem  Wohnsitz  reizt.
(Siehe  Übersichtskarte.)

II.  Flächeninhalt  und  Bevölkerung.
Der  Flächeninhalt  der  Gemarkung  Kleinschönebeck  betrug  nach  den
alten  Vermessungen  zwischen  1824—28  3434  Morgen,  159  QR. 1 )  —
877  ha  0  ar  und  27  qni  nach  heutiger  Berechnung.  Durch  die
neusten  Vermessungen  ist  jedoch  die  Fläche  auf  901.03.33  ha  festgestellt.
Das  im  Besitz  des  Gebietes  befindliche  Bauerndorf  war  in  seiner
Einwohnerzahl  nur  geringen  Schwankungen  unterworfen,  doch  hat  sich
bei  der  Seßhaftigkeit  der  Bevölkerung  eine  stetige  Steigerung  durchgesetzt, ­
  die  allerdings  durch  Abwanderung  in  engsten  Schranken  gehalten  wurde.
Im  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts  bestand  die  Bevölkerung
ausschließlich  aus  Bauern,  Kossäten,  Büdnern,  dem  Schniied  und  dem
zugehörigen  Dienstpersonal,  denen  sich  in  den  60er  Jahren  Schlächter,
Bäcker,  Kolonialwarenhändler  zugesellten,  die  den  landwirtschaftlichen
Charakter  des  Dorfes  aber  nicht  beeinträchtigen.  In  den  folgenden
Jahrzehnten  findet  sich  bereits  ein  Steigen  der  Bevölkerung  durch  kleinere
Gewerbetreibende,  welche  sich  nicht  in  der  alten  Dorfstraße,  sondern
einer  Nebenstraße,  der  Woltersdorfer  Straße,  ansiedelten.  Etwas  abseits
vom  Dorfe  errichteten  dann  auf  dem  sogenannten  Ausbau  ein  Tischler
und  ein  Zimmermeister  Gebäude,  denen  dann  im  Laufe  der  Jahre  noch
einzelne  Häuser  folgten.
Eine  merkliche  Zunahme  der  Bevölkerung  bringen  jedoch  erst  die
90er  Jahre  vorigen  Jahrhunderts,  in  denen  aus  dem  Dorfe  mit  vorwiegend ­
  ländlicher  Bevölkerung  ein  Berliner  Vorort  wurde.
Die  näheren  Daten  stehen  uns  erst  vom  Jahre  1871  aus  dem
Gemeindelexikon  für  den  Stadtkreis  Berlin  und  die  Provinz  Branden-0
  Morgen  eigentlich  soviel  Areal,  als  ein  Mann  mit  einem  gewöhnlichen
Gespann  vom  Morgen  bis  zum  Abend  zu  bearbeiten  imstande  ist,  ein  da  —  8,91.662
preuß.  Morgen  —  2,92.490  bayr.  Tagewerk.
        <pb n="14" />
        8

bürg  zur  Verfügung.  Hiernach  betrug  die  ortsanwesende  Bevölkerung
am  3.  Dezember  1867:  468  Personen,  die  Jahre  1871,  1885,  1895,
1905  weisen  folgende  Zahlen  auf:

Jahr

männl.

weibl

Insgesamt

evrath.



jüd.

anders
und  unbestimmt ­


1871

245

250

495

488

7

1885

296

287

583

567

8

8

—

1895

404

426

830

804

23

3

—

1905

749

772

1521

1421

85

3

12

1910

1004

1100

2104

1876

127

4

97

Im  Jahre  1871  wurden  an  jekt  verschwundenen  Analphabeten
(im  Alter  von  über  10  Jahren)  noch  35  festgestellt.
Eine  bessere  Übersicht  ermöglicht  das  seit  dem  Jahre  1895  aus
dem  jährlich  ausgestellten  Personenverzeichnis  und  der  Kommunalsteuerliste ­
  zur  Verfügung  stehende  Material,  wobei  jedoch  zu  beachten
ist,  daß  die  gemeindlichen  Aufzeichnungen  im  Gegensatz  zu  der  am
1.  Dezember  eines  jeden  fünften  Jahres  stattfindenden  Volkszählung
nach  dem  Stand  vom  15.  Oktober  zusammengestellt  sind.  Die  kommunalen ­
  Ergebnisse  weichen  ferner  von  dem  auf  Grund  der  Volkszählung
ausgearbeiteten  Gemeindelexikon  ab,  weil  dieses  die  ortsanwesende,
jenes  die  Wohnbevölkerung  erfaßt.

Jahr

männl.

weibl.

Kinder
unter  14  I.

Insgesamt

Zunahme

=%  jährl.

1895

245

262

303

815

1896

256

262

307

825

10

1,22

1897

256

270

294

820

5

0,60

1898

280

301

338

919

99

12,07

1899

306

309

352

967

48

5,22

1900

351

359

398

1108

141

14,58

1901

399

394

461

1254

146

13,17

1902

466

474

485

1425

171

13,63

1903

493

467

511

1471

46

4,63

1904

527

528

468

1523

52

3,53

1905

534

541

479

1554

81

2,03

1906

583

589

515

1687

133

8,55

1907

587

607

530

1724

37

2,19

1908

648

670

589

1907

183

10,60

1909

675

715

638

2028

121

6,34

1910

716

774

642

2132

104

5,12

1911

751

791

631

2173

41

1,92

Die  Bevölkerungszunahme  ist  demnach  nicht  stürmisch,  sondern
ruhig  und  stetig.  Dasselbe  Bild  zeigt  die  Zunahme  der  ständig  be-
        <pb n="15" />
        wohnten  Häuser.  Hier  tritt  klar  zu  Tage,  daß  die  Verhältnisse  im
alten  Dorf  sich  nur  wenig  vcränderl  haben,  daß  vielmehr  die  Neubauten ­
  in  ihrer  großen  Mehrheit  außerhalb  des  Dorfkomplexes  errichtet ­
  sind.

Jahr

Ständig

bewohnte  H

äuser

im  Dorf

in  neuen
Ansiedelungen

Insgesamt

Zunahme

=7o  jährt.

1895

50

6

56

1896

52

8

60

4

7,16

1897

52

13

65

5

8,33

1898

52

24

76

11

16,92

1899

53

30?

83

7

9,21

1900

56

40

96

13

15,66

1901

57

48

105

9

9,37

1902

57  .

55?

112

7

6,66

1903

57

62

119

5

4,46

1904

58

77

135

16

13,44

1905

59

93

152

17

12,59

1906

60

105

165

13

8,55

1907

60

126

186

21

12,72

1908

61

141

202

16

8,60

1909

62

155

217

15

7,42

1910

63

161

224

7

3,22

1911

68

177

245

21

9,37

Mit  der  Zeit  wird  sich  naturgemäß  der  Landhausbau  auch  dem
alten  Dorfe  nähern,  wie  ein  Übergang  ja  schon  durch  die  Ansiedlung
auf  dem  Mühlenlande  gegeben  ist,  so  daß  späterhin  die  Ortsteile  aneinanderstoßen ­
  werden.  Der  krasse  Unterschied  hört  auch  jetzt  schon  auf,
da  die  alten  Ausbauten  bereits  inmitten  der  neuen  Ansiedlungen  liegen.
Von  großer  Bedeutung  für  die  richtige  Beurteilung  eines  Ortes
ist  feruer  die  Zahl  der  Haushaltungen  und  ihr  Verhältnis  zu  den  bewohnten ­
  Häusern.
Im  Jahre  1911  gab  es  nach  der  Hausliste  im  Dorfe  68  bewohnte
Gebäude  mit  insgesamt  225  Haushaltungen.  Es  kommen  demnach
durchschnittlich  auf  ein  bewohntes  Gebäude  3,30  Haushaltungen,  welche
sich  folgendermaßen  verteilen:

a.

13  Gebäude  mit

einer

Haushaltung  (en)  —

13

b.

19

„

„

2

„  -----38



c.

8

„

„

3

„  —

24

d.

12

„

„

4

„  =

48

e.

9

„

„

5

„  —

45

f.

3

„

6

„  =

18

«:■

2

„

7

„  —

14

h.

1

„

„

9

—

9

i.

1

„

„

16

„

16

&amp;lt;Sa.:

225

k
        <pb n="16" />
        10

Diese  Zahlen  geben  ein  zufriedenstellendes  Bild;  die  Häuser  zu  a
und  b  sind  mit  zwei  Ausnahmen  einstöckig  und  liegen  in  der  alten
Dorfstrrße,  die  übrigen  verteilen  sich  meist  aus  die  Woltersdorfer  Straße.
Unangenehm  fallen  nur  auf  die  zu  b  und  i  bezeichneten  Gebäude.
Diese  sind  jedoch  nicht  als  zwei  Gebäude  anzusehen/)  sondern  es  handelt
sich  in  dem  Falle  b  um  ein  Gehöft,  bei  dem  ein  Wirtschaftsgebäude
in  ein  Wohnhaus  umgewandelt  wurde.  Die  Wohnungsverhältnisse  sind
hier  nicht  gerade  schlecht  zu  nennen,  unwürdig  aber  eines  Menschen
im  20.  Jahrhundert  ist  die  Zusammenpferchung  unter  i.  Dieses  Wirtschaftsgebilde
  besteht  aus  zwei  einstöckigen  Vorderhäusern.  In  dem
einen  befindet  sich  eine  Schaukwirtschaft,  die  mit  einem  Tanzsaal  in
Verbindung  steht;  der  früher  große  Wirtschaftshof  mit  Scheune  ist  mit
zwei  Reihen  kleiner  Wohngebäude  besetzt,  deren  Mieter  den  ärmeren
Volksklassen  angehören  und  auf  billige  Wvhimngen  angewiesen  sind.
Der  Brunnen  befindet  sich  dicht  an  der  Abwässergrnbe  und  steht  wegen
seiner  geringen  Tiefe  höchstwahrscheinlich  mit  dieser  im  Zusammenhang,
worauf  auch  zwei  dort  aufgetretene  Fälle  von  Typhus  hinzuweisen  scheinen.
Daß  solche  überaus  ungenügenden  sanitären  Zustände  geduldet  werden,
ist  unverständlich.
Die  Anzahl  der  ständig  bewohnten  Gebäude  in  der  Gemarkung
Kleinschönebeck  außerhalb  des  alten  Dorfes,  hauptsächlich  also  Fichtenau,
beträgt  177  mit  359  Haushaltungen/  das  ist  durchschnittlich  2,02  auf
das  bewohnte  Gebäude.  Diese  Haushaltungen  verteilen  sich,  wie  folgt:

74

Gebäude  mit  1  Haushaltung  (en)  —  74

59

„  „  2

„  =  118

22

,,  3

„  =  66

U

..  4

—  44

9

„  5

»  —  46

2

»  ,,  6

„  =  12

Sa.:  369

Diese  Zahlen  sind  durchweg  erfreulich;  sie  beweisen,  daß  die  Einund ­
  Zweifamilienhäuser  durchaus  herrschend  sind  und  bauliche  Auswüchse
selten  ivaren.
Die  Bevölkerung  selbst  scheidet  sich,  wie  schon  aus  der  Benierkung
„ständig  bewohnte  Gebäude"  hervorgeht,  in  ständige  Bewohner  und
zeitweise,  die  hier  ihren  zweiten  Wohnsitz  haben  und  nur  die  schönen
Monate  auf  dem  Lande  verbringen.  Diese  konnten  in  der  Statistik  nicht
erfaßt  werden,  da  sie  nicht  in  der  Gemeinde  zur  Einkommensteuer  ver-‘)
  Im  Gegensatz  zur  Volkszählung,  die  jedes  Haus  als  solches  zählt,  stellen  die
Gemeindelisten  wirtschaftliche  Einheiten  dar,  z.  B-  wird  ein  Bauernhof  mit  getrennten
Wohngebäuden  des  Besitzers  und  Arbeiters  als  ein  Wohngebäude  aufgenommen,
ebenso  sind  im  Garten  oder  auf  dem  Hofe  liegende,  zum  Grundstück  gehörige  Nebenhäuser, ­
  zusammen  mit  dem  Hauptgebäude  als  ein  Wohnhaus  aufgeführt.
        <pb n="17" />
        /

11

anlagt  werden.  Steuerlichen  Nutzen  zieht  die  Gemeinde  neben  der
Grundsteuer  von  diesen  durch  Überweisung  der  anteiligen  Steuern  von
der  Hauptwohnsitzgemeinde  (zumeist  Berlin).  Die  dauernde  Bevölkerung
besteht  aus  allen  Schichten,  abgesehen  natürlich  von  den  hier  fehlenden
„oberen  Zehntausend".
Das  im  Jahre  1911  aufgestellte  Persoueuverzeichnis  der
Bewohner  mit  vollem  Wohnsitz  führt  631  Kinder  unter
m  14  Jahren  auf,  wovon  auf  das  Dorf  303,  auf  die  Kolonie  328
entfallen.  Die  weibliche  Bevölkerung  über  14  Jahre  beträgt  791
Seelen,  und  zwar  kommen  auf  das  Dorf  323,  auf  die  neuen  Ansiedlungen ­
  468.  Die  Verteilung  ist  nachstehende:

Ohne  eigenen  Beruf

Mit  eigenem  Beruf

Ehefrau ­


Witwe ­


Angehörige ­


Rentier ­


Rent.-Empf.


Ortsarme


Ärztin

Lehrerin ­


Telegraf ­
  -
Assist

Kranken-



Hebamme ­


Stütze

Wirrschaft.


Dorf

204

24

35

i

i

Neue
Ansiedl

277

48

64

10

i

1

3

t

4

i

i

5

Insgesamt



481

72

99

10

i

i

1

3

1

4

i

i

6

Mit  eigenem  Beruf

Gast-Ver

 ­
 ­


Köchin

Dienstmäd ­
 ­


«uf»
Wärterin ­


Buchhalte ­
 ­


Lageristin ­


Verknuse- ­



Näherin ­


Schneiderin ­


Plätterin ­


Arbeiterin ­


Dorf

—

—

i

21

—

—

4

2

30

Neue
Ansiedl

1

i

26

2

5

4

1

2

3

i

6

Insgesamt



L

i

i

47

2

5

4

1

6

5

i

36

Aus  dem  angegebenen  Zahlenmaterial  erhellt,  daß  die  weibliche
Bevölkerung  nach  großstädtischer  Weise  in  der  Kolonie  Fichtenau  (diese
kommt  wegen  ihrer  Nähe  zum  Bahnhof  auch  eher  in  Betracht)  bei
weitem  mehr  als  im  Dorfe  sich  Berufen  widmet,  die  sie  zum  großen
Teile  in  Berlin  ailsübt.  Viel  bedeutender  noch  tritt  der  wirtschaftliche
Zusammenhang  mit  der  Hauptstadt  in  den  neuen  Ortsteilen  bei  der
*  männlichen  Bevölkerung  in  Erscheinung,  von  deren  Gesamtzahl  751
auf  das  Dorf,  326  auf  die  anderen  Anstedlungen  425  entfallen.

Landund

  Forstwirtschaft,  Gärtnerei

Landwirtscb.od.Gew.rc.

Landwirte

Altsitzer

Schweizer
Knechte
Kuhfütterer

Gärtner

Arbeiter

Dorf

16

2

15

2

95

Außerhalb
des  Dorfes

1

_

8

36

Insgesamt

17

2

15

10

131
        <pb n="18" />
        Handel,  Gewerbe  und  Verkehr

Kaufleute ­


Kohlen--,
Milchusw.

Händler

.chläch.
ter
(Mstr,
®ef„
Lehrl.)

Bäcker
(SK.,
®  ,8.)

Müller
(SK.,
®.,8.)

Schuhmacher ­

(SK  ,
G,8)

Sattler
(SK.,
ffl  ,8)

Schneider
u.  verw
Berufe
(M.,
G.L)

Bau«
wesen
(M..
G..  L.)

Maler
(SK.,
®,B.)

Zimmerer ­

(SK  ,
G  ,  8.)

Dachdecker ­

(M..
G..L.)

Klemprer

(Li.,
G..  L.)

Schlaffer

Tischler

Stellmacher ­


Dorf

3

4

8

6

3

3

1

3

36

2

11

i

4

18

2

Außerh.  b.  Dorfes

3t

7+1

4

10

—

7

—

11

18

10

2

2

7

21

13

—

Insgesamt

34

12

12

16

3

10

1

14

54

12

13

2

8

25

31

2

Militär-,  bürgerlicher  und  kirch-Handel,
  Gewerbe  und  Verkehr  licher  Dienst;  freie  Berufe  Ohne  Betätigung  bez.  beruflos  !

Schmied

Töpfer
(Mstr,
Ges.,
Lehrt.)

Gürtler
u.  verw
Berufe
(M.,
®  ,8)

Friseur
(SK.,
G„  8.)

Gastwirt
u.  verw.
Berufe

Sonstige

Lehrer

Reichs-,
Staatsu
  Kommunal ­
 ­


Priv.rt-Beamte


Mit
freiem
Beruf

Beamte
und
Arb.  der
Staatsbahn ­


Schüler
Studenten ­

beruflos

Rentier

Pensionär ­


Rentenempf.

Invalide
Ortsarmer ­


Dorf

3

7

5

1

2

28

3

3

2

14

3

4

3

13

Außerh.  b.  Dorfes

—

1

9

2

12

86

5

25

7

18

4

25

14

21

7

Insgesamt

3

8

14

3

14

114

8

28

7

20

18

28

18

24

20
        <pb n="19" />
        —  13  —
Wir  sehen  demnach,  daß  naturgemäß  die  Landwirtschaft  im  alten
Dorfe  ihre  Stellung  bewahrt  hat,  wenn  auch  nicht  festzustellen  ist,
wieviel  Arbeiter  ganz  oder  zum  Teil  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt
werden.  Die  notwendigen  Gewerbe  sind  vollkommen  vertreten.  Wunderlich ­
  erscheint  nur,  daß  die  an  der  Staatsbahn  Beschäftigten  in  dem  entfernter ­
  liegenden  Ortsteil  wohnen,  was  wohl  ans  Gewohnheit  aus
früherer  Zeit  beruht,  als  das  näher  der  Bahn  gelegene  Gelände  noch
nicht  bebaut  war.  Dasselbe  läßt  sich  von  den  Arbeitern  und  insbesondere ­
  den  Maurern  sagen.  Die  Wohnungsmieten  sind  außerdem  im
Dorfe  billiger,  auch,  wie  gezeigt,  mit  einer  mißlichen  Ausnahme  zufriedenstellend. ­

Die  Bewohner  der  Ansiedluug  außerhalb  des  Dorfes,  besonders
also  Fichtenaus,  setzen  sich  aus  den  verschiedensten  Kontingenten  zusammen.
Neben  Pensionären,  meist  mittleren  Beamten  und  einigen  Offizieren,
finden  wir  Vertreter  der  verschiedensten  staatlichen  und  kommunalen
Beamtenkategorien,  Bankbeamte  und  Privatangestellte.  Die  Gewerbe  sind
fast  vollständig  ortsansässig,  ebenso  vielerlei  Arten  gelernter  Arbeiter-Daß
  es  sich  bei  diesen  zumeist  um  selbständige  oder  doch  in  guter  Position
befindliche  Einwohner  handelt,  zeigt  das  Verhältnis  der  Einwohner  zu
den  bewohnten  Häusern,  immerhin  fehlt  es  auch  nicht  an  Angehörigen
der  ärmeren  Schichten.  Umsomehr  ist  es  zu  begrüßen,  daß  allen,  ohne
Unterschied  von  Berus  und  Stellung  im  sozialen  Leben  das  Wohnen
in  gesunder  Luft  und  in  landschaftlich  schöner  Lage  gestattet  ist.
Ortsgebiete,  die  nur  einer  bestimmten  Klasse  vorbehalten  sind,  gibt
es  erfreulicherweise  noch  nicht,  und  jeder  Entwicklung  nach  dieser  Richtung
ist  als  erstem  Schritt  zur  sozialen  Verelendung  auf  das  kräftigste  entgegenzuwirken. ­


III.  Formen  und  rechtliche  Grundlagen  der  Bebauung.
Aus  der  Gliederung  der  Bevölkerung  nach  Berufen  fällt  es  ohne
weiteres  auf,  daß  kein  größerer  Gewerbetreibender  oder  Industrieller
am  Orte  seinem  Berufe  nachgeht.  Das  erklärt  sich  neben  dem  Umstand,
daß  die  Gemarkung  für  industrielle  Anlagen  nicht  geeignet  erscheint,  aus
der  baulichen  Entwicklung,  die  gerade  in  dem  hauptsächlich  wegen  der
Nähe  der  Bahn  in  Betracht  kommenden  Gebiet  die  Errichtung  derartiger ­
  Betriebe  ausschloß.  Das  alte  Dorf  Kleinschönebeck  weist  in
seinem  ursprünglichen  Bestand  nur  eine  Hauptstraße  ans.  Die  Wohnhäuser ­
  der  zurzeit  fast  durchweg  wohlhabenden  Bauern  —  das  letzte
altmärkische  Bauernhaus  mit  Strohdach  machte  1908  einem  Neubau
Platz  —  sind  mit  Ausnahme  zweier  neuerer  Gebäude  einstöckige  Häuser
        <pb n="20" />
        14

mit  hoher  Unterkellerung  für  Unterbringung  ihrer  Erdprodukte  und
zum  Teil  ausgebautem  Dachgeschoß.  Der  Eigentümlichkeit  landwirtschaftlicher ­
  Betriebe  entsprechend,  sind  die  Wohnhäuser  mehr  oder
weniger  voneinander  entfernt,  sodaß  durchschnittlich  ein  Bauwich  von
etwa  30  in  besteht,  der  allerdings  meist  durch  Wirtschaftsgebäude
mehr  oder  weniger  ausgefüllt  ist.  In  ähnlicher  Weise  erbaut,  wenn
auch  der  sozialen  Lage  gemäß'  ärmlicher  ausgestattet,  sind  die  ersten
Ansiedlungen  in  der  Woltersdorfer  Straße,  der  Fortsetzung  des  von
Schöneiche  in  das  Dorf  führenden  Weges.  Da  ine  Bauten  in  ihrer
Einfachheit  jeweils  nach  wirtschaftlicher  Zweckmäßigkeit  erbaut  sind,  sich
auch  in  der  Dorflage  befinden,  entbehren  die  gesetzlichen  Vorschriften
der  Bedeutung.
Anders  steht  es  schon  mit  den  in  neuerer  Zeit  erbauten  Häusern..
Hier  mußte  sich  die  Bebauung  *)  nach  der  Bauordnung  richten,  die  für
Kleinschönebeck  maßgebend  wurde  und  sich  aus  der  Entwicklung  der
Kolonie  ergab.  Als  nämlich  im  Jahre  1893  das  erste  Gebäude  in
Fichtenall  errichtet  wurde,  erhielt  es  nicht  nur  einen  Vorgarten,  sondern
wurde  so  angelegt,  daß  es  nach  allen  Seiten  freistand,  d.  h.,  daß
niemand  an  einer  Seite  anbauen  konnte.  Der  Unternehmer,  der  dann
weiter  seine  Grundstücke  absetzte,  ließ  niangels  bestehender  Gesetze  oder
Ortsstatute  Baubeschränkungen  im  Grundbuch  eintragen,  die  die  Höhe
des  Hauses  beschränkte  und  das  Bauen  dicht  an  der  Straße  verhinderte..
Durch  diesen  Akt  der  Unternehmer  wurde  der  Willen  bekundet,  den  neugegründeten
  Ort  nur  einer  landhausmäßigen  Bebauung  zu  erschließen.
Des  Mittels  der  Eintragung^  mußten  sie  sich  bedienen,  da  die  Baupolizeiordnung ­
  für  das  Platte  Land  (des  Regierungsbez.  Potsdam)  vom
1b.  III.  1872,  die  auch  für  unsere  Gemeinde  galt,  zwar  im  allgemeinen ­
  nur  mit  kleinen  Häusern  ländlichen  Charakters  rechnete,  doch  den
Bau  anderer  Gebäude  nicht  unmöglich  machte.  Diese  Bauordnung  ist
nämlich,  wie  alle  früheren  Bauordnungen,  fast  ausschließlich  vom  Ge-*)

  Ich  habe  die  Bezeichnung  „überbaut"  nicht  gewählt,  weil  m.  E.  das  Wort
bebaut  im  landläufigen  Sinn  nie  mißverstanden  wird;  zudem  wird  mit  überbaut
nicht  der  mit  einem  Gebäude  besetzte  Teil  der  Parzelle  bezeichnet,  sondern  die  ganze
Parzelle,  aus  der  ein  Gebäude  errichtet  ist.
Wie  der  Ausdruck  „überbaut"  im  Gegensatz  zum  Sprachgebrauch  steht,  zeigt
eine  Mitteilung  aus  der  „deutschen  Grundeigentümerzeitung"  1912  S.  7l3:  „Durch
den  neuen  Bauplan  wurde  das  Grundstück  mit  7  Qm  mehr  bebaut,  alsö  „überbaut".
0  Die  stets  gleichlautende  Eintragung  in  Abt.  II  des  Grundbuches  lautete:
.  .  Das  Straßenland  nach  Vorschrift  der  Veräußerer  ...  zu  befestigen  und  zu
unterhalten,  Fabrikanlagen  und  störende  Gewerbebetriebe  nicht,  Hintergebäude  nicht
vor  dem  Bau  des  im  Villenstil  zu  haltenden  Vordergebäudes  zu  errichten,  die  Höhe
der  Gebäude  bis  zum  Hauptgesims  9  m  nicht  übersteigen  zu  lassen,  einen  Bauwich
von  5  m  innezuhalten,  sowie  einen  Vorgarten  von  6  m  verbleiben  zu  lassen".
        <pb n="21" />
        NMWH

'  &amp;gt;  tü—^

—  15  —
sichtspunkt  der  möglichsten  Sicherung  vor  Feuersgefahr  geleitet.  Ihre
sanitätspolizeilichen  Vorschriften  sind  äußerst  dürftig  und  vage,  irgend
welche  Begrenzung  der  Höhe  der  Gebäude  oder  der  Größe  der  Banfläche ­
  enthält  sie  nicht.  Hier  griffen  nur  die  allgemeinen  Normen  Platz,
nach  denen  sich  die  Höhe  der  Gebäude  nach  der  Straßenbreite  richtet,
die  aber  bei  den  meist  hinreichend  breiten  Dorfstraßen  kein  Hindernis
für  die  Errichtung  hoher  Häuser  gebildet  hätten?)  Verlangte  sie  auch,
allerdings  vorbehaltlich  eines  Dispenses,  grundsätzlich  eine  offene  Bebauung ­
  init  einem  Minimalabstand  von  5  in  zwischen  zwei  Gebäuden  mit
feuersicherer  Bedachung,  mit  Gebäude  ohne  feuersichere  Bedachung  entsprechend ­
  mehr,  so  konnte  die  grundbuchliche  Eintragung  schon  wegen
des  möglichen  Dispenses  nicht  vermieden  werden?)
Eine  Regelung  trat  erst  ein  durch  die  „Baupolizeiverordnung  für
die  Vororte  von  Berlin  vom  21.  April  1903", *  3 )  die  sich  naturgemäß
an  den  durch  die  Kolonie  geschaffenen  Charakter  anschließen  mußte  nnd
die  Gemarkung  von  Kleinschönebeck-F.  ausschließlich  landhausmäßiger
Bebauung  vorbehielt.  Infolge  der  Verordnung  des  Regierungspräsidenten, ­
  die  die  Art  des  Baues  selbst  und  seine  Lage  zu  den  benachbarten
Baulichkeiten  regelte,  durften  unbeschadet  eines  ortsstatutarischen  Bauverbots ­
  neue  Grundstücke,  welche  unmittelbar  au  einen  öffentlichen  Fahrweg ­
  grenzen,  mit  Gebäuden  besetzt  werden.  Auf  anderen  Grundstücken
war  die  Errichtung  von  Gebäuden  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  die
Grundstücke  mit  einem  öffentlichen  Fahrweg  durch  einen  der  Bestimmung
der  Gebäude  entsprechenden,  für  die  Dauer  gesicherten  Zufahrtsweg  verbunden ­
  waren,  welcher  nach  seiner  Beschaffung,  besonders  in  Ansehung
seiner  Breite,  den  öffentlichen  Interessen  genügte.  Baufluchtlinien  mußten,
wie  dies  sich  eigentlich  von  selbst  versteht,  bei  Neu-,  An-  und  Umbauten
eingehalten  werden,  doch  konnte  das  Zurücktreten  von  Bauten  hinter  die
Baufluchtlinie  parallel  mit  dieser  gestattet  werden,  wenn  hierdurch  keine
gröbliche  Verunstaltung  des  Straßenbildes  herbeigeführt  wurde.  Abge-0

  §  11  Abs.  1:  „Behufs  größerer  Feuersicherheit  müssen  die  in  geschlossenen
Orten  neu  zu  errichtenden  Gebäude,  soweit  es  die  Lokalität  und  wirtschaftliche  Bestimmung ­
  gestattet,  sowohl  von  den  nächsten  vorhandenen  Gebäuden,  als  unter  sich
möglichst  entfernt  erbaut  werden.
-)  Vgl.  Paul  Voigt  a.  a.  O.  125.
3 )  Diese  Verordnung  hat  ihre  Grundlage  in  §  10  des  17.  Titels  im  2.  Teil
des  Allgemeinen  Landrechts:  Die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung,  und  zur  Anwendung  der  dem  Publico  oder  einzelnen
Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.
Auf  diesem  Paragraphen  baut  sich  auf  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
v.  li.  III.  1850  und  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  v.  30.  7.  83,
das  wiederum  in  seinem  §  137  die  rechtliche  Grundlage  für  die  erwähnte  Verordnung ­
  bildet.
        <pb n="22" />
        16

sehen  von  einigen  Ausnahmefällen  konnte  jedoch  in  den  Bauklassen  6,
D,  E  von  der  Stellung  der  Gebäude  parallel  zur  Baufluchtlinie  Abstand
genommen  werden.
Die  Benennung  Bauklasse  A,  B  usw.  ist  dadurch  entstanden,  daß
die  Verordnung  zwei  Bauweisen,  die  offene  und  die  geschlossene,  unterscheidet. ­
  Während  man  für  bie  geschlossene  Bauweise  die  Klassen  I  und
II  gewählt  hat,  unterscheidet  man  diese  in  die  Bauklaffen  A—D,  die  in
neueren  Verordnungen  noch  um  E  und  F  vermehrt  wurden.  Die  Vorschriften ­
  für  die  Bauklasse  0,  die  zuerst  nur  einen  kleinen  Teil  —  den
zum  Gemeindegebiet  gehörenden  Teil  des  Rittergutsparkes  —  dec  Feldmark ­
  Anwendung  fanden,  wurden  im  Jahre  1907  auf  die  gesamte
Gemeiudeflur  übertragen,  mit  Ausnahme  des  bereits  erwähnten  Parkes,
der  der  Bauklasse  D  eingereiht  wurde.  Der  Geltungsbereich  der  Bauklasse ­
  0  ist  aber  noch  dahin  zu  präzisieren,  daß  die  Anlage  störender
Betriebes  in  dem  Gebiete  verboten  ist,  welches  von  der  Gemeindegrenze
gegen  Schöneiche,  die  Königliche  Forst  und  dem  von  Schöneiche  nach
Wollersdorf  führenden  Wege  umschlossen  wird,  d.  i.  der  bisher  zum
größten  Teil  der  Bebauung  erschlossene  Teil.  Es  ist  demnach  die  Ansiedelung ­
  von  Fabriken  in  dem  deni  Jndustrieort  Kalkberge  zu  gelegenen
Teil  der  Gemarkung  gestattet.  Durch  Vorschriften  ist  dafür  gesorgt,
daß  derartige  Gebäude  nicht  allzu  sehr  von  den  üblichen  Anforderungen
abweichen  dürfen  —  Bauwich  bleibt  bestehen,  für  jeden  grn  bebaubarer
Fläche  werden  nur  4,50  cbm  Baumasse  und  Rauminhalt  gestattet,  die
Höhe  darf  22  in  nicht  übersteigen  —  ,  infolgedessen  ist  denn  auch  noch
kein  einziges  derartiges  Unternehmen  auf  Schönebecker  Gelände  errichtet.
Um  hier  noch  kurz  auf  die  wichtigsten  Erfordernisse  der  Bauten
selbst  einzugehen,  so  hatte  die  Baupolizeiverordnnng  für  das  platte  Land
in  §  13  inbezug  auf  die  dringendsten  Anforderungen  nur  festgesetzt,  daß
für  Wohnräume  eine  lichte  Höhe  von  2 x / a  m  nötig  sei.  Kellergeschosse
durften  nur  daun  zu  Wohnungen  eingerichtet  werden,  wenn  der  Fußboden ­
  mindestens  30  cm  über  dem  höchsten  Stande  des  Grnndwasfers,
die  Decke  aber  wenigstens  1  m  und  der  Fenstersturz  mindestens  60  cm
über  dem  Niveau  der  Straße  liegt.  Diese  Maße  sind  jetzt  etwas  verschärft
worden;  es  werden  mindestens  2,80  m  lichte  Höhe  für  Wohnräume
verlangt,  der  Fußboden  muß  zum  wenigsten  40  cm  über  dein  höchsten
Grundwasserstande  angelegt  sein.  —  Erscheint  diese  Änderung  in  den
Maßen  gering,  so  beruht  doch  das  Gute  in  der  jetzt  geltenden  Bauordnung, ­
  daß  die  Garantie  für  eine  verhältnismäßig  gleiche  Bebauung
gegeben  ist  und  besonders  Ausivüchse  vermieden  werden.

l )  Störende  Betriebe  sind  Anlagen,  weiche  starken  Rauch  oder  Ruß,  üble  Gerüche ­
  oder  schädliche  Ausdünstung  oder  ungewöhnliches  Geräusch  verursacheu.
        <pb n="23" />
        17

Die  neuste  Baupolizeiordnung  für  die  Vororte  von  Berlin  trifft
für  die  Bauklaffe  6  in  der  Hauptsache  die  Bestimmung,  daß  höchstens
3 / 10 ,  bei  Eckgrundstücken  höchstens  4 / 10  der  Baugrundstücke  bebaut
werden  dürfen.  Die  Höhe  der  Gebäude  erreicht  mit  15  m  die  Höchstgrenze, ­
  bewohnte  Gebäude  dürfen,  abgesehen  vom  Dachgeschoß  und
Kellergeschoß,  nicht  niehr  als  drei  Hauptgeschosse  erhalten.  In  Kellergeschossen ­
  ist  die  Einrichtung  von  Räumen  zum  dauernden  Aufenthalt
von  Menschen  verboten.  Die  Gebäude  müssen  einen  Bauwich  von
mindestens  4  in  halten,  die  Frontlänge  der  Vordergebäude  darf  das
Maß  von  30  m  nicht  überschreiten.  Auf  benachbarten  Grundstücken  ist
der  unmittelbare  Anbau  zweier  Vordergebäude  unter  besonderen  Bedingungen ­
  gestattet.
Außerdem  ist  seit  dem  30.  I.  1912  im  Gebiete  der  offenen  Bauweise ­
  auch  der  Reihen-  und  Gruppenhausbau  gestattet.
Da  jedoch  auch  außerhalb  einer  im  Zusammenhang  gebauten  Ortschaft ­
  Wohnhäuser  errichtet  wurden,  seien  die  einschlägigen  Bestimmungen
erwähnt:
Von  Wichtigkeit  ist  die  gesetzliche  Regelung  des  Ansiedlungsrechts,
des  Rechts  auf  Gründung  von  Wohnstätten.  Bis  zur  Einführung  des
Gesetzes  vom  10.  8.  04  war  für  den  Bereich  der  alten  preußischen
Provinzen  maßgebend  das  Gesetz  vom  25.  8.  1876.  Die  wesentlichste
Abweichung  des  alten  Gesetzes  vom  jetzt  gültigen  besteht  darin,  daß  das
Gesetz  von  1876  einen  Unterschied  zwischen  Einzelansiedlung  und  Kolonie
machte  und  beide  Arten  von  Ansiedlungen  vornehmlich  in  dem  Punkte
verschieden  behandelte,  daß  bei  Gründung  einer  Kolonie  die  hierdurch
in  Mitleidenschaft  gezogenen  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse
besonders  geordnet  werden  mußten,  während  bei  einer  Einzelansiedlung
Leistungen  im  Interesse  der  politischen  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverbände ­
  grundsätzlich  ausgeschlossen  waren.  Nach  der  Rechtsprechung
des  Oberverwaltungsgerichts  war  der  Begriff  der  Kolonie  dann  gegeben,
wenn  eine  größere  Anzahl  von  Ansiedlungen,  sei  es  von  einem  Unternehmer ­
  nach  einheitlichem  Plan  oder  aber  von  mehreren  angelegt  werden
soll.  (OVGRspr.  Bd.  43  S.  392;  Bd.  24  389  ff.)  Eine  Koloniegenehmigung ­
  war  nicht  erforderlich,  wenn  sich  die  Bebauung  innerhalb
des  Rahmens  eines  ordnungsgemäß  aufgestellten  Bebauungsplans  vollzog. ­
  Stellten  nun  Unternehmer  für  das  ihrerseits  der  Bebauung  zu
erschließende  Gelände  Bebauungspläne  auf,  so  waren  diese  der  Gemeinde
mit  dem  Antrage  zur  Festsetzung  zu  überreichen.  Lehnte  die  Gemeinde
es  in  Wahrung  ihrer  Interessen  ab,  diesem  Antrage  zu  entsprechen,  so
mußten  sich  die  Unternehmer  damit  bescheiden.  Irgend  einen  Zwang
konnten  sie  auf  die  Gemeinde  nicht  ausüben.
Wittstock,  Entwicklung.

2
        <pb n="24" />
        Abgesehen  von  der  Kolonie  Fichtenau  sind  unter  dem  Gesetz  von
1876  nur  einige  Ansiedelungen,  sog.  Ausbauten  entstanden.
Deni  Gesetze  von  1904  ist  der  Unterschied  zwischen  Kolonie  und
Ansiedlung  fremd,  es  kennt  nur  eine  einzige  Art  der  Ansiedlung,  die
nach  gleichen  Grundsätzen  behandelt  wird.
Von  bedeutend  größerer  Tragweite  wurde  für  die  Gemeinde  das
Gesetz  betr.  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
vom  2.  7.  1875.  Denn  ans  Grund  der  §§  12  und  15  dieses  Gesetzes
und  des  Z  6  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  7.  1891  wurde  am
2.  10.  1893  ein  Ortsstatut  erlassen,  das  den  Anbau  in  hiesiger  Feldmark ­
  regelte.

IV.  Bau-  und  Bodenpolitik.
Innerhalb  der  gesetzlichen  Vorschriften  steht  der  Gemeinde,  wie  schon
der  Erlaß  des  Ortsstatuts  zeigt,  naturgemäß  ein  großes  Feld  der  Tätigkeit ­
  offen,  und  zwar  ist  kein  Unterschied  zwischen  städtischer  Bodenpolitik
und  der  einer  Berliner  Vorortsgemeinde,  wie  sie  uns  in  Kleinschönebeck-F.
entgegentritt.  Fast  im  Gegenteil  ist  hier  größere  Vorsicht  und  umsichtigere
Arbeit  nötig  als  in  unseren  Großstädten,  da  hier  —  negativ  gesprochen  —
ungleich  mehr  zu  verderben  ist  als  dort.
Wennn  daher  Rudolf  Eberstadt')  zur  Beurteilung  der  Bodenverhältnisse ­
  drei  Grundsätze  aufstellt,  so  können  wir  zu  dem  ersten,  der
nicht  von  Mietskasernen,  ihren  Ursachen  und  Folgen  handelt,  ohne  weiteres
Stellung  nehmen.  Er  sagt:  „Es  ist  von  minderer  Bedeutung,  wer  der
Eigentümer  des  Wohnlandes  ist,  ob  Staat,  Gemeinde  oder  Private,  vielmehr ­
  ist  es  die  jeweils  verwaltende  Behörde,  welche  durch  ihre  Maßregeln ­
  den  Wert  und  die  Verwendung  des  Wohnlandes  endgültig  bestimmt ­
  und  festlegt.  Direkt  durch  den  Bebauungsplan,  indirekt  durch
Bauordnung,  Ortsstatute  und  Steuersysteme  wird  eine  bestimmte  Parzellierung ­
  und  Bauweise  vorgeschrieben,  die  den  Charakter  einer  Zwangsschablone ­
  annimmt.  Aus  solchen  Maßnahmen  und  keineswegs  aus  dem
Willen  des  einzelnen  Besitzers  ergibt  sich  die  Ausnutzung  des  städtischen
Baulandes".

a)  Eigentum  des  Wohnlandes.
Schon  über  den  ersten  Punkt  des  Eigentums  am  Bauland  gehen
Ansichten  weit  auseinander.  Selbst  die  sonst  vollkommen  geschlossen
vorgehende  Agitationspartei  der  Bodenreformer  trennt  sich  in  zwei  Lager.
Während  sich  Damaschke  ausdrücklich  in  seiner  Schrift  „Aufgaben  der

0  Grundsätze  der  städtischen  Bodenpolitik.
        <pb n="25" />
        19

'Gemeindepolitik"  gegen  die  Kommunalisierung  des  städtischen  Haus-  und
Grundbesitzes  ausspricht,  ist  der  frühere  mehrjährige  Leiter  des  Bundes
Freesest  entgegengesetzter  Ansicht:  „Die  einzige  Lösung  bleibt  die  Kommunalisierung ­
  des  städtischen  Grund  und  Bodens,  wird  dieser  der
Spekulation  entzogen,  so  hören  Grnndmncher  und  Wohnungsnot  von
selbst  auf".  Adolf  Wagner  hält  den  städtischen  Besitz  von  Bauland
bedingt  für  nötig,  ähnlich  sieht  v.  Mangolds)  in  seinem  großen  Werk
die  Stadterweiterung  als  eine  Einrichtung  an,  die  dem  Privatunternehmer ­
  entzogen  und  der  Öffentlichkeit  übertragen  werden  müßte.  Und
in  dieser  Modifikation  kommt  auch  der  derzeitige  Vorsitzende  des  Bundes
deutscher  Bodenreformer  Damaschkech  zur  selben  Forderung.  „Die  Gemeinde ­
  soll  jeden  gangbaren  Weg  benutzen,  um  ihr  Gemeindegrundeigentum ­
  zu  vergrößern.  Ja,  die  Bodenreformer  stehen  nicht  an,  für
die  Gemeinde  zu  diesem  Zweck  eine  Ausdehnung  des  Enteignungsrechts
zu  verlangen".
Ich  würde  kein  Bedenken  tragen,  die  letzten  Forderungen  auch
meinerseits  zu  erheben,  schon  um  den  Gemeindekörperschaften  die  Mittel
in  die  Hand  zu  geben,  ihrer  Bau-  und  Bodenpolitik  den  richtigen  Nachdruck ­
  zu  verschaffen,  wenn  die  Möglichkeit  gegeben  werden  könnte,  daß
die  Gemeinde  den  Spekulationscharakter  vermeidet,  der  sie  in  Konflikt
nicht  nur  mit  ihrem  Haushalt  bringen  würde,  sondern  ihrer  ganzen  Natur
zuwider  wäre,  wie  denn  auch  Diehlch  m.  E.  richtig  bemerkt:  „Wenn
die  öffentliche  Stadterweiterung  nicht  nur  für  Bauordnung  und  Bebauungsplan ­
  sorgen  soll,  sondern  auch  auf  Rechnung  der  öffentlichen
Körperschaften  das  Bauland  und  die  Baustellen  beschafft,  die  Straßen
erschlossen  und  der  Bebauung  übergeben  werden  sollen,  wenn  die  nötigen
Landmassen  von  der  betreffenden  öffentlichen  Stelle  beschafft  und  int
Obereigentnm  behalten  werden  sollen,  so  scheint  uns  dies  solange  unmöglich, ­
  als  im  übrigen  die  Ansiedelung  eine  private  Angelegenheit  ist."
Bevor  ich  nun  näher  auf  das  ebenerwähnte  „Obereigentum"  eingehe, ­
  sei  von  der  Speknlationsmöglichkeit  der  Gemeinde  gesprochen.
Um  sich  auf  die  Bodeupreise  einen  Einfluß  zu  verschaffe»,  kann
die  Gemeinde  erstens  aus  ihrem  altüberkommenen  Besitz  als  Konkurrenz
des  gewerbsmäßigen  Grundstückshandels  Bauplätze  verkaufen.  In
diesem  Falle  würde  die  Gemeinde  zwar  eine  Zeitlang  die  Bodenpreise
niedrig  halten  können,  aber  nur  durch  die  Hingabe  eines  Gewinns,  der
ohne  Zweifel  nur  erst  recht  in  späterer  Zeit  der  Bodenspekulation  zn-J

 )  Bodenreform  S.  16.
a )  Die  städtische  Bodenfrage.
3)  Die  Bodenreform  S.  84.
*)  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  III  S.  K2.
        <pb n="26" />
        20

fallen  würde.  Zum  Beweise  diene  die  Angabe  von  Mewes,')  daß  sich'
die  Stadt  Freiburg  i.  B.  zur  Änderung  ihrer  Preispolitk  veranlaßt
gesehen  hat.  „Während  sie  früher  durch  Normierung  niedriger  Bodenpreise ­
  das  Gesamtniveau  derselben  niedrig  zu  halten  suchte,  nimmt  sie
jetzt  die  Konjunkturgewinne  in  voller  Höhe  mit,  da  die  Erfahrung  gelehrt ­
  hat,  daß  ein  Verzicht  auf  sie  nur  eine  Bereicherung  der  späteren
Eigentümer  bedeutet."  Würde  die  Gemeinde  aber  sogar  zum  Ankauf
von  Bauland  genötigt  sein,  so  wäre  das  Niedrighalten  ebenfalls  eine
Sisyphusarbeit,  und  zwar  eine  höchst  kostspielige.  Daß  außerdem  eine
Verwaltnngsbehörde  viel  schwerfälliger  arbeitet,  viel  weniger  imstande
ist,  sich  plötzlich  darbietende  Gelegenheit  auf  deni  Grundstücksmarkte
wahrzunehmen  als  der  kaufmännisch  geschulte  Grundstückshändler,  bedarf ­
  wohl  keiner  Erläuterung,  ebensowenig,  wie  es  überhaupt  Aufgabe
einer  Verwaltung  sein  kann,  ihren  Schwerpunkt  auf  die  geschäftliche
Seite  zu  legen.
Im  übrigen  bin  ich  der  Ansicht,  daß  sich  die  Gemeinde  ihren
Grundbesitz  möglichst  erhalten,  ihn  vergrößern  soll,  und  stehe  nicht
allein  auf  diesem  Standpunkt.  Überall  wird  mit  Bedauern  berichtet,
daß  Gemeinden  in  Kriegsnöten  gezwungen  waren,  zur  Kontributionsleistung
  oder  zur  Erfüllung  anderer  dringender  Verpflichtungen
Grund  und  Boden  zu  verkaufen,  überall  wird  mit  Recht  darüber  geklagt, ­
  daß  Gemeinden  wegen  unabweislicher  Kulturaufgaben  anstatt
einer  Anleihe  ihr  Grundeigentum  aufgaben,  oder  es  sogar  zur  Befriedigung ­
  gar  nicht  so  wichtiger  Bedürfnisse  verschleuderten.
Nun  zum  Begriff  „Obereigentum",  d.  h.  in  unserem  Falle  Land,
das  im  Eigentum  der  Gemeinde,  in  der  Nutznießung  der  Bürgerschaft
steht.  Diese  Möglichkeit  liegt  vor,  wenn  die  kommunale  Körperschaft
ihre  Ländereien  in  Erbpacht  gibt  oder  das  Erbbaurecht  verleiht.  Dazu
sagt  Damaschkes:  „Was  soll  die  Stadt  mit  ihrem  Grund  und  Boden
beginnen,  wenn  aus  den  Gärten  Bauland  werden  muß,  soll  sie  selbst
Häuser  bauen  und  Wohnungen  vermieten?  Nach  unseren  Grundsätzen
könnte  das  nur  in  Ausnahmefällen  in  Betracht  kommen.  Kapital  und
Arbeit  sollen  der  freien  individuellen  und  genossenschaftlichen  Betätigung
überlassen  bleiben.  Die  Gemeinde  soll  sich  nur  die  Grundrente  sichern,
den  Boden  aber  soll  sie  denen  iu  Benutzung  geben,  die  ihn  zur  Herstellung ­
  von  Wohn-  und  Werkstätten  benutzen  wollen."
Also  ebenso  wie  Diehl  will  Damaschke  von  gemeindlicher  Bautätigkeit ­
  und  Spekulationslust  nichts  wissen;  die  einzige  Möglichkeit
guter  Verwertung  gemeindlichen  Bodens  liegt  nach  Damaschke  in  Erb-*)

  Bodenwerte,  Bau-  u.  Bodenpolitik  in  Fretburg  i.  B.  S.  21.  (Dissertation)-„)
  a.  a.  O.,  S.  87.
        <pb n="27" />
        —  21  —
Pacht  und  Erbbaurecht.  Und  in  der  Tat  kann  man  sich  für  die  Gemeinde ­
  eine  idealere  Verwertung  des  Grund  und  Bodens  kaum  denken;
sie  erlaubt,  aus  dem  Grundeigentum  die  gebührende  Rente  zu  ziehen,
ohne  sich  des  Eigentums  zu  begeben,  und  hat  es  nach  Ablauf  der
Periode  in  der  Hand,  sich  für  kommunale  Zwecke  das  nötige  Land
zurückzubehalten.  Ist  die  Zeit  des  Erbbaurechts  abgelaufen,  gehört  die
neugebildete  Grundrente  wieder  der  Gemeinde,  ja,  sie  kann  sogar,  wie
es  in  Emden  1900  geschah,  bei  Festsetzung  des  Preises  dafür  sorgen,
daß  während  der  Verpachtung  ein  Teil  der  Zuwachsrente  der  Gemeinde
zugute  kommt,  indem  sie  für  die  letzten  Jahre  erhöhte  Preise  festsetzt.
Die  Bodenreformer  können  sich  denn  auch  nicht  genug  tun  zu  zeigen,
wie  gut  England  mit  dieser  Bodenpolitik  gefahren  ist:  „Und  welche
Mängel  ihm  immer  anhaften  mögen,  der  Umstand,  daß  die  größte
Stadt  der  Welt  sich  unter  Anwendung  dieses  Systems  in  einer
Wejse  entwickeln  konnte,  daß  die  Wohnungsverhältuisse  dort  wesentlich
bessere  sind  als  in  jeder  anderen  Großstadt  der  Welt,  beweist  offenbar
die  Möglichkeit  einer  gesonderten  Auffassung  von  Boden  und  Gebäude."*  *)
Ich  möchte  starke  Zweifel  äußern,  ob  die  „Wohnungsverhältnisse  dort
wesentlich  besser  sind  als  in  jeder  anderen  Großstadt  der  Welt,"  denn
nach  v.  Oppenheimer,^)  „Wohnungsnot  und  Wohnungsreform  in  England", ­
  muß  man  sich  den  Londoner  Kleinbau  absolut  uicht  als  etwas
so  Vollkommenes,  Gesundes  und  Behagliches  vorstellen,  wie  man  das
häufig  hier  erwähnen  hört,  das  Lease-System  hat  sehr  nachteilige
Wirkung  auf  die  bauliche  Beschaffenheit  der  Häuser  gehabt.  „Nur
durch  schlechte  Straßenschüttung  (von  Pflasterung  kann  man  im  Vergleich ­
  zu  Berlin  kaum  reden),  dichte,  monotone,  schmucklose  Bauart,
Haus  an  Haus  geklebt,  leichten  Fachwerkbau,  schlechtschließende
klappernde  Fenster,  kleine,  niedrige  Zimmer,  mangelhafte  Heizvorrichtungen ­
  ist  das  kleine  einstöckige  Mietshaus  für  1  bis  2  Arbeiterfamilien ­
  um  London  ermöglicht."  Ebenso  ist  es  nur  zu  oft  bekannt
geworden,  in  welcher  Weise  die  lease-holders  die  letzten  Jahre  vor
Ablauf  des  Erbbaurechts  ausnutzen,  indem  sie  kaum  die  notwendigsten
Reparaturen  an  Haus  und  Wohnung  vornehmen,  die  Mieter  aus
niederen  sozialen  Schichten  zwingen,  unter  denkbar  ungünstigsten  Verhältnissen ­
  zu  leben,  da  das  Haus  ja  doch  bald  dem  Eigentümer  und
damit  vielleicht  der  Spitzhacke  zum  Opfer  fällt.  Daß  der  Eigentümer,
sei  es  Kommune  oder  Privatmann,  bei  Hingabe  seines  Landes  in  Erb-Pacht,
  gut  fährt,  scheint  mir  daher  erwiesen;  ein  Gleiches  kann  ich  aber

0  Damaschke,  Aufgaben  der  Gemeindepolitik,  S-  &amp;gt;56.
*)  S.  5,  angeführt  bei  Kownatzki.  Die  Ursachen  der  Verteuerung  des  städt.
-Bodens.  S.  13.
        <pb n="28" />
        nicht  von  den  Mietern  behaupten.  Denn,  sollte  man  meinen,  daß  das&amp;gt;
Erbbaurecht  den  Vorzug  haben  müßte,  jede  Spekulation  auszuschließen,
so  überzeugt  Kownatzki^)  eines  andern:  .  es  wird  nicht  behauptet
werden,  daß  die  Zuwachsrente  durch  das  Erbbaurecht  in  irgend  einer
Form  der  Spekulation  ganz  vorzuenthalten  sein  wird  ...  in  London
ist  das  Erbbaurecht  sogar  der  Träger  der  Bauspekulation  (allerdings
auch  der  Bautätigkeit),  und  es  ist  dort  umgekehrt  zu  den  Berliner
Bestrebungen  die  Tendenz  vorhanden,  möglichst  leuse-dolck  (erbbaurechtlichen ­
  Besitz)  in  krss-llolci  (freien  Besitz)  zu  verwandeln."
Es  bleibt  also  die  Möglichkeit  bestehen,  daß  besonders  bei  längeren
  „Iea8e8",  d.  h.  bei  länger  laufenden  Erbpachtverträgen,  die  Spekulation ­
  auch  auf  das  Erbbauland  übergreift.  Allerdings  will  dies
vom  Standpunkte  der  Gemeinde  nichts  sagen,  da  sie  in  der  Lage  ist,
die  Weiterveränßerung  des  Erbbaurechts  vertraglich  zu  unterbinden.
Dies  würde  sie  auch  durchsetzen  können,  wo  es  sich  um  Industrien  oder
große  Handelsunternehmungen  handelt.  Dergleichen  kommt  aber  für
Kleinschönebeck-F.  nicht  in  Betracht.  Dem  Ankauf  von  kommunalem
Erbbaurecht  durch  Private  stehen  nämlich  hier  zwei  große  Bedenken
entgegen.  Das  eine  ist  die  Hypothekenfrage,  die  auch  Damaschke 8 )
anerkennt:  „Ein  schweres,  in  vielen  Fällen  unüberwindliches  Hindernis
für  die  Ausbreitung  des  Pachtsystems  bildet  der  Umstand,  daß  die
auf  Pachtland  errichteten  Gebäude  schwer  oder  garnicht  hypothekarisch
beliehen  werden  können."  Wenn  es  auch  Baugesellschaften  gelungen  ist,
Erbbaurechtsaniortisationshypotheken  zu  erhalten,  so  dürfte  es  wohl
zweifelhaft  sein,  ob  für  einzelne  Besitzer  solche  zu  erhalten  wären,  und
wenn,  unter  welchen  Bedingungen.  Denn  es  ist  bekanntlich  schon  verhältnismäßig ­
  schwer,  gewöhnliche  Hypotheken  auf  Kleinbauten  —  um
solche  würde  es  sich  in  einem  Vororte  mit  Landhansbebauung  handeln
—-  zu  erhalten,  ein  Umstand,  der  durch  die  Art  der  Organisation  des
Hypothekarkredits  begründet  ist.  „Seitdem  nämlich  das  Darlehnsgeschäft
überwiegend  in  den  Händen  der  Hypothekenbanken  liegt,  ist  es  äußerst
schwer,  zur  Errichtung  kleiner  Grundstücke  die  erforderlichen  Gelder  zu
erhalten;  denn  während  die  Hypothekenbanken  ans  der  einen  Seite  mit
ihren  Pfandbriefen  die  kleinsten  Kapitalien  aus  allen  Winkeln  des
Landes  zusammenholen,  sind  sie  auf  der  anderen  Seite  ganz  und  gar
nicht  geneigt,  kleinere  Objekte  zu  beleihen,  teils  aus  Bequemlichkeit,
teils,  um  ihren  Betrieb  möglichst  zu  vereinfachen  und  au  Verwaltungskosten ­
  zu  sparen." 8 )  Die  Folge  könnte  sein,  daß  der  bestehende  Zug

1)  a.  a.  O.  11.
a.  et.  O.  162.  (Aufgaben.)
3 )  Paul  Voigt  a.  a.  0,  110.
        <pb n="29" />
        —  23  —
aufs  Land  unterbliebe,  die  Leute,  anstatt  vollkommen  in  den  Vorort  zu
ziehen,  nur  den  Sommer  auf  dem  Lande  zubrächten  und  sich  aus
diesem  Grunde  nur  Unterkunftshäuser  errichteten:  aus  der  Villenkolonie
wäre  eine  Laubenkolonie  geworden.
Das  zweite  Bedenken  gegen  das  Erbbaurecht  in  Vororten  wäre
aber  die  Unmöglichkeit,  sich  ein  Haus  auf  eigenem  Grundstück  zu
bauen.  Die  Sehnsucht  nach  eigener  Scholle  ist  es,  die  den  Großstädter
auf  das  Land  hinaus  zieht;  und  ich  glaube,  daß  es  nicht  jedermanns
Sache  ist,  die  Gewißheit  zu  haben,  daß  das  Haus,  das  man  erbaut,
der  Garten,  den  man  angelegt,  dereinst  nicht  der  Familie  erhalten,
sondern  in  fremde  Hände  übergehen  werden.
Aus  den  angeführten  Gründen  bin  ich  daher  der  Ansicht,  daß  es
zwar  Pflicht  der  Gemeinde  ist,  sich  den  Besitz  an  Grund  und  Boden
zu  bewahren,  ihn  bei  kommunalem  Bedürfnis  zu  erweitern,  daß  es  aber
keineswegs  die  Aufgabe  kommunaler  Bodenpolitik  sein  kann,  aus  dem
Gruiidstücksmarkt  aktiv  tätig  zu  sein.  Sollte  sich  aber  wider  Erwarten
ein  Bedürfnis  nach  kleinen  Wohnungen  herausstellen,  das  zu  befriedigen
die  Gemeinde  als  ihre  Pflicht  anerkennt,  so  stehe  ich  mit  v.  Wagner-Ulm^)
  auf  dem  Standpunkt,  daß  durch  das  Wiederkaufsrecht  das  Interesse ­
  der  Gemeinde  am  besten  gewahrt  wird.
b)  Maßnahmen  der  Behörde.
Das  Feld  kommunaler  Bodenpolitik  liegt  m.  E.  auf  einem  anderen
Gebiete.  Die  verwaltende  Behörde  kann  durch  ihre  Maßnahmen  den
Wert  und  die  Verwendung  des  Wohnlandes  in  hohem  Maße  bestimmen
und  festlegen;  sie  ist  in  der  Lage,  direkt  durch  den  Bebaungsplan,
indirekt  durch  Banordnung,  Ortsstatute  und  Steuersysteme  bestimmte
Parzellierung  und  Bauweise  vorzuschreiben.
Bevor  ich  jedoch  hierauf  näher  eingehe,  sei  kurz  die  Bahnfrage
abgetan.
1.  Ausschließung  durch  Bahnen.
Zur  großzügigen  Bodenpolitik  gehört  die  Ausschließung  des  Geländes ­
  durch  Bahnen.  An  einer  Reihe  von  Projekten  hat  es  nicht
gefehlt.  Eine  Kleinbahn  von  Herzfelde  über  Kalkberge.  Wollersdorf,
Kleinschönebeck-F.  nach  Rahnsdorf  wurde  von  der  Gemeinde  abgelehnt,
weil  diese  Industriebahn  den  Charakter  der  Gemeinde  als  eines  Villenortes ­
  zu  vernichten  geeignet  war.  Dafür  erfreuten  sich  aber  andere
Bahnprojekte  der  Unterstützung.
Zu  erwähnen  ist  das  Projekt  einer  Verbindung  von  Friedrichshagen ­
  über  Schöneiche  mit  Kleinschönebeck.  Dieses  mußte  scheitern,  da

*)  Angeführt  in  Kommunales  Jahrbuch  191.0,  S.  180.
        <pb n="30" />
        24

die  Gemeinde  den  Passus  im  §  11  des  Entwurfs:  „Dieser  Vertrag
gilt  auf  die  Dauer  von  90  Jahren  vom  Tage  der  Betriebseröffnung
au  gerechnet,  und  ist  während  dieser  Zeit  die  Genehmigung  von  Konkurrenzunternehmen ­
  ausgeschlossen,"  nicht  annehmen  durfte,  weil  sie  sonst
vollkommen  gegen  die  Grundsätze  der  Kommunalverwaltung  der  Stadt
Köpenick  als  der  Unternehmerin,  ein  Monopol  ans  90  Jahre  bewilligt
hättet)  Sodann  verdient  hervorgehoben  zu  werden  das  Projekt,  das
die  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  mit  Woltersdorf  zur  Ausführung
bringen  wollte;  diese  Bahn  sollte,  elektrisch  betrieben,  durch  einen  Teil
von  Fichtenau  gehen  und  Grätzwalde  und  Schönblick  erschließend,  ostwärts ­
  in  Woltersdorf  endigen.  Dieser  Plan,  der  beiden  Gemeinden
mit  geteiltem  Risiko  Vorteile  gebracht  hätte,  scheiterte  an  der  Furcht
Woltersdorfs,  der  Verkehr  würde  ihrer  Gemeinde  entzogen  und  Kleinschönebeck ­
  mit  seinen  Kolonien  zugeführt  werden.
Augenblicklich  gehen  zwei  Bahnen  ihrer  Ausführung  entgegen.
Das  eine  schon  in  der  Verwirklichung  stehende  Projekt  ist  die  Fortsetzung ­
  der  Benzolbahn  Friedrichshagen-Schöneiche  über  Dorf  Kleinschönebeck ­
  nach  Kalkberge.  An  dieser  Strecke  hat  die  Gemeinde  keinen
finanziellen  Anteil  genommen,  im  übrigen  jedoch  ihr  Interesse  gewahrt.
Als  letztes  Projekt,  welches  soeben  in  Verhandlung  steht,  ist  noch
zu  nennen  die  elektrische  Bahn,  welche  von  Friedrichshagen,  am  Müggelsee ­
  entlang,  über  Rahnsdorfmühle,  Bahnhof  Rahnsdorf,  Fichtenau  nach
Grätzwalde  und  darüber  hinaus  nach  Kalkberge  gehen  soll.  Dieser
Plan  hat  gute  finanzielle  Aussicht,  verbindet  verschiedene  Ortschaften
und  kommt  dem  Bestreben  der  Gemeinde,  die  Feldmark  zu  erschließen,
am  besten  entgegen.

2.  Bebauungsplan.
Durch  den  Bebauungsplan  hat  die  Gemeinde  direkten  Einfluß  auf
die  Art  der  Entwicklung.  Es  ist  selbstverständlich  nicht  das  Richtige,
wie  es  früher  bei  Beginn  der  Parzellierung  in  Fichtenau  geschehen  ist,
ohne  weitere  Prüfung,  ohne  Sachverständige  einfach  den  von  den
Spekulanten  vorgelegten  Plan  zu  genehmigen.  Die  Folge  wäre,  wie
der  Fall  anfänglich  tatsächlich  eintrat,  daß  jeder  Unternehmer  nach  eigenen
Grundsätzen  parzellierte.
aa)  Genereller  Bebauungsplan.
Die  Gestaltung  des  Bebauungsplans  ist  völlig  in  die  Hand  der
Kommunalbehörden  gegeben.  Deshalb  ist  es  vor  allem  ihre  Pflicht,
wenn  sie  damit  rechnet,  daß  einst  die  ganze  Gemarkung  der  Bebauung
0  Diese  Bahn  wurde  durch  die  Gemeinde  Schöneiche  von  Friedrichshagen  bis
zum  Dorf  Schöneiche  als  schmalspurige  Benzolbahn  gebaut.
        <pb n="31" />
        25

anheimfällt,  für  die  ganze  Flur  einen  generellen  Bebauungsplan  aufzustellen, ­
  der  eine  großzügige  Straßenführung  gestattet  und  die  Garantie
leistet,  daß  die  später,  gegebenenfalls  erst  bei  Bedarf  anzufertigenden
speziellen  Pläne,  sich  in  den  Rahmen  des  Ganzen  einpassen;  es  ist
besonders  darauf  zu  achten,  daß  bestimmte  Gemarkungsteile  geschieden
werden,  für  welche  eine  andere  Bebauung  in  Aussicht  genommen  ist,
bezw.  ist  eine  Trennung  vorzunehmen  in  den  Teil,  in  dem  Fabrikbauten
zulässig  sind  und  solchen,  in  dem  die  Errichtung  verboten  ist.  Die
Kommune  muß  sich  ferner  Grundstücke  reservieren  für  später  zu  erwartende
kommunale  Zwecke,  sei  es  für  Schule,  Gemeindehaus  oder  dergleichen.
Das  erforderliche  Land  ist  die  Gemeinde  von  den  Unternehmern  zu
fordern  berechtigt.
Die  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  hat  bereits  einen  generellen  Bebauungsplan ­
  für  die  ganze  Feldmark  aufgestellt.  Dieser  nimmt  Rücksicht ­
  auf  die  Verkehrswege  der  Nachbargemeinden,  mit  denen  Vereinbarungen ­
  wegen  Durchlegung  der  Straßen  getroffen  sind.  Denn  es  ist
wohl  nichts  unnatürlicher  als  die  Regelung  des  Verkehrs,  wie  sie  Berlin
zeigt,  wo,  anstatt  den  Bedürfnissen  Rechnung  zu  tragen  und  die  Straßen
zu  erweitern,  der  Verkehr  „abgeleitet",  d.  h.  zu  zeitraubenden  Umwegen
gezwungen  wird.  Zur  Vermeidung  ähnlicher  Unzuträglichkeiten  hat  bereits ­
  zum  Mittel  der  Enteignung  gegriffen  werden  müssen;  zur  Zeit  ist
sogar  die  Anlegung  einer  Fließpromenade  geplant,  die  einen  sehr  schönen
Teil  unserer  Gemarkung  der  Allgemeinheit  zugänglich  machen  soll,  deren
Durchführung  jedoch  teilweise  auch  nur  durch  das  Enteignungsverfahren
möglich  ist.
Für  die  Idee  des  generellen  Bebauungsplanes  war  maßgebend  der
Gedanke,  daß  man  unter  Vermeidung  unnötiger  Pflasterungen  die  Straßen
in  drei  Arten  teilte:  Hauptstraßen  20  ni,  Vorgarten  je  6  m  —  32  m,
Verkehrsstraßen  15  m,  Vorgarten  6  m  =  27  m,  Wohnstraßen
9  —  12  m,  Vorgarten  6  m  =  21—24  m,  dafür  aber  hinreichend  für
Plätze  und  besonders  Grünstreifen  Sorge  trug,  wie  es  Städten,  die  ihre
Befestigungsanlagen  schleifen  konnten,  so  großartig  gelungen  ist,  sich  einen
breiten  Parkgürtel  um  die  ganze  Stadt  zu  verschaffen.
Für  die  Aufteilung  selber  war  ausschlaggebend  die  Annahme  einer
Schnellbahn  von  Berlin-Alexanderplatz,  Frankfurter  Allee  nach  Woltersdorf. ­
  Dieselbe  teilt  das  noch  freie  Gelände  zwischen  Woltersdorf  und
der  Ostgrenze  in  zwei  annähernd  gleiche  Teile  und  ist  aus  Kostenersparnis ­
  und  der  freien  jederzeitigen  Verfügung  über  das  Gelände  innerhalb ­
  der  Baublocks  angelegt.  Letztere  sind  möglichst  lang  gestreckt  und
werden  nur  von  den  Hauptstraßenzügen  geschnitten,  auch  Bahnhöfe
sind  vorgesehen.
        <pb n="32" />
        26

Sollte  die  Schnellbahn  wider  Erwarten  nicht  zur  Ausführung
kommen,  so  bleibt  das  für  die  allgemeine  Aufteiluug  und  ihre  Kosten
ohne  jeden  Belang.  Jedenfalls  ist  vorausschauend  auch  für  diese  Möglichkeit ­
  Sorge  getragen.  Als  Breite  dieser  Bahnstraße  würden  auf  Grund
sachverständigen  Gutachtens  26  in  für  einen  zweispurigen  Betrieb  genügen. ­
  Die  Abtretung  einer  Straße  von  26  in  Breite  kann  aber  noch
bei  Bestehen  eines  Ortsstatnts  nach  §  15  des  Gesetzes  vom  2.  7.  1875
von  den  betreffenden  Anliegern  gefordert  werden.
Die  Hauptverkehrsstraßen  wurden  im  großen  Zuge  festgelegt,  um
innerhalb  desselben  ruhige  Wohnquartiere  zu  erhalten,  für  die  meist  ganz
geringe  Straßenbreiten  genügen.  In  den  einzelnen  Quartieren  wurde
eine  Anzahl  Sport-  und  Spielplätze  vorgesehen  und  zwar  der  Kostenersparnis ­
  an  Straßenbau  halber  auf  Hinterland  ooer  an  kleinen  Nebenstraßen. ­
  Von  sog.  Schmuckplätzen,  welche  bei  Anlage  von  Bebauungsplänen ­
  meist  vorgesehen  waren  (mit  Ausnahme  des  oben  als  minderwertig ­
  gekennzeichneten  Planes)  wurde  Abstand  genommen,  da  meist
die  Fläche  des  umschließenden  Straßenpflasters  größer  ist,  als  die  eigentliche ­
  Grünfläche.
Das  Straßennetz  ist  so  geführt,  daß  mit  einem  Minimum  von
Straßen  und  Straßenbrciten  auszukommen  ist,  im  Gegensatz  zur  bisherigen ­
  Aufschließungsmethode,  bei  welcher  fast  jede  zweite  oder  dritte
Querstraße  überflüssig  war.  Denn  das  gesunde  Verhältnis  eines  Baublocks ­
  ist  nach  Jansen,  deni  Sieger  aus  dem  Wettbewerb  Groß-Berlin
1:3  oder  1:4,  nicht,  wie  die  alten  Bebauungspläne  hiesiger  Unternehmer, ­
  ebenso  wie  in  den  anderen  Vororten  Berlins  angewendet,  1:2
oder  1:1.  Es  entsteht  durch  letzteres  Mißverhältnis  eine  unnütze  Verteuerung ­
  der  Erschließung.
Die  durch  diese  Reduzierung  von  Straßenanlagen,  Ersparnis  an
Straßenbreite  entstandene  Kostenersparnis  wurde  verwertet  zur  Anlage
von  Grünflächen.  Diese  sind  möglichst  zusammenhängend,  meist  ans
billigem  Hinterland  und  an  vorhandene  Erhebungen  usw.  anschließend  angeordnet, ­
  und  zwar  radikal  von  der  alten  Dorflage  aus  längs  der  nördlichen ­
  Grenze  und  in  nordöstlicher  Richtung,  endend  im  Norden  und
Süden  in  die  dortigen  Waldungen.
Die  die  Grünstreifen  begrenzenden  Baublocks  sind  so  geschnitten,
daß  sie  nur  einseitig  bebaut  werden.  Da  die  offene  Bauweise  vorgesehen ­
  ist,  sind  Nebengebäude  mit  häßlichen  Brandgiebeln  prinzipiell
ausgeschlossen,  besonders  an  den  Grünflächen,  von  denen  sämtliche  Gebäude
genügend  abzurücken  sind.  Das  den  Westen  begrenzende  Fließ  soll  im
Norden  wie  im  Süden  zu  einem  Teich  erweitert  werden,  um  der  Kolonie
einen  kleinen  Ersatz  für  die  den  Nachbargemeinden  eigentümlichen  Seen.
zu  geben.  Die  Banblocks  erhalten  durchschnittlich  eine  Breite  von  100  m,
        <pb n="33" />
        27

die  wirtschaftliche  Erschließung  kann  später  von  Fall  zu  Fall,  je  nacfi-Verkauf
  der  einzelnen  Parzellen  durch  Einfügung  kleiner  Sackgassen  oder
Binnenplätze  leicht  erfolgen.  Denn  besser  ist  es,  eine  Nebenstraße  zu
wenig  als  zuviel  anzulegen.
db)  Spezieller  Bebauungsplan.
Der  spezielle  Bebauungsplan,  der  sein  Gerippe  durch  die  generelle  Festlegung ­
  erhalten  hat,  kann  der  Initiative  der  Parzellanten,  natürlich  unter
Gutheißung  und  Genehmigung  der  Behörde,  überlassen  bleiben,  die  ans
eigenem  Interesse  für  zahlreiche,  aber  schmale  Wohnstraßen  sorgen  werden..
Man  darf  natürlich  auch  nicht  von  einem  Extrem  ins  andere  fallen,
indem  man,  entgegen  dem  alten  Prinzip  der  durchweg  mittelbreiten
Straßen  solche  von  8  m  oder  noch  weniger  anlegen  läßt.  Auch  sind
die  Käufer  durch  die  Gemeinde  davor  zu  schützen,  daß  Spekulanten  gelegentlich ­
  der  Anlage  der  Wege  die  Bildung  von  „Masken"  vor  Nachbargrundstücken ­
  als  Trick  anwenden,  um  die  Nachbarn  durch  schmale  Streifen
von  der  Straße  abzuschneiden  und  sie  zum  Ankauf  derselben  zwingen.
Derartige  Fälle  sind  bei  Gründung  der  Kolonie  des  öfteren  vorgekommen,
in  manchen  Straßen  sogar  die  Regel  gewesen.  Ein  Beispiel  sei  angeführt: ­
  Im  Jahre  1902  wurde  eine  Maske  pro  gm  mit  25  U  verkauft,,
während  sich  die  Bodenpreise  um  3,50  Ll  herum  bewegten.
Ferner  ist  möglichst  dahin  zu  wirken,  daß  die  Banstellen  nicht  zu
winzig  werden,  damit  bei  der  herrschenden  Bauweise  bem  Haus  nicht
zu  wenig  Raum  zur  Anlegung  eines  Gartens  bleibt;  so  sind  Grundstücke,
wie  sie  z.  B.  in  Fichtenau  von  Unternehmern  bebaut  und  verkauft  sind,
zu  klein,  denn  es  finden  sich  Parzellen  darunter,  die  nur  eine  Größe
von  4.88,  4.80,  4.41,  4.37,  4.24,  ja,  von  4.17  und  3.92  ur  haben.
Es  hat  sich  denn  auch  herausgestellt,  daß  Käufer  dieser  Grundstücke
nach  kurzer  Besitzzeit  ihr  Hansgrnndstück  zu  vergrößern  trachteten.
Kurz  zusammengefaßt:  Die  Hanpterfordernisse  eines  Bebauungsplanes ­
  sind  Aufgabe  des  Schachbrettsystms,  Betonung  der  Verkehrslinie,
wodurch  der  Ansdehnung,  der  Bekehrsbewegung  und  der  Ausbildung
der  Verkehrsmittel  vollkommen  Rechtiuug  getragen  ist,  Trennung  in  Ortsteile ­
  mit  und  ohne  Erlaubnis  zur  Anlegung  störender  Betriebe  unb  hinreichende ­
  Anlage  von  Grünstreifen  und  Plätzen,  Reservierung  von  Grundstücken ­
  für  kommunale  Zwecke  und  (besonders  für  unsere  Verhätnisse
ohne  Kanalisation)  ein  gutdnrchdachter  Höhenplan.
Bei  Beurteilung  der  Gemeindetätigkeit  in  bezug  auf  Geländecrschließung
  sind  also  in  der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  zwei  Phasen  zu
unterscheiden,  die  erste  die  Zeit  des  Zusehens,  wie  Spekulanten  Laad
aufteilen,  sich  bereichern  und  ohne  jegliche  Gegenleistung  wieder  verschwinden, ­
  die  zweite,  in  der  die  Gemeinde  die  Anlegung  des  Bebauungs-
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        planes  selbst  übernimmt.  Die  erste  Phase  ist  wohl  die  bequemere,
leichtere,  aber  vom  kommunal-politischen  Standpunkt  völlig  falsche.  Um
mit  Arno  Bernhardts  zu  sprechen:  „Man  nahm  die  Karte,  legte  die
Reißschiene  an  und  zog  die  Straße".  Dieses  System  war  das  herrschende
in  jener  Zeit.  An  Plätze  zu  kommunalen  Zwecken  war  ebensowenig
gedacht  wie  au  Schmuckplätze,die  Straßen,  alle  rechtwinklig  ohne
jedes  künstlerische  Moment,  ohne  Rücksicht  auf  benachbarte  Ortschaften
und  spätere  Kanalisation.  Die  Anlage  von  Bebauungsplänen  wurde
daher  später  mit  Recht  den  Unternehmern  aus  der  Hand  genommen,
und  ein  Plan  einheitlich  für  die  ganze  Feldmark  nach  großzügigen  Gesichtspunkten ­
  festgestellt.  Denn  es  hat  sich  gerade  auf  diesem  Gebiet
gezeigt,  daß  die  alten  Sünden  nicht  mehr  zu  beseitigen  sind.  Dieser
Großzügigkeit  entsprach  auch  das  Verhalten  in  der  Geländeaufschließung
durch  den  Bahnbau.  Bei  dem  gegenwärtigen  Stand  der  Technik  und
der  Zeit  der  Erfindungen  muß  es  auch  vom  wissenschaftlichen  Standpunkt ­
  für  vollkominen  unrichtig  angesehen  werden,  einer  fremden  Unternehmung ­
  auf  90  Jahre  das  Monopol  in  der  ganzen  Feldmark  zu  überlassen. ­
  Diese  Ablehnung  war  also  gerechtfertigt,  ebenso  das  Eintreten
für  eine  normalspurige  Bahn.  Es  niuß  vollkommen  unverständlich
bleiben,  daß  sich  die  Aufsichtsbehörde  nicht  den  Gedanken  zu  eigen
machen  konnte,  daß  in  einem  System  von  normalspurigen  Bahnen  eine
schmalspurige  keine  Existenzberechtigung  hat;  und  in  der  Tat  ist  dieses
störende  Moment  nur  durch  Umänderung  in  eine  Normalspurbahn  zu
beseitigen.  Denn  wenn  die  geplante  elektrische  Bahn  von  Friedrichshagen
nach  Grätzwalde  ins  Leben  tritt,  ist  eine  Durchführung  nach  Kalkberge
wegen  der  verschiedenen  Spurbreiten  unmöglich,  und  diese  Bahn,  die
im  Auschluß  an  die  Köpenicker  Bahn  erstrebt  wird,  ist  aller  Voraussicht
nach  nur  der  Anfang  eines,  wenn  auch  in  weiter  Zukunft  liegenden
Straßenbahnnetzes.
3.  Bauordnung.
Bildet  der  Bebauungsplan  die  Grundlage  für  eine  vernünftige  und
gesunde  Bodenpolitik,  so  folgt  als  kaum  minder  wichtige  Notwendigkeit
zur  Durchführung  der  eingeschlagenen  Politik  Banordnung,  Ortsstatut
-imb  Steuersystem.
*)  Grundpreise  der  Stadl  Gera  ILO.  (Diss.)
*)  Zu  erwähnen  ist  hier  ein  zur  Zeit  der  Gründung  sehr  anmutig  wirkender
See  Infolge  der  großen  Grundwasserentziehung  durch  die  Berliner  Wasserwerke
trocknete  dieser  ein,  und  der  wüste  Platz  wurde  später  von  der  Gemeinde  erworben,
um  durch  Auffüllung  als  Bauplatz  für  öffentliche  Zwecke  zu  dienen.  Bezeichnend
für  die  Art  der  Unternehmeraibeit  ist  nun  hierbei,  daß  sie  für's  Auge  etwas  schufen,
Zugleich  aber  die  Entwässerung  dorthin  leiteten;  zur  Beseitigung  dieses  Mißstandes
fit  ein  großer  Teil  der  Straße  höher,  bezw.  niedriger  zu  legen.
        <pb n="35" />
        29

Über  die  Vorschriften  betreffs  der  baulichen  Entwicklung  des  Ortes
ist  schon  an  anderen  Stellen  gesprochen  worden.  Die  dort  erwähnten
Bauordnungen  und  Vorschriften  sind  Verwaltungsmaßnahnien  der  höheren
Verwaltungsbehörden,  gegen  deren  Erlasse  seitens  der  Gemeinde  nicht
eingewirkt  werden  konnte.  Trotzdem  ist  der  Tätigkeit  der  Gemeinde  noch
ein  weiter  Spielraum  gelassen  Die  alte  Baupolizeiordnung  für  das
Platte  Land  vom  15.  III.  1872  hätte  mit  ihren  äußerst  dürftigen  Vorschriften ­
  den  Bau  von  Mietskasernen  immerhin  gestattet.  Die  Bedürfnisse ­
  nach  großen  Bauten  machten  sich  jedoch  in  dem  damals  ohne  jede
Entwicklung  befindlichen  Bauerndorf  nicht  geltend,  und  die  ersten  Ansiedlungen ­
  in  dem  neuen  Ortsteil  mußten  sich  nach  den  Wünschen  der
Spekulanten,  die  eine  Villenkolonie  ins  Leben  rufen  wollten,  richten.
„Welche  Vorwürfe  man  der  Terrainspekulation  auch  machen  kann,  eine
Verpflanzung  der  Mietskaserne  in  die  Vororte  ist  von  ihr  nicht  einmal
versucht  worden,  da  sie  an  ihrem  ursprünglichen  Programm,  Landhauskolonien ­
  zu  errichten,  festhielt"?)  So  ist  die  Gemeinde  ohne  ihr  Dazwischentreten ­
  von  Mietskasernen  verschont  geglieben,  allerdings  bis  auf
ein  noch  heute  alleinstehendes  Gebäude  in  der  Kaiser  Wilhelmstraße
und  ein  Doppelhaus  in  der  Mittelstraße.  Inzwischen  kam  die  Baupolizeiverordnung ­
  für  Berlin  und  seine  Vororte  vom  21.  4.  1903  —
in  Kraft  getreten  am  1.  5.  1903  —,  die  nun  von  Aufsichts  wegen
die  landhausmäßige  Bebauung  forderte.  M.  E.  hätte  aber  für  die
ganze  Genieinde  anstatt  der  vorgeschriebenen  Bauklasse  6  die  Banklasse
O,  wie  sie  für  den  Rittergutspark  von  3.23.21  da  Größe  eingeführt
wurde,  besser  gepaßt.
Der  schwerwiegende  Unterschied  zwischen  beiden  Bauklassen  ist,
daß  die  Banklasse  6  bei  bewohnten  Gebäuden,  abgesehen  von  Dach-  und
Kellergeschoß,  —  Nebengeschossen  —  drei  Geschosse  gestattet,  während
Klasse  D  nur  zwei  Hauptgeschosse  erlaubt.  Wie  man  sieht,  ähnelt  die
Landhansbebauung  der  Klasse  6  schon  unangenehm  sehr  dem  Mietskasernenbau, ­
  fast  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  auf  Jnnehaltung  von
Vorgarten  und  Bauwich  geachtet  wird.  Es  ist  aber  trotz  dieser  Ausnutznngsmöglichkeit
  des  Bodens  dank  des  Verständnisses  der  Bevölkerung ­
  für  die  Erfordernisse  eines  Landhauses  nur  mit  verschwindend
kleinen  Ausnahmen  zu  dergleichen  gesetzlich  erlaubten  Auswüchsen  gekommen. ­
  Es  ist  daher  nur  zu  begrüßen,  wenn  jetzt  von  seiten  der
Gemeinde  Erwägungen  angestellt  werden,  die  eine  Überführung  in  die
Bauklasse  I)  zum  Ziele  haben.  Vom  Standpunkt  einer  gesunden  Bodenpolitik ­
  wäre  zu  wünschen,  daß  in  dieser  Angelegenheit  bald  Schritte
getan  werden.  Denn  noch  ist  der  Boden  billig  und  kann  von  einer

*)  Paul  Voigt  a.  a.  O.  S.  120.
        <pb n="36" />
        30

'Benachteiligung  der  Terrainbesitzer  nicht  im  geringsten  die  Rede  sein,
wenn  diese  selbstverständlich  auch  das  Gegenteil  behaupten  und  mit  allen
Mitteln  versuchen  werden,  eine  vernünftige  Bodenpolitik  zu  schänden  zu
machen,  die  zwar  nicht  das  Interesse  der  gegenwärtigen  Besitzer  schädigt,
wohl  aber  den  künftigen  Eigentümern  und  Mietern  ein  wohlfeiles
und  sanitär  unbedenkliches  Wohnen  ermöglicht.  Denn  wird  mit  dem
Mietshausbau  erst  begonnen,  so  hört  die  gesunde  Entwicklung  auf,  der
Vorort  empfängt  die  Nachteile  der  Großstadt  ohne  deren  Vorzüge.
Wie  Eberstadl *  2  3 )  sagt:  „Der  Privatbesitz  wird  auch  hier  zerstört.  Das
Familienhaus  und  der  Flachbau  verschwinden.  Die  Mieten  steigen;
hinter  den  hauptstädtischen  Preisen  bleiben  sie  gerade  um  den  Betrag
des  Fahrgeldes  zurück,  die  Steuern  gehen  in  die  Höhe,  die  Leistungsfähigkeit ­
  der  Bevölkerung  aber  geht  rückwärts.  Denn  an  Stelle  des
realen  Grundbesitzers  tritt  der  nominelle  Hausbesitzer;  an  Stelle  des
steuerfähigen  Grundbesitzes  der  übertragende  Steuerhebel  der  Mietskasernen." ­

Die  schwerwiegendsten  und  sofort  erkennbaren  Bedenken  zeigen  sich
aber  auf  sanitärem  Gebiet.  Sie  allein  schon  verpflichten  die  Verwaltung ­
  zu  prohibitivem  Einschreiten.  In  den  neuen  Massenmietshäusern ­
  würden  sich  unerträgliche  Zustände  herausbilden,  denn  noch
fehlen  die  hygienischen  Einrichtungen,  an  der  Spitze  Wasserleitung  und
Kanalisation,  wenn  schon  seit  Jahren  die  Projekte  einander  ablösen
und  neuerdings  der  Kreis  ein  Verbandswasserwerk  errichten  will,  ein
Unternehmen,  das  bereits  greifbare  Gestalt  annimmt.  Ist  aber  die
Einführung  von  Wasserleitung  und  Kanalisation^)  gelungen,  so  ist  es
schwer,  wenn  überhaupt  möglich,  noch  Abhilfe  zu  schaffen;  denn  eine
alte  Erfahrung  lehrt,  daß  die  Einführung  von  Wasserleitung  und
Kanalisation  die  Mietskasernen  begünstigt,  und  zwar  nicht  nur  indirekt
durch  Schaffung  der  nötigen  sanitären  Vorbedingungen  und  der  erforderlichen ­
  Bequemlichkeiten,  sie  übt  auch  eine  Reihe  direkter  Wirkungen
in  dieser  Richtung  aus.  Wir  wollen  Paul  Voigts  die  drohende  Gefahr ­
  weiter  ausmalen  lassen:  „Zunächst  wird  die  bauliche  Herrichtung
eines  Grundstücks  durch  die  bedeutenden  Kosten  der  erforderlichen  An') ­

  a.  a.  O.  S.  109.
2 )  Die  Kanalisation  ist  m.  E.  nicht  ein  Korrelat  zur  Wasserleitung.  Große
Städte  und  Berliner  Vororte  haben  bis  in  die  jüngste  Zeit  noch  keine  Kanalisation
gehabt;  viel  weniger  ist  es  natürlich  ein  Bedürfnis  für  einen  Ort,  in  denen  Niederschläge ­
  und  Wirtschaftswasser  abgeleitet  werden,  Fäkalien  und  Inhalt  der  Senkgrube ­
  teils  zur  Düngung  des  Hausgartens  benutzt,  teils  abgefahren  werden  können.
Für  Mietskasernen  ist  solcher  Zustand  natürlich  unerträglich,  die  Entstehung  derartiger ­
  Gebäude  ist  daher  auch  nicht  zu  begünstigen.
3 )  a.  a.  O.  S.  139.
        <pb n="37" />
        31

lagen  nicht  unwesentlich  verteuert.  Auch  die  Baukosten  des  Hauses
erhöhen  sich,  und  schließlich  verteuern  die  ständigen  Abgaben  für  den
Betrieb  der  ständigen  Einrichtungen  die  Mieten.  Weiterhin  erhöhen
sich  auch  die  Pflasterkosten  der  Straße,  da  man  einmal  mit  Rücksicht
auf  die  Rohrleitungen  und  zweitens  wegen  des  stärkeren  Straßenverkehrs, ­
  der  bei  Errichtung  von  großen  Mietshäusern  zu  erwarten  ist,
ein  weit  dauerhafteres  Pflaster  verwendet  werden  muß,  als  es  bei
ausschließlichem  Kleinbau  nötig  wäre.  Die  Kosten  der  Straßen-  und
Kanalisationsanlagen  müssen  überdies  auf  Grund  des  §  15  des  preußischen ­
  Gesetzes  vom  2.  7.  1875  auf  die  einzelnen  Grundstücke  nach
ihrer  Straßenfroutlänge  verteilt  werden,  wodurch  kleine  Gebäude  äußerst
benachteiligt,  große  Mietskasernen  niit  Hinterhäusern  dagegen  sehr  begünstigt ­
  werden.  Jedenfalls  vollzieht  sich  die  Anlage  der  Straßen
und  ihre  Kanalisierung  stets  nur  in  möglichst  engem  Anschluß  an  die
Bautätigkeit,  und  dadurch  erhält  die  Terrainspekulation  die  Möglichkeit,
sich  mit  voller  Wucht  auf  ein  kleines  Gebiet  zu  werfen,  hierauf  alle
ihre  verfügbaren  Kapitalien  zu  konzentrieren,  die  Bodenpreise  in  die
Höhe  zu  treiben  und  dadurch  das  Masseumietshaus  zur  einzig  möglichen ­
  Bebauungsweise  zu  machen.  Die  Konkurrenz  des  übrigen  billigen
Terrains  wird  durch  das  Bauverbot  einfach  ausgeschlossen,  der  natürliche ­
  Monopolcharakter  des  städtischen  Grund  und  Bodens  systematisch
verstärkt."
Dergleichen  schlimme  Folgen  sind  zwar  nicht  zu  fürchten,  aber
ein  Teil  davon  würde  auch  schon  genügen,  den  „Luftkurort"  Fichtenau
vollkommen  zu  deklassieren.
4.  Ortsstatute,
aa)  Ausnahmen  vom  Lauverbot.
Um  daher  dem  in  Spekulantenhändeu  befindlichen  Boden  jede
Monopolstellung  zu  nehmen,  hat  die  Gemeinde  in  ihrem  Ortsstatut  vom
2.  10.  1893  (revidiert  vom  29.  3.  1912)  die  Bebauung  unter  gewissen
Voraussetzungen  an  Straßen  gestattet,  welche  noch  nicht  gemäß  den
baupolizeilichen  Bestimmungen  des  Ortes  für  den  öffentlichen  Verkehr
und  den  Anbau  fertiggestellt  sind.  —  Waren  wir  schon  mit  Anwendung ­
  der  Bauklasse  6  für  den  ganzen  Ort  (die  benacharte  Villenkolonie
Schöneiche  gehört  der  Klaffe  I)  an)  nicht  einverstanden,  so  können  wir
noch  viel  weniger  die  neue  Baupolizeiorduung  für  die  Vororte  von
Berlin  vom  30.  1.  1912  gutheißen.  Diese  bringt  den  Reihen-  und
Gruppenhausbau  im  Gebiete  der  offenen  Bauweise.  Das  ist  natürlich
für  die  Spekulanten,  die  nicht  schnell  und  teuer  genug  ihr  Land  losschlagen ­
  können,  vorteilhaft.  Aber  erfreulicherweise  heißt  es  im  §  56  b :
„Im  Gebiete  der  offenen  Bauweise  können  mit  Genehmigung  des
        <pb n="38" />
        32

Regierungspräsidenten  Ortspolizeiverordnungen  erfassen  werden,  durch
welche  für  räumlich  begrenzte  Teile  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken
der  Reihenhausbau  vorgeschrieben  wird  .  .  .  Es  kann  nur  im
Interesse  gesunder  Fortentwicklung  sein,  wenn  die  Kommunalpolitik  sich
konsequent  auf  einen  ablehnenden  Standpunkt  stellt.  Gereicht  cs  auch
den  Bodenspekillauten  zum  Vorteile,  wenn  sie  ihr  Land  möglichst  dicht
besiedeln,  d.  h.  möglichst  viel  Geld  aus  ihrem  Terrain  herauszuziehen,
geben  sich  diese  natürlich  auch  alle  erdenkliche  Mühe,  diese  Art  der
Bebauung  einzuführen,  so  kaun  der  Reiheuhausbau  nur  wieder  dazu
führen,  uns  dem  Mietskasernenbau  zu  nähern,  damit  den  Grund  und
Boden  in  bestimmten  Gebieten  der  Gemeindeflur  in  die  Höhe  zu  treiben.
Der  Erfolg  wäre  der,  daß  im  Gegensatz  zur  Behauptung  der  Grundstückshändler ­
  der  Bau  und  die  Mieten  nicht  verbilligt  würden,  sondern
gerade  wegen  der  Möglichkeit  der  besseren  Ausnutzung  würden  die
Parzellen  im  Werle  steigen,  die  Besitzer  würden  die  Wertsteigerung
kapitalisieren,  und  der  Käufer  für  den  Bauplatz  das  schon  mehr  bezahlen, ­
  was  er  zu  ersparen  gehofft  hat.  Die  Folge  ist  natürlich  eine
unerwünschte  vertikale  und  horizontale  Bodeuausnutzung.
Ein  weiteres  Übel  aber  würde  diese  Konzession  für  die  Gemeinde
im  Gefolge  haben,  da  sie,  ohne  Bevorzugung  eines  Teils  der  Terrainbesitzer, ­
  den  Reihenhausbau  nicht  einführen  könnte.  Entweder  muß,
was  dem  einen  Unternehmer  recht  ist,  auch  dem  kleinen  Besitzer  billig
sein,  oder  aber  es  findet  eine  Bereicherung  der  einen  zu  ungunsten  der
anderen  statt.  Abgesehen  von  alledem  wäre  die  Einheitlichkeit  der
Bebauung  gestört.
bb&amp;gt;  Verhinderung  von  Verunstaltung.
Haben  wir  oben  bereits  eines  Ortsstatnts  Erwähnung  getan,  das
auf  die  Bodcnpreissteigerung  hemmend  wirken  mußte,  so  ist  mit  dem
13.  5.  1912  auf  Grund  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  7.  1891
und  der  §§  2—5  des  Gesetzes  vom  15.  7.  1907  ein  Ortsstatut  ins
Leben  gerufen,  das  dem  Wunsche  der  Gemeinde  nach  landhausmäßiger
Bebauung,  der  die  Banpolizeiordnung  nicht  gerecht  geworden  ist,
energischen  Rückhalt  gibt.  Es  kann  nämlich  nach  der  Bauordnung
das  Aneinanderbauen  zweier  benachbarter  Häuser  nicht  vermieden
werden.  Sind  auch  Vorschriften  vorhanden,  die  verlangen,  daß  sich
die  Giebel  „im  wesentlichen"  decken,  die  Stirnseiten  der  aneinandergebauten ­
  Gebäude  „annähernd"  in  derselben  senkrechten  Ebene  liegen  usw.,
so  sind  diese  doch  so  dehnbar,  wie  die  wenigen  Doppelbauten  stets
gezeigt  haben,  daß  sie  längst  nicht  imstande  sind,  auch  nur  einigermaßen ­
  die  Errichtung  gleichartiger  Gebäude  zu  erzielen.  Es  müssen
daher  nach  dem  Ortsstatut  die  Ansichten  aller  an  Straßen,  Plätzen
        <pb n="39" />
        33

und  Promenaden  errichteten  oder  von  diesen  aus  sichtbaren  Bauten
nach  Anlage  und  Gestaltung  landhausmäßigen  Charakter  tragen  und
derart  architektonisch  durchgebildet  sein,  daß  sie  das  Orts-  oder  Straßenbild ­
  nicht  verunstalten.  Buntfarbige  Ziegel,  Schiefer  oder  Zementplatten, ­
  sowie  Glanzziegel  dürfen  überhaupt  nicht,  Pappdächer  nur  für
Neben-  und  Wirtschaftsgebäude  verwendet  werden.  Giebelwände
aneinanderstoßender  Gebäude  müssen  sich  decken.  Doppelhäuser  müssen
von  Anfang  an  als  einheitliche  Baugruppe  entworfen,  zur  Genehmigung
eingereicht  und  auch  gebaut  werden.
Wirtschaftshöfe  und  Lagerplätze  müssen,  soweit  sie  von  der  Straße
aus  sichtbar  sind,  durch  eine  mindestens  1,50  m  hohe  Mauer,  Holzwand, ­
  Hecke  oder  eine  ähnliche  gärtnerische  Anlage  abgegrenzt  sein.
Die  Verunstaltung  der  an  bebaubare  Grundstücke  anstoßenden  Parkanlagen ­
  und  öffentlichen  Plätze  ist  verboten.  Dies  bezieht  sich  auch
auf  das  die  Feldmark  durchziehende  Mühlenfließ.  Die  Einfriedigungen
der  Vorgärten  bebauter  Grundstücke  müssen  durchbrochen  sein  und  sich
in  Anordnung,  Farbe  und  Material  dem  Gebäude  harmonisch  angliedern.
Bauwiche  sind,  wie  die  Vorgärten,  als  Ziergärten  anzulegen  und  zu
unterhalten.
Dieser  Standpunkt  der  Gemeinde,  Bodenpolitik  zu  treiben,  ist  aufs
höchste  anzuerkennen,  wenn  auch  zur  Ergänzung  dieser  Zwangsmittel
die  freiwillige  Mitarbeit  weiter  Kreise  unentbehrlich  bleibt.

5.  Besteuerung.
Noch  eine  andere  Möglichkeit  gibt  es  für  die  Gemeinde,  regulierend
auf  die  Bodenpreise  und  damit  zum  Teil  auf  die  Bebauung  einzuwirken: ­
  Besteuerung  von  Grnnd  und  Boden.
Die  gesetzliche  Grundlage  hierzu  gibt  das  Kommunalabgabengesetz
vom  14.  Juli  1893,  das  der  übermäßigen  Belastung  einer  Steuerquelle
durch  Staat  und  Gemeinde  vorbeugen  sollte  und  zu  diesem  Zwecke  den
Gemeinden  durch  staatlichen  Verzicht  auf  die  Realsteuern  ein  eigenes,
unabhängiges  Gebiet  der  Besteuerung  zuwies.  Ist  demnach  das
Kommunalabgabengesetz  aus  finanziellen  Gründen  geschaffen,  so  gibt  es
doch  dadurch,  daß  es  den  Gemeinden  gestattet,  die  Art  und  Höhe  der
Besteuerung  des  Grund  und  Bodens  zu  bestimmen,  diesen  die  Möglichkeit, ­
  ihrer  Bodenpolitik  Nachdruck  zu  verschaffen.
Es  kommen  hier  vor  allem  drei  Steuerarten  in  Betracht,  wie  sie
in  hervorragender  Weise  auch  vom  Bund  deutscher  Bodenreformer
propagiert  werden,  nämlich:  die  Umsatzsteuer,  die  Steuer  vom  gemeinen
Wert  und  die  Wertzuwachssteuer.
W  i  1  t  st  o  ck  ,  Entwicklung.

3
        <pb n="40" />
        34

aa)  Umsatzsteuer.
Der  Umsatzsteuer  sagt  Damaschke r )  nach,  daß  sie,  in  genügender
Höhe,  die  Terrainspekulation  merklich  einschränken  und  dadnrch  die
Voraussetzungen  für  gesunde  Wohnungsverhältnisse  schaffen  kann.
Einen  Beweis  sucht  er  zu  erbringen,  indem  er  den  belgischen  Kleinhausbau, ­
  der  sogar  in  Großstädten  herrsche,  auf  die  niedrigen  Grundpreise ­
  zurückführt,  welche  zum  großen  Teil  auf  diesem  Stande  durch
die  hohe  Umsatzsteuer  gehalten  würden,  die  in  Belgien  6,75  0 / 0  des
Wertes  beträgt.  Daß  solch  hohe  Umsatzsteuern  die  natürliche  Steigerung ­
  verlangsamen,  kann  wohl  ohne  weiteres  zugegeben  werden;  es
wird  sich  nur  fragen,  ob  das  Mittel,  dies  zu  erreichen,  das  richtige  ist.
Die  Umsatzsteuer  ist  immerhin  eine  Verkehrssteuer  und  „jede  Theorie
der  Verkehrssteuern  muß  mit  dem  Geständnis  beginnen,  daß  sie  falsch  sei"
(L.  v.  Stein).  Eine  Umsatzsteuer  in  dieser  enormen  Höhe  halte  ich  daher
nicht  für  richtig.  Wenn  auch  die  Bodenreformer  für  trefflich  finden,
was  das  bayrische  Staatsministerum  des  Innern  über  Aufgaben  der
Umsatzsteuer  im  Jahre  1900  ausgeführt  hat,  „daß  mit  der  fortschreitenden ­
  Entwicklung  mancher  Gemeinde  die  Liegenschaften  vielfach  und
nicht  unerheblich  im  Werte  steigen,  daß  die  Vorteile  der  gemeindlichen
Einrichtungen  besonders  in  Städten  dem  Immobiliarbesitz  in  hohem
Maße  zugute  kommen,  und  daß  es  daher  billig  erscheine,  wenn  von
solchen  Liegenschaften  im  Anschluß  an  die  staatliche  Besitzveränderungsgebühr ­
  an  die  Gemeinden  eine  Abgabe  entrichtet  werde",  so  möchte  ich
diese  Auffassung  doch  nicht  anerkennen,  da  zur  Erfassung  der  Wertsteigerung ­
  eine  andere  Steuerart  ungleich  bessere  Erfolge  erzielt.  Denn
einerseits  müßte  nach  diesem  Vorschlage  derjenige,  der  sein  Grundstück
durch  Kapital  und  Arbeit  wertvoller  gemacht  hat,  ebensoviel  bezahlen,
wie  der  erfolgreiche  Spekulant,  der  vielleicht  ohne  große  Mühe  nach
großem  Gewinn  die  Stätte  seines  Erfolges  für  immer  verläßt;  verkauft
jemand  sein  Grundstück  sogar  mit  Verlust,  so  ist  es  m.  E.  falsch,  ihn
derselben  Steuer  §u  unterwerfen,  wie  den  erfolgreichen  Spekulanten.
Erhebt  man  einmal  die  Umsatzsteuer  aus  bodenpolitischen  Gründen  in
so  hohem  Prozentsatz  des  Wertes,  so  muß  die  Trennung  in  bebaute
und  unbebaute  Grundstücke  durchgeführt  werden.  Denn  m.  E.  kann
einer  Gemeinde  nur  daran  liegen,  das  Bauland  kräftig  zu  besteuern,
um  entweder  die  Bodenpreise  niedrig  zu  halten  oder  die  Bebauung  zu
beschleunigen.  Die  Durchführung  dieser  Trennung  würde  zwar  in
vielen  Fällen,  so  auch  in  Kleinschönebeck-F.  auf  Schwierigkeiten  stoßen,
da  nicht  gut  sämtliches  unbebaute  Land  als  Bauland  angesehen  werden

')  a.  a.  O.  S.  124  (Ausgaben).
        <pb n="41" />
        35

3»

taun.  Es  würden  sich  aber  auch  hier  zur  richtigen  Erfassung  des
landwirtschaftliche!:  und  Bauplatzwertes  Normen  finden  lassen,  wie  die
Lösung  der  Schwierigkeit  in  Halle  a.  S.  zeigt,  wo  für  den  landwirtschaftlich ­
  genutzten  Boden  pro  cpm  1  Mk.  Durchschuittspreis  angenommen
wird,  jeder  Besitzwechsel  von  Land  mit  einem  größeren  Durchschnittswert ­
  jedoch  als  Bauplatz  dem  höheren  Steuersatz  unterliegt.  Ähnliche
Modifizierungen,  wie  in  Essen  seit  1897,  wo  der  für  inibebaute  Grundstücke ­
  erhobene  Steuerzuschlag  zurückgezahlt  wird,  wenn  das  Grundstück
innerhalb  l 1 /,  Jahren  bebaut  wird,  hielte  ich  auch  für  gerechtfertigt,
wenn  ich  mich  mit  dem  Gedanken  befreunden  könnte,  daß  die  Umsatzsteuer ­
  in  so  hohem  Maße  der  Bodenpolitik  zu  dienen  habe.  Erkenne
ich  also  die  Möglichkeit  der  Trennung  auch  für  Kleiuschönebcck-F.  an,
so  verneine  ich  doch  die  Zweckmäßigkeit.  Wenn  die  Steuer  in  der
Gemeinde  besteht,  so  sind  ebenso,  wie  zur  Zeit  ihrer  Einführung  im
Jahre  1895  noch  heute  fast  nur  finanzielle  Gesichtspunkte  für  ihre
Anwendung  maßgebend,  wenn  mau  sich  auch  bei  der  Einführung  die
größten  Einnahmen  von  den  spekulativen  Umsätzen  in  der  Kolonie
versprach.
Eine  wirklich  erfolgreiche  Bodenpolitik  auf  steuerlicher  Grundlage
ist  erst  möglich,  wenn  eine  Besitzsteuer  mit  moderner  Besitzwechselsteuer,
der  Wertzilwachssteuer,  kombiniert  wird.  Dieses  kombinierte  Steuersystem ­
  bietet  neben  dem  Vorteil  bedeutender  finanzieller  Leistungen  die
Möglichkeit,  mit  größtem  Erfolge  übertriebener  Spekulation  und  damit
der  Preistreiberei  entgegenzutreten.  Durch  dieses  System  trifft  mair
nach  Eberstadt  sowohl  die  Spekulation  mit  Kapital,  wie  diese  ohne
Kapital.  Der  kapitalschwache  Spekulant  hat  auf  seine  Terrains  nur
eine  bestimmte  Anzahlung  geleistet,  die  er  vielleicht  auch  noch  geliehen
hat,  und  muß  für  die  Hauptsumnien  jährlich  einen  erheblichen  Zins
zahlen.  Er  kann  also  nur  Grundstücke  erwerben,  deren  Bebauung  in
nächster  Zeit  zu  erwarten  steht,  da  er  die  Zinslast  nicht  auf  lange
Zeit  aushalten  kann.  Er  muß  seine  Grundstücke  möglichst  schnell  zu
verwerten  suchen,  ist  auf  rasche  Umsätze  angewiesen,  kann  daher  auch
niemals  für  längere  Zeit  die  Bautätigkeit  aussperren.  Diese  die  Preistreiberei ­
  begünstigenden  Umsätze  sind  nur  durch  eine  Besitzweckiselsteuer
zu  treffen.
Die  Spekulation  der  starken  Hai:d  kauft  dagegen  größere  Komplexe
an,  zahlt  diese  bar  aus,  hat  daher  keine  Zinslasten  und  kann  warten,
bis  das  Land  in  den  gewünschten  Preis  hineingewachsen  ist;  bis  dahin
bleiben  die  Grundstücke  außer  Verkehr.  Diese  Art  der  Spekulation  ist
nur  durch  eine  Besitzsteuer,  die  Steiler  nach  dem  gemeinen  Wert,  zu
erfassen.
        <pb n="42" />
        36

bb;  Grundwerlsteuer.
Das  Kommunalabgabengesetz  gestattet  laut  §  25  den  Gemeindew
ausdrücklich  die  Einführung  besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz,  ja,  eshat
  sogar  die  Bauplatzsteuer  zu  dem  ausgesprochenen  Zwecke  eingeführt,
den  Gemeinden  ein  Mittel  gegen  das  Liegenlassen  von  Bauterrains  au§-Spekulationsgründen
  in  die  Hand  zu  geben.  Diese  gerechtfertigte  Steuer
fiel  durch  die  schwierige  Bestimmung,  was  ein  Bauplatz  sei;  mit  Rücksicht ­
  auf  eine  einschränkende  Auslegung  des  Oberverwaltungsgerichts
mußte  sie  in  den  Städten,  die  sie  eingeführt  hatten,  aufgegeben  werden.
Die  Regierung  behielt  jedoch  die  Initiative  auf  stärkere  Besteuerung
des  Grund  und  Bodens  bei  und  befürwortete  eine  Steuerreform  auf
dieser  Basis  durch  ein  Rundschreiben  der  Minister  der  Finanzen  und
des  Innern  vom  2.  10.  1899,  in  welchem  die  Unveränderlichkeit  der
staatlich  veranlagten  Steuerbcträge  als  ungeeignet  bezeichnet  wird,  den
namentlich  in  schnellwachsenden  Ortschaften  sich  fortgesetzt  steigernden
Wert  der  Bauplätze  steuerlich  genügend  zu  ersassen.  Zum  Schluß  dieses
Rundschreibens  wurde  die  Steuer  nach  dem  genieineu  Wert  den  Gemeinden ­
  empfohlen.  Diese  Steuer  gibt  denn  auch  die  Möglichkeit,  den
Boden,  der  auf  Grund  der  staatlichen  Veranlagung  nach  dem  Reinertrag ­
  wenig  oder  keine  Steuern  bezahlt  hatte,  scharf  zu  erfassen.  Die
Steuerbelastung  trifft  demnach  die  Kapitalwerte,  die  in  augenblicklich
minder  produktiver  Anlage  mehr  oder  weniger  brach  liegen,  unter  diesen
wiederum  vor  allen  diejenigen,  die  in  uufrnchtbarer  Weise  der  Wirtschaft  der
Allgemeinheit  willkürlich,  mitunter  oft  nnr  deshalb  entzogen  sind,  um
einen  künftigen  unverhältnismäßigen  Spekulationsgewinn  abzuwerfend)
Bei  dieser  Art  der  Besteuerung  muß  es  jedoch  als  berechtigte  Forderung,
anerkannt  werden,  wenn  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  benutzte
Grundstücke  nicht  allzu  stark  herangezogen  werden.
Die  Maßregel,  von  unbebauten  Grundstücken  eine  höhere  Wertsteuer ­
  zu  erheben  als  von  bebauten,  wie  es  in  manchen  Gemeinden
eingeführt  ist,  trifft  unzweifelhaft  die  Spekulation  härter,  würde  aber
bei  aufstrebenden  Gemeinden,  wie  Kleinschöuebeck-F.,  wo  noch  der  größere
Teil  der  Feldmark  landwirtschaftlicher  Nutzung  unterliegt,  unrecht  sein,  zumal ­
  die  Zurückhaltung  von  Bauland  noch  nicht  zu  Mißlichkeiten  geführt  hat.
Doch  halten  wir  die  bodenreformerische  Forderung,  den  Grundsatz
der  Selbsteinschätzuug  auch  auf  diesem  Gebiete  einzuführen,  für  annehmbar, ­
  wonach  jeder  Besitzer  sein  Eigentum  selbst  taxiert  und  nach  der
selbst  eingeschätzten  Höhe  einen  gewißen  Satz  als  Steuer  entrichtet.
„Um  aber  die  Gefahr  von  ihm  zu  nehmen,  daß  er  den  Wert  seines

0  Leuckart  v.  Weißdorf,  Entwicklung  und  Ergebnisse  der  Wertzuwachsbesteuerung
  S.  3  (Diss.)
        <pb n="43" />
        37

'Eigentums  zu  niedrig  einschätze,  müßte  die  Bestimmung  getroffen  werden
daß  die  Gemeinde,  wenn  sie  den  Boden  für  kommunale  Bedürfnisse
braucht,  das  Recht  hat,  ihn  zu  dem  geschätzten  Werte  zu  erwerben.
Schätzt  der  Grundbesitzer  zu  hoch,  so  droht  die  hohe  Steuer,  schätzt  er
zu  niedrig,  so  droht  eventuell  die  Abfindung  durch  die  Stadt"?)  Das
Gesetz  gestattet  aber  die  Einführung  einer  solchen  Steuernormierung  nicht.
eo)  tvertzuwachssteuer.
Wird  diese  Steuer  auch  aus  praktischen  Gründen  mit  dem  Eintritt
des  Besitzwechsels,  wie  die  Umsatzsteuer  erhoben,  so  ist  die  Berechtigung
dieser  (progressiv  ausgestalteten  bedingten  Umsatz-)  Steuer  doch  weitaus
größer.  Die  Umsatzsteuer  ist  eine  rohfiskalische,  rein  formell  gestaltete
Verkehrssteuer,  die  sich  nur  wegen  ihrer  verhältnismäßig  einfachen  Handhabung ­
  einer  finanziellen  Beliebtheit  erfreut,  obwohl  sie  wegen  ihrer
Differenzieruugsunfähigkeit,  ihres  groben  unorganischen  Charakters  bei
einer  allgemeinen  Bodenwertdepression  ungerecht  wirken  muß.  Diese
Unbilligkeiten  fehlen  der  Wertznwachssteuer  vollkommen *  2 ),  da  sie  die
Leistungsfähigkeit  des  Besteuerten  in  vollem  Maße  berücksichtigt.  Ist
die  Umsatzsteuer  ohne  Frage  leicht  abwälzbar,  wie  ans  vielen  Kaufverträgen ­
  erhellt,  so  ist  die  Möglichkeit  der  Abwälzbarkeit  bei  der  Zuwachssteuer
  schwerer  festzustellen,  sie  wird  von  bodcnreformerischer  Seite  sogar
auf  das  entschiedenste  verneint.  Die  Überwälzung  oder  Eigeutragnng
der  Steuer  kann  von  Fall  zu  Fall  auf  eine  Machtsrage  hinauslaufen,
eine  Ansicht,  der  auch  ich,  was  die  formelle  Seite  anbetrifft,  auf  Grund
eingesehener  Verträge  zuneige.  Doch  wird  die  ,.Machtfrage"  eine  Abwälzung ­
  meist  nicht  gestatten,  da  ohne  Zivang  niemand  über  den  zurzeit
geltenden  Preis  zu  zahlen  gewillt  ist,  die  formelle  Überwälzung  der
Wertzuwachssteuer  demnach  den  Preis  des  Grundstücks  um  die  Zuwachsbesteuerung ­
  sinken  lassen  muß.  Sollte  aber  jemandt  tatsächlich  gezwungen
werden  können,  die  Zuwachssteuer  beim  Kauf  mitzutragen,  so  hätte  dieser
Käufer  ebensogeru  einen  höheren  Kaufpreis  gezahlt.
Die  von  Gegnern  der  Steuer  aufgestellte  Forderung,  daß  die  Gemeinde ­
  in  Konsequenz  ihrer  Anschauung,  der  Grundwertzuwachß  werde
durch  die  Gesamtheit  gebildet,  bei  sinkenden  Preisen  an  die  Grundbesitzer
auch  die  Prozente  ihres  Verlustes  herauszahlen  müßte,  kann  ich  mit
der  gesamten  wissenschaftlichen  Presse  zurückweisen.  Adolf  Wagner  erkennt ­
  zwar  die  Theorie  der  Forderung  als  berechtigt  an,  kommt  aber
für  die  Praxis  zu  einem  ablehnenden  Ergebnis.  Treffend  inbezug  auf

')  Damaschke,  Aufgaben  S.  127.
2 )  In  diesem  Zusammenhang  handelt  es  sich  naturgemäß  nur  um  eine  Grundwertzuwachssteuer. ­
        <pb n="44" />
        38

die  Wertabnahmevergütungspflicht,  bemerkt  Boldt:  *  *)  „welchem  Zensitew
würde  es  einfallen,  vom  Staate,  der  vom  Einkommen  jahrelang  Einkommensteuern ­
  erhoben  hat,  eine  Entschädigung  zu  verlangen,  wenn  er
einige  Jahre  mit  Unterbilanz  gearbeitet  hat?"  —  Es  ist  ferner  möglich,
die  Wertzuwachsstener  außer  der  Veranlagung  beim  Besitzwechsel,  der
indirekt  genannten,  auch  dadurch  zu  erheben,  daß  man  das  Gelände
regelmäßig  periodisch  abschätzt  und  den  eingetretenen  Zuwachs  ganz
unabhängig  von  der  Vorbedingung  eines  erfolgten  Eigentumsüberganges
oder  dergleichen  besteuert.  Dieses  wäre  die  sogenannte  direkte  Besteuerung
des  Grundwertzuwachses.  Die  direkte  Art  der  Wertzuwachssteuer  kann
m.  E.  für  den  Zweck  der  Bodenpolitik  garnicht  in  Frage  kommen,  da  es
äußerst  schwer  ist,  den  Wertzuwachs  unzweifelhaft  festzustellen,  und  auch
nicht  zu  verlangen  wäre,  daß  Leute,  die  ihr  Kapital  in  Grundbesitz
festgelegt  haben,  Steuer  von,  Wertzuwachs  bezahlen,  den  sie  selbst  garnicht ­
  genau  kennen,  den  sie  garnicht  realisiert  haben.  Das  aber  hat  doch
gerade  die  Wertzuwachsstener  so  populär  gemacht,  daß  sie  in  dem  Augenblick ­
  einsetzt,  wo  die  Realisierung  des  Gewinnes  stattfindet,  und  zwar
gilt  als  Steuerobjekt  ihren,  Prinzip  gemäß  der  unverdiente  Wertzuwachs,,
das  ist  derjenige,  „der  nicht  durch  Arbeits-  oder  Kapitalverwendung  des
Eigentümers,  sondern  nur  durch  die  Entwicklung  oder  die  Aufwendungen
der  Allgemeinheit  entstanden  ist"?)  Dabei  kommt  für  die  Besteuerung
nach  der  indirekten  Form  der  Zuwachssteuer  in  Frage  jedesmal  der
während  der  Besitzdauer  des  uenveräußerndeu  Eigentümers  von  ihm
bezw.  auch  der  während  der  Besitzdauer  seines  erbrechtlichen  Besitzvorgängers ­
  von  diesem  gemachte  unverdiente  Gewinn?)  Auf  weitere  Einwände ­
  gegen  die  Wertzuwachssteuer,  wie  „Vermögeuskonfiskatiou",
„sozialistisch"  usw.,  ist  hier  nicht  einzugehen.
Es  kommt  hier  darauf  au,  festzustellen,  inwieweit  die  Bodenpolitik
sich  für  ihre  Bestrebungen  der  Wertzuwachssteuer  bedienen  darf.  Es
gehen  darüber  die  Ansichten  weit  auseinander.  Die  Hauptforderung
stellt  in  ihrer  Tendenz,  nicht  eigentlich  nur  den  Zuwachs  au  Grundrente,,
sondern  die  Grundrente  überhaupt  der  Allgemeinheit  zurückzugewinnen,
die  Bodenreform  auf.  „Wieviel  könnte  durch  eine  Zuwachssteuer  —
auch  durch  eine  bescheidene  von  nur  50°/ 0  etwa  —  hier  gewonnen
werden!  Eine  solche  Steuer  würde  die  Spekulation  in  den  Außenterrains ­
  beenden  und  im  wesentlichen  den  gerechtfertigten  Preis  für  den
Boden  wieder  herstellen." 4 )  Diese  Inanspruchnahme  der  Steuer  geht
l )  Die  Wertzuwachssteuer  S.  37.
*)  Kumpmann,  Die  Wertzuwachssteuer  S.26.  angeführt  bei  Leuckart  v.  Weißdorf
a.  a.  O.  S.  6.
')  v.  Weißdorf  a.  a.  S.  6.
*)  Damaschke,  Bodenreform  S.  81.
        <pb n="45" />
        39

entschieden  zu  weit;  denn  sie  würde  jede  Spekulation  ausschalten.  Und
diese  brauchen  wir  ebensosehr  für  unsere  Volkswirtschaft,  wie  den
wagenden  Kaufmann  überhaupt.  Ohne  die  Unternehmungslust  der
Spekulation  wäre  weder  Fichtenau  noch  die  vielen  Vororte  Berlins
entstanden,  und  es  muß  doch  zugegeben  werden,  daß  diese  Bewegung,
dieser  Zug  aufs  Land,  eine  wohltätige  Folge  der  Spekulation  ist.
Es  kann  sich  also  bei  Anwendung  der  Steuer  nur  um  eine  Belastung
des  Gewinns  handeln,  die  zwar  die  Spekulation  nicht  vernichtet,  aber
der  Gemeinde  gestattet,  der  wilden  Preistreiberei  Zügel  anzulegen;
Erhebung  einer  Zuwachssteuer  von  33 1 / 3  °/ 0  wie  in  Kiautschou  ist
auf  unsere  Verhältnisse  nicht  anwendbar  (da  bei  Berechnung  der  Zuwachssteuer ­
  die  persönliche  Arbeit,  Geschäftsgewandtheit  usw.  nicht  beachtet ­
  werden  kann),  obwohl  auch  in  Deutschland  bis  zu  20°/ 0  mit
Recht  genommen  werden  können.  In  Kleinschönebeck  wurde  seinerzeit
die  Wertzuwachssteuer  nicht  so  sehr  zur  Unterdrückung  der  Spekulation,
sondern  neben  finanziellen  Gründen  hauptsächlich  zu  dem  Zweck  eingeführt, ­
  die  gewerbsmäßigen  Grundstückshändler  nnd  Spekulanten,  die
aus  ihrem  Geschäft  und  der  Gemeinde  ihren  Gewinn  ziehen,  ohne  an
den  Lasten  teilzunehmen,  zu  den  kommunalen  Aufgaben  durch  finanzielle
Beiträge  heranzuziehen.
Daß  die  Gemeinden  ferner  verpflichtet  sind,  auch  eine  andere  Art
Wertzuwachs  im  Interesse  ihrer  Mitglieder  steuerlich  heranzuziehen,  die
sich  durch  besondere  kommunale  Kulturarbeiten  ergibt,  bedarf  kaum  der
Erläuterung.  Diese  Zuwachssteuer  ist  unter  dem  Namen  Verbesserungssteuer ­
  verständlicher,  und  die  hierunter  gerechneten  Abgaben  werden
als  Beiträge  bezeichnet,  deren  Einziehung  gemäß  §  9  KAG.  „behufs
Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  nnd  Unterhaltung  von  Veranstaltungen, ­
  welche  durch  das  öffentliche  Interesse  erfordert  werden,  von
denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hierdurch
besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen,"  ermöglicht,  sogar  verlangt
ist,  „wenn  andernfalls  die  Kosten  einschließlich  der  Ausgaben  für  die
Verzinsung  und  Tilgung  des  aufgewendeten  Kapitals  durch  Steuern
aufzubringen  sein  würden".  Diese  Zuwachssteuer  (Verbesserungssteuer-Beiträge)
  ist  denn  auch  in  der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  seit  Bestehen ­
  der  Beitragsordnung  vom  10.  Februar  1909  erhoben  worden,
muß  auch  in  höchstmöglicher  Weise  erhoben  werden,  da  jede  Unterlassung ­
  ein  Geschenk  der  Gemeinde  wäre  zuungunsten  der  Steuerzahler. ­
  —  Gewarnt  sei  allerdings  vor  den  übertriebenen  Fordernngen
der  Bodenreformer,  die  bei  Schul-  nnd  Straßenbahnbauten  die  Grundbesitzer ­
  auch  zu  den  Kosten  heranziehen  wollen,  obwohl  es  doch  in
einem  Vorort  mit  landhausmäßiger  Bebauung  nicht  jedermanns  Sache
ist,  sich  durch  Straßenbahnen  oder  lärmende  Kinder  stören  zu  lassen.
        <pb n="46" />
        40

Erschließt  die  Gemeinde  aber  durch  Straßenbahnen  noch  totliegendes
Bauland,  so  ist  es  schwer,  wenn  nicht  unmöglich,  die  Höhe  der  Wertsteigerung ­
  und  damit  die  anteiligen  Kosten  festzustellen.  Bei  dergleichen
gemeindlichen  Unternehmungen  halte  ich  es  für  richtig,  sich  die  finanzielle ­
  Beteiligung  von  den  interessierten  Bodenbesitzern  vorher  zeichnen
zu  lassen.  Ist  keine  Neigung  dazu  vorhanden,  so  baut  eben  die  Gemeinde ­
  zur  Hebung  des  Ortes  aus  eigenen  Mitteln,  oder  unterläßt  als
nicht  im  Gemeindeiuteresse  liegend  derartige  Anlagen.
Wiederholt  habe  ich  darauf  hinweisen  können,  daß  die  Anziehung
der  Steuerschraube  aus  Gründen  der  Bodenpolitik  in  Kleinschönebeck-F.
bisher  noch  nicht  nötig  war,  da,  wie  im  nächsten  Abschnitt  noch  zu
zeigen  ist,  von  einer  Kasernierungsrente  keine  Rede  sein  kann  und  die
Bildung  einer  solchen  infolge  der  bestehenden  Vorschriften  auch  nicht
zu  befürchten  ist.  Die  verschiedene  Höhe  der  Bodenpreise  bewegt  sich
in  engen  Grenzen,  sodaß  sich  in  dem  Bodenwert  nur  die  verschiedene
Lage  und  Verwendbarkeit  (Nähe  des  Bahnhofs,  Wald)  ausdrückt,  denn
„die  auf  den  günstigst  gelegenen  Grundstücken  errichteten  Häuser  haben
einen  höheren  Gebrauchs-  und  Tauschwert  als  ganz  die  gleichen  mit
gleichem  Kapitalaufwand  ans  ungünstiger  gelegenem  Terrain  erbauten,
weil  sie  den  Vorzug  der  günstigeren  Lage  besitzen.  Dieser  Mehrwert
fällt  jedoch  nicht  den  Häusern  an  sich  zu,  sondern  den  Hausplätzen,  auf
denen  nunmehr  eine  Hausplatzrente  in  diesem  Mehrwert  entstanden  ist." 1 )
Trotzdem  ist  ein  Ausbau  der  Stenern  in  der  geschilderten  Weise
nur  richtig  zu  nennen,  da  jeder  anormalen  Preissteigerung  sofort  mit
kommunalen  Gegenmaßregeln  geantwortet  werden  kann.  Dagegen
mußte  ich  die  Bauordnung  verurteilen,  in  deren  Grenzen  allerdings
die  Arbeit  der  Gemeinde  anzuerkennen  ist.  Desgleichen  ist  nach  den
ersten  Verfehlungen  zu  einer  Zeit,  als  noch  kein  Verwaltungsbeamter
dem  Gemeindevorstand  angehörte,  die  Bedeutung  des  Bebauungsplanes
erkannt  und  dieser  generell  in  mustergültiger  Weise  festgestellt.  Mit
Eberstadt 2 )  halte  auch  ich  den  Bebauungsplan  für  die  konstituierende
Grundlage  des  gesamten  Bauwesens.  „Auf  dieser  Grundlage  vollzieht
sich  die  Preisbildung  der  Bodenwerte,  erfolgt  die  Ausgestaltung  der
Grundstücke  und  empfängt  das  Baugewerbe  seine  bestimmte  Richtung.
Was  hier  verfehlt  wurde,  das  ist  in  späteren  Instanzen  nicht  wieder
gutzumachen.  Die  Baupolizei 3 )  kann  im  Gemeindeinteresse  vieles  und
Hervorragendes  leisten,  ist  indes  niemals  imstande,  die  Fehler  des
Bebauungsplans  zu  korrigieren."
0  Schönbergs  Handbuch,  Art.  Grundrente,  §  16.
ä )  a.  a.  O.  S.  106.
')  Vgl.  Loening,  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  Art.  Baupolizeij:
„Aufgaben",  Bd.  2,  S.  716.
        <pb n="47" />
        41

Wandelt  nt.  E.  demnach  die  Kommunalpolitik  von  Kleinschönebeck-F.
Zurzeit  in  den  richtigen  Bahnen,  so  ist  nur  zu  wünschen,  daß  diese  nicht
wie  in  früheren  Zeiten  durch  die  Interessen  und  Bestrebungen  der
Spekulanten  durchkreuzt  wird,  die,  wie  nach  den  Schilderungen  Paul
Voigts^),  so  noch  heute,  .  in  den  angesehensten  Organen  der
Tagespresse  ....  in  den  Gemeindeverwaltungen  mit  Rührigkeit  und
Eifer  ihre  Interessen  vertreten.
V.  Boden-  und  Mietspreise,
a)  Bodenpreise.
Für  die  Feststellung  der  Bodenpreise  und  ihrer  Entwicklung  konnte
nur  eine  umfassende  Ermittelung  der  Verkehrswerte  die  Grundlage  abgeben, ­
  wie  sich  solche  aus  den  Eigentumsveränderungslisten  des  König!.
Katasteramts  ergeben.  Es  wurden  die  Verkäufe,  soweit  sie  statistisch  von
Wert  sind,  ausgezogen;  und  zwar  ist  das  Material  vom  Ende  des  Jahres
.1896  vorhanden,  in  welchem  die  Gemeinde  die  Umsatzsteuer  einführte.
Zuerst  verkauften  die  Bauern  das  Pilzland,  das  in  wirtschaftlicher
Beziehung  für  sie  wenig  Wert  gehabt  hatte;  denn  noch  ini  Anfang  der
70er  Jahre  vorigen  Jahrhunderts  wurde  der  Morgen  mit  10  Mk.  abgeschätzt. ­
  nur  um  nicht  zu  sagen,  er  sei  vollkommen  wertlos.  Im  Jahre
1876  wurden  bereits  50  Mk.,  1893  500  Mk.  für  den  Morgen  erzielt.
Im  übrigen  waren  vor  der  Koloniegründung  Verkäufe  eine  große  Seltenheit. ­
  Gingen  die  Wirtschaften  von  einer  Hand  in  die  andere,  so  war
1er  Anlaß  gewöhnlich  Vererbung.  Sollte  bei  dieser  Gelegenheit  eine
Wirtschaft  abgeschätzt  werden  zum  Zwecke  der  Erbschaftsregulierung,  so
fiel  die  Abschätzung  stets  zugunsten  des  in  der  Wirtschaft  Bleibenden
aus,  die  anderen  wurden  mit  einer  Kleinigkeit  abgefunden.  Demgemäß
hätte  eine  Feststellung  des  Schätzungswerts  den  wirklichen  Preis  des
Landes  auch  nie  ergeben.
Von  den  aus  der  Umsatzstenerkontrolle  zu  ersehenden  Verkäufen
konnten  aber  bei  weitem  nicht  alle  für  meine  Zwecke  benutzt  werden.
Ansgelassen  wurden  vor  allem  Erbrezesse,  laut  denen  z.  B.  im  Jahre
1896  die  gesamte  Wirtschaft  nebst  Gebäuden  und  Inventar  auf  den
Erben  überging,  und  zwar  der  gm  abgeschätzt  aus  0,026  Mk.,  eine
andere  im  Jahre  1898  auf  0,177,  1907  auf  0,175  Mk.  —  Es  blieben
ferner  unberücksichtigt  die  bebauten  Gritndstücke,  da  nach  meiner  Ansicht
der  „Bodenannäherungswert",  wie  schon  die  Bezeichnung  sagt,  den
Bodenpreis  nicht  genau  bestimmen  will  und  kann.  Die  Bestimmung
nach  diesem  Wert  scheitert  außerdem  an  dem  Fehlen  einer  staatlichen
oder  sonstigen  Feuerversicherung,  die  einheitlich  für  den  ganzen  Orts-*)

  a.  a.  O.  S.  136.
        <pb n="48" />
        bezirk  Feuertaxen  festsetzt.  Die  Gewinnung  der  Bodenpreise  aus  den
bebauten  Grundstücken  durch  Subtraktion  des  nach  den  Feuerversicherungstaxen ­
  ermittelten  Gebäudewerts  vom  Kaufpreis  erübrigt  sich  außerdem
dadurch,  daß  es  in  der  ganzen  Gemarkung  kaum  eine  Straße  gibt,  in
der  nicht  noch  Bauplätze  vorhanden  wären.
Ebenfalls  konnten  Zwangsversteigerungen  oder  Konkursverkäufe
wegen  der  oft  unnatürlichen  Preise  keine  Berücksichtigung  finden.  Desgleichen ­
  wurden  Enteignungen  der  Gemeinde,  Verkäufe  von  Masken
und  alle  sonstigen  Verkäufe  außer  Betracht  gelassen,  die  infolge  Herausfallens ­
  aus  dem  Rahmen  der  zur  Zeit  geltenden  Preise  darauf  schließen
ließen,  daß  sie  nicht  den  richtigen  Verkehrswert  ausdrückten;  als  solche
Gründe  wurden  festgestellt  die  erst  nach  langer  Zeit  seit  Vertragsschluß
erfolgte  Auflassung,  Tausch,  Gefälligkeit,  scheinbarer  Kauf  zur  Abrechnung
und  Ausgleichung  gemeinsamer  Geschäfte,  Umsatz  belasteter  bezw.  mit
Rechten  ausgestatteter  Grundstücke.
Dagegen  konnten  die  Verkäufe  von  Eckgrundstücken  berücksichtigt
werden,  weil  die  höhere  Wertschätzung  dadurch  modifiziert  wird,  daß
sich  Privatpersonen  vor  den  erhöhten  Pflasterkosten  scheuen.  Unzweifelhaft ­
  wirken  jedoch  Abrundung  und  Zusammenlegung  preissteigernd.  Da
aber  überhaupt  eine  individuelle  Wertung  nirgend  so  sehr  auftritt  als
auf  dem  Grundstücksmarkt,  waren  die  Verkaufspreise  solcher  Baustellen
in  die  Statistik  aufzunehmen,  zumal  sich  aus  den  Akten  mit  Sicherheit
eine  normale  Über-  oder  Unterwertung  der  Grundstücke  erkennen  ließ.
Die  Verarbeitung  der  für  meine  Zwecke  verwertbaren  Umsätze  in
Grundstücken  geschah  in  der  Gestalt,  daß  man  aus  Kaufpreis  und
Grundstücksgröße  den  ans  den  gm  berechneten  Bodenpreis  gewann.  Um
aus  den  gegebenen  Zahlen  nun  die  richtigen  Folgerungen  zu  ziehen,
d.  h.  die  Bodenpreise  in  richtiger  Weise  festzustellen,  kann  man  zwei
Wege  einschlagen:  entweder  für  die  Durchschnittszahl  das  einfache
arithmetische  Mittel  aus  den  für  die  Flächeneinheit  gefundenen  Werten
oder  das  gewogene  Mittel  anzuwenden.  So  überzeugend  es  wirkt,  den
Preis  für  den  Durchschnitt  der  umgesetzten  Bodenwerte  anzunehmen,
der  nicht  nur  die  erzielten  Einheitspreise  bei  den  einzelnen  Verkäufen
zur  Grundlage  nimmt,  sondern  auch  die  Maße  der  zu  einem  bestimmten
Preise  verkauften  Grundstücke  berücksichtigt,  so  wird  das  gewogene  Mittel
in  diesem  Falle  doch  oft  zu  irrtümlichen  Annahmen  führen.  Denn  kauft
ein  Spekulant  einen  größeren  Block  zu  niedrigem  Preise  und  verkauft
davon  Parzellen  in  demselben  Jahre  teurer,  so  würde,  das  gewogene
Mittel  genommen,  es  den  Anschein  haben,  als  seien  nach  Parzellierung
in  diesem  Jahre  die  Preise  für  den  gm  fast  garnicht  gestiegen,  während
doch  eigentlich  nur  aus  den  zuletzt  verkauften  Parzellen  der  zur  Zeit
geltende  Wert  hervorgeht.  Das  arithmetische  Mittel  gibt  den  äugen-
        <pb n="49" />
        43

blicklichen  Wert  des  Grund  und  Bodens,  wie  er  sich  in  den  zurzeit"
erzielten  Bodenpreiseu  spiegelt,  unter  diesen  Umständen  viel  besser  wieder,,
da  dieses  den  Preis  des  qm  nach  dem  Durchschnitt  der  jeweils  für  den
qm  erzielten  Verkaufspreise  berechnet,  nicht  aber  auch  zu  gleicher  Zeit
die  Summe  der  Quadratmeter  (die  Größe  des  Blocks)  berücksichtigt.
Da  nun  aber  in  der  Gemeinde  sehr  häufig  größere  Ankäufe  aus  bäuerlichem ­
  oder  Speknlantenbesitz  von  gewerbsmäßigen  Baustellenverkäufern
stattfinden,  so  würden  in  den  betreffenden  Jahren  nur  die  von  diesen
für  den  qm  gezahlten  Preise  als  Durchschnittsbodenpreise  zur  Geltung
kommen,  während  die  von  diesen  getätigten  Verkäufe  mit  ihrer  Wertsteigerung ­
  nicht  ins  Gewicht  fallen.
Um  jedoch  vollkommen  sicher  zu  gehen,  will  ich  beide  Durchschnittsziffern ­
  angeben  und  dadurch  zugleich  den  Unterschied  zwischen  dem  Ergebnis ­
  der  Anwendung  beider  Mittel  zeigen;  die  Umsätze  größerer
Terrains  werden  nach  dem  gewogenen  Mittel  dann  stets  ein  Sinken
der  Bodenpreise  vortäuschen.
Es  würde  nun  ein  falsches  Bild  geben,  wenn  ich  die  Bodenpreise
der  ganzen  Feldmark  durch  einen  allgemeinen  Durchschnitt  festlegen
wollte,  da  der  Wert  des  Grund  und  Bodens  in  Fichtenau  bedeutend
von  dem  im  alten  Dorfe,  dieser  aber  wieder  von  dem  im  Grätzwalde
oder  gar  in  den  abgelegensten  Teilen  der  Gemarkung  abweicht.  Ich  bin
daher  der  Einteilung  der  Geniarkung  in  5  Kartenblätter  gefolgt,  wie
sie  das  Kgl.  Katasteramt  festgesetzt  hat.  Bilden  diese  immerhin  auch
keine  geschlossenen  Entwicklungsteile,  so  kommen  sich  doch  hier  die  Bodenpreise
  sehr  nahe;  trotzdem  fühlte  ich  mich  einigemale  wegen  zu  weitgehenden ­
  Unterschieds  der  Bodenpreise  in  demselben  Kartenblatt  verpflichtet, ­
  eine  weitere  Teilung  innerhalb  derselben  vorzunehmen.
Kartend  latt  1.
Das  auf  diesem  dargestellte  Gelände  wird  im  Norden  und  Osten
begrenzt  durch  das  Vorwerk  Grüueliude,  im  Westen  von  Kartenblatt  5
und  im  Süden  von  Kartenblatt  2.
Das  Terrain  befindet  sich  zum  größten  Teil  noch  in  landwirtschaftlicher ­
  Bewirtschaftung;  ein  Bebauungsplan  ist  noch  nicht  speziell
für  das  Gebiet  nordöstlich  des  Woltersdorfer  Weges,  also  auch  nicht
für  diesen  Teil  der  Gemarkung  festgestellt.  Trotzdem  sind  zwei  Komplexe,
die  am  weitesten  vom  Dorfe  entfernt,  in  der  Nähe  der  Grünelinder
Grenze  liegen,  parzelliert  worden.  Die  Bodeupreise  waren  naturgemäß
sehr  billig;  es  sind  daher  nur  kleine  Leute,  die  sich  hier  Land  erworben ­
  haben.  Dadurch,  daß  diese  Leute  trotz  der  Bekauntmachung
der  Gemeinde,  daß  der  Fluchtlinienplan  noch  nicht  festgesetzt  sei,  sich
hier  ankauften,  stehen  ihnen  große  Unannehmlichkeiten  bevor,  weil  der  vom
        <pb n="50" />
        44

dem  Verkäufer  der  Parzellen  aufgestellte  Plan  den  Anforderungen  des
modernen  Städtebaus  geradezu  Hohn  spricht,  auf  ihn  daher  bei  Feststellung
des  Gemeindebebauungsplans  keine  Rücksicht  genommen  werden  kann.

Jahr

1899

1904

1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

1912

Anzahl
der  Umsätze

1

■10

3

23

27°

7

3

3

2

2

Arithm  Mittel
pro  Usm  in

0,065

0,34*

0,35-0,39°



0,49°

0,58*

0,50«

0,94°

0,51-0,61°



Gewog.  Mittel
pro  |  |m  in

0,06°

0,34*

0,35*

0,42°

0,48°

0,30°

0,48°

0,78°

0,49°

0,63*

Maximum
pro  Qm  in  -Jt

0,06°

0,35-0,35°



0,53°

0,56*

0,99-0,71°



1,75°

0,56*

0,74-Minimum


pro  Usw  in

0,06°

0,31°

0,34°

0,29*

0,44«

0,19'

0,35 6

0,34*

0,45°

0,49°

Dem  billigen  Preise  von  0,06**  für  den  qm  liegt  der  Verkauf  eines
Alteingesessenen  an  Spekulanten  zugrunde.  Die  unverhältnismäßig
hohen  Maximalpreise  1908  und  1910  sind  in  jenem  Falle  vielleicht
zwecks  größerer  Belastungsmöglichkeit,  in  diesem  aus  nicht  festzustellenden
Gründen  erzielt  worden.
Kartenblatt  2.
Dieser  Teil  der  Gemarkung  wird  abgeschlossen  im  Norden  durch
Kartenblatt  1,  tni  Westen  durch  Kartenblatt  4,  im  Süden  durch  Kartenblatt ­
  3,  im  Südwesten  durch  die  königliche  Forst  und  im  Osten  durch
Grünelinde.
Die  hier  behandelten  Umsätze  wurden  in  ihrer  großen  Mehrheit
mit  Grundstücken  rechts  (südlich)  des  Woltersdorfer  Wege  getätigt,  da
auf  diesem  Gelände  der  Bebauungsplan  bereits  förmlich  feststeht,  Verkäufe ­
  aber  auf  einem  Gebiet  ohne  festgesetzten  Plan,  wie  schon  oben
erwähnt,  späterhin  zum  mindesten  Unbequemlichkeiten  zur  Folge  haben.
Unter  den  angezogenen  Verkäufen  sind  einige,  die  sowohl  Teile  des
Kartenblattes  2  wie  auch  solche  des  Blattes  4  umfassen;  diese  konnten
aber  ohne  Bedenken  hier  mit  einbezogcn  werden,  da  es  sich  um  Parzellen ­
  handelt,  deren  Straßenland  auf  Blatt  2  verzeichnet  ist,  während
die  dazugehörigen  Baustellen  dem  Blatt  4  angehören  oder  umgekehrt.
Der  Konnex  ist  also  ein  so  enger,  daß  die  Bewertung  der  aufgestellten
Statistik  keine  Einbuße  erleiden  kann.

Jahr

1901

1904

1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

1912

Umsätze

1

23

18

63

18

36

6

28

20

5

Arithm.  Mittel

0,10*

0,74°

0,75»

0,90-1,12*



1,19*

1,25«

1,21«

1,51°

1,63°

Gewog.  Mittel

0,10*

0,37°

0,39°

0,44°

1,16°

0,83»

0,28«

0,72*

1,22°

1,70»

Maximum

0,10*

0,94»

1,-1,91*



1,72*

2,42*

2,15»

2,05»

3,40»

2,61-Minimum



0,10*

0,23«

0,12«

0,20°

0,89°

0,28°

0,25*

0,38

0,49°

0,61°
        <pb n="51" />
        45

Der  Umsatz  von  1901  betrifft  ein  links  des  Woltersdorfer  Wegesgelegenes
  Stück,  das  in  Größe  von  19.14.30  ha  zur  Anlage  einer
Spargelplantage  angekauft  wurde.  Das  verhältnismäßig  niedrige,  gewogene ­
  Mittel  1904  erklärt  sich  durch  Verkäufe  aus  bäuerlichem  Besitz,
an  Parzellanten;  besonders  drückend  wirkt  der  Verkauf  von  6.16.65  ha
zu  0,23"  Mk.  für  den  c&amp;gt;w.  Durch  diese  Parzellanten  wurden  die  angekauften ­
  Terrains  in  Baustellen  geschnitten  und  zum  Teil  schon  im
Laufe  desselben  Jahres  verkauft.  Im  Jahre  1905  wiederholt  sich  dasselbe ­
  Bild;  erwähnt  sei  ein  Verkauf  von  3.37.70  ha  zu  0,12"  Mk
für  den  gm  und  von  8.19.37  ha  zu  0,31"  Mk.  für  den  gm.  Ebenfalls ­
  fanden  im  Jahre  1906  Verkäufe  aus  bäuerlicher  Hand  statt,  die
das  gewogene  Mittel  in  erheblicher  Weise  beeinflußten  und  zwar
2.65.92  ha  für  den  gm  zu'  0,20"  Mk.  und  36.83.72  ha  zu.
0,31"  Mk.  Im  Jahre  1907  fehlte  das  Angebot  der  eingesessenen  Wirte,
dagegen  machte  sich  der  Verkauf  bisher  landwirtschaftlich  genutzten
Landes  im  nächsten  Jahre  bemerkbar,  in  dem  3.37.70  ha  mit
0,28"  Mk.  für  den  gm  an  den  Markt  kamen.  Auffälliger  noch  tritt?
dieser  Punkt  im  Jahre  1909  in  Erscheinung  dadurch,  daß  bei  einem
Gesamtumsatz  von  18.21.54  ha  ein  einziger  Landverkauf  aus  bäuerlicher ­
  Hand  16.45.60  ha  bei  einem  Grundpreise  von  0,25*  Mk.
betrug.  Der  Übergang  dieses  Landes  in  Spekulantenbesitz  bewirkte,
daß  bei  den  wenigen  Verkäufen  das  gewogene  Mittel  auf  0,28"  Mk.
sinken  mußte,  während  von  einem  Sinken  des  Grund  und  Bodens,
keine  Rede  ist.  Die  scheinbar  niedrigen  Durchschnittsziffern  des  Jahres
1910  haben  ihren  Grund  in  dem  Aufkäufen  bäuerlichen  Bodens  durch
die  Spekulation;  so  gingen  aus  der  Hand  der  Landwirte  u.  a.
2.73.69  ha  zu  0,48*  Mk.,  3.37.70  ha  zu  0,38*  Mk.,  3.38.40  ha
zu  0,41  Mk.  und  3.98.60  ha  zu  0,50"  Mk.  Der  Ankauf  der
Bodenspekulation  übertraf  die  Veräußerung  bei  weitem.  Das  Jahr  1911
entbehrte  dagegen  der  Aufkäufe  durch  gewerbsmäßige  Grundstückshändler, ­
  ein  Umstand,  der  schon  in  der  geringen  Differenz  zwischen
gewogenem  und  arithmetischem  Mittel  seinen  Ausdruck  findet.
Kartenblatt  3.
Auf  diesem  Blatt  steht  der  Teil  der  Klcinschvnebecker  Gemarkung
verzeichnet,  der  den  fast  ganz  von  der  Königlichen  Forst  eingeschlossenen
Ortsteil  Fichtenau  umfaßt,  wo  die  landhausmäßige  Bebauung  und  in
Verbindung  damit  die  Bodenspekulation  ihren  Anfang  nahm,  um  sich  von
hier  aus  auf  weitere  Teile  der  Feldmark  auszudehnen.  Dieser  Teil  wird
im  Norden  begrenzt  durch  das  Kartenblatt  4,  im  Nordwesten  durch  die
Gemarkung  Schöneiche,  im  Westen,  Süden  und  Osten  durch  die  Kgl.  Forst;
der  Bebauungsplan  über  das  ganze  Gelände  ist  förmlich  festgestellt.
        <pb n="52" />
        46

Die  Höhe  der  Bodenpreise  ist  infolge  der  Entwicklung  von  Süden
nach  Norden  im  Süden  eine  ganz  andere  als  in  dem  nördlichen  Seit
des  Kartenbiattes.  Ich  habe  es  daher  für  richtig  gehalten,  den  südlichen ­
  und  nördlichen  Teil  des  Kartenblattes  getrennt  zu  behandeln,
und  zwar  ist  als  Grenze  eine  ostwestliche  Linie  angenommen,  die  durch
die  alten  Parzellen  18  (südlich)  und  19  (nördlich)  gebildet  wird,  weil
hier  die  Unterschiede  der  Bodenbewertung  besonders  stark  hervortraten,
der  nördliche  Teil  auch  erst  in  späteren  Jahren  der  Bebauung  erschlossen ­
  wurde.
Es  sollte  ferner  zuerst  eine  besondere  Behandlung  der  Parzellen
an  anbaufähigen  Straßen  und  solchen  Baustellen  gemacht  werden,  deren
Straßen  weder  reguliert,  noch  in  ihren  Fluchtlinien  festgestellt  sind,
d.  h.,  es  sollte  ein  Unterschied  gemacht  werden  zwischen  den  Preisen
von  Netto-  und  Bruttobauland.  Dieser  Plan  mußte  aber  scheitern,  da
nach  den  Akten  unmöglich  festzustellen  war,  ob  sich  der  Preis  inklusive
Straßenregulierung  oder  Pflasterung  ohne  Fertigstellung  der  Bürgersteige ­
  usw.  versteht.  Allenfalls  wäre  aus  dem  Katastermaterial  zu  ersehen ­
  gewesen,  ob  der  Veräußerer  neben  der  Baustelle  das  zugehörige
Straßenland  verkauft  hat;  da  dies  aber  von  dem  Verkäufer  bei  jeder
Parzelle  anders  gehandhabt  werden  kann,  der  Geschäftsgebrauch  der
Grundstückshändler  ebenfalls  von  einander  abweicht,  außerdem  der
Spekulant  nach  Ankauf  von  Blocks  Straßen  einzieht,  um  neue  für  seine
Zwecke  geeignetere  einzulegen,  mußte  auch  hiervon  Abstand  genommen
werden.  Bei  Kritisierung  der  angeführten  Zahlen  ist  nur  der  Werdegang ­
  der  Wandelung  vom  landwirtschaftlich  genutzten  Boden  zur
Baustelle  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Entziehung  von  Straßenland,
Aufstellung  der  Pläne,  Parzellierung  und  Vermarkung,  Regulierung,
Pflasterung  usw.  müssen  natürlich  die  Bodenpreise  in  die  Höhe  treiben.
Dies  geht  aber  allmählich  vor  sich,  ohne  daß  gewisse  Punkte  der
Wandelung  mit  dem  augenblicklich  zutreffenden  Bodenpreise  festgehalten
werden  können.  Die  Ziffern  folgender  Tabellen  werden  also  die  Durchschnittszahlen ­
  der  Bodenpreise  von  Banland  mit  und  ohne  Slraßenland
(-Pflaster)  darstellen.
a)  Südlicher  Teil.

Jahr

1897

1898

1899

1900

1901

1902

1903

1904

Anzahl  d.  Umsätze

7

35

38

19

12

3

10

6

Arithmet.  Mittel
pro  Plm  in  ^

3,23*

2,51 3

3,27*

3,62»

3,86-3,67°



3,86«

4,92°

Gewogenes  Mittel
pro  □  m  in

3,34»

2,27*

2,68'

2,99*

3,44»

3,49»

3,94-4,69»



Maximum

4,768

5,10«

5,61*

6,06«

5,72°

5,01*

7,63»

7,67°

Minimum

1,96«

1,12*

1,69’

1,99 8

2,29°

2,61«

1,84*

2,62«
        <pb n="53" />
        —I

—  47  —

Jahr

1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

1912

Anzahl  d.  Umsätze

4

8

17

14

5

7

5

4

Arithmet.  Mittel

pro  Plm  in  atl

5,003

4,13°

4,41i

5,62-4,98°



5,64-3,97°



3,9!i

Gewogenes  Mittel

Pro  s~]  m  in  c4C

5,108

2,87’

4,24°

5,26i

5,03°

4,85°

4,07’

3,88°

Maximum

5,88-6,40°



6,2  t 6

7,25-5,33°



9,22'

4,40°

4,44-Minimum



4,10’

1,57«

2,46«

3,97«

4,47’

2,10’

2,64°

2,64«

Die  Zahlen  des  Jahres  1897  spiegeln  den  Verkauf  von  baureifen
Parzellen  im  südlichen  Teil  von  Fichtenau  dicht  am  Königlichen  Wald
wieder.  /Umsätze  aus  den  vorhergehenden  Jahren,  die  Preisentwicklung
gebracht  hätten,  konnten  mangels  Material  leider  nicht  aufgeführt  werden.)
In  der  Statistik  von  1898  dagegen  drücken  Ankäufe  aus  bäuerlicher
Hand  die  Höhe  der  Zahlen  herunter,  z.  B.  ein  Ankauf  von  2.97.—  da
zu  0,808  Mk.  Die  Spekulation  rückt  aber  schon  1898  mehr  nach
Norden  vor,  wo  die  Grundstücke  infolge  größerer  Entfernung  von  der
Bahn  billiger  sind.  Dasselbe  läßt  sich  vom  Jahre  1899  sagen;  der
Preis  von  1,697  Mk.  ist  dadurch  zu  erklären,  daß  sich  das  betreffende
Grundstück  jenseits  des  Fließes,  also  an  keiner  Straße  befindet,  daher
ohne  Verbindung  mit  diesseitigen  Grundstücken  weniger  Wert  hat.
Durch  diese  Verbindung  allerdings  wurde  der  Wert  des  nun  von  dem
Fließ  durchschrittenen  Grundstücks  später  erhöht.  Den  Ziffern  des  Jahres
1900  liegen  wohl  normale  Umsätze  zugrunde,  ebenso  weisen  die  Jahre
1901/5  auf  eine  ruhige,  aber  stetige  Entwicklung  der  Bodenpreise  hin.
In  den  Jahren  1906/7  machte  die  Entwicklung  nach  Norden  größere
Fortschritte,  es  wurden  demnach  die  Grundstücke  zu  billigeren  Preisen
umgesetzt.  Die  angezogenen  Verkäufe  von  1908—1910  erstrecken  sich
über  den  ganzen  hier  behandelten  Teil  der  Gemarkung;  die  Umsätze
von  1911  dagegen  mehr  auf  den  nördlichen  Teil  der  Kartenblatthälfte.
Die  abnehmende  Zahl  der  Umsätze  ist  zum  großen  Teil  darauf  zurückzuführen, ­
  daß  jetzt  in  der  Kolonie  Fichtenau  hauptsächlich  bebaute
Grundstücke  umgesetzt  werden,  ein  Teil  der  Baustellen  auch  in  festen
Händen  liegt.  Von  hoher  Bedeutung  ist  aber  die  überaus  schlechte
Lage  des  Baumarkts,  welche  sich  auch  in  Kleinschönebeck-F.  bemerkbar
macht.  Der  träge  Umsatz  liegt  ferner  noch  au  der  neuen  Reichsgesetzgebung, ­
  auf  die  an  anderer  Stelle  einzugehen  ist.
b)  Nördlicher  Teil.
Die  im  Jahre  1897  getätigten  Umsätze  sind  Ankäufe  der  Speku-Icttiou,
  und  zwar  handelt  es  sich  um  2.25.40  du  zu  1,10°  Mk.,  2.70.10  ha,
zu  0,58 1  Mk.,  1.33.80  ha  zu  0,48°  und  2.97.—  ha  zu  0,80°  Mk.,
ebenso  im  Jahre  1898,  wo  ein  Ankauf  von  2.06.80  ha  zu  0,43^  Mk.
        <pb n="54" />
        48

,»

stattfand.  Ein  Jahr  darauf  gab  die  Spekulation  jedoch  schon  Baustellen ­
  zum  ungefähren  Preise  von  0,60  Mk.  ab.  Zwei  zu  2,50*  Mk.
und  3,38*  Mk.  umgesetzte  Grundstücke  grenzen  an  den  soeben  behandelten
südlichen  Teil  des  Kartenblatts  und  beeinflussen  den  Durchschnitt  des
Jahres  1899  bedeutend.  Um  ein  derartiges  Grundstück  handelt  es  sich
auch  unter  der  Rubrik  1900.  Die  Jahre  1901—03  weisen  keine  Besonderheiten ­
  auf,  der  Verkauf  in  1904  ist  dem  von  1900  analog.
Die  in  den  Jahren  1905—07  umgesetzten  Grundstücke  liegen  wiederum
dicht  an  dem  oben  behandelten  Gelände,  die  1908  bis  1911  verkauften
mitten  in  diesem  Teil  des  Kartenblattes.

Jahr

1897

1898

1899

1900

1901

1902

1903

1904

Anzahl  der  Umsätze

4

2

12

1

3

4

3

1

Arithmet.  Mittel

0,74°

1,04-1,21°



2,32*

1,04-1,94'



1,65-3,68*



Gewogenes  Mittel

0,76»

0,56&amp;lt;&amp;gt;

0,88°

2,32*

1,04-1,97°



1,66-3,88*



Maximum

1,10-1,65°



8,38-2,32*



1,05*

2,23*

2,61»

3,68*

Minimum

0,48-0,43°



0,59-2,32*



1,03*

1,42-1,19°



3,68*

Jahr

1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

Anzahl  der  Umsätze

4

6

2

1

8

3

5

Arithmet.  Mittel

2,11-3,52*



4,19°

1,76-2,34-







Gewogenes  Mittel

1,83°

3,60’

4,61’

1,76«

2,13’

3,11»

3,30-Maximum



3,28-5,17°



4,85-1,76-





4,89»

5,78'

Minimum

1,12°

2,08*

3,80»

1,76«

2,04

1,59-2,08-



  sei  eine  kurze  Übersicht  gegeben  über  einen  noch  auf
Kartenblatt  3  verzeichneten,  seiner  Natur  nach  aber  zu  Kartenblatt  2
gehörigen  Block.  Wie  sehr  auch  auf  diesem  Gebiet  der  Feldmark  im
Laufe  der  letzten  Jahre  der  Wert  gestiegen  ist,  erhellt  daraus,  daß  bezüglich ­
  eines  Grundstücks  von  12.40.60  da  im  Jahre  1899  ein  Vertrag ­
  abgeschlossen  wurde,  wonach  der  gm  0,08  Mk.  kostete;  die  Auflassung ­
  erfolgte  jedoch  aus  —  kaufmännischen  Gründen  erst  im  August  1910.

c)

Jahr

1908

1907

1908

1909

1910

1911

Anzahl  der  Umsätze

3

2

1

9

2

2

Arithmet.  Mittel

0,32*

0,81*

1,09’

1,10°

1,65’

1,96°

Gewogenes  Mittel

0,33-0,81«



1,09’

0,96°

1,68°

1,95«

Maximum

0,35-0,83’



1,09’

2,09»

1,83-2,09»



Minimum

0,28’

0,79-1,09’



0,42°

1,48-188-



  Zahlen  sind  besonders  interessant,  da  sie  in  ganz  hervorragender ­
  Weise  wegen  des  kleinen  Gebietes,  in  dem  ungefähr  alle
        <pb n="55" />
        49

Grundstücke  gleichen  Wert  haben,  zeugen,  daß  die  Bodenpreise  eine
langsame  aber  stete  Tendenz  nach  oben  zeigen.
Kartenblatt  4.
Dieser  Teil  der  Kleinschönebecker  Gemarkung  wird  im  Norden
durch  Kartenblatt  5  abgeschlossen.  Im  Westen  bildet  die  Grenze  das
Fließ  bezw.  die  Gemarkung  Schöneiche,  nach  Süden  hin  wird  der  Abschluß ­
  durch  Kartenblatt  3  und  die  Königliche  Forst  gebildet,  während
östlich  der  iOrtsteil  Grätzwalde  (Kartenblatt  2)  sich  hinzieht.  Über
das  ganze  Gebiet  ist  der  Bebauungsplan  förmlich  festgestellt,  landwirtschaftliche ­
  Nutzung  findet  kaum  mehr  statt.
Da  jedoch  genanntes  Kartenblatt  auch  an  Blatt  3  stößt,  so  sind
die  im  nördlichen,  vorher  besprochenen  Teile  liegenden  Baustellen  in
ähnlicher  Entwicklung  wie  die  auf  Kartenblatt  4  zu  beiden  Seiten  der
von  Fichtenau  nach  dem  Dorf  führenden  Straße.  Es  mußte  daher  auch
hier  eine  getrennte  Betrachtung  der  Bodenpreise  stattfinden;  als  natürliche ­
  Geuze  der  zu  betrachtenden  Teile  wurde  der  von  alters  bestehende
Heuweg  angenommen.  Wie  bei  Kartenblatt  2  kommen  auch  hier  einige
unbedeutende  Verkäufe  vor,  deren  Grundstücke  sowohl  auf  Kartenblatt  4
wie  2  liegen.

a)  Westlich  des  Heuweges.

Jahr

1896

1898

1899

1908

1904

1908

1909

1910

1911

Anz.  d.  Umsätze

2

1

8

1

2

24

8

8

9

Arithm.  Mittel

0,80*

0,70°

1,51°

1,59°

1,53*

1,41*

1,90°

2,44°

2,42»

Gewog.  Mittel

0,82*

0,70»

0,82 7

1,59°

1,59°

1,26»

1,57°

2,47»

2,34*

Maximum

0,83*

0,70»

2,74»

1,59°

1,77»

2,42  2

2,417

2,76»

3,77*

Minimum

0,78 7

0,70»

0,56*

1,59°

0,94°

0,89*

1,25'

2,05°

1,76*

Während  die  Ziffern  von  1896  und  1898  keine  Besonderheiten
aufweisen,  liegt  1899  dem  hohen  arithmetischen  Mittel  ein  Baustellenkauf ­
  an  der  Dorflage  zugrunde.  Das  gewogene  Mittel  wurde  dagegen
durch  den  doppelten  Umsatz  eines  Blocks  von  3.75.50  da  beeinflußt,
der  zu  0,56*  Mk.  gekauft  und  zu  1,02°  Mk.  weitergegeben  wurde.
Um  denselben  ungeteilten  Block  handelt  es  sich  auch  im  Jahre  1903.
Die  Verkäufe  1904  sind  Grundstücke  in  bevorzugter  Lage,  während
die  angezogenen  Verkäufe  von  1908  sich  über  den  ganzen  Teil  westlich
des  Heuweges  erstrecken;  u.  a.  wurde  von  dem  mehrmals  umgesetzten
Mühlengrundstück  der  Mühlenpark  von  1.12.14  da  von  dem  Mühlenbesitzer ­
  zurückgekauft  zum  Preise  von  0,89*  Mk.  Die  Umsätze  der
letzten  Jahre  zeigen  die  ruhige  Entwicklung;  vielleicht  lassen  sich  aus
den  Ziffern  des  Jahres  1911  die  Folgen  des  schlechten  Baumarktes
herauslesen.
Witt  stock,  Entwicklung.

4
        <pb n="56" />
        b)  Östlich  des  Heuweges.

Jahr

1897

1898

1899

1900

1901

1903

1904

Anzahl  der  Umsätze

1

2

3

4

1

4

14

Arithmetisches  Mittel

0,23°

0,36°

0,78°

0,46-0,06°



0,92-1,01°



Gewogenes  Mittel

0,23°

0,41»

0,73°

0,39°

0,06°

0,93-1,04°



Maximum

0,23°

0,41»

0,93°

0,71»

0,06°

1,-°

1,57°

Minimum

0,23°

0,31-0,05°



0,05°

0,06°

0,84«

0,29-Jahr



1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

Anzahl  der  Umsätze

10

18

6

20

10

16

8

Arithmetisches  Mittel

0,83»

0,97-0,58-











  Mittel

0,42°

1,05°

0,32»

0,67«

0,67-0,95-







1,-°

1,81°

1,68-2,42-





1,96-2,79°



Minimum

0,28-0,60°



0,11-0,49-





0,58°

0,88-Das

  Land  iu  diesem  Gemarkungsteil  ist  meist  derartig  unfruchtbar
(leichter  Sandboden),  daß  es  in  früheren  Jahren  stets  brach  gelegen  hat;
es  ist  nicht  einmal  der  Versuch  der  Aufforstung  gemacht  worden.
In  der  ersten  Rubrik  handelt  es  sich  um  einen  auszuschließenden
Block  von  1.27.65  da,  1898  in  erster  Linie  um  einen  Umsatz  von
з.  10.27  du  zu  0,41®  Mk.  Im  Jahre  1899  ist  preisbestimmend  ein
Grundstück  von  2.84.71  da,  das  zn  0,59  Mk.  gekauft  und  zu  0,93  Mk.
wieder  abgestoßen  wurde.  Ein  Stück  Brachland  von  2.55.30  brr  brachte
im  Jahre  1900  nur  einen  Preis  von  0.05 9  Mk.,  wogegen  anderes
wüstes  Land  in  Größe  von  2.84.71  ba  schon  zu  0,69 s  Mk.  veräußert
wurde.  Im  darauffolgenden  Jahre  wurde  ein  Stück  Ödland  von
2.30.10  ba  durch  die  Spekulation  übernommen.  Die  Jahre  1903,
1904  sind  Zeiten  normaler  Entwicklung,  die  Zahlen  von  1905  durch
den  Ankauf  von  6.76.96  ba  zu  0,28*  Mk.  beeinflußt.  Das  Jahr  1906
zeigt  nichts  Besonderes,  dagegen  stehen  die  Ziffern  von  1907  unter  dem
Zeichen  der  Spekulation;  ein  Bauer  gab  10.96.60  ba  zum  Preise  von
0,31 3  Mk.  ab.  Desgleichen  kaufte  im  folgenden  Jahre  die  Spekulation
и.  a.  Blocks  von  3.20.35  ba  zu  0,56°  Mk.,  2.30.10  ba  zu  0,3P  Mk.
Auch  im  Jahre  1909  wurden  größere  Blocks  umgesetzt,  so  ein  Terrain
von  2.64.64  ba  zu  0,59*  und  8.46.60  ha  zu  0,60 8  Mk.,  ebenso  zu
steigenden  Preisen  im  folgenden  Jahre.  Es  seien  hervorgehoben  die
Umsätze  von  2.55.30  ba  zu  0,88*  Mk.,  5.44.50  ba  zu  0,95°  Mk.  und
2.84.71  ba  zu  1,40°  Mk.  Die  Ziffern  des  laufenden  Jahres  lehren,
daß  in  dem  neuaufgeschlossenen  Gebiet  die  Bodenpreise  weiter  steigende
Tendenz  zeigen,  wobei  aber  zu  berücksichtigen  bleibt,  daß  sich  in  diesem
Gebiet  das  Straßennetz  bedeutend  erweitert  hat.
        <pb n="57" />
        51

Karte  iiblatt  5.
Das  den  Abschluß  der  Gemarkungstafel  bildende  Blatt  findet  seine
Grenze  im  Norden  und  Nordwesten  durch  das  Fließ.  bezw.  Schöneiche,
im  Westen  durch  das  Blatt  4.  im  Süden  durch  das  Blatt  2,  im  Südwesten ­
  Blatt  1  und  im  Osten  durch  die  Gemarkung  Vogelsdorf.  Im
Nordosten  östlich  des  Fließes  liegt  das  alte  Dorf.  Der  hier  zu  besprechende ­
  Teil  der  Gemarkung  ist  dem  landwirtschaftlichen  Betrieb  fast
noch  garnicht  entzogen,  ein  spezieller  Bebauungsplan  ist  noch  nicht  festgestellt. ­
  Aus  diesem  Grunde  ist  es  nicht  zu  begrüßen,  daß  hier  Parzellenverkäufe ­
  stattgefunden  haben,  zunial  die  Art  der  Aufteilung  ebensowenig ­
  modernen  Anforderungen  genügt,  wie  die  im  Kartenblatt  1  bezeichnete; ­
  Umlegungen  mit  ihren  Unannehmlichkeiten  werden  daher  späterhin
kaum  zu  verhindern  sein.  Bedauerlich  ist,  daß  die  Pfarre  diese  verfrühten ­
  Käufe  mitgemacht  hat.
Trotz  des  geringen  Besitzwechscls  mußte  auch  hier  eine  doppelte
Tabelle  Anwendung  finden,  da  sich  ein  Teil  der  Verkäufe  auf  Grundstücke ­
  zu  beiden  Seiten  der  Woltersdorfer  Straße  erstreckte,  deren  Wert
von  den  Parzellen  außerhalb  der  Dorflage  immerhin  wesentlich  abweicht.

a)  Grundstücke  außerhalb  des  Dorfes.

Jahr

1899

1905

1908

1909

1910

Anzahl  der  Umsätze

1

1

2

39

3

Arithmetisches  Mittel

0.14'

0,12-0,32«



0,78«

0,76°

Gewogenes  Mittel

0,14»

0,12-0,29°



0,73-0,70«



Maximum

0,14»

0,12-0,37»



1,04«

1,05«

Minimum

0,14-0,12-





0,55«

0,66«

d)  Grundstücke  an  der  Woltersdorfer  Straße.

Jahr

1906

1907

1910

1911

Anzahl  der  Umsätze

2

2

2

4

Arithinetisches  Mittel

1,16-1,13°



1,45«

1,79«

Gewogenes  Mittel

1,16°

1,13«

1,41-1,48-





1,19»

1,19»

1,97°

2,11°

Minimum

1,12»

1,06'

0,93'

1,39°

Die  Umsätze  der  Jahre  1899,  1905  und  1906  sind  solche  ohne
Spekulationscharakter,  1908  ging  ein  Komplex  von  2.36.90  da  aus
bäuerlichem  Besitz.  Die  in  den  Jahren  1909  und  1910  bestehende
Kauflust  mußte  erlahmen,  da  einerseits  die  eingesessenen  Landwirte  auf
ihren  Ackerbesitz  noch  nicht  so  billig  verzichten  wollten,  andererseits
wegen  des  noch  ausstehenden  Bebauungsplans  gewerbsmäßige  Spekulanten ­
  diesem  Teil  der  Gemarkung  noch  fern  geblieben  sind.  Die  Preise
4»
        <pb n="58" />
        an  der  Woltersdorfer  Straße  haben  anch  etwas  angezogen,  vou
einem  außergewöhnlichen  Steigen  ist  aber  nicht  die  Rede.  Ein  inmitten
der  Dorflaae  gegenüber  der  Kirche  verkauftes  Grundstück  brachte  im
Jahre  1912  1,78*  Mk.
Fassen  wir  nun  die  Ergebnisse  aus  den  Zahlen  aller  fünf  Gemarkungsteile ­
  zusammen,  so  sehen  wir  ohne  weiteres,  daß  die  Bodenpreise ­
  sich  auf  der  ganzen  Feldmark  seit  Beginn  des  Ankaufs  von
bäuerlichem  Heideland  durch  Spekulanten  und  seit  Bau  des  ersten  Hauses
in  Fichtenau  manchmal  stürmischer,  nianchmal  ruhiger  nach  oben  bewegt
haben.  Scheint  bisweilen  auch  die  Preisbewegung  zur  Ruhe  gekommen
zu  sein,  so  liegt  dies  zum  Teil  an  der  Statistik,  die  ja  nur  einen  Bruchteil ­
  der  getätigten  Verkäufe  benutzen  konnte,  andererseits  auch  darin,  daß
sich  die  Spekulation  auf  andere  neue  Gebiete  der  Gemarkung  zog  und
dadurch  anch  das  Publikum  mehr  zu  Käufen  auf  diesem  Gelände  bewog. ­
  Ferner  ist  an  dieser  Stelle  noch  auf  den  zur  Zeit  darniederliegendew
Baumarkt  hinzuweisen.
b)  Mietspreise.
Während  man  bei  den  Bodenpreisen  bis  znm  Jahre  1896  zurückgehen ­
  konnte,  war  bei  den  Mietspreisen  eine  derartige  Feststellung  aus
Mangel  an  Material  nicht  möglich.  Die  Arbeit  mußte  sich  daher  darauf
beschränken,  eine  Statistik  der  zur  Zeit  bezahlten  Mieten  aufzustellen.
Auch  hier  war  naturgemäß  eine  Scheidung  von  Dorf  und  Kolonie
vorzunehmen,  da  hier  die  Mieten  durchschnittlich  höher  sind  als  dort.
In  nachstehender  Übersicht  handelt  es  sich  fast  durchweg  um  kleinere  Wohnungen, ­
  weil  die  größeren  von  den  Hausbesitzern  meist  selbst  bewohnt  werden.
Konnten  auch  nicht  alle  Mieten  festgestellt  werden,  so  sind  doch  die
aufgeführten  Zahlen  typisch  und  geben  ein  richtiges  Bild,  da  sämtliche
Läden  oder  Geschäftsräume  außer  Betracht  gelassen  sind,  ebenso
Wohnungen,  die  Verwandte  des  Hausbesitzers  gemietet  haben.
Dorf.

1912

Durchschnitt
der
Jahresmtete
  in  dft

Aus  einer
Anzahl
von

Die  drei  höchsten
Mieten  in  c4l

Die  drei  niedrigsten
Mieten  in

Einzimmer-W.

123,30

55

264,—  216,—  195,—

60,—  66,—  72,—

Zweizimmer-W.

183,—

41

366,—  288,—  280,—

104,—  120,—  120,—

Dreizimmer-W.

333,50

4

400,—  340,—  —

294,—  300,—  —

Vierzimmer«W.

500,—

1

500,—  —  -
Kolonie.

500,—  —  —

Einzimmer-W.

171,54

22

240,—  216,—  216,—

120,—  132,-  144,—

Zweizimmer-W.

273,11

77

400,—  362,—  360,—

144,—  144,—  180,—

Dreizimmer-W.

430,98

56

620,—  600,—  600,—

300,—  300,—  312,—

Vierzimmer-W.

591,25

8

750—  700,—  630,—

500,—  500,—  530,—

Fünfzimmer-W.

752,86

7

950,—  800,—  800,—

500,—  720,—  750,—
        <pb n="59" />
        VI.  Separation  und  Regelung  der  Grundbesitz-Verhältnisse.

Zur  Bearbeitung  der  allgemeinen  Entwicklung  gehört  ohne  Frage
auch  die  Klärung  der  Grundbesitzverhältnisse,  die  wegen  ihres  chronologischen ­
  Aufbaus  einem  eigenen  Abschnitt  vorbehalten  werden  mußte.
Es  handelt  sich  um  die  Zertrümmerung  der  AllmendeZ,  soweit  diese
als  Rest  der  „gemeinen  Mark"  der  Aufteilung  zu  Sondereigentum  entgangen ­
  war,  und  den  Übergang  des  der  Real-  (Separations-)  Gemeinde
d.  i.  der  alten  wirtschaftlichen  Vereinigung  gemeinschaftlich  gebliebenen
Grund  und  Bodens  in  das  Eigentum  des  modernen  Verwaltungskörpers
der  politischen  (Personal-)  Gemeinde.
Da  nach  dem  Edikt  voni  14.  September  1811  „über  die  Regulierung ­
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse"  die  Regierung
im  Jahre  1317*)  besonders  großen  Wert  ans  die  Regelung  der  Eigentumsverhältnisse ­
  legte,  und  auch  in  Kleinschönebeck  der  Gedanke  der
Gemeinheitsteilung  Anklang  gefunden  hatte,  so  trugen  sämtliche  bäuerlichen ­
  Wirte  am  27.  8.  1824  „auf  spezielle  Separation  ihrer  noch  gemeinschaftlich ­
  behüteten,  in  vermengter  Lage  besessenen  Acker-,  Wiesen-,
Weide-  und  Holzgrundstücke"  an,  demzufolge  eine  neue  Vermessung  und
Bonitierung  vorgenommen  wurde.  Die  spezielle  Separation  wurde  im
Anschluß  hieran  mit  Ausnahme  einiger  zunächst  noch  als  gemeinschaftlich ­
  reservierter  Holz-  und  Weideplätze  im  Wege  gütlicher  Vereinigung
im  Jahre  1828  zur  Ausführung  gebracht.
Bevor  jedoch  der  Rezeß  abgeschlossen  war,  trug  im  Jahre  1837
ein  Bauer  auf  spezielle  Ausscheidung  seines  Anteils  an  den  bisher  genutzten ­
  Hütungs-  und  Holzgrundstücken  an,  eine  Forderung,  die  mit
Ausnahme  der  kommissarisch  bewirkten  Abschätzung  des  stehenden  Holzes
im  Wege  gütlicher  Einigung  erfüllt  wurde.
Die  spezielle  Separation  sämtlicher  Grundstücke  wurde  sodann  durch
Rezeß  vom  9.  10.  1840  festgestellt  und  am  26.  8.  1844  genehmigt;

0  Vgl.  Bücher,  Handwb.  d.  Staatswiss.  Art:  Allmende  S.  402.  Unter
„Allmende"  verstehen  wir  hier  die  im  Eigentum  von  Gemeinden  oder  gemeindlichen
Korporationen  befindlichen  Liegenschaften,  soweit  dieselben  von  den  Mitgliedern
dieser  Körperschaften  auf  Grund  ihrer  Körperschaft  genutzt  werden.  Die  Nutzung
ist  in  der  Regel  eine  naturale.  Sie  kann  gemeinsam  erfolgen  wie  bei  Wald  und
Weide;  sie  kann  aber  auch  gesondert  mit  lebenslänglicher  oder  periodischer  Zuteilung
von  Genußanteilen  stattfinden.
a )  Erwähnt  sei  btt  „Verordnung  wegen  Organisation  der  Generalkommissionen
und  der  Revisionskollegien  zur  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse,  in  gleichen  wegen  des  Geschäftsbetriebs  bei  diesen  Behörden",  vom
20.  6.  1817  (Reg.  v.  Potsdam);  die  Verordnung  zur  Beförderung  des  Geschäftsganges ­
  der  Gemeinheitsteilvng  vom  3.  12.  1817.
        <pb n="60" />
        54

beteiligt  waren  die  Pfarre,  9  Bauern,  von  denen  der  eine  2  Bauernhöfe, ­
  1  Kossätenhof  und  einen  Büdnerhof  besaß,  1  Kossät,  der  Mühlenbesitzer, ­
  zugleich  Kossät  und  Erbpächter  eines  bedeutenden  Teils  des
Kirchenlandes,  ferner  der  Dorfschmied,  zugleich  Büdner  und  2  andere
Büdner,  die  Schule  und  der  Bruder  des  Schmieds,  letzterer  durch  einen
Kauf  von  9  Morgen  90  QR  vom  Jahre  1837.  Die  Gesamtgröße
der  Feldmark  betrug  nach  damaliger  Vermessung  2434  Morgen  159  QR,
wovon  auf  gemeinschaftliche  „Wiesen-  und  Weidereviere"  29  Morgen
53  QR,  auf  gemeinschaftliche  „Weide-  und  Holzreviere"  240  Morgen
178  QR  und  an  Wegen  und  Triften  63  Morgen  58  QR,  also  insgesamt ­
  333  Morgen  109  Quadratruten  entfielen;  dazu  kam  das  Aufhütungsrecht
  der  Gemeinde  in  der  Königlichen  Forst,  während  Berechtigung ­
  auswärtiger  Interessenten  nicht  vorhanden  waren.  Die  Gemeinheitsteilung ­
  brachte  den  Interessenten  einen  Landzuwachs  von  37
Morgen  156  QR,  während  das  gesamte  Areal  der  Gemeinschaft  an
Straßen,  Wegen  und  Triften,  deren  Breite  und  Lage  vielfach  Änderungen
erfahren  hatten,  nebst  einigen  Grundstücken  zu  wirtschaftlichen  Zwecken
von  nun  au  124  Morgen  56  QR  betrug.  Von  dem  verteilten  Grundund
  Boden  wurden  jedoch  12  Morgen  116  Quadratruten  zu  Dotationen
verwendet.  Die  Schule  erhielt  einen  Morgen  87  QR  sein  Tausch;  sie
bekam  1  Morgen  3  QR  drei-  und  neunjährigen  Roggenlandes,  2  Morgen
90  QR  Gerstenland  erster  Klasse),  so  daß  diese  von  nun  an,  Hofstelle
und  Garten  eingerechnet,  5  Morgen  32  QR  besaß  und  demnach  gemäß
8  101  der  Gemeinheitsteilung  hinreichend  ausgestattet  war.  Ferner  wurden
für  den  jedesmaligen  Schulzen  zur  Entschädigung  für  seine  Mühewaltung ­
  als  „Schulzeudienstland"  11  Morgen  29  QR  bestimmt,  deren
Güte  allerdings  äußerst  gering  war.
Die  außer  den  Wegen,  Tristen  usw.  im  gemeinschaftlichen  Besitz
gebliebenen  Grundstücke  in  Größe  von  158  Morgen  41  QR  zerfielen
fortan  in  vier  Arten:
1.  gemeinschaftliches  Eigentum  der  ganzen  Gemeinde:
a)  eine  Lehmgrube  (zwei  Morgen),
b)  eine  Kiesgrube,  die  sog.  Aasgrube  (ein  Morgen),
2.  gemeinschaftliches  Eigentum  der  Pfarre,  10  Bauern  und  3  Kossäten:
Weiderevier  mit  wilder  Baumschule,  ein  Gebiet  von  21  Morgen
28  QR;
3.  gemeinschaftliches  Eigentum  der  10  Bauern  mit  Ausnahme  des
bereits  Abgefundenen,  der  drei  Kossäten  und  der  Pfarre:  das
Pilzland  (133  Morgen  108  QR.),
4.  gemeinschaftliches  Eigentum  der  10  Bauern  und  3  Kossäten:
a)  das  Schäferhaus  nebst  Garten  (104  QR),
b)  2  Hirtenhäuser  (39  und  42  QR).
        <pb n="61" />
        55

Zugleich  aber  wurden  auch  die  Teilnahmeverhältnisse  an  der  gemeinschaftlichen ­
  Nutzung  festgestellt.  Zu  1)  wurde  in  25  Teile  zerlegt,
wovon  die  Bauern  und  die  Pfarre  je  2  —  22  Teile,  die  Kossäten  je
einen,  also  drei  Teile  erhielten.  Analog  wurde  zu  2)  die  Holznutzuug
in  23  Teile  zerlegt  (da  ein  Bauer  abgefunden  war)  und  ebenfalls  die
Weidenutzung.  Ferner  wurde  bei  dieser  Holzung,  da  die  Bonitierung
nun  einmal  stattgefunden  hatte,  für  eine  künftige  Auseinandersetzung  die
Größe  der  Anteile  festgestellt  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  einzelne
Interessent  zu  jeder  Zeit  die  Ausscheidung  verlangen  konnte.  An  den
zil  4)  bezeichneten  Hirtengrundstücken  waren  nutzungsberechtigt  10  Bauern
zu  zwei  Teilen  =  20  Teile  und  3  Kossäten  zu  einem  Teil  =  3  Teile,
und  zwar  übernahmen  diese  neben  der  Nutzung  auch  die  Unterhaltung.
Außer  den  4  gemeinschaftlichen  Tränken  gab  es  noch  2  Tränken  (Pfühle),
an  denen  aber  nur  je  2  Bauern  Gerechtsame  hatten  und  die  daher  für
die  Gesamtheit  ohne  Bedeutung  waren.  Die  Unterhaltung  der  Wege
fand  auch  ferner  in  festgesetzter  Weise  gemeinschaftlich  statt,  die  Reinigung
der  Gräben,  mit  Ausnahme  einer  kurzen  Strecke  gemeinschaftlich  zu
reinigenden  Fließes,  durch  die  Anlieger,  während  der  Müller  zur  Auskrantung
  verpflichtet  war.  Auch  die  Haltung  eines  Gemeindebullen
durch  einen  bestimmten  Besitzer  wurde  geregelt  und  das  Sprunggeld
auf  7  Sgr.  6  Pfg.  festgesetzt.
Bedauerlicherweise  hatte  die  Regierung  durch  Festsetzung  der  Größe
der  Holzungsteile  einer  weiteren  Separation  Vorschub  geleistet;  die  Einteilung ­

  der  Gemarkung  nach  dem  Separationsrezeß  vom

9.  10.  1840
26.  4.  1844

sollte  denn  auch  nicht  von  langer  Dauer  sein.  Schon  am  29.  12.  1848
kam  cs  zu  einer  neuen  Verhandlung.
Es  waren  nämlich  in  der  Zwischenzeit  von  dem  gemeinschaftlichen
Weiderevier  drei  Parzellen  zu  Ansiedelungen  abgezweigt  worden,  deren
Kaufpreis  die  „Interessenten"  einschließlich  des  bereits  Abgefundenen
unter  sich  geteilt  hatten,  ohne  der  Pfarre  den  gebührenden  Anteil  zukommen ­
  zu  lassen.  Die  Differenzen  wurden  zugleich  mit  der  im  Hauptrezeß ­
  vorgesehenen  Aufteilung  der  Holzung  ausgeglichen,  indem  hier
die  Pfarre  durch  Land  entschädigt  wurde,  der  Bauer  ein  Stück  Heide
abtreten  mußte,  da  er  von  der  Verkaufssumme  zu  Unrecht  einen  Teil
erhalten  hatte.  Andere  Weiterungen  waren  dadurch  entstanden,  daß
ein  Teil  der  Bauern  auf  ihren  eigenen  Feldern  und  auch  in  dem  königlichen ­
  Forst  eine  gemeinschaftliche  Hütung  auf  unbestimmte  Zeit  eingerichtet ­
  und  das  Schäferhaus  nebst  einer  Stube  des  Ochsenhirtenhauses
wieder  in  Gebrauch  genommen  hatten.  Über  die  Entschädigungssumme
an  die  anderen  Besitzer  konnte  eine  Einigung  erst  nach  wiederholten
Verhandlungen  erzielt  werden.  Außerdem  wurden  noch  einige  gering-
        <pb n="62" />
        56

fügige  Änderungen  an  Wegen  und  Triften  vorgenommen,  „die  ihrer
Zweckmäßigkeit  wegen  für  immer  bestehen"  sollten.  Mit  dem  17.11.1849
fand  dieser  Nachtragsrezeß  durch  Bestätigung  der  Königlichen  Generalkommission ­
  für  die  Kurmark  Brandenburg  seinen  Abschluß.  —  Der
Zersetzungsprozeß  der  Allmende  nahm  trotzdem  seinen  Fortgang.  Da
die  Auseinandersetzung  mit  der  Generalkommission  den  Bauern  zu  umständlich ­
  schien,  verkauften  sie  auf  eigene  Rechnung  eine  Parzelle  nach
der  anderen  von  dem  Weiderevier,  aus  dessen  zuerst  veräußertem  Stück
ihnen  so  viele  Umstände  erwachsen  waren.  Der  Erlös  wurde  unter
die  „Interessenten"  verteilt.  Das  Schäferhaus  ging  nebst  Garten  im
Laufe  der  Jahre  in  Privatbesitz  über,  ebenso  kam  die  Lehmgrube  in
bäuerliche  Hand.  Der  Tränkeplatz  am  Vogelsdorfer  Wege  und  der
Sandberg  wurden  im  Besitz  der  Anlieger  ausgewiesen,  obwohl  den
Tränkeplatz  die  Gemeinde  unterhalten  hatte  und  auch  dem  Sandberg
noch  vielfach  von  Gemeindeeingesessenen  Mauersand  entnommen  worden
war.
Erst  im  Jahre  1893  kam  hier  der  Stein  ins  Rollen.  Die
Separationsgemeinde  hatte  aus  dem  gemeinschaftlichen  Besitz  die  Sandkute
  verkauft  und  verhandelte  mit  dem  Käufer  um  die  Pacht  bis  zur
Auflassung;  ein  anderer  Käufer  verlangte  die  Auflassung  seiner  schon
vor  langer  Zeit  erhandelten  Triftparzelle.  Bei  dieser  Gelegenheit
mußte  zur  Feststellung  der  Identität  der  betreffenden  Grundstücke  die
nunmehr  für  die  Provinzen  Brandenburg  und  Pommern  gebildete
Generalkommission  zu  Frankfurt  a.  O.  angegangen  werden.  Diese
billigte  die  Verwendung  des  Erlöses  aus  der  Sandkute  in  Höhe  von
6000  Mk.  zur  Zahlung  auf  die  Grundsteuer  nicht,  sondern  verlangte
gemäß  Gesetz  vom  2.  4.  1887  Z  die  Verwendung  zur  Verbesserung  der
Verkehrswege,  ein  Nutzen,  der  allen,  auch  den  kleinen  im  Laufe  der
Jahre  hinzugekommeiien  Grundbesitzern  zugute  komme.  Es  wurde  denn
auch  die  Pflasterung  der  Dorsstraße  beschlossen;  die  Zinsen  des  verbleibenden ­
  Restes  sollten  zur  Unterhaltung  dieser  Straße  oder  anderer
gemeinschaftlicher  Anlagen  benutzt  werden.
Um  in  Zukunft  nur  mit  einer  Person  verhandeln  zu  müssen,
bestimmte  die  Generalkommissson  im  Jahre  1895  den  Gemeindevorsteher
zur  Vertretung  der  Gesamtheit  der  Separationsinteressen  Dritten  gegenüber, ­
  sowie  zur  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten.
Da  die  Anträge  auf  Kauf  von  gemeinschaftlichem  Besitz  sich  mehrten,
die  politische  Gemeinde  sich  aber  als  unzuständig  für  den  Verkauf  des
0  betreffend  die  durch  ein  Auseinandersetzungsverfahren  begründeten  gemeinschaftlichen ­
  Angelegenheiten,  nach  dessen  §  5  die  Berteilung  ausgeschlossen  werden
kann,  „wenn  dieselbe  wegen  unverhältnismäßig  hoher  Kosten  oder  aus  anderen
Gründen  unzweckmäßig  erscheint".
        <pb n="63" />
        57

von  der  Separation  ausgeschlossenen  Teiles  der  Feldmark  erachtete,  die
Bauern  jedoch  auch  nicht  als  die  Separationsiuteressenten,  für  die  sie
sich  hielten,  gelten  konnten,  da  sie  durch  Verkäufe  von  eigenen  Grundstücken ­
  alle  anderen  Grundbesitzer  auch  zu  Mitgliedern  der  Separationsgemeinde ­
  gemacht  hatten,  so  stellte  der  Gemeindevorsteher  in  seiner
Eigenschaft  als  Vertreter  der  Separations-  und  der  politischen  Gemeinde
im  Jahre  1902  den  Antrag,  durch  einen  neuen  Rezeß  sämtliche  Rechte
und  Pflichten  an  den  uichtseparierten  Grundstücken  von  der  Separationsgemeinde
  auf  die  politische  Gemeinde  zu  übertragen.
Der  Versuch  einiger  Interessenten,  die  gemeinschaftlich  gebliebenen
Separationsliegenschaften  zu  teilen,  scheiterte,  da  die  politische  Gemeinde
die  Unterstützung  der  Regierung  *)  fand.
Trotzdem  war  das  Verfahren  äußerst  schwierig,  weil  neben  teilweisem ­
  Übergang  der  gemeinschaftlichen  Liegenschaften  in  Privatbesitz
auch  ein  großer  Teil  dieser  als  öffentliche  Straßen  und  Plätze  angesehen
und  demgemäß  der  politischen  Gemeinde  übereignet  war.  Außerdem
war  durch  die  Parzellierungen  die  Zahl  der  Separatiosberechtigten  um
das  Vielfache  gewachsen,  sodaß  jeder  Grundbesitzer,  der  aus  bäuerlicher
Hand  stammendes  Terrain  gekauft  hatte  (nicht  diejenigen,  welche  ihren
Besitz  aus  den  gemeinschaftlichen  Liegenschaften  erworben  hatten),  mit
Recht  als  Interessent  auftreten  konnten.  Doch  konnte  schon  im  Jahre
1905  ein  Vertragsentwurf  vorgelegt  werden.
Es  handelte  sich  vor  allem  um  Übernahme  der  noch  im  gemeinschaftlichen ­
  Besitz  befindlichen  Liegenschaften  einschließlich  des  Tränkeplatzes ­
  am  Woltersdorfer  Wege  und  des  Sandbergs,  die  zwar  auch
schon  wie  Privatbesitz  behandelt  wurden,  über  die  aber  kein  Besitztitel
n«chgewiesen  werden  konnte.  Als  Entgeld  wollte  die  Gemeinde  Klein  -
schönebeck-F.  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  Straßen  und  Plätze
übernehmen,  wogegen  die  Seperationsinteressenten,  deren  Vertretung

')  Ich  erwähne  ein  Rundschreiben  des  Landrats  vom  8.  12.  1903:  „Bei.
der  Entwicklung,  welche  viele  Gemeinden  des  Kreises  Niederbarnim  nehmen,  stehen
die  den  Separationsinteressenten  in  den  Rezessen  gegebenen  Rechte  (Nutzungen  und
Eigentumsansprüche  an  den  gemeinschaftlichen  Grundstücken)  und  die  ihnen  dafür
obliegenden  Pflichten  (als  Wege  und  Brückenunterhaltung,  Grabenräumung  u.  dgl.)
mit  den  Interessen  der  Gesamtgemeinde  nicht  mehr  in  Einklang.  —  Große  Schwierigkeiten ­
  ergeben  sich  besonders,  wenn  die  an  der  Separation  ursprünglich  beteiligten
Güter  und  Grundstücke  parzelliert  werden.  Beispielsweise  wird  die  Ausführung
einer  ordentlichen  Grabenräumung  durch  die  Separetionsinteressenten  dadurch  zum
Schaden  der  Landeskultur  fast  unmöglich  gemacht.
Aber  auch  den  Separationsinteressenten  selbst  können  schwere  Nachteile  entstehen, ­
  wenn  die  Unterhaltung  eines  Weges  durch  notwendig  werdende  Pflasterung  usw.
Aufwendungen  erfordert,  die  zu  den  im  Rezeß  gewährten  Nutzungen  außer  Verhältnis ­
  stehen  .  .  .  ."
        <pb n="64" />
        58

der  Gemeindevorsteher  wegen  Jnteressenkollission  hatte  abgeben  müssen^
von  jeder  Unterhaltungspflicht  für  immer  befreit  sein  sollten.
Die  Ansprüche  der  Regierung,  die  das  Dorfauenrecht*)  hatte  verkaufen ­
  wollen,  konnten  zurückgewiesen  werden.
Nach  Überwindung  großer  Schwierigkeiten,  die  sich  daraus  ergaben,
daß  die  Separationsländereien  zum  Teil  auf  den  Flurplänen,  zum  Teil
in  den  Grundbüchern  nicht  verzeichnet  waren,  kam  es  endlich  vor  der
nunmehr  zuständigen  Spezialkommission  II  in  Berlin  zur  Schlußverhandlung. ­
  Man  einigte  sich  auf  die  höhere  Bewertung  des  Separationsgrundbesitzes ­
  auf  64086,28  Mk.;  demgegenüber  rechnete  die  politische
Gemeinde  die  ihr  erwachsenen  Unterhaltungskosten  des  Straßenpflasters
(die  Kosten  des  Pflasters  selbst  blieben  unberücksichtigt)  mit  3684,64  Mk.
auf,  die,  auf  das  Jahr  berechnet,  737  Mk.  oder  mit  dem  25  fachen
Betrage  kapitalisiert,  18425  Mk.  betrugen,  sodaß  die  Gemeinde
45  661,28  Mk.  zu  zahlen  hatte.  Die  Übereignung  der  gemeinschaftlichen ­
  Anlagen  umfaßte  alle  in  und  auf  dem  Grund  und  Boden  vorhandenen ­
  Bauten,  Brücken,  Durchlässe  u.  dgl.  Die  politische  Gemeinde
übernahm  die  Unterhaltung  aller  Anlagen,  soweit  sie  nach  den  Rezessen
den  Separationsgenossen  oder  einzelnen  von  ihnen  obgelegen  hatte,  sodaß ­
  diese  von  jeder  Unterhaltungslast  befreit  wurden.  Der  Übereignungsvertrag ­
  wurde  von  der  Generalkommission  am  28.  9.  1909
und  vom  Kreisausschuß  am  15.  5.  1910  genehmigt.
Nachdem  inzwischen  der  Betrag  von  45  661,28  Mk.  zur  Verfügung ­
  der  Generalkommission  bei  der  Regierung  in  Potsdam  hinterlegt ­
  war,  erfolgte  am  15.  6.  1911  die  Auflassung  an  die  politische
Gemeinde.
Diese  Übereignung  kostete  der  Gemeinde  neben  der  genannten
Entschädigungssumme  den  Betrag  von  189,50  Mk.  für  die  Bearbeitung
durch  die  Generalkommission;  150  Mk.  für  die  Mühewaltung  des
Gemeinschaftsvertreters  wurde  von  den  Separationsinteressenten  getragen,
d.  h.  dem  Betrage  von  45  661,28  Mk.  abgezogen.
Es  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß  der  für  die  gemeinschaftlichen ­
  Ländereien  gezahlte  Betrag  der  politischen  Gemeinde  nicht
verloren  geht,  da  nach  dem  angezogenen  Gesetz  von  1887  die  Verwendung ­
  im  Interesse  sämtlicher  Beteiligten  angeordnet  worden  ist;
die  Entschädigungssumme  wird  zur  Pflasterung  öffentlicher  Straßen
oder  Anlage  von  Bahnen  ausgegeben  werden.  Bisher  hat  noch  keine

')  Die  Regierung  hatte  meist  bei  der  Dotierung  eines  Dorfes  mit  Ländereien
aus  Domänenbesitz  die  Dorfaue  nicht  der  bäuerlichen  Gemeinschaft  übergeben,  sondern ­
  zum  Zeichen  der  vollkommenen  Öffentlichkeit  hatte  sie  sich  das  Eigentumsrecht
vorbehalten,  eine  Gebahrung,  die  bei  Kleinschönebeck  nicht  stattgefunden  hatte.
        <pb n="65" />
        59

Verwendung  stattgefunden.  —  Trotz  Drängens  der  politischen  Gemeinde
liegt  der  Fonds  sogar  nnverzinst  bei  der  Regierung.
In  der  Zwischenzeit  war  auch  der  Rezeß  vom  6.  8.1853/23.3.1854
durch  die  Königliche  Regierung,  Abteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen
und  Forsten,  betr.  das  Hütungsrccht  auf  der  sogen.  Knhpfort  (Kuhfurt)
abgeschlossen  und  die  Hütungsberechtigten,  Pfarre  und  Bauernwirtschaften
mit  9  Thalern  5  Sgr.,  die  Kossätenwirtschaften  mit  4  Thalern  17  Sgr.
6  Pfg.  als  Ablösungssumme  abgefunden  worden.  Da  sich  andere  Berechtigte ­
  nicht  gefunden  hatten,  war  die  Kuhfurtlast  im  Jahre  1904
im  Grundbuche  gelöscht  worden.
Es  sind  nunmehr  die  Nachteile  zweier  Interessengemeinschaften
beseitigt  und  die  Grund-  und  Bodenverhältnisse  vollkommen  geregelt,
damit  aber  die  Grundlage  und  Vorbedingung  für  eine  gedeihliche  Entwicklung ­
  gegeben.
Nur  eines  zu  erreichen  war  noch  nicht  möglich.  Das  Mühlenfließ,
das  nach  der  Auffassung  des  allgemeinen  Landrechts  kein  öffentliches
Gewässer  ist,  *)  also  eigentlich  mit  Recht  auf  den  Karten  als  Gemeindeeigeutum
  aufgeführt  ist,  da  doch  ein  Eigentumsverhältnis  bestehen  muß,
ist  der  Gemeinde  nicht  übereignet  worden,  weil  eine  anderweitige  Regelung ­
  nach  Inkrafttreten  des  schwebenden  Wassergesetzes  vorgesehen  ist..

*)  weil  nicht  schiffbar.
        <pb n="66" />
        II.  Hauptstück.

Die  Ausgaben  der  Gemeinde.
Die  Sorge  für  die  künftige  Ausdehnung  und  Entwicklung  der
'Gemeinde,  wie  wir  sie  im  ersten  Hauptstück  eingehend  geschildert  haben,
und  die  wachsenden  Lasten  aller  öffentlichen  Einrichtungen  bedingten
naturgemäß  auch  steigende  Ausgaben.  Sicherheit,  Armenpflege,  und
soziale  Fürsorge,  Gesundheitspftege,  besonders  aber  das  Bauwesen,
Bildungswesen  und  Schuldverzinsung  nebst  Tilgung  beanspruchten  immer
größere  Summen.  Da  es  ferner  Pflicht  der  Gemeinde  ist,  nicht  nur
der  Gegenwart  zu  leben,  sondern  auch  Einrichtungen  zu  treffen,  die  erst
künftigen  Geschlechtern  zu  gute  kommen,  so  ist  es  erklärlich,  daß  die
Steigerung  der  kommunalen  Ausgaben  nicht  im  Verhältnis  zum  Wachstum ­
  der  Bevölkerung  steht.
Die  jährlichen  ordentlichen  Ausgaben  für  die  Bedürfnisse  des
'Gemeindehaushalts  betrugen  nach  den  Voranschlägen:

Jahr

Summe  in  Mark

Jahr

Summe  in  Mark

1893

4655

1903

25625

1894

5870

1904

53500

1895

6324

1905

54300

1896

6390

1906

30000

1897

6300

1907

44000

1898

11650

1908

50000

1899

8430

1909

60000

1900

8150

1910

80000

1901

10250

■  1911

91000

1902

29097

1912

125000

Es  sind  demnach  die  Ausgaben  der  Gemeinde  von  6324  Mk.  im
Jahre  1895  auf  91.000  Mk.  im  Jahre  1911,  d.  i.  um  1433,96  %
gestiegen,  während  die  Zunahme  der  Bevölkerung  sich  in  engeren
Grenzen  bewegte;  diese  stieg  von  815  in  den  gleichen  Jahren  auf  2173,
sie  wuchs  also  nur  um  266,62  °/ 0 .  Das  laufende  Jahr  mit  seinem
bedeutenden  Bedarf  ist  gar  nicht  einnial  in  den  Vergleich  einbezogen.
Die  Gesamtausgaben,  wie  die  Rechnung  sie  ausweist,  belaufen  sich
in  den  Jahren  1902—11  auf:
        <pb n="67" />
        61

Jahr

Summe  in  Mark.

Jahr

Summe  in  Mark.

1902

29447.—

1907

45973.56

1803

35051.39

1908

47721.76

1904

47459.84

1909

57465.—

1905

51827.80

1910

90992.45

1806

34842.05

1911

83  380.11

Daß  unter  solchen  Umständen  naturgemäß  auch  die  Verwaltungskosten ­
  emporschnellten,  ist  nicht  zu  bewundern.  Nicht  die  Arbeitslast
wächst  ja  nur,  mit  ihr  wächst  auch  die  Anzahl  der  Beamten,  die  zu
ihrer  Bewältigung  notwendig  sind,  Bureaubedarf,  Mieten  u.  dgl.  m.
Die  Verwaltung  prüft  ständig  Notwendigkeit,  Nützlichkeit  und  Annehmlichkeit ­
  bestehender  und  neuer  Einrichtungen,  ihrer  Hand  hat  Staat
und  Gemeinde  die  Erfüllung  großer  Aufgaben  anvertraut;  hier  liegt
daher  der  Schwerpunkt  allen  kommunalen  Lebens.  Demgemäß  stellen
wir  die  Verwaltungskosten  den  Betrachtungen  über  die  Ausgaben  voran.
Eine  Scheidung  der  Aufwendungen  in  solche  für  allgemeine  Staatszwecke ­
  und  solche  für  lokale  oder  Wohlfahrtszwecke,  demnach  ferner  die
Trennung  in  obligatorische  und  fakultative  Ausgaben  schien  nicht  tunlich, ­
  da  eine  derartige  Feststellung  nicht  immer  durchführbar  ist  oder
doch  Zusammengehöriges  auseinandergerissen  werden  müßte.

I.  Gemeindeverwaltung.
Die  erste  Vergütung  für  die  Mühewaltung  des  Dorfschulzen,  von
der  wir  wissen,  ist  die  Überlassung  des  „Schulzendienstlandes".  Die
Güte  dieses  Landes  war  jedoch  dermaßen  gering,  daß  die  Schulzen
dieses  Land  selten  selbst  bebauten,  sondern  es  verpachteten.
Es  trug  dem  Genieindevorsteher  zuletzt  durch  Verpachtung  10  Taler
ein,  obwohl  er  selbst  tüchtiger  Wirt  war,  bewirtschaftete  er  es  nicht
selbst.  Im  Laufe  der  Zeit  kam  zu  dieser  Vergütung  noch  ein  Ersatz
der  eigenen  Auslagen  für  Bureaubedarf  in  einem  Pauschquantum  von
21  Thalern.  Dienstreisen  nach  Berlin  wurden  den  Betreffenden  in  dem
festen  Betrage  von  1  Thaler  vergütet.  Die  Einziehung  der  Staatsund ­
  Gemeindesteuern  war  einem  vertrauenswürdigen  Mann,  Lehrer  oder
sonst  Befähigten  übergeben,  der  als  Entgelt  seiner  Arbeit  einen  festgesetzten ­
  Prozentsatz  der  eingegangen  Beträge  erhielt.  Mit  der  Bearbeitung
der  Steuern  wurde  im  Jahre  1893  der  Gemeindevorsteher  als  Steuererheber ­
  betraut,  der  hierfür  ein  Gehalt  von  150  Mk.  bezog.  Inzwischen
war  auch  der  Gemeindevorsteher  besser  besoldet  worden.  Der  Etat  von
1894Z  weist  eine  Entschädigung  von  200  Mk.  auf  für  „bare  Ausl
 )  Das  Etats-  nnb  Rechnungsjahr  rechnet  vom  1.  April  bis  31.  März
nächsten  Jahres.
        <pb n="68" />
        62

lagen  des  Gemeindevorstehers  und  der  Schöffen,  insbesondere  auch  für
Reisen"  80  Mk.;  dazu  kam  für  Papiere,  Drucksachen  usw.  50  Mk.,
für  Porto  und  Botengänge  100  Mk.,  sodaß  der  ganze  Verwaltungsapparat ­
  590  Mk.  kostete.  Das  nächste  Jahr  bringt  eine  Erhöhung  der
Hebegebühr  um  70  Mk.,  das  Jahr  1896  eine  Schreibhilfe  für  eine
Besoldung  von  150  Mk.,  die  im  Jahre  1898  auf  160,40  Mk.  erhöht
wurde.  Durch  die  Entwicklung  der  Villenkolonie  wurde  die  Arbeit  der
Verwaltung  größer;  dem  trug  man  Rechnung  durch  Erhöhung  der
Besoldung  des  Gemeindevorstehers  auf  500  Mk.,  des  Schreibers  auf
260,40  Mk.
Da  die  Schwierigkeit  der  Verwaltung  sich  jedoch  von  Jahr  zu
Jahr  mehrte,  erfolgte  Ende  1901,  nachdem  der  Gemeindevorsteher
aus  Altersrücksichten  sein  Amt  niedergelegt  hatte,  die  Wahl  eines
Verwaltungsbeamten.  Das  Gehalt  wurde  auf  1200  Mk.  festgesetzt,
die  Besoldung  des  ebenfalls  neuangestellten  Einnehmers  auf  460  Mk.
Neu  mußten  ferner  eingestellt  werden  die  Beträge  für  Bureaumiete
  108  Mk.  und  Heizung  80  Mk.  Dazu  kam  Erhöhung  des  Betrages ­
  für  Bureaubedarf  auf  120  Mk.,  zur  Anschaffung  von  Büchern
und  notwendigem  Inventar  50  bezw.  60  Mk.  Außerdem  wurde  dem
Gemeindevorsteher  ein  Fuhrkostenaversum  für  die  innerhalb  der  Gemeindefeldmark ­
  und  nach  den  angrenzenden  Ortschaften  auszuführenden
Reisen  von  50  Mk.  festgesetzt.
Im  Laufe  der  Jahre  nahmen  die  Aufgaben  der  Verwaltung  zu.
Mit  Vergrößerung  des  Beamtenpersonals  wuchsen  die  Aufwendungen
für  Gehälter,  Mieten  usw-,  ebenso  stiegen  die  sonstigen  Verwaltungsausgaben ­
  und  sind  für  das  Jahr  1912  mit  13568,30  Mk.  veranschlagt,
wovon  auf  die  Besoldungen  9920  Mk.,  auf  Bureaukosten  3098,30  Mk.,
entfallen.
Nachfolgend  ist  die  Entwicklung  der  Verwaltungskosten  und  ihr
Verhältnis  zu  den  ordentlichen  Ausgaben  dargestellt.  Leider  mußten
die  Zahlen  bis  1901  aus  den  Etats  anstatt  aus  den  Rechnungen  angezogen ­
  werden,  da  diese  aus  den  früheren  Jahren  nicht  vorhanden
sind.
(Siehe  Tabelle  nächste  Seite.)
Wir  sehen  also,  daß  die  Ausgaben  der  Verwaltung  enorm  gestiegen ­
  sind,  obwohl  die  Wirtschaft  eine  überaus  sparsame  ist.  Die
Verwaltungskosten  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  berechnet,  sind  sogar
zu  dem  abnorm  hohen  Satz  von  5,30  Mk.  gestiegen.  Bei  Betrachtung
dieser  Quoten  darf  jedoch  nicht  vergessen  werden,  daß  ein  großer  Teil
der  Steuern  von  Ortsabwesenden  getragen  wird.
        <pb n="69" />
        63

Jahr

Ausgaben  für
Verwaltung
in  c*.

=  e /o  der
Gesamtausgabe

Auf  den  Kopf
der  Bevölkerung
in

Quelle

1895

660,—

10,43

0,80

Voranschlag

1896

660,—

10,32

0,80

„

1897

820,40

12,11

U

1898

820,40

7,04

0,89

„

1899

820,40

9,73

0,84

I960

1210,40

14,85

1,09

1901

1210,40

11,80

0,96

1902

3534,57

12,-2,48



Rechnung

1903

4035,56

11,51

2,34

1904

5006,07

10,54

3,28

1905

4784,19

9,23

3,07

1906

5417,92

15,54

3,21

1907

6682,70

14,53

3,87

1908

6932,84

14,52

3,63

1909

8032,46

13,97

3,86

1910

8414,67

9,24

3,94

1911

11  521,21

13,71

5,30

„

II.  Sicherheit.
a)  Polizei.
Bis  zum  Erlasse  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  beruhte ­
  die  Verfassung  der  Kreise  und  die  Ordnung  der  ländlicheu  Polizei
und  Gemeindeverhältnisse  wesentlich  auf  der  bevorrechtigten  Stellung
der  Rittergüter.  Die  zugleich  mit  der  Aufhebung  der  Gutsuntertänigkeit ­
  und  Gleichstellung  der  Rittergüter  mit  den  Landgütern  im  Jahre
1807  bestehende  Absicht,  auch  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  die
gutsherrliche  Polizeigewalt  zu  beseitigen,  gelangte  nicht  zur  Durchführung. ­
  Bald  nach  Aufhebung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  im
Jahre  1849  wurden  zwar  die  gutsobrigkeitlichen  Rechte  der  Rittergüter
beseitigt,  jedoch  im  Jahre  1853  wieder  hergestellt.  Das  im  Jahre  1856
für  die  sechs  östlichen  Provinzen  erlassene  Gesetz,  betreffend  die  ländlichen ­
  Ortsobrigkeiten,  berührte  im  Prinzip  die  gutsobrigkeitliche  Gewalt
nicht;  erst  die  Kreisordnung  löste  die  Verknüpfung  obrigkeitlicher  Befugnisse ­
  mit  dem  Besitze  bestimmter  Güter.
Die  gutsherrliche  Polizei  wurde  nunmehr  ersetzt  durch  Übertragung
der  Verwaltung  der  Polizei  als  Ehrenamt  an  einen  Amtsvorsteher,  der
als  seinen  Wirkungskreis  ein  Amt  erhielt  und  dem  als  zweites  kommunales ­
  Organ  der  Amtsausschuß  zur  Seite  steht.
        <pb n="70" />
        64

Die  Ortspolizeibehörde  fällt  daher  auch  in  der  Gemeinde  Kleinschöncbeck-F.
  nicht  mit  der  Gemeindebehörde  zusammen.  Im  Gegenteil
war  der  erste  Amtsbezirk  von  bedeutender  Ausdehnung  und  schloß  so
entfernte  Orte  wie  Rüdersdorf  und  Erkner  ein.  Da  sich  dieser  Bezirk
im  Laufe  der  Jahre  als  zu  groß  erwies,  wurde  eine  Neuregelung  vorgenommen, ­
  der  zufolge  Kleinschöuebeck  dem  neugebildeten  Amtsbezirk
Schöneiche  angegliedert  wurde.
Dieser  Amtsbezirk  besteht  noch  heute  aus  Gut  und  Gemeinde
Schöneiche,  der  Landgemeinde  Münchehofe  und  Kleinschönebeck-F.  Eine
bevorrechtigte  Stellung  der  Großgrundbesitzer  ist  auch  heute  nicht  zu
verkennen,  denn  das  im  Jahre  1882  vom  Kreisausschuß  erlassene
Statut  zur  Bildung  des  Amtsausschusses  setzte  für  den  Gutsbezirk
Schöneiche  4,  Kleinschöuebeck  5,  Münchehofe  4,  Schöneiche  1  und  den
Amtsvorsteher  eine  Stimme  fest.  Da  sich  jedoch  der  Amtsausschusff)
nach  der  Einwohnerzahl  und  dem  Kreissteuersoll  der  Gemeinden  zusammensetzen ­
  soll,  war  Kleinschöuebeck-F.  von  Jahr  zu  Jahr  mehr  an
den  Ausgaben,  aber  nicht  am  Mitbestimmungsrecht  beteiligt.  Die  von
der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  angeregte  Neuregelung  brachte  zwar  im
Jahre  1910  eine  Besserung  der  Zusammensetzung,  aber  noch  nicht  die
erwünschte  Selbständigkeit;  denn  die  Bildung  eines  eigenen  Amtsbezirks
wurde  abgelehnt,  obwohl  sich  der  schädliche  Mangel  genügender  Polizeiaufsicht ­
  herausgestellt  hatte  und  Jnteressenkonflikte  zwischen  Schöneiche
und  Kleinschönebeck-F.  häufig  zu  verzeichnen  sind.  Lag  gesetzmäßig
(Instruktion  vom  18.  6.  1873)  nun  auch  kein  Grund  vor,  die  Bildung
eines  eigenen  Amtsbezirks  abzulehnen,  da  alle  Vorbedingungen  erfüllt
sind,  so  konnte  wiederum  die  Erleichterung  und  Vereinfachung  der  Verwaltung ­
  nicht  erzwungen  werden,  weil  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
äußerst  dehnbar  sind  und  stets  nur  von  einer  Möglichkeit,  nicht  aber
von  einer  Notwendigkeit  sprechen.
Die  Befugnisse  der  Polizei  stützen  sich  vornehmlich  auf  das  Allgemeine ­
  Landrecht,  doch  hat  die  Umgrenzung  der  polizeilichen  Aufgaben
nur  soweit  Geltung,  als  nicht  in  besonderen  Gesetzen  Bestimmmungen
getroffen  sind,  durch  welche  die  Befugnisse  der  Polizei  auf  dem  betreffenden ­
  Gebiet  eingeschränkt  oder  erweitert  werden.  Nähere  Bestimmungen ­
  trifft  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883,2)  das  jedoch  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung

0  Die  Befugnisse  des  Amtsausschusses  sind  im  §  52  der  Kreisordnung  festgesetzt
  und  bestehen  in  der  Hauptsache  in  der  Kontrolle  und  Bewilligung  von  Ausgaben ­
  für  die  Amtsverwaltung  und  Beschlußfassung  über  einen  Teil  der  Polizeiverordnungen. ­

a )  Vgl.  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Berwaltungsgesetze,  I  und  H-
        <pb n="71" />
        —  65  —
vom  11.  3.1850  unberührt  läßt?)  —  Die  Kosten  der  Amtsverwaltung
trägt,  soweit  sie  durch  die  vom  Staat  überwiesenen  Beträge  ihre  Deckung
nicht  finden,  das  Amt,  also  die  Gesamtheit  der  den  Anitsbezirk  bildenden ­
  Gemeinde-  und  GutsbeZirke,  welche  den  aus  sie  entfallenden  Amtsunkostenanteil ­
  als  Kommunallast  tragen.
Die  anteiligen  Kosten  an  der  Amts-  und  Standesamtsverwaltung
sind  naturgemäß  mit  dem  Wachsen  des  Ortes  auch  größer  geworden,
aber  nicht  nur  absolut,  sondern  wegen  der  erhöhten  Ausgaben  für
Besoldung  u.  dergl.  auch  relativ.

Jahr

Ausgaben  für
die  Amtsverwaltung ­
  in

Auf  den  Kopf
der
Bevölkerung

Quelle

1894

260,—

Voranschlag

1895

260,—

0,31

„

1896

260,-0,31



„

1897

260,—

0,31

„

1898

260,—

0,28

1899

300,—

0,31

„

1900

300,—

0,27

„

1901

450,—

0,35

„

1902

832,78

0,58

Rechnung

1903

1041,61

0,70

„

1904

1134,53

0,74

„

1905

1353,90

0,87

„

1906

1578,93

0,93

„

1907

1049,62

0,60

„

1908

1273,08

0,66

„

1909

1329,47

0,65

„

1910

1458,45

0,68

„

1911

1620,01

0,74

„

b)  Feuerlöschwesen.
„Der  Zweck  des  Feuerlöschwesens  ist  die  Unterdrückung  der  Schadenfeuer, ­
  sei  es,  daß  diese  schon  im  Ausbruch  erstickt,  sei  es,  daß  sie  in
ihrer  weiteren  Ausdehnung  gehemmt  werden  sollen.  Der  wirtschaftliche
Erfolg  ist  direkt  und  in  erster  Linie  die  Verminderung  der  durch  Feuer
entstehenden  Schäden;  daneben  sind  mit  dem  Bestehen  eines  wohlorganisierten ­
  Löschwesens  auch  positive  Vorteile  verknüpft  wie  die  Hebung
des  Gemeinsinns,  Disziplin,  körperliche  und  geistige  Schulung  .  .  .  ."*)
1)  §  6  dieses  Gesetzes  führt  die  den  ortspolizeilichen  Vorschriften  unterliegenden ­
  Gegenstände  genau  auf.
2 )  Friedrich  Oegg,  Die  Heranziehung  der  Feuerversicherungsunternehmungen
zu  den  Kosten  des  Feuerlöschwesens  in  G.  v.  Schanz,  (Finanzarchiv)  XI.  747.  ff.
Witlstock,  Entwicklung.  5
        <pb n="72" />
        66

Die  erste  mir  bekannt  gewordene  Fenerlöschordnung  ist  vom  König!.
Preuß.  Domänenamt  zu  Alt-Landsberg  am  4.  4.  1833  auf  Grund  der
Fenerlöschordnung  für  das  platte  Land  des  Regierungsbezirks  Potsdam
vom  30.  10.  1832  erlassen  worden;  sie  setzt  „die  Verpflichtung  sämtlicher ­
  Dorfbewohner  und  ihr  Verhalten  beim  Ausbruch  eines  Feuers"
fest.
Beim  Ausbruch  eines  Feuers  im  Dorfe  war  jeder  verpflichtet,  den
„Vorfall  sofort  kund  zu  macheu  und  die  öffentliche  Hilfe  ohne  Zeitverlust ­
  herbeizurufen",  eine  Pflicht,  die  vor  allem  dem  Nachtwächter
oblag.  Dieser  hatte,  je  nachdem  das  Feuer  im  Dorf,  in  der  Nähe,
oder  weit  ab  war,  ein-,  zwei-  oder  dreimal  kurz  hintereinander  ins
Horn  zu  stoßen,  der  Schulze  oder  seine  Stellvertreter,  die  Gerichtsmänner, ­
  hatten  die  Turmglocke  Sturm  läuten  zu  lassen  und  die  Leitung
der  Löschtätigkeil  in  die  Hand  zu  nehmen,  wenn  nicht  Polizeiorgane
zur  Stelle  waren.  Das  Dorf  selbst  hatte  keine  Spritze,  doch  standen
die  beiden  Schöneicher  stets  zur  Verfügung.  Jeder  arbeitsfähige  Be»
wohner  war  zum  Löschen  verpflichtet,  dazu  trat  für  die  Büdner  und
Einlieger  die  Bestimmung,  mit  einem  Feuereimer  zu  erscheinen,  uud  für
die  Bauern  und  Kossäten,  zwei  Hilfsarbeiter  zu  schicken,  wovon  die
Hälfte  wciblicheu  Geschlechts  sein  durfte.  Nur  Kranke,  Gebrechliche
und  Personen  über  60  Jahre  waren  befreit,  mußten  sich  aber  zu  Hause
halten.  Zuni  Herbeischaffen  des  Wassers  hatte  jeder  Besitzer  seine  Zugtiere ­
  zur  Verfügung  zu  stellen.
Bei  Feuer  außerhalb  des  Dorfes  galt  eine  Verpflichtung  zur  Hilfeleistung ­
  bis  zu  einer  Entfernung  von  1 1 / a  Meilen.  Zur  Bekämpfung
des  Feuers  waren  2  Wasserkufen  auf  Schleifen,  die  mittels  Wagen
transportiert  wurden,  nebst  Bedienungsmannschaften  zu  senden,  und  zwar
bei  Grenznachbarn  aus  jeder  Haushaltung  1  männliche  Person,  bei
entfernteren  Ortschaften  die  Hälfte.  Die  Bespannung  der  Wasserwagen
mit  4  Pferden  hatten  jedesmal  2  Hofbesitzer  zu  leisten,  die  ebenso  wie
die  Bedienungsmannschaften  vom  Schulzen  nach  einem  feststehenden
Turnus  zu  bestinimen  waren;  ebenso  hatte  dieser  gegebenenfalls  für
Stellvertretung  zu  sorgen.
Als  Feuerlöschgeräte  waren  im  gemeinschaftlichen  Eigentum  nur
2  Wasferkufen  auf  Schleifen  vorhanden,  jedoch  war  jeder  Bauer  verpflichtet. ­
  einen  Feuerhaken  von  12—14  Fuß  und  einen  von  14—18
Fuß  Länge,  je  1  Leiter  von  14—16  und  28—30  Fuß,  dazu  einen
hölzernen  Feuereimer  bereitzuhalten;  die  Kossäten  mußten  einen  kurzen
Feuerhaken  und  eine  kurze  Leiter  nebst  einem  Eimer  zur  Verfügung
haben.  Geldansgaben  irgendwelcher  Art  traten  nicht  ein,  bis  in  den
60er  Jahren  auch  Kleinschönebeck  eine  Feuerspritze  anschaffte.
Die  Ausgaben  der  Gemeinde  für  das  Feuerlöschwesen  blieben  aber
        <pb n="73" />
        67

auch  in  der  nächsten  Zeit  äußerst  beschränkt;  Feuerhaken  und  Leiter  für
Schulhaus  und  die  Armenhäuser,  kleine  Reparatnreu  der  Feuerlöschgeräte ­
  waren  lange  Zeit  die  einzigen  Aufwendungen.  Da  jedoch  die
Leistungsfähigkeit  der  Spritze  immer  weniger  den  Ansprüchen  gerecht
wurde,  wurden  im  Jahre  1803  zwei  neue  Spritzen  für  2779,50  Mk.
angeschafft,  für  jeden  Ortsteil  eine,  welche  alsdann  den  neugegründeten,
militärisch  organisierten  und  dem  Provinzial-Feuerverband  angeschlossenen
„Freiwilligen  Feuerwehren"  übergeben  wurden.  Die  Verpflichtung*)  zur
Haltung  von  Privat-Feuerlöschgeräten  wurde  nunmehr  hinfällig;  die
Bekämpfung  eines  Brandes  erfolgt  jetzt  selbständig  durch  die  Freiwillige
Feuerwehr.  Die  Leitung  hat  in  Abwesenheit  des  Amtsvorstehers  der
Oberführer.  Die  Hilfeleistung  bei  Feuersgefahr  bleibt  bis  zur  Entfernung ­
  von  10  km  bestehen.
Seit  die  Gemeinde  sich  zur  Anschaffung  der  beiden  Spritzen  entschloß, ­
  ist  das  Feuerlöschwesen  aus  guter  Höhe.  Die  Wehren  geben
sich  große  Mühe,  werden  auch  von  Zeit  zu  Zeit  vom  Kreisbrandmeister
inspiziert.  Obwohl  die  Wehren  oft  pekuniäre  Opfer  nicht  gescheut  haben,
mußte  doch  die  Hauptlast  der  Gemeinde  verbleiben.  Die  Leistung  für
die  einzelnen  Jahre  ist  naturgemäß  sehr  verschieden,  doch  sind  kleinere
Ausgaben  alljährlich  vorhanden,  zu  deren  Bestreitung  in  den  letzten
Jahren  die  Gemeinde  den  Wehren  eine  Unterstützung  von  je  100  Mk.
gewährt.
Die  Etats  bis  zum  Jahre  1901  sehen  keine  Kosten  für  das  Feuerlöschwesen ­
  vor.

Jahr

Ausgaben  laut  Rechnung  in  Mark
18,55
*)  1055,80

1902
1908
1904
1905
1906
1907
1908
1909
1910
1911

543,60
51,85
39,45
521,13
246,65
1530,41
237,79
265,04

Wir  sehen  also,  daß  durch  die  Einrichtung  freiwilliger  Feuerwehren
die  Belastung  des  Gemeindehaushalts  eine  verhältnismäßig  geringe  geblieben ­
  ist;  der  Voranschlag  für  1912  steht  einen  Kostenaufwand  von
-574.25  Mk.  vor.

')  Mg.  Landrecht  ß  37,  II,  7.
J )  Hierzu  wurde  eine  Beihilfe  aus  dem  Grundsteuerüberschußfonds  durch  die
Kreiskommunalkasse  in  Höhe  von  500  Mk.  geleistet;  außerdem  gaben  zwei  Versicherungsgesellschaften ­
  75  bezw.  50  Mk.  als  Beitrag.

5«
        <pb n="74" />
        68

c)  Brunnen.
Eng  mit  dem  Feuerlöschwesen  verknüpft,  ja  eine  Vorbedingung
für  erfolgreiche  Bekämpfung  des  Feuers  ist  das  Vorhandensein  guter
Wasserverhältnisse.  Da  eine  Wasserleitung  nicht  besteht,  mnßte  die  Gemeinde ­
  für  öffentliche  Brunnen  Sorge  tragen;  denn  das  Fließ  ist  in
den  meisten  Fällen  zu  weit  entfernt.  Trotzdem  bestehen  zur  Zeit  uur
zwei  öffentliche  Brunnen,  einer  an  der  Dorfaue  und  ein  zweiter  in  der
Kolonie  seit  1905,  der  auf  Veranlassung  des  Kreisbrandmeisters  gebohrt
wurde.  Die  Unterhaltungskosten  sind  daher  sehr  niedrig.  In  der
Gemeinderechnung  erscheinen  sie  erst  seit  1906  und  werden  mit  dem
Feuerlöschwesen  zusammengefaßt.

Jahr

Ausgaben  laut  Rechnung  in  Mark

1966

201,60

19(7

4,05

1909

3,75

1909

1910

15,60

1911

15,25

Der  Voranschlag  für  das  Jahr  1912  sieht  die  Erneuerung  des
Brunnens  auf  der  Dorfaue  mit  436,25  Mk.,  desgleichen  in  Fichtenau
387,—  Mk.  und  die  Herstellung  eines  dritten  Brunnens  in  der  Kolonie
mit  352,50  Mk.,  also  einen  Kostenaufwand  von  1175,75  Mk.  vor.
Bei  Feuersgefahr  werden  m.  E.  die  Wehren,  zumal  wenn  mehrere
Spritzen  eingreifen  sollen,  meist  auf  die  Privatbrunnen  angewiesen  sein.
d)  Straßenbeleuchtung.
Es  ist  noch  nicht  lange  her,  daß  die  Straßenbeleuchtung  als  ein
Luxus  galt,  den  sich  nur  wohlhabende  Städte  leisten  durften.  Die
Verwaltungen  hielten  sie  für  kein  Bedürfnis,  so  daß  noch  vor
einigen  Jahren  in  einer  märkischen  Stadt  die  Verbesserung  für  Beleuchtung ­
  mit  der  Begründung  abgelehnt  werden  konnte,  „Wir  Einheimischen ­
  finden  den  Weg  auch  so,  und  die  Fremden  können  sich  ihre
eigenen  Laternen  mitbringen".  Aber  selten  hat  sich  in  den  kommunalen
Verwaltungen  ein  so  großer  Umschwung  der  Anschauungen  durchgesetzt,
wie  in  den  Fragen  der  Ortsbeleuchtung;  und  zwar  ist  es  nicht  nur
der  Wille  gewesen,  mit  der  Helligkeit  der  Straßen  die  moderne  Richtung ­
  in  der  Verwaltung  zu  zeigen,  den  Ort  überhaupt  für  den  Uneingeweihten ­
  „in  besseres  Licht"  zu  setzen,  sondern  auch  die  Überzeugung,
daß  der  Einfluß  einer  guten  Straßenbeleuchtung  auf  die  Sicherheit  ein
bedeutender  ist.  In  unserer  Gemeinde  hat  sich  das  Bedürfnis  nach
Straßenbeleuchtung  ebenfalls  erst  spät  herausgestellt.  Die  Landwirte
im  Dorf  brannten  für  ihren  Bedarf  eine  Hoflaterne,  eine  Beleuchtung
darüber  hinaus  war  für  sie  nicht  notwendig.  Erik  durch  Fichtenauer
        <pb n="75" />
        -  69  —
Anregung  wurde  int  Jahre  1899  öffentliche  Straßenbeleuchtung  eingeführt; ­
  bis  dahin  hattten  in  der  Kolonie  Unternehmer  und  Vereine  diese
Kosten  auf  sich  genommen.  Es  wurde  Petroleumbeleuchtung  eingeführt
und  bestimmt,  „daß  die  Laternenpfähle  aus  Eisen  fein  müßten,  und
aus  Sparsamkeitsrücksichten  alt  von  einer  Berliner  Vorortgemeinde  gekauft ­
  werden  sollen."  Die  alsdann  eingeführte  öffentliche  Straßenbeleuchtung ­
  bestand  aus  36  Laternen,  davon  16  für  das  Dorf,  20  für
Fichtenau.  Ein  Brennkalender  wurde  nicht  aufgestellt,  nur  bestimmt,
daß  au  mondhellen  Nächten  die  Laternen  nicht  angezündet  werden.
Die  Anzahl  der  Brennstunden  war  also  gering,  wie  auch  die  Kosten
ein  äußerst  bescheidenes  Maß  nicht  überschritten.  Die  Bedienung  der
Straßenlaternen  erfolgte  nebenamtlich  durch  die  Nachtwächter,  später,
besonders  ini  Winter,  wurde  in  der  Kolonie  ein  zweiter  Laternenanzünder ­
  angestellt.  Mit  zunehmender  Ansiedlung  wurden  Ansprüche
und  Bedürfnis  nach  besserer  Beleuchtung  größer.  Die  Folge  war  eine
dauernde  Vermehrung  der  Laternen  im  Dorfe  wie  in  der  Kolonie.
Anfang  des  Jahres  1908  wurde  die  Einführung  moderner  Beleuchtung ­
  beschlossen,  und  zwar  entschied  man  sich  für  Gas.  Die  für
Rechnung  der  Gemeinde  erbaute  Gasanstalt  wurde  Anfang  1910  in
Betrieb  gesetzt  und  der  Baufirnia  bis  auf  weiteres  pachtweise  überlassen.
Die  Gemeinde  verpflichtete  sich,  durch  ihre  Beamten  die  Apparate  und
Gegenstände  der  öffenlichen  Beleuchtung  überwachen  zu  lassen  und  die
infolge  von  Tumulten  und  Straßenaufläufen  hervorgerufene  Beschädigung
nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  tragen.  Die  Zahl  der
öffentlichen  Straßenlaternen  wurde  vorläufig  auf  80  mit  einer  jährlichen
Durchschnittsbrennzeit  von  150  Stunden  und  der  Preis  der  Biennstunde
  auf  3  Pfg.  festgesetzt,  Bedienung  und  Instandhaltung  der  Laternen ­
  einbegriffen.  Durch  Einführung  der  Gasbeleuchtung  wuchsen  die
Kosten  ganz  bedeutend,  die  Ersparnis  durch  den  Wegfall  der  Laternenanzünder ­
  fiel  gar  nicht  ins  Gewicht.  Als  Grundlage  für  die  Berechnung ­
  der  an  die  Gasanstalt  zu  zahlenden  Beträge  stellte  man  nun
auch  den  ersten  Brennkalender  auf,  der  zwischen  Abend-  und  Nachtlampen ­
  unterschied  und  für  jeden  Monat  die  nötigen  Brennstunden
bestimmte.  Die  Brenndauer  der  Abendlampeu  wurde  auf  11  Uhr,  die
der  Nachtlampen  bis  zum  Eintreffen  des  letzten  Zuges  aus  Berlin  auf
2  l U  Uhr  festgesetzt.  An  Brennstunden  waren  für  die  12  Monate
April  1910  bis  März  1911  vorgesehen:  10237,  7562,5,  5387,5,
5968,75,  8556,25,  11368,75,  15493,75,  17675,  19693,75,
19581,25,  14293,75,  13368,75,  allerdings  die  Anzahl  der  Lampen
auf  100  berechnet,  welche  Zahl  denn  auch  nach  vollständiger  Einrichtung
der  Straßenbeleuchtung  erreicht  war.
Die  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  hat  seither  in  ihrem  hängenden
        <pb n="76" />
        70

Gasglühlicht  in  einer  Lichtstärke  von  100  Kerzen  mit  Selbstzündung
eine  Straßenbeleuchtung,  die  berechtigten  Ansprüchen  vollauf  genügt.
Die  Wünsche  nach  Gasbeleuchtung  in  allzuweit  abseits  und  zerstreut
liegenden  Ansiedlungen  haben  naturgemäß  wegen  der  hohen  Kosten,  die
in  gar  keinem  Verhältnis  znm  Nutzen  stehen,  nicht  berücksichtigt  werden
können.
Im  April  1912  übernahm  die  Gemeinde  die  Gasanstalt  und  stellte
von  April  bis  Dezember  einen  Brennkalender  auf,  laut  dem  für  die
einzelnen  Monate  13550,25,  10408,25,  7396,50,  7048,75,  9052,5,
12251,5,  14956,75,  17684,75  und  22365,25  Brennstunden  vorgesehen ­
  sind.  Zur  Zeit  sind  119  öffentliche  Straßenlaternen  aufgestellt.
Die  Verbesserung  der  Straßenbeleuchtung  von  1899  ab  ist  also
eme  ganz  enorme,  demgemäß  auch  die  Entwicklung  der  Kosten.

Jahr

Ausgaben
in  o4t

Auf  den  Kopf
der
Bevölkerung

Quelle

1901

Etat

1902

814,87

0,22

Rechnung

1903

1025,88

0,69

„

1904

447,20

0,29

„

1905

829,50

0,53

„

1906

926,84

0,54

„

1907

1327,71

0,77

u

1908

1294,08

0,67

„

1909

1532,63

0,75

„

1910

5579,99

2,61

„

1911

3603,08

1,65

„

Petroleumlaternen  werden  von  der  Gemeinde  nur  noch  zur  Beleuchtung ­
  der  Verbindungsstraße  Fichtenau-Grätzwalde  unterhalten.
tz)  Nachtwächter.
Habe  ich  soeben  hervorgehoben,  daß  eine  gute  Beleuchtung  ein
Hauptfaktor  der  allgemeinen  Sicherheit  bei  Dunkelheit  ist,  so  verdient
an  dieser  Stelle  auch  eine  andere  kommmunale  Einrichtung,  der  Nachtwachdienst, ­
  Erwähnung.  Dieser  hat  sich  aus  einer  vorübergehenden
Einrichtung  bei  besonderen  Anlässen  zu  einer  dauernden  entwickelt;  die
bei  Feuersgefahr  oder  dergl.  von  den  Besitzern  gestellten  Nachtwächter
wurden  allmählich  beibehalten,  eine  bestimmte  Person  mit  diesem  Amt
betraut,  die  dafür  eine  Vergütung  zuerst  in  Naturalien,  dann  in  Geld
erhielt.
Die  Pflicht  der  Besoldung  wurde  später  von  der  Gemeinde  übernommen. ­
  Ende  des  Jahres  1900  machte  sich  das  Bedürfnis  geltend,
        <pb n="77" />
        71

auch  in  Fichtenau  einen  Nachtwächter  anzustellen,  sodaß  seither  in  der
Gemeinde  zwei  Nachtwachbeamte  tätig  sind.  Diese  versehen  ihr  Amt
im  Winter  von  11  Uhr  nachts  bis  4  Uhr  früh,  im  Sommer  von
11  Uhr  nachts  bis  3  Uhr  früh,  und  haben  die  Verpflichtung,  strafbaren
Handlungen,  Unglücksfällen  und  Gefährdung  der  öffentlichen  Ruhe  und
Sicherheit  nach  Kräften  vorzubeugen,  begangenen  strafbaren  Handlungen
nachzuforschen  und  die  Beweismittel  hierfür  zu  sammeln.  Von  den  zu
ihrer  Kenntnis  gelangten  strafbaren  Handlungen  und  Unglücksfällen
haben  sie  ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten.  Vor  allem  liegt  ihnen  auch
ob,  bei  Feuersgefahr  Hausbewohner  und  Feuerwehr  zu  alarmieren.
Zu  ihrer  besseren  Kontrolle  wurden  im  Jahre  1904  Stechuhren  eingeführt, ­
  aus  deren  täglich  erneutem  Zifferblatt  die  Einhaltung  ihrer
Runde  genau  hervorgeht.
Zu  ihrer  persönlichen  Sicherheit  sind  sie  mit  einer  Hellebarde  ausgerüstet, ­
  der  Beamte  in  Fichtenau  seit  einem  Überfall  im  Jahre  1905
außerdem  mit  einem  Revolver.
Die  Ausgaben  für  den  Nachtwachdienst  waren  von  jeher  gering,
und  die  Erfüllung  des  Berufs  nur  durch  Nebenbeschäftigung  möglich,
wie  sie  ihnen  die  Gemeinde  durch  Anstellung  zuerst  als  Lampenanzünder,
dann  als  Gemeindediener  und  Vollziehungsbeamte  verschafft  hat.

Jahr

Ausgaben
in  cM

Quelle

Jahr

Ausgaben
in  cM

Quelle

1894

128,—

Etat

1903

1440,—

Rechnung

1895

154,40

„

1904

1516,65

„

lb96

190,40

„

1905

1444,30

„

1897

190,40

1906

1472,20

„

1898

190,40

1907

1546,90

„

1899

310,40

„

1908

1448,15

„

1900

310,40

„

1909

1638,77

„

1901

1240,80

„

1910

1477,85

„

1902

1440,—

Rechnung

1911')

1596,30

„

Bei  den  aufgeführten  Ausgaben  für  den  Nachtwachdienst  find  die
Aufwendungen  für  die  nächtliche  Bewachung  von  Grätzwalde  nicht  mit
einbegriffen.  Diese  Ansiedlungen  werden,  wie  es  einst  auch  im  Dorf
war,  durch  einen  Nachtwächter  bewacht,  der  von  dortigen  Besitzern
besoldet  wird.
1)  Feldhüter.
Ähnlich  wie  einst  beim  Nachtwächter  ist  es  auch  hier  bis  in  die
neueste  Zeit  gewesen.  Die  Landwirte  haben  in  Gemeinschaft  mit  den
i)  Gehaltserhöhungen  haben  die  Nachtwächter  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gemeindediener ­
  erhalten.
        <pb n="78" />
        72

Jagdpächtern  einen  Feldhüter  angestellt,  der  für  geringe  Entschädigung
und  kleine  Jagdannehmlichkeiten  die  Feldmark  zu  beaufsichtigen  hatte.
Da  diese  Selbsthülfe  jedoch  zu  Unzuträglichkeiten  führte,  ist  es  im
September  1912  zu  einer  neuen  Vereinbarung  gekommen,  infolge  deren
der  Gemeinde  die  Anstellung  des  Feldhüters  übertragen  wurde.  Neun
Wirte  geben  nach  Größe  ihrer  Ländereien  die  Hauptsumme,  der  Jagdpächter ­
  200  Mk.  und  die  Gemeinde  150  Mk.,  wofür  der  von  ihr  als
Beamter  angestellte  Feldhüter  auch  den  Wegewärterposten  zu  bekleiden  hat.
Obwohl  gegen  die  Anstellung  eines  Feldhüters  geltend  gemacht
wurde,  daß  es  Pflicht  der  einzelnen,  nicht  der  Gemeinde  sei,  das
Privateigentum  zu  schützen,  so  ist  dieser  Standpunkt  m.  E.  zu  einseitig.
Clemen  *)  bezeichnet  diese  Kosten  sogar  als  Ausgaben  zur  Förderung
der  Landwirtschaft;  will  ich  auch  nicht  so  weit  gehen,  so  glaube  ich
doch,  daß  erhöhter  Schutz  gegen  Diebstahl  und  Jagdfrevel,  ganz  abgesehen ­
  von  der  Beaufsichtigung  der  Wege,  im  Interesse  der  öffentlichen
Wohlfahrt  liegt,  die  zu  pflegen  Pflicht  der  Gemeinde  ist.

III.  Armenpflege  und  soziale  Fürsorge.
a)  Armenpflege.
Unter  Armut  versteht  man  nach  Anschrottch  den  Zustand,  in  dem
sich  eine  Person  dann  befindet,  wenn  sie  die  zum  notwendigsten  Lebensunterhalt ­
  erforderlichen  Mittel  nicht  besitzt  und  nicht  erwerben  kann  und
ohne  die  Hilfe  anderer  zu  Grunde  gehen  müßte.  Bei  allen  Völkern
und  zu  allen  Zeiten  hat  man  die  allgemein  menschliche  Pflicht  anerkannt,
diese  notwendige  Hilfe  zu  leisten  und  niemanden  ans  Mangel  an  Existenzmitteln ­
  umkommen  lassen.
So  hat  es  eine  Armenpflege  auch  stets  in  Kleinschönebeck  gegeben,
doch  war  diese  nicht  organisiert,  und  eine  erhebliche  Belastung  der  Gemeinde ­
  kam  nicht  in  Frage,  da  die  Armut  im  obenerwähnten  Sinne
sehr  selten  war.  Die  Versorgung  der  Armen  ging  in  der  Weise  von
statten,  daß  der  Arbeitsunfähige  auf  dem  Bauernhöfe  eine  Woche  ernährt ­
  wurde  und  dann  reihum  bei  den  andern  Wirten  Lebensunterhalt
erhielt.  Falls  es  möglich  war,  mußte  sich  der  Unterstützte  in  dieser  Zeit
durch  kleinere  Dienste  nützlich  machen.  Auf  diese  Weise  wurde  schon
der  im  Allgemeinen  Landrecht  festgestellte  Grundsatz,  daß  jede  Gemeinde
für  ihre  Armen  zu  sorgen  habe,  durchgeführt.  Nur  durch  Trunkenheit
Heruntergekommene  fanden  im  Gegensatz  zur  heutigen  Fürsorgepflicht
der  Gemeinde  keine  Unterstützung.
0  Die  Finanzwirtschaft  der  kleineren  preußischen  Städte  III.  Teil,  1  II  g-2
 )  Anschrolt,  Art.  Armenwesen  i.  Handw.  B-  d.  Staatswiss.  II.  1.
        <pb n="79" />
        73

Die  preuß.  Gesetze  von  1842  regelten  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege. ­
  Sie  waren  jedoch  für  eine  Landgemeinde  von  unerheblicher
Bedeutung;  eine  abschließende  Regelung  fand  das  Armenwesen  im  Zusammenhang ­
  mit  dem  Freizügigkeitsgesetz  von  1867  durch  das  sog.
Unterstützungs-Wohusitzgesetz  vom  6.  Juni  1870,  das  am  12.  3.  1894
abgeändert  und  neu  redigiert  ist.
Hiernach  hat  die  Gemeinde  für  ihre  Armen  zu  sorgen,  doch  wird
die  Gemeinde-Zugehörigkeit  nicht  durch  einen  Aufnahmeakt  der  Gemeinde,
sondern  selbsttätig  dadurch  erworben,  daß  sich  ein  sechszehnjähriger  nicht
unterstützter  Einwohner  ein  Jahr  innerhalb  der  Gemeinde  aufhält.  Die
Zugehörigkeit  hört  durch  ebensolange  Abwesenheit  wieder  auf.  Für  diejenigen, ­
  die  die  alte  Zugehörigkeit,  die  auch  durch  Verheiratung  und
Abstammung  erworben  wird,  durch  Abwesenheit  verloren  und  eine  neue
noch  nicht  erworben  haben,  tritt  im  Falle  der  Verarmung  die  Provinz,
welcher  diese  dem  Staate  obliegende  Verpflichtung  delegiert  wird.  Die
Gemeinde  wird  in  Bezug  auf  ihre  armenrechtliche  Verpflichtung  Ortsarmenverband, ­
  die  Provinz,  die  erst  subsidiär  eintritt,  Landarmenverband  genannt. ­
  Es  wird  vollkommene  Freizügigkeit,  Gewerbefreiheit  und  Verehelichungsfreiheit ­
  gewährt.  Die  Zurückweisung  eines  neu  Anziehenden
ist  nur  zulässig,  wenn  er  im  Stande  der  Verarmung  anzieht  oder  während
der  zum  Erwerbe  der  Zugehörigkeit  erforderlichen  Frist  sich  als  dauernd
bedürftig  erweist?)  Die  Notwendigkeit  öffentlicher  Unterstützung  fällt
fort,  wenn  anderweit  Verpflichtete  das  zur  Erhaltung  des  Lebens  und
der  Gesundheit  Unentbehrliche  gewähren  oder  wenn  dies  durch  Privatwohltätigkeit ­
  oder  durch  wirkliche  oder  freiwillige  Armenpflege  geschieht.
Insofern  tritt  die  öffentliche  Armenpflege  immer  erst  in  zweiter  Linie
ein;  sie  geschieht  im  Interesse  der  staatlichen  Ordnung  und  beschränkt  sich
auf  das  Notwendigste.  Die  kirchliche  und  freiwillige  Armenpflege  übt
Liebestätigkeit  und  soll  nicht  nur  die  augenblickliche  Not  beseitigen,
sondern  auch  künftiger  Not  vorbeugen.  Sie  tritt  ergänzend  neben  die
öffentliche  Armenpflege  und  würde  ihrer  Ausgabe  nicht  gerecht  werden,
wo  das  verkannt  würde.
Bei  der  Wichtigkeit  der  Aufgabe,  die  Ortsarmen  zu  unterstützen,
sind  natürlich  auch  verschiedene  Wege  eingeschlagen  worden.  Bei  den
noch  immer  nicht  unschwer  zu  überschauenden  Verhältnissen  in  Kleinschönebeck-F.
  hat  mau  von  einer  strengen  Durchführung  des  von  v.  d.
Heydt  in  Elberfeld  eingerichteten  sog.  Elberfelder  Systems  absehen  können.
Es  wurde  nur  im  Jahre  1902  eine  Armendeputation  gebildet  und  dieser
die  selbständige  Handhabung  der  Armenverwaltung  übergeben.  An  ihrer
Spitze  steht  der  Gemeindevorsteher;  sie  setzt  sich  zusammen  aus  zwei

0  Bgl.  Münsterberg,  Art.  Geschichte  der  Armenpflege,  Handwb.d.Stantsw.  11,2.
        <pb n="80" />
        74

Bezirkskommissionen  im  Dorf  und  in  der  Kolonie.  Jede  Kommission
besteht  aus  einem  Bezirksvorsteher  und  zwei  Armenpflegern.
Da  die  Posten  ehrenamtlich  bekleidet  werden,  erhöhen  sich  die  Lasten
der  Armenpflege  durch  diese  Einrichtung  nicht.  Die  Aufwendungen
sind  überhaupt  verhältnismäßig  gering  geblieben,  wiewohl  sie  natürlich
auch  eine  steigende  Tendenz  aufweisen.  Aber  genau  feststellen  lassen  sich
diese  Ausgaben  nicht,  da  sowohl  bei  offener,  wie  bei  geschlossener
Armenpflege  *)  die  Unterstützung  nicht  nur  in  Geld,  sondern  auch  in
Naturalien  stattfinden  kann.  So  ist  ein  Teil  der  Ortsarmen  in  den
jetzt  als  Armenhäusern  eingerichteten  früheren  Hirtenhäusern  untergebracht
und  ihnen  auch  ein  kleiner  Garten  überlassen.  In  solchen  Fällen  findet
oft  gar  keine  bare  Unterstützung  statt.  Im  übrigen  handelt  es  sich  bei
der  geschlossenen  Armenpflege  in  Kleinschönebeck-F.,  da  die  Gemeinde
außer  den  zwei  kleinen  Arnienhäusern  eigene  Anstalten  für  Waisen,
Kranke,  Sieche  usw.  nicht  besitzt,  lediglich  um  Unterbringung  in  einer
öffentlichen  Anstalt,  für  deren  Kosten  sie  als  Ortsarmenverband  aufzukommen ­
  hat.  Die  offene  Armenpflege  wird  ausgeübt  einerseits  durch
Unterstützung  in  Geld,  namentlich  in  Form  regelmäßiger  Zahlungen  an
gewisse  Arme  auf  unbestimmte  Zeit,  andrerseits  durch  Naturalien,  wie
Nahrungsmittel,  Heizmaterial,  durch  Bezahlung  des  Mietzinses  und  im
Erkraukungsfalle  der  Arzneikosten.  Ferner  gehört  hierher  die  Gewährung
eines  angemessenen  Begräbnisses  und  gebührenfreie  Hergäbe  des  Be--gräbnisplatzes,
  die  auch  denen  zuteil  wird,  die  bei  Lebzeiten  eine  Unterstützung ­
  nicht  erhalten  haben.
Die  baren  Unterstützungen  sind  tvieder  in  laufende  und  einnialige
zu  trennen,  von  denen  jene  mit  ungewöhnlicher  Ausnahme  der  Jahre
1899—1901  natürlicherweise  die  größere  Summe  darstellen.
Da  aus  der  Armenkasse  die  Ausgaben  auch  für  Angehörige  fremder
Verbände  getragen  werden,  ist  es  nötig,  auch  die  Überweisungen  jener
an  die  Armenkasse  zur  Gewinnung  der  Nettozahlungen  aufzuführeu.
(Siehe  Tabelle  nächste  Seite.)
Die  Spalte:  Besoldungen  erklärt  sich  durch  Anstellung  eines  Armenarztes ­
  und  eine  laufende  Unterstützung  der  Diakonissenstation,  die  der
evangelische  Frauenverein  unterhält.  Es  ist  im  Interesse  der  guten
Sache  auf  das  lebhafteste  zu  bedauern,  daß  die  Beihilfe  ini  Jahre  1911
entzogen  wurde,  weil  nach  Ansicht  der  Gemeinde  die  Krankenpflege  nicht
in  genügender  Weise  den  Armen  zugute  kam.  Die  Einstellung  der  Beihilfe ­
  im  Etat  für  1912  scheint  jedoch  wenigstens  den  guten  Willen  der
Gemeindeverwaltung  zu  zeigen.  Bedauerlich  wäre,  wenn  der  jetzige
0  Bei  der  offenen  Armenpflege  wird  der  zu  Unterstützende  in  seiner  Wohnung
und  seinem  Familienkreise  belassen,  bei  der  geschlossenen  in  einem  Kranken-  oder
Siechenhaus  bezw.  einer  anderen  Anstalt  untergebracht
        <pb n="81" />
        WWW

UWWWMWWIWUWWWWWW

—  75  —

■S'
a
6?

Unter!
lausende

tützung
einmalige

Anstaltspflege ­
  —
Besoldungen


Insgesamt

Überweisg.
anderer
Verbände

Netto-Ausgaben


§  S
c  S
jo  N

*1
Q

1894

804,-100,—



904,-904,-





1895

696,—

100,—

—

796,—

—

796,—

0,97

„

1896

456,—

400,—

—

856,—

—

856,—

1,03

„

1897

384,—

200,-—



584,—

—

584,-0,71



„

1898

884,-300,-





684,—

—

684,—

0,74

„

1899

168,—

800,-—



468,—

—

468,—

0,48

„

1900

108,—

300,-—



408,-—



408,—

0,36

„

1901

108,—

400,—

—

508,—

—

508,—

0,40

„

1902

328,75

483,05

320,28

1132,08

219,50

912,58

0,64

Rechnung. ­


1903

671,—

455,25

300,—

1426,25

578,20

848,05

0,57

„

1904

1039,50

1144,75

300,-2484,25



644,88

1839,37

1,20

„

1905

1105,—

358,08

365,56

1828,64

966,19

857,45

0,55

1906

1285,-992,73



820,90

2598,63

1563,31

1035,32

0,61

ff

1907

1212,—

1736,14

152,08
300,—

8400,22

1124,36

2275,86

1,82

"

1908

2195,—

1518,78

295,10
600,—

4608,88

1480,98

3127,95

1,64

"

1909

2789,17

1088,30

178,62
680,-4686,09



1712,30

2973,79

1,46

1910

2952,50

1688,59

152,59
750,—

5543,68

1840,96

3702,72

1,73

1911

2786,24

676,40

222,16
675,—

4359,80

1570,60

2789,20

1,27

„

Zustand  bliebe,  denn  es  ist  für  eine  ersprießliche  Armenpflege  immer
mißlich,  wenn  die  Arbeit  von  Kommune,  Kirche  und  privater  Seite
nicht  von  einheitlichem  Geiste  getragen  ist.
Daß  auf  die  Verminderung  der  kommunalen  Armenlasten  das
Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  6.  1883,  das  Unfallversicherungsgesetz ­
  vom  6.  7.  1884')  und  das  Alters-  und  Jnvalidenversicherungsgesetz
  vom  22.  Juni  1889  in  günstiger  Weise  eingewirkt  haben,  kann
als  gewiß  angenommen  werden,  doch  läßt  sich  nicht  feststellen,  inwieweit
diese  Gesetze  eine  Einwirkung  auf  die  Ausgaben  ausgeübt  haben.  Desgleichen ­
  werden  das  zusammenfassende  Gesetz  der  Reichsversichernngs-’)

  Hierher  gehören  auch  die  betr.  Ergänzungsgesetze;  das  „Ausdehnungsgesetz"
vom  28.  5.  1885,  dos  Gesetz  vom  5.  5.  1886,  11.  6.  1887  und  13.  7.  1887.
        <pb n="82" />
        76.

vrdnung  vom  19.  .7  1911  und  das  Angestelltenversicherungsgesetz  vom
20.  12.  desselben  Jahres  sicherlich  ebenfalls  die  Möglichkeit  völliger
Verarmung  herabmindern.
b)  Soziale  Fürsorge.
Hat  der  Staat,  wie  aus  den  angeführten  Gesetzen  ersichtlich,  in
letzter  Zeit  in  Bezug  aus  soziale  Gesetzgebung,  was  gleichbedeutend  mit
vorbeugender  Armenpflege  ist,  Großes  geleistet,  so  liegt  es  wiederum
bei  der  Gemeinde,  auch  ihrerseits  nach  besten  Kräften  dem  Eintritt  der
Verarmung  entgegenzuwirken.  Größere  Gemeinwesen  haben  zu  diesem
Zweck  Arbeitsämter,  Arbeitsnachweises  eingerichtet,  Notstandsarbeiten
u.  dergl.  angeordnet.  Derartige  Einrichtungen  konnten  bei  einer  so  kleinen
Gemeinde,  wie  Kleinschönebeck-F.  nicht  eingerichtet  werden,  es  liegt  auch
wohl  heute  bei  der  Nähe  Berlins  und  der  geringen  Anzahl  der  in  Betracht
kommenden  Personen  noch  kein  Bedürfnis  vor.
Es  ist  aber  ein  von  altersher  geübter  Brauch,  daß  die  Gemeinde
bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit  Arbeitslosen  Beschäftigung  verschafft
und  bei  kleinen  Wegebesserungen  und  sonstigen  gemeindlichen  Arbeiten
Hilfsbedürftige  in  erster  Linie  berücksichtigt;  der  Lohn  bleibt  der  ortsübliche.
Da  jedoch  diese  Ausgaben  ohne  Angabe  als  Notstandsarbeiten  bei  den
betreffenden  Titeln  des  Voranschlags  verrechnet  werden,  lassen  sich  diese
Kosten  zahlenniäßig  nicht  feststellen.
Die  Aufwendungen  für  die  eigentlich  auch  hierher  gehörende  Fürsorge ­
  für  die  Erziehung  der  Kinder  und  Gewährung  des  Volksschulunterrichts, ­
  besonders  aber  die  Ausgaben  für  Unterbringung  verwahrloster ­
  Kinder?)  im  Wege  der  Fürsorge  und  Zwangserziehung  konnten
aus  den  Kosten  für  die  Armenpflege  nicht  ausgeschieden  werden  und
sind  bereits  dort  aufgeführt.

IV.  Gesundheitswesen  und  öffentliche  Reinlichkeit.
a)  Allgemeines.
Im  engen  Zusammenhange  mit  der  sozialen  Fürsorge  steht  das
Gesundheitswesen;  sind  es  in  der  Hauptsache  doch  auch  wieder  die

0  Vgl.  die  Verfügung  d.  prenß.  Handelsministeriums  v.  September  1904.
wodurch  „Arbeitsnachweisebureaux  als  öffentliche  Veranstaltungen  der  Gemeinden
wenigstens  in  allen  Gemeinden  über  10.000  Einwohnern  ins  Leben  gerufen
werden".
2)  Das  preuß.  Fürsorgeerziehungsgesetz  v.  2.  7.  1900  geht  weit  über  die
Ziele  des  Zwangserziehungsgesetzes  vom  13.  9.  1878  hinaus.
        <pb n="83" />
        77

minder  bemittelten  Schichten,  die  am  allerwenigsten  aus  eigener  Kraft
sich  von  ungesunden  Verhältnissen  losreißen  können,  wie  es  bei  Besprechung ­
  der  Bodenverhältnisse  bereits  gezeigt  ist.  Weitergehend  handelt
es  sich  aber  beim  Gesundheitswesen  um  das  Wohl  der  Gesamtheit  der
Bevölkerung.  Vorkehrungen  gegen  Seuchen  und  ansteckende  Krankheiten
gehen  alle  an.  Sorge  für  Sauberkeit  in  Gastwirtschaften  und  Herbergen,
Reinlichkeit  in  Bäckereien  und  Schlächtereien,  sowie  die  Vorkehrungen
gegen  gesundheitsschädliche  Einrichtungen  sind  aber  Aufgaben  der
Sanitätspolizei,  also  der  Polizei,  an  deren  Verwaltung  die  Gemeinde
nur  einen  geringen  Anteil  hat.
Um  jedoch  auch  ihrerseits  einen  guten  Einfluß  auf  eine  gedeihliche
Entwicklung  auf  diesem  Gebiete  geltend  machen  zu  können,  wurde  am
2.  10.  1906  eine  Gesundheitskommission  ins  Leben  gerufen,  die  aus
dem  Gemeindevorsteher  als  Vorsitzendem,  dem  Kommunalarzt,  dessen
Besoldung  in  der  Rechnung  für  Armenwesen  ausgewiesen  wird,  dem
Brunnenbauer,  einem  Bausachverständigen  und  außerdem  4  Mitgliedern,
von  denen  je  2  im  Dorfe  und  in  der  Kolonie  wohnen,  besteht.
Ihre  Aufgabe^)  ist  es,  von  den  gesundheitlichen  Verhältnissen  des
Ortes  durch  gemeinsame  Besichtigungen  sich  Kenntnis  zu  verschaffen,  in
Gemeinschaft  mit  dem  Kreisärzte  die  gesundheitlichen  Maßnahmen  der
Polizeibehörde  zu  unterstützen,  den  beteiligten  Selbstverwaltungs-  und
Polizeibehörden  als  beratendes  und  begutachtendes  Organ  zu  dienen,
über  alle  von  diesen  Behörden  ihr  vorgelegten  Fragen  des  Gesundheitswesens ­
  sich  gutachtlich  zu  äußern,  durch  Belehrung  und  Aufklärung  der
Bevölkerung  die  Durchführung  gesundheitlicher  Maßnahmen  zu  erleichtern,
Mißständen,  welche  den  Ausbruch  und  die  Weitervcrbreitung  gemeingefährlicher ­
  Krankheiten  zu  befördern  geeignet  sind,  nachzuforschen  und
insbesondere  aus  eigener  Initiative  Vorschläge  über  die  Beseitigung
gesundheitswidriger  Zustände,  Verbesserung  bestehender  Einrichtungen
und  Einführung  zeitgemäßer  Neuerungen  zu  machen.
Auf  diese  Weise  ist  in  Anbetracht  der  Verhältnisse  nach  Möglichkeit ­
  für  das  Gesundheitswesen  gesorgt,  wenn  sich  auch  bisweilen  Mißstände ­
  dadurch  herausgestellt  haben,  daß  mit  Rücksicht  auf  eigene  Unannehmlichkeiten ­
  Bedenken  getragen  wurden,  einem  Übelstande  abzuhelfen.
Da  die  Posten  ehrenamtlich  verwaltet  werden,  erwachsen  der  Gemeinde ­
  durch  die  Tätigkeit  der  Kommissionsmitglieder  keine  Ausgaben.
Als  nächsterreichbare  Krankenhäuser  stehen  das  Verbandskrankenhaus ­
  zu  Kalkberge  und  das  Krankenhaus  für  die  Nordöstliche  Bauberufsgenosfenschast
  in  Wilhelshagen  zur  Verfügung,  ferner  das  Teltower
Kreiskrankenhaus  zu  Britz  und  die  Königliche  Charit«  zu  Berlin.

st  Vgl.  Geschäftsanweisung  f.  Gesundheitskommisstonen  vom  13.  3.  1901.
        <pb n="84" />
        73

Erwachsen  der  Gemeinde  durch  Unterhaltung  dergleichen  Anstalten
auch  keine  Kosten,  so  bleiben  doch  auf  dem  Felde  des  Gesundheitswesens ­
  noch  genügend  Gebiete,  die  in  früheren  Jahren  zwar  keine  oder
nur  geringe,  mit  der  Zeit  aber  stets  steigende  Aufwendungen  erfordern.

d)  Parkanlagen.
Wie  in  anderen  kleinen  Orten  benötigten  Anlagen  dieser  Art  bis
in  die  neueste  Zeit  nur  unerhebliche  Ausgaben,  deren  größten  Teil  an
Stelle  der  Gemeindekasse  die  am  Orte  bestehenden  Vereine  tragen  konnten.
Neben  der  Unterhaltung  der  Straßenbäume  handelt  es  sich  hier
vor  allem  um  den  für  die  Gemeinde  äußerst  wichtigen  Kurpark.  Die
Unternehmer  in  Fichtenau  hatten  den  Mangel  an  Plätzen  dadurch  aufzuheben ­
  gesucht,  daß  sie  von  dem  zwischen  der  Kolonie  und  dem  Bahnhof ­
  Rahnsdorf  gelegenen  Königlichen  Waldterrain,  das  durch  die  Durchquerung ­
  des  Mühlenfließes  an  landwirtschaftlichem  Reiz  gewinnt,  einen
bedeutenden  Teil  als  Kurpark  pachteten.  Dieser  Park  wurde  später  von
Vereinen  unterhalten.  Im  Jahre  1903  pachtete  die  Gemeinde  vom
Forstfiskus  einen  Fußweg,  der  im  Anschluß  an  den  Kurpark  eine  bequeme ­
  Waldpromenade  von  Fichtenau  bis  zum  Bahnhof  schaffte.  Die
jährliche  Pacht  betrug  15  Mk.;  zu  der  Anlegung  und  den  Unterhaltungskosten ­
  der  ersten  Jahre  steuerte  in  anzuerkennenden  Weise  ein  Verein  bei.
Im  Jahre  1906  übernahm  die  Gemeinde  den  etwa  4,4  da  großen
Kurpark  für  eine  jährliche  Pacht  von  100  Mk.,  die  sich  im  Jahre  1910
auf  150  Alk.  erhöhte.  Mit  Bezahlung  der  Pachtsumme  hatten  naturgemäß ­
  die  Aufwendungen  für  den  Park  nicht  ihr  Bewenden;  Anlagen
und  Wegebesserungeu  erforderten  Ausgaben,  ferner  von  1907  ab  die
Anstellung  eines  Parkwärters.
In  Anerkennung  der  Wichtigkeit  schöner  Zier-  und  Spielanlagen
wurde  im  Jahre  1906  die  Parkdeputation  von  der  früher  gebildeten
Baudcputation  abgezweigt  und  ihr  die  Aufsicht  über  die  Parkanlagen
und  die  sonst  der  Verschönerung  des  Ortes  dienenden  Anlagen  übertragen. ­
  Sie  besteht  aus  dem  Gemeindevorsteher  oder  einem  von  diesem
zu  ernennenden  Schöffen  als  Vorsitzenden  mit  4  von  der  Gemeindevertretung ­
  zu  wählenden  Mitgliedern,  von  denen  die  Hälfte  Gemeindevcrordnete
  sein  müssen.
Die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  neugeschaffenen  Anlagen
geschieht  noch  heute  meist  auf  Kosten  der  Unternehmer,  bisweilen  der
Vereine,  so  daß  die  gemeindlichen  Aufwendungen  sich  in  bescheidenen
Grenzen  halten  konnten.
        <pb n="85" />
        Quelle
Rechnung

—  79  —

Jahr

Ausgabe  in  Mark

1903

213,75

1904

79,45

1905

134,40

1906

215,—

1907

606,06

1908

664,55

1909

892,01

1910

1203,20

1911

1422,06

c)  Badeanstalt.

Privatbadeanstalten,  wenn  dieser  euphemistische  Ausdruck  für  Badegelegenheit ­
  mit  Kleiderablage  gestattet  ist,  haben  seit  altersher  einige
Besitzer  von  Fließgrundstücken  unterhalten,  und  diese  Anstalten  waren
zum  Teil  auch  der  Oeffentlichkeit  gegen  geringes  Entgelt  zugänglich.
Durch  Uebernahme  des  Kurparks  kam  die  Gemeinde  in  den  Besitz
einer  vom  Fließ  durchquerten  Badeanstalt,  die  durch  Erweiterung  des
Flußbettes  das  nötige  Wasserbecken  erhalten  hatte.  Die  Anlage  war
seinerzeit  von  den  Unternehmern  wohl  nur  aus  Reklamegründen  hergestellt, ­
  um  den  Ort  den  Sommergästen  und  Kauflustigen  durch  das
Vorhandensein  einer  Badeeinrichtung  zu  empfehlen.  Da  das  fließende
Wasser  und  die  Ausdehnung  des  Bassins  das  Bad  angenehm  machte,
war  der  Besuch  auch  immerhin  nicht  schlecht;  mißlich  war  aber,  daß
in  den  vergangenen  trockenen  Jahren  die  Mühle  oft  tagelang  das  Wasser
für  den  Betrieb  stauen  mußte,  so  daß  das  untere  Flußbett  leer  stand
und  die  Badeanstalt  zeitweise  geschlossen  werden  mußte.  Dazu  kam,
daß  die  Nähe  des  Müggelsees  die  Wasserfreunde  natürlich  mehr  anzog,
da  hier  eine  weite  Wasserfläche  für  Schwimmer  und  Nichtschwimmer  zur
Verfügung  steht,  eine  Badegelegenheit,  deren  Benutzung  mit  Ausnahme
von  Sonnabend  Nachmittag  und  Sonntag  auch  empfehlenswert  ist.
Infolgedessen  überschreiten  bei  der  Gemeindebadeanstalt  die  Ausgaben ­
  für  die  Unterhaltung,  zumal  Mittellosen  freie  Benutzung  gestattet
wird,  bei  weitem  die  Einnahmen.
Diese  betrugen  durch  Verpachtung  von  1907—11  jährlich  60  Mk.,
im  Jahre  1912  30  Mk.;  die  Ausgaben  dagegen:

Jahr

Ausgabe  in  Mark

Quelle

1906

28,90

Rechnung

1907

519,60

1908

7,80

1909

217,75

1910

54,65

1911

265,02
        <pb n="86" />
        80

d)  Begräbniswesen.
Wie  in  allen  alten  Orten,  befand  sich  auch  im  Dorfe  Kleinschönebeck ­
  der  Kirchhof  in  nächster  Umgebung  der  Kirche;  er  ist  Besitz  der
Kirchengemeinde  und  hat  daher  mit  der  Verwaltung  der  politischen  Gemeinde ­
  nichts  zu  tun,  wenn  auch  naturgemäß  in  früheren  Jahren  diese
Unterschiede  vollkommen  verwischt  waren.  Mit  zunehmender  Bevölkerung
genügte  dieser  Begräbnisplatz  dem  Bedürfnis  jedoch  nicht  mehr.
Obwohl  nun  die  Unterhaltung  von  Friedhöfen  nach  dem  Allgemeinen
Landrecht  Sache  der  Kirchengemeinde  ist.  so  ist  dieselbe  der  politischen
Gemeinde  nicht  verwehrt.  Da  aber  die  Kirchengemeinde  mit  Schwierigkeiten ­
  bei  der  Erwerbung  des  Geländes  zu  kämpfen  gehabt  hätte,  nahm  die
Gemeinde  die  Angelegenheit  in  die  Hand,  zugleich  in  der  Überzeugung,
daß  es  ihre  Pflicht  sei,  für  Regelung  der  Bestattung  ihrer  Mitglieder
zu  sorgen,  unabhängig  davon,  welcher  Religionsgemeinschaft  sie  angehören. ­

Daher  beschloß  die  Gemeinde  im  Jahre  1901  ein  Gelände  zur
Einrichtung  eines  Friedhofes^)  zum  Preise  von  2400  Mk.  anzukaufen,
das  aber  in  einer  Ausdehnung  von  nur  89,95  ur  als  zu  klein  angesehen ­
  werden  muß;  doch  scheiterte  der  Wille  der  Gemeinde,  einen  größeren
Block  zu  Beerdignngszwecken  zu  erwerben,  an  der  Weigerung  der  Besitzer, ­
  die  ihr  Land  vorläufig  noch  landwirtschaftlich  nutzen,  ohne  Zweifel
aber  später  bessere  Preise  erzielen  wollten.

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Ni
Einnahmen

tto
Ausgaben

Quelle

1902

6,30

6,30

Rechnung

1903

—

82,80

—

82,80

„

1904

63,-831,75



—

768,75

„

1905

209,50

375,10

—

165,60

ff

1906

166,50

936,77

—

770,27

1907

291,30

1070,20

—

779,—

1908

201,—

168,-33,—



—

1909

173,-749,31



—

576,31

1910

131,50

866,47

—

734,97

1911

241,50

589,18

—

347,68

"

*)  Aus  dem  Gutachten  dem  Gutachten  des  Kreisphysikus:  „Die  Oberfläche  ist
sandig,  wenig  humös.  Drei  an  verschiedenen  Stellen  bis  zu  2,50  m  Tiefe  gegrabene
Löcher  ergeben  gleichmäßig  gefugten  gelben  Sand  und  gelbbraunen  kiesigen  Sand.
Wasser  fand  ich  in  keinem  der  Löcher  vor.
Das  Grundstück  ist  hiernach  ohne  Bedenken  sehr  gut  zu  Kirchhofszwecken
geeignet."
        <pb n="87" />
        —  81

Die  erste  Beerdigung  auf  dem  neuen  Friedhof  fand  im  Fahre  1903
statt.  Zuvor  war  jedoch  (in  Gemäßheit  des  §  4  des  Kommunalabgabengesetzes ­
  und  des  8  6  der  Landgemeindeordnung)  eine  Friedhofsordnung ­
  erlassen  worden,  welche  u.  a.  die  Gebühren  festsetzte.
Trotz  dieser  überwiegen  die  Kosten,  von  dem  Ankaufspreis  ganz
abgesehen.
In  obiger  Tabelle  erscheinen  die  Gebühren  für  Aushebung  der
Gruft  in  Einnahme  und  Ausgabe,  da  die  Gemeinde  diese  zusammen
mit  den  übrigen  Gebühren  erhebt,  sie  dann  aber  an  den  Totengräber
abführt.  Unter  den  Ausgaben  erscheint  vom  Jahre  1904  ab  der  Betrag ­
  für  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kaufsumme.
Daß  die  Ausgaben  die  Einnahmen  so  bedeutend  übersteigen,  liegt
an  den  ständigen  Baukosten,  Anpflanzungen  und  Wegearbeiten,  zu
welchen  Kosten  noch  ein  Betrag  von  100  Mk.  für  die  Beaufsichtigung
tritt;  auch  die  eisernen  Nummerntafeln  liefert  die  Gemeinde  kostenfrei.
Da  im  September  1912  der  Bau  einer  Leichenhalle  beschlossen  ist,
werden  sich  in  Zukunft  die  Kosten  der  Friedhofsverwaltung  noch
weiter  erhöhen.
Diese  stehen  schon  jetzt  in  gar  keinem  Verhältnis  zur  Einnahme,
während  bei  anderen  Gemeinden  zum  mindesten  die  Einnahmen  den
Ausgaben  gleichkommen,  wenn  nicht  sogar  eine  mäßige  Verzinsung  des
Anlagekapitals  erfolgt;  eine  Erhöhung  der  Gebühren  ist  m.  E.  daher
dringend  erforderlich.
e)  Sonstige  Ausgaben  für  Gesundheitswesen.
Hierher  gehört  die  Schutzpockenimpfuug,  zu  deren  Mitwirkung  die
Gemeinde  laut  Reichsimpfgesetz  vom  8.  4.  1874  verpflichtet  ist.  Die
Tätigkeit  erstreckt  sich  jedoch  bei  Landgemeinden  nur  auf  Zuweisung  der
nötigen  Räume  und  Gestellung  einer  Schreibhilfe.  Von  weiteren  Aufwendungen ­
  ist  die  Gemeinde  befreit,  da  die  Kosten  des  Jmpfgeschäfts
in  Preußen  die  Gemeinden  zu  tragen  haben?)
Das  Desinfektionswesen  ist  mangels  einer  Anstalt  so  geregelt,  daß
die  durch  die  Tätigkeit  einer  Person  geleistete  Desinfektion  für  jede  angefangene ­
  halbe  Stunde  50  Pfg.  zuzüglich  des  Ersatzes  für  eingetretene
Transportkosten  und  Fahrspesen  beträgt,  welche  den  betreffenden  Haushaltungsvorständen ­
  auferlegt  werden,  mit  Ausnahme  derjenigen,  deren
Einkommen  den  Betrag  von  900  Mk.  nicht  übersteigt.
Eine  ständige  Lebensmittelkontrolle  ist  nicht  eingeführt;  Untersuchungen, ­
  wie  sie  besonders  für  die  Feststellung  gesunden  Trinkwassers
erfolgt  sind,  wurden  durch  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  gegen  Erstattung ­
  einer  Gebühr  ausgeführt.
')  Preuß.  Ausführungsgesetz  zum  Reichsimpfgesetz  vom  12.  4.  1875.
W  i  11  ft  o  cf,  Entwicklung.  6
        <pb n="88" />
        Andere  hygienische  Einrichtungen,  wie  Spielplätze,  Tätigkeit  des
Kommunalarztes  u.  dergl.  sind  bereits  oben  erwähnt,  Straßenreinigung
und  Müllabfuhr  müssen  künftiger  Betrachtung  vorbehalten  bleiben.
Es  seien  noch  einige  Worte  über  die  aus  Gesundheitsrücksichten
alljährlich  im  Hochsommer  erfolgende  Räumung  des  Fließes  (und  Zehn-Luschgrabens)
  gesagt.
Diese  Räumung  ist  innerhalb  7  Tagen  vorzunehmen,  welche  durch
eine  Verfügung  14  Tage  vorher  festgesetzt  werden;  zu  leichterer  Ausführung ­
  der  Räumung  erhalten  die  Stauberechtigten  Anweisung,  das
Fließ  an  einer  bestimmten  Reihe  von  Tagen  auf  niedrigem  Wasserstand
zu  halten.
Die  Räumung  hat  sich  auf  gründliche  Beseitigung  aller  im  Fließbett ­
  vorhandenen,  den  Wasserabfluß  hemmenden  Gegenstände,  sowie  auf
das  Abstechen  der  den  Füeßlaus  beengenden  Anwüchse  und  das  Entfernen ­
  der  den  Wasserlauf  gefährdenden  Baumzweige  und  Sträucher  zu
erstrecken.  Das  Abschwimmenlassen  von  Schilf,  Kraut  usw.  in  unterhalb
liegende  fremde  Räuniungsstrecken  ist  unstatthaft.
Da  die  Räumung  von  den  Anliegern  bezw.  auf  ihre  Kosten  auszuführen ­
  ist,  erwachsen  der  Gemeinde  mit  Ausnahme  der  Aufwendung
für  ihren  eigenen  Besitz  keine  Ausgaben.  Die  anteiligen  Kosten  der
Gemeinde  betrugen  beispielsweise  für  das  Jahr  1910  35  Mk.,  1911
42.45  Mk.
Öffentliche  Schlachtanlagen  oder  Kühlhäuser  bestehen  nicht.
1)  Straßenremigung  und  Müllabfuhr.
Ferner  fallen  Straßenremigung  und  Abfuhrwesen,  Straßenregnlierung
  und  Verbreiterung  unter  den  Begriff  des  Assanierungswesens;
doch  werden  die  letzteren  wegen  der  vorwiegend  wirtschaftlichen  Interessen ­
  und  der  Zugehörigkeit  zum  Bauwesen  ausgeschieden.
In  jedem  deutschen  Orte  haben  es  die  Besitzer,  wie  schon  ein  altes
Srichwort  sagt,  für  ihre  Pflicht  gehalten,  „vor  ihrer  eigenen  Tür  zu
kehren".  So  war  es  auch  in  unserer  Gemeinde  Sitte,  daß  jeder  Hausbesitzer ­
  ohne  dazu  gezwungen  zu  sein,  die  Straße  vor  seinem  Grundstück
in  sauberem  Zustand  erhielt.  Seit  den  90er  Jahren  vorigen  Jahrhunderts ­
  ließ  die  Gemeinde  nur  die  Gullys  und  die  Zuflüsse  (Rinnsteine) ­
  zu  denselben  auf  ihre  Kosten  reinigen.
Als  jedoch  die  Kolonie  Fichtenau  entstanden  war,  fanden  sich  bald
Leute,  die  der  Zustand  des  Bürgersteiges  unb  der  Straße  vor  ihrem
Grundstück  gleichgültig  ließ.  Weil  nun  bekanntlich  kaum  etwas  einen  Ort
mehr  verunziert  als  Unsanberkeit,  so  sah  sich  die  Gemeinde  genötigt,
Vorbeugungsmaßregeln  zu  treffen.  Es  wurde  im  Jahre  1902  ein
Ortsstatut  beschlossen,  wonach  die  Anlieger  der  bebauten  und  zum  An-
        <pb n="89" />
        83

bau  fertig  hergestellten  Straßen,  Straßenteile  und  Plätze  verpflichtet
sein  sollten,  die  Bürgersteige  und  Straßendämme  bis  zu  deren  Mitte
nach  den  Anforderungen  der  Ortspolizeibehörde  zu  reinigen.
Da  aber  in  der  Mark  Brandenburg  positive  Landes-  oder  provinzialrechtliche ­
  Vorschriften  über  die  Art  der  Verteilung  der  Wege-  und
Straßenreinignngslasteu  nicht  bestanden  und  die  höchsten  Gerichtshöfe
die  Straßenlast  als  eine  kommunale  Last  bezeichnet  hatten,  wenn  nicht
aus  bestimmten  Rechtstiteln,  wie  Rezessen,  vertragsmäßigem  Übereinkommen, ­
  Verjährung  bezw.  Observanz  die  Verpflichtung  für  andere  bestand, ­
  wurde  die  Genehmigung  des  Statuts  abgelehnt.  Der  vorgesetzten
Behörde  war  es  nämlich  zweifelhaft,  ob  für  das  Dorf  eine  observanzmäßige ­
  Verpflichtung  der  Anlieger  zur  Unterhaltung  des  Bürgersteiges
bestand,  mußte  demgemäß  eine  solche  für  die  Kolonie  erst  recht  für  ausgeschlossen ­
  halten.  „Mangels  dieses  bestimmten  Rechtstitels  könne  aber
durch  eine  Polizeivcrordnuug  wohl  die  Art  und  Weise  der  Instandhaltung, ­
  Reinigung  der  Straßen  und  Bürgersteige,  nicht  aber  die  Person
des  Verpflichteten  bestimmt  werden".  Dies  war  zugleich  der  Standpunkt ­
  des  Oberverwaltuugsgerichts.
Da  hingegen  das  preußische  Kammergericht  dahin  entschieden  hatte,
daß  eine  Polizeiverordnung  rechtsgültig  erlassen  werden  könnte,  wo  ein
Ortsstatut  erlassen  sei,  waren  die  höchsten  preußischen  Gerichtshöfe
vollkommen  entgegengesetzter  Ansicht.  Aus  diesem  Grunde  mußte  eine
gesetzliche  Regelung  eintreten;  die  Gemeinde  nahm  daher  Abstand,  die
Observanz  im  Verwaltungsstreitverfahreu  zu  beweisen  und  dadurch  ihr
Ortsstatut  durchzusetzen,  zugleich  in  dem  Glauben,  daß  die  im  Gange
befindliche  Gesetzgebung  bald  Klarheit  schaffen  würde.  Die  Gesetzgebung
verzögerte  sich  jedoch,  und  erst  am  1.  7.  1912  konnte  das  Gesetz  über
die  Reinigung  öffentlicher  Wege  erlassen  werden,  nach  dessen  §  5  die
Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung  öffentlicher  Wege  den  Eigentümern ­
  der  angrenzenden  Grundstücke  auferlegt  werden  kann.  Die
Gemeinde  ergriff  denn  auch  sofort  die  Initiative  und  beschloß  die
Regelung  der  Straßenreinigung  durch  Ortsstatut,  das  zurzeit  der  Ortspolizeibehörde ­
  vorliegt  und  am  1.4.1913  in  Kraft  treten  soll.  Hiernach ­
  übernimmt  die  Gemeinde  die  polizeiliche  Reinigung  aller  ihr  unterliegenden ­
  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  einschließlich  der  Rinnsteine;
die  Verpflichtung  zur  Reinigung  der  innerhalb  der  geschlossenen  Orts,
tage  belegenen  Bürgersteige,  wozu  auch  Schneeräumung.  Verhinderung
von  Glatteis  und  Staubentwicklung  gehört,  wird  den  Eigentümern*)
auferlegt,  gleichgültig,  ob  es  sich  um  bebaute  oder  unbebaute  Grundstücke ­
  handelt.  Bei  unbebauten  Grundstücken  verpflichtet  sich  jedoch  aus
i)  Diesen  werden  nach  8  1093  BGB.  Wohnungsberechttgts  gleichgestellt.
6*
        <pb n="90" />
        84

Antrag  die  Gemeinde  zur  Reinigung  auf  Kosten  der  Grundbesitzer.
Von  der  Verpflichtung  der  Anlieger  zur  eigentlichen  Straßenreinigung,
nahm  die  Gemeinde  deshalb  Abstand,  weil  sie  der  Ansicht  war,  daß.
eine  geregelte  Straßenreiuigung  auf  die  Dauer  doch  nur  von  der  Gemeinde ­
  gewährleistet  werden  kann;  ferner  leitete  sie  der  Gesichtspunkt,,
daß  die  Sauberkeit  der  Straßen  nicht  nur  den  Hausbesitzern,  sondern
der  Gesamtheit  zugute  kommt,  diese  also  auch  die  Kosten  aufzubringen ­
  habe.
Durch  dieses  Ortsstatut  werden  der  Gemeinde  für  die  Straßenreinigung ­
  vou  Jahr  zu  Jahr  größere  Opfer  auferlegt  werden,  doch  sind
die  Aufwendungen  bisher  unbedeutend  gewesen.
Die  Etats  bis  1901  weisen  keine  Beträge  aus,  erst  die  Rechnungen
von  1902  ab  zeigen  folgende  Ausgaben:

Jahr

Ausgaben  in  «F

Quelle

1902

138,67

Rechnung

1903

328,38

„

1901

215,75

„

1905

216,85

1906

30,65

1907

420,08

„

1908

184,02

1909

303,—

1910

1099,53

1911

623,18

„

Trotz  größter  Unregelmäßigkeit  der  Höhe  der  Aufwendungen,  die
sich  nach.  den  Witterungsverhältnissen  des  Jahres  richteten,  läßt  sich
eine  Steigerung  in  den  letzten  Jahren  nicht  verkennen.  Die  Zahlen
des  Jahres  1910  erklären  sich  aus  der  Anschaffung  zweier  Schneepfliige
und  den  Kosten,  die  mit  einem  strengen  Winter  mit  starkem  Schneefall
verbunden  sind.
In  ähnlicher  Entwicklung  befindet  sich  das  Abfuhrwesen;  während
sich  bei  den  ländlichen  Verhältnissen  des  alten  Dorfes  Mißstände  irgend
welcher  Art  nicht  herausgestellt  hatten,  traten  diese  nach  Gründung  der
Kolonie  Fichtenau  auf.  Bald  wurden  Klagen  laut,  daß  manche  Baustellen ­
  als  Abladeplätze  für  Bauschutt,  Müll  und  andere  Abfälle  benutzt
wurden,  ohne  daß  man  diese  Rückstände  vorschriftsmäßig  eingrub.  Da
wegen  Größe  des  Bezirks  die  Polizei  nur  niangelhaft  wirken  kann,
Anzeigen  auch  immer  nicht  streng  genug  geahndet  wurden,  bildete  sich
ein  großer  Übelstand  heraus.
Als  daun  mit  Zunahme  der  Bebauung  mit  Recht  geltend  gemacht
wurde,  daß  es  vor  allem  Pflicht  der  Gemeinde  sei,  für  einen  Müllabladeplatz ­
  zu  sorgen,  bestimmte  man  als  solchen  die  Aaskute.  Von
hier  wurde  die  Müllablage  später  nach  dem  Schulzendienstland,  das
        <pb n="91" />
        85

nicht  mehr  verpachtet  wird,  gelegt,  und  zwar  sorgt  die  Gemeinde  dergestalt ­
  für  die  Unterbringung,  daß  sie  das  Müll  in  einen  Graben
werfen  und  diesen  dann  mit  Boden  überdecken  läßt.  Die  Ausgaben
betrugen  im  Jahre  1909  30  Mk.,  1910  10,30  Mk.,  1911  38,98  Mk.
und  sind  für  das  laufende  Jahr  mit  52,55  Mk.  veranschlagt.
Dieses  Übergangsstadium  macht  natürlich  keinen  Anspruch  auf
definitive  Regelung.  Diese  ist  dahin  geplant,  daß  das  Müll  durch
Aufstellung  von  zwei  Kästen  in  Asche  und  andere  Abfälle  getrennt
wird  und  die  Abfuhr  auf  Kosten  der  Grundbesitzer  zn  einem  bestimmten
Preise  von  einem  durch  die  Gemeinde  verpflichteten  Fuhrmann  ausgeführt ­
  wird.  Späterhin  bleibt  die  Übernahme  in  Gemeindeverwaltung
zu  erwägen,  die  dann  die  erwachsenden  Ausgaben  durch  Gebühren  zu
decken  hätte.
Die  Grubenentleerung  hat  bisher  Privatangelegenheit  der  Grundbesitzer ­
  bleiben  können;  zum  Teil  konnten  die  Fäkalien  in  der  Landwirtschaft, ­
  zum  Teil  zur  Düngung  der  Gärten  verwendet  werden.
Mißstände  durch  Abfahren,  das  meist  bei  Nacht  zu  geschehen  hat,
haben  sich  noch  nicht  ergeben.
Auch  hier  halte  ich  für  die  Zukunft  eine  Kommunalisierung  für
zweckentsprechend,  da  eine  einheitliche  zielbewußte  Durchführung  der
nötigen  Maßregeln  gewährleistet  wird.  Eine  großstädtische  Kanalisation
halte  ich  bei  der  landhausmäßigen  Bebauung  vorläufig  nicht  für  erforderlich, ­
  zurzeit  außerdem  für  zu  kostspielig.  Deshalb  wäre  eine
pneumatische  Leerung  der  Gruben  und  Abfuhr  in  Eigenbetrieb  der
Gemeinde,  wie  sie  große  Städte  mit  dichtester  Bevölkerung  bis  in  die
letzte  Zeit  verwenden,  als  die  nächste  Maßregel  im  Auge  zu  behalten.

V.  Bauwesen.
Hat  bei  den  vorerwähnten  Ansgabegebieten  die  Entwicklung  die
Gemeinde  noch  nicht  übermäßig  belastet,  so  tritt  eine  ganz  bedeutende
Steigerung  der  Ausgaben  durch  den  Ausbau  des  Straßennetzes  und  die
öffentlichen  Bauten  ein,  die  sich  allerdings  vorläufig  auf  Schulhausbauten ­
  und  Gasanstalt  beschränkten.  Die  Aufwendungen  für  die  Erfüllung ­
  dieser  Aufgaben  konnte  die  Gemeinde  zum  allergrößten  Teil
aus  laufenden  Mitteln  nicht  decken  und  mußte  die  Aufbringung  der
Kosten  auf  die  Schultern  der  künftigen  Steuerzahler  wälzen.  Soweit
der  Nutzen  der  neugeschaffenen  Einrichtungen  auch  künftigen  Geschlecht
lern  zugute  kommt,  ist  gegen  diese  Finanzgebarung  nichts  einzuwenden.
        <pb n="92" />
        86

a)  Straßenbau.
Die  Ausschließung  des  Geländes  durch  generelle  und  spezielle
Bebauungspläne,  Pflasterung  und  Straßemmterhaltung,  Ankauf  von
Straßeuland  zu  Durchbrüchen  erheischten  große  Ausgaben.
Für  Ortsstraßen  gilt  in  Preußen  der  Grundsatz,  daß  die  öffentlichrechtliche
  Verpflichtung  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Gemeinde
obliegt.  Doch  erhalten  zu  Neubauten  und  größeren  Umbauten  von
Wegen  und  Straßen  die  wegebaupflichtigen  Gemeinden  Beihilfen  x )  vom
Provinzialverband,  die  einem  Landkreis  angehörenden  Gemeinden  auch
solche  von  ihrem  Kreiskömmunalverband.  Diese  Subventionen  werden
in  der  Regel  nach  der  Steuerkraft  der  wegebaupflichtigen  Verbände  und&amp;gt;
nach  der  Bedeutung  und  Beschaffenheit  der  auszubauenden  und  ausgebauten ­
  Wege  abgestuft.^)
Aus  dieser  Gesetzgebung  sind  auch  der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.
beträchtliche  Erleichterungen  erwachsen;  die  Möglichkeit  der  Verminderung,
der  kommunalen  Lasten  ist  aber  noch  in  viel  stärkerem  Maße  den  Gemeinden ­
  bei  Straßen  gegeben,  die  zur  Bebauung  bestimmt  sind.  Auf
Grund  des  §  15  des  Straßen-  und  Baufluchtliniengesetzes  vom  2.  7.
1875 3 )  hat  die  Gemeinde  am  2.  10.  1893  ein  unter  dem  23.3.  1912’
revidiertes  Ortsstatut  erlassen,  nach  dem  bei  der  Anlegung  einer  neuen
oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  zur  Bebauung  bestimmten ­
  Straße  sowie  bei  dem  Anbau  au  schon  vorhandenen  bisher
unbebauten  Straßen  und  Straßenteilen  die  angrenzenden  Eigentümer
verpflichtet  sind,  der  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten  für  die  Kosten,  welche
ihr  durch  die  dem  Gemeindebeschlusse  entsprechende  Herstellung  der
Straße  erwachsen  sind;  die  Herstellungskosten  umfassen  die  Kosten  für
die  Freilegung,  erste  Einrichtung,  Entwässerung  und  Beleuchtungs-Vorrichtung.
  Die  angrenzenden  Eigentümer  haben  ferner  die  Unterhaltungskosten ­
  genannter  Einrichtungen  während  des  Zeitraums  zu

')  Dotationsgesetze  vom  30.  4.  1873,  8,  7.  1875  und  2.  6.  1902.  Ein  im
Rechts-  oder  Verwaltungswege  verfolgbarer  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Wege»
bauhtlfe  hat  die  Gemeinde  gegen  Provinz  und.  Kreis  nicht.
°)  Uue  de  Giaie,  Handbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und
im  Deutschen  Reiche,  S.  640.
8 )  §  15  des  Gesetzes  lautet:  „Durch  Ortsstatut  kann  festgesetzt  werden,  daß
bei  der  Anlegung  einer  neuen  oder  bei  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße,
wenn  solche  zur  Bebauung  bestimmt  ist,  sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen
bisher  unbebauten  Straßen  und  Straßenteilen  von  dem  Unternehmer  der  neuen  Anlage ­
  oder  von  den  angrenzenden  Eigentümern  die  Freilegung,  erste  Einrichtung  ..  •
beschafft,  sowie  deren  zeitweise,  höchstens  jedoch  5  jährige  Unterhaltung  bezw.  einverhältnismäßiger
  Beitrag  oder  der  Ersatz  der  zu  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen ­
  Kosten  geleistet  werden."
        <pb n="93" />
        87

tragen,  der  mit  dem  Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  endet,  das  dem
Jahre  der  fertigen  Herstellung  für  den  öffentlichen  Verkehr  folgt.
Eine  weitere  Entlastung  wird  der  Gemeinde  infolge  des  KommuualabgabengejetzesZ
  zuteil,  das  der  Gemeinde  die  Unterlage  für  die  am
9.  2.  1909  erlassene  Beitragsordnung  gibt.  Hiernach  kann  die  Gemeinde ­
  bei  Neupflasterungen  und  Umpflasterungen,  bei  Veränderung
von  Bürgersteigen,  bei  Straßenerweiterung  oder  Straßendurchbrüchen
einen  Anliegerbeitrag  bis  zu  80  Prozent  der  Gesamtkosten  erheben.
Ist  die  Gemeinde  durch  diese  Statuten  in  der  Lage,  erdrückenden
Lasten  vorzubeugen,  so  bleiben  ihr  immerhin  noch  bedeutende  Ausgaben
für  den  Straßenbau.  Es  können  z.  B.  bei  „historischen  Straßen" *  2 )
die  Bestimmungen  des  Flnchtliniengesetzes  wegen  der  Erstattung  der
von  den  Gemeinden  aufgewendeten  Straßenregulierungskosten  keine  Anwendung ­
  finden,  ebensowenig  natürlich  dort,  wo  die  Gemeinde  selbst
Anlieger  ist.  Hat  ferner  die  Gemeinde  einen  Straßenzug  im  Interesse
des  Verkehrs  pflastern  müssen,  so  kann  sie  den  Gegenwert  doch  erst
dann  einziehen,  wenn  die  angrenzenoen  Grundstücke  bebaut  werden;
sie  geht  also  der  Zinsen  verlustig  und  erhält  den  entsprechenden  Betrag
vielleicht  erst  nach  Jahrzehnten  vergütet.  Ähnlich  gestaltet  sich  das
Verhältnis  bei  den  Anliegerbeiträgen,  während  bei  Ankauf  von  Land
zu  Straßendurchbrüchen  schwerlich  auf  Erstattung  gerechnet  werden  kann.
Es  ist  daher  nicht  möglich,  diese  Beträge,  obwohl  sie  früher  oder
später  in  bedeutendem  Maße  die  Amortisation  beschleunigen,  bei  der
Aufstellung  der  Ausgaben  für  den  Straßenbau  zu  berücksichtigen.  Die
Beihilfen  von  Provinz  und  Kreis  können  dagegen  stets  in  die  Darstellung ­
  einbezogen  werden.
Nur  dem  jeweiligen  Bedürfnis  Rechnung  tragend,  ist  naturgemäß
die  kommunale  Bautätigkeit  eine  Periodenhafte,  ruckweise  Belastung  der
Gemeinde,  von  der  nur  die  Straßenunterhaltung  eine  Ausnahme  macht.
(Siehe  nächste  Seite).
Die  zurzeit  übliche  Straßenbefestigung  ergibt  sich  aus  den  Hauptanfordernngen,
  die  die  Gemeinde  an  die  Unternehmer  stellt.
Hiernach  ist  der  Straßendamm  mit  Spaltpflastersteinen  aus  gesundem ­
  sächsischen  Granit  von  18—22  cm  Höhe,  einer  Kopsfläche  von
1)  §  9  des  Gesetzes  lautet:  „Die  Gemeinden  können  behufs  Deckung  der  Kosten
für  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Veranstaltungen,  welche  durch  das  öffentliche
Interesse  erfordert  werden,  von  denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,
denen  hierdurch  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  erwachsen,  Beiträge  zu  den  Kosten
erheben.  Die  Beiträge  sind  nach  den  Kosten  zu  bemessen."
2 )  Unter  dem  Begriff  „historische  Straßen"  fallen  diejenigen  Straßenzüge
deren  Entwicklung  bezüglich  des  Ausbaues  und  straßenmäßigen  inneren  Ortsverkehrs
zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Ortsbebauungsstatnts  im  wesentlichen  schon  ihren
Abschluß  gefunden  hatte.
        <pb n="94" />
        88

Jahr

Kosten  sür  Neuanlagen ­
  in  M.

Bebauungspläne,
Katastermaterial
usw.  in  M-Unterhal

 ­
  d.Str.
in  M.

insgesamt

Quelle

1894

240,—

240,—

Etat

1895

240,—

210,—

1896

100,—

1O0,—

1897

100,—

100,—

1898

5000,—

100,—

5100,—

1899

2000,—

2000,—

I960

692,—

692,—

,,

1901

0  20742,20

250,—

20992,20

Etatu.  Schulden  -
Nachweis

1902

22936,50

139,—

489,97

23567,47

Rechng.  u.  Etat

1903

10973,20

51,45

314,85

11389,50

„

1904

42,-542,10



584,10

Rechnun  g

1905

300,-864,77



1164,77

„

1906

300,-97,50



253,70

651,20

„

1907

1211,—

2632,51

8843,51

„

1908

5500,—

1021,10

1443,52

7964,62

,,

1909

1000,  -

4543,28

5543,23

1910

68859,92

523,-2666,70



72049,62

„

1911

51361,16

1136,—

1874,78

54371,94

„

mindestens  200  qm  und  einer  entsprechenden  Satzfläche,  mit  engen
Fugen  auf  15—20  cm  hoher  Unterbettung  von  scharfem  Pflastersande
oder  Kies  herzustellen.
Die  Pflasterkanten  sind  mit  roh  behauenen  Bordsteinen,  welche  die
Bürgersteigkanten  bilden,  von  demselben  Material  in  Längen  von  nicht
unter  50  cm,  30—35  cm  Höhe  und  10—12  cm  Stärke  mit  rechteckiger,
möglichst  glatter  Ober-  und  Seitenfläche  einzufassen.  Die  Bürgersteige
sind,  solange  die  Grundstücke  nicht  mit  einem  Wohnhause  bebaut  sind,
nicht  zu  befestigen.  Nach  abgeschlossener  Bebauung  bezw.  sobald  die
Grundstücke  bewohnt  werden,  werden  die  Bürgersteige  von  der  Gemeinde ­
  in  der  Mitte  1,50  m  breit  mit  Mosaikpflaster  aus  Schönaer
Pborphyr  befestigt  und  die  Straßenbäume  1  m  im  Quadrat  mit  Strecksteinen ­
  eingefaßt.  Der  übrige  Teil  wird  mit  Schlacken  oder  kleingeschlagenen ­
  Ziegelsteinen  befestigt  und  3  cm  hoch  mit  Kies  abgedeckt.
Die  Bürgersteige  sind  mit  Lindenbäumen  zu  bepflanzen,  und  zwar  in
Abständen  von  8  m;  sie  müssen  mindestes  9  cm  Stanimumfang,  sowie
eine  Stammhöhe  von  mindestens  2,15  orn  bis  zur  Krone  haben.  Die
Beleuchtungsanlage  wird  von  der  Gemeinde  auf  Kosten  der  Anlieger
hergestellt.

1 )  Me  Summen  sind  aus  dem  Etat  nicht  zu  erseheu,  müssen  aber  nach  dem
Schuldennachweis  ausgegeben  sein.
        <pb n="95" />
        89

Gibt  es  nun  auch  bei  weitem  bessere  Arten  der  Straßenbefestigung,
Io  ist  nn  Gf,  diese  Art  des  Straßenbaues  für  eine  Landhauskolonie  in
vollem  Maße  hinreichend.

I))  Hochbau.
Um  noch  bedeutendere  Summen  handelt  es  sich  bei  den  Ausgaben
für  Hochbauten,  wenn  auch  die  laufenden  Ausgaben  noch  eine  weniger
bedeutende  Rolle  spielen  als  beim  Straßenbau.  Denn  an  Hochbauten
existierten  außer  dem  kleinen  alten  Schulhause,  das  seine  Entstehung
einer  Kollekte  verdankt,*)  und  den  beiden  Armenhäusern  irgend  welche
öffentliche  Gebäude  bis  in  die  jüngste  Zeit  nicht.  Die  Unterhaltungskosten ­
  der  Schulgebäude  hatten  überdies  bis  zum  Jahre  1888  der  Schulgemeinde ­
  obgelegen  und  die  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten
waren  laut  Gesetz  von  1846 2 )  auch  schuldig,  Wirtschaftsräume,  wie
Scheune  und  Stallung  zu  bauen,  ebenso  hatte  erst  in  neuerer  Zeit  die
politische  Gemeinde  die  Verwaltung  der  Armenhäuser  in  ihre  Hand
genommen.
Mit  zunehmender  Bevölkerung  stellte  sich  im  Jahre  1904  der  Bau
eines  neuen  Schulhauses  im  Dorfe  als  nötig  heraus,  während  in  der
Kolonie  der  Unterricht  noch  immer  in  gemieteten  Räumen  stattfand.
Hier  mußte  dann  1907  auch  ein  Schulgebäude  errichtet  werden,  dessen
Kosten  auf  35000  Mark  veranschlagt  waren  und  sich  nach  der  Rechnung
auf  einige  Jahre  verteilen.  Mit  Ausnahme  der  durch  die  Rundholzberechnung ­
  sich  ergebenden  Beträge  erhielt  die  Gemeinde  keine  Staatsbeihilfe, ­
  weil  die  Finanzkraft  als  stark  genug  angenommen  wurde,  und
das  Gesetz,  betreffend  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen  vom
28.  7.  1906  erst  am  1.  April  1908  in  Kraft  trat.  Nach  §  12  dieses
Gesetzes  erstattet  der  Staat  den  Schulverbänden  mit  nicht  mehr  als
7  Schulstellen  ein  Drittel  des  Kostenbetrags  unter  gewissen  Abzügen;
h  Unter  dem  10.  2.  1816  erließ  die  Potsdamer  Regierung  folgende  Verfügung: ­
  „Die  Gemeinde  zu  Kleinschönebeck,  Amt  Alt-Landsberg,  besitzt  eine  ausgedehnte, ­
  aber  sehr  unfruchtbare  Feldmark.  Sie  ist  seit  dem  Jahre  1806  von
ullen  Kriegsunfällen  heimgesucht  worden  und  hat  durch  ihre  Lage  an  der  großen
Straße  nach  Preußen  und  Schlesien  von  Durchmärschen  und  Einquartierungen  so
viel  gelitten,  daß  die  Einwohner  gänzlich  erschöpft  finb.  Dieserhalb  hat  das
Ministerium  des  Innern  bet  dem  Unvermögen  der  Gemeinde  Kleinschönebeck  genehmigt, ­
  daß  zum  Wiederaufbau  des  dasigen  Schul-  und  Küsterhauses,  dessen  Bau
bereits  im  Jahre  1813  angeordnet  war,  aber  der  damaligen  kriegerischen  Verhältnisse ­
  halber  ausgesetzt  werden  mußte,  eine  Kirchen-  und  Hauskollekte  in  der
Kurmark  ausgeschrieben  werden  darf."
a )  Gesetz,  betr.  Bau  und  Unterhaltung  von  Schul-  und  Küsterhäusern  vom
21.  7.  1846,  wonach  der  Fiskus  als  Patron  oder  Gutsherr  Holz,  Steine,  Kalk
oder  deren  Ersatzstoffe  (eiserne  Träger,  Zement,  Dachpappe)  oder  einen  bestimmten
Bruchteil  der  baren  Kosten  zu  tragen  hat.
        <pb n="96" />
        90

an  die  Stelle  einer  von  dem  Ermessen  der  Staatsbehörde  abhängigem
staatlichen  Baubeihilfe,  der  Kleinschönebeck-F.  bisher  trotz  Versprechungen
nicht  zuteil  geworden  war,  tritt  nunmehr  die  gesetzliche  Verpflichtung
des  Staates  zur  Beitragsleistung.  Diese  Bauhilfe  *)  kommt  jetzt  aber
dem  bereits  beschlossenen  und  demnächst  auszuführenden  Erweiterungsbau ­
  der  Schule  in  der  Kolonie  Fichtenau  zu  statten.
Zu  größeren  Ausgaben  für  die  Gemeinde  führte  noch  der  Bau
der  Gasanstalt,  dessen  Kosten  in  diesem  Jahre  verrechnet  sind  und  ausschließlich ­
  Landerwerb  und  Pflasterung  die  Summe  von  210  795,90  Mark
betragen.  —  Es  sind  aber  hier  nur  Hochbauten  aufzuführen,  die  für
die  Gemeinde  eine  wirkliche  Belastung  darstellen,  deren  Kosten  also
nicht  durch  Einnahmen  aus  ihrem  Zweck  verzinst  und  amortisiert  werden
daher  können  die  Ausgaben  für  dieses  gewerbliche  Unternehmen  nicht
in  die  Ausgabeuübersicht  für  Hochbauten  aufgenommen  werden.  In
dieser  Übersicht  sind  die  Besoldungen  und  Remunerationen  des  Baupersonals ­
  enthalten,  deren  Dienste  je  nach  Bedürfnis  in  Anspruch  genommen ­
  werden  mußten.  Eigene  Baubeamte  beschäftigt  die  Gemeinde  nicht.
(Tabelle  siehe  nächste  Seile).
Zum  Schluß  sei  noch  eine  Übersicht  über  die  Gesamtentwicklung
des  Gemeindebauwesens  gegeben.  Die  in  den  Jahren  1907—1911
aus  laufenden  Mitteln  bestrittenen  Kosten  gehören  eigentlich  nur  formell
dem  ordentlichen  Etat  an,  denn  die  Kostendeckung  war  wohl  nur  dadurch ­
  möglich,  daß  mau  ein  im  Jahre  1906  als  Betriebsfonds  aufgenommenes ­
  Kapital  zum  großen  Teil  hier  festlegte,  ferner  im  Jahre
1911  einen  Bankkredit  in  Anspruch  nahm.
(Tabelle  siehe  nächste  Seite).
VI.  Unterricht,  Wissenschaft,
a)  Schule.
Schon  das  Allgemeine  Landrecht  ging  von  der  Auffassung  aus,
daß  die  Schulen  Anstalten  des  Staates  seien;  in  Konsequenz  dieser  Aufi)

  Die  Zahlung  des  Baubetrags  erfolgt  erst  nach  Ablauf  des  Etatsiahres.
Um  seine  Höhe  zu  ermitteln,  sind  die  durch  notwendige  Bauten  für  Volksschulzwecke
im  verflossenen  Etatsjahre  entstandenen  Kosten  zusammenzurechnen.  Auszuscheiden
sind  die  Kosten  für  Grunderwerb,  während  der  Wert  der  Naturaldienste  in  Ansatz
gebracht  werden  kann.  Doch  darf  der  letztere  den  erfahrungsgemäßen  Höchstsatz
von  1b°/„  der  Gesamtbausumme  nicht  übersteigen.  Von  dem  so  gefundenen  Kostenbetrag ­
  sind  abzusetzen  die  durch  Beitrüge  Drittverpflichteter  und  durch  Brandschadens-Versicherung
  gedeckte  Summe  und  ferner  für  jede  vorhandene  Schulstelle  ein  Betrag,
von  je  500  Mark.  Von  der  Restsumme  zahlt  der  Staat  ein  Drittel.  —  Nur
notwendige  Bauten  werden  berücksichtigt,  v.  Brauchitsch  a.  a.  O.  Bd.  7.  S-  117.
        <pb n="97" />
        b-‘h- t h-^h- L h-^.^h-^h^h^h^h- t b‘ t h- i h-^h- L h- L h- L l- L
CDCDCC«OCOCOCDCDCDCCDCDCOCOCDO©0!)flO
^i-^OOOOOOOOOOCDCDCDCOCOCD
HOCOCD-J05at^CÜK5KOCDCD^(J)Üt^

Jahr

850,—
850,—
450,—
825,—
5320,—
2470,—
971,87
21282,20
24015.34
18581,92
20860,38
6720,37
3601,12
43381,76
18692.34
6186,29
74025,73
36823,24

Gesamt-Ausgaben ­


850,—
850,—
450,—
325,—
320,—
2470,-971,87

1282,20
3967,56}
840,87}
6672,84}
6186,29
7857,—
4984,79

davon  aus
etatsmäß.
Mitteln

ü  i_i  i_l  M-  r-*  f-»-  M-£58°
  -  j=&amp;gt;«83o&amp;gt;8838
sss  i  X  JL  JL  g'i  'i  g'i  'i  'i  'i

%  der  Gesamt-Summe


5000,—
20000,—
20000,—}
25000,-  }
46000,—
5500,—
60628,80
31353,42

davon  aus
Anleihen

93,98
93,97
58,88}
80,18}
82,96}
81,90
85,14

%  der  Gesamt-Summe


775,-}
2457,50}
499,99
485,03

davon  aus  !
Beiträgen
Privater

h-L  p  p  to
"zx&amp;gt;  "cd  'cd  'o
fcO  00  CD  Ol

%  der  Gesamt-Summe


C*  03  03  to  —1
O  CD  03  CD  CD
^  O  CD  O  tO
o  p  p  p
I  I  I

davon  aus
Staatsbeiträgen ­


28,51
10,85}
6,29}
6,80

°/o  der  Gesamt-Summe


S8
g-Quellen
        <pb n="98" />
        92

fassung  von  der  Schule  als  einer  Staatsanstalt  gab  man  den  öffentlichen ­
  Lehrern  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsdiener,  wie  in  der
Verfaffungsurkunde  des  preußischen  Staates  ausdrücklich  betont  ist.
Doch  wurde  bereits  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  die  Schullast  den
sog.  Hausvätern  jedes  Ortes  übertragen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  Kinder
hatten  oder  nicht  und  ohne  Unterschied  des  Glaubensbekenntnisses.
Bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunderts  waren  die  Lehrer  meist  aus
anderen  Berufen  hervorgegangen  und,  wie  die  Aufzeichnungen  seit  der
Zeit  des  30  jährigen  Krieges  zeigen,  hauptsächlich  von  Leinwebern  und
Schneidern  gestellt  worden.  Sie  hatten  neben  Erteilung  des  Unterrichts
den  Küsterdienst  im  eigenen  Orte  und  in  den  zur  Parochie  gehörenden
Dörfern  Münchehofe  und  Schöneiche  zu  versorgen.  Erst  im  Jahre
1813  wurde  die  Münchehofer  Küsterei  und  anscheinend  1818  die  Schöneicher ­
  durch  die  Bildung  einer  eigenen  Küsterstelle  von  der  Kleinschöuebecker
  getrennt.
Führte  die  Ausübung  des  Unterrichts  an  einer  Schule  durch  einen
einzigen  Lehrer  an  sich  schon  zu  Mißlichkeiten,  weil  bei  jeder  Verhinderung ­
  des  Lehrers  der  Unterricht  ausfallen  mußte,  so  trat  der
Mangel  noch  bei  weitem  mehr  in  die  Erscheinung  bei  eintretender  Vakanz.
Da  in  solchem  Falle  der  Unterricht  unmöglich  monatelang  ausgesetzt
werden  konnte,  mußte  für  Vertretung  durch  die  Lehrer  der  benachbarten
Gemeinden  gesorgt  werden.  Die  Vertretung  fand  ungefähr  in  der  Weise
statt,  daß  nur  an  4  Tagen  unterrichtet  wurde;  die  Lehrkräfte  wurden
dadurch  gewonnen,  daß  die  Lehrer  aus  dem  benachbarten  Schöneiche
und  Münchehofe  einen  Tag  in  der  Woche  unterrichten  mußten,  während
von  4  entfernter  liegenden  Dörfern  au  einem  Tag  jeder  zweiten  Woche
die  Vertretung  zu  übernehmen  war.  Eine  derartige  Erteilung  des
Unterrichts  hatte  zuletzt  im  Jahre  1881  stattfinden  müssen.
Da  der  Lehrer  den  niederen  Kirchendienst  als  Küster  verrichten
mußte  und  zugleich  Organist  war,  setzte  sich  das  Einkommen  aus  diesen
Dienstzweigen  und  der  Besoldung  für  den  Unterricht  zusammen.  Eine
scharfe  Trennung  zwischen  beiden  Ämtern  fand  nicht  statt,  vielmehr  war
stets  nur  von  der  Lehrer-  und  Küsterstelle  als  eines  geschlossenen  Ganzen
die  Rede.
Das  Einkommen  der  Lehrerstelle  bestand  neben  freier  Wohnung
und  dem  Schulgeld  hauptsächlich  in  Naturalien  wie  Roggen,  Eiern
und  anderen  Gerechtsamen,  wozu  für  den  Winter  freie  Feuerung
geliefert  wurde.  Die  Holzlieferuug  löste  die  Regierung  später  mit
einer  Rente  von  164.72  Mark  ab.  Im  Jahre  1877  wurde  das  Einkommen ­
  neu  geregelt  und  bestand  außer  freier  Wohnung  und  Feuerung
aus:
        <pb n="99" />
        93

Landertrag
Roggen
Schulgeld
Akzidenzien
Gemeindezulage

150.00  Mark
239.07  „
342.OO  „
55.56  „
96.00  ..

sonstige  Einnahmen  24.50

907.12  Mark

Das  Schulgeld  st  erhielt  der  Lehrer  nach  Abzug  von  */„  durch
den  Erheber  (monatlich  zu  u / 18  st.  Die  Akzidenzien  bestanden  ans  den
dem  Küster  observanzmäßig  zustehenden  Gebühren  für  Trauung,  Taufe,
Beerdigung  und  andere  Amtshandlungen.  Unter  den  sonstigen  Einnahmen ­
  befinden  sich  wiederum  Naturallieferungen.
Ein  Emeritus  erhielt  zu  gleicher  Zeit  ein  Ruhegehalt  von
378.65  Mark,  von  denen  die  Schulgemeinde  300  Mark,  die  Regierung
72  Mark,  den  Rest  die  Lehrerstelle  trug.
Im  Jahre  1883  wurde  das  Gehalt  des  Lehrers  und  Küsters
gleich  dem  in  den  benachbarten  „gleichartigen  Orten,  wie  z.  B.  Vogelsdorf, ­
  Bollensdorf  und  Dahlwitz  auf  jährlich  1050  Mark  neben  freier
Wohnung  und  Feuerung"  von  der  Regierung  festgesetzt.  Der  Zuschuß
von  rund  143  Mark  war  wiederum  durch  Hausväterbeiträge  aufzubringen. ­
  Von  diesem  Zuschüsse  mußte  jedoch  der  neue  Lehrer  einen
einmaligen  Beitrag  von  25°/,,  mit  35.75  Mark  an  die  Elementarlehrerwitwen- ­
  und  -Waisenkasse  abführen.
Da  im  Jahre  1888  die  Anzahl  der  Schulkinder  auf  117  gestiegen ­
  war,  hielt  die  Regierung  mit  Recht  die  Errichtung  einer  zweiten
Lehrerstelle  für  dringend  erforderlich,  sah  jedoch  von  ihrer  Forderung
auf  ein  Gesuch  der  Gemeinde  ab,  weil  im  ganzen  Dorfe  kein  geeigneter
Raum  für  ein  Klassenlokal  vorhanden  war.
In  diesem  Jahre  trat  durch  das  Gesetz  vom  14.  7.,  betreffend  die
Erleichterung  der  Volksschullasten,  eine  größere  Umwälzung  im  Volksschulwesen ­
  ein.  Das  Gesetz  brachte  vor  allem  die  Abschaffung  der

st  Schulgeld  ist  der  für  den  Unterricht  zu  entrichtende  Entgelt.  Die  Verwendung
des  Geldes  ist  gleichgültig;  nicht  der  Verwendungszweck,  sondern  der  Berpflichtungsgrund
  ist  entscheidend.  Das  Schulgeld  wird  gezahlt  für  die  die  Schule  besuchenden
Kinder,  und  zwar  nicht  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen,  sondern  von  denen,
denen  die  Sorge  für  den  Unterhalt  der  Kinder  obliegt.  Dadurch  unterscheidet  sich
das  Schulgeld  grundsätzlich  von  den  Schulunterhaltungsbeiträgen;  vgl.  von  Brauchitsch
a.  a.  O.  Bd.  7  S.  218.
st  Es  ist  mir  auch  ein  anderer  ganz  unvernünftiger  Zahlungsmodus  bekannt,
nach  dem  der  Lehrer  11  Monate  den  vollen  Ertrag  des  Schulgeldes  erhielt,  währender
  gerade  im  Weihnachtsmonat  leer  ausging.
        <pb n="100" />
        94

Schulgelderhebung, J )  die  zugleich  die  Beseitigung  einer  Spezialsteuer
auf  den  Kinderreichtum  bedeutete.
Zu  dem  wiederum  auf  1050  Mark  festgesetzten  Gehalte  gab  von
nun  au  der  Staat  einen  Zuschuß  von  400  Market,  die  übrigen  noch
bar  aufzubringenden  Kosten  waren  von  der  Schulgemeinde  zu  tragen.
Im  selben  Jahre  gingen  jedoch  die  Ausgaben  für  die  gesamte  Schulunterhaltung ­
  auf  die  politische  Gemeinde  über.  Von  nun  an  wird  die
Schulanstalt  ein  Institut  der  politischen  Gemeinde;  die  Schulunterhaltung
bildet  fortan  nur  einen  Teil  der  Kommunalverwaltung,  der  Schulkassenetat ­
  wird  ein  integrierender  Teil  des  Kommunaletats.
Im  Jahre  1891  wurde  dem  Lehrer  eine  Zulage  von  150  Mark
für  die  durch  die  Schülerzahl  erwachsene  Mehrarbeit  gewährt,  da  ein
zweiter  Lehrer  noch  immer  nicht  angestellt  war  und  die  Zahl  der
Kinder  sich  auf  etwa  140  belief.  Erst  im  Jahre  1892  fand  die  Anstellung ­
  eines  zweiten  Lehrers  statt.  Die  Schule  war  daher  bis  zu
diesem  Jahre  Halblagsschule  geblieben,  zu  der  sie  sich  ini  Laufe  der
Zeit  aus  einer  einklassigen  Volksschule  entwickelt  hatte.")  Nun  wurde
die  Schule  sofort  in  eine  dreiklassige  umgewandelt.^)  Die  Besoldung

')  Ausnahmen  find  nur  gestattet:
1.  für  solche  Kinder,  welche  innerhalb  des  Bezirkes  der  von  ihnen  besuchten
Schule  nicht  einheimisch  sind,
2.  soweit,  als  das  gegenwärtig  bestehende  Schulgeld  durch  den  zu  beziehenden
Staatsbeitrag  nicht  gedeckt  wird  und  andernfalls  eine  erhebliche  Vermehrung  der
Kommunalabgaben  eintreten  müßte.
s )  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten  vom  1t.  7.  1888,
wonach  die  Staatskasse  den  zur  Unterhaltung  der  Volksschule  Verpflichteten  einen
jährlichen  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  leistet.
Die  Höhe  dieses  Beitrages  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle
1.  eines  alleinstehenden,  sowie  eines  ersten  ordentlichen  Lehrers  400  Mark,
2.  eines  anderen  ordentlichen  Lehrers  200  Mark  und  einer  ordentlichen  Lehrerin
150  Mark,
3.  eines  Hilfslehrers  und  einer  Hilfslehrerin  100  Mark  gezahlt  werden.
s )  Nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Einrichtung,  Ausgabe  und  Ziel
der  preußischen  Volksschule  vom  15.  10.  1872  werden  in  der  einklassigen  Volksschule ­
  Kinder  jedes  schulpflichtigen  Alters  in  einem  und  demselben  Lokale  durch
einen  gemeinsamen  Lehrer  gleichzeitig  unterichtet.  Die  Zahl  der  Kinder  soll  nicht
über  80  steigen.  Wo  die  Anzahl  der  Kinder  über  80  steigt,  oder  das  Schulzimmer
auch  für  eine  geringere  Zahl  nicht  ausreicht,  und  die  Verhältnisse  dte  Anstellung
eines  zweiten  Lehrers  nicht  gestatten,  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung  die
-Halbtagsschule  eingerichtet  werden,  für  deren  Klassen  zusammen  wöchentlich  32
Stunden  angesetzt  werden.
*)  Sind  zwei  Lehrer  an  einer  Schule  angestellt,  so  ist  der  Unterricht  in  zwei
gesonderten  Klassen  zu  erteilen.  Steigt  in  einer  solchen  die  Zahl  der  Kinder  über
120,  so  ist  eine  dreiklassige  Schule  einzurichten.  In  dieser  kommen  auf  die  dritte
Klasse  wöchentlich  12,  aus  die  zweite  Klasse  14,  auf  die  erste  Klasse  28  Lehrstunden.
        <pb n="101" />
        des  neuen  Lehrers  wurde  neben  einer  Feuerungs-  und  Mietsentschädigung
von  75  bezw.  tOO  Mark  auf  750  Mark  festgesetzt.
Einen  Markstein  in  der  Geschichte  des  preußischen  Lehrerbesoldungswesens ­
  bildet  das  sog.  Lehrerbesolduugsgesetz  vom  3.  3.  1897,  das  die
Regelung  der  Lehrergehälter  auf  eine  einheitliche  gesetzliche  Grundlage
stellte.  Auf  Grund  des  §  2  dieses  Gesetzes  wurde  das  Lehrergehalt
In  der  Weise  festgesetzt,  daß  das  Grundgehalt  (neben  der  dem  ersten
Lehrer  für  die  Verwaltung  des  Kircheuamts  zustehenden  Besoldung  von
400  Mark,)  1100  Mark,  die  Alterzulagen  120  Mark  und  die  Wohnungsentschädigung ­
  des  zweiten  Lehrers  120  Mark  betrugen.
Zu  Ostern  1901  machte  sich  die  Anstellung  eines  dritten  Lehrers
nötig,  dessen  Besoldung  sich  ebenfalls  nach  den  Festsetzungen  des  Jahres
1897  regelte.  Die  Schule  wurde  in  eine  vierklasstge  umgewandelt.
Es  erhöhten  sich  ferner  im  Jahre  1902  die  Kosten  für  die  Unterhaltung ­
  der  Volksschule  durch  die  Gründung  einer  Schule  in  Fichtenau:
Zimmer  mußten  sowohl  in  der  Kolonie  wie  für  einen  durch  Einrichtung
einer  vierten  Klasse  benötigten  neuen  Schulraum  im  Dorfe  gemietet
werden.
In  das  Etatsjahr  1902  fällt  ferner  der  zwar  finanziell  unerhebliche, ­
  aber  doch  wichtige  Beschluß,  für  fremde  Kinder  monatlich  2  Mark
Schulgeld  zu  erheben.  Dies  erscheint  solange  billig,  als  jede  Gemeinde
die  Pflicht  hat,  für  ihre  eigenen  Angehörigen  zu  sorgen  und  die  unentgeltliche ­
  Zulassung  Nichteinheimischer  zum  Unterricht  eine  Belastung
zu  ungunsten  der  Steuerzahler  wäre.
Inzwischen  war  infolge  einer  Eingabe  der  Lehrerschaft  im  Jahre
1904  die  alte  Besolduugsordnung  durch  eine  neue  ergänzt,  die  das
-Grundgehalt  des  Lehrers  auf  1200,  des  inzwischen  angestellten  Hauptlehrers ­
  fl  auf  1300,  der  einstweilig  angestellten  oder  solcher  Lehrkräfte,
die  noch  nicht  4  Jahre  im  öffentlichen  Schuldienst  gestanden  haben,  auf
4 / b  des  Grundgehalts,  also  960  Mark  normierte.  Soweit  die  Lehrer
nicht  eine  freie  Dienstwohnung  erhalten,  beträgt  die  bare  Mietsentschädigung ­
  für  Lehrer  mit  eigenem  Hausstand  300  Mark,  für  Lehrer
ohne  eigenen  Hausstand,  einstweilig  oder  noch  nicht  4  Jahre  im  Schuldienst ­
  stehende  Lehrer  und  Lehrerinnen  200  Mark.
Doch  nicht  lange  sollten  die  Gehaltssätze  von  1904  beibehalten
werden;  schon  im  Jahre  1907  machte  sich  eine  neue  Besoldungsordnung
nötig,  die  als  Grundgehalt  für  den  Lehrer  1300  Mark,  Hauptlehrer
1400  Mark  und  die  einstweilig  angestellten  Lehrer  bezw.  Lehrerinnen
1040  Mark  festlegte.  Die  Alterszulagen  beliefen  sich  auf  160  Mark.
0  Unter  Hauptlebrern  sind  die  mit  Leitungsbefugnissen  ausgestatteten  ersten
Lehrer  an  Volksschulen  mit  3  und  mehr  Lehrkräften  zu  verstehen.
        <pb n="102" />
        II.  Merszulagen
1.  für  Lehrer  in  den  ersten  beiden  Stufen  200  Mark  jährlich
2.  in  den  dritten  und  vierten  je  250  „  „
3.  in  der  fünften  bis  neunten  je  200  „  „
Lehrerinnen  erhalten  in  den  ersten  beiden  Stufen  je  100  Mark,  in  den
weiteren  Stufen  je  150  Mark.
III.  Ortszulagen

1.  zum  Grundgehalt

100  Mark

2.  nach  7

Dienstjahren  150  „

3.  nach  10

ff

200  „

4.  nach  13

tt

250  „

5.  nach  16

tt

300  „

6.  nach  19

tt

340  „

IV.  aus  freier  Dienstwohnung  bezw.  einer  Mietsentschädigung
nach  dem  vom  Provinzialrat  aufgestellten  Mietsentschädigungstarif  laut
der  nach  Ortsklasse  I)
1.  Leiter  von  Schulen  mit  6  oder  mehr  Klaffen  600  Mark
2.  Lehrer  450  „
3.  Lehrerinnen  330  „
erhalten.
        <pb n="103" />
        97

V.  aus  Amtszulagen,  welche  betragen  für  Schulleiter  mit  weniger
als  6  Klassen  und  solche  erste  Lehrer  an  Volksschulen  mit  3  oder  mehr
Lehrkräften  jährlich  200  Mark.
Da  Anfang  des  Jahres  1912  in  Fichtenau  ein  dritter  Lehrer  angestellt ­
  und  damit  die  Schule  mit  der  Dorfschule  auf  gleiche  Höhe  gebracht ­
  wurde,  stellten  sich  die  Lehrergehälter  neben  freier  Wohnung  im
Dorfe  auf  6110  Mark,  in  der  Kolonie  auf  4390  Mark.
Diese  Gehälter  wurden  jedoch  nicht  allein  von  der  Gemeinde  aufgebracht; ­
  denn  Unterstützungen  hat  der  Staat,  wenn  er  sich  auch  erst
in  jüngster  Zeit  bestimmt  abgegrenzte  Verpflichtungen  auferlegt  hat,
schon  seit  langer  Zeit  der  Gemeinde  zuteil  werden  lassen.  So  sind
neben  den  Heizmaterialien  und  später  der  Holzablösungsrente  ans  der
Königlichen  Forstkasfe,  soweit  ans  den  Akten  zu  ersehen,  vom  Jahre
1877—83  ein  Pensionsznschuß  von  72  Mark  jährlich  und  vom  Jahre
1888  ab  Staatsbeiträge  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  14.  6.  1888
gezahlt  worden.  Diese  Überweisungen  machen  nach  dem  Etat  von  1894
bereits  800  Mark  zuzüglich  260  Mark  Stellenzulage  für  den  zweiten
Lehrer  aus.  Die  Beiträge  wuchsen  mit  Einrichtung  der  neuen  Lehrerstellen, ­
  richteten  sich  aber  nach  dem  Stande  des  Zentralfonds  und  der
Finanzkraft  der  Gemeinde.  Eine  Regelung  der  ans  der  Staatskasse
zu  leistenden  jährlichen  Beiträge  zu  dem  Einkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  in  den  Schulverbänden  mit  25  oder  weniger  Schulstellen
fand  erst  durch  das  Gesetz  vom  26.  5.  1909  statt.  Dieses  Gesetz  bestimmt ­
  im  Z  44,  daß  die  Gemeinde  mit  25  oder  weniger  Lehrstellen  je
334  Mark  als  Zuschuß  für  die  Alterszulage  erhält,  in  seinem  §  43
setzt  es  einen  weiteren  Zuschuß  von  135  Mark  für  den  gleichen  Verwendungszweck ­
  für  Gemeinden  mit  7  oder  weniger  Lehrerstellen  fest.
Für  Lehrerinnen  würde  sich  die  Zulage  auf  86  bezw.  44  Mark  stellen.
Zn  diesen  Zuschüssen  kommen  noch  die  Staatsbeiträge  in  Höhe
von  1120  Mark  und  ein  Ergänzungszuschuß  von  1314  Mark  auf
Grund  der  §§  19—23  des  Volksschulunterhaltungsgesetzes  vom  28.  7.
1906  und  des  §  53  des  Lehrerbesoldungsgesctzes  vom  26.  5.  1909.
Gibt  der  Staat  daher  augenblicklich  den  kleinen  Gemeinden  im
Verhältnis  zu  den  Lasten  ganz  bedeutende  Zuschüsse,  so  ist  dies  nur
die  geringste  Konsequenz  der  Regierungsauffassung,  daß  die  Schulen
Staatsanstalten  sind.  Lange  genug  war  die  Sorge  des  Staates  für
guten  Volksschulunterricht  nur  sehr  mäßig  zu  nennen,  denn  sonst  hätten
die  Zustände,  daß  ein  einziger  Lehrer  bis  über  140  Zöglinge  unterrichtete, ­
  nicht  eintreten  dürfen.  Ich  bin  überhaupt  der  Ansicht,  daß  der
Staat,  der  die  Schulen  Staatsaustalten  nennt,  die  Lehrerstellen  mit
Ausnahme  des  vom  Patron,  dem  Rittergutsbesitzer  von  Dahlwitz,  angestellten ­
  Küsters  besetzt,  erst  dann  die  richtigen  Schlüffe  aus  seiner
Wittstock,  Entwicklung.  7
        <pb n="104" />
        98

Anschauung  zieht,  wenn  er  die  Schullasten  vollkommen  allein  trägt;
ganz  abgesehen  davon,  daß  es  eine  äußerst  unwürdige  Stellung  für
eine  Gemeinde  ist,  zwar  Recht  und  Pflicht  zur  Besoldung,  aber  nicht
zur  Anstellung  der  Lehrer  zu  haben.
Dem  Wachsen  der  Gemeindeschullasten  konnten  aber  auch  die
Staatsbeiträge  nicht  Einhalt  gebieten;  die  geringen  Schnlgeldeinnahmen
fallen  garnicht  ins  Gewicht.  Denn  nicht  nur  sind  es  die  erhöhten
Ausgaben  für  Besoldung  der  Lehrer,  sondern  mit  dem  Zunehmen  der
Kinderzahl  wachsen  auch  die  Anschaffungen  für  Materialien,  Turngeräte, ­
  überhaupt  die  Unterhaltung  der  Schule  in  jeder  Beziehung.
Da  die  Besoldung  der  Lehrer  auch  in  freier  Wohnung  besteht,
diese  aber  teils  in  Gestalt  von  Mietsentschädigung,  teils  als  Dienstwohnung ­
  gewählt  wird,  daher  eine  Trennung  nicht  möglich  ist,  muß
bei  den  Schulunterhaltungskosten  die  Unterhaltung  der  Gebäude  bezw.
die  Schulden-Tilgung  der  für  den  Bau  der  Lehrerwohnungen  (Schulgebäude) ­
  aufgenommenen  Summen  noch  einmal  hier  angeführt  werden.
(Tabelle  siehe  Seite  98).
Die  Anzahl  der  Schulkinder  uni  derentwillen  diese  Kosten  aufzubringen ­
  waren,  betrug:
(Tabelle  siehe  Seite  100).
In  diesem  Abschnitt  konnte  nur  die  Rede  sein  von  Volksschulen,
da  andere  Schulen  oder  Fortbildungsanstalten  weder  von  der  Gemeinde
unterhalten,  noch  unterstützt  werden.  Es  kann  auch  von  einem  dringenden
Bedürfnis  ff  nicht  gesprochen  werden,  weil  Anstalten  dieser  Art  in  der
näheren  Umgegend  (Friedrichshagen,  Köpenick,  Rummelsburg),  vor  allem
aber  in  Berlin  leicht  erreichbar  sind.  Zurzeit  ist  eine  Vorschule  mit
gemeinsamem  Vorbereitungsplau  für  höhere  Lehranstalten  geplant,  als
Vorschule  für  alle  Kreise  halte  ich  aber  die  Volksschule  für  das  Richtige,
die  erst  dann  verlassen  zu  werden  braucht,  wenn  es  darauf  ankommt,
sich  mit  fremden  Sprachen  oder  sonst  dort  nicht  gelehrten  Unterrichtsgegenständen ­
  zu  beschäftigen.  Der  Besuch  einer  guten  Volksschule  würde
außerdem  sehr  dazu  beitragen,  die  immer  stärker  auftretenden  sozialen
Gegenstände  zu  mildern.  Mit  dem  Streben  nach  Vervollkommnung  der
Elementarschule  wird  man  dann  nicht  nur  den  Wohlhabenderen,  sondern
der  Allgemeinheit  einen  großen  Dienst  leisten;  von  diesem  Gesichtspunkte ­
  aus  muß  jeder  Genieinde  vor  allem  an  der  weiteren  Ausgestaltung ­
  ihrer  Volksschule  gelegen  sein.  Erstrebenswert  ist  die  Einrichtung ­
  eines  mehrklassigen  Schulsystems  und  Aufhebung  der  Koudukation
in  den  oberen  Klassen.
9  Die  Errichtung  einer  Waldschule  nach  Gurlittschem  System  scheiterte  an
d'c  Finanzierung,  dem  sehr  gering  zu  veranschlagenden  Besuch  und  an  der  itnterrichtsart,
  die  vielfach  ablehnend  beurteilt  wurde.
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        99

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1894

1809,75

380,—

2189,75

1060,—

1060,—

1129,75

19,24

I

8,06

Etat

1895

1923,75

419,96

2343,71

1060,—

1060,—

1283,71

20,29

1,57

9,16

„

1896

1998,75

125,—

269,96

2393,71

1060,-1060,—



1333,71

20,87

1,61

9,07

„

1897

1988,75

170,-269,96



2428,71

1060,—

1060,-1368,71



21,72

1,66

8,29

„

1898

2675,75

170,—

269,96

3115,71

960,-960,—



2155,71

18,50

2,34

12,98

,,

1899

2605,75

180,13

269,96

2955,69

1160,—

1160,-2795,69



33,16

2,89

16,84

1900

2805,60

180,13

235,—

3220,73

1260,-1260,-





24,05

1,72

11,88

,,

1901

4006,01

680,13

400,-5086,14



1460,—

1460,—

3526,14

34,40

2,81

18,75

,,

1902
%
1903
1904
1905
1906
1907
1908
u
1909
1910
1911

4414,59
1755.69
4703,26
1747,79
5073,76
1940.94
4491,85
1558.74
4216.95
2625,62
4693.25
3050.75
4706.70
3428,—
5729.70
3761,67
5828,45
3852.25
5958,03
4110,33

506,61
618,45
371,22
791,50
1184,35
1791,—
1749,80
1223,14
1706,17
1505.25
1832,93
3143,03
2072,77
8708,75
2358,84
3700,38
2693,96
4089.26
1826,09
4197,95

241.50
173,85
291,02
123,38
212,60
140.50
1062,83
127,20
546,88
346,58
598,43
353,37
552,96
396,25
555,03
461,46
534,91
424,76
626,05
457,78

5162.70
2547,99
5365.50
2662,67
6469.71
3872.44
7303,98
2899,08
6470,—
4477.45
7124,61
6547,15
7332,43
7538,—
8643,57
7923.51
9057,32
8366,27
8410,17
8766,06

1960,-900,-


900,—
I960,—
900,—
1910,-800,—

1860,—
1100,-2020,—

1000,—
2134,—
1556,—
2184,-1717,67

2994,-1696,—

2646,-1764,—


36,-165,—

172,73
192.50
214,—
400,08
356.19
424,40
165,—
538,25
160,-418.50

130,—
413,30
702.20
299.50
91,-257.50

68,—

1996,—
900,-2125,—

1072,73
2152.50
1114,—
2310,08
1156,19
2284,40
1265,-2558,25

1160,-2552.50

1686,—
2597,30
2419,87
2598.50
1787,—
2903.50
1832,—

4814,69s
4830,44/
7075,65t
6736,79t
7398,05/
9953,51/
10,626,93/
11,549,91/
13,043,09t
12,440,73/

16,35|
13,78/
14,80
12,99
21,23
21,65
22,26
20,09
14,33
14,92

3.37
3,28
4,64
4,33
4.38
5,77
5,57
5,69
6,11
5,72

18,10
20.91
27,51
22,67
25,77
34.92
36,02
39,01
44,97
30,65

Rechnung ­


1912

6027,—

2142,—

679,—

8848,—

2434,-316,—



2750,-13,787,-1



11,03

Etat

b

5187,-3726,-





9479,—

1696,—

94,-1790,-





„

Die  Gründe  des  Fehlens  von  Fortbildungsanstalten  sind  in  der
Hauptsache  die  gleichen  wie  bei  den  höheren  Schulen.  Die  Nähe  der
Großstadt  mit  ihren  größeren  Vororten  hat  eine  Errichtung  solcher
Anstalten  bisher  überflüssig  gemacht.
I»)  Sonstige  Ausgaben.
In  unmittelbarer  Nähe  der  Reichshauptstadt  kaun  der  Gedanke
einer  Subventionierung  von  Theater-  und  Konzertveranstaltungen  gar-*)

  Die  obere  Zahl  gilt  für  die  Schule  im
'tu  der  Kolonie  Fichtenau.

Dorf,  die  untere  für  die  Schule
7*
        <pb n="106" />
        100

Im  Dorf
davon  waren

In  der  Kolonie
davon  waren

evang.

kathol.

jüd.

evang.

kathol.

jüd.

ungetanst ­


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8

L

i

ü

8

g

1884

54

50

104

1885

55

47

102

1886

58

48

106

1887

54

46

100

1888

62

52

114

1889

57

56

113

1890

62

55

117

1891

78

57

135

1892

79

62

141

79

60

2

1893

76

61

137

74

59

1

2

1

1894

70

70

140

70

68

2

1895

71

69

140

71

68

1

1896

74

73

147

72

71

2

2

1897

83

82

165

82

80

1

2

1898

82

84

166

81

83

1

1

1899

79

87

166

78

86

1

1

1900

79

86

165

78

84

1

2

1901

98

95

188

91

93

2

2

April

1902

117

115

232

113

115

2

2

41

34

75

61

5

i

5

3

1903

80

87

167

79

87

1

32

32

64

26

29

4

i

2

2

1904

84

90

174

81

90

3

36

49

85

30

46

4

i

2

2

1905

81

91

172

78

91

8

33

48

81

27

43

3

2

2

3

1906

84

97

181

81

96

3

1

40

66

106

36

61

2

1

2

4

1907

85

97

182

82

96

3

1

37

66

103

30

59

5

3

1

1

4

1908

85

92

177

82

91

3

1

49

69

118

45

59

3

1

1

7

1909

84

95

179

81

94

3

1

48

69

117

41

55

5

6

1

1

8

1910

80

87

167

77

87

3

57

66

123

47

56

4

5

6

5

1911

78

86

164

74

86

4

60

82

i42

53

70

4

7

3

5

1912

89

82

171

86

82

s

64

79

143

53

62

5

10

1

5

7

nicht  in  so  kleinen  Gemeinden  auskommen.  Es  ist  nur  die  vor  einigen
Jahren  im  alten  Dorf  errichtete  Volksbibliothek  zu  erwähnen,  die
aber  wegen  ihres  geringen  Umfangs  fast  ausschließlich  als  Schulbibliothek ­
  in  Frage  konimt.  Die  gemeindlichen  Aufwendungen  beschränken ­
  sich  daher  auf  ein  so  geringes  Maß,  daß  auf  eine  Angabe
der  Beträge  ohne  weiteres  verzichtet  werden  kann.

')  Am  15.  2.  1902  wurden  vom  Dorf  57  Schulkinder  überwiesen,  ein  Kind
wurde  neu  eingeschult.
        <pb n="107" />
        101

VH.  Schuldverzinsung  und  -tilgung.
In  keinem  der  besprochenen  Ausgabegebiete  ist  die  Steigerung  der
Ausgaben  eine  so  bedeutende  wie  beim  Schuldendienst.  Aus  diesen
Lasten  sieht  man,  wie  groß  die  Aufwendungen  der  Gemeinde  in  den
letzten  Jahren  gewesen  sind,  die  nicht  aus  laufeudeu  Mitteln  hatten
bestritten  werden  können  und  zum  Teil  vielleicht  auch  nicht  hatten  bestritten
  werden  dürfen.  Denn  es  ist  gerade  bei  der  Aufnahme  von
Schulden  der  Zweck  sehr  verschieden,  und  es  ist  wohl  zu  unterscheiden
zwischen  produktiven  und  improduktiven  Schulden;  hiermit  aber  steht
wieder  in  engstem  Zusammenhang  die  Höhe  der  Ausgaben  für  den
Schuldendienst.
Da  man  also  über  den  Schuldendienst  nicht  sprechen  kann,  ohne
die  Entstehung  und  den  Zweck  der  Schuldenanfnahme  zu  kennen,  diese
aber  als  außerordentliche  Einnahme  einem  andern  Abschnitt  zugewiesen
werden  müssen,  will  ich  Zusammengehöriges  nicht  trennen  und  Schuldverzinsung ­
  und  -tilgung,  obwohl  zu  den  ordentlichen  Ausgaben  gehörend,
den  Betrachtungen  über  das  Anleihewesen  einbeziehen.
        <pb n="108" />
        Die  ordentlichen  Einnahmen  der  Gemeinde.

Vorbemerkung.
Habe  ich  im  ersten  Hauptstück  gezeigt,  wie  der  Aufgabenkreis  der
Gemeinde  sich  mit  der  Entwicklung  vergrößert  hat,  im  vorigen,  in
welcher  Weise  diese  Entwicklung  auf  die  Ausgaben  eingewirkt  und  stein ­
  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  in  hohem  Myße  gesteigert  hat,  so  ist
es  diesem  Abschnitt  vorbehalten,  die  Einnahmen  der  Gemeinde,  die  als
Korrelat  der  Ausgaben  naturgemäß  auch  die  Tendenz  der  Steigerung
in  sich  tragen,  einer  kritischen  Betrachtung  zn  unterziehen.
An  ordentlichen  Einnahmen  jedes  öffentlichen  Haushalts  lassen  sich
6  Gruppen  unterscheiden:
1.  Erwerbseinkünfte,
2.  öffentliche  Anstaltseinküufte,
3.  Gebühren  und  Beiträge,
4.  Strafen  und  Bußen,
5.  Zahlungen  öffentlicher  Verbände  aneinander,
6.  Steuern.
Von  diesen  bleiben  die  Strafen  und  Bußen  unberücksichtigt,  weil
es  sich  hier  um  ganz  unerhebliche  Beträge  handelt,  die  bei  Schlichtung
kleinerer  Streitigkeiten  der  Armenkasse  zufallen  und  bereits  an  anderer
Stelle  Erwähnung  fanden.  Ebenfalls  waren  die  Zahlungen  öffentlicher
Verbände  außer  Betracht  zu  lassen,  da  Kleinschönebeck°F.  von  anderen
Gemeinden  keinerlei  Gelder  erhält  (Betriebsgemeinde),  die  Zuwendungen
des  Staates  bezw.  der  kommunalen  Körperschaften  höherer  Ordnung  in
Gestalt  von  Dotationen  (ohne  Rücksicht  auf  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit) ­
  bereits  bei  den  betreffenden  Ausgabegebieten  angeführt  werden
niußten.
Unter  öffentlicheil  Austaltseinkünfteil  sind  die  Einnahmen  aus  solchen
Unternehmungen  zu  verstehen,  die  die  Gemeinde  aus  öffentlichem  Interesse
errichtete,  nicht  mit  Rücksicht  auf  größtmöglichen  Gewinn.  Obwohl  nun
die  Gemeinde  bei  der  Errichtung  der  Gasanstalt  mit  der  Hebung  dev
        <pb n="109" />
        103

nächtlichen  Sicherheit  auf  den  Straßen  und  Schaffung  bequemer  Beleuchtung ­
  und  Feuerung  der  allgemeinen  Wohlfahrt  diente,  in  der  Tat
auch  zurzeit  von  einer  neuerschlossenen  Einnahmequelle  noch  nicht  die
Rede  sein  kann,  so  sind  doch  die  Absichten  auf  dereinstige  Gewinnerzielung ­
  bei  dem  Bau  der  Gasanstalt  in  hohem  Maße  mitbestimmend
gewesen.  Handelt  es  sich  daher  auch  vorläufig  nur  um  Erstattung
(Gebühren  für  die  Hingabe  von  Gas),  so  will  ich  mit  der  Anweisung
zur  Ausführung  des  Kommunalabgabengesetzes  die  Anstalt  doch  als
gewerbliches  Unternehmen  bezeichnen,  bei  dem  im  Anfange  des  Betriebes
keine  namhaften  Überschüsse  erzielt  werden.
Hiernach  bleiben  also  nur  noch  Erwerbseinkünfte,  Gebühren  und
Beiträge,  sowie  Steuern  als  ordentliche  Einnahmen  der  Gemeinde  zu
besprechen.
Diese  Einnahmequellen  seien  in  privatwirtschaftliche  und  öffentlichrechtliche
  gegliedert,  wiewohl  ich  mich  der  Erkenntnis  nicht  verschließe,
daß  diese  theoretisch  leichte  Scheidung  in  der  Praxis  dort  auf  Schwierigkeiten ­
  stößt,  wo  die  Monopolstellung  der  Gemeinde  als  Unternehmerin
die  Kosten  des  gewerblichen  Produktes  infolge  ihres  öffentlichrechtlichen
Charakters  in  eine  Gebühr  und  sogar  adäquat  dem  Staatsmonopol  in
eine  indirekte  Steuer  (auf  den  Aufwand  z.  B.)  verwandeln  kann.

I.  Die  privatwirtschastlichen  Einnahmen.
a)  Die  Einnahmen  aus  Grundbesitz  und  Kapitalvermögen.
Da  der  aus  der  Darstellung  der  Separation  bekannte  geringe
Grundbesitz  der  Gemeinde  nur  durch  Grundstücke  vermehrt  werden
konnte,  die  man  in  Vorsorge  für  spätere  Zeiten  zu  Straßendurchbrüchen,
Friedhof  und  ähnlichen  Gemeindeveranstaltungen  anzukaufen  für  nötig
hielt,  sind  die  Einnahmen  aus  Landverpachtung  und  die  Erträgnisse
aus  den  mit  den  Grundstücken  verbundenen  Rechten  (Jagdverpachtnng)
sehr  geringfügig  geblieben.
Die  Möglichkeit,  den  für  öffentliche  Straßen,  Plätze  usw.  bestimmten
Grundbesitz  bisweilen  finanziell  nutzbar  zu  machen,  ohne  ihn  seinem
eigentlichen  Zweck  dauernd  zu  entziehen,  beschränkt  sich  in  Kleinschönebeck-F.
  auf  die  Verpachtung  einer  einzigen  Straßenparzelle  zu  gärtnerischer
Nutzung,  denn  Abgaben  für  die  Lagerung  von  Baumaterialen  oder  dergleichen ­
  kommen  wegen  des  überall  unbebaut  liegenden  Grund  und
Bodens  nicht  in  Frage.
Es  ist  noch  die  Verpachtung  eines  Straßenteils  als  Vorgarten  zu
erwähnen,  die  bei  der  kleinen  Pachtsumme  schon  mehr  den  Charakter
einer  Anerkennungsgebühr  annimmt.  Im  übrigen  wurde  eine  solche
        <pb n="110" />
        104

Gebühr  bei  dem  bisherigen  Fehlen  von  Straßenbahnen  oder  sonst  den
Straßenkörper  benutzende  Einrichtungen  nicht  erhoben.
Eine  Scheidung  zwischen  dem  nutzbaren  Privateigentum  der  Gemeinde ­
  und  dem  Jmmobiliareigentum,  wie  öffentliche  Straßen,  Plätze,
Brücken  war  nicht  angängig,  da  die  angenblicktich  noch  landwirtschaftlich ­
  bezw.  gärtnerisch  benutzten  Ackerstellen  in  absehbarer  Zeit  in  irgend
einer  Weise  Immobiliarvermögen  werden.
In  diesem  Zusammenhang  sei  das  aus  Grundbesitz  *)  bestehende
Vermögen  der  Daniesstiftung  erwähnt,  das  zu  gleichen  Teilen  der
Kirchen-  und  Landgemeinde  Kleinschönebeck  mit  der  gebundenen  Zweckbestimmung ­
  der  Erhaltung  zweier  Gräber  vermacht  ist;  über  die  Überschüsse ­
  nach  Erfüllung  des  eigentlichen  Zweckes  verfügen  beide  Gemeinden
selbständig.
Der  Besitz  an  Gebäuden  war  stets  gering,  und  die  Einnahmen
hieraus  beschränkten  sich  auf  die  Mieten  leerstehender  Räume  in  den
Armenhäusern.
Ebenso  unbedeutend  wie  das  nutzbare  Grundvermögen  ist  das
Kapitalvermögen,  das  ans  dem  im  Jahre  1893  getätigten  Verkauf  der  Sandknte
  stammt  und  in  Höhe  von  6000  Mark  als  Hypothek  ausgeliehen  ist.

Die  Einnahmen  aus  Grund-  und  Kapitalvermögen  betrugen:

Jahr

Pacht

Miete

Zinsen

Jagdpacht


Überschuß ­

der
DamesStiftung ­


Summa
der
Einnahmen ­


=  °/.  der
ordentlichen
Einnahmen

Auf  den
Kopf
der  Vev.
M.

Quelle

1894

31,-90,-





2,06

Etat

1895

81-90,—



480,—

601,—

9,50

0,73

1896

31,-90,-





443,50

6,90

0,63

1897

31,-90,-



  -

391,—

6,20

0,47

f«

1898

31,-90,—



270,—

391,—

3,35

0,42

1899

27,-90,-









0,40

1900

27,-90,—



270,—

387,—

4,74

0,84

1901

27,_

90,-270,—



887,—

3,77

0,30

1902

23,-48,-





13,19

494,44

1,67

0,34

Rechng.

1903

33,-262,50



18,19

308,69

0,88

0,21

„

1904

63,-244,20



4,96

312,16

0,60

0,20

„

1905

37,83

240,—

4,09

157,27

439,19

0,84

0,27

ff

1906

33,-240,—



3,86

120,86

397,72

1,14

0,23

„

1907

43,-240,—



8,55

60,58

352,08

0,76

0,20

„

1908

43,_

240,-8,83



71,38

243,21

0,50

0,12

1909

45,-240,-





79,84

374,67

0,65

0,16

„

1910

88,-240,—



9,91

103,38

391,29

0,43

0,18

fl

1911

38,-240,—



14,24

109,45

401,69

0,48

0,18

„

0  Eine  Wiese  bei  Schönschornstein  von  1,95,  82  ha  in  der  Gemarkung
Neu-Zittau  und  ein  Acker  von  0,86,  11  ha  in  der  Gemarkung  Kleinschönebeck.
        <pb n="111" />
        105

b)  Die  Einnahmen  aus  Gewerbebetrieben.
An  derartigen  Unternehmungen  besitzt  die  Gemeinde  zurzeit  nur
die  Gasanstalt.
Nach  langwierigen  Verhandlungen  wurde  Anfang  des  Jahres  1908
beschlossen,  die  Gasbeleuchtung  einzuführen,  um  dem  Orte  eine  zeitgemäße ­
  Straßenbeleuchtung  zu  schaffen  und  zugleich  erhöhten  Zuzug
herbeizurufen;  in  Ergänzung  dieses  Beschlusses  entschied  man  sich,  die
Anstalt  für  eigene  Rechnung  zu  errichten,  weil  man  nicht  einem  Privatunternehmer ­
  auf  lange  Zeit  ein  Monopol  überantworten  wollte  und
auch  einen  später  zu  erhoffenden  Gewinn  in  die  eigene  Tasche  zu
stecken  gedachte.  Durch  Einsprüche  und  unverständliche  Agitationen
gegen  die  Anstalt  wurde  die  Fertigstellung  sehr  verzögert  und  verteuert.
In  vorsichtiger  Weise  schloß  aber  die  Gemeinde  bei  der  Erteilung  des
Zuschlages  mit  der  Baufirma  einen  Vertrag  ab,  demzufolge  die  Firma
die  Gasanstalt  nach  Fertigstellung  von  der  Gemeinde  gegen  Übernahme
aller  Verpflichtungen  einschließlich  Schuldverzinsung  und  -tilgung  pachtete,
wodurch  eine  Belastung  der  Steuerzahler  durch  verlustbringenden  Betrieb ­
  ausgeschlossen  war.  Die  Dauer  des  Pachtvertrages  hatte  man
auf  15  Jahre  festgesetzt  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gemeinde  berechtigt
  war,  das  Werk  jederzeit  nach  vorangegangener  einjähriger
Kündigung  selbst  zu  übernehmen,  während  der  Vertrag  von  dem  Pächter
bis  zum  April  1924  nicht  gekündigt  werden  durfte.  Als  sich  das
Unternehmen  in  zufriedenstellender  Weise  entwickelte,  übernahm  die  Gemeinde ­
  die  Anstalt  am  1.  April  1912  und  setzte  den  Gaspreis  um
V s  Pfg.  auf  18  Pfg.  herunter.  Dieses  Vorgehen  der  Gemeinde  war
von  der  Absicht  geleitet,  durch  Verbilligung  der  Preise  den  Konsum
zu  heben  und  nicht  gegen  benachbarte  Gemeinden  durch  hohe  Preise
abzustechen.  Die  Erzielung  größtmöglichsten  Gewinns  ist  also  zurzeit
nicht  beabsichtigt,  sondern  nur  die  Ausgleichung  von  Einnahmen  und
Ausgaben.
Der  Verkauf  an  Private  betrug  im  ersten  vollen  Rechnungsjahr
bei  einem  Rohrnetz  von  etwa  12500  in  Länge  119149  cbm,  die
Gesamtproduktion  148731  cbm  mit  einem  Kohlenverbrauch  von
494935  kg;  an  Nebenprodukten  wurden  gewonnen  272214  kg  Koks,
wovon  142  783  kg  verkauft,  der  Rest  mit  einem  kleinen  Vorrat  aus  dem
vergangenen  Geschäftsjahr  mit  etwa  132000  kg  zur  Unterfeuerung
gebraucht  wurde.  Die  übrigen  Nebenprodukte  fallen  weniger  ins  Gewicht. ­
  Aus  100  kg  Kohle  wurden  durchschnittlich  4 1 /,,  kg  Teer  gewonnen. ­
  An  Ammoniakwasser  konnten  zwei  10-Tonnenwaggons  zum
Preise  von  100  Mark  verschickt  werden;  obwohl  aber  die  Fabrik  die
        <pb n="112" />
        Bahnsracht  zahlt,  stellen  sich  die  eigenen  Spesen  doch  so  hoch,  daß  am
Waggon  nur  etwa  20  Mark  verdient  werden.  Der  Gewinn  an  Graphit
betrug  etwa  30  Mark,  während  Berliner  Blau  wegen  des  kleinen  Betriebs ­
  weder  aus  dem  Gas  noch  ans  der  Raseneisenerde  entnommen
wurde.
Ob  die  Gemeinde  die  Gasanstalt  behalten  wird,  ist  zweifelhaft,,
da  der  Kreis  einen  Zweckverband  zur  Versorgung  mit  Gas  gründet
und  die  Vorverhandlungen  bereits  zum  Abschluß  gelangt  sind.
Schließt  sich  die  Gemeinde  dem  Zweckverband  an,  so  verkauft  sie
das  Gaswerk  zum  Buchwert  an  den  Verband,  erhält  das  Gas  zunächst ­
  für  etwa  15  Pfg.  und  partizipiert  in  Gemäßheit  ihres  Konsums
am  Gewinn.
Ob  Kleinschönebeck-F.  andere  gewerbliche  Unternehmen  errichten
wird,  ist  zurzeit  noch  fraglich.  Die  Absicht,  gemeinschaftlich  mit  den
Nachbargemeinden  ein  Wasserwerk  zn  bauen,  wurde  aufgegeben,  da  der
Kreis  mit  Hilfe  des  Zweckverbandsgesetzes  ft  ein  Verbandswasserwerk
errichten  will  und  bereits  Probebrunnen  erbohrt  hat.  Diesem  Werk
wird  sich  die  Gemeinde  zur  Erlangung  einwandfreien  Trinkwassers
ohne  Frage  anschließen.  —  Der  Bau  eines  Elektrizitätswerkes  kann
kurz  nach  Errichtung  einer  Gasanstalt  nicht  als  vorteilhaft  erscheinen,
zumal  elektrische  Kraft  in  absehbarer  Zeit  durch  Straßenbahnen  der
Gemeinde  zugeführt  wird.  Sache  der  Verwaltung  bleibt  es  dann,  die
gemeindlichen  Rechte  genügend  zu  wahren  und  sich  bestimmte  Gewinnprozente ­
  zu  sichern.
Die  Gemeinde  wird  hier  ebensowenig  wie  bei  den  Straßenbahnunternehmungen ­
  ein  Monopol  vergeben  und  sich  dauernd  die  Hände
binden.  Bei  der  noch  in  diesem  Jahre  in  Betrieb  zu  setzenden  Straßenbahn ­
  Kalkberge-Schöneiche  hat  sich  die  Gemeinde  jederzeitigen  Eintritt
in  de»  Vertrag  vorbehalten,  so  daß  sie  späterhin  auch  am  Gewinn  Teil
haben  kann,  ohne  das  Risiko  der  ersten  Zeit  auf  sich  zu  nehmen.
Die  demnächst  zu  bauende  Bahn  Friedrichshagen—Rahnsdorf—
Fichtenau—Grätzwalde  wird  ebenfalls  im  Wege  des  Zweckverbandes
die  Gemeinden  in  einem  großzügigen  Unternehmen  zusammenzufassen
und  ihnen  wie  beim  Einzelbetrieb,  doch  ans  breiterer  Grundlage  nach
Überwindung  der  ersten  Schwierigkeiten  die  Vorzüge  des  gewerblichen
Betriebs  bringen.

')  Vgl.  §  1  des  Zweckverbandsgesetzes  vom  17.  Juli  1911:  „Städte,  Landgemeinden, ­
  Gutsbezirke  usw.  können  behufs  Erfüllung  einzelner  kommunaler  Aufgaben ­
  jederart  miteinander  zu  Zweckverbänden  verbunden  werden,  wenn  die  Beteiligten ­
  damit  einverstanden  sind.
        <pb n="113" />
        —  107  —
II.  Die  gemein  wirtschaftlichen  Einnahmen,
a)  Gebühren  und  Beiträge.

1.  Allgemeines.
Bei  den  Einnahmen  ans  Gewerbebetrieben  handelte  es  sich  um
eine  privatrechtliche  Vergütung  für  die  Benutzung  einer  Gemeindeanstalt,
die  auf  einem  Vertrage  beruhte,  welcher  auf  seiten  der  Benutzer  auch
durch  stillschweigende  Annahme  der  durch  den  Gemeindetarif  gemachten
Offerte  abgeschlossen  werden  kann.  Privatrechtlicher  Natur  ist  auch  nach
Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  die  Erstattungsfordernng  der
Gemeinde,  welche  diese  auf  Grund  des  ortsrechtlichen  Vorbehalts,
Arbeiten  auf  Straßen  der  Gemeinde  z.  B.  behufs  Anschlusses  von  Grundstücken ­
  an  die  Gasanstalt  auf  Rechnung  der  Eigentümer  selbst  aufzuführen, ­
  für  entsprechende  Arbeiten  erhebt.  Nicht  nur  bei  einer  Installation, ­
  sondern  auch  bei  Forderungen  für  Entnahme  von  Gas  ist
aber  das  Verwaltuugszwangsverfahren  ausgeschlossen.  Von  dieser  privatrechtlichen ­
  Vergütung  unterscheidet  sich  in  hohem  Maße  „ein  von
der  öffentlichen  Gewalt  einseitig  normiertes  Entgelt  für  behördliche
Tätigkeit  und  Leistnng,  die  der  einzelne  verursacht  oder  für  sich  in  Anspruch ­
  nimmt."  *  *)  Diese  Entgeltlichkeit  unterscheidet  die  Gebühr  wiederum
von  der  Steuer,  die  zwar  auch  einseitig  von  der  Gemeinde  in  Ausübung ­
  ihrer  Finanzgewalt,  aber  ohne  Rücksicht  auf  eine  bestimmte  Gegenleistung, ­
  vielmehr  zur  Bestreitung  der  wirtschaftlichen  Gemeiudebedürfnisse
  überhaupt  erhoben  wird.  Für  das  Wesen  der  Gebühren  ist
also  entscheidend  einerseits  der  Anschluß  ihrer  Erhebung  an  gewisse
Amtshandlungen  öffentlicher  Organe  im  Rahmen  des  ihnen  zugewiesenen
Wirkungskreises  und  andererseits  der  Zusammenhang  der  Gebührenleistung ­
  seitens  des  Pflichtigen  mit  einer  entsprechenden  Gegenleistung
der  in  Anspruch  genommenen  Amtsstelle,  das  Prinzip  der  speziellen
Entgeltlichkeit.  *)
Ähnlich  den  Gebühren  sind  die  Beiträge,  die  „erhoben  werden  zur
Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Veranstaltungen,
welche  im  öffentlichen  Interesse  unternommen  werden,  und  zwar  von
denjenigen  Grundeigentümern  und  Gewerbetreibenden,  denen  hiervon
besondere  wirtschaftliche  Vorteile  dauernder  Art  erwachsen".  Die  Erhebung ­
  von  Gebühren  wie  von  Beiträgen  verfolgt  demnach  den  gemeinschaftlichen ­
  Zweck,  diejenigen  Personen,  denen  durch  eine  Veranstaltung ­
  der  Gemeinde  besondere  Vorteile  erwachsen,  vor  den  übrigen

’)  G.  v.  Schanz,  Vorlesung  über  Finanzwissenschaft.
4 )  Vgl.  Eheb  erg,  Handwb.  d.  Staatswiss.  Art.  „Gebühren"  Bd.  4.  S.  496.
*)  v.  Schanz,  Vorlesung.
        <pb n="114" />
        108

Gemeindeangehörigen  zu  den  Kosten  dieser  Veranstaltung  heranzuziehen.  0
Doch  handelt  es  sich  bei  den  Beiträgen  um  Zuschüsse  zu  den  Kosten
der  Herstellung  und  Unterhaltung  —  oder  auch  nur  der  Herstellung
—  solcher  größeren  Veranstaltungen  der  Gemeinde,  welche  zwar  von
dem  öffentlichen  Interesse  erfordert  werden,  aber  für  alle  oder  einen
Teil  der  Grundbesitzer  und  Gewerbetreibenden  einen  besonderen  wirtschaftlichen ­
  Vorteil  mit  sich  bringen,  welcher  durch  Auferlegung  von
Gebühren  für  die  Benutzung  nicht  oder  doch  nicht  vollständig  erfaßt
werden  kann. 2 )
2.  Beiträge.
Infolgedessen  sind  die  Beiträge  für  die  Herstellung  gemeindlicher
Veranstaltungen  derartig  mit  den  Ausgaben  der  Gemeinde  auf  dem  betreffenden ­
  Gebiete  verquickt,  daß  ich  derartig  Zusammengehöriges  zu
trennen  nicht  für  gut  hielt.  Es  sind  daher  die  den  Straßenbau  angehenden ­
  Beiträge  bereits  bei  den  Betrachtungen  über  das  Bauwesen
eingehend  erörtert  worden.  Nur  die  sog.  Ansiedelungsbeiträge  bleiben
noch  zu  besprechen.
Nach  §  1  des  Ortsstatuts  dürfen  au  Straßen  oder  Straßenteilen,
welche  noch  nicht  gemäß  den  baupolizeilichen  Bestimmungen  des  Ortes
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,
Wohngebäude,  die  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgaug  haben,  nicht
hergestellt  werden;  es  ist  jedoch  nach  8  2  die  Zulassung  von  Ausnahmen ­
  gestattet,  die  an  Bedingungen  geknüpft  werden  kann.  Infolge
landrätlicher  Empfehlung  entschloß  sich  die  Gemeinde  Anfang  1910  die
Ausnahmebewilligung  vom  ortsstatuarischen  Bauverbot  von  der  Zahlung
eines  Ansiedlungsbeitrages  von  0,20  Mark  für  den  qm  Grundstücksfläche ­
  abhängig  zu  machen.  Dieser  Betrag  war  nach  Gemeindebeschluß
„für  allgemeine  Gemeindezwecke"  zu  verwenden,  kann  logischerweise  aber
nur  zur  Deckung  der  Kosten  für  Herstellung  und  Unterhaltung  von
Veranstaltungen,  die  im  öffentlichen  Interesse  unternommen  werden,
bestimmt  sein.  In  dieser  Erwägung  habe  ich  auch  diese  Einnahmen
als  Beiträge  von  den  Ausgaben  der  Gemeinde  für  Straßenbau  in
Abzug  gebracht,  da  m.  E.  der  Betrag  für  die  Ausnahmebewilligung
nur  dann  Ansiedlungs  bei  trag  genannt  werden  kann,  wenn  er  zu  einem
bestimmten  Zwecke  erhoben  wird.
Als  die  Erhebung  des  Ausiedlungsbeitrages  nach  Anzahl  der
Quadratmeter  dadurch  zu  Mißlichkeiten  führte,  daß,  entgegen  jeder  vernünftigen ­
  Bodenpolitik  die  Anlegung  von  Gärten  besteuert  und  somit

ff  Vgl.  Art.  7  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Komunalabgabengesetzes.
ff  Vgl.  v.  Brauchitsch  a.  a.  O.  Bd.  3,  S.  309,  Anm.  1.
        <pb n="115" />
        —  109  —
eine  Prämie  auf  die  Bebauung  kleiner  Grundstücke  gewährt  wurde,
fand  eine  Neufestsetzung  dieser  Beiträge  Anfang  1912  statt,  indem  ohne
Unterschied  der  Grundstücksgröße  200  Mark  erhoben  werden.
Die  Ansiedlnngsbeiträge  brachten  in  den  Jahren  1910  1975,40
Mark,  1911  2126,07  Mark  und  bis  zum  1.  Oktober  1912  2246  Mark.
In  Übereinstimmung  mit  meiner  Ansicht  von  der  Verwendung
dieser  Einnahmen  dürfen  vom  Anfang  des  Etatsjahres  1912  lant  Verfügung ­
  der  Aufsichtsbehörde  die  Ansiedlungsbeiträge  nicht  mehr  als  ein
Teil  der  öffentlichen  Verwaltungseinnahmen  betrachtet  werden,  sondern
sind  für  spätere  außerordentliche  Bedürfnisse  zu  einem  Fonds  anzusammeln; ­
  dasselbe  geschieht  mit  den  erstatteten  anteiligen  Straßenherstellungskosten. ­
  In  ähnlicher  Art  werden  seit  kurzem  die  rückerstatteten
Anliegerbeiträge  auf  ein  Sparbuch  angelegt  und  zur  verstärkten  Tilgung,
der  betreffenden  Anleihe  verwendet.
3.  Gebühren  der  allgemeinen  Verwaltung.
Während  das  Kommunalabgabengesetz  den  Gebührencharakter  sonst
scharf  betont,  schränkt  es  die  Verwaltungsgebühren  ein:  nur  für  wenige
Leistungen,  für  die  Ausfertigung  von  Zivilstandsurkunden,  die  Prüfung
von  Baugesnchen,  die  Beaufsichtigung  von  Messen,  Märkten,  Lustbarkeiten ­
  und  die  Auskunft  in  Meldesachen  ist  das  Recht  zur  Erhebung
von  Gebühren  verliehen  worden.  *)  Die  zahlreichen  Atteste  und  Beglaubigungen ­
  vertragen  nach  Lucker")  sehr  wohl  eine  Gebühr,  deren
Erhebung  gerade  leistungsschwachen  Verbänden  sehr  erwünscht  sein  müßte.
M.  E.  ist  eine  derartige  kleinliche  Gebührenerhebung  ein  arger  Rückschritt, ­
  der  den  Bureaukratismus  nur  noch  mehr  stärken  würde  und  eine
allgemeine  Verkehrserschwerung  zur  Folge  hätte.
Von  den  obenerwähnten  Gebühren  kommen  für  Kleinschönebeck  nur
die  Auskunftsgebühren  des  Meldeamts  in  Betracht,  da  die  anderen
Gebiete  in  den  Bereich  der  Polizei  fallen.  Die  Auskunftsgebühren
sind  erst  seit  Ende  1910  eingeführt  und  werden  in  der  geringen  Höhe
von  25  Pfg.  von  Auswärtigen  nur  erhoben,  um  einer  Belästigung
vorzubeugen.
Im  übrigen  sind  die  alten  Befugnisse  der  Gemeinden,  Verwaltungsgebühren ­
  zu  erheben,  bestehen  geblieben,  sind  aber  finanziell  bedeutungslos. ­
  So  erhält  die  Gemeinde  von  der  Jagdgenoffenschaft  für  Führung
der  Kassengeschäfte  25  Mark  jährlich,  ferner  als  Hebegebühren  für  die
Viehsteuer  3  °/ 0 ,  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  2  °/ 0  und  die
Nordöstliche  Baugewerbsgenoffenschaft  4"/g.  Die  Prozente  für  Er-0

  Vgl.  Ausführuugsgesetz  zum  Kommunalabgabeugcsetz  Art.  6.
*)  In  den  Schriften  des  Vereins  für  Sozialvolitik  Bd.  127,  8.  Teil,  S.  1.
        <pb n="116" />
        110

Hebung  der  Staatssteuer,  die  früher  der  mit  der  Einziehung  beauftragte
Vertrauensmann  erhielt,  sind  mit  Übergang  dieser  Geschäfte  an  die
Gemeinde  in  Wegfall  gekommen.  Neuerdings  werden  nach  §  58  des
Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  2.  1911  den  Bundesstaaten  10%  als
Entschädigung  für  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Steuer  vergütet,
wovon  in  Preußen  den  Gemeinden  5  %  zufallen.  Diese  Vergütung
ist  infolge  des  enormen  Rückganges  des  Wertzuwachssteuerertrages  nach
Übernahme  durch  das  Reich  sehr  geringfügig  gewesen.
4.  Gebühren  im  Gebiete  des  Gewerbes,  Handels  und
Verkehrs.
Bereits  oben  habe  ich  gezeigt,  daß  die  Veranstaltungen,  welche
zumeist  die  Grundlage  für  die  Gebührenerhebung  bilden,  in  der  Gemeinde ­
  teils  noch  nicht  vorhanden,  teils,  wie  bei  Straßeureinigung  und
Müllabfuhr  in  der  Entwicklung  begriffen  sind.  Zum  vollkommen  durchgeführten ­
  Gebührenprinzip  ist  es  bisher  nur  auf  Grund  der  Friedhofsordnung
  vom  21.  9.  1903  gekommen.  Nach  dieser  wird  allen  Mitgliedern ­
  der  Gemeinde  die  Beerdigung  ihrer  hiesigen  sowie  derjenigen
auswärtigen  Angehörigen,  welche  in  Kleinschönebeck-F.  ihren  Unterstützungswohnsitz ­
  haben,  gestattet,  unter  Entrichtung  einer  Stellengebühr
von  3  Mark  für  Leichen  über  14  Jahre»  von  1  Mark  für  Leichen
unter  14  Jahren.  Alle  übrigen  Personen  können  in  besonderen  Fällen
nach  Ermessen  des  Gemeindevorstehers  beerdigt  werden,  wenn  dafür
eine  Stellengebühr  von  15  Mark  bezw.  5  Mark  gezahlt  wird.  Außerdem ­
  sind  für  die  Anfertigung  der  Gruft  zu  zahlen  für  Leichen  von
14  Jahren  und  darüber  4,50  Mark,  für  eine  Leiche  von  mehr  als
5—14  Jahren  3  Mark,  für  eine  Leiche  unter  5  Jahren  2  Mark;
diese  Beiträge  werden  von  der  Gemeinde  nur  erhoben  und  ohne  Abzug
an  den  Totengräber  abgeführt.
Für  Überlassung  von  Erbbegräbnissen,  die  mindestens  für  die
Leichen  zweier  Erwachsener  berechnet  sein  müssen,  sind  in  diesem  Fall
30  Mark  zu  entrichten;  bei  Überweisung  eines  größeren  Erbbegräbnisses
erhöhen  sich  die  Kosten  nach  Verhältnis  der  Größe  des  Platzes.
Auch  die  Reservierung  von  Grabstellen  und  die  Beerdigung
außer  der  Reihe  ist  gegen  Zahlung  einer  erhöhten  Stellengcbühr  von
i0  Mark  für  die  Leiche  Erwachsener  und  von  5  Mark  für  Kinderleichen
  zulässig.
Ferner  ist  eine  Denkmalsgebühr  in  Höhe  von  5  Mark  eingeführt
für  solche  Denkmäler,  die  eine  Größe  von  0,25  qm  übersteigen.
Diese  Gebühren  erscheinen  bei  weitem  als  zu  niedrig,  da  eine
Deckung  der  Ausgaben  nicht  erzielt  wird;  erhebt  aber  die  Gemeinde
eine  Gebühr,  so  heißt  das  soviel,  daß  sie  sich  die  Selbstkosten  erstatten
        <pb n="117" />
        111

läßt.  Einer  Abstufung  der  Gebühren  nach  dem  Grade  der  Wohlhabenheit ­
  und  Freilassung  der  ärmeren  Bevölkerung  steht  nichts  im  Wege,
zumal  das  Deklarationsgesetz  vom  24.  7.  1906  eine  besondere  Handhabe ­
  dazu  gifct. 1 )
Vor  allem  aber  erscheint  eine  Erhöhung  für  Erbbegräbnisse
gerechtfertigt,  danach  eine  Erhöhung  der  reservierten  Stellen-  und  der
Denkmalsgebühren.

b)  Steuern.
Allgemeines.
Gebühren  und  Beiträge  beruhen,  ebenso  wie  die  vermögensrechtlichen, ­
  nach  Analogie  der  Privatwirtschaft  erzielten  Einnahmen,  nach
ihrer  ökonomischen  Natur  auf  dem  allgemeinen  Wirtschaftsprinzip,  nach
welchem  es  sich  bei  ihnen  um  Gegenleistungen  der  Empfänger  oder
Nutznießer  von  im  Rahmen  der  eigentlichen  Aufgabenzwecke  dargebotenen ­
  Leistungen  der  öffentlichen  Wirtschaft  nach  Maßgabe  einer
materiellen  Bewertung  handelt,  obschon  solche  Gegenleistungen  sich
vielfach  von  der  Analogie  privatwirtschaftlicher  Nutzung  entfernen  und
dabei  auch  einer  Modifizierung  nach  den  Kosten  der  Leistung  durch
Berücksichtigung  der  größeren  oder  geringeren  wirtschaftlichen  Kraft  der
Leistungsempfänger  Raum  gewährt  wird.  Je  mehr  aber  die  Einnahmen ­
  dieser  Art  hinter  dem  Bedarf  für  die  Erstellung  öer  betreffenden
Leistungen  selbst  zuriickbleiben,  und  zumal  für  alle  die  Aufgaben,  bei
welchen  eine  derartige  materielle  Bewertung  der  einzelnen  öffentlichen
Funktion  überhaupt  nicht  stattfinden  kann  oder  soll,  wird  die  Anwendung ­
  öffentlichrechtlicher  Befugnis  für  sich  zur  Grundlage  der  Erhebung ­
  von  Staatsbeiträgen  nach  einem  allgemeinen  Maßstab,  d.  i.
Steuer?)  „Steuern  sind  also  diejenigen  Zahlungen,  die  die  öffentliche
Wirtschaft  von  den  physischen  und  nichtphysischen  Personen  auf  Grund
deren  Zugehörigkeit  oder  Beteiligung  am  Wirtschaftsleben  erhebt,  ohne
ihnen  hierfür  eine  spezielle  Gegenleistung  zu  gewähren."*)
Die  Besteuerung  vor  Inkrafttreten  des  Kommuualabgabengcsetzes
(1.  April  1895)  beschränkt  sich  in  Kleiuschönebeck  auf  Erhebung  von
Zuschlägen  zu  den  staatlich  veranlagten  Einkommen-,  Grund-  und
Gebäudesteuern,  Gewerbe-  nebst  Betriebssteuern.  Die  Erhebung  selbständiger ­
  Steuern  begann  erst  mit  der  Wirksamkeit  des  Kommunal-9

  „Insbesondere  ist  es  zulässig,  die  Gebührensätze  nach  Maßgabe  der
.Leistungsfähigkeit  bis  zur  gänzlichen  Freilassung  abzustufen".
2 )  Vgl.  v.  Kaufmann«,  Die  Koinmunalfinanzen,  Bd.  2  S.  112.
s)  v.  Schanz,  Vorlesung.
        <pb n="118" />
        112

abgabengesetzes,  dessen  leitende  Gesichtspunkte  die  am  2.  November
1892  dem  Landtage  vorgelegte  Denkschrift  bezeichnet?)
Der  Einteilung  der  Steuern  im  Sinne  des  Kommunalabgabengesetzes ­
  glaubte  ich  nicht  folgen  zu  sollen,  da  der  Unterschied  zwischen
direkten  und  indirekten  Steuern  schwankend  und  nur  nach  bestimmten
Merkmalen  festzulegen  ist.  „Bestimmte  Merkmale"  hat  sich  m.  E.  aber
die  preußische  Gesetzgebung  nicht  genommen,  sonst  hätte  das  Oberverwaltungsgericht ­
  nicht  des  Oefteren  entscheiden  müssen,  daß  in  der
preußischen  Verwaltung  für  die  Besteuernng  des  Begriffs  der  direkten
und  indirekten  Steuern  nur  maßgebend  sei,  „was  nach  preußischem
Rechte  und  Sprachgebrauch  darunter  zu  verstehen  ist"?)  Denn  das
angewandte  Merkmal  von  Zustand  und  Handlung  bezw.  Ereignis  ist
nicht  scharf  durchgeführt,  sonst  müßte  z.  B.  die  Hundesteuer  zu  den
direkten  Steuern  gerechnet  werden.  —  Ich  habe  die  Scheidung  der
Steuern  in  selbständige  und  solche  in  Gestalt  von  Zuschlägen  vorgezogen. ­


1.  Die  selbständigen  Steuern,
aa)  Vorbemerkung.
Nach  dem  Kommunalabgabengesetz  dürfen  die  Gemeinden  von  der
Befugnis,  Steuern  zu  erheben,  nur  insofern  Gebrauch  machen,  als
die  sonstigen  Einnahmen  nicht  ausreichen.  Da,  wie  gezeigt,  in  Kleinschönebeck-F.
  die  Einahmen  aus  Gemeindevermögen  ebenso  auch  die
Gebühren  nur  eine  untergeordnete  Rolle  spielen,  die  Beiträge  und
ebenso  die  Überweisungen  aus  öffentlichen  Kassen  nur  mit  festgesetzter
Zweckbestimmung  der  Gemeindekasse  zufließen,  ist  notwendigerweise  der
Bedarf  zum  größten  Teil  aus  Stenern  zu  decken.
1 )  zit.  bei  Scholz,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  126.
1.  Der  im  Wege  der  direkten  Besteuerung  aufzubringende  Gemeindebedars
ist  tunlichst  zu  beschränken.
2.  Die  direkte  Gemeindebesteuerung  ist  mehr  als  bisher  auf  Realsteuern  zu
begründen,  dagegen  sind  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  wesentlich  zu  ermäßigen. ­

3.  Regelmäßig  sind  durch  Realsteuern  diejenigen  Aufwendungen  der  Gemeinden ­
  zu  decken,  welche  in  überwiegendem  Maße  dem  Grundbesitz  und  dem
Gewerbebetriebe  zum  Vorteil  gereichen.
4.  Den  Gemeinden  ist  zum  Zwecke  der  Realbesteuerung  die  Einführung  besonderer ­
  Steuern  vom  Grundbesitz  sowie  von  den  im  Gemeindebezirk«  betriebenen
stehenden  Gewerben  zu  gestatten.
5.  Die  Gemeindeeinkommensteuer  kann  ganz  oder  teilweise  durch  Aufwandsteuern ­
  ersetzt,  im  übrigen  aber  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseiukommensteuer
  erhoben  werden.
a )  Nöll-Freund,  Kommunalabgabengesetz,  S.  7  Anm.  5b  (vgl.  Entsch.  d.
Oberverwaltungsgerichts  Bd.  14.  S.  54.
        <pb n="119" />
        113

bb)  Umsatzsteuer.

i  oiij  .nmütnogiN
Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  anders  Mühlen--!
fabrikate,  desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und
Fett  sind  in  der  Gemeinde  nie  erhoben  worden;  deshalb  übte,auch-das.
Zolltarifgesetz  vom  25.  12.  1902  (in  Kraft  getreten  &amp;lt;1$.
das  die  Besteuerung  obiger  Produkte  verbot,  im  Gegensatz  #i  vielen:
schwerbetroffenen  Städten  auf  die  Finanzwirtschaft  dex  Gemeinde  fein?'
Einwirkung  aus.  g  (brüt  ÄK  infUi-i
Die  ersten  selbständigen  Steuern  wurden  am  19.  ,8,;  1895  ?boschlossen,
  „da  mit  den  Steuerzuschlägen  die  Kommnnalabgaden  nicht
gedeckt  werden  können  und  der  Grund-  und  Gebäudebesitz  Hierselbst  dar!
Hypothekenlasten  halber  nicht  noch  höher  zu  den  Avmmunalsteueril.
herangezogen  werden  kann."  Mit  dem  neuen  Etatsjahre,  solltW.  .jw
Kraft  treten  1.  die  Umsatzsteuer,  2.  die  Baukons,eysstener,  .3.  die  Lust-'
barkeitssteuer,  welche  Steuern  nach  Absicht  des.  Dorfes'  hauptsächlich,
von  den  Kolonisten  zu  tragen  waren.  ,  gg  g]  £  gg  3 oi
irmbU  iim
i'ffllL  asö  chri-ÄtilD  m'A
Die  Steuer  auf  den  Erwerb  von  Grimdstücken.  ckurz  Umsatzsteuer:  auch
Besitzveränderungsabgabe,  fälschlicherweise  sogar  Besitzveräuderungsgebühr,
genannt,  ist  eine  Besitzwechselsteuer,  die  schon  ar;s  Älterer-Zeit  siMmtzlnuri
unter  anderem  Namen,  wie  Kaufschoß,  LitkaufgeldLjWährschüftsgeld  erhüben
wurde.  In  neuerer  Zeit  ist  sie  besonders  von  demBüdenrefpriuerunals!
Mittel  zur  teilweisen  Zurückgewinnung  der  Zuwachsrentel-  propagiert'
worden.  Abgesehen  von  solchen  Erwägungen-,  empfahl  sich:dw-Steueri
besonders  für  die  kleine  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  durch,  die  Einfachheit
  ihrer  Erhebung  und  wegen  der  Sicherheit,  ihres  Eingangs!;  außer--:
dem  war  sie  ganz  besonders  geeignet,  der-  Absicht  -  des  Komuiunalab-,
gabengesetzes  zu  entsprechen,  den  Grundbesitz  wegen  -  des  ihm  aus,  &amp;gt;-der-Gesamtheit
  der  Leistungen  und  der  Entwicklung  „  der-  Kommune,-Hm:
wachsenden  Wertes  in  erheblich  stärkerem  Maße  als  bisher  &amp;gt;zum-Träget!
der  kommunalen  Steuerlast  zu  machen.  Die  Steuer-tras-in!  der!  ersten'
Zeit  fast  ausschließlich  Umsätze  in  der  Kp!ynie-  -;wKh,  M  diesew!  Zwecke!
auch  eingebracht,  da  die  dortigen  BanMenbesitzer.  meist,  außerhalbwohnten, ­
  nach  dem  Grunditenerreinertragegut  -wie  seine,  Abgabe
zu  zahlen  hatten  und  nach  gewinnbringaydem  -Berkanse  --verschwanden;,
ohne  daß  die  Gemeinde  von  denen,  die,iNm,leichtesten,dazü!.UÄer  Lage
waren,  Steuerbeträge  von  Bedeutung  jDH-,,dmnGeme«chthallShalt!'-Kvä
halten  hätte.  Die  Steuer  traf  später  hW.Landwchter!  auchlsÄbstpiiseilsM
anfingen,  Teile  ihrer  ganz  erheblich  im  WerttzlgestiegenettLiegyischafteni
zu  verkaufen.  ,)  ^sPnimzimniF  vA  96!
Die  erste  Umsatzsteuerordnung  setzte  Purm.'sür  die  Erhebung
fest,  bestimmte  nur  die  Höhe  der  Abgabe  mit  1%  und  befreite  „die
Wittstock,  Entwicklung.  g
        <pb n="120" />
        114

Eigentümer,  die  ihr  Eigentum  an  einen  der  Ehegatten  oder  an  eines
der  Kinder  verkaufen".  Am  9.  September  desselben  Jahres  wurde
jedoch  eine  vollständige  Ordnung  aufgestellt,  der  man  im  Jahre  1898
den  Zusatz  beifügte,  daß  eine  Heranziehung  zur  Steuer  nicht  stattfindet
in  Fällen,  in  welchen  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  beim  Vermögensverfall ­
  des  Erwerbers  dieses  im  Wege  des  Zwangsvcrkaufs  zurückersteht, ­
  um  nicht  mit  dem  Grundstücke  seine  Kaufgeldforderuug  einzubüßen. ­
  Als  nach  Inkrafttreten  der  Steuerordnung  Grundstücksverkäufe
vorkamen,  bei  denen  gerichtliche  Auflassung  nicht  erfolgte,  sondern  die
Grundstücke  oder  Teile  von  diesen  durch  Zwischenverträge  wieder  verkauft ­
  und  erst  daun  au  den  zweiten  oder  dritten  Käufer  von  dem  ersten
Verkäufer  aufgelassen  wurden,  gingen  der  Gemeinde  erhebliche  Steuerbeträge ­
  verloren,  weil  um:  der  Eigentumserwerb  eines  Grundstücks
steuerpflichtig  war,  dieser  aber  erst  durch  die  gerichtliche  Auflassung
eintritt.  Um  dies  zu  verhindern,  wurde  am  11.  Mai  1901  (auf  Grund
der  §§  13,  18,  69,  70  und  82  des  Kommunalabgabengesetzes)  eine
mit  kleinen  Abänderungen  noch  heute  gültige  Umsatzsteuerordnung  nach
dem  Entwürfe  der  Aufsichtsbehörde  erlassen.
Hiernach  wurde  der  Erwerb  infolge  freiwilliger  Veräußerung,  wie
vorher,  mit  einer  Steuer  von  1  °/ 0  des  Grundstückswertes  belegt,  für
die  der  Erwerber  und  subsidiär  der  Veräußerer  verhaftet  sind;  wenn
jedoch  die  Auflassung  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender  zusammengefaßter ­
  Veräußernngsverträge  von  dem  ersten  Veräußerer  an
den  letzten  Erwerber  erfolgt,  so  beträgt  die  Steuer  1  °/ 0  von  der  Summe
der  Erwerbspreise  der  Veräußerungsgeschäfte,  und  es  sind  für  die  Steuer
der  letzte  Erwerber  und  subsidiär  der  erste  Veräußerer  verhaftet.  Übertragungen ­
  der  Rechte  des  Erwerbers  aus  dem  Veräußerungsgeschäft
und  Erklärungen  des  aus  dem  Veräußerungsgeschäft  berechtigten  Erwerbers, ­
  die  Rechte  für  einen  Dritten  erworben  bezw.  die  Pflichten
übernommen  zu  haben,  werden  wie  Veräußerungsverträge  behandelt.
Nur  dann  kommen  sie  für  die  Umsatzsteuer  nicht  in  Betracht,  wenn
der  erste  Erwerber  das  Veräußerungsgeschäft  erweislich  auf  Grund
eines  Vollmachtsauftrages  oder  einer  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  für
einen  Dritten  abgeschlossen  hat.
Eine  Umgehung  der  Steuer  ist  aber  noch  heute  sehr  leicht  möglich
und  wird  besonders  von  Angehörigen  der  Geschäftswelt  betrieben,  die
zwar  selbständig  Geschäfte  machen,  scheinbar  zwischen  dem  ersten  Veräußerer ­
  und  letzten  Erwerber  aber  nur  vermitteln.  Die  Zwischenverkäufe ­
  gingen  denn  auch  der  Gemeinde  zum  größten  Teil  bis  zum  Erlaß ­
  des  Zuwachssteuergesetzes  als  Steuerobjekte  verloren,  da  im  Jahre
1896  der  Finanzminister  den  Gemeinden  die  Inanspruchnahme  der
Justizbehörden  untersagt  hatte  und  die  Notare  zur  Mitteilung  der  Ver-
        <pb n="121" />
        115

b*

&amp;gt;träge  nicht  verpflichtet  waren.  Die  Gemeinde  erhielt  nur  gegen  Erstattung ­
  der  Schreibgebühren  vom  Katasteramt  Nachricht  von  der  Au  flassung.
  Sie  war  berechtigt,  die  zur  Entrichtung  der  Steuer  Verpflichteten ­
  vorzuladen  bezw.  Verträge  und  Mitteilungen  über  die  Verhältnisse ­
  einzufordern,  auch  hatte,:  die  Verpflichteten  innerhalb  einer
Woche  von  dem  Umsatz  Mitteilung  zu  machen,  widrigenfalls  sie  Strafe
zu  erwarten  hatten;  es  ist  aber  sehr  naheliegend,  daß  man  keinen  bestrafen ­
  kann,  der  ohne  Wissen  der  Gemeinde  einen  Zwischeuvertrag
schließt  und  ihn  nicht  anmeldet.  Eine  Besserung  ist  mit  dem  1.  April
1911  durch  Inkrafttreten  des  Reichszuwachssteuergesetzes  eingetreten,
nach  welchem  Gesetze  die  Notare  zur  Übersendung  der  Verträge  verpflichtet ­
  sind.  Eine  Steuerhinterziehung  durch  Vortäuschung  einer  Kommission ­
  ist  nach  dem  angeführten  Beispiel  auch  heute  noch  leicht  zu  tätigen.
Frei  bleiben  Verträge  zwischen  Verwandten  auf-  und  absteigender
Linie  und  Umsätze  bei  Zwangsversteigerungen,  wenn  der  Erwerber
Hypotheken-  oder  Grundschuldgläubiger  ist,  aber  nur  solange,  wie  das
Meistgebot  die  Forderung  des  Gläubigers  nicht  überschreitet;  in  diesem
Falle  wird  die  Steuer,  wie  üblich,  berechnet.  Frei  bleiben  ferner  Besitzveränderungen ­
  auf  Grund  eines  Enteignungsbeschlusses.
Beim  Erwerb  infolge  einer  Schenkung  unter  Lebenden  ist  die
Steuer  nach  dem  Betrage  zu  entrichten,  um  welchen  der  Beschenkte
reicher  wird?)  Bei  Teilungen  gemeinsamer  Grundstücke  kommt  die
Steuer  nur  soweit  in  Erhebung,  als  der  Wert  des  dem  bisherigen  Miteigentümer ­
  zum  alleinigen  Eigentum  übertragenen  Grundstücks  mehr  beträgt, ­
  als  der  Wert  des  bisherigen  ideellen  Anteils;  bei  Tauschgeschäften
berechnet  sich  die  Steuer  nach  dem  höher  bewerteten  Grundstück,  liegt
nur  ein  Tauschobjekt  im  Gemeindebezirk,  so  wird  die  Steuer  hiernach
festgestellt.  Der  Steuer  liegt  als  Zeitpunkt  der  Wertermitteluug  der
gemeine  (nicht  etwa  der  fingierte  Wert)  zur  Zeit  des  Umsatzes  zugrunde. ­

Obwohl  die  Steuer  ohne  irgend  welche  Differenzierung,  ohne  Berücksichtigung,
  ob  bebautes  oder  unbebautes,  belastetes  oder  unbelastetes
Grundstück  erhoben  wird,  ist  sie  wegen  der  geschilderten  Befreiungen
nie  zu  einer  drückenden  Steuer  geworden,  war  aber  seit  ihrer  Einführung ­
  für  die  Gemeinde  eine  ergiebige,  wenn  auch  schwankende  Einnahmequelle, ­
  die  noch  im  Jahre  1911  mehr  als  den  zehnten  Teil  der
ordentlichen  Einnahmen  ausmachte.

l )  Für  die  Feststellung  dieses  Betrages  finden  Auwendung  die  ZK  14—19
des  Gesetzes,  betr.  die  Erbschaftssteuer  vom  und  des  Art.  1  No.  2
.des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895.
        <pb n="122" />
        116

Jahr

Einnahmen
in  Mk.

—  °/o  der
ordentlichen
Einnahmen

Aus  den  Kopf
der  Bevölkerg.
in  Mk.

Quelle

1895

230,—

8,63

(,28

Etat

1896

460,—

7,19

0,55

1897

460,—

7,80

0,56

1898

800,—

6,86

0,87

1899

1000,—

11,86

1,03

1900

1000,—

12,27

0,90

1901

1000,—

9,75

0,79

1902

4447,68

10,24

3,12

Rechnung,

1903

5892,33

17,47

4,—

1904

3496,81

7,22

2,29

1905

8987,01

16,31

5,78

1906

7269,28

18,05

4,30

1907

4718,48

9,92

2,74

„

1908

6096,57

11,85

3,19

„

1909

6748,60

11,17

3,82

„

1910

8883,25

9,36

4,16

1911

8233,69

10,17

3,78

"

cc)  Grundwertsteuer.
Der  Umsatzsteuer  reihen  sich  Grundwert  und  Wertzuwachssteuer
an,  da  jene  wie  diese  einen  Teil  der  Zuwachsrente  der  Gemeinde  dienstbar ­
  machen  und  sie  in  die  Lage  setzen  sollen,  mit  den  Stenern  aus
den  zum  größten  Teil  von  ihr  selbst  hervorgerufenen  Wertsteigerungen
den  wachsenden  Kulturaufgaben  gerecht  zu  werden.
Die  Grundwertsteuer  ist  die  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  für
städtische  und  ländliche  Grundstücke.  „Der  gemeine  Wert  einer  Sache
entspricht  regelmäßig  dem  Kaufpreise,  welcher  dafür  im  gewöhnlichen
Geschäftsverkehr  nach  ihrer  objektiven  Beschaffenheit  ohne  Rücksicht  auf
ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche  Verhältnisse,  also  eben  von
jedermann  zu  erzielen  ist".  Demgemäß  ist  zur  Ermittelung  des  gemeinen ­
  Wertes  von  Grundstücken  in  der  Regel  maßgebend  der  Verkaufswert, ­
  d.  h.  „derjenige  Wert,  den  die  maßgebende  wirtschaftliche
Grundstückseinheit  nach  den  durch  den  lokalen  Jmmobiliarverkehr  gegebenen ­
  Erfahrungen  für  jeden  Besitzer  hat",  oder  in  anderer  Fassung,
„der  gemeine  Wert  eines  Grundstücks  entspricht  demjenigen  Preise,  der
im  gemeingewöhnlichen  Verkehr  nach  seiner  objektiven  Lage  und  Be-m
schaffenheit  ohne  Rücksicht  auf  ungewöhnliche  oder  lediglich  persönliche
Verhältnisse  erzielt  werden  kann".!)-  t-.*.  gmu.-.jhb-;,  ,i&amp;lt;l  0
.M  L  ML  '  dm  t;TRt  io5 ®  0ß  .  .  @  M
')  Aus:  Allgemeine  Grundsätze  bei  Ermittelung  des  gemeinen  Alertes  zum
Zwecke  der  Gemeindegrundsteuerveranlagung  nach  der  Praxis  4er  OVG.,  zusammen»'-
        <pb n="123" />
        117

Zum  Zwecke  der  Ermittelung  des  Verkaufswertes  sind  in  erster  Linie
die  in  neuester  oder  neuerer  Zeit  (vom  Zeitpunkt  der  Veranlagung  aus
gerechnet)  tatsächlich  gezahlten  Kaufpreise  zur  Grundlage  der  Bewertung
zu  machen,  und  zwar  ist  zunächst  zu  untersuchen,  ob  1.  das  zu  bewertende ­
  Grundstück  selbst  ganz  oder  zum  Teil  Gegenstand  eines  Verkaufs ­
  gewesen  ist,  2.  ob  andere  zum  Vergleich  geeignete  Grundstücke
Gegenstand  des  Verkaufs  gewesen  sind,  3.  mangels  solcher  Verkäufe
hat  freie  Schätzung  gegebenenfalls  unter  Anwendung  der  üblichen  Hilfsmittel, ­
  Feststellung  des  Ertrages,  der  landwirtschaftlichen  Taxen  usw.
einzutreten.  Doch  muß  es  als  ausgeschlossen  gelten,  den  gemeinen  Wert
durch  Kapitalisierung  des  individuellen  (wirklich  erzielten)  Ertrages  nach
dem  landesüblichen  Zinsfuß  zu  bestimmen.
Außerdem  sind  für  städtische,  damit  für  Verhältnisse  in  Vorortgemeinden, ­
  die  Begriffe  „Baustelle"  und  „Bauterrain"  auseinanderzuhalten, ­
  da  letzteres  oft  außerhalb  eines  Bebauungsplanes  liegt  und  erst
durch  Kapital  und  Arbeit  nach  einiger  Zeit  zur  Baustelle  wird,  wobei
die  Gefahr  besteht,  daß  durch  unvorhergesehene  Zwischenfälle  die  erwartete ­
  Entwicklung  und  damit  der  Gewinn  nicht  oder  zum  Teil  nicht
eintritt,  sogar  in  Verlust  verwandelt  werden  kann.  Z
Auf  den  Ersatz  der  gemeindlichen  Zuschläge  zu  den  staatlich  veranlagten ­
  Grund-  und  Gebäudesteuern  nach  dem  gemeinen  Wert  wurde
neben  oder  vielleicht  gerade  infolge  der  bodenreformerischen  Propaganda
wiederholt  von  der  Regierung,  so  auch  in  der  ministeriellen  Rundversügung
  vom  2.  Oktober  1899  hingewiesen,  da  „die  Unveränderlichkeit
der  staatlich  veranlagten  Steuerbeträge,  welche  nach  dem  Maßstabe
einer  ohne  Rücksicht  auf  den  individuellen  Wert  festgestellten  Ertragsfähigkeit ­
  der  Liegenschaften  umgelegt  werden,  den  Gemeinden  keine  Möglichkeit ­
  bietet,  den  namentlich  in  schnellwachsenden  Ortschaften  sich  fortgesetzt ­
  steigernden  Wert  der  Bauplätze  steuerlich  genügend  zu  erfassen".
Der  Versuch,  durch  den  §  27  des  Kommunalabgabengcsetzes  auf  Einführung ­
  der  Bauplatzsteuer  hinzuwirken,  war  nämlich  fehlgeschlagen,^
„da  es  sehr  schwer,  wenn  nicht  unmöglich  war,  zu  bestimmen,  welche
Werterhöhung  ein  Terrain  durch  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  erfuhr,
weil  besonders  in  der  Nähe  großer  Städte  alles  Land  zu  Bauplätzen
geeignet  ist  und  schon  Bauplatzwert  besitzt,  bevor  Fluchtlinien  festgesetzt
werden?)
Nachdem  im  Jahre  1904  bereits  71  Stadt-  und  53  Landge--gestellt
  vom  Bezirksausschuß  vom  18.  Januar  1902.  Vgl.  Preuß.  VerwBl.  19
'S.  210,  17  193;  Entsch.  v.  9.  November  1897.
')  Aus:  Allgemeine  Grundsätze  bei  Ermittelung  des  gemeinen  Wertes  a.  a.  O.
*)  Siehe  Verwaltungsbericht  der  Stadt  Berlin  für  1895,  1900  Bd.  2  S.  112.
3 )  Boldt,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  127  Teil  1  S.  94.
        <pb n="124" />
        metnben,  darunter  der  Nachbarort  Friedrichshagen  diese  Steuer  eiligegeführt
  hatten,  erschien  am  2.  Mai  1904  eine  Denkschrift  des  Ministeriums ­
  des  Inneren,  die  darauf  hinwies,  daß  „die  inzwischen  gesammelten ­
  praktischen  Erfahrungen  bestätigt  haben,  daß  das  Grundwertsteuersystem ­
  geeignet  ist,  in  zahlreichen  Gemeinden,  insbesonderein
  Ortschaften  mit  wachsender  Bevölkerung  und  steigenden  Grundwerten
eine  erhebliche  Entlastung  der  schonungsbedürftigeren  Grundbesitzer
durch  wirksamere  Erfassung  der  leistnngskräftigeren  herbeizuführen".
Indem  die  Wertsteuerbeträge  für  die  Bauplätze  nicht  selten  mehr  als
das  Fünfzigfache  der  Summen  ausmachen,  welche  bei  Zugrundelegung
der  staatlichen  Veranlagung  darauf  entfallen  sein  würden,  ermöglichen^
sie  eine  weitgehende  Entlastung  des  übrigen  Grundbesitzes  in  der  Gemeinde. ­

In  der  Tat  erweist  das  statistische  Material  den  hoch  anzuschlagenden
sozialpolitischen  Erfolg,  daß  der  kleinere  und  mittlere  Grundbesitz  erleichtert, ­
  dagegen  der  leistungsfähigere  Teil,  die  besseren  Wohnhäuser
und  Villen,  Fabrikgebäude  und  Geschäftshäuser  st  erheblicher  belastet
wurde.
Am  3.  September  1906  führte  Kleinschönebeck-F.  die  Grundwertsteuer ­
  ein  (auf  Grund  der  §§  23,  25,  27  des  Kommunalabgabeugesetzes).

Nach  dieser  Grnndsteuerordnung  wird  von  allen  im  Gemeindebezirk ­
  gelegeneil  bebauten  uild  unbebauten  Grundstücken  eine  Steuer
nach  dem  gemeinen  Wert  erhoben,  welcher  alljährlich  durch  Gemeindebeschluß ­
  nach  einem  Satze  von  jedem  Tausend  festzustellen  ist.  Die
Feststellung  erfolgt  durch  den  Finanzausschuß.  Der  Steuersatz  hat  bisher ­
  ohne  Wechsel  3°/ 00  betragen.
Ausgenommen  von  der  Grundsteuer  sind  die  Grundstücke,  denen
nach  §  24  des  Kommunalabgabengesetzes  eine  Befreiung  zusteht.  Es
kommen  zur  Zeit  in  Betracht:
1.  Grundstücke  und  Gebäude,  die  zu  einem  öffentlichen  Dienst  und
Gebrauche  bestimmt  sind,  2.  Brücken,  Kunststraßeil  und  Schienenwege
der  Eisenbahnen,  welche  mit  Genehmigung  des  Staates  zum  öffentlichen
Gebrauche  angelegt  sind,  zum  öffentlichen  Unterricht  bestimmte  Gebäude,
0  Bei  den  beiden  letzten  Gruppen  erklärt  sich  dies  zum  Teil  aus  dem  Fortfall ­
  des  bei  der  staatlichen  Gebäudebesteuerung  für  gewerblich  benutzte  Häuser  bestehenden ­
  Privilegs  der  Heranziehung  zu  nur  2%  im  Gegensatz  zu  der  Heranziehung ­
  des  Nutzungswertes  von  Wohngebäuden  mit  i 0 / 0 .  Diese  Unterstützung
entbehrt  für  die  kommunale  Besteuerung  jeder  Begründung,  da  es  durchaus  nicht  ersichtlich ­
  ist,  weshalb  ein  Hausbesitzer,  der  seine  Grundstücke  an  einen  zahlungsfähigen
Kaufmann  zu  Geschäftszwecken  vermietet  hat,  weniger  zahlen  soll,  als  der  Eigentümer ­
  eines  Wohnhauses  mit  zahlreichen  Mietern,  der  mit  Mietausfällen  zurechnen ­
  hat.
        <pb n="125" />
        —  119  —
Kirchen,  Kapellen  und  andere  dem  öffentlichen  Gottesdienst  gewidmete
Gebäude,  Armen-,  Waisen-,  Krankenhäuser  usw.,  Grundstücke  der  erwähnten ­
  Anstalten,  soweit  sie  für  deren  Zweck  unmittelbar  benutzt
werden,  und  die  Dienstgrundstücke  und  Dienstwohnungen  der  Geistlichen,
Kirchendiener  und  Volksschullehrer,  soweit  ihnen  bisher  Steuerfreiheit
zugestanden  hat.  —  Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  von  Grundstücksumsätzen ­
  ist  im  wesentlichen  der  bei  der  Umsatzsteuer  bezeichneten  gleich,
dazu  tritt  die  Anzeigepflicht,  wenn  Grundstücke  durch  bauliche  oder
sonstige  Änderungen  im  Werte  erhöht  oder  vermindert  werden.  Zn
derartigen  Mitteilungen  ist  ferner  das  Katasteramt  gegen  Erstattung
der  Gebühren  verpflichtet.  Die  Steuerpflicht  oder  Stenererhöhung  hinsichtlich ­
  neuerbauter  oder  in  ihrer  Substanz  verbesserter  Gebäude  beginnt ­
  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,  in  welchem  der  Neubau
bewohnbar,  benutzbar  oder  die  Verbesserung  vollendet  ist.  Im  übrigen
treten  Ermäßigungen  und  Erhöhungen  der  Steuer  infolge  der  erwähnten
Veränderungen  mit  dem  ersten  Tage  des  ans  die  Veränderung  folgenden
Monats  in  Kraft.
Es  haftet  für  die  Steuer  der  Eigentümer  des  steuerpflichtigen
Grundstücks;  mehrere  Miteigentümer  haften  solidarisch.  Die  solidarische
Haftung  bleibt  bestehen,  auch  wenn  das  Eigentum  an  Grund  und
Boden  einerseits  und  den  darauf  errichteten  Gebäuden  anderseits  verschiedenen ­
  Personen  zusteht.  Im  Falle  des  Eigentumswechsels  haftet
außer  dem  neuen  der  bisherige  Eigentümer  bis  zur  Erstattung  der
vorgeschriebenen  Anzeige.  Veranlagte  Grundstcuerbeträge  können  in
einzelnen  Fällen  durch  die  Gemeinde  niedergeschlagen  werden,  wenn
deren  zwangsweise  Beitreibung  die  Steuerpflichtigen  in  ihrer  wirtschaftlichen ­
  Existenz  gefährden,  wie  es  z.  B.  des  Öfteren  bei  bedeutenderen
Mietansfällen  geschehen  ist,  oder  wenn  das  Beitreibungsverfahren  voraussichtlich ­
  ohne  Erfolg  sein  würde.  Zahlbar  ist  die  Steuer  in  vierteljährlichen ­
  Beträgen,  doch  werden  ausstehende  kleinere  Beträge  jährlich
nur  einmal  am  Ende  des  letzten  Steuervierteljahrs  beigetrieben.
Aber  neben  deni  großen  Vorteil,  daß  die  Steuer  höchst  fiskalisch
ist,  hat  sie  den  Vorzug,  die  Lasten  angemessen  zu  verteilen.  Denn  ein
Mann,  der  sich  eine  Baustelle  für  3000  Mark  kauft  und  dieselbe  liegen
läßt,  also  dafür  einen  Zinsverlust  von  120-150  Mark  erleidet,  kann
mit  Leichtigkeit  3  °/&amp;lt;, 0 ,  d.  h.  9  Mark  jährlich  Grundwertsteuer  zahlen.
Das  muß  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  ebenso  die  gerechtere  Steuerverteilung ­
  auf  die  Gebäude.  Nur  von  einer  Seite  ist  die  Steuer  nach
dem  gemeinen  Wert  auf  Widerspruch  gestoßen:  bei  den  Landwirten.
In  einer  Beschwerdeschrift  Ansang  1911  wünschen  sie,  wie  sie  es  bezeichnen, ­
  nach  dem  „gemeinen  landwirtschaftlichen  Wert"  besteuert  zu
werden  und  berechnen  diesen  nach  der  der  Kapitalisierung  des  festge ­
        <pb n="126" />
        120

setzten  Bonitierungssatzes  von  10  Mark  zn  4°/ 0  mit  250  Mark.  Obaber
  die  Gemeinde  für  Friedhofszwecke  bereits  im  Jahre  1904
tür  weit  unter  dieser  Bonitierung  stehendes,  mit  Kiefernschonung  bestandenes ­
  Lerrain  für  den  Morgen  762.20  Mark  gezahlt  hatte,  war
der  Äerkäuf  eines  größeren  Areals  von  dem  Besitzer  abgelehnt  worden.
'Dieser'Umstand  zeigt  schon,  daß  cs  den  Landwirten  nicht  uni  Erhaltung
HM'landwirtschaftlich  genutzten  Bodens,  sondern  um  Erzielung  höherer
Preise  "zü!  tun  ist;  legt  man  ferner  die  Tatsache  zugrunde,  daß  die
Bauern  ihr  schlechtes  Land,  das  die  Bewirtschaftung  nicht  lohnt,  fast
ganz  abgestoßen  haben,  ein  Bauer  und  der  Stellniacher  ihre  Landwirtschass
  'nach  Verkauf  der  Ländereien  bereits  vollkommen  aufgegeben  haben,
so  ill  ohne  weiteres  der  Schluß  zu  ziehen,  daß  die  anderen  Landwirte
ebenfalls  verkaufen,  sobald  sie  ihnen  genehme  Preise  erzielen.
vo'l&amp;gt;n&amp;lt;Eine  Überbürdung  des  landwirtschaftlich  genutzten  Bodens  findet
durch  die  Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Wert  jedoch  nicht  statt,  da
WWÄas  landwirtschaftliche  Gelände  nicht  als  Baustelle,  nicht  als  BauleHain
  einschätzt,  sondern  nach  dem  Wert,  der  ihm  zur  Zeit  allgemein
beigelegt  wird,  zu  dem  es  allgemein  verkäuflich  wird,  zu  dem  die  durch
Verkäufe  durchaus  wohlsituierten  Bauern  es  jederzeit  verkaufen  können.
Sb''hat  denn  auch  der  Kreisausschutz  und  auf  die  Berufung  gegen
'dessen  Entscheidung  der  Bezirksausschuß  im  September  1912  die  Land-Äärte
  mit  Rücksicht  ans  die  von  ihnen  erzielten  Preise  nicht  für  überi'tfftet
  erklärt.
Tj0  Sind  nun  aber  durch  die  Gemeinde  die  den  wohlhabenden  Landwirten
  gehörigen  Ländereien  zum  Teil  mit  dem  unnatürlich  niedrigen
Werte  von  300  Mark  für  den  Morgen  abgeschätzt,  so  muß  dies  umgekehrt ­
  dem  Hausbesitzer  gegenüber  als  zu  gering  erscheinen,  der  für  die
Verzinsung  seiner  Hypothecken  zu  sorgen  hat.  Denn  die  Grundwertsteuer ­
  hat  den  Nachteil,  wie  es  ja  eine  vollkommen  gerechte,  d.  h.  fehlerfreie ­
  Steuer  nicht  gibt,  daß  sie  keine  Rücksicht  nehmen  kann  auf  die
Belastung  des  Grundbesitzes.
Abgesehen  von  dem  gemeinsamen  Einspruch  der  Landwirte  ist  die
Zahl  der  Rechtsmittel,  welche  gegen  die  Veranlagung  zur  Grundsteuer
nach  dem  gemeinen  Wert  eingelegt  wurde,  im  Verhältnis  zur  Zahl  der
Veranlagungen  sehr  gering  gewesen  und  steht  weit  hinter  dem  Prozentsatz ­
  von  Rechtsmitteln  zurück,  die  z.  B.  durchschnittlich  jährlich  gegen
die  Veranlagung  zur  Staatseinkommensteuer  eingelegt  zu  werden  pflegen.
Die  Ausfälle  der  Steuer  sind  unbedeutend,  denn  der  Besitz  kann  sich
ihr  nicht  entziehen.
Da  gemäß  §  15  des  Kommunalabgabengesetzes  und  des  Art.  15
des  Ausführungsgesetzes  von  direkten  Steuern  im  Sinne  des  Kommnnalabgabengesetzes
  nur  Realsteuern  (Steuern  von  Grundbesitz  und  Ge°
        <pb n="127" />
        121

Werbebetrieb)  und  Steuern  vom  Einkommen  zulässig  sind,  die  Kommunalbesteuerung ­
  aber  unter  gleichzeitigem  Verzicht  des  Staates  auf  Hebung ­
  der  Realsteuern  eine  schärfere  Heranziehung  der  Realsteuern  zu
den  Kommunallasten  und  Herabminderung  der  Gemeindezuschläge  zur
Einkommensteuer  zum  Zwecke  hatte,  bildet  die  Grundwertsteuer  die  Haupteinnahmequelle ­
  der  Gemeinde  und  weist  mit  wachsenden  Bodenwerten
ohne  Anziehen  des  Erhebungssatzes  stets  steigende  Summen  auf.

Jahr

Summe
der
Eiun  ahmen
in  Mark

=  '/»  der
ordentlichen
Einnahmen

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerung

Quelle

1907

17419,01

36,62

10,10

Rechnung

1908

19127,58

37,20

10,03

1909

21656,27

85,85

10,67

1910

22398,46

28,60

10,41

1911

24065,89

29,75

11,07

„

Für  das  Steuerjahr  1912  sind  25000  Mark  vorgesehen  entsprechend ­
  einem  Zuschlag  von  300%  zur  staatlich  veranlagten  Grundsteuer ­
  von  756.87  Mark  und  Gebäudesteuer  von  7571.10  Mark,  insgesamt ­
  also  von  rund  8830  Mark;  die  an  Stelle  von  Zuschlägen  getretene ­
  Grundwertsteuer  wird  von  einem  geschätzten  Gesamtgrundwert
von  8,3  Millionen  Mark  erhoben.
Die  Maßregel,  einen  einheitlichen  Satz  von  bebauten  und  unbebauten ­
  Grundstücken  zu  erheben,  ist  einerseits  mit  Rücksicht  auf  den
bereits  sehr  niedrig  eingeschätzten,  landwirtschaftlich,  forstwirtschaftlich
und  erwerbsgärtnerisch  genutzten  Grund  und  Boden  getroffen,  anderseits ­
  in  der  m.  E.  richtigen  Erwägung,  daß  man  mit  demjenigen,  der
seine  Grundstücke  dem  Markte  fern  hält,  auch  den  in  Mitleidenschaft
zieht,  der  gern  verkaufen  möchte,  aber  zur  Zeit,  vielleicht  in  einer  wirtschaftlichen ­
  Depression,  seine  Grundstücke  nicht  losschlagen  kann,  also  zu
warten  gezwungen  ist.  Vor  allem  aber  hat  das  Zurückhalten  von  Baugelände ­
  in  der  Gemeinde  zu  irgend  welchen  Unzuträglichkeiteu  noch  nicht
geführt  und  daher  auch  keine  Veranlassung  vorgelegen,  Grundbesitzer
zum  Abstoßen  ihrer  Ländereien  zu  bewegen.
Die  neuste  Absicht  spekulativer  Köpfe,  die  unbebauteil  Grundstücke
an  gepflasteter  Straße  zu  erhöhter  Grundwertsteuer  heranzuziehen,  die
bebauten  Grundstücke  aber  und  die  unbebauten  an  unregulierten  Straßen
weniger  zu  belasten,  ist  ohne  weiteres  zurückzuweisen.  Denn  es  wäre
unbillig,  daß  die  Leute,  die  aus  Bauterrains  Baustellen  machen,  Kapital
  opfern,  dem  Baumarkte  neue  Bauplätze  zuführen  und  infolgedessen
ihre  von  nun  an  höher  bewerteten  Grundstücke  auch  höher  besteuern
müssen,  noch  einem  erhöhten  Steuersatz  unterliegen  sollten.
        <pb n="128" />
        122

dd)  Wertzuwachssteuer.
Zu  den  behandelten  Steuern  vom  Grund  und  Boden  tritt  als  letzte
die  Wertzuwachsstener.ft  Mehr  noch  als  Umsatz-  und  Grnndwertsteuer
verdankt  sie  ihre  Verbreitung  der  rührigen  Propaganda  der  Bodenresormer.
  Überall  wurde  sie  als  das  Ideal  einer  gerechten  Besteuerung
aufgefaßt,  da  sie  nur  das  Kapital  in  der  Bewegung,  und  zwar  dann
erfaßt,  wenn  der  Verkäufer  eines  Grundstücks  den  sogen,  „unverdienten"
Wertzuwachs  in  die  Tasche  steckt.
Auf  ihre  Stammverwandtschaft  mit  der  Umsatzsteuer,  aus  der  sie
durch  immer  größere  Differenzierung  des  Wertes  des  umgesetzten  Grundeigentums ­
  hervorgegangen  ist,  habe  ich  bereits  hingewiesen.  Die  Begründung ­
  der  Steuer  liegt  darin,  daß  eine  Bereicherung  durch  unverdienten ­
  Wertzuwachs  vorliegt,  der  nicht  durch  die  Tätigkeit  der  einzelnen,
sondern  durch  die  Entwicklung  des  ganzen  Ortes  hervorgerufen  werde.
Es  darf  zwar  nicht  übersehen  werden,  daß  ein  gewisses  Verdienst  an
der  Wertsteigerung  des  Grundstückes  den  Eigentümern  zuerkannt  werden
muß,  deren  geschäftliche  Tätigkeit  ein  Grundstück  baureif,  ein  Haus
wertvoller  gemacht  hat,  die  besonders  auch  oft  bedeutendes  Risiko  auf
ihre  Schultern  geladen  haben.  Außerdem  ist  gegen  die  Steuer  mit
Recht  anzuführen,  daß  von  dem  in  vielartiger  Gestalt  auftretenden  Wertzuwachs ­
  nur  der  bei  Grundstücken  erfaßt  wird,  daß  zwar  eine  Steuer
beim  Wertzuwachs  erhoben,  aber  bei  einer  Wertminderung  eine  Vergütung ­
  nicht  stattfindet;  ein  Einwand,  der  damit  zurückzuweisen  ist,  daß,
wie  hier,  so  auch  sonst,  die  steuererhebende  Behörde  nicht  als  Versicherungsanstalt ­
  anzusehen  ist,  die  bei  Vermögensverfall  in  Höhe  der
erhobenen  Steuern  Unterstützungen  zu  gewähren  hat.
Der  Kern  der  Steuer  ist  jedoch  ein  so  gesunder,  die  Steuer  finanzpolitisch ­
  so  gerechtfertigt,  daß  ihre  Vorzüge  die  Nachteile  weit  in  den
Schatten  stellen.  In  dieser  Ansicht  wurde  denn  auch  die  Einführung
der  Zuwachssteuer  in  Kleinschönebeck-F.  beschlossen,  „weil  die  wachsenden ­
  Aufgaben  der  Gemeinde  die  Bereitstellung  größerer  Einnahmen  erfordern ­
  und  der  Wertzuwachs  bei  der  steigenven  Tendenz  der  Grundstückswerte ­
  am  leichtesten  einer  Besteuerung  unterworfen  werden  kann".
Zur  Begründung  dieser  Behauptung  wurde  angeführt,  daß  in  letzterer
Zeit  nicht  nur  von  bäuerlichen  Besitzern  durch  den  Verkauf  von  Grundstücken ­
  zu  Spekulalionszwccken,  die  landwirtschaftlich  fast  wertlos  waren,
hohe  Preise  erzielt  würden,  auch  Kaufleute  hätten  hohe  Gewinne  durch
Parzellierung  und  Verkauf  von  Grundstücken  erzielt,  die  sie  vor  nicht
langer  Zeit  erworben  haben.  „Es  ist",  so  heißt  es  weiter,  „eine  Fordeft ­
  Es  wird  hier  mir  die  Steuer  auf  den  Wertzuwachs  behandelt,  der  beim
Umsatz  des  Grundstücks  zahlenmäßig  in  die  Erscheinung  tritt.
        <pb n="129" />
        123

rung  der  Billigkeit  und  Gerechtigkeit,  daß  an  diesen  Gewinnen,  welche
größtenteils  ohne  erheblichen  eigenen  Verdienst  durch  die  Entwicklung
der  nationalen  Verhältnisse  den  Eigentümern  von  Grund  und  Boden
in  der  Nähe  großer  wachsender  Städte  in  die  Taschen  fließen,  die  betreffenden ­
  Gemeinden  einen  gewissen  Anteil  haben,  da  dieser  die  Lasten
für  die  mit  der  Entwicklung  wachsenden  Aufgaben  der  Verwaltung  verbleiben, ­
  während  die  Eigentümer,  wenn  sie  überhaupt  im  Orte  wohnen,
nach  Verkauf  ihrer  Ländereien  erfahrungsgemäß  in  große  Städte  verziehen". ­

Mit  kleinen  Veränderungen  fand  der  Entwurf  die  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  und  trat  im  August  1907  als  „Ordnung  für  die
Erhebung  einer  Wertzuwachssteuer"  in  Kraft.  (Auf  Grund  der  §§  13,
18,  69,  70,  82  KAG.).  Hiernach  wurde  bei  jeder  Veräußerung  eines
im  Gcmeindebezirke  belegenen  Grundstücks  neben  der  Umsatzsteuer  eine
Wertzuwachssteuer  erhoben,  wenn  der  gegenwärtige  Erwerbspreis  oder
der  gegenwärtige  gemeine  Wert  des  Grundstücks  den  für  die  zuletzt
vorausgegangene  Veräußerung  in  Betracht  kommenden  Preis  oder  gemeinen ­
  Wert  um  10%  übersteigt,  gleichviel,  ob  die  frühere  Veräußerung ­
  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Ordnung  stattgefunden
hat.  Ein  unmittelbar  auf  Erbfolge  beruhender  Eigentumswechsel  galt
nicht  als  auf  Veräußerung  beruhend.
Für  die  Höhe  des  Steuersatzes  war  die  ganze  Wertsteigerung
maßgebend.  Als  Wertsteiguug  galt  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbspreife
  oder  -werte  bei  der  früheren  Veräußerung  zuzüglich  der
gestatteten  Anrechnungen  und  dem  gegenwärtigen  Preise  oder  Werte,
abzüglich  der  deni  Veräußerer  zur  Last  fallenden  nachgewiesenen  Kosten
der  gegenwärtigen  Veräußerung;  bei  Tauschverträgen  wurde  jede  der
beiden  Veräußerungen  besonders  berechnet  und  besteuert.  Dem  früheren
Erwerbspreise  oder  Werte  waren  hinzuzurechnen  1.  alle  nachgewiesenen
Ausgaben  für  dauernde  Verbesserungen  des  Grundstücks,  einschließlich
der  Straßenbaukosten;  Kosten  für  Neu-  und  Umbauten  wurden  nicht
berücksichtigt,  soweit  sie  aus  Versicherungen  gegen  Brand-,  Wasserschaden
und  dergl.  gedeckt  waren;  2.  bei  unbebauten  Grundstücken  gegen  Aufrechnung ­
  aller  gegenüberstehenden  Einnahmen  eine  5%ige  Verzinsung
des  letzten  Erwerbspreises  von  der  Zeit  der  Zahlung  oder  der  Verzinsung ­
  desselben  bis  zum  Abschluß  des  gegenwärtigen  Veräußerungsvertrags ­
  ohne  Zinseszinsen;  3 / 5 °/o  vom  Erwerbspreise  als  Ersatz  für
die  verauslagten  Erwerbskosteu.
Vom  Veräußeruugspreise  wurden  abgezogen  die  dem  Veräußernden
zur  Last  fallenden  nachgewiesenen  Kosten  der  gegenwärtigen  Veräußerung.
Unentgeltliche  Laudabtretungen  zu  Straßen  und  Plätzen  wurden
in  der  Weise  berücksichtigt,  daß  der  gesamte  Erwerbspreis  auf  die  nach
        <pb n="130" />
        124

der  Abtretung  verbliebene  Fläche  bezw.  bei  späteren  Parzellierungen  auf
die  Trennstücke  verteilt  wurde.  Die  Zuwachssteuer  betrug

5°/o  der  Wersteigerung,  wenn  diese  sich  auf  mehr  als  10  —  inkl.  20°/#,

6  „  „

,,

ir  ft  ff  ft  tt

„  20-,,

  30,,,

7  ,,  „

tt

tf  tt  •  tt  tt  tt
usw.

„  30-„

  40  „,

19  „  „

ff

ft  tt  ff  tt  ft

„  150-„

  160  „  ,

20  „  „

ff

tt  tt  tt  tt  ff

„  160°/,  belief;  mehr

als  eine  20°/ o tge  Wertzuwachssteuer  wurde  also  nicht  erhoben.
Bei  bebauten  Grundstücken  kamen  die  vorstehenden  Sätze  nur  zur
Hälfte  zur  Erhebung,  wenn  seit  dem  früheren  Eigentumswechsel  mehr
als  5  Jahre  verflossen  waren;  waren  seit  deni  letzten  Eigentumswechsel
bei  unbebauten  Grundstücken  10  Jahre  vergangen,  so  wurden  die  ausgeführten ­
  Sätze  nur  in  Höhe  von  2 / 3  erhoben,  betrug  jedoch  der  Wertzuwachs ­
  mehr  als  320°/ 0 ,  so  betrug  die  Steuer  20°/ 0  des  Wertes.
Ließ  sich  der  frühere  Erwerbspreis  oder  Wert  nicht  ermitteln,  so
traten  an  die  Stelle  der  Wertzuwachssteuer  Zuschläge  in  Prozenten
des  gegenwärtigen  Erwerbspreises,  welche  nach  einer  Besitzdauer  von
20  Jahren  3%r  nach  mehr  als  20  Jahren  4°/ 0  betrugen.
Für  den  Eingang  der  Wertzuwachssteuer  haftete  der  Veräußerer;
erfolgte  die  Auflassung  eines  Grundstücks  auf  Grund  mehrerer  aufeinanderfolgender ­
  Veräußerungsverträge,  so  geschah  die  Veranlagung  analog ­
  der  bei  der  Umsatzsteuer  in  der  Weise,  daß  die  Berechnung  der
Steuer  für  jeden  Veränßerungsvertrag  gesondert  vorgenommen  wurde
und  die  einzelnen  Steuerbeträge  in  ihrer  Gesamtheit  von  dem  ersten
Veräußerer  zu  zahlen  waren.  Ebenfalls  war  die  Regelung  durch  Dazwischeutreten
  Dritter  analog  der  Umsatzsteuer  geordnet  und  schloß  hier
wie  dort  Steuerhinterziehungen  nicht  ans.  Die  Steuerfreiheit  war  der
Umsatzsteuerordnung  entlehnt,  die  Veranlagung  geschah  durch  den  Gemeindevorstand ­
  und  wurde,  wie  bei  den  andern  Steuern  auf  den  Grund
und  Boden,  erleichtert  durch  die  Mitteilungspflicht  der  zur  Steuer  Heranzuziehenden, ­
  die  auch  nach  dieser  Stenerordnung  für  nicht  rechtzeitige
oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  erstattete  Anzeige  oder  Auskunft ­
  mit  einer  gleich  hohen  Strafe  belegt  werden  konnten.
Die  Entwicklung  der  Steuer  entsprach  den  auf  sie  gesetzten  Hoffnungen, ­
  obwohl  die  nur  16  Paragraphen  umfassenden  Bestimmungen
nicht  allen  Steuerhinterziehungen  vorbeugen  konnten.  Dafür  hatte  sie
aber  auch  den  Vorteil,  daß  die  Erhebung  wenig  kostspielig  war,  da
Einsprüche  mit  ihren  Verhandlungen  die  Zeit  der  Beamten  nicht  übermäßig ­
  in  Anspruch  nahmen.
        <pb n="131" />
        125

Jahr

Wertzuwachs-



=  %
der
ordentlichen
Einnahmen

Auf  den
Kops  der
Bevölkerung

Quelle

1907

!&amp;gt;)  110,24

0,23

0,06

Rechnung

1908

4582,96

8,91

2,40

1909

5638,15

9,33

2,78

„

1910

8739,12

9,28

4,09

"

Diese  höchst  bedeutsame  Einnahmequelle  fand  ein  Ende  durch  Einführung ­
  des  mit  Anfang  des  Jahres  1911  in  Kraft  getretenen  Reichs-Wertzuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911.
Die  Petitionen  an  Bundesrat  und  Reichstag,  von  einer  Reichswertzuwachssteuer ­
  abzusehen,  richteten  sich  zum  großen  Teil  nicht  nur
gegen  die  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  durch  das  Reich,  sondern
überhaupt  gegen  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer,  da  sie  (entgegen
der  Ansicht  der  Bodenreformer)  mit  der  Hemmung  der  Umsätze  auf
die  Bautätigkeit  hindernd  einwirke,  weil  die  Zuwachssteuer  die  Grundstückspreise ­
  erhöhe?)  Derartige  Folgeerscheinungen  waren  in  Kleinschönebeck-F.
  nicht  aufgetreten.  Es  kann  noch  nicht  einmal  von  einer
Minderung  der  Umsätze  nach  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  die
Rede  sein;  die  Steuer  wurde  äußerst  maßvoll  gehandhabt  und  führte
nicht  zu  Schikanen.
Für  die  Einführung  durch  das  Reich  wurde  vor  allem  geltend
gemacht,  daß  es  durch  Sicherung  des  Friedens  die  Wertsteigerung  des
Grund  und  Bodens  in  erster  Linie  veranlaßt  habe  und  daher  mit
Recht  eine  Steuer  erheben  könne.  Dies  ist  m.  E.  ein  Gemeinplatz^
mit  dem  jede  Reichssteuer  zu  rechtfertigen  ist.  Es  kann  nur  auf  die
Prüfung  der  Frage  ankommen,  ob  die  Wahl  der  Steuer  für  das  Reich
zweckmäßig  ist.  Hierüber  läßt  sich  bei  dem  kurzen  Bestehen  der  Reichssteuer ­
  ein  vollkommen  richtiges  Urteil  noch  nicht  fällen,  doch  neige  ich
der  Ansicht  zu,  daß  sich  das  Reich  in  den  Erträgen  der  Steuer  verrechnet ­
  hat.  Daß  Umsätze  in  Erwartung  der  Reichswertzuwachssteuer
in  Kleinschönebeck-F.  in  erhöhtem  Maße  vorgekommen  sind,  halte  ich,
trotzdem  eine  kommunale  Zuwachssteuer  bestand,  für  möglich,  da  man
mit  der  alten  Steuer  vertraut  war,  die  Wirkung  der  vielgestaltigen
Reichssteuer  aber  nicht  voraussehen  zu  können  meinte.  Auf  das  Konto
dieser  Erscheinung  vermag  ich  aber  nicht  allein  den  enormen  Rückgang
der  Wertzuwachssteuer  zu  stellen;  ich  glaube  vielmehr,  daß  in  der  Tat
Es  kommt  nur  die  zweite  Hälfte  des  Rechnungsjahres  in  Betracht.
')  Vgl.  detii  Bericht  an  die  Kdmrnisstön  des  deutscheu  Handelstages,  betr..
Reichswertzuwachssteuer.
        <pb n="132" />
        126

das  Gesetz  mit  seiner  fast  fünffachen  Paragraphenzahl,  dem  Ausführungsgesetz, ­
  den  Ausführungsanweisungen  und  -bestimmungen  sehr  verwirrend
gewirkt  hat.  Dazu  kommen  die  amtlichen  Mitteilungen  über  die  Zuwachssteuer, ­
  ständige  Verfügungen  und  Klarstellungen,  die  die  betreffenden ­
  Gemeindeakten  seit  der  kurzeil  Zeit  der  Gültigkeit  um  das  Vielfache
haben  anschwellen  lassen.  Daher  bin  ich  der  Ansicht,  daß  die  Steuer
dem  Reiche  sehr  teuer  ist;  schon  in  der  kleinen  Gemeinde  ist  ein  Beamter ­
  fast  ausschließlich  mit  der  Reichswertzuwachssteuer  beschäftigt.
Wenn  also  die  Gemeinde  in  einem  Bericht  wegen  der  Reichswertzuwachssteuer ­
  diese  als  einen  Fehlgriff  bezeichnete  und  die  Befürchtung
ausdrückte,  daß  die  „Durchführung  die  Gemeinde  ungeheuer  belaste
und  ihre  eigene  Steuerquelle  versiege",  so  scheinen  die  Tatsachen  dem
vorläufig  Recht  zu  geben.
Nach  Z  5  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichswertzuwachssteuergesetz
  vom  14.  Februar  1911  ist  die  Gemeinde  zur  Erhebung  der
Reichssteuer  verpstichtet  und  erhält  dafür  nach  §  3  des  Aussührungsgesetzes
  als  Hebegebühr  5  °/ 0  des  Steueraufkommens,  die  die  aufgewandte ­
  Mühe  wegen  des  Rückganges  des  Steuerertrages  nicht  entfernt
bezahlt  macht.  Der  Anteil  der  Gemeinde  au  der  Zuwachssteuer  beträgt
nach  §  58  des  Reicksgesetzes  40  °/ 0 ;  da  aber  die  Satzung  der  kommunalen ­
  Wertzuwachssteuer  bereits  vor  dem  1.  April  1909  beschlossen  und
vor  dem  1.  Januar  1911  in  Kraft  getreten  war,  der  Ertrag  der  Zuwachssteuer ­
  aber  nicht  den  nach  der  kommunalen  Zuwachssteuerordnung
erreichten  Durchschnittsertrag  beträgt,  so  ist  nach  §  60  des  Reichswertzuwachssteuergesetzes ­
  bis  zun,  1.  April  1915  der  Gemeinde  der
Unterschied  aus  dem  auf  das  Reich  entfallenden  Anteil  an  dem  in  der
Gemeinde  anfkommenden  Ertrage  zuzuweisen.  Die  Gemeinde  erhält
also  ungeschmälert  das  gesamte  Aufkonimen  der  Reichssteuer,  doch  erreicht ­
  dieser  Betrag  bei  weitem  nickt  den  nach  der  eigenen  Steuerordnung ­
  erzielten  Durchschnittsertrag.  Gegen  einen  nach  Maßgabe  der
Einnahmen  aus  der  gemeindlichen  Wertzuwachssteuer  von  der  Regierung
vorläufig  für  1911  festgesetzten  Durchschnittsertrag  von  5315  Mark
kamen  als  Reichswertzuwachssteueru  im  Jahre  1911  und  1912  nur
die  geringen  Beträge  von  436,11  Mark  und  246,02  Mark  ein.  Dagegen ­
  betrugen  die  Einnahmen  aus  Resten  der  gemäß  der  Gemeindesteuerordnung ­
  erhobenen  Beträge  laut  Rechnung  im  Jahre  1911
3449,21  Mark;  ausstehen  ans  der  Reichswertzuwachssteuer  bis  zum
23.  Oktober  1912  nur  1574,13  Mark  gegenüber  einem  Restbestand
aus  der  Gemeindesteuer  von  16763,64  Mark.
Mögen  nun  auch  aus  Lokalpatriotismus  einige  steuerpflichtige  Umsätze ­
  noch  der  gemeindlichen  Zuwachsbesteuerung  unterworfen  worden
sein,  so  scheint  es  mir  doch  nicht  wahrscheinlich,  daß  dieser  Umstand
        <pb n="133" />
        127

in  Gemeinschaft  mit  der  schlechten  Lage  des  Grundstücksmarktes  den
Ertrag  ans  derselben  Stenerqnelle  in  so  hohem  Maße  vermindert  hat.
Es  muß  zum  Teil  eine  Folgeerscheinung  der  Reichswertznwachsstencr
sein,  daß  die  Umsätze  in  der  Weise  nachgelassen  haben.
Der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  ist  aber,  wie  einst  den  Städten
mit  Verbranchsabgabe,  eine  bedeutende  Einnahmequelle  entzogen;  denn
kommunale  Zuschläge  zur  Reichswertzuwachssteuer  können  bei  der  bestehenden
  Belastung  des  Grundeigentums  nicht  in  Frage  kommen.
ee)  Baukonsenssteuer.
Die  zugleich  mit  der  Umsatz-  und  Lustbarkeitssteuer  beschlossene
Einführung  der  Bankonsenssteuer  sah  eine  Abgabe  von  50  Mark  für
jedes  neuerbaute  zweistöckige  Wohnhaus,  30  Mark  für  jedes  einstöckige
Wohnhaus,  5  Mark  für  das  Wirtschaftsgebäude  vor.  Diese  Steuer
konnte  aber  bei  der  Aufsichtsbehörde  keine  Genehmigung  finden,  da  nach
§  6  Kommunalabgabengesetzes  die  Gemeinden,  Amtsbezirke  usw.  zwar
berechtigt  sind,  für  die  Genehmigung  und  Beaufsichtigung  von  Neubauten, ­
  Umbauten  und  anderen  baulichen  Herstellungen  Gebühren  zu
erheben,  diese  jedoch  die  Kosten  des  bezüglichen  Verwaltnngszweigs.
nicht  übersteigen  dürfen.  Da  in  Kleinschönebeck-F.  Gemeinde-  und  Ortspolizeibehörbe
  außerdem  nicht  zusammenfallen,  diese  aber  ihrerseits  Gebühren ­
  erhebt,  entbehrte  der  Gemeindebeschluß  jeder  gesetzlichen  Unterlage.
ff)  Lustbarkeitssteuer.
Dagegen  ist  nach  §  15  Kommunalabgabengcsetzes  „die  Besteuerung
von  Lustbarkeiten  einschließlich  musikalischer  und  deklamatorischer  Vorträge, ­
  sowie  von  Schaustellungen  umherziehender  Künstler"  ausdrücklich ­
  gestattet.  Wird  dieser  Steuer  auch  ein  prohibitiver  Charakter  nachgerühmt, ­
  so  kann  in  Kleinschönebeck-F.  wegen  der  niedrigen  Sätze  davon ­
  keine  Rede  sein,  die  Steuer  wird  überhaupt  nur  noch  erhoben,
weil  sie  absolut  nicht  drückend,  überall  gebräuchlich  ist,  man  sich  auch
die  kleinen  Einnahmen  nicht  entgegen  lassen  will.  Wenn  Lücker r )  die
Behauptung  aufstellt,  die  Lnstbarkeitsstener  fülle  gerade  in  armen  Gemeinden ­
  manch  fühlbare  Lücke  aus,  so  scheint  mir  der  Widerspruch  in
der  Behauptung  selbst  zu  liegen.
Die  mit  dem  1.  April  (ans  Grund  der  §§  15,  18,  82  Kommunalabgabengesetzes) ­
  in  Kraft  getretene  Lustbarkcitssteuerordnnng  trifft  die
öffentlichen  Lustbarkeiten,  d.  h.  solche,  die  jedermann  zugänglich  sind
im  Gegensatz  zu  einem  individuell  bestimmten  Personenkreis.

0  a.  a.  O.  S.  7.
        <pb n="134" />
        128

Es  sind  zu  entrichten  für  die  Veranstaltung  einer  Tanzbelustigung
bis  12  Uhr  nachts  der  Betrag  von  1  Mark,  bei  einer  Dauer  über
12  Uhr  hinaus  2  Mark,  wird  sie  von  Masken  besucht,  3  Mark.  Kunstreitervorstellungen ­
  und  solche  von  Gymnastikern  u.  dergl.,  die  ein  Eintrittsgeld ­
  von  höchstens  25  Pfennig  kosten,  zahlen  1  Mark,  bei  höherem
Eintrittsgeld  1,50  Mark.  Das  Halten  eines  Karrussells,  das  durch
Menschenhand  oder  anderweit  getrieben  wird,  ist  mit  1  Mark  bezw.
1,50  Mark  steuerpflichtig.  Die  Veranstaltung  eines  Konzerts,  einer
Theatervorstellung,  eines  Gesangs-  oder  deklamatorischen  Vortrags  werden
mit  1  Mark  besteuert.  Vorträge  auf  einem  Klavier,  einem  mechanischen
oder  anderen  Musikinstrument  in  Gastwirtschaften  u.  dergl.  kosten  bis
12  Uhr  nachts  1  Mark,  darüber  hinaus  2  Mark.  Das  Halten  von
Würfel-  und  Schießbuden  kostet  50  Pfennige,  für  sonstige  öffentliche
Belustigungen,  wie  Vorzeigen  eines  Panoramas,  Marionettentheaters
u.  dergl.  schwankt  die  Steuer  zwischen  50  Pfeunigen  und  3  Mark.
Für  die  Zahlung  der  Lustbarkeilssteuer  haftet  der  Veranstalter;
wird  ein  geschlossener  Raum  für  die  Veranstaltung  hergegeben,  so  haftet
der  Besitzer  des  Raumes  und  der  Veranstalter.
Als  öffentliche  Lustbarkeiten  gelten  diejenigen  nicht,  bei  welchen
ein  höheres  wissenschaftliches  Kunstinteresse  obwaltet;  ist  der  Reinertrag ­
  einer  öffentlichen  Lustbarkeit  zu  einem  wohltätigen  Zweck  bestimmt, ­
  so  kann  die  Steuer  erlassen  werden.
Finanziell  ist  die  Steuer  von  untergeordneter  Bedeutung.

Jahr

Lustbarkeitssteuer ­


Quelle

Jahr

Lustb  arkeitssteuer


Quelle

1895

50,-Etat



1901

113,-Rechnung



1896

50,—

1905

145,—

1897

50,-„



1906

110,—

1898

60,-1907



Hl,-1899



115,—

„

1903

160,—

1900

115,—

„

1909

220,50

1901

150,—

1910

180,—

1902
1903

92,-109,50


Rechnung

1911

163,50

'

gg)  Hundesteuer.
Ebenfalls  die  Befugnis  zur  Erhebung  von  Hundesteuern  ist  durch
§  16  Kommunalabgabengesetzes  den  Gemeinden  ohne  Einschränkung
gestattet.
Ein  Bedürfnis,  die  Haltung  von  Hunden  zu  besteuern,  machte  sich
        <pb n="135" />
        129

erst  im  Jahre  1900  bemerkbar.  Besonders  in  Fichtenau  hatten  die
Hunde  überhand  genommen  und  stellten,  nicht  genügend  beaufsichtigt,
vor  allem  nachts  eine  große  Belästigung  der  Bevölkerung  dar.  Neben
der  Absicht,  der  Huudeplage  abzuhelfen,  trug  auch  die  Erwägung  zur
Einführung  der  Steuer  bei,  daß  das  Halten  von  Hunden,  die  nicht
zur  Bewachung  und  zum  Gewerbe  benötigt  werden,  Luxus  sei,  der
sehr  wohl  mit  einer  Abgabe  belegt  werden  könne.
Die  ans  Grund  der  §§  16,  18,  82  Kommunalabgabengesetzes  erlassene ­
  Hundesteuerordnung  setzte  für  jeden  nicht  mehr  an  der  Mutter
saugenden  Hund  eine  jährliche  Steuer  von  6  Mark  fest.  Für  einen
Hund,  der  im  Laufe  eines  halben  Jahres  steuerpflichtig  oder  neu  angeschafft ­
  wurde,  war  die  volle  Halbjahrssteuer  zu  zahlen.  Wer  jedoch
einen  bereits  versteuerten  Hund  oder  au  Stelle  eines  eingegangenen
Hundes  einen  neuen  erwarb,  durfte  für  das  laufende  halbe  Jahr  die
gezahlte  Steuer  in  Anrechnung  bringen;  der  Hund  war  binnen  14
Tagen  nach  der  Anschaffung  bezw.  dem  Zuzuge  des  Besitzers  anzumelden; ­
  neugeborene  Hunde  galten  als  angeschafft,  wenn  sie  seit  14
Tagen  aufgehört  haben,  an  der  Mutter  zu  saugen.
Befreit  waren  die  Besitzer  solcher  Hunde,  die  zur  Bewachung  oder
zum  Gewerbe  unentbehrlich  sind:  1.  Hunde,  welche  auf  einzeln  belegenen
Gehöften  zur  Bewachung  gehalten  werden,  2.  Hirten-  und  Fleischerhunde, ­
  sowie  Hunde,  die  als  Ziehhunde  oder  zur  Bewachung  von
Warenvorräten  benutzt  werden.  —  Steuerhinterziehung  wurde  bis  zur
Höhe  von  30  Mark  bestraft.
Da  diese  Steuerordnung  in  vieler  Beziehung  nicht  ausreichend,
besonders  „nicht  detailliert  und  klar  genug"  war,  daher  auch  eine  durchgreifende ­
  Abstellung  des  Übelstandes  nicht  ermöglicht  hatte,  wurde  im
Jahre  1903  eine  Neuredigierung  vorgenommen,  mit  der  aber  grundsätzliche ­
  Änderungen  oder  Erhöhungen  nicht  verbunden  waren.  Diese
neue  Stcuerordnung  trat  zugleich  mit  einer  bis  dahin  fehlenden  Polizeiverordnung
  im  Jahre  1903  in  Kraft,  wodurch  erst  die  Möglichkeit
einer  strengeren  Durchführung  der  Steuer  gewährleistet  war.
Es  war  unter  anderem  die  Bestimmung  aufgenommen  worden,
daß  sich  die  Verpflichtung  zur  Steuerzahlung  nicht  nur  auf  die  Gemeindemitglieder ­
  erstreckt,  sondern  auf  alle  Personen,  welche  sich  im
Gemeindebezirk  aufhalten.  Fremde,  die  sich  nicht  länger  als  4  Wochen
aufhalten,  bleiben  frei.  Schaffen  sie  sich  jedoch  während  ihres  Aufenthaltes ­
  einen  Hund  an,  unterliegen  sie  auch  der  Besteuerung.  Bei  der
Beurteilung  der  Steuerpflichtigkeit  des  Hundebesitzers  kommt  es  nicht
darauf  an,  ob  demselben  der  Hund  eigentümlich  gehört  oder  nicht;  der
bloße  Besitz  verpflichtet  vielmehr  zur  Anmeldung  und  Besteuerung.  Es
ist  niemandem  gestattet,  zugelaufene  Hunde  bei  sich  zu  behalten,  ohne
Wittstock,  Entwicklung.  9
        <pb n="136" />
        130

die  Steuer  dafür  zu  erlegen  oder  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  der
Hund  vorschriftsmäßig  versteuert  ist.  Die  Steuerfreiheit  der  Wachhunde, ­
  die  für  ein  Grundstück  als  nötig  erachtet  werden,  gilt  nur  unter
der  Voraussetzung,  daß  diese  Hunde  bei  Tage  au  der  Kette  liegen  oder
in  einem  Zwinger  gehalten  werden.  Ferner  wurde  die  Steuerfreiheit
normiert  für  Hunde  tauber  oder  blinder  Personen,  die  diesen  zu  ihrer
Unterstützung  unentbehrlich  sind.  Die  Steuerfreiheit  der  angeführten
Hunde  erlischt  aber,  sobald  sie  nicht  mehr  oder  nicht  mehr  ausschließlich ­
  zu  den  Zwecken  benutzt  werden,  deretwegen  die  Steuerfreiheit  bewilligt ­
  ist  oder,  wenn  sie  au  einen  andern  Besitzer  übergehen.
Zur  Kontrolle  wurden  Steuermarken  ausgegeben;  die  Besitzer  steuerfreier ­
  Hunde  erhielten  Freimarken  gegen  Zahlung  von  50  Pfennig.
Diejenigen  Personen,  welche  Handel  mit  Hunden  treiben,  sind  für  die
Hunde,  die  sie  als  Handelsgegenstände  besitzen,  steuerfrei  und  brauchen
für  diese  weder  Freischein  noch  Marke,  doch  dürfen  sie  die  Hunde  nur
in  dem  in  ihrem  Gewerbeschein  angegebenen  Lokale  halten.
Diese  Steuerordnnng  fand  im  Jahre  1910  nur  insofern  eine
Änderung,  als  es  zwar  mit  der  Besteuerung  des  ersten  Hundes  bei
6  Mark  blieb,  jeder  weitere  aber  seither  einer  erhöhten  Steuer  von
10  Mark  unterliegt.
Diese  Progression  erscheint  unter  Ansehung  der  Hundesteuer  als
Luxussteuer  vollkommen  richtig,  ich  halte  sogar  eine  Erhöhung  sowohl
des  Grundsteuersatzes  wie  der  Progression  gerechtfertigt,  da  der  Steuer
durch  die  Befreiungen  jede  Härte  genommen  ist.  Eine  Änderung  der
Steuerordnung  in  der  Richtung,  daß  große  Hunde  höher  als  kleine  zu
versteuern  sind,  entbehrt  jedoch  m.  E.  jeder  Begründung,  da  ein  Schluß
auf  die  größere  Leistungsfähigkeit  des  Besitzers  eines  großen  Hundes
gewagt  erscheint;  geht  man  aber  von  dem  Standpunkt  aus,  daß  die
Belästigung  maßgebend  sein  soll,  so  sind  erfahrungsgemäß  die  kleinen
Hunde  bedeutend  störender.
Da  infolge  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  zum
Schutze  gegen  die  ständige  Gefährdung  der  Viehbestände  durch  Viehseuchen ­
  nach  §  17,  8  im  Juni  1912  eine  Polizeiverordnung  erlassen
ist,  die  die  Bezeichnung  der  Hunde  durch  Halsbänder  mit  Namen  und
Wohnung  oder  mit  nummerierten  Marken  verlangt,  die  Gemeinde  diese
Marken  aber  kostenfrei  liefert,  wäre  vielleicht  der  Gedanke  naheliegend,
die  Steuer  mit  Gebühr  zu  verzeichnen.  Es  steht  jedoch  die  Aufwendung
der  Gemeinde  in  keinem  Verhältnis  znm  erhobenen  Betrage.
Die  Einnahmen  aus  der  Hundesteuer  steigen  von  Jahr  zu  Jahr,
eine  Abnahme  der  Hunde  infolge  Einführung  der  Staffelung  im  Jahre
1910  ist  also  nicht  eingetreten,  im  Gegenteil  haben  nicht  nur  mit  dem
Wachsen  der  Kolonie  Grätzwalde  die  steuerfreien  Wachhunde,  sondern
        <pb n="137" />
        131

allgemein  auch  die  steuerpflichtigen  Hunde  zugenommen.  Der  Stand
am  1.  April  betrug  im  Jahre  1910  142  versteuerte,  39  Zieh-,  36
Wachhunde,  im  Jahre  1911  176  versteuerte,  37  Zieh-  und  40  Wachhunde. ­


Jahr

Einnahmen
in  Mk.

—  %  der
ordentl.
Einnahmen ­


Auf  den
Kopf  der
Bevölkerg.

Quelle

1602

243,50

0,56

0,17

Rechnung

1903

441,—

1,30

0,30

1904

557,-1,15



0,35

1905

591,—

1,01

0,38

1906

708,—

1,75

0,42

1907

769,90

1,62

0,44

1908

819,—

1,59

0,42

1909

922,50

1,52

0,45

1910

967,—

1,02

0,45

1911

1135,—

1,40

0,52

''

2.  Die  Steuern  in  Form  von  Zuschlägen.
aa)  Allgemeines.
Während  Gebühren  und  Beiträge  sowie  die  selbständigen  Steuern
durchweg  erst  seit  neuerer  Zeit,  keine  aber  vor  dem  1.  April  1895,
als  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Kommunalabgabcngesetzes,  als  Gemeindesteuer ­
  bestand,  bildeten  die  kommunalen  Zuschläge  zu  den  staatlich ­
  veranlagten  Steuern  vor  dem  Kommunalabgabengesetz,  die  Haupteinnahmequelle. ­
  Als  solche  Steuern  kamen  in  Betracht  die  Einkommensteuer, ­
  die  Grund-  und  Gebäudesteuer,  die  Gewerbesteuer  und  seit  der
Veranlagung  für  1893  die  Betriebssteuer.  Eine  Grenze  in  der  Höhe
der  Zuschlagsprozente  war  vor  der  Neuregelung  durch  das  Kommunalabgabengesctz
  ebensowenig  vorgesehen,  wie  ein  bestimmtes  Verhältnis
der  Steuern  untereinander.
Diese  Neuregelung  ging  von  der  Beobachtung  aus,  daß  in  den
meisten  preußischen  Gemeinden  die  Realsteuern,  d.  h.  die  Grund-  und
Gebändesteuern,  sowie  die  Gewerbesteuern,  nur  wenig  zur  Deckung  des
Gemeindebedarfs  herangezogen  wurden,  während  die  Hauptlast  durch
Zuschläge  zur  Einkommensteuer,  also  durch  Belastung  aller  Einwohner
nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  aufgebracht  wurde,  und  zwar
auch  für  solche  Gemeindeeinrichtungen,  die  vorzugsweise  dem  Grundbesitz ­
  und  dem  Gewerbe  zugute  kommen.
Das  Ziel  der  Miquelschen  Reform  ging  nun  dahin,  das  Steuerwesen
  der  Gemeinde  in  erster  Linie  auf  die  Realsteuern  und  erst  in
        <pb n="138" />
        132

zweiter  Linie  auf  die  Personalsteuern  zu  basieren  und  so  für  dasselbe
außer  dem  Grundsatz  der  Steuerbemessuug  nach  der  Leistungsfähigkeit,
vor  allem  auch  das  Prinzip  von  Leistung  und  Gegenleistung  zur  Anwendung ­
  zu  bringen.
Hiernach  kamen  in  erster  Linie  Vermögens-Einkünfte  und  Erträge
von  gewerblichen  Betrieben,  sowie  die  Gebühren  und  Beiträge  und
sonstigen  der  Gemeinde  zufließenden  Mittel,')  in  zweiter  Linie  die  selbständigen, ­
  nicht  auf  Einkommen,  Gewerbe  und  Grundbesitz  bestehenden
Steuern  und  erst  in  dritter  Linie  die  Real-  und  Einkommensteuern.
Fällt  demnach  der  Finanzbedarf  erst  nach  Erschöpfung  der  anderen
Deckuugsmittel  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes,  Gewerbes  und  des
Einkommens  zur  Last,  so  kann  man  doch  von  den  Real-  und  Einkommensteuern ­
  als  „subsidiäres"  Hilfsmittel  nicht  sprechen,  zumal  die  wichtigsten ­
  Ausgabegebiete,  Armen-  und  Schulwesen,  zu  den  allgemeinen,
daher  von»  allen  nach  Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit  zu  tragenden
Lasten  gehören  und  auch  für  Kleinschönebeck-F.  sowohl  eine  Mehrbelastung ­
  eines  Teils  des  Gemeindebezirks  oder  einer  Klasse  von  Gemeindeangehörigeu
  nach  §  20  Kommunalabgabengesetzes  nicht  angängig,
ist,  weil  Veranstaltungen  in  hervorragendem  Maße  einem  bestimmten
Teil  der  Bevölkerung  nicht  zu  statten  kommen.  Es  blieb  der  Gemeinde
daher  bei  ihren  unbedeutenden  Vermögenseinkünften  ein  großer  Prozentsatz ­
  der  Lasten  durch  Real-  und  Einkommensteuern  zu  decken.
bd)  Linkomnrensteuern.
Die  Eiukommensteuergesetzgebuug  hatte  sich  in  Preußen  seit  Einführung ­
  der  Klassensteuer  durch  Gesetz  vom  30.  Mai  1820  fortlaufend
verbessert.  Das  Gesetz  vom  1.  Mai  1851  brachte  die  Klassen-  und
klassifizierte  Einkommensteuer,  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1873  bestimmte
in  seinem  §  9  a  die  Gemeinden  betreffend,  daß  „zu  den  nach  dem
Klassensteuerfuße  aufzubringenden  Lasten  der  kommunalen  Verbände  in
Ermangelung  sonstiger  Befreiungsgründe  auch  diejenigen  Personen  herangezogen ­
  werden,  deren  jährliches  Einkouimen  weniger  als  140  Taler
beträgt,  und  welche  nicht  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  eine
fortlaufende  Unterstützung  erhalten".  Die  Veranlagung  fand  statt  nach
einem  fingierten  Klassensteuersatze  von  einem  halben  Taler  jährlich.
Es  erfolgten  gesetzliche  Abänderungen  in  den  Jahren  1874,  1875,  1876,
1877;  das  Gesetz  vom  26.  März  1883  hob  die  beiden  untersten  Stufen
der  Klassensteuer  (Einkommen  von  140—220,  220  -300  Talern)  auf,

si  Hunde-,  LustbarkeitS-  und  ähnliche  durch  besondere  Rücksichten  gebotene
Steuern  dürfen  auch  dann  erhoben  werden,  wenn  an  sich  kein  Bedürfnis  zur  Erhebung ­
  von  Steuern  vorliegt.
        <pb n="139" />
        133

doch  blieb  ihre  Veranlagung  zur  Erhebung  von  Kommunalsteuern  bestehen. ­
  Eine  endgültige  Regelung  trat  durch  das  Gesetz  ■  vom  24.  Juni
1891  ein,  das  durch  Novelle  vom  19.  Juni  1906  abgeändert  wurde.
Das  neue  Gesetz  verschmolz  die  bisherige  Klassensteuer  und  die
bisherige  klassifizierte  Einkommensteuer  zu  einer  einheitlichen  Einkommensteuer, ­
  ließ  aber  ebenfalls  die  Einkommen  unter  900  Mark  für  die
staatliche  Besteuerung  frei.  Die  Steuer  beträgt  jährlich  bei  einem  Einkommen ­
  von  mehr  als  900—1050  Mark  6  Mark,  1050—1200  Mark
9  Mark  usw.,  nach  dem  in  §  17  des  Gesetzes  aufgestellten  Steuertarif.
Die  Steuern  nehmen  mit  erhöhten  Einkommen  progressiv  zu  bis  zu
einem  Einkommen  von  105.000  Mark  und  erhöhen  sich  weiter  in  Stufen
von  5000  Mark  um  200  Mark.
Die  Erhebung  von  Zuschlägen  über  100  */,  bedarf  seit  dem  1.  April
1895  der  Genehniigung,  da  nach  §  54  Kommuualabgabengesetzes  die
Einkomuiensteueru  in  einem  festgesetzten  bestimmten  Verhältnis  zu  den
Realsteuern  stehen  müssen,  und  zwar  sind  diese  in  der  Regel  mindestens
zu  dem  gleichen  und  höchstens  zu  einem  um  die  Hälfte  höheren  Prozentsätze ­
  zur  Kommunalsteuer  heranzuziehen,  als  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer ­
  erhoben  werden.  Solange  die  Realsteuern  100  °/,  nicht
übersteigen,  ist  die  Freilassung  der  Einkommensteuer  oder  eine  Heranziehung ­
  derselben  zu  einem  geringeren  Satze  zulässig,  eine  Befugnis,
von  der  in  Kleinschönebeck-F.  noch  nie  Gebrauch  gemacht  wurde.  Werden
aber  mehr  als  150°/,  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern  erhoben,
und  ist  die  Staatseinkommensteuer  mit  150°/,  belastet,  so  können  von
dem  Mehrertrage  für  jedes  Prozent  der  staatlich  veranlagten  Realsteuern ­
  2°/,  der  Staatseinkommeusteuer  erhoben  werden.
Von  Gemeindeeinkommensteuerbefreiungen  berühren  die  Gemeinde
nicht  die  im  §  40  Kommunalabgabengesetzes  aufgeführten  Befreiungen
der  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses,  Vertreter  fremder  Mächte  usw.
Dagegen  ist  von  Bedeutung  die  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung ­
  der  Staatsdiener  zu  den  Kommunalauflagen  in  den  neuerworbenen ­
  Landesteilen  vom  23.  September  1867,  da  diese  für  die  Auslegung ­
  des  in  den  alten  Provinzen  geltenden  Gesetzes  vom  11.  Juli
1822  von  großer  Wichtigkeit  war  und  nach  §  41  Kommuualabgabengesetzes ­
  vom  1.  April  1895  auch  auf  die  altländischeu  Provinzen  Anwendung ­
  fand.  Hiernach  waren  in  Kleinschönebeck-F.  von  allen  direkten
Kommunalauflagen  frei  die  Geistlichen  und  Elemeutarlehrer  hinsichtlich
ihrer  Besoldungen  und  Emolumente,  einschließlich  der  Ruhegehälter,
wo  und  soweit  ihnen  eine  derartige  Befreiung  seither  rechtsgültig  zugestanden ­
  hatte,  die  verabschiedeten  Beamten  und  die  Militärpersonen
hinsichtlich  ihrer  aus  Staatsfonds  oder  sonstigen  öffentlichen  Kassen
zahlbaren  Pensionen  und  laufenden  Unterstützungsbezüge,  ebenso  die
        <pb n="140" />
        134

Hinterbliebenen  Witwen  und  Waisen  der  genannten  Personen.  Durch
Gesetz  vom  16.  Juni  1909  fand  eine  Änderung  dahin  statt,  daß  die
Staatsbeamten,  Elementarlehrer  und  berechtigte  Kirchendiener  mit  ihrem
Diensteinkommen  nicht  zu  mehr  als  125  °/ 0  herangezogen  werden  dürfen,
doch  trifft  diese  Bestimmung  nur  die  Beamten,  die  erst  nach  dem
31.  März  1909  in  das  Amtsverhältnis  eingetreten  sind.  Auf  Militärpersonen ­
  und  Geistliche  fand  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.
Obwohl  Staatseinkommensteuern  erst  von  einem  Einkommen  von
900  Mark  erhoben  werden,  hat  der  Staat  doch  für  die  gemeindliche
Veranlagung  fingierte  Normalsteuersätze  aufgestellt;  nach  diesen  werden
Steuerpflichtige  bei  einem  Einkommen  bis  420  Mark  nach  eineni  Steuersätze ­
  von  */ 6  °/o  des  steuerpflichtigen  Einkommens  mit  höchstens  1,20
Mark,  bei  einem  Einkommen  von  mehr  als  420—660  Mark  nach
einem  Steuersätze  von  2,40  Mark  und  von  660—900  Mark  nach
einem  Steuersätze  von  4  Mark  veranlagt.  Kleinschönebeck-F.  hat  von
einer  Erhebung  nach  dem  Steuersätze  von  1,20  Mark,  die  1893  und
1894  stattgefunden  hatte,  Abstand  genommen,  da  bei  so  niedrigen
Stenerbeträgen  die  Kosten  der  Verwaltung  und  Erhebung  in  keinem
Verhältnis  zu  den  Einnahmen  stehen.  Die  Veranlagung  nach  den
fingierten  Sätzen  von  2,40  und  4  Mark  findet  aber  statt,  da  man  mit
Recht  die  Leistungsfähigkeit  zur  Zahlung  so  geringer  Beträge  voraussetzen ­
  darf.

Jahr

Einkommen- ­



Kreis-Netto-





W  g

c|  g&amp;gt;

Quelle

Steuern

Steuern

Einnahmen

°  5  S

°  -2  n
II  ©

=5  o”  -g

1894

1  977,60

—

1  977,60

200

33,69

—

Etat

1895

1331,—

—

1  331,-120



21,04

1,63

1896

1  309,—

—

1  309,—

110

20,48

1,58

1897

1  118,36

—

1  118,36

110

17,75

1,36

1898

1  320,-—



1  320,  -

100

11,33

1,43

1899

1  291,16

—

1  291,16

90

15,31

1,33

1900

1  505,70

—

1  505,70

90

18,47

1,35

1901

2  536,80

—

2  586,80

100

24,74

2,02

rr-1902



3  600,  -

—

3  600,  -

100

12,10

2,93

n

1903

4  600,-—



4  600,—

ICO

17,95

3,12

„

1904

5  140,  -

—

L
©

100

9,60

3,37

„

1905

6  690,—

—

6  690,-100



12,32

4,30

„

1906

7  580,-—



7  580,—

100

25,26

4,49

„

1907

10  368,09

3  148,85

7  219,24

125

15,17

4,18

Rechnung

1908

9  375,82

3  666,48

5  709,34

125

11,10

2,99

1909

11  537,93

3  822,39

7  715,54

125

12,77

3,80

„

1910

12  214,74

4  200,32

8  014,42

125

8,47

3,77

„

1911

14  630,83

5  071,39

9  559,44

125

11,81

4,40

„
        <pb n="141" />
        135

Die  Einnahmen  wuchsen  also  von  Jahr  zu  Jahr,  obwohl  der  Zuschlag ­
  zur  Staatseinkommensteuer  annähernd  gleich  blieb.  In  dem
Satz  von  125  °/o  ist  nämlich  die  Kreissteuer  von  25  °/ 0  mit  enthalten.
Bis  zum  1.  April  1907  wurde  diese  besonders  erhoben  und  ging  nicht
durch  die  Rechnung,  weil  der  Kreis  die  Aussälle  der  Steuer  selbst  getragen ­
  hatte;  seit  1907  ist  aber  die  vom  Kreis  veranschlagte  Summe
von  der  Gemeinde  abzusühren.  Da  die  Kreissteuern  nicht  getrennt  gebucht ­
  werden,  mußten  sie  bei  den  Zuschlägen,  bei  denen  sie  den  höchsten
Betrag  erreichen,  nämlich  der  Staatseinkomniensteuer,  angeführt  werden;
doch  ist  für  den  Ertrag  der  kommunalen  Einkommensteuer  zu  beachten,
daß  in  der  Kreissteuer  auch  die  Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäude-,
Gewerbe-  und  Betriebssteuer  liegen.
ec)  Grund-  und  Gebäudesteuern.
Eine  endgültige  Regelung  der  Grundsteuern  fand  in  Preußen  erst
durch  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1861  statt,  in  dessen  §  1  die  Steuer
geteilt  wurde  1.  in  die  von  Gebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Hofräunien
  und  Hausgärten  unter  dem  Namen  Gebäudesteuern  zu  entrichtenden ­
  Staatsabgaben  und  2.  in  die  eigentliche  Grundsteuer,  welche
mit  Ausschluß  der  zu  1.  bezeichneten  von  den  ertragfähigen  Grundstücken, ­
  von  den  Liegenschaften,  zu  entrichten  ist.  Von  der  Gebäudesteuer ­
  wurden  nur  solche  Hausgärten  betroffen,  deren  Flächeninhalt
einen  Morgen  nicht  überschreitet,  größere  Hausgärten  unterlagen  mit
ihrem  ganzen  Flächeirinhalte  der  Grundsteuer.
Die  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften  wurde  für  die  gesamte
Monarchie  mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadegebiets ­
  vom  1.  Januar  1865  auf  einen  Jahresbetrag  von  10  Millionen
Mark  festgestellt.  Diesen  Betrag  verteilte  man  nach  Verhältnis  des
Reinertrages  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  auf  die  einzelnen  Provinzen ­
  gleichmäßig  und  behandelte  die  hiernach  jeder  Provinz  zugefallenen ­
  Grundsteuerhauptsummen  als  Kontingent.  Innerhalb  der  Provinzen ­
  wurden  die  festgestellten  Grundsteuerhauptsummen  auf  die  einzelnen ­
  Kreise,  innerhalb  dieser  auf  die  Genieinden  und  weiter  auf  die
steuerpflichtigen  Liegenschaften  nach  Verhältnis  des  Reinertrages  gleichmäßig ­
  verteilt.  Die  Feststellung  des  Reinertrages  der  Liegenschaften
erfolgte  nach  Kulturarten  und  Bonitätsklassen,  ohne  Rücksicht  auf  die
bestehenden  Eigentumsverhältnisse.
Das  unter  demselben  Datum  erlassene  Gesetz,  betreffend  die  Einführung ­
  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer,  regelte  die  Veranlagung  dergestalt, ­
  daß  jedes  der  Steuer  unterliegende  Gebäude  nach  Maßgabe
seines  jährlichen  Nutzungswerts  zu  einer  bestimmten  Steuerstufe  eingeschätzt ­
  wird.  Alle  15  Jahre  findet  eine  Gesamtrevision  statt,
        <pb n="142" />
        136

während  die  Eigentümer  oder  Nutznießer  von  Gebänden  stets  verpflichtet ­
  sind,  Neubauten,  Abrisse  oder  sonstige  bauliche  Veränderungen
mitzuteilen.
Die  Steuer  betrug  jährlich  1.  für  Gebäude,  welche  vorzugsweise
zum  Bewohnen  benutzt  wurden,  4°/,,,  2.  für  solche  Gebäude,  welche
ausschließlich  oder  vorzugsweise  zum  Gewerbebetriebe  dienten,  2  %  des
Nutzungswcrtes.
Die  Höhe  der  Zuschläge  war  vor  dem  Kommunalabgabengesetz
keiner  Regelung  unterworfen,  und  die  Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäudesteuer ­
  trugen  neben  denen  zur  Einkommensteuer  die  Hauptlast  der
Kommunalausgaben.  Das  Kommunalabgabengesetz  setzte  die  staatliche
Steuer  „außer  Hebung"  und  brachte  die  Bestimmung,  daß  mehr  als
200  %  der  Realsteuern  in  der  Regel  nicht  erhoben  werden  dürfen.
Der.  Grundsteuerreincrtrag  konnte  sich  wegen  der  festnormierten
Sätze  nicht  wesentlich  ändern,  es  ist  nur  eine  kleine  Abnahme  infolge
der  Bebauung  zu  verzeichnen;  hingegen  nahm  der  Gebäudesteuernutzungswert ­
  von  Jahr  zu  Jahr  zu.
Da  jedoch  die  Form  der  Besteuerung  in  Zuschlägen  zur  staatlich
veranschlagten  Grund-  und  Gebäudesteuer  bei  den  steigenden  Bodenpreisen ­
  einem  gerechten  Besteuerungssystem  nicht  mehr  entsprach,  führte
man  im  Jahre  1907  die  Grundwertsteuer  ein.
Bis  zu  diesem  Jahre  betrugen  die  Einnahmen  aus  der  Grundund
  Gebäudcsteuer  nach  den  Voranschlägen:

Jahr

Grund-Gebäude-



°/o  —  der
staatl.  veranlagten ­

St.

—  %  der
ordentl.
Einnahmen

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerg.

Quelle

1805

2740,79

180

43,33

3,36

Etat

1896

2811,68

165

44,-3,40



1897

2991,56

165

47,64

3,64

1898

2898,95

150

24,89

3,16

1899

2997,27

135

35,55

3,09

1900

3569,74

150

48,79

8,22

1901

4300,67

150

41,95

3,43

1902

4703,—

150

16,20

3,30

1903

5  248—

150

20,48

3,56

1904

5928,—

150

11,08

3,89

1905

6355,—

150

11,70

4,09

„

1906

6860,—

150

22,86

4,07

„

ää)  Gewerbesteuern.
Zu  den  Realsteuern  rechnet  man  neben  den  Grund-  und  Gebäudesteuern
  die  Gewerbesteuern.
        <pb n="143" />
        137

Die  erste  staatliche  Regelung  fand  durch  Gesetz  vom  30.  Mai
1820  statt,  das  am  19.  Juli  1861  abgeändert  wurde;  dieses  Gesetz
bildete  drei  Klassen,  wobei  teils  nach  der  Erheblichkeit  des  erforderlichen
Anlage-  und  Betriebskapitals,  teils  nach  der  Erheblichkeit  des  jährlichen
Umsatzes  auf  einen  bedeutenderen  Betrieb  geschlossen  wurde.  Nach  den
Abänderungen  der  Jahre  1872  und  1874  fand  eine  endgültige  Regulierung ­
  statt  durch  das  Gewerbesteuergesetz  vom  24.  Juni  1891.
Steuerpflichtig  sind  hiernach  alle  in  Preußen  betriebenen  stehenden
Gewerbe  mit  bestimmten  Ausnahmen,  die  teilweise  durch  §  28
Konimuualabgabengesetzes  für  die  Erhebung  der  Kommunalsteuern
wieder  beseitigt  wurden,  für  Kleinschönebeck  F.  mangels  derartiger
Gewerbe  aber  ohne  Bedeutung  sind.  Betriebe,  bei  denen  weder  der
jährliche  Betrag  1500  Mark  noch  das  Anlage-  und  Betriebskapital
3000  Mark  erreicht,  bleiben  von  der  Gewerbesteuer  befreit.  Im
übrigen  folgt  die  Besteuerung  in  vier  Gewerbestenerklassen.  In  der
Klasse  I,  der  der  größten  Gewerbebetriebe,  hat  jeder  Betrieb  ungefähr
1  °/o  des  Jahresertrages  zu  entrichten.  Für  die  Klassen  II—IV  sind
Mittelsätze  von  300,  80,  16  Mark  eingesetzt.  Da  der  Gemeinde
Kleinschönebeck-F.  jeder  gewerbliche  Charakter  fehlt,  kommen  nur  die
III.  und  IV.  Klasse  in  Betracht,  d.  h.  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen ­
  Ertrage  von  4000  bis  ausschließlich  20000  Mark  oder  mit
einem  Anlage-  und  Betriebskapital  im  Werte  von  30000  bis  ausschließlich ­
  150000  Mark  bezw.  die  Betriebe  mit  einem  jährlichen  Ertrage ­
  von  1500  bis  ausschließlich  4000  Mark  oder  mit  einem  Anlageund
  Betriebskapital  von  3000  bis  ausschließlich  30000  Mark;  für
das  Jahr  1912  sind  in  der  III.  Klasse  5  Gewerbebetriebe,  worunter
3  Grnndstückshändler,  und  61  Betriebe  in  der  IV.  Klasse  veranlagt.
Die  Veranlagung  der  III.  nnd  IV.  Klasse  erfolgt  alljährlich  durch  den
Kreis,  indem  die  Steuerpflichtigen  des  Veraulagungsbezirks  zu  einer
Steuerklasse  vereinigt  werden,  die  die  Summe  der  in  Ansatz  kommenden
Mittelsätze  aufzubringen  hat,  und  zwar  betragen  die  geringsten  und
höchsten  Steuersätze  in  den  Klassen  III  bezw.  IV  32  und  192  Mark
bezw.  4  und  36  Mark.  Die  Abstufungen  betragen  bis  40  Mark
4  Mark,  von  da  bis  96  Mark  8  Mark,  weiter  bis  192  Mark  12  Mark.
Die  Veranlagung  ist  ungefähr  dieselbe,  wie  nach  dem  alten  Gewerbesteuergesetz, ­
  doch  gilt  der  Grundsatz,  daß  die  Steuer  1  %  des
Jahresertrages  nicht  überschreiten  soll.
Mit  dem  1.  April  1895  sind  die  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Juni
1891  veranlagten  Gewerbesteuern  ebenfalls  „gegenüber  der  Staatskasse
außer  Hebung  gesetzt"  und  haben  wie  die  Grund-  und  Gebäudesteuern
den  Charakter  als  Staatssteuern  verloren.  Die  praktische  Wirkung  der
Fortführung  der  staatlichen  Veranlagung  und  Verwaltung  der  Gewerbe-
        <pb n="144" />
        138

steuer  äußert  sich  darin,  daß  sich  in  Anwendung  der  gesetzlichen  Regelic
über  die  Verteilung  des  kommunalen  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen
Steuerarten  die  Höhe  der  zu  erhebenden  Steuern  vom  Betriebe  stehender ­
  Gewerbe  nach  dem  Ergebnisse  der  staatlichen  Veranlagung  richtet.
Darüber  hinaus  hat  die  Fortführung  der  staatlichen  Veranlagung  für
eine  Gemeinde  nur  solange  Wert,  als  keine  besonderen  Steuern  erhoben
werden,  wie  es  bei  der  Grund'  und  Gebäudesteuer  der  Fall  ist.  Eine
besondere  Gewerbesteuer  ist  aber  in  Kleinschönebeck-F.  nicht  zu  erwarten.
Da  nach  dem  Kommunalabgabengesetz  die  Gewerbesteuern  als  Realsteuern ­
  in  gleicher  Weise  heranzuziehen  sind  wie  die  Grund-  und  Gebäudesteuern, ­
  so  wurden  vom  Jahre  1895  ab  die  gleichen  Zuschläge
erhoben.  Eine  Änderung  trat  im  Jahre  1907  durch  Einführung  einer
besonderen  Steuer  auf  den  Grundbesitz  ein,  auf  Grund  deren  entgegen
der  Regel  ein  Zuschlag  von  300  %  erhoben  wird.
Das  Steueraufkonimen  aus  den  Gewerbebetrieben  ist  mit  der  Zeit
auch  erheblich  gestiegen,  große  Bedeutung  für  die  Gemeindefinanzen  hat
die  Gewerbesteuer  aber  nicht  erhalten.

Jahr

Gewerbesteuern ­


=  "/•  der
staatlich
veranlagt,
steuern

=  %  der
ordentl.
Einnahmen

Auf  den
Kops  der
Bevölkerg.

Quelle

1895

250,20

180

3,95

0,30

Etat

1896

204,60

165

3,20

0,24

1897

179,20

165

2,84

0,21

1898

274,-150



2,35

0,29

n

1899

194,40

135

2,90

0,20

„

1900

216,—

135

2,65

0,19

n

1901

288,—

150

2,80

0,23

1902

282,—

150

0,97

0,19

1903

379,-150



1,47

0,25

1904

366,—

150

0,68

0,24

1905

570,—

150

1,04

0,36

1906

620,—

150

2,06

0,36

1907

2  551,20

187'/,

5,36

1,48

Rechnung

1908

2  202,54

187'/.

4,28

1,15

1909

2  139,18

187-/,

3,54

1,05

1910

1  849,55

187'/,

1,42

0,63

1911

2  369,02

187'/,

2,92

1,09

,,

ss)  Betriebssteuern.
Diese  Steuern  sind  für  die  Gemeinde  finanziell  die  unwichtigste»
der  Zuschlagsteuern;  da  die  Gemeinde  aber  verpflichtet  ist,  die  Betriebssteuern ­
  für  den  Kreis  einzuziehen,  verursacht  die  Miterhebung  für  die
        <pb n="145" />
        139

Gemeinde  keine  nennenswerten  Kosten,  zudem  darf  die  Gemeinde  bei
Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  staatlich  veranlagten  Steuern  die  Betriebssteuern ­
  nicht  unberücksichtigt  lassen.  Die  Betriebssteuer  ist  eine
jüngere  Steuer  und  zuerst  mit  dem  Gewerbesteuergesetz  von  1891  in
Kraft  getreten,  wird  auch  neben  der  Gewerbesteuer  erhoben,  sie  rechtfertigt ­
  sich  zunächst  durch  die  Konzessionserteilung,  welche  wegen  der
Einschränkung  der  Konkurrenz  den  Konzessionspflichtigen  vor  den  nicht
besondere  Erlaubnis  bedürfenden  Gewerben  erhebliche  Vorteile  gewährt.
Mit  diesem  Umstand  könnte  man  zwar  auch  die  besondere  Besteuerung
verschiedener  anderer  Gewerbe  geltend  machen,  doch  treten  weitere
Gründe  hinzu,  die  für  die  stärkere  Belastung  der  Gast-  und  Schankwirtschaft ­
  sprechen.  Die  Schankwirtschaft  ist  ein  Gewerbe,  welches
keiner  weiteren  die  Aufwendung  von  Kosten  verursachenden  Vorbereitung
bedarf  und  im  Vergleich  mit  dem  Anlage-  und  Betriebskapital  einen
hohen  Ertrag  abwirft.  Aus  dieser  Veranlassung  pflegt  ein  starker  Andrang ­
  zu  dem  Gewerbe  der  Schankwirtschaft  stattzufinden,  während
volkswirtschaftliche  und  ethische  Gesichtspunkte  eine  Einschränkung  derselben ­
  erheischen.  Für  die  mit  der  Schankwirtschaft  verbundene  Gastwirtschaft ­
  und  den  Kleinhandel  niit  Branntwein  oder  Spiritus  treffen
dieselben  Gesichtspunkte  zu?)  Diese  Betriebssteuer  für  den  Betrieb  der
Gast-  und  Schaukwirtschaft  sowie  des  Kleinhandels  mit  Branntwein
oder  Spiritus  beträgt  nach  §  60  des  Gewerbesteuergesetzes  für  jeden
Gewerbetreibenden,  wenn  er  von  der  Gewerbesteuer  wegen  zu  geringen
Ertrages  und  Anlage-  und  Betriebskapitals  befreit  ist,  10  Mark,  wenn
er  zur  Gewerbesteuer  veranlagt  ist,  in  der  Klasse  IV  15  Mark,  Klasse  III
25  Mark,  Klasse  II  50  Mark,  Klasse  I  100  Mark.  Die  Steuer  wird
bei  allen  Betrieben,  welche  geistige  Getränke  verabfolgen,  für  jede  Betriebsstelle ­
  besonders  erhoben;  bei  vorübergehendem,  bei  außergewöhnlichen ­
  Gelegenheiten  stattfindendem  Gewerbebetrieb  kann  der  Betrag  der
Steuer  auf  5  Mark  herabgesetzt  werden.
Durch  das  Gesetz  wegen  Aufhebung  direkter  Staatssteuern  wurde
die  Betriebssteuer  als  Staatssteuer  ebenfalls  außer  Hebung  gesetzt,
jedoch  den  Kreisen  zugewiesen,  welche  nach  §  13  genannten  Gesetzes
das  ihnen  zufließende  Aufkommen  der  Betriebssteuer  zur  Bestreitung
ihrer  Ausgaben  zu  verwenden  haben.  Die  Einnahmen  aus  der  Betriebssteuer ­
  betrugen:
(Tabelle  siehe  nächste  Seite.)
Zu  den  sogenannten  „hassenswerten"  Gewerben  gehört  ferner  der
Wanderlagerbetrieb,  dessen  Besteuerung  „neben  und  unabhängig  von  der

*)  Vgl.  B.  Fuisting,  Die  preußischen  direkten  Steuern,  III.  S.  199.
        <pb n="146" />
        140

Jahr

Betriebssteuern ­


=  %  der
vom  Kreis
veranlagt.
Steuer

—  %  der
ordentl.
Einnahmen

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerg.

Quelle

1894

50,—

200

0,80

Etat

1895

48,-120



0,75

0,06

1896

44,—

110

0,68

0,05

1897

40,-100



0,63

0,04

1898

40,-100



0,34

0,04

1899

66,—

90

0,74

0,06

1900

85,50

90

1,04

0,07

1901

105,—

100

1,02

0,08

1902

105,—

100  .

0,36

0,07

1908

115,-100



0,44

0,07

1904

115,-100



0,21

0,07

1905

145,—

100

0,26

0,09

1906

210,—

100

0,70

0,12

1907

266,75

125

0,56

0,15

Rechnung

1908

257,84

125

0,50

0,13

1909

247,16

125

0,40

0,12

1910

259,50

125

0,27

0,12

1911

270,41

125

0,33

0,12

»

Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen"  durch  Gesetz  vom  27.  Februar ­
  1880  geregelt  ist.  Die  Steuer  beträgt  für  jede  Woche  der  Dauer  des
Wanderlagerbetriebes  in  den  Orten  der  ersten  Gewerbesteuerabteilung
50  Mark,  der  zweiten  und  dritten  40  Mark,  der  vierten  30  Mark;
für  die  Wanderauktionen  wird  dieselbe  Steuer  für  den  Tag  erhoben.
Da  die  Steuer  in  den  Orten  der  ersten  drei  Abteilungen  den  Gemeinden ­
  überwiesen  wird,  in  den  Orten  der  vierten  Abteilung  aber  den
Kreisen  zufließt,  hat  Kleinschönebeck-F.  aus  dieser  Steuerquelle  keine
Einnahme.
        <pb n="147" />
        IV.  Hauptstück.

Die  Anleihen  als  außerordentliche  Einnahmen.
Vermögen  und  Schulden  der  Gemeinde.
Wenn  auch  jede  Zeit  soviel  wie  möglich  glatt  abschließen  soll,  so
kann  es  doch  nicht  weiter  Wunder  nehmen,  daß  die  Gemeinde  zur  Ausnahme ­
  von  Anleihen  hat  schreiten  müssen,  da  oft  genug  außerordentliche ­
  Bedürfnisse  auftraten,  die  zum  Teil  nicht  vorherznsehen  waren,
fast  immer  jedoch  wegen  der  Höhe  der  in  Betracht  kommenden  Summen
aus  ordentlichen  Mitteln  nicht  gedeckt  werden  konnten.
Es  ist  einer  der  obersten  Grundsätze  der  Finanzwissenschaft,  daß
ordentliche  Ausgaben  nur  durch  ordentliche  Einnahmen,  außerordentliche
Ausgaben  dagegen  durch  außerordentliche  oder  ordentliche  Einnahmen
zu  decken  sind.  Aber  schon  der  Begriff  ,außerordentlich"  ist  ein  relativer.
Alle  periodisch  wiederkehrenden  Ausgaben  sind  ordentliche,  und  doch
sind  die  Ausgaben  für  Schulhausbauten,  die  sich  iui  nächsten  Jahre
zum  dritten  Male  innerhalb  10  Jahren  wiederholen,  aus  Anleihemitteln ­
  bestritten  worden.  Vom  finanzpolitischen  Standpunkt  ist  diese
Gebahrung  bedauerlich,  da  das  Bedürfnis  vorauszusehen  war  und
auch  für  spätere  Jahre  wieder  in  Aussicht  steht,  das  Schulbaubedürfnis
also  als  regelmäßig  angesehen  werden  kann.  Die  Summen  sind  aber
im  Verhältnis  zu  den  ordentlichen  Einnahmen  so  bedeutend,  daß  ohne
übermäßige  Belastung  der  Steuerzahler  ein  genügender  Fonds  nicht
hätte  angesammelt  werden  können.  Trotzdem  halte  ich  es  für  unrichtig,
daß  nicht  einmal  ein  Versuch  gemacht  wurde,  beizeiten  für  außerordentliche ­
  Zwecke  Mittel  anzusammeln,  bis  von  der  Regierung  durch
das  Schulunterhaltungsgesetz  vom  18.  Juli  1906  auf  Anlegung  eines
Schulbaufonds  gedrungen  wurde.  Dessen  Beträge*)  sind  aber  so  niedrig

i)  §  14  Abs.  1  lautet:  Jeder  Schulverband  mit  25  oder  weniger  Schulstellen
ist  verpflichtet,  jährlich  60  Mark  für  die  einzige  oder  erste,  50  Mark  für  die  zweite,
40  Mark  für  die  dritte  und  je  30  Mark  für  jede  weitere  Stelle  des  Schulverbandes
zur  Bestreitung  der  Kosten  von  Volksschulbauten,  welche  nicht  zu  den  laufenden
kleineren  Reparaturen  gehören,  anzusammeln  und  verzinslich  zu  belegen.
        <pb n="148" />
        142

bemessen,  daß  der  Fonds  in  drei  Jahren  erst  auf  806.20  Mark  angewachsen ­
  ist.
Noch  bedauerlicher  liegen  die  Verhältnisse  inbezug  aus  den
Straßenbau.  Seit  Ansang  der  Entwicklung  waren  ständig  für  Straßenneupflasterungeu
  Aufwendnngeu  zu  machen,  welche  stets  aus  Anleihemitteln ­
  bestritten  wurden.  Wegen  der  Höhe  der  Beträge  und  der
Benutzung  durch  die  späteren  Steuerzahler  mag  man  die  Richtigkeit
der  Schuldaufuahmeu  in  gewissem  Grade  zugeben,  doch  waren  m.  E.
mehr  noch  als  bei  den  Schulhausbauten  hierfür  Beträge  vorzusehen,
besonders  aber  zurückerstattete  Straßenbaukosten,  Anlieger-  und  Ansiedelungsbeiträge ­
  in  einem  Fonds  für  spätere  öffentliche  Bedürfnisse
anzusammeln,  anstatt  sie  als  ordentliche  Einnahmen  zur  Bestreitung
der  ordentlichen  Ausgaben  zu  verwenden.  Außerdem  halte  ich  es  nach
Uebernahme  der  Wertzuwachssteuer  durch  das  Reich  für  praktisch,  die
der  Gemeinde  aus  dieser  Steuer  zufließenden  Einnahmen  wegen  des
unregelmäßigen  Ertrages  ebenfalls  zu  Fondsansammlungen  zu  benutzen,
und  zwar  käme  in  erster  Linie  die  Dotierung  des  Straßenbau-  und
Schulbaufonds  in  Betracht.
Da  ferner  wiederholt  Grnudstückskäufe  nötig  wurden,  deren  Bezahlung ­
  aus  laufenden  Mitteln  unmöglich  war,  ist  mit  Recht  ein
Grundstückscrwerbsfouds  geplant,  dem  vor  allem  die  Einnahmen  aus
verkauften  Grundstücken  zufließen  sollen,  und  dessen  hinreichende
Dotierung  äußerst  wünschenswert  erscheinen  muß.
Nicht  zu  verwechseln  mit  diesen  unproduktiven  Schulden  und  vollkommen ­
  am  Platze  ist  dagegen  die  Aufnahme  von  Anleihen  für
werbende  Zwecke,  die,  wie  bei  Gasanstalt  oder  Straßenbahnen,  durch
die  geschaffenen  Werte  selbst  verzinst  und  getilgt  werden.  Gerade  bei
Verkehrsmitteln,  bei  denen  es  darauf  ankommt,  möglichst  bald  den
gewollten  Effekt  zu  erzielen,  wird  die  Deckung  aus  außerordentlichen
Mitteln  gerechtfertigt  sein,  da  man  „heute  nicht  in  einer  Straßenbahn
fahren  kann,  die  man  durch  Fondsansammlung  erst  in  Jahrzehnten
baut."
Neben  Anleihen  und  Fondsansammlungen  sind  als  außerordentliche
Deckungsmittel  des  Finanzbedärfs  noch  Vermögensveräußerungen  zu
ermähnen,  die  aber  in  Kleinschönebeck-F.  nur  eine  untergeordnete  Rolle
spielen  können  und  deren  Erlös  dem  zu  errichtenden  Grundstückserwerbsfouds
  zufließen  soll.
Bisher  wurde  die  Deckung  der  außerordentlichen  Bedürfnisse  stets
durch  Anleihen  bewerkstelligt,  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  genehmigen
waren.  Die  Prüfung  richtet  sich  vornehmlich  darauf,  ob  für  die  Tilgung
in  genügender  Weise  Sorge  getragen  wird.
Über  die  Grundsätze  der  Genehmigung  geben  die  Ministerialerlasse
        <pb n="149" />
        143

i&amp;gt;te  maßgebenden  Bestimmungen,  von  denen  der  Erlaß  vom  1.  Juni
1891  als  der  wichtigste  erscheint.  Hiernach  darf  die  Erlaubnis  zur
Aufnahme  von  Anleihen  nur  dann  gegeben  werden,  wenn  es  sich  um
die  Beschaffung  der  Mittel  für  außerordentliche  Ausgaben  zu  gemeinnützigen, ­
  nicht  nur  der  Gegenwart,  sondern  auch  der  ferneren  Zukunft
zugute  kommenden  Zwecken  handelt.  Die  Kosten  des  regelmäßigen
Schulbaubedürfnisses  sind,  namentlich  in  solchen  Gemeinden,  deren  Bevölkerung ­
  in  rascher  Zunahme  begriffen  ist,  der  Regel  nach  nicht  aus
Anleihemitteln,  sondern  durch  Sammlung  von  Baufonds  zu  beschaffen.
Bis  diese  hinreichend  leistungsfähig  sind,  kann  ausnahmsweise^)  die
Verwendung  von  Anleihemitteln  für  derartige  Zwecke  zugelassen  werden,
doch  nur  bei  entsprechender  Verstärkung  des  Tilgungssatzes.  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  kann  ferner  auch  die  leihweise  Beschaffung  der
erforderlichen  Drittel  für  die  erste  Pflasterung  einer  Straße  gestattet
werden.  Als  geringste  Tilgungsquote  wurde  der  Satz  von  l 1 /*  °/o
unter  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  bestimmt,  ein  Modus,  der  bis  auf
eine  bei  allen  Anleihen  Anwendung  gefunden  hat.  Infolge  der  zunehmenden ­
  Verschuldung  der  Kommunen  durch  Anleihen,  die  eine  zu
starke  Belastung  der  Zukunft  im  Verhältnis  zur  Gegenwart  befürchten
ließen,  und  weil  in  richtiger  Erkenntnis  der  hieraus  für  eine  gesunde
Entwicklung  entstehenden  Gefahren  viele  Kommunalverbände  freiwillig
der  Tilgung  ihrer  Anleihen  höhere  Sätze  zugrundegelegt  hatten,  erschien
am  27.  August  1907  ein  wichtiger  Erlaß,  der  als  niedrigste  Tilgungsquote ­
  für  den  Satz  von  1  °/ 0  l 1 / i  °/ 0  setzte  und  bestimmte,  daß  bei  Anleihen ­
  für  Straßenbauten  und  ähnliche  Unternehmungen  eine  Tilgung
mit  mindestens  2 1 / i  °/ 0 ,  bei  Kanalisation  von  rund  2  °/ 0  stattzufinden
habe.  Der  Ansicht  Zadows,^)  der  diese  Erhöhung  der  Tilgungssätze
nicht  für  günstig  hält,  vermag  ich  mich,  znm  mindestens  für  Berliner
Vorortverhältnisse,  nicht  anzuschließen,  da  cs  die  einzige  Möglichkeit  ist,
mangels  Ansammlung  genügender  Fonds  auch  die  Gegenwart  in  gebührender ­
  Weise  für  die  ihr  zugute  kommenden  Einrichtungen  heranzuziehen,
  und  besonders  bei  den  zu  Straßenbauzweckeu  aufgenommenen
Anleihen  dafür  gesorgt  werden  muß,  daß  die  Anleihe  getilgt  ist,  wenn
sich  die  Neupflasterung  als  notwendig  herausstellt.
Ist  demgeniäß  der  Tilgungssatz  in  der  Gemeinde  schwankend,
(zwischen  1 0 / 0  und  3  °/ 0 ),  so  ist  es  in  ähnlicher  Weise,  wenn  auch  nicht
in  dem  Maße,  ein  anderer  die  Höhe  des  Schuldendienstes  bestimniender
Faktor,  die  Verzinsung,  die  je  nach  Lage  des  Geldmarktes  3—4&amp;gt;/,  "/„
bedang.
*)  In  Kleinschönebeck-F.  ohne  Ausnahme  die  Regel.
s )  Vgl.  Zadow,  Der  außerordentliche  Finanzbedarf  der  Städte,  besprochen  in
G.  v.  Schanz,  Finanzarchiv,  Bd.  27  S.  884.
        <pb n="150" />
        144

Die  Schuldaufnahme  kann  aber  weiterhin  verteuert  werden  durch
geringere  Valuta,  die  der  Anleihenehmer  für  die  Nominalsumme  erhält,
wie  es  bei  Wertpapieranleihen  der  Fall  zu  sein  Pflegt,  und  durch  Verwaltungskosteu,
  wie  sie  z.  B.  die  Kur-  und  Neumärkische  Ritterschaftliche
  Darlehnskasse  verlangt.  Auf  diese  Bank  ist  in  letzter  Zeit  von
der  Aufsichtsbehörde  hingewiesen  worden,  während  früher  die  Kreissparkasse
  bereitwilligst  Anleihemittel  zur  Verfügung  stellte.
Die  Verträge  mit  der  Provinzialhilfskasse  und  der  Kreissparkasse
wurden  in  der  Weise  abgeschlossen,  daß  sich  beide  Parteien  Rückzahlung
nach  6-monatiger  Kündigung  vorbehielten.  Dieser  Passus  war  von
seiten  der  Sparkasse  nur  eine  Formalität,  um  die  Liquidität  der  Spargelder ­
  darzutun.  Eine  Kündigung  war  wohl  nie  beabsichtigt,  ist  auch
nie  erfolgt  und  hätte  kaum  zu  dem  gewünschten  Ergebnis  geführt.  Da
von  deui  Kündiguugsrecht  kein  Gebrauch  gemacht  wurde,  *)  so  war  das
Darlehen  vertragsgemäß  mit  einem  bestimmten  Tilgungssatz  unter  Zuwachs ­
  der  ersparten  Zinsen  abzutragen;  nur  eine  bei  der  Nieder-Barnimer
  Kreissparkasse  aufgenommene  Anleihe  wurde  durch  bestimmte
Tilguugsquoteu  ohne  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  getilgt.
Während  in  diesen  Fällen  der  Gemeinde  der  Anleihebetrag  voll
ausgezahlt  wurde,  erhielt  sie  bei  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschastlichen
  Darlehnskasse  die  Valuta  in  Kommunalobligationeu,  die
l 1 /,  °/o  unter  Kurs  von  der  Bank  abgerechnet,  und  deren  Gegenwert
ihr  dann  zur  Verfügung  gestellt  wurde.  Die  Differenz  war  naturgemäß
nach  dem  Stand  der  Papiere  verschieden.  Neben  den  Sätzen  für  Verzinsung ­
  und  Tilgung  war  der  Bank  noch  Vio 0 /»  der  ursprünglichen
Darlchnssumme  bis  zur  völligen  Tilgung  der  Schuld  als  Verwaltungsbeitrag ­
  zu  entrichten,  der  seit  Anfang  1912  auf  Veranlassung  der  Regierung ­
  nur  noch  für  die  ersten  10  Jahre  zu  zahlen  ist.  Erfolgt  die
Rückzahlung  der  Anleihe  vor  Ablauf  der  ersten  10  Jahre,  so  ist  allerdings ­
  gleichzeitig  der  au  dem  10  fachen  Betrage  des  Verwaltungskostenbeitrags ­
  noch  fehlende  Rest  zu  entrichten.
Während  der  Darlehusschuldner  berechtigt  ist,  verstärkte  Tilgung
oder  Rückzahlung  in  bar  oder  in  gleichen  zum  Nennwert  anzunehmenden
Schuldverschreibungen,  wie  die  ausgefertigten,  zu  bewirken,  ist  die  Anleihe ­
  von  seiten  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschafttichen  Darlehnskasse ­
  unkündbar;  die  Gemeinde  ist  nur  bei  nicht  rechtzeitig  geleisteten
Jahreszahlungen  verpflichtet,  zur  Begleichung  der  Interessen  der  deswegen ­
  notwendig  werdenden  Vorschüsse  an  weiteren  Zinsen  5  °/ 0  der
Rückstände  bis  zum  Zahlungstage  zu  entrichten.

l )  Die  Formel  heißt:  „Insoweit  von  diesem  Kündigungsrecht  kein  Gebrauch
gemacht  wird,  ist  das  Darlehen.  .  .
        <pb n="151" />
        145

Die  kleineren  Darlehen,  die  die  Gemeinde  als  Restkaufgelder  für
Grundstücke  Privaten  schuldet,  werden  in  der  Weise  getilgt,  daß  bestimmt ­
  normierte  Tilgungsquoten  auf  ein  Sparkassenbuch  bei  der  Kreissparkasse ­
  eingezahlt  werden,  während  die  Gläubiger  den  vertragsmäßig
festgesetzten  Zins  erhalten.
Da  nach  §  114  der  Landgemeindeordnung  eine  Genehmigung  nur
notwendig  ist,  „zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem
Schuldenstande  belastet  oder  der  vorhandene  vergrößert  wird",  ist  eine
solche  für  vorübergehende  Darlehnsaufnahmen  zur  Erhaltung  der  Liquidität ­
  der  laufenden  Verwaltung  nicht  erforderlich.  Diese  Summen,  die
meist  von  Privaten  zum  Zinsfüße  von  5  bis  6%  geliehen  waren,
entbehren  als  schwebende,  bald  wieder  zurückgezahlte  Schulden  für  die
Schuldenstatistik  der  Bedeutung.  An  dieser  Stelle  sei  jedoch  ein  im
Jahre  1911  „zur  vorübergehenden  Aushilfe"  in  Anspruch  genommener
Bankkredit  als  zurzeit  einzige  schwebende  Schuld  erwähnt.  Die  Verzinsung ­
  erfolgt  zum  Lombardfuß  der  Reichsbank  zuzüglich  */*  °/o  pro
Quartal  Provision  vom  höchsten  Debetsaldo.  Die  am  Anfang  des
Rechnungsjahres  1912  16198,50  Mark  betragende,  am  1.  Oktober
1912  bis  zur  Höhe  von  50695,50  Mark  angeschwollene  Schuld  steht
insofern  zwischen  fundierter  und  schwebender  Schuld,  als  die  Umwandlung ­
  in  fundierte  Schuld  in  Bälde  zu  erwarten  steht;  denn  sie  ist  entstanden ­
  durch  Zahlungen  auf  Straßenbefestigung,  deren  definitive
Regelung  erst  nach  Fertigstellung  der  Arbeiten  erfolgen  kann.
Zur  Deckung  außerordentlicher  Bedürfnisse  mußten  nachstehend  aufgeführte ­
  Anleihen  aufgenommen  werden:
(Tabelle  siehe  nächste  Seite).
Weitere  Anleihen  stehen  noch  bevor;  für  Pstasterungen  und  Straßendurchlegung
  sind  noch  erhebliche  Opfer  zu  bringen,  die  kleinen  Schulden
an  Private  sind  auch  baldmöglich  durch  Aufnahme  einer  Amortisationsanleihe ­
  abzustoßen.
Der  bereits  beschlossene  Erweiterungsbau  der  Schule  in  der  Kolonie
und  der  Neubau  der  Friedhofskapelle  mußten  vorläufig  zurückgestellt
werden,  weil  das  in  Anspruch  genommene  Institut  zurzeit  wegen  der
ungeklärten  politischen  Lage  mit  dem  Absatz  der  Kommunalobligationen
Schwierigkeiten  hat.
Sind  die  Schulden  in  dem  letzten  Jahrzehnt  auch  ganz  bedeutend
angeschwollen,  und  ist  die  Aufnahme  von  unproduktiven  Anleihen  in
dem  Maße,  wie  gesagt,  auch  bedauerlich,  so  könnten  Anlaß  zu  Bedenken
nur  die  reinen  Straßenbaukosten  geben;  doch  ist  dafür  gesorgt,  daß  auch
diese  innerhalb  einer  Frist  von  etwa  20  Jahren  getilgt  sind.  Den  für
Chausseebauten  aufgewendeten  Mitteln  konnte  eine  längere  Tilgungszeit
vorbehalten  werden,  da  die  Unterhaltungskosten  nicht  der  Gemeinde  zur
Wittstock.  Entwicklung.  lg
        <pb n="152" />
        Jahr
der
Auf-Betrag

  der
Anleihe

Verwendung

Gläubiger

02.
a  ©
-H  R

03
R  *2»
R  ö
L2  (9

8  a  S

dir  Schuld
ist  getilgt

Summe  der
Nominalbeträge ­
  der
laufenden

nähme

CQ

K

B

im  Jahre

Anieihen

1884

8  000  —

Chansseebau  nach  Friedrichshagen

Kurmärkische  Hilfskasse

*7,

27«°/°

1909

8  000,—

».190,a6

v.1904ab

—

3

3°4°/°

1886

2  200,—

Schulhausumbau

Nieder-Barnimer  Kreissparkasfe

±7.

200  M.

—

1897

10  200,—

1898

5  000,-Pflasterung

  des  nördl.  Teils  d.  Dorfstr.

„  „  „

3*4

17,°/°

—

1912

13  000,—

1901

20  000,-„

  der  Straße  v.  Dorf  ;•  Kolonie

„  „  „

4

3%

—

1923

83  000,—

1902

20  000,—

„  „  H

4

3“/°

—

1924

53  000,—

1902

7  000,-2
  400,—

Kausgeld  f.  ein.  Teil  d.  Schulgrundstücks

Privater

4

8°/°

—

1907

60  OOO,—

1902

„  für  den  neuen  Friedhof

4

3°/°

—

unbest.

62  400,—

1903

2  185,—

„  für  einen  Straßenteil  zur  Her»
stellung  einer  Verbindung

„

4

3*'.

—

„

64  535,—

1904

25  000,—

Schulhausneuban  im  Dorf

Nieder-Barnimer  Kreissparkasse

3*4

3%

—

1926

89  635,—

1906

10  000,—

Bildung  eines  Betriebsfonds

„  „  „

4

1%

—

1946

99  535,—

1907

35  000,—

Schulhausneubau  in  der  Kolonie

„  „  „

4

3%

—

1928

124  535,—

1907

11  000,—

„  M

4

3°/°

—

1929

128  535,—

1908

5  500,—

Kausgeld  für  ein  Grundstück  znr  Herstellung ­
  einer  Verbindungsstraße

Privater

±7.-3%



—

unbest.

184  035,—

1908

160  000,—

Bau  der  Gasanstalt

Kur-  u.  Neum.  Rittersch.  Darlehnskasfe

4

17,°/°

7io

1942

294  035,—

(Valuta:  159075.60)

1910

24  818,50
21  000,—

Chausseebau  nach  Kalkberge

Nieder-Barnimer  Kreissparkasse

3*4

i*4°/°

—

1948

310  353,50

1911

Pflasterung  d-  Woltersdorfer  Straße

„  „  n

4

3°/o

—

1932

331  353,50

1911

46  000,—

Erwerb  der  Separationsländercien

„  „  „

4

1*4°/°

—

1947

379  353,50

1911

15  310,30

Neupflasterung  eines  Teils  d.  Hauptstr.

„  k,  lt

4

8°/o

—

1982

394  663,80

1911

14  353,42

Pflasterung  der  Straße  28.

n  ff  f»

4

3%

—

1933

409  017,22

1912

12  000,—

Kaufgeldz.  Berläng.  d.  Kaiser-Wilhelmstr.

ff  ff  ff

4

l'4°/°

—

1948

416  017,22

1912

6  000,—

Restkaufgeld  für  eine  Strahenparzelle

Privater

5

—

unbest.

421  017,22

1912

80  000,—

Rest  für  den  Bau  der  Gasanstalt

Kur-  u.  Neum.  Rittersch.  Darlehnskasfe

4

1*4%

7i»

501017,22

(Valuta  77  635.60)
        <pb n="153" />
        147

Last  fallen;  die  Anleihen  zum  Bau  der  Gasanstalt  sind  werbende  Anleihen ­
  und  die  Ausgaben  für  notwendige  Straßendurchbrüche  müssen
aus  ökonomischen  Gründen  eher  zu  früh  als  zu  spät  gemacht  werden.
Die  Kosten  für  den  Erwerb  der  Separationsländereien  kommen  der
Gemeinde  selbst  wieder  zugute.
Da  nun  mit  Übernahme  der  Anleihen  aus  den  angeführten  Gründen
zugleich  auch  an  eine  energische  Tilgung  gedacht  werden  mußte,  sind
mit  dem  Anwachsen  der  Schulden  naturgemäß  auch  die  ordentlichen
Ausgaben  für  Verzinsung,  Tilgung  und  Verwaltnngskosten,  kurz  der
Schuldendienst  sowohl  absolut  wie  relativ  gestiegen.

Jahr

Schuldendienst ­


=  °/o  der
ordentl.
Ausgaben

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerg.

Bleiben
Schulden

Auf  den
Kopf  der
Bevölkerg.

Quellen

1891

773,10

13,17

—

6

604,60

—

Etat
und  Akten

1895

764,10

12,03

0,93

6

125,85

7,51

„

1896

755,10

11,81

0,91

5

634,98

6,82

„

1897

741,60

11,77

0,90

5

139,87

6,25

„

1898

787,10

6,75

0,85

9

612,92

10,46

„

1899

787,10

9,33

0,81

9

030,50

9,33

„

1900

975,10

11,96

0,88

8

422,95

7,60

„

1901

972,60

9,48

0,77

27

789,59

22,16

„

1902

2  792,62

6,68

1,96

55

637,90

39,04

Rechnung
u.  Akten

1903

4  173,97

12,37

2,83

80

551,—

64,75

„

1904

5  435,49

11,22

3,56

78

852,26

51,77

„

1905

6  049,62

10,33

3,89

75

739,61

48,73

ft

1906

6  927,15

17,20

4,10

82

657,54

48,99

1907

8  951,53

18,82

5,18

122

409,66

72,56

1908

10  176,70

19,79

5,33

278

170,51

145,86

1909

18  444,12

30,53

9,09

272

437,-134,33



n

1910

18  987,89

20,-8,90



289

725,50

185,89

1911

24  994,99

30,90

11,50

389

116,42

178,06

„

Den  Schulden  steht  aber  auch  ein  Vermögen  gegenüber,  auf  welches
in  jeder  Schuldenurkunde  hingewiesen  wird  durch  den  Passus:  „für  die
Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  die  Gemeinde  mit  ihrem
gesamten  Vermögen  und  mit  ihrer  Steuerkraft".  Kann  naturgemäß
die  Gegenüberstellung  von  Aktiv-  und  Passivvermögen  keineswegs  einen
richtigen  Maßstab  für  Finanzkraft  und  Kreditfähigkeit  abgeben,  muß
vielmehr  in  weitgehendem  Maße  „Steuerkraft  der  Bürger,  die  allgemeine ­
  wirtschaftliche  Lage  der  Einwohnerschaft,  ihr  Gemeinsinn  und
Tatkraft,  ferner  Umstände  der  Natur  wie  günstige  Lage  des  Ortes  ...,
den  Fremdenzug  anlockende  Schönheit")  Berücksichtigung  finden,  so  darf
Otto  Most,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  127  Teil  2  S.  166.
10*
        <pb n="154" />
        148

doch  auch  die  Bedeutung  der  Gemeindevermögensstatistik  nicht  unterschätzt
werden.  Sie  bietet  eine  wesentliche  Ergänzung  der  Statistik  des  Gemeindehaushalts ­
  und  das  Korrelat  zur  Statistik  des  Schuldenwesens,
für  welche  sie  geradezu  unentbehrlich  ist.
Die  ersten  Vermögensnachweisungen,  wie  sie  anläßlich  der  Aufstellung
  des  Voranschlages  zusammengestellt  wurden,  entbehren  wegen
allzu  geringer  Gründlichkeit  jedes  statistischen  Wertes;  so  ist  z.  B.  noch
nach  altem  Brauch  ein  Teil  des  Kircheneigentums  als  Gemeindevermögen
eingesetzt.
Die  Vermögensaufstellung  von  1899  weist  auf:
1.  das  Schulgrundstück  3750.—  Mk.
2.  das  Schulzendienstland  ca.  3*/ s  Morgen  ä  400  Mk.  1400.—  „
3.  die  Kirche  (hölzerner  Turm,  Schindeldach)  1275.—  „
4.  zwei  Gemeindehäuser  1050.—  „
5.  der  Gemeindeacker  (Aaskute,  Richterberg,  bei  den  Gemeindehäusern) ­
  1000.—  „
zusammen:  8475.—  5D&amp;amp;
Diese  wertlose  Vermögensnachweisung  änderte  sich  im  nächsten
Jahre,  mit  dem  Verkauf  eines  garnicht  aufgeführten  Gemeindegrundstücks, ­
  durch  Zunahme  des  errechneten  Vermögens  um  6000  Mk.  auf
14475  Mk.;  dieser  Betrag  wurde  auch  in  der  Aufstellung  von  1901
ausgewiesen.  Im  Jahre  1902  schied  man  das  Vermögen  in  Immobilien ­
  und  Hypotheken,  deren  Gesamtwert  unter  erstmaliger  Fortlassung
von  Kircheneigentum  durch  höhere  Einschätzung  der  Liegenschaften,  ohne
daß  sich  im  Bestand  etwas  geändert  hätte,  auf  42320  Mk.  festgestellt
wurde.  Die  Berechnung  nach  denselben  Grundsätzen  ergab  im  Jahre
1903  64220  Mk.,  1904  64430  Mk.,  1905  und  1906  infolge  des
Schulbaues  im  Dorfe  und  Ankaufs  einer  Baustelle  für  die  Schule  in
der  Kolonie  und  Ansammlung  einiger  Fonds  95062  Mk.,  1907  98128
Mk.,  1908  nach  dem  Schulbau  und  der  Kolonie  und  durch  Einsetzung
des  Friedhofs  nebst  Anlagen  144288  Mk.,  1909  151200,18  Mk.,
1910  durch  Einbeziehung  des  Betriebsfonds  und  der  Gasanstalt
346570  Mk.
Im  Jahre  1911  wurde  eine  neue  Methode  eingeführt,  die  die
öffentlichen  Straßen  als  Werte  einsetzte  und  dadurch  ein  Vermögen  von
853334,86  Mk.  und  1912  ein  Vermögen  von  968381,03  Mk.  errechnete. ­

Da  die  öffentlichen  Straßen  der  Gemeinde  weder  zur  Verfügung
stehen  noch  unmittelbar  Erträgnisse  abwerfen,  erscheint  schon  ungerechtfertigt, ­
  sämtliches  Straßenpflaster  nach  den  entstandenen  Selbstkosten  in
die  Aufstellung  einzusetzen,  vielmehr  aber  der  zurzeit  übliche  Modus,,
neben  dem  Pflasterwert  mit  durchschnittlich  50  Mk.  für  den  laufenden
        <pb n="155" />
        149

m  auch  noch  den  Bodenwert  mit  0,50  Mk.  und  mehr  für  den  4m  anzurechnen; ­
  auf  diese  Weise  sind  die  Straßen  allein  mit  449945.—  Mk.
eingesetzt,  so  daß  das  Vermögen  unter  sonstiger  Belassung  der  Einschätzung ­
  am  1.  April  1912  statt  968381,03  Mk.  auf  518436,03  Mk.
zu  bewerten  ist.  Richtiger  möchte  aber  sein,  die  Straßen  überhaupt
von  der  Vermögensrechnung  auszusondern.  Auf  die  anderen  dem  Vermögensnachweis ­
  zugrundeliegenden  Feststellungsmethoden  kann  im  Rahmen
dieser  Arbeit  nicht  eingegangen  werden.
In  Übereinstimmung  mit  SRoft 1 )  stellt  die  nachstehende  Vermögensübersicht ­
  grundsätzlich  Mindestwerte  dar.  Die  unbebauten  Grundstücke,
so  auch  Plätze,  deren  Bebauung  durch  die  Gemeinde  nichts  entgegensteht, ­
  sind  nach  dem  Anschaffungswert,  falls  solcher  nicht  vorhanden,
nach  gemeinem  Wert  eingesetzt;  öffentlichen  Gebäuden  liegt  samt  Grund
und  Boden  der  Anschaffungswert  zugrunde,  das  Inventar  beider  Schulen
und  der  Gemeindeverwaltung  ist  fingiert  mit  333,33  Mk.  eingestellt,
während  der  Bewertung  der  Gasanstalt  der  derzeitige  Buchwert  zugrunde ­
  liegt.  Vollkonimen  ausgelassen  ist,  wie  auch  Kassen-  oder  Restbestände, ­
  der  in  der  Verwaltung  steckende  Betriebsfonds;  ferner  war
auszuscheiden  die  Dames-Stiftung,  da  sie  sich  zum  Gemeindehaushalt
und  damit  zum  Gemeindevermögen  nicht  anders  verhält  wie  andere  zuschußleistende ­
  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.
I.  Kapitalvermögen
1.  Wertpapiere  mit  festem  Zinsfuß  450,—
2.  andere  verzinsliche  Anlagen
a)  Hypothek  6000,—
b)  Sparkassenfonds  2994,75  8994,75
3.  sonstige  Forderungen  45511,28
54956,03
II.  Sachvermögen
1.  Mobilien  (Inventar)  1000,—
2.  Immobilien
a)  Industrieanlagen  214300,—
b)  Schmuckanlagen

3.  52.  89  ha  33030,—
c)  bebauter  Grundbesitz  116450,—
d)  unbebauter  Grundbesitz

19.  78.  02  ha  80050,—

443880,—  444880,—
Mark:  499836,03

-)  a.  a.  O.  S.  165  ff.
        <pb n="156" />
        150

Sonach  übertrifft  Anfang  1912  das  Vermögen  von  499836.03  Mk.
die  Schulden  von  389116.42  Mk.  um  110719.61  Mk.,  d.  h.  einem
Vermögen  von  230.02  Mk.  pro  Kopf  der  Bevölkerung  stehen  Schulden
von  179.06  Mk.  gegenüber,  so  daß  sich  auf  den  Kopf  ein  Reinvermögen ­
  von  50.96  Mk.  ergibt.
Dieses  Reinvermögen  ist  naturgemäß  ständigem  Wechsel  unterworfen ­
  und  wird  sich  in  den  nächsten  Jahren  wegen  unaufschiebbarer
außerordentlicher  Anforderungen  noch  verringern.  Der  Vermögensverlust ­
  wird  aber  mehr  als  ausgewogen  durch  die  ideellen  Vorteile,  die
sich  allerdings  nicht  in  Geld  bewerten  lassen.  Eine  Überschuldung  ist
nicht  zu  befürchten,  wenn  es  auch  „noch  anhaltender  Aufklärungsarbeit
bedürfen  wird,  ehe  sich  die  Öffentlichkeit  daran  gewöhnt  hat,  die  Höhe
und  das  Wachstum  der  Schulden  als  ein  Zeichen  eher  zunehmender
Aufgaben  und  umfänglicher  kommunaler  Tätigkeit  als  sich  verschlechternder.
Finanzlage  anzusehen"?)
i)  Most  S.  195.
        <pb n="157" />
        V.  Hauptstück.
Rückblick  und  Ausblick.
Aus  dem  Werden  und  Wachsen  der  Gemeinde  war  ersichtliche
wie  sich  aus  der  wirtschaftlichen  Einheit  der  bäuerlichen  Gemeinde  das
Doppelwesen  der  Separations-  und  Personalgemeinde  entwickelte,  wie
durch  unverständige  Gemeinheitsteilungen  die  Allmende  verloren  ging,
und  endlich  im  Jahre  1909  beide  Gemeinden  in  eine  Körperschaft
zusammengeschmiedet  wurden.
Politische  und  Kirchengemeinde  sind  seit  Ende  des  Jahres  1907
vollkommen  dadurch  voneinander  losgelöst,  daß  die  Gemeinde  beschloß,
keine  Lasten  mehr  für  die  Kirche  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  tragen,
„da  die  Uebernahme  derselben  auf  die  Gemeindekasse  mit  Rücksicht  auf
diejenigen  Einwohner,  die  nicht  Mitglieder  der  gedachten  Kirchengemeinde ­
  sind,  fernerhin  nicht  mehr  angängig  erscheint".
In  der  Privatwirtschaft  hat  sich  die  neue  Zeit  von  den  Lasten
der  alten  befreit.  Die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  2.  Mai  1850,.
des  Gesetzes  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  und  die  Regulierung ­
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  und  des  Gesetzes ­
  über  die  Errichtung  von  Renten,  noch  auf  verschiedenen  Grundstücken ­
  haftenden  Domänenrenten  sind  mit  dem  1.  Oktober  1908  abgelaufen
  bis  auf  eine  Rente  von  5,40  Mark,  die  Ende  April  1909
erlosch.  Auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend  die  Ablösung  der  den
geistlichen  und  Schulinstituten,  sowie  den  frommen  und  milden  Stiftungen
  zustehenden  Realberechtigungen  vom  27.  April  1872  abgeschlossenen ­
  Rezesse  vom  14.  März  1903  sind  die  letzten  der  Pfarre
und  der  Küsterei  an  Meßkorn  und  Eiern  zustehenden  Realberechtigungen
durch  Barzahlung  oder  Rente  abgelöst  worden.  Falls  nicht  Kapitalzahlung
  erfolgt,  sind  diese  Renten  im  Gesamtbeträge  von  354,60  Mark
Ende  April  1960  und  einer  Rente  von  10,60  Mark  Ende  November
1960  getilgt  und  damit  der  letzte  Zusammenhang  mit  der  Zeit  der
Naturalwirtschaft  zerrissen.
Aber  im  Gebiet  der  Gemeindverwaltung  selbst  mußten  sich  große
Änderungen  vollziehen.  Neue  Ausgaben  erheischten  neue  Einnahmen.
        <pb n="158" />
        152

Nach  den  Zeiten  ruhiger  Entwicklung  brachte  vor  allem  das
Kommunalabgabengesetz  zwar  nicht  einen  Bruch  mit  der  Vergangenheit,
so  doch  die  Möglichkeit  der  Weiterentwicklung  des  Kommunalsteuerwesens ­
  zu  einer  den  veränderten  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnissen ­
  und  den  erweiterten  und  weiterhin  wachsenden  Aufgaben  der
Gemeinde  Rechnung  tragenden  Gestalt;  u.  a.  wies  das  Gesetz  gerade
auf  die  Ausbildung  eigener  kommunaler  Realsteuern  hin.
So  konnte  die  Gemeinde  vor  allem  die  Steuern  auf  den  Grundbesitz ­
  in  geeigneter  Weise  ausbauen  und  wird  nicht  mehr  von  dem  Notstände ­
  betroffen,  den  Meißner*)  mit  den  Worten  beklagt,  „die  Gemeinden ­
  sind  infolge  der  gänzlichen  Vernachlässigung  des  Wertes  der
Grundstücke  als  Bemessungsgrundlage  und  infolge  der  absoluten
Fesselung  an  die  Staatssteuer  außerstande,  die  große  Steuerkraft,
welche  im  Besitz  von  Grundstücken  im  Erweiterungsgebiet  einer  Stadt
ruht,  irgend  zu  erfassen."
Es  sind  jedoch  bereits  Bestrebungen  im  Gange,  den  Bereich  der
'Grundwertsteuer  zu  beschränken  und  dadurch  die  zurzeit  befriedigende
Finanzlage  der  Gemeinde  zu  erschüttern;  Interessenten  haben  die
Landwirtschaftskammer  für  die  Provinz  Brandenburg  vermocht,  unter
dem  5.  September  1912  eine  Denkschrift  an  das  Herren-  und  Abgeordnetenhaus ­
  zu  richten,  „betreffend  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  hinsichtlich  der  Grundwertsteuer."
Es  steht  aber  zu  erwarten,  daß  infolge  dieser  Denkschrift  eine
Abänderung  nicht  stattfindet,  da  der  Antrag  in  seinen  Voraussetzungen
irrig  und  daher  in  seinen  Folgerungen  zu  einem  falschen  Ergebnis
kommt.
Denn  zur  Begründung  des  Antrages  dient  die  Behauptung,  die
Einschätzung  des  unbebauten  Terrains  zur  Grundwert-  und  Wertzuwachssteuer ­
  stelle  eine  Doppelbesteuerung  dar.
Zu  dieser  Behauptung  kommt  die  Denkschrift  durch  die  vollkommen
falsche  Auffassung  vom  gemeinen  Wert:  „die  Einschätzung  zu  dem
Grundwert  berücksichtigt  den  Wert,  den  das  Grundstück  einst  beim
Verkauf  als  Verkaufswert  haben  wird."
Daß  der  gemeine  Wert  etwas  anders  ist  als  der  „einstige",  d.  h.
der  künftige  Wert,  bedarf  an  sich  eigentlich  keiner  Erörterung.  Der
gemeine  Wert  ist  außerdem  des  Oefteren  vom  Oberverwaltungsgericht
in  einer  Weise  definiert  worden,  daß  eine  Unklarheit  nicht  mehr  bestehen ­
  kann,  zumal  diese  Definitionen  nicht  etwa  nur  für  städtische,
sondern  auch  für  ländliche,  d.  h.  für  landwirtschaftlich,  forstwirtschaftlich ­
  oder  erwerbsgärtnerisch  genutzte  Grundstücke  gelten.

')  G.  v.  Schanz,  Wirtschafts-  und  Verwaltungsstudien  aaO.
        <pb n="159" />
        153

Nach  diesen  Entscheidungen  entspricht  der  gemeinte  Wert  einer
Sache  regelmäßig  dem  Kaufpreis,  der  von  jedermann  zu  erzielen  ist.
Der  Ausdruck  „jedermann"  bedeutet  aber  etwas  Gegenwärtiges,  nicht
etwas,  das  man  mit  der  Zukunft  in  Verbindung  bringen  kann.
Daß  aber  der  Landwirt,  der  sog.  Urbesitzer,  in  Berliner  Vorortgemeinden
  mit  seinem  Besitz  nicht  nach  dem  Ertrage,  sondern  nach  dem
Werte  zu  besteuern  ist,  erhellt  schon  daraus,  daß  seine  Grundstücke  in
die  neuen  Werte  hineinwachsen,  ohne  daß  ihm  dafür  besondere  Lasten
entstehen.  Der  Urbesitzer  hat  bei  Verkauf  seiner  Ländereien  risikolos
in  den  meisten  Fällen  einen  weit  höheren  Gewinn  als  der  Spekulant
und  wird  durch  die  Wertzuwachssteuer  nur  unerheblich  getroffen.
Zudem  ist  die  Besteuerung  des  land-,  forstwirtschaftlich-  und  erwerbsgärtnerisch ­
  genutzten  Bodens  nach  dem  gemeinen  Wert  für  den  Besitzer
nicht  härter,  als  für  jeden  anderen  Grundbesitzer.
Angenommen,  der  Landwirt  hätte  100  Morgen  zu  einem  gemeinen
Wert  von  300  Mark,  so  hätte  er  unter  Zugrundelegung  des  ©teuer»
satzes  von  3  °/ 00  in  Kleinschönebeck-F.  90  Mark  Grundsteuer  jährlich
zu  entrichten.  Diese  Steuer  kann  den  Landwirt  in  seiner  Existenz
nicht  gefährden;  angenommen,  der  Landwirt  besäße  100  Morgen  zu
einem  gemeinen  Wert  von  3000  Mark,  hätte  also  900  Mark  Grundwertsteuer ­
  jährlich  zu  zahlen,  so  kann  er  in  dem  Augenblick,  in  dein
ihm  sein  Grundstück  nicht  mehr  die  Last  von  900  Mark  wert  erscheint,
das  Land  verkaufen  und  hat  dann  ein  Vermögen  von  300000  Mark.
Die  Steuer  setzt  also  erst  in  dem  Augenblick  ein,  in  dem  der  Besitz
entweder  eine  Liebhaberei  darstellt  oder  zum  Zwecke  größeren  Gewinns
zurückgehalten  wird.
Diese  meine  Behauptung  wird  erhärtet  durch  die  Tatsache,  daß
die  gegen  die  Grundwertsteuer  Einspruch  erhebenden  Bauern,  in  der
Verhandlung  befragt,  garnicht  willens  waren,  zu  dem  der  Veranlagung
zugrunde  liegenden  Werte  zu  verkaufen,  weil  sie  höhere  Preise  erzielen
wollten.  Die  verbreitete  Ansicht,  die  Grundwertsteuer  lege  Werte  zugrunde, ­
  zu  denen  die  Grundstücke  garnicht  unterzubringen  wären,  entbehrt ­
  bei  sachgemäßer  Veranlagung  jeder  Grundlage;  im  Gegenteil
wäre  der  Gemeinde  sehr  damit  gedient,  wenn  sie  ihrerseits  den  Grundbesitz ­
  der  Werte  zu  dem  abgeschätzten  Werte  kaufen  könnte.
Die  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  besteuert  also  den  Besitz
nur  unter  Zugrundelegung  des  derzeitigen  Verkaufswerts;  ist  das
Grundstück  von  individuell  höherem  Wert,  so  wird  der  Besitzer  es
behalten,  hat  es  für  ihn  aber  nicht  diesen  Wert,  so  steht  dem  Verkauf
nichts  entgegen.  Sollte  aber  der  gemeine  Wert  zu  hoch  veranschlagt
sein,  so  steht  dem  betreffenden  Besitzer  der  Einspruch  und  Klageweg
offen,  und  die  Aufsichtsbehörde  bezw.  die  Verwaltungsgerichte  werden
        <pb n="160" />
        154

kein  Bedenken  tragen,  den  gemeinen  Wert  in  richtiger  Weise  festzusetzen. ­

Die  Voraussetzung,  daß  die  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  die
künftige  Wertstcigerung  berücksichtige,  kann  ich  demnach  als  irrig
zurückweisen.  In  gleicher  Weise  ist  die  Behauptung,  Grundwert-  und
Wertzuwachssteuer  stellten  eine  Doppelbesteuerung  dar,  als  unrichtig
zu  bezeichnen.
Zwei  ganz  verschiedene  Steuern,  eine  Besitzsteuer  und  eine  Besitzwechselsteuer
  können  keine  Doppelbesteuerung  hervorrufen.  Angeführt
sei  eine  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  x )  vom  19.  Januar
1910:  „Die  Grundwertsteuer  ist  eine  direkte,  nach  dem  jeweiligen  Wert
der  Grundstücke  periodisch  zu  erhebende  Steuer,  wogegen  die  Wertzuwachssteuer ­
  eine  indirekte,  an  einen  bestimmten  Vorgang  geknüpfte
Steuer  ist.  Eine  unzulässige  Doppelbesteuerung  findet  dadurch,  daß
beide  auf  ganz  verschiedenen  Voraussetzungen  beruhende  Steuern  nebeneineinder
  bestehen,  nicht  statt.  Eine  nach  dem  Gesetz  oder  nach  allgemeinen ­
  Rechtsgrnndsätzen  unzulässige  Doppelbesteuerung  liegt  überhaupt ­
  nur  in  der  Besteuerung  desselben  Steuersubjekts  und  -objekts
durch  mehrere  Steuergewalten  gleicher  Ordnung,  wie  sie  z.  B.  das
Doppelbesteuerungsgesetz  und  §  47  Kommunalabgabengesetzes  ausschließen ­
  wollen".
Der  ferner  in  der  Denkschrift  vertretene  Einwurf,  daß  der  unbebaute ­
  Boden  der  Gemeinde  durch  Armen-  und  Volksschullasten  nicht
dieselben  Kosten  verursacht,  wie  der  bebaute  Boden,  demgemäß  zu  den
Steuern  nur  im  geringen  Maße  heranzuziehen  sei,  muß  schon  deswegen
unberücksichtigt  bleiben,  weil  neben  dem  Prinzip  von  Leistung  nnd
Gegenleistung  auch  das  Prinzip  der  Leistungsfähigkeit  maßgebend  ist;
sonst  kommt  man  schließlich  zu  dem  Ergebnis,  daß  der  Leistungsfähigste,
der  der  Gemeinde  keine  Lasten  verursacht,  auch  keine  Steuern  zu
zahlen  habe.
Die  Lage  der  Landwirte  in  der  Gemeinde  hat  sich  außerdem  unter
der  Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Wert  gegen  frühere  Zeiten  ganz
bedeutend  gebessert.  Während  vor  20  bis  30  Jahren  verschiedene
bäuerliche  Besitzer  ihre  Grundstücke  hatten  verkaufen  müssen,  befinden
sich  heute  fast  alle  im  Wohlstand.  Dies  zeigt  eine  Nachweisung,  zu
welchen  Beträgen  die  Landwirte  im  Jahre  1897  und  1912  zur  Staatseinkommensteuer ­
  und  Ergänzungssteuer  herangezogen  sind.
(Tabelle  siehe  nächste  Seite.)
Zur  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes  liegt  deshalb  keine
Veranlassung  vor,  und  es  ist  in  hohem  Maße  wünschenswert,  daß  der

0  Preuß.  Verwaltungsblatt  Jahrg.  31  S.  396.
        <pb n="161" />
        155

§
*2-  §
-r  §
Z  SS

18
Eink.-St.
in  Mk.

97
Erg.-St.
in  Mk.

19
Eink.-St.
in  Mk.

12
Erg.-St.
in  Mk.

i

6-4-







2

6-—



12,-—



8

21,-27,40



31,-47,40



4

6,-19,-







5

31,—

27,40

31  (80,-)

87,80

6

6-4,-





47,48

7

12,-44,—



27,40

8

21,-21,-





126,20

8

6-3,20



21,-36,80



10

9-7-





frei

11

21,-19-





118,80

12

6-—



82,-16,80



Gemeinde  die  bewährte,  von  der  Regierung  stets  warm  empfohlene
Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  auf  den  gesamten  Grundbesitz  erhalten ­
  bleibt.  Denn  nur  bei  Erhaltung  ihrer  vollen  Steuerkraft  kann
sich  die  Gemeinde  in  Zukunft  den  steigenden  finanziellen  Anforderungen
gewachsen  zeigen  und  die  Aufgaben  erfüllen,  zu  denen  sie  berufen  ist.
        <pb n="162" />
        Maßstab  iööööö  der  natürl,  länge.

10000  Meter  -
10  Kilometer.

Übersichtskarte  zu

Wittstock,die  Entwicklung  der  Berliner  Vorortgemeinde
Kl.  Schönebeck-Fichtenau.

dorf

Erkner
        <pb n="163" />
        A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhdlg.  Inh.  Werner  Scholl,  Leipzig.

Bd.  XX.  Emil  Kerzfelder,  Das  Problem  der  Kreditversicherung  mit  besonderer ­
  Berücksichtigung  der  berufsmäßigen  Auskunstserteilung  und  des  außergerichtliche» ­
  Vergleichs.  (X  u.  226  S.)  1904.  4  M.  80  Pf.
Bd.  XXI.  Fr.  Pernwerth  von  Harnstein,  Die  Dampfschiffahrt  aus
den«  Bodcnsec  und  ihre  geschichtliche  Entwicklung  während  ihrer  ersten
Hauptpcriode.  1824—1847.  Unter  Benutzung  amtlicher  Quellen.  (XIV  u.
241  S.)  1905.  5  M.  40  Ps.
Bd.  XXII.  Fr.  Pernwertst  von  Hornstein,  Die  Dampfschiffahrt  auf  dem
Bodensee  und  ihre  geschichtliche  Entwicklung  im  Zusammenwirken  mit  den
Eisenbahnen  während  der  zweiten  Hauptperiode  (1847—1900).  Mit
1  Karte.  Unter  Benutzung  amtl.  Quellen.  (XV  it.  302  ©.)  1906.  6  M.  80  Pf.
Bd.  XXIII.  Valentin  Kleinert.  Zur  Frage  der  Naturalteilung.  Eine  Untersuchung ­
  über  die  bäuerlichen  Verhältnisse.  (VIII  u.  66  S.)  1  M.  50  Ps.
Bd.  XXIV.  Makao  Kamtze,  Der  russisch-japanische  Krieg  und  die  japanische
Volkswirtschaft.  (VII  u.  75  S.)  1  M.  80  Pf.
Bd.  XXV.  Siegfried  Westler,  Die  Volksversicherung  in  der  Schweiz.  (VIII
u.  123  S.)  2  M.  50  Ps.
Bd.  XXVI.  Heinrich  Jenne,  Das  landwirtschaftliche  Untcrrichtswesen  in
Bayern.  (X  und  286  S.)  5  M.  50  Pf.
Bd.  XXVII.  Kernst.  Gndrnckrs,  Die  Besteuerung  des  Wandergewerbes  in  den
deutschen  Bundesstaate».  (XII  u.  146  S.)  3  M.
Bd.  XXVIII.  Erich  Korn,  Die  finanzielle  Heranziehung  der  Zentralbanken
durch  den  Staat  in  Europa.  (X  u.  114  S.)  2  M.  20  Pf.
Bd.  XXIX.  Angust  Zöllner,  Eisenindustrie  und  Stahlwerksverband.  Eine
wirtschaftspolitische  Studie  zur  Kartellfrage.  (XII  u.  197  S.)  4  M.  80  Pf.
Bd.  XXX.  Georg  Spenstnch,  Zur  Geschichte  der  Münchener  Börse.  (148  S.)  3  M.
Bd.  XXXI.  Siegfried  King,  Die  Entwicklung  des  Nürnberger  Stadthanshalts
von  1896-bis  1906.  (X  u.  176  S.)  4  M.
Bd.  XXXII.  Ewald  Elfter,  Das  arärialischc  Weingut  in  Unterfranken
1805—1905.  (XII  u.  153  S.)  4  M.
Bd.  XXXIII.  Engen  V.  Ktieda,  Das  livländische  Bankwesen  in  Vergangenheit ­
  nnd  Gegenwart.  (XI  u.  48  l  S.)  11  M.
Bd.  XXXIV.  E.  v.  Küstlmann,  Der  Terminhandel  in  der  nordamcrikanischcn
  Baumwolle.  (VI  u.  91  S.)  2  M.  40  Pf.
Bd.  XXXV.  Moritz  Fürst  jw  Oettingen  Kpielderg,  Der  bayrische  Holzhandel. ­
  Mit  3  Tafeln.  (VIII  u.  123  ©7  3  M.
Bd.  XXXVI.  Karl  Uanselow,  Die  ökonomische  Entwicklung  der  bayrischen
Spessartstaatswaldungen  1814—1905.  Mit  1  Karte  und  4  Tafeln.
(X  u.  224  S.)  7  M.
Bd.  XXXVII.  Paul  May,  Die  bayrische  Zementindustric.  (92  ©.)  2  M.  40  Pf.
Bd.  XXXVIII.  Angust  Rüper,  Das  Unterseekabel.  Mit  l  Karte.  (XIV  und
196  ©.)  6  M.
Bd.  XXXIX.  H.  Frantzentzerg,  Die  gemischten  und  reinen  Hypothekenbanken
in  Deutschland.  (VIII  u.  111  S.)  2  M.  80  Pf.
Bd.  XL.  Cl.  Maistolrer,  Die  Rentabilität  der  bayer.  Staatseisenbahnen.
(VIII  u.  120  ©.;  2  M.  80  Ps.
Bd.  XLI.  Adolf  Müller,  Die  Grundlagen  der  pfälzische»  Landwirtschaft
und  die  Entwicklung  ihrer  Prodnktion  im  19.  Jahrhundert  bis  zur  Gegenwart. ­
  (X  u.  151  ©.)  4  M.
Bd.  XLII.  Kurt  Meisner,  Die  Entwickelung  des  Würzburger  Stadthaushalts ­
  von  1806-1909.  (X  u.  191  S.)  4  M.  50  Pf.
Bd-  XLIII.  Modert  Metzer,  System  der  deutschen  Handelsverträge.  (XII  u.
464  ©.)  12  M.
Bd.  XHV.  M.  Siltzerschmidt,  Die  Regelung  des  pfälzischen  Bergwesens.
(VIII  u.  164  ©.)  ca.  4  M.
        <pb n="164" />
        135

5  01

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nnahmen  wuchsen  also  von  Jahr  zu  Jahr,  obwohl  der  Zu-Staatseinkommensteuer
  annähernd  gleich  blieb.  In  dem
-!5°/,  ist  nämlich  die  Kreissteuer  von  25  °/ 0  mit  enthalten.
April  1907  wurde  diese  besonders  erhoben  und  ging  nicht
echnung,  weil  der  Kreis  die  Anssälle  der  Steuer  selbst  ge-;
  seit  1907  ist  aber  die  vom  Kreis  veranschlagte  Suuime
■  .Ttembe  abzuführen.  Da  die  Kreissteuern  nicht  getrennt  gen,
  mußten  sie  bei  den  Zuschlägen,  bei  denen  sie  den  höchsten
chen,  nämlich  der  Staatseinkommensteuer,  angeführt  werden;
f*  den  Ertrag  der  kommunalen  Einkommensteuer  zu  beachten,
Kreissteuer  auch  die  Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäude-,
nd  Betriebssteuer  liegen.

cc)  Grund-  und  Gebäudesteuern.
ndgültige  Regelung  der  Grundsteuern  fand  in  Preußen  erst
Gesetz  vom  21.  Mai  1861  statt,  in  dessen  §  1  die  Steuer
k  1.  in  die  von  Gebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Hof-I
  d  Hausgärten  unter  dem  Namen  Gebäudesteuern  zu  ent-Ltaatsabgaben
  und  2.  in  die  eigentliche  Grundsteuer,  welche
uß  der  zu  1.  bezeichneten  von  den  ertragfähigen  Grundden
  Liegenschaften,  zu  entrichten  ist.  Von  der  Gebäudeteil ­
  nur  solche  Hausgärten  betroffen,  deren  Flächeninhalt
jen  nicht  überschreitet,  größere  Hausgärten  unterlagen  mit
en  Flächeninhalte  der  Grundsteuer,
lrundsteuer  von  den  Liegenschaften  wurde  für  die  gesamte
mit  Ausnahme  der  Hohenzollernschen  Lande  und  des  Jadei
  1.  Januar  1865  auf  einen  Jahresbetrag  von  10  Millionen
estellt.  Diesen  Betrag  verteilte  man  nach  Verhältnis  des
-s  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  auf  die  einzelnen  Prochmäßig
  und  behandelte  die  hiernach  jeder  Provinz  zugemndsteuerhauptsummen
  als  Kontingent.  Innerhalb  der  Proben ­
  die  festgestellten  Grundsteuerhauptsummen  auf  die  einöle, ­
  innerhalb  dieser  auf  die  Genieinden  und  weiter  auf  die
ügen  Liegenschaften  nach  Verhältnis  des  Reinertrages  gleichteilt. ­
  Die  Feststellung  des  Reinertrages  der  Liegenschaften
ich  Kulturarteu  und  Bonitätsklassen,  ohne  Rücksicht  auf  die
Eigentumsverhältnisse.
unter  demselben  Datum  erlassene  Gesetz,  betreffend  die  Einner
  allgemeinen  Gebäudesteuer,  regelte  die  Veranlagung  derß
  jedes  der  Steuer  unterliegende  Gebäude  nach  Maßgabe
clichen  Nutzungswerts  zu  einer  bestimmten  Steuerstufe  einvird.
  Alle  15  Jahre  findet  eine  Gesamtrevision  statt,
        <pb n="165" />
        ﻿
        <pb n="166" />
        ﻿
        <pb n="167" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
