<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Friedrich</forname>
            <surname>Wittstock</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1040326099</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿Die Entwicklung
der Berliner Vorortgemeinde

Aleinschönebeck - Lichtenau

unter besonderer

Berücksichtigung der Finanzen.

von

Dr. Friedrich Witlstock.

Mit 1 Karte.

V

Leipzig.

A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung.
1913.
        <pb n="3" />
        ﻿Alle Rechte vorbehalten.
        <pb n="4" />
        ﻿Worwort.

In neuerer Zeit sind des Öfteren Arbeiten erschienen, die es sich
zur Aufgabe inachten, zur Besserung der arg darniederliegendeu Gemeinde-
finanzstatistik beizutragen. Wenn diese Arbeiten auch nicht die fehlende Ge-
samtstatistik der Gemeindefiuanzen in Deutschlaud oder einzelner Staaten
ins Auge faßten, sondern nur die Finanzentwicklung einzelner mehr oder
weniger großer Städte in allen Teilen des Deutschen Reiches schilderten,
so sind es doch wertvolle Beiträge zur Kommnnalstatistik geworden.
Nur die Landgemeinden sind bisher stiefmütterlich behandelt, sei es, daß
die Entwicklung still stand, und man sich daher aus einer Statistik für
die Wissenschaft keine Vorteile versprach, sei es auch, daß die Zahlen
zu klein erschienen und dadurch an Interesse verloren. Trotzdem will
ich versuchen, unter Voranstellung der allgenieinen Entwicklung die
Finanzwirtschaft einer kleinen Gemeinde darzustellen, die durch die
infolge der Nähe Berlins eigentümlichen Verhältnisse der wissenschaft-
lichen Betrachtung wert erscheint.

Mein hochverehrter Lehrer, Herr Reichsrat und Geheimer Hofrat
Professor Dr. G. v. Schanz, gab mir die Anregung zu der vor-
liegenden Arbeit und hat mich stets in liebenswürdiger Weise mit
seinem wertvollen Rate unterstützt, wofür ich ihm an dieser Stelle
meinen herzlichsten Dank ausspreche.

Zugleich sage ich auch allen Herren, die mir in zuvorkommender
Weise durch Überlassung von Akten und anderem Material gefällig
gewesen sind, meinen verbindlichsten Dank.

Fichtenau, Juli 1913.

Der Verfasser.
        <pb n="5" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

----------------------------------------	Sette

Vorwort.................................................................. V

I.	Hauptstück:

Die allgemeine Entwicklung.

I.	Entstehung und Lage............................................... 1

a)	Geschichtlicher Überblick....................................  1

1.	Dorf Kleinschönebeck....................................... 1

2.	Kolonie Fichtenau.......................................... 2

8. Sonstige Ansiedelungen...................................... 8

b)	Lage......................................................... 4

1.	Lage zu Berlin............................................. 4

2.	Nähere Umgebung............................................ 6

II.	Flächeninhalt und Bevölkerung..................................... 7

III.	Formen und rechtliche Grundlage der	Bebauung.......................13

IV.	Bau- und Bodenpolitik..............................................18

a)	Eigentum des Wohnlandes.......................................18

b)	Maßnahmen der Behörde........................................23

1.	Ausschließung durch Bahnen.................................23

2.	Bebauungsplan..............................................24

aa) Genereller Bebauungsplan............................... 24

bb) Spezieller Bebauungsplan ...............................27

3.	Bauordnung.................................................28

4.	Ortsstatute................................................31

aa) Ausnahmen vom Bauverbot.................................81

bb) Verhinderung von Verunstaltung..........................32

5.	Besteuerung............................................... 33

aa) Umsatzsteuer............................................84

bb) Grundwertsteuer.........................................36

co) Wertzuwachssteuer.....................................  87

V.	Boden- nnd Mietspreise.............................................41

a)	Bodenpreise...................................................41

b)	Mietspreise..................................................52

VI.	Separation und Regelung der Grundbesitzverhältnisse.................58

II.	Hauptstück:

Die Ausgaben der Gemeinde.

I.	Gemeindeverwaltung ...............................................61

II.	Sicherheit........................................................63

a)	Polizei.......................................................63

b)	Feuerlöschwesen..............................................65

c)	Brunnen..................................................... 68

d)	Straßenbeleuchtung...........................................60

e)	Nachtwächter................................................  8
        <pb n="6" />
        ﻿— VII —

Sette

f)	Feldhüter........................................................71

III.	Armenpflege und soziale Fürsorge.......................................72

a)	Armenpflege . ...................................................72

b)	Soziale Fürsorge................................................76

IV.	Gesundheitswesen und	öffentliche	Reinlichkeit..........................76

a)	Allgemeines......................................................76

b)	Parkanlagen ....................................................78

c)	Badeanstalt.....................................................79

d)	Begräbniswesen..................................................80

e)	Sonstige Ausgaben für	das Gesundheitswesen......................81

f)	Straßenreinigung und Müllabfuhr.................................82

V.	Bauwesen...............•..........................................85

a)	Straßenbau.......................................................86

b)	Hochbau.........................................................89

VI.	Unterricht, Wissenschaft......................................... .	90

a)	Schule...........................................................90

b)	Sonstige Ausgaben...............................................99

VII.	Schuldverzinsung und	-tilgung........................................101

III.	Hauptstück:

Die ordentlichen Einnahmen der Gemeinde.

Vorbemerkung................................................................102

I. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen..................................103

a)	Einnahmen aus Grundbesitz und Kapitalvermögen..................103

b)	Einnahmen aus Gewerbebetrieben.................................105

II. Die gemeinwirtschaftlichen Einnahmen....................................107

a)	Gebühren und Beiträge...........................................107

1.	Allgemeines..................................................107

2.	Beiträge.....................................................108

3.	Gebühren der allgemeinen	Verwaltung......109

4- Gebühren im Gebiete	des	Gewerbes, Handels und Verkehrs - HO

b)	Steuern........................................................111

1.	Die selbständigen Steuern....................................112

aa) Vorbemerkung............................................  112

bb) Umsatzsteuer..............................................113

cc) Grundwertsteuer...........................................116

dd) Wertzuwachssteuer.........................................122

ee) Baukousenssteuer..........................................127

ff) Lustbarkeitssteuer........................................127

gg) Hundesteuer...............................................128

2.	Die Steuern in Form von Zuschlägen...........................131

aa) Allgemeines...............................................131

bb) Einkommensteuer..................*......................132

cc) Grund- und Gebäudesteuer................................  135

dd) Gewerbesteuer.............................................136

ee) Betriebssteuer..........................................  138

IV.	Hauptstück:

Die Anleihen als außerordentliche Einnahmen, vermögen und

Schulden der Genreinde.................................................141

V.	Hauptstück:

Rückblick und Ausblick......................................................151
        <pb n="7" />
        ﻿Literatur

B. Berghaus, Landbuch der Mark Brandenburg. 3 Bde. Brandenburg 1854.
Berliner Vororte, Die, Ein Handbuch. Berlin 1908.

Bernhardt, Arno, Grundpreise der Stadt Gera. (Diss.) Borna-Leipzig 1908.
Boldt, Die Wertzuwachssteuer. 3. Aust. Dortmund 1909.
v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze. Bd. I. 21. Anst.
Berlin 1911. Bd. II. 19. Aufl. Berlin 1912. Bd. III. 18. Aufl. Berlin
1910. Bd. IV. 15. Aufl. Berlin 1906. Bd. V. 9. Aufl. Berlin 1912.
Bd. VI. 4. Aufl. Berlin 1906. Bd. VII. 2. Aufl. Berlin 1908.
Damaschke, Aufgaben der Gemeindepolitik. Berlin 1910.

— Die Bodenreform. Berlin-Schön. 1907.

Eberstadt, Rud., Städtische Bodcnfragen. Berlin 1894.

Fresse, Bodenreform. Gotha 1907.

Fuisting, Die preußischen direkten Steuern- 3 Bde. Berlin 1899—1900.
Giertz, Bausteine zu einer Geschichte des Barnim. Petershagen 1901—05.
Handwörterbuch der Staatswissenschasteu. 3. Aufl. Jena 1909—11.

Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und im
Deutschen Reiche. Berlin 1908. (19. Anfl.)

B. Kaufmann, R-, Die Kommunalfinanzen. 2 Bde. Leipzig 1906.
Kommunales Jahrbuch. Jena. 1. Jahrg. 1908.

Kownatzki, Die Ursachen der Verteuerung des städtischen Bodens. (Diss.) Borna-
Leipzig 1905.

Mewes, Bodenwerte, Bau- und Bodenpolitik in Freiburg im Breisgau. (Diss.)
Karlsruhe 1905.

Riedel, Mark Brandenburg. Berlin 1840.

B. Schanz, G., Wirtschafts- und Verwaltungsstudien. Leipzig 1884—1913.

—	FinanzarchiB. Stuttgart 1884—1919.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik.

Voigt, Paul, Grundrente und Wohnungsfrage in Berlin und seinen Vororten.
Jena 1901.

B. Weißdorf, Entwicklung und Ergebnisse der Wertzuwachsbesteuerung im
Königreich Sachsen. (Diss.) Borna-Leipzig 1911.

Preußisches Verwaltungsblatt.

Als Hauptquelle dienten mir die Akten der Gemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau.
        <pb n="8" />
        ﻿I.	Hauptstück.

Die allgemeine Entwicklung.

I.	Entstehung und Lage.

a)	Geschichtlicher Überblick.

1.	Dors Kleinschönebeck.

Das alte Pfarrdorf Kleinschönebeck wurde schon im Jahre 1376
als Schonebeke, um 1436 vielleicht zum Unterschied von Großschöne-
beck *) Schonebecke bey Copenigk genannt.

Kleinschönebeck und Schöneiche, ihrer Anlage nach engzusammen-
liegend und nur durch das Fredersdorfer Fließ, die alte Senitz, d. i.
Rohrfließ, getrennt, sind unverkennbar trotz ihres deutschen Namens
aus einer gemeinsamen Slavensiedlung hervorgegangen; wurden doch
„viele der alten und mit größerer Feldmark versehenen Wendendörfer
geteilt"?)

Mit dem Verkauf der Stadt Altlandsberg um das Jahr 1409
durch Markgraf Jobst von Mähren kam wohl auch Kleinschönebeck an
die Herren von Krummensee und wird noch als ihr Besitz in einem
Gesamtlehnbrief des Kurfüsten Johann George zu Coeln an der Sprew,
ausgefertigt am Sonnabend nach Johannis dem Evangelisten des Jahres
1572, unter deni Namen Schonebecke und in einem Lehnbrief des Kur-
fürst Johann Sigismund vom Jahre 1610 als Schönebeck ausgewiesen.
Der Nachfolger der Krummensees in Altlandsberg samt zugehörigen!
Grundbesitz war im Jahre 1654 Reichsfreiherr Otto von Schwerin.
«Auf dessen neugebautem Schlosse war es, wo nach dem Wunsche seiner
Mutter, der Kurfürstin Luise, der schwächliche Prinz Friedrich, nach-
waliger erster König von Preußen, zur Stärkung seiner Gesundheit lebte
und unter der Oberleitung Otto von Schwerins von Eberhardt Danckel-
uiann erzogen wurde. Aus besonderer Vorliebe des Königs für diesen

st Giertz, Bausteine zu einer Geschichte des Barnim, S. 264.

st Riedel, Die Mark Brandenburg, II. S. 97.

W i t t st o cf, Entwicklung.

1
        <pb n="9" />
        ﻿2

Schauplatz seiner Jugeudfreuden wurde Ottos Sohn bewogen, die
ganze Herrschaft an Friedrich I. zu verkaufen, was unter dem 9. Sept.
1708 geschah"?) Von nun an blieb Kleinschönebeck eine zum Amte
Altlandsberg gehörige Domäne.

Die Bauern waren durchaus persönlich, allerdings nicht „schöffenbar"
freie Leute und hatten ihr Land in erblichem Besitz, etwa in der Art
von Erbzinsgüteru; auch konnten sie ihre Güter veräußern. Die auf
den Gütern ruhenden mäßigen Lasten waren vornehmlich Pacht, Zins,
Bede an den Grundherrn und das Meßkorn. Die Pacht wurde in
Getreide, der Zins in Geld abgetragen.

Forni, Inhalt und Zahl der Verpflichtungen der Ortseinwohner
veränderten sich im Laufe der Jahrhunderte; ebenso wechselten durch
Verkauf und Verpfändung die Hebeberechtigten. Es kamen die
Befreiungen von Lasten und Ablösungen, die in der Geschichte genugsam
bekannt und in ihren Sonderheiten aus der Spezialliteratur zu ersehen
sind. Die örtliche Entwicklung wies keine ins Gewicht fallenden Ab-
weichungen von der anderer märkischer Ortschaften auf, bis sich die
Sachlage in neuerer Zeit änderte.

Die siegreichen Kriege von 1864, 1866, 1870/71 waren vorüber,
die Hauptstadt des nunmehr einigen Deutschen Reiches war in unge-
ahnter Weise emporgeblüht und eine Weltstadt geworden. Gärten und
Felder waren den Mietskasernen gewichen, und die Sehnsucht nach Wald,
nach frischer Luft trieb die eingepferchten Berliner immer weiter hinaus.
Es begannen die sonntäglichen Kremserfahrten, die schließlich auch die
Ausflügler nach dem stillen Kleinschönebeck führten. Durch diese sonn-
täglichen, bald auch mit der Bahn ausgeführten Besuche fand es sich,,
daß Sommergäste sich für den ganzen Sommer einmieteten* 2), in dem
wundervollen alten Dorfe mi&gt; seiner Dorfane und altem Baumbestand
Erholung vom aufreibenden Großstadtleben suchten und fanden.

2.	Kolonie Fichtenau.

Die Folge dieser Ausflüge war, daß sich auch in der weiteren
Umgegend Berlins die Kinder der Großstadt ansiedelten, um auf eigener
Scholle den Sommer in stiller Zurückgezogenheit zu verbringen, ohne
doch dem Felde ihrer Tätigkeit allzu entfernt zu sein oder die Vorzüge
einer großen Stadt ganz zu entbehren. Andere wiederum nahmen
ihren ständigen Wohnsitz abseits vom großstädtischen Betriebe, Pen-
sionäre, die hier ihren Lebensabend zu verbringen gedachten, Beamte,
Kaufleute, die um ihrer Familie willen oder der eigenen Gesundheit

9 v. Berghaus, Landbuch d. Mark Brandenburg II S. 408.

*) Schulchronik von Kleinschönebeck: Der Schule wurde au diesem Tage

2. Sept. 1.835) von den diesjährigen Sommergästen eine neue Schulfahne geschenkt..
        <pb n="10" />
        ﻿halber aus Berlin auszogen, kurz, die Ausiedlung rings um die Reichs-
hauptstadt nahm zu, und bald fanden sich auch Unternehmer, die die
Bauernheide zwischen dem Bahnkörper der Schlesischen Bahn und dem
Dorfe Kleinschönebeck als für ihre Zwecke günstig betrachteten.

Im April des Jahres 1893 verkaufte der Rittergutsbesitzer von
Schöneiche etwa 40 Morgen, welche er 1876 bei der Parzellierung
einer Wirtschaft zu Kleinschönebeck pro Morgen mit 50 Mk. erstanden
hatte, an ein Berliner Bankhaus mit 500 Mk. für den Morgens)
Dieses veräußerte das ehemalige Pelsland (Pilzland) an zwei Kauf-
leute zu Parzelliernngszwecken.

In diesem von der Königlichen Forst umgebenen Teil der Schöne-
becker Gemarkung, der bei der Separation vom Domänenwald abge-
trennten Banernabfindnng, gründeten sie in vielleicht 2i/s km Ent-
fernung vom alten Dorf eine Kolonie 2) und nannten diese Nengrunewald.
Als die Aufsichtsbehörde die Führung dieses Namens untersagte, um
Verwechslungen vorzubeugen, brachte die Gemeinde die Nanien Fichte-
nau, Waldesgrün und Waldruh in Vorschlag, von denen der erst-
genannte gewählt wurde. Fichtenau hat im Laufe der Jahre an
Einwohnerzahl das Mntterdorf überflügelt, hat eigene Postagentur mit
dem Namen Fichtenau und durch seine stets wachsende Ausdehnung
im wesentlichen die Steigerung der Haushaltssummen beeinflußt. Durch
Fichtenau ist Kleinschönebeck daher auch in die Reihe der Berliner
Vororte3) eingetreten. Gehört also Fichtenau auch zur Kleinschönebecker
Gemarkung st, so ist doch das kommunale Leben dergestalt nach der

') Schnlchronik von Fichtenau.

a) Nach der Rechtspr. d. OVG. ist der Begriff der Kolonie dann gegeben,
wenn eine größere Anzahl von Ansiedelungen, sei es von einem Unternehmer nach
einheitlichem Plane, oder aber von mehreren angelegt werden soll. Zum Begriff
einer Kolonie gehört also die Errichtung einer Mehrzahl neuer Ansiedelungen in
räumlichem Zusammenhang.

st Paul Voigt, Grundrente und Wohnungsfrage in Berlin und seinen Vor-
orten, S- 150: „Für den Begriff des Vorortes sind lediglich wirtschaftliche Ge-
sichtspunkte entscheidend. Als Vororte sind Ortschaften mit gesonderter politischer
Verwaltung anzusehen, die in einem engen wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis
zur benachbarten Stadt stehen, ohne mit ihr vollständig zu einer baulichen Einheit
verschmolzen zu sein. — In unserem Falle demnach alle diejenigen Orte, die
gewissermaßen als Vorwerke der Hauptstadt in großem Umkreis vorgelagert sind,
die trotz administrativer Selbständigkeit und trotz einer mehr oder weniger großen
räumlichen Trennung als Teile des ungeheuren wirtschaftlichen und sozialen
Komplexes „Groß-Berlin" angesehen werden müssen."

st Die Berliner Vororte, ein Handbuch: „Der Ort selbst zeigt keine Terrain-
entwicklung. Der Schwerpunkt liegt in der zur Gemeinde gehörigen Kolonie Fich-
tenau, jedoch macht sich schon bei der Schönebecker Mühle, die hübsch zwischen
Fichtenau und dem Dorfe liegt, eine Entfaltung bemerkbar. Sodann ist in der
Schönebecker Heide eine neue Kolonie (Grätzwalde) in der Entwicklung begriffen."
        <pb n="11" />
        ﻿4

Kolonie hinübergedrängt, daß vorliegende Arbeit trotz entgegenstehender
Gründe den Ort mit Kleinschönebeck-Fichtenan bezeichnet.

3.	Sonstige Ansiedelungen.

Mit fortschreitender Entwicklung nahmen Terrainspekulanten auch
von anderen Teilen der Gemarkung Besitz. So entwickelte sich im
Jahre 1904 die nach dem Gründer genannte Kolonie Grätzwalde,
nordöstlich des in Schönebecker Feldmark hineinstoßenden Zipfels der
Königlichen Forst, und im Jahre 1911 die noch in den Anfängen
stehende Kolonie Hohenberge. In Grätzwalde sind seither schon eine
stattliche Anzahl, allerdings meist vereinzelt stehender Wohnhäuser
erbaut worden, während in Hohenberge sich die Ansiedlung bisher meist
nur ans Sommerhäuser (Unterkunftsräume) beschränkt. Doch sind diese
neuentstandenen Ansiedelungen für Kleinschönebeck-Fichtenau von größter
Bedeutung, weil gerade hier das Gebiet der kommunalen Bodenpolitik
seinen Schwerpunkt hat, der Umsatz von Grundstücken in diesen Neu-
gründungen ein bedeutender ist und die Ausschließung des Geländes
mit erstaunlicher Schnelligkeit erfolgt. Immer neue Straßenzüge
werden gepflastert und harren der Bebauung.

Es ist außerdem noch an anderen Stellen der Gemarkung par-
zelliert worden. Über die Anfänge einer Laubenkolonie ist man aber
noch nicht hinausgekommen, sodaß die Namen der Ansiedelungen jeder
Bedeutung entbehren.

b)	Lage.

Die Grundlage für die richtige Beurteilung der wirtschaftlichen
Entwicklung eines Gemeinwesens ist nach Meisner *) die Kenntnis
seiner Größe und der Bevölkerungsverhältnisse innerhalb des zu
besprechenden Zeitraums. Größe und Bevölkerung ist jedoch wieder
abhängig von der Umgebung, von der ganzen Lage des betreffenden
Ortes. Gerade hier wären die Zahlen ohne nähere Beschreibung der
Verhältnisse vollkommen nichtssagend, ja unverständlich.

1. Lage zu Berlin.

Wie aus der Entstehung von Fichtenau ersichtlich, muß sich die
Vorortbildung in größerer Entfernung von Berlin auf solche Gebiete
beschränken, die sich zu gleicher Zeit landschaftlicher Reize, günstiger
Verkehrsgelegenheiten und gesunder Lage erfreuen.

0 G. v. Schanz, Wirtschafts- und Berwaltungsstudien (42. Bd. 1912), Meisner:
Die Entwicklung des Würzburger Stadthaushalts von 1806 bis 1909 S. 3.
        <pb n="12" />
        ﻿Berlin dehnt sich demnach in drei Richtungen aus:

1.	nach Südwesten auf dem von der Bäke durchsiosfenen und vom
Grunewald flankierten Plateau, an der Ringbahn, Wetzlarer-,
Potsdamer-, Anhalter- und Wannseebahn, wo eine große Anzahl
Vororte entstanden sind, die meist von den wohlhabenden Klassen
bewohnt werden;

2.	nach Osten und Südosten: Das zweite große Vorortgebiet bilden
die von der Schlesischen und Görlitzer Bahn durchschnittenen
Waldlandschaften an der Spree und Dahme, die trotz ihrer
größeren landschaftlichen Schönheiten bei der wohlhaben-
den Bevölkerung an Beliebtheit bedeutend hinter dem Südwesten
zurückstehen; während im Südwesten die Gebiete ausschließlich
dem Wohnbedürfnis dienen, ziehen sich hier an den Ufern der
Dahme und Spree Fabrikgebäude bis Grünau und im Norden
bis Köpenick hin, deren Arbeiterschaft meist in den östlichen Vor-
orten mit Mietshauscharakter wohnt. Auch in Friedrichshagen,
Rüdersdorf und Königswusterhausen befinden sich industrielle
Niederlassungen. Dazwischen aber liegen große Strecken könig-
lichen Waldes, wo zahlreiche vom kleineren oder wohlhabenderen
Mittelstand bewohnte Landhauskolonien eingesprengt sind, deren
Erhaltung durch den Landhauszwang gewährleistet ist;

3.	nach Norden: Dieses waldärmere Gebiet an der Nordbahn trägt
ähnlichen Charakter, ist jedoch sehr viel schwächer bevölkert. Z

Kleinschönebeck-F. gehört nun zu den unter 2. charakterisierten
östlichen Vororten Berlins und liegt an der Vorortstrecke Potsdam —
Berlin—Erkner—Fürstenwalde. Die Verkehrsgelegenheiten können als
sehr günstig bezeichnet werden, obwohl natürlich nach immer größerer
Vollkommenheit, wie Elektrisierung, Einlegung von Zügen, größerer
Schnelligkeit verlangt wird. Dem Vernehmen nach soll in der Tat
die in den nächsten Jahren durchzuführende Elektrisierung der Stadt-
bahn zuerst auf dieser Strecke vorgenommen werden.

Die Bahnstation ist Rahnsdorf. Der erste Zug geht dort ab in
der Richtung nach Berlin werktäglich 4.E, sonntäglich 4.!£, der letzte
werktäglich 1221, sonntäglich 122:. Der erste Zug trifft aus Berlin
ein, werktäglich 5.2i, sonntäglich 5.H der letzte werktäglich 2.11 und
sonntäglich 2.H. Die Fahrzeit bis zum Schlesischen Bahnhof beträgt
38 39 Min., bis Bahnhof Alexanderplatz 45—46 Min. und Bahnhof
Friedrichstraße 51—52 Min. Es verkehren werktäglich nach jeder
Richtung 49 Züge, Sonntags im Winter nach jeder Richtung 41, im
Sommer 116 Züge nach Berlin und 117 von Berlin.

9 Vgl. Paul Voigt a. a. O , S. 153 ff.
        <pb n="13" />
        ﻿Der Fahrpreis beträgt in derselben Reihenfolge III. Klasse 30, 35,
und 40 Pfg., II. Klasse 45, 60 und 70 Pfg. Die Monatskarte kostet
III. Klasse 12, 13 und l3,80 Mk., die Nebenkarte dazu 6, 6,50 und

6.90	Mk., die Arbeiterwochenkarte nach allen Stationen der Stadt- und
Ringbahn 2 Mk. Die Monatskarte II. Klasse kostet 18,20, 19,70,

20.90	Mk., die Nebenkarte 9,10, 9,90 und 10,50 Mk.

Die schöne Gegend und die billigen Fahrpreise bringen denn auch
unzählige Ausflügler in die freie Natur.

2. Nähere Umgebung.

Die Haltestelle Rahnsdorf liegt mitten im Königlichen Forst, kaum
50 Min. entfernt von dem schönsten und größten märkischen See, dem
Müggelsee (die Müggel), auf dem zur Sommerzeit jeder Wassersport
iu regster Weise betätigt wird. Dampfer, die iu Abständen von 10
Min. verkehren, bringen den Wanderlustigen ans die vom jenseitigen
Ufer ansteigenden Müggelberge, von deren Aussichtsturm und Bismarck-
warte man einen schönen Blick genießt. Die wundervollen Ufer laden
daher nicht vergebens zum Spaziergang, zur Ruhe ein.

Die Freibadbewegung, die im Westen am Wannsee eingesetzt hatte,
schlug auch nach dem Osten, nach dem Müggelsee über, dessen Strand
wie geschaffen war, Tausenden die Annehmlichkeiten des Seebades zu
ersetzen. Die Auswüchse, die diese Freibadbewegung freilich auch hier
zeitigen mußte, sind seit diesem Jahre beseitigt dank der Initiative eines
Freibadevereins im benachbarten Friedrichshagen, das auch an, Müggel-
see gelegen, in 5 Min. mit der Bahn von Station Rahnsdorf zu
erreichen ist. Forstfiskus und Kreis sorgten für Bereitstellung des er-
forderlichen Geländes, und es ist am nördlichen Ufer des Sees ein
Freibad mit den nötigen Gebäuden entstanden, das sich vollkommen
der Landschaft anpassend, jedem ohne Belästigung eines anderen gestattet,
seinen Badeneigungen nachzugehen. Diesen schönen See mit seinen
reizenden Landschaftsbildern in der Nähe, jedoch fern genug, um weder
im Somnier vom dortigen Trubel noch von dem Nebel im Winter
berührt zu werden, liegt nördlich vom Bahnhof Rahnsdorf mitten im
königlichen Forst, auf schönen Waldwegen in 10 Min. zu Fuß zu
zu erreichen, die Kolonie Fichtenau.

Aus nächster Nähe sei noch erwähnt das bereits genannte, in nächster
Nachbarschaft liegende Dorf Schöneiche, dessen Wald durch einen groß-
zügigen Unternehmer ebenfalls in eine Villenkolonie umgewandelt wurde.
Ferner östlich der beliebte Ausflugsort Woltersdorf (er Schleuse) zwischen
Flaken- und Kalksee, auch mit villenmäßigem Charakter. Nördlich von
diesen, Ort, der vom alten Dorf etwa 7 km entfernte, zwischen Kalk-
und Stienitzsee gelegene Bergbau- und Jndustrieort Kalkberge (-Rüders-
        <pb n="14" />
        ﻿7

fcorf), sodann südöstlich von Kleinschönebeck'Fichtenau die Gemeinde
Erkner zwischen Dämeritz- und Flakensee Zwischen Erkner und Rahns-
dorf die Villenkolonie Wilhelmshagen und Hessenwinkel am Dämeritzsee,
welches wiederum zur Gemarkung des alten Fischerdorfs Rahnsdorf an
der Spree, dicht vor dem Einfluß in die Müggel, gehört. Auf Rahns-
dvrfer Gebiet liegt ferner mit der alten Mühle als Mittelpunkt die
kleine Ansiedelung Rahnsdorfermühle.

Aus der Tatsache, daß überall in der Umgebung von Kleinschöne-
beck-F. Kolonieen mit landhausniäßiger Bebauung emporwachsen, ist er-
sichtlich, daß die beliebte Ausflugsgegend auch zu ständigem Wohnsitz reizt.

(Siehe Übersichtskarte.)

II.	Flächeninhalt und Bevölkerung.

Der Flächeninhalt der Gemarkung Kleinschönebeck betrug nach den
alten Vermessungen zwischen 1824—28 3434 Morgen, 159 QR.1) —
877 ha 0 ar und 27 qni nach heutiger Berechnung. Durch die
neusten Vermessungen ist jedoch die Fläche auf 901.03.33 ha festgestellt.

Das im Besitz des Gebietes befindliche Bauerndorf war in seiner
Einwohnerzahl nur geringen Schwankungen unterworfen, doch hat sich
bei der Seßhaftigkeit der Bevölkerung eine stetige Steigerung durchge-
setzt, die allerdings durch Abwanderung in engsten Schranken gehalten wurde.

Im Anfang des vorigen Jahrhunderts bestand die Bevölkerung
ausschließlich aus Bauern, Kossäten, Büdnern, dem Schniied und dem
zugehörigen Dienstpersonal, denen sich in den 60er Jahren Schlächter,
Bäcker, Kolonialwarenhändler zugesellten, die den landwirtschaftlichen
Charakter des Dorfes aber nicht beeinträchtigen. In den folgenden
Jahrzehnten findet sich bereits ein Steigen der Bevölkerung durch kleinere
Gewerbetreibende, welche sich nicht in der alten Dorfstraße, sondern
einer Nebenstraße, der Woltersdorfer Straße, ansiedelten. Etwas abseits
vom Dorfe errichteten dann auf dem sogenannten Ausbau ein Tischler
und ein Zimmermeister Gebäude, denen dann im Laufe der Jahre noch
einzelne Häuser folgten.

Eine merkliche Zunahme der Bevölkerung bringen jedoch erst die
90er Jahre vorigen Jahrhunderts, in denen aus dem Dorfe mit vor-
wiegend ländlicher Bevölkerung ein Berliner Vorort wurde.

Die näheren Daten stehen uns erst vom Jahre 1871 aus dem
Gemeindelexikon für den Stadtkreis Berlin und die Provinz Branden-

0 Morgen eigentlich soviel Areal, als ein Mann mit einem gewöhnlichen
Gespann vom Morgen bis zum Abend zu bearbeiten imstande ist, ein da — 8,91.662
preuß. Morgen — 2,92.490 bayr. Tagewerk.
        <pb n="15" />
        ﻿8

bürg zur Verfügung. Hiernach betrug die ortsanwesende Bevölkerung
am 3. Dezember 1867: 468 Personen, die Jahre 1871, 1885, 1895,
1905 weisen folgende Zahlen auf:

Jahr	männl.	weibl	Insgesamt	ev-	rath.	jüd.	anders und un- bestimmt
1871	245	250	495	488		7	
1885	296	287	583	567	8	8	—
1895	404	426	830	804	23	3	—
1905	749	772	1521	1421	85	3	12
1910	1004	1100	2104	1876	127	4	97

Im Jahre 1871 wurden an jekt verschwundenen Analphabeten
(im Alter von über 10 Jahren) noch 35 festgestellt.

Eine bessere Übersicht ermöglicht das seit dem Jahre 1895 aus
dem jährlich ausgestellten Personenverzeichnis und der Kommunal-
steuerliste zur Verfügung stehende Material, wobei jedoch zu beachten
ist, daß die gemeindlichen Aufzeichnungen im Gegensatz zu der am
1. Dezember eines jeden fünften Jahres stattfindenden Volkszählung
nach dem Stand vom 15. Oktober zusammengestellt sind. Die kommu-
nalen Ergebnisse weichen ferner von dem auf Grund der Volkszählung
ausgearbeiteten Gemeindelexikon ab, weil dieses die ortsanwesende,
jenes die Wohnbevölkerung erfaßt.

Jahr	männl.	weibl.	Kinder  unter 14 I.	Insgesamt	Zunahme	=% jährl.
1895	245	262	303	815		
1896	256	262	307	825	10	1,22
1897	256	270	294	820	5	0,60
1898	280	301	338	919	99	12,07
1899	306	309	352	967	48	5,22
1900	351	359	398	1108	141	14,58
1901	399	394	461	1254	146	13,17
1902	466	474	485	1425	171	13,63
1903	493	467	511	1471	46	4,63
1904	527	528	468	1523	52	3,53
1905	534	541	479	1554	81	2,03
1906	583	589	515	1687	133	8,55
1907	587	607	530	1724	37	2,19
1908	648	670	589	1907	183	10,60
1909	675	715	638	2028	121	6,34
1910	716	774	642	2132	104	5,12
1911	751	791	631	2173	41	1,92

Die Bevölkerungszunahme ist demnach nicht stürmisch, sondern
ruhig und stetig. Dasselbe Bild zeigt die Zunahme der ständig be-
        <pb n="16" />
        ﻿wohnten Häuser. Hier tritt klar zu Tage, daß die Verhältnisse im
alten Dorf sich nur wenig vcränderl haben, daß vielmehr die Neu-
bauten in ihrer großen Mehrheit außerhalb des Dorfkomplexes er-
richtet sind.

Jahr		Ständig	bewohnte H	äuser	
	im Dorf	in neuen Ansiedelungen	Insgesamt	Zunahme	=7o jährt.
1895	50	6	56		
1896	52	8	60	4	7,16
1897	52	13	65	5	8,33
1898	52	24	76	11	16,92
1899	53	30?	83	7	9,21
1900	56	40	96	13	15,66
1901	57	48	105	9	9,37
1902	57	.	55?	112	7	6,66
1903	57	62	119	5	4,46
1904	58	77	135	16	13,44
1905	59	93	152	17	12,59
1906	60	105	165	13	8,55
1907	60	126	186	21	12,72
1908	61	141	202	16	8,60
1909	62	155	217	15	7,42
1910	63	161	224	7	3,22
1911	68	177	245	21	9,37

Mit der Zeit wird sich naturgemäß der Landhausbau auch dem
alten Dorfe nähern, wie ein Übergang ja schon durch die Ansiedlung
auf dem Mühlenlande gegeben ist, so daß späterhin die Ortsteile an-
einanderstoßen werden. Der krasse Unterschied hört auch jetzt schon auf,
da die alten Ausbauten bereits inmitten der neuen Ansiedlungen liegen.

Von großer Bedeutung für die richtige Beurteilung eines Ortes
ist feruer die Zahl der Haushaltungen und ihr Verhältnis zu den be-
wohnten Häusern.

Im Jahre 1911 gab es nach der Hausliste im Dorfe 68 bewohnte
Gebäude mit insgesamt 225 Haushaltungen. Es kommen demnach
durchschnittlich auf ein bewohntes Gebäude 3,30 Haushaltungen, welche
sich folgendermaßen verteilen:

a.	13 Gebäude mit			einer	Haushaltung (en) —	13
b.	19	„	„	2	„ -----	38
c.	8	„	„	3	„ —	24
d.	12	„	„	4	„ =	48
e.	9	„	„	5	„ —	45
f.	3	„		6	„ =	18
«:■	2	„		7	„ —	14
h.	1	„	„	9	—	9
i.	1	„	„	16	„	16
					&lt;Sa.:	225





k
        <pb n="17" />
        ﻿10

Diese Zahlen geben ein zufriedenstellendes Bild; die Häuser zu a
und b sind mit zwei Ausnahmen einstöckig und liegen in der alten
Dorfstrrße, die übrigen verteilen sich meist aus die Woltersdorfer Straße.
Unangenehm fallen nur auf die zu b und i bezeichneten Gebäude.
Diese sind jedoch nicht als zwei Gebäude anzusehen/) sondern es handelt
sich in dem Falle b um ein Gehöft, bei dem ein Wirtschaftsgebäude
in ein Wohnhaus umgewandelt wurde. Die Wohnungsverhältnisse sind
hier nicht gerade schlecht zu nennen, unwürdig aber eines Menschen
im 20. Jahrhundert ist die Zusammenpferchung unter i. Dieses Wirt-
schaftsgebilde besteht aus zwei einstöckigen Vorderhäusern. In dem
einen befindet sich eine Schaukwirtschaft, die mit einem Tanzsaal in
Verbindung steht; der früher große Wirtschaftshof mit Scheune ist mit
zwei Reihen kleiner Wohngebäude besetzt, deren Mieter den ärmeren
Volksklassen angehören und auf billige Wvhimngen angewiesen sind.
Der Brunnen befindet sich dicht an der Abwässergrnbe und steht wegen
seiner geringen Tiefe höchstwahrscheinlich mit dieser im Zusammenhang,
worauf auch zwei dort aufgetretene Fälle von Typhus hinzuweisen scheinen.
Daß solche überaus ungenügenden sanitären Zustände geduldet werden,
ist unverständlich.

Die Anzahl der ständig bewohnten Gebäude in der Gemarkung
Kleinschönebeck außerhalb des alten Dorfes, hauptsächlich also Fichtenau,
beträgt 177 mit 359 Haushaltungen/ das ist durchschnittlich 2,02 auf
das bewohnte Gebäude. Diese Haushaltungen verteilen sich, wie folgt:

74	Gebäude mit 1 Haushaltung (en) — 74	
59	„ „ 2	„ = 118
22	,,	3	„ = 66
U	..	4	— 44
9	„	5	»	—	46
2	» ,, 6	„ = 12

Sa.:	369

Diese Zahlen sind durchweg erfreulich; sie beweisen, daß die Ein-
und Zweifamilienhäuser durchaus herrschend sind und bauliche Auswüchse
selten ivaren.

Die Bevölkerung selbst scheidet sich, wie schon aus der Benierkung
„ständig bewohnte Gebäude" hervorgeht, in ständige Bewohner und
zeitweise, die hier ihren zweiten Wohnsitz haben und nur die schönen
Monate auf dem Lande verbringen. Diese konnten in der Statistik nicht
erfaßt werden, da sie nicht in der Gemeinde zur Einkommensteuer ver-

‘) Im Gegensatz zur Volkszählung, die jedes Haus als solches zählt, stellen die
Gemeindelisten wirtschaftliche Einheiten dar, z. B- wird ein Bauernhof mit getrennten
Wohngebäuden des Besitzers und Arbeiters als ein Wohngebäude aufgenommen,
ebenso sind im Garten oder auf dem Hofe liegende, zum Grundstück gehörige Neben-
häuser, zusammen mit dem Hauptgebäude als ein Wohnhaus aufgeführt.
        <pb n="18" />
        ﻿/

11

anlagt werden. Steuerlichen Nutzen zieht die Gemeinde neben der
Grundsteuer von diesen durch Überweisung der anteiligen Steuern von
der Hauptwohnsitzgemeinde (zumeist Berlin). Die dauernde Bevölkerung
besteht aus allen Schichten, abgesehen natürlich von den hier fehlenden
„oberen Zehntausend".

Das im Jahre 1911 aufgestellte Persoueuverzeichnis	der

Bewohner mit vollem Wohnsitz führt 631 Kinder unter
m	14 Jahren auf, wovon auf das Dorf 303, auf die Kolonie 328

entfallen. Die weibliche Bevölkerung über 14 Jahre beträgt 791
Seelen, und zwar kommen auf das Dorf 323, auf die neuen An-
siedlungen 468. Die Verteilung ist nachstehende:

	Ohne eigenen Beruf						Mit eigenem Beruf						
	Ehe-  frau	Wit-  we	Ange-  hörige	Ren-  tier	Rent.-  Empf.	Orts-  arme	Ärztin	Lehre-  rin	Tele- graf - Assist	Kran-  ken-  schw.	Heb-  amme	Stütze	Wirr-  schaft.
Dorf	204	24	35			i									i
Neue  Ansiedl	277	48	64	10	i		1	3	t	4	i	i	5
Ins-													
gesamt	481	72	99	10	i	i	1	3	1	4	i	i	6

Mit eigenem Beruf

	Gast-	Ver-  walte-  rin	Köchin	Dienst-  mäd-  chen	«uf»  Wärte-  rin	Buch-  halte-  rin	Lage-  ristin	Ver-  knuse-  rin	Nähe-  rin	Schnei-  derin	Plät-  terin	Arbei-  terin	
Dorf	—	—	i	21			—	—		4	2		30	
Neue  Ansiedl	1	i		26	2	5	4	1	2	3	i	6	
Ins-													
gesamt	L	i	i	47	2	5	4	1	6	5	i	36	

Aus dem angegebenen Zahlenmaterial erhellt, daß die weibliche
Bevölkerung nach großstädtischer Weise in der Kolonie Fichtenau (diese
kommt wegen ihrer Nähe zum Bahnhof auch eher in Betracht) bei
weitem mehr als im Dorfe sich Berufen widmet, die sie zum großen
Teile in Berlin ailsübt. Viel bedeutender noch tritt der wirtschaftliche
Zusammenhang mit der Hauptstadt in den neuen Ortsteilen bei der
*	männlichen Bevölkerung in Erscheinung, von deren Gesamtzahl 751

auf das Dorf, 326 auf die anderen Anstedlungen 425 entfallen.

	Land-	und Forstwirtschaft, Gärtnerei			Landwirtscb.od.Gew.rc.
	Landwirte	Altsitzer	Schweizer  Knechte  Kuhfütterer	Gärtner	Arbeiter
Dorf	16	2	15	2	95
Außerhalb des Dorfes	1	_		8	36
Insgesamt	17	2	15	10	131
        <pb n="19" />
        ﻿Handel, Gewerbe und Verkehr

	Kauf-  leute	Kohlen--,  Milch-  usw.  Händler	.chläch.  ter  (Mstr,  ®ef„  Lehrl.)	Bäcker  (SK.,  ® ,8.)	Müller  (SK.,  ®.,8.)	Schuh- macher (SK ,  G,8)	Sattler  (SK.,  ffl ,8)	Schneider  u. verw Berufe (M., G.L)	Bau« wesen (M.. G.. L.)	Maler  (SK.,  ®,B.)	Zim- merer (SK ,  G , 8.)	Dach-  decker  (M..  G..L.)	Klemp- rer (Li., G.. L.)	Schlaffer	Tischler	Stell-  macher
Dorf	3	4	8	6	3	3	1	3	36	2	11		i	4	18	2
Außerh. b. Dorfes	3t	7+1	4	10	—	7	—	11	18	10	2	2	7	21	13	—
Insgesamt	34	12	12	16	3	10	1	14	54	12	13	2	8	25	31	2

Militär-, bürgerlicher und kirch-

Handel, Gewerbe und Verkehr licher Dienst; freie Berufe Ohne Betätigung bez. beruflos !

	Schmied	Töpfer (Mstr, Ges., Lehrt.)	Gürtler  u. verw Berufe (M.,  ® ,8)	Friseur (SK., G„ 8.)	Gastwirt u. verw. Berufe	Sonstige	Lehrer	Reichs-,  Staats- u Kom- munal- beamte	Priv.rt-  Beamte	Mit  freiem  Beruf	Beamte  und  Arb. der Staats- bahn	Schüler  Stu-  denten  beruflos	Rentier	Pen-  sionär	Renten-  empf.  Invalide  Orts-  armer
Dorf	3	7	5	1	2	28	3	3		2	14	3	4	3	13
Außerh. b. Dorfes	—	1	9	2	12	86	5	25	7	18	4	25	14	21	7
Insgesamt	3	8	14	3	14	114	8	28	7	20	18	28	18	24	20
        <pb n="20" />
        ﻿



— 13 —

Wir sehen demnach, daß naturgemäß die Landwirtschaft im alten
Dorfe ihre Stellung bewahrt hat, wenn auch nicht festzustellen ist,
wieviel Arbeiter ganz oder zum Teil in der Landwirtschaft beschäftigt
werden. Die notwendigen Gewerbe sind vollkommen vertreten. Wunder-
lich erscheint nur, daß die an der Staatsbahn Beschäftigten in dem ent-
fernter liegenden Ortsteil wohnen, was wohl ans Gewohnheit aus
früherer Zeit beruht, als das näher der Bahn gelegene Gelände noch
nicht bebaut war. Dasselbe läßt sich von den Arbeitern und insbe-
sondere den Maurern sagen. Die Wohnungsmieten sind außerdem im
Dorfe billiger, auch, wie gezeigt, mit einer mißlichen Ausnahme zu-
friedenstellend.

Die Bewohner der Ansiedluug außerhalb des Dorfes, besonders
also Fichtenaus, setzen sich aus den verschiedensten Kontingenten zusammen.
Neben Pensionären, meist mittleren Beamten und einigen Offizieren,
finden wir Vertreter der verschiedensten staatlichen und kommunalen
Beamtenkategorien, Bankbeamte und Privatangestellte. Die Gewerbe sind
fast vollständig ortsansässig, ebenso vielerlei Arten gelernter Arbeiter-
Daß es sich bei diesen zumeist um selbständige oder doch in guter Position
befindliche Einwohner handelt, zeigt das Verhältnis der Einwohner zu
den bewohnten Häusern, immerhin fehlt es auch nicht an Angehörigen
der ärmeren Schichten. Umsomehr ist es zu begrüßen, daß allen, ohne
Unterschied von Berus und Stellung im sozialen Leben das Wohnen
in gesunder Luft und in landschaftlich schöner Lage gestattet ist.

Ortsgebiete, die nur einer bestimmten Klasse vorbehalten sind, gibt
es erfreulicherweise noch nicht, und jeder Entwicklung nach dieser Richtung
ist als erstem Schritt zur sozialen Verelendung auf das kräftigste ent-
gegenzuwirken.

III.	Formen und rechtliche Grundlagen der Bebauung.

Aus der Gliederung der Bevölkerung nach Berufen fällt es ohne
weiteres auf, daß kein größerer Gewerbetreibender oder Industrieller
am Orte seinem Berufe nachgeht. Das erklärt sich neben dem Umstand,
daß die Gemarkung für industrielle Anlagen nicht geeignet erscheint, aus
der baulichen Entwicklung, die gerade in dem hauptsächlich wegen der
Nähe der Bahn in Betracht kommenden Gebiet die Errichtung der-
artiger Betriebe ausschloß. Das alte Dorf Kleinschönebeck weist in
seinem ursprünglichen Bestand nur eine Hauptstraße ans. Die Wohn-
häuser der zurzeit fast durchweg wohlhabenden Bauern — das letzte
altmärkische Bauernhaus mit Strohdach machte 1908 einem Neubau
Platz — sind mit Ausnahme zweier neuerer Gebäude einstöckige Häuser
        <pb n="21" />
        ﻿14

mit hoher Unterkellerung für Unterbringung ihrer Erdprodukte und
zum Teil ausgebautem Dachgeschoß. Der Eigentümlichkeit landwirt-
schaftlicher Betriebe entsprechend, sind die Wohnhäuser mehr oder
weniger voneinander entfernt, sodaß durchschnittlich ein Bauwich von
etwa 30 in besteht, der allerdings meist durch Wirtschaftsgebäude
mehr oder weniger ausgefüllt ist. In ähnlicher Weise erbaut, wenn
auch der sozialen Lage gemäß' ärmlicher ausgestattet, sind die ersten
Ansiedlungen in der Woltersdorfer Straße, der Fortsetzung des von
Schöneiche in das Dorf führenden Weges. Da ine Bauten in ihrer
Einfachheit jeweils nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit erbaut sind, sich
auch in der Dorflage befinden, entbehren die gesetzlichen Vorschriften
der Bedeutung.

Anders steht es schon mit den in neuerer Zeit erbauten Häusern..
Hier mußte sich die Bebauung *) nach der Bauordnung richten, die für
Kleinschönebeck maßgebend wurde und sich aus der Entwicklung der
Kolonie ergab. Als nämlich im Jahre 1893 das erste Gebäude in
Fichtenall errichtet wurde, erhielt es nicht nur einen Vorgarten, sondern
wurde so angelegt, daß es nach allen Seiten freistand, d. h., daß
niemand an einer Seite anbauen konnte. Der Unternehmer, der dann
weiter seine Grundstücke absetzte, ließ niangels bestehender Gesetze oder
Ortsstatute Baubeschränkungen im Grundbuch eintragen, die die Höhe
des Hauses beschränkte und das Bauen dicht an der Straße verhinderte..
Durch diesen Akt der Unternehmer wurde der Willen bekundet, den neuge-
gründeten Ort nur einer landhausmäßigen Bebauung zu erschließen.
Des Mittels der Eintragung^ mußten sie sich bedienen, da die Bau-
polizeiordnung für das Platte Land (des Regierungsbez. Potsdam) vom
1b. III. 1872, die auch für unsere Gemeinde galt, zwar im allge-
meinen nur mit kleinen Häusern ländlichen Charakters rechnete, doch den
Bau anderer Gebäude nicht unmöglich machte. Diese Bauordnung ist
nämlich, wie alle früheren Bauordnungen, fast ausschließlich vom Ge-

*) Ich habe die Bezeichnung „überbaut" nicht gewählt, weil m. E. das Wort
bebaut im landläufigen Sinn nie mißverstanden wird; zudem wird mit überbaut
nicht der mit einem Gebäude besetzte Teil der Parzelle bezeichnet, sondern die ganze
Parzelle, aus der ein Gebäude errichtet ist.

Wie der Ausdruck „überbaut" im Gegensatz zum Sprachgebrauch steht, zeigt
eine Mitteilung aus der „deutschen Grundeigentümerzeitung" 1912 S. 7l3: „Durch
den neuen Bauplan wurde das Grundstück mit 7 Qm mehr bebaut, alsö „überbaut".

0 Die stets gleichlautende Eintragung in Abt. II des Grundbuches lautete:

. . Das Straßenland nach Vorschrift der Veräußerer ... zu befestigen und zu
unterhalten, Fabrikanlagen und störende Gewerbebetriebe nicht, Hintergebäude nicht
vor dem Bau des im Villenstil zu haltenden Vordergebäudes zu errichten, die Höhe
der Gebäude bis zum Hauptgesims 9 m nicht übersteigen zu lassen, einen Bauwich
von 5 m innezuhalten, sowie einen Vorgarten von 6 m verbleiben zu lassen".
        <pb n="22" />
        ﻿

NMWH

' &gt;	tü—^

— 15 —

sichtspunkt der möglichsten Sicherung vor Feuersgefahr geleitet. Ihre
sanitätspolizeilichen Vorschriften sind äußerst dürftig und vage, irgend
welche Begrenzung der Höhe der Gebäude oder der Größe der Ban-
fläche enthält sie nicht. Hier griffen nur die allgemeinen Normen Platz,
nach denen sich die Höhe der Gebäude nach der Straßenbreite richtet,
die aber bei den meist hinreichend breiten Dorfstraßen kein Hindernis
für die Errichtung hoher Häuser gebildet hätten?) Verlangte sie auch,
allerdings vorbehaltlich eines Dispenses, grundsätzlich eine offene Be-
bauung init einem Minimalabstand von 5 in zwischen zwei Gebäuden mit
feuersicherer Bedachung, mit Gebäude ohne feuersichere Bedachung ent-
sprechend mehr, so konnte die grundbuchliche Eintragung schon wegen
des möglichen Dispenses nicht vermieden werden?)

Eine Regelung trat erst ein durch die „Baupolizeiverordnung für
die Vororte von Berlin vom 21. April 1903",* 3) die sich naturgemäß
an den durch die Kolonie geschaffenen Charakter anschließen mußte nnd
die Gemarkung von Kleinschönebeck-F. ausschließlich landhausmäßiger
Bebauung vorbehielt. Infolge der Verordnung des Regierungspräsi-
denten, die die Art des Baues selbst und seine Lage zu den benachbarten
Baulichkeiten regelte, durften unbeschadet eines ortsstatutarischen Bau-
verbots neue Grundstücke, welche unmittelbar au einen öffentlichen Fahr-
weg grenzen, mit Gebäuden besetzt werden. Auf anderen Grundstücken
war die Errichtung von Gebäuden nur dann zu gestatten, wenn die
Grundstücke mit einem öffentlichen Fahrweg durch einen der Bestimmung
der Gebäude entsprechenden, für die Dauer gesicherten Zufahrtsweg ver-
bunden waren, welcher nach seiner Beschaffung, besonders in Ansehung
seiner Breite, den öffentlichen Interessen genügte. Baufluchtlinien mußten,
wie dies sich eigentlich von selbst versteht, bei Neu-, An- und Umbauten
eingehalten werden, doch konnte das Zurücktreten von Bauten hinter die
Baufluchtlinie parallel mit dieser gestattet werden, wenn hierdurch keine
gröbliche Verunstaltung des Straßenbildes herbeigeführt wurde. Abge-

0 § 11 Abs. 1: „Behufs größerer Feuersicherheit müssen die in geschlossenen
Orten neu zu errichtenden Gebäude, soweit es die Lokalität und wirtschaftliche Be-
stimmung gestattet, sowohl von den nächsten vorhandenen Gebäuden, als unter sich
möglichst entfernt erbaut werden.

-) Vgl. Paul Voigt a. a. O. 125.

3) Diese Verordnung hat ihre Grundlage in § 10 des 17. Titels im 2. Teil
des Allgemeinen Landrechts: Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Anwendung der dem Publico oder einzelnen
Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.

Auf diesem Paragraphen baut sich auf das Gesetz über die Polizeiverwaltung
v. li. III. 1850 und das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. 7. 83,
das wiederum in seinem § 137 die rechtliche Grundlage für die erwähnte Ver-
ordnung bildet.
        <pb n="23" />
        ﻿16

sehen von einigen Ausnahmefällen konnte jedoch in den Bauklassen 6,
D, E von der Stellung der Gebäude parallel zur Baufluchtlinie Abstand
genommen werden.

Die Benennung Bauklasse A, B usw. ist dadurch entstanden, daß
die Verordnung zwei Bauweisen, die offene und die geschlossene, unter-
scheidet. Während man für bie geschlossene Bauweise die Klassen I und
II gewählt hat, unterscheidet man diese in die Bauklaffen A—D, die in
neueren Verordnungen noch um E und F vermehrt wurden. Die Vor-
schriften für die Bauklasse 0, die zuerst nur einen kleinen Teil — den
zum Gemeindegebiet gehörenden Teil des Rittergutsparkes — dec Feld-
mark Anwendung fanden, wurden im Jahre 1907 auf die gesamte
Gemeiudeflur übertragen, mit Ausnahme des bereits erwähnten Parkes,
der der Bauklasse D eingereiht wurde. Der Geltungsbereich der Bau-
klasse 0 ist aber noch dahin zu präzisieren, daß die Anlage störender
Betriebes in dem Gebiete verboten ist, welches von der Gemeindegrenze
gegen Schöneiche, die Königliche Forst und dem von Schöneiche nach
Wollersdorf führenden Wege umschlossen wird, d. i. der bisher zum
größten Teil der Bebauung erschlossene Teil. Es ist demnach die An-
siedelung von Fabriken in dem deni Jndustrieort Kalkberge zu gelegenen
Teil der Gemarkung gestattet. Durch Vorschriften ist dafür gesorgt,
daß derartige Gebäude nicht allzu sehr von den üblichen Anforderungen
abweichen dürfen — Bauwich bleibt bestehen, für jeden grn bebaubarer
Fläche werden nur 4,50 cbm Baumasse und Rauminhalt gestattet, die
Höhe darf 22 in nicht übersteigen — , infolgedessen ist denn auch noch
kein einziges derartiges Unternehmen auf Schönebecker Gelände errichtet.

Um hier noch kurz auf die wichtigsten Erfordernisse der Bauten
selbst einzugehen, so hatte die Baupolizeiverordnnng für das platte Land
in § 13 inbezug auf die dringendsten Anforderungen nur festgesetzt, daß
für Wohnräume eine lichte Höhe von 2x/a m nötig sei. Kellergeschosse
durften nur daun zu Wohnungen eingerichtet werden, wenn der Fuß-
boden mindestens 30 cm über dem höchsten Stande des Grnndwasfers,
die Decke aber wenigstens 1 m und der Fenstersturz mindestens 60 cm
über dem Niveau der Straße liegt. Diese Maße sind jetzt etwas verschärft
worden; es werden mindestens 2,80 m lichte Höhe für Wohnräume
verlangt, der Fußboden muß zum wenigsten 40 cm über dein höchsten
Grundwasserstande angelegt sein. — Erscheint diese Änderung in den
Maßen gering, so beruht doch das Gute in der jetzt geltenden Bau-
ordnung, daß die Garantie für eine verhältnismäßig gleiche Bebauung
gegeben ist und besonders Ausivüchse vermieden werden.

l) Störende Betriebe sind Anlagen, weiche starken Rauch oder Ruß, üble Ge-
rüche oder schädliche Ausdünstung oder ungewöhnliches Geräusch verursacheu.
        <pb n="24" />
        ﻿17

Die neuste Baupolizeiordnung für die Vororte von Berlin trifft
für die Bauklaffe 6 in der Hauptsache die Bestimmung, daß höchstens
3/10, bei Eckgrundstücken höchstens 4/10 der Baugrundstücke bebaut
werden dürfen. Die Höhe der Gebäude erreicht mit 15 m die Höchst-
grenze, bewohnte Gebäude dürfen, abgesehen vom Dachgeschoß und
Kellergeschoß, nicht niehr als drei Hauptgeschosse erhalten. In Keller-
geschossen ist die Einrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt
von Menschen verboten. Die Gebäude müssen einen Bauwich von
mindestens 4 in halten, die Frontlänge der Vordergebäude darf das
Maß von 30 m nicht überschreiten. Auf benachbarten Grundstücken ist
der unmittelbare Anbau zweier Vordergebäude unter besonderen Beding-
ungen gestattet.

Außerdem ist seit dem 30. I. 1912 im Gebiete der offenen Bau-
weise auch der Reihen- und Gruppenhausbau gestattet.

Da jedoch auch außerhalb einer im Zusammenhang gebauten Ort-
schaft Wohnhäuser errichtet wurden, seien die einschlägigen Bestimmungen
erwähnt:

Von Wichtigkeit ist die gesetzliche Regelung des Ansiedlungsrechts,
des Rechts auf Gründung von Wohnstätten. Bis zur Einführung des
Gesetzes vom 10. 8. 04 war für den Bereich der alten preußischen
Provinzen maßgebend das Gesetz vom 25. 8. 1876. Die wesentlichste
Abweichung des alten Gesetzes vom jetzt gültigen besteht darin, daß das
Gesetz von 1876 einen Unterschied zwischen Einzelansiedlung und Kolonie
machte und beide Arten von Ansiedlungen vornehmlich in dem Punkte
verschieden behandelte, daß bei Gründung einer Kolonie die hierdurch
in Mitleidenschaft gezogenen Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse
besonders geordnet werden mußten, während bei einer Einzelansiedlung
Leistungen im Interesse der politischen Gemeinde-, Kirchen- und Schul-
verbände grundsätzlich ausgeschlossen waren. Nach der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts war der Begriff der Kolonie dann gegeben,
wenn eine größere Anzahl von Ansiedlungen, sei es von einem Unter-
nehmer nach einheitlichem Plan oder aber von mehreren angelegt werden
soll. (OVGRspr. Bd. 43 S. 392; Bd. 24 389 ff.) Eine Kolonie-
genehmigung war nicht erforderlich, wenn sich die Bebauung innerhalb
des Rahmens eines ordnungsgemäß aufgestellten Bebauungsplans voll-
zog. Stellten nun Unternehmer für das ihrerseits der Bebauung zu
erschließende Gelände Bebauungspläne auf, so waren diese der Gemeinde
mit dem Antrage zur Festsetzung zu überreichen. Lehnte die Gemeinde
es in Wahrung ihrer Interessen ab, diesem Antrage zu entsprechen, so
mußten sich die Unternehmer damit bescheiden. Irgend einen Zwang
konnten sie auf die Gemeinde nicht ausüben.

Wittstock, Entwicklung.

2
        <pb n="25" />
        ﻿Abgesehen von der Kolonie Fichtenau sind unter dem Gesetz von
1876 nur einige Ansiedelungen, sog. Ausbauten entstanden.

Deni Gesetze von 1904 ist der Unterschied zwischen Kolonie und
Ansiedlung fremd, es kennt nur eine einzige Art der Ansiedlung, die
nach gleichen Grundsätzen behandelt wird.

Von bedeutend größerer Tragweite wurde für die Gemeinde das
Gesetz betr. die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
vom 2. 7. 1875. Denn ans Grund der §§ 12 und 15 dieses Gesetzes
und des Z 6 der Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891 wurde am
2. 10. 1893 ein Ortsstatut erlassen, das den Anbau in hiesiger Feld-
mark regelte.

IV.	Bau- und Bodenpolitik.

Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften steht der Gemeinde, wie schon
der Erlaß des Ortsstatuts zeigt, naturgemäß ein großes Feld der Tätig-
keit offen, und zwar ist kein Unterschied zwischen städtischer Bodenpolitik
und der einer Berliner Vorortsgemeinde, wie sie uns in Kleinschönebeck-F.
entgegentritt. Fast im Gegenteil ist hier größere Vorsicht und umsichtigere
Arbeit nötig als in unseren Großstädten, da hier — negativ gesprochen —
ungleich mehr zu verderben ist als dort.

Wennn daher Rudolf Eberstadt') zur Beurteilung der Bodenver-
hältnisse drei Grundsätze aufstellt, so können wir zu dem ersten, der
nicht von Mietskasernen, ihren Ursachen und Folgen handelt, ohne weiteres
Stellung nehmen. Er sagt: „Es ist von minderer Bedeutung, wer der
Eigentümer des Wohnlandes ist, ob Staat, Gemeinde oder Private, viel-
mehr ist es die jeweils verwaltende Behörde, welche durch ihre Maß-
regeln den Wert und die Verwendung des Wohnlandes endgültig be-
stimmt und festlegt. Direkt durch den Bebauungsplan, indirekt durch
Bauordnung, Ortsstatute und Steuersysteme wird eine bestimmte Par-
zellierung und Bauweise vorgeschrieben, die den Charakter einer Zwangs-
schablone annimmt. Aus solchen Maßnahmen und keineswegs aus dem
Willen des einzelnen Besitzers ergibt sich die Ausnutzung des städtischen
Baulandes".

a)	Eigentum des Wohnlandes.

Schon über den ersten Punkt des Eigentums am Bauland gehen
Ansichten weit auseinander. Selbst die sonst vollkommen geschlossen
vorgehende Agitationspartei der Bodenreformer trennt sich in zwei Lager.
Während sich Damaschke ausdrücklich in seiner Schrift „Aufgaben der

0 Grundsätze der städtischen Bodenpolitik.
        <pb n="26" />
        ﻿19

'Gemeindepolitik" gegen die Kommunalisierung des städtischen Haus- und
Grundbesitzes ausspricht, ist der frühere mehrjährige Leiter des Bundes
Freesest entgegengesetzter Ansicht: „Die einzige Lösung bleibt die Kom-
munalisierung des städtischen Grund und Bodens, wird dieser der
Spekulation entzogen, so hören Grnndmncher und Wohnungsnot von
selbst auf". Adolf Wagner hält den städtischen Besitz von Bauland
bedingt für nötig, ähnlich sieht v. Mangolds) in seinem großen Werk
die Stadterweiterung als eine Einrichtung an, die dem Privatunter-
nehmer entzogen und der Öffentlichkeit übertragen werden müßte. Und
in dieser Modifikation kommt auch der derzeitige Vorsitzende des Bundes
deutscher Bodenreformer Damaschkech zur selben Forderung. „Die Ge-
meinde soll jeden gangbaren Weg benutzen, um ihr Gemeindegrund-
eigentum zu vergrößern. Ja, die Bodenreformer stehen nicht an, für
die Gemeinde zu diesem Zweck eine Ausdehnung des Enteignungsrechts
zu verlangen".

Ich würde kein Bedenken tragen, die letzten Forderungen auch
meinerseits zu erheben, schon um den Gemeindekörperschaften die Mittel
in die Hand zu geben, ihrer Bau- und Bodenpolitik den richtigen Nach-
druck zu verschaffen, wenn die Möglichkeit gegeben werden könnte, daß
die Gemeinde den Spekulationscharakter vermeidet, der sie in Konflikt
nicht nur mit ihrem Haushalt bringen würde, sondern ihrer ganzen Natur
zuwider wäre, wie denn auch Diehlch m. E. richtig bemerkt: „Wenn
die öffentliche Stadterweiterung nicht nur für Bauordnung und Be-
bauungsplan sorgen soll, sondern auch auf Rechnung der öffentlichen
Körperschaften das Bauland und die Baustellen beschafft, die Straßen
erschlossen und der Bebauung übergeben werden sollen, wenn die nötigen
Landmassen von der betreffenden öffentlichen Stelle beschafft und int
Obereigentnm behalten werden sollen, so scheint uns dies solange un-
möglich, als im übrigen die Ansiedelung eine private Angelegenheit ist."

Bevor ich nun näher auf das ebenerwähnte „Obereigentum" ein-
gehe, sei von der Speknlationsmöglichkeit der Gemeinde gesprochen.

Um sich auf die Bodeupreise einen Einfluß zu verschaffe», kann
die Gemeinde erstens aus ihrem altüberkommenen Besitz als Konkurrenz
des gewerbsmäßigen Grundstückshandels Bauplätze verkaufen. In
diesem Falle würde die Gemeinde zwar eine Zeitlang die Bodenpreise
niedrig halten können, aber nur durch die Hingabe eines Gewinns, der
ohne Zweifel nur erst recht in späterer Zeit der Bodenspekulation zn-

J) Bodenreform S. 16.
a) Die städtische Bodenfrage.

3) Die Bodenreform S. 84.

*) Handwörterbuch der Staatswissenschaften. III S. K2.
        <pb n="27" />
        ﻿20

fallen würde. Zum Beweise diene die Angabe von Mewes,') daß sich'
die Stadt Freiburg i. B. zur Änderung ihrer Preispolitk veranlaßt
gesehen hat. „Während sie früher durch Normierung niedriger Boden-
preise das Gesamtniveau derselben niedrig zu halten suchte, nimmt sie
jetzt die Konjunkturgewinne in voller Höhe mit, da die Erfahrung ge-
lehrt hat, daß ein Verzicht auf sie nur eine Bereicherung der späteren
Eigentümer bedeutet." Würde die Gemeinde aber sogar zum Ankauf
von Bauland genötigt sein, so wäre das Niedrighalten ebenfalls eine
Sisyphusarbeit, und zwar eine höchst kostspielige. Daß außerdem eine
Verwaltnngsbehörde viel schwerfälliger arbeitet, viel weniger imstande
ist, sich plötzlich darbietende Gelegenheit auf deni Grundstücksmarkte
wahrzunehmen als der kaufmännisch geschulte Grundstückshändler, be-
darf wohl keiner Erläuterung, ebensowenig, wie es überhaupt Aufgabe
einer Verwaltung sein kann, ihren Schwerpunkt auf die geschäftliche
Seite zu legen.

Im übrigen bin ich der Ansicht, daß sich die Gemeinde ihren
Grundbesitz möglichst erhalten, ihn vergrößern soll, und stehe nicht
allein auf diesem Standpunkt. Überall wird mit Bedauern berichtet,
daß Gemeinden in Kriegsnöten gezwungen waren, zur Kontributions-
leistung oder zur Erfüllung anderer dringender Verpflichtungen
Grund und Boden zu verkaufen, überall wird mit Recht darüber ge-
klagt, daß Gemeinden wegen unabweislicher Kulturaufgaben anstatt
einer Anleihe ihr Grundeigentum aufgaben, oder es sogar zur Be-
friedigung gar nicht so wichtiger Bedürfnisse verschleuderten.

Nun zum Begriff „Obereigentum", d. h. in unserem Falle Land,
das im Eigentum der Gemeinde, in der Nutznießung der Bürgerschaft
steht. Diese Möglichkeit liegt vor, wenn die kommunale Körperschaft
ihre Ländereien in Erbpacht gibt oder das Erbbaurecht verleiht. Dazu
sagt Damaschkes: „Was soll die Stadt mit ihrem Grund und Boden
beginnen, wenn aus den Gärten Bauland werden muß, soll sie selbst
Häuser bauen und Wohnungen vermieten? Nach unseren Grundsätzen
könnte das nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Kapital und
Arbeit sollen der freien individuellen und genossenschaftlichen Betätigung
überlassen bleiben. Die Gemeinde soll sich nur die Grundrente sichern,
den Boden aber soll sie denen iu Benutzung geben, die ihn zur Her-
stellung von Wohn- und Werkstätten benutzen wollen."

Also ebenso wie Diehl will Damaschke von gemeindlicher Bau-
tätigkeit und Spekulationslust nichts wissen; die einzige Möglichkeit
guter Verwertung gemeindlichen Bodens liegt nach Damaschke in Erb-

*) Bodenwerte, Bau- u. Bodenpolitik in Fretburg i. B. S. 21. (Dissertation)-
„) a. a. O., S. 87.
        <pb n="28" />
        ﻿

— 21 —

Pacht und Erbbaurecht. Und in der Tat kann man sich für die Ge-
meinde eine idealere Verwertung des Grund und Bodens kaum denken;
sie erlaubt, aus dem Grundeigentum die gebührende Rente zu ziehen,
ohne sich des Eigentums zu begeben, und hat es nach Ablauf der
Periode in der Hand, sich für kommunale Zwecke das nötige Land
zurückzubehalten. Ist die Zeit des Erbbaurechts abgelaufen, gehört die
neugebildete Grundrente wieder der Gemeinde, ja, sie kann sogar, wie
es in Emden 1900 geschah, bei Festsetzung des Preises dafür sorgen,
daß während der Verpachtung ein Teil der Zuwachsrente der Gemeinde
zugute kommt, indem sie für die letzten Jahre erhöhte Preise festsetzt.
Die Bodenreformer können sich denn auch nicht genug tun zu zeigen,
wie gut England mit dieser Bodenpolitik gefahren ist: „Und welche
Mängel ihm immer anhaften mögen, der Umstand, daß die größte
Stadt der Welt sich unter Anwendung dieses Systems in einer
Wejse entwickeln konnte, daß die Wohnungsverhältuisse dort wesentlich
bessere sind als in jeder anderen Großstadt der Welt, beweist offenbar
die Möglichkeit einer gesonderten Auffassung von Boden und Gebäude."* *)
Ich möchte starke Zweifel äußern, ob die „Wohnungsverhältnisse dort
wesentlich besser sind als in jeder anderen Großstadt der Welt," denn
nach v. Oppenheimer,^) „Wohnungsnot und Wohnungsreform in Eng-
land", muß man sich den Londoner Kleinbau absolut uicht als etwas
so Vollkommenes, Gesundes und Behagliches vorstellen, wie man das
häufig hier erwähnen hört, das Lease-System hat sehr nachteilige
Wirkung auf die bauliche Beschaffenheit der Häuser gehabt. „Nur
durch schlechte Straßenschüttung (von Pflasterung kann man im Ver-
gleich zu Berlin kaum reden), dichte, monotone, schmucklose Bauart,
Haus an Haus geklebt, leichten Fachwerkbau, schlechtschließende
klappernde Fenster, kleine, niedrige Zimmer, mangelhafte Heizvorrich-
tungen ist das kleine einstöckige Mietshaus für 1 bis 2 Arbeiter-
familien um London ermöglicht." Ebenso ist es nur zu oft bekannt
geworden, in welcher Weise die lease-holders die letzten Jahre vor
Ablauf des Erbbaurechts ausnutzen, indem sie kaum die notwendigsten
Reparaturen an Haus und Wohnung vornehmen, die Mieter aus
niederen sozialen Schichten zwingen, unter denkbar ungünstigsten Ver-
hältnissen zu leben, da das Haus ja doch bald dem Eigentümer und
damit vielleicht der Spitzhacke zum Opfer fällt. Daß der Eigentümer,
sei es Kommune oder Privatmann, bei Hingabe seines Landes in Erb-
Pacht, gut fährt, scheint mir daher erwiesen; ein Gleiches kann ich aber

0 Damaschke, Aufgaben der Gemeindepolitik, S- &gt;56.

*) S. 5, angeführt bei Kownatzki. Die Ursachen der Verteuerung des städt.
-Bodens. S. 13.
        <pb n="29" />
        ﻿nicht von den Mietern behaupten. Denn, sollte man meinen, daß das&gt;
Erbbaurecht den Vorzug haben müßte, jede Spekulation auszuschließen,
so überzeugt Kownatzki^) eines andern:	. es wird nicht behauptet

werden, daß die Zuwachsrente durch das Erbbaurecht in irgend einer
Form der Spekulation ganz vorzuenthalten sein wird ... in London
ist das Erbbaurecht sogar der Träger der Bauspekulation (allerdings
auch der Bautätigkeit), und es ist dort umgekehrt zu den Berliner
Bestrebungen die Tendenz vorhanden, möglichst leuse-dolck (erbbaurecht-
lichen Besitz) in krss-llolci (freien Besitz) zu verwandeln."

Es bleibt also die Möglichkeit bestehen, daß besonders bei länge-
ren „Iea8e8", d. h. bei länger laufenden Erbpachtverträgen, die Spe-
kulation auch auf das Erbbauland übergreift. Allerdings will dies
vom Standpunkte der Gemeinde nichts sagen, da sie in der Lage ist,
die Weiterveränßerung des Erbbaurechts vertraglich zu unterbinden.
Dies würde sie auch durchsetzen können, wo es sich um Industrien oder
große Handelsunternehmungen handelt. Dergleichen kommt aber für
Kleinschönebeck-F. nicht in Betracht. Dem Ankauf von kommunalem
Erbbaurecht durch Private stehen nämlich hier zwei große Bedenken
entgegen. Das eine ist die Hypothekenfrage, die auch Damaschke8)
anerkennt: „Ein schweres, in vielen Fällen unüberwindliches Hindernis
für die Ausbreitung des Pachtsystems bildet der Umstand, daß die
auf Pachtland errichteten Gebäude schwer oder garnicht hypothekarisch
beliehen werden können." Wenn es auch Baugesellschaften gelungen ist,
Erbbaurechtsaniortisationshypotheken zu erhalten, so dürfte es wohl
zweifelhaft sein, ob für einzelne Besitzer solche zu erhalten wären, und
wenn, unter welchen Bedingungen. Denn es ist bekanntlich schon ver-
hältnismäßig schwer, gewöhnliche Hypotheken auf Kleinbauten — um
solche würde es sich in einem Vororte mit Landhansbebauung handeln
—- zu erhalten, ein Umstand, der durch die Art der Organisation des
Hypothekarkredits begründet ist. „Seitdem nämlich das Darlehnsgeschäft
überwiegend in den Händen der Hypothekenbanken liegt, ist es äußerst
schwer, zur Errichtung kleiner Grundstücke die erforderlichen Gelder zu
erhalten; denn während die Hypothekenbanken ans der einen Seite mit
ihren Pfandbriefen die kleinsten Kapitalien aus allen Winkeln des
Landes zusammenholen, sind sie auf der anderen Seite ganz und gar
nicht geneigt, kleinere Objekte zu beleihen, teils aus Bequemlichkeit,
teils, um ihren Betrieb möglichst zu vereinfachen und au Verwaltungs-
kosten zu sparen."8) Die Folge könnte sein, daß der bestehende Zug

1) a. a. O. 11.

a. et. O. 162. (Aufgaben.)
3) Paul Voigt a. a. 0, 110.
        <pb n="30" />
        ﻿

— 23 —

aufs Land unterbliebe, die Leute, anstatt vollkommen in den Vorort zu
ziehen, nur den Sommer auf dem Lande zubrächten und sich aus
diesem Grunde nur Unterkunftshäuser errichteten: aus der Villenkolonie
wäre eine Laubenkolonie geworden.

Das zweite Bedenken gegen das Erbbaurecht in Vororten wäre
aber die Unmöglichkeit, sich ein Haus auf eigenem Grundstück zu
bauen. Die Sehnsucht nach eigener Scholle ist es, die den Großstädter
auf das Land hinaus zieht; und ich glaube, daß es nicht jedermanns
Sache ist, die Gewißheit zu haben, daß das Haus, das man erbaut,
der Garten, den man angelegt, dereinst nicht der Familie erhalten,
sondern in fremde Hände übergehen werden.

Aus den angeführten Gründen bin ich daher der Ansicht, daß es
zwar Pflicht der Gemeinde ist, sich den Besitz an Grund und Boden
zu bewahren, ihn bei kommunalem Bedürfnis zu erweitern, daß es aber
keineswegs die Aufgabe kommunaler Bodenpolitik sein kann, aus dem
Gruiidstücksmarkt aktiv tätig zu sein. Sollte sich aber wider Erwarten
ein Bedürfnis nach kleinen Wohnungen herausstellen, das zu befriedigen
die Gemeinde als ihre Pflicht anerkennt, so stehe ich mit v. Wagner-
Ulm^) auf dem Standpunkt, daß durch das Wiederkaufsrecht das In-
teresse der Gemeinde am besten gewahrt wird.

b)	Maßnahmen der Behörde.

Das Feld kommunaler Bodenpolitik liegt m. E. auf einem anderen
Gebiete. Die verwaltende Behörde kann durch ihre Maßnahmen den
Wert und die Verwendung des Wohnlandes in hohem Maße bestimmen
und festlegen; sie ist in der Lage, direkt durch den Bebaungsplan,
indirekt durch Banordnung, Ortsstatute und Steuersysteme bestimmte
Parzellierung und Bauweise vorzuschreiben.

Bevor ich jedoch hierauf näher eingehe, sei kurz die Bahnfrage
abgetan.

1.	Ausschließung durch Bahnen.

Zur großzügigen Bodenpolitik gehört die Ausschließung des Ge-
ländes durch Bahnen. An einer Reihe von Projekten hat es nicht
gefehlt. Eine Kleinbahn von Herzfelde über Kalkberge. Wollersdorf,
Kleinschönebeck-F. nach Rahnsdorf wurde von der Gemeinde abgelehnt,
weil diese Industriebahn den Charakter der Gemeinde als eines Villen-
ortes zu vernichten geeignet war. Dafür erfreuten sich aber andere
Bahnprojekte der Unterstützung.

Zu erwähnen ist das Projekt einer Verbindung von Friedrichs-
hagen über Schöneiche mit Kleinschönebeck. Dieses mußte scheitern, da

*) Angeführt in Kommunales Jahrbuch 191.0, S. 180.
        <pb n="31" />
        ﻿24

die Gemeinde den Passus im § 11 des Entwurfs: „Dieser Vertrag
gilt auf die Dauer von 90 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung
au gerechnet, und ist während dieser Zeit die Genehmigung von Kon-
kurrenzunternehmen ausgeschlossen," nicht annehmen durfte, weil sie sonst
vollkommen gegen die Grundsätze der Kommunalverwaltung der Stadt
Köpenick als der Unternehmerin, ein Monopol ans 90 Jahre bewilligt
hättet) Sodann verdient hervorgehoben zu werden das Projekt, das
die Gemeinde Kleinschönebeck-F. mit Woltersdorf zur Ausführung
bringen wollte; diese Bahn sollte, elektrisch betrieben, durch einen Teil
von Fichtenau gehen und Grätzwalde und Schönblick erschließend, ost-
wärts in Woltersdorf endigen. Dieser Plan, der beiden Gemeinden
mit geteiltem Risiko Vorteile gebracht hätte, scheiterte an der Furcht
Woltersdorfs, der Verkehr würde ihrer Gemeinde entzogen und Klein-
schönebeck mit seinen Kolonien zugeführt werden.

Augenblicklich gehen zwei Bahnen ihrer Ausführung entgegen.
Das eine schon in der Verwirklichung stehende Projekt ist die Fort-
setzung der Benzolbahn Friedrichshagen-Schöneiche über Dorf Klein-
schönebeck nach Kalkberge. An dieser Strecke hat die Gemeinde keinen
finanziellen Anteil genommen, im übrigen jedoch ihr Interesse gewahrt.

Als letztes Projekt, welches soeben in Verhandlung steht, ist noch
zu nennen die elektrische Bahn, welche von Friedrichshagen, am Müggel-
see entlang, über Rahnsdorfmühle, Bahnhof Rahnsdorf, Fichtenau nach
Grätzwalde und darüber hinaus nach Kalkberge gehen soll. Dieser
Plan hat gute finanzielle Aussicht, verbindet verschiedene Ortschaften
und kommt dem Bestreben der Gemeinde, die Feldmark zu erschließen,
am besten entgegen.

2.	Bebauungsplan.

Durch den Bebauungsplan hat die Gemeinde direkten Einfluß auf
die Art der Entwicklung. Es ist selbstverständlich nicht das Richtige,
wie es früher bei Beginn der Parzellierung in Fichtenau geschehen ist,
ohne weitere Prüfung, ohne Sachverständige einfach den von den
Spekulanten vorgelegten Plan zu genehmigen. Die Folge wäre, wie
der Fall anfänglich tatsächlich eintrat, daß jeder Unternehmer nach eigenen
Grundsätzen parzellierte.

aa) Genereller Bebauungsplan.

Die Gestaltung des Bebauungsplans ist völlig in die Hand der
Kommunalbehörden gegeben. Deshalb ist es vor allem ihre Pflicht,
wenn sie damit rechnet, daß einst die ganze Gemarkung der Bebauung

0 Diese Bahn wurde durch die Gemeinde Schöneiche von Friedrichshagen bis
zum Dorf Schöneiche als schmalspurige Benzolbahn gebaut.
        <pb n="32" />
        ﻿25

anheimfällt, für die ganze Flur einen generellen Bebauungsplan auf-
zustellen, der eine großzügige Straßenführung gestattet und die Garantie
leistet, daß die später, gegebenenfalls erst bei Bedarf anzufertigenden
speziellen Pläne, sich in den Rahmen des Ganzen einpassen; es ist
besonders darauf zu achten, daß bestimmte Gemarkungsteile geschieden
werden, für welche eine andere Bebauung in Aussicht genommen ist,
bezw. ist eine Trennung vorzunehmen in den Teil, in dem Fabrikbauten
zulässig sind und solchen, in dem die Errichtung verboten ist. Die
Kommune muß sich ferner Grundstücke reservieren für später zu erwartende
kommunale Zwecke, sei es für Schule, Gemeindehaus oder dergleichen.
Das erforderliche Land ist die Gemeinde von den Unternehmern zu
fordern berechtigt.

Die Gemeinde Kleinschönebeck-F. hat bereits einen generellen Be-
bauungsplan für die ganze Feldmark aufgestellt. Dieser nimmt Rück-
sicht auf die Verkehrswege der Nachbargemeinden, mit denen Verein-
barungen wegen Durchlegung der Straßen getroffen sind. Denn es ist
wohl nichts unnatürlicher als die Regelung des Verkehrs, wie sie Berlin
zeigt, wo, anstatt den Bedürfnissen Rechnung zu tragen und die Straßen
zu erweitern, der Verkehr „abgeleitet", d. h. zu zeitraubenden Umwegen
gezwungen wird. Zur Vermeidung ähnlicher Unzuträglichkeiten hat be-
reits zum Mittel der Enteignung gegriffen werden müssen; zur Zeit ist
sogar die Anlegung einer Fließpromenade geplant, die einen sehr schönen
Teil unserer Gemarkung der Allgemeinheit zugänglich machen soll, deren
Durchführung jedoch teilweise auch nur durch das Enteignungsverfahren
möglich ist.

Für die Idee des generellen Bebauungsplanes war maßgebend der
Gedanke, daß man unter Vermeidung unnötiger Pflasterungen die Straßen
in drei Arten teilte: Hauptstraßen 20 ni, Vorgarten je 6 m — 32 m,
Verkehrsstraßen 15 m, Vorgarten 6 m = 27 m, Wohnstraßen
9 — 12 m, Vorgarten 6 m = 21—24 m, dafür aber hinreichend für
Plätze und besonders Grünstreifen Sorge trug, wie es Städten, die ihre
Befestigungsanlagen schleifen konnten, so großartig gelungen ist, sich einen
breiten Parkgürtel um die ganze Stadt zu verschaffen.

Für die Aufteilung selber war ausschlaggebend die Annahme einer
Schnellbahn von Berlin-Alexanderplatz, Frankfurter Allee nach Wolters-
dorf. Dieselbe teilt das noch freie Gelände zwischen Woltersdorf und
der Ostgrenze in zwei annähernd gleiche Teile und ist aus Kostener-
sparnis und der freien jederzeitigen Verfügung über das Gelände inner-
halb der Baublocks angelegt. Letztere sind möglichst lang gestreckt und
werden nur von den Hauptstraßenzügen geschnitten, auch Bahnhöfe
sind vorgesehen.
        <pb n="33" />
        ﻿26

Sollte die Schnellbahn wider Erwarten nicht zur Ausführung
kommen, so bleibt das für die allgemeine Aufteiluug und ihre Kosten
ohne jeden Belang. Jedenfalls ist vorausschauend auch für diese Mög-
lichkeit Sorge getragen. Als Breite dieser Bahnstraße würden auf Grund
sachverständigen Gutachtens 26 in für einen zweispurigen Betrieb ge-
nügen. Die Abtretung einer Straße von 26 in Breite kann aber noch
bei Bestehen eines Ortsstatnts nach § 15 des Gesetzes vom 2. 7. 1875
von den betreffenden Anliegern gefordert werden.

Die Hauptverkehrsstraßen wurden im großen Zuge festgelegt, um
innerhalb desselben ruhige Wohnquartiere zu erhalten, für die meist ganz
geringe Straßenbreiten genügen. In den einzelnen Quartieren wurde
eine Anzahl Sport- und Spielplätze vorgesehen und zwar der Kosten-
ersparnis an Straßenbau halber auf Hinterland ooer an kleinen Neben-
straßen. Von sog. Schmuckplätzen, welche bei Anlage von Bebauungs-
plänen meist vorgesehen waren (mit Ausnahme des oben als minder-
wertig gekennzeichneten Planes) wurde Abstand genommen, da meist
die Fläche des umschließenden Straßenpflasters größer ist, als die eigent-
liche Grünfläche.

Das Straßennetz ist so geführt, daß mit einem Minimum von
Straßen und Straßenbrciten auszukommen ist, im Gegensatz zur bis-
herigen Aufschließungsmethode, bei welcher fast jede zweite oder dritte
Querstraße überflüssig war. Denn das gesunde Verhältnis eines Bau-
blocks ist nach Jansen, deni Sieger aus dem Wettbewerb Groß-Berlin
1:3 oder 1:4, nicht, wie die alten Bebauungspläne hiesiger Unter-
nehmer, ebenso wie in den anderen Vororten Berlins angewendet, 1:2
oder 1:1. Es entsteht durch letzteres Mißverhältnis eine unnütze Ver-
teuerung der Erschließung.

Die durch diese Reduzierung von Straßenanlagen, Ersparnis an
Straßenbreite entstandene Kostenersparnis wurde verwertet zur Anlage
von Grünflächen. Diese sind möglichst zusammenhängend, meist ans
billigem Hinterland und an vorhandene Erhebungen usw. anschließend an-
geordnet, und zwar radikal von der alten Dorflage aus längs der nörd-
lichen Grenze und in nordöstlicher Richtung, endend im Norden und
Süden in die dortigen Waldungen.

Die die Grünstreifen begrenzenden Baublocks sind so geschnitten,
daß sie nur einseitig bebaut werden. Da die offene Bauweise vorge-
sehen ist, sind Nebengebäude mit häßlichen Brandgiebeln prinzipiell
ausgeschlossen, besonders an den Grünflächen, von denen sämtliche Gebäude
genügend abzurücken sind. Das den Westen begrenzende Fließ soll im
Norden wie im Süden zu einem Teich erweitert werden, um der Kolonie
einen kleinen Ersatz für die den Nachbargemeinden eigentümlichen Seen.
zu geben. Die Banblocks erhalten durchschnittlich eine Breite von 100 m,
        <pb n="34" />
        ﻿27

die wirtschaftliche Erschließung kann später von Fall zu Fall, je nacfi-
Verkauf der einzelnen Parzellen durch Einfügung kleiner Sackgassen oder
Binnenplätze leicht erfolgen. Denn besser ist es, eine Nebenstraße zu
wenig als zuviel anzulegen.

db) Spezieller Bebauungsplan.

Der spezielle Bebauungsplan, der sein Gerippe durch die generelle Fest-
legung erhalten hat, kann der Initiative der Parzellanten, natürlich unter
Gutheißung und Genehmigung der Behörde, überlassen bleiben, die ans
eigenem Interesse für zahlreiche, aber schmale Wohnstraßen sorgen werden..
Man darf natürlich auch nicht von einem Extrem ins andere fallen,
indem man, entgegen dem alten Prinzip der durchweg mittelbreiten
Straßen solche von 8 m oder noch weniger anlegen läßt. Auch sind
die Käufer durch die Gemeinde davor zu schützen, daß Spekulanten ge-
legentlich der Anlage der Wege die Bildung von „Masken" vor Nachbar-
grundstücken als Trick anwenden, um die Nachbarn durch schmale Streifen
von der Straße abzuschneiden und sie zum Ankauf derselben zwingen.
Derartige Fälle sind bei Gründung der Kolonie des öfteren vorgekommen,
in manchen Straßen sogar die Regel gewesen. Ein Beispiel sei ange-
führt: Im Jahre 1902 wurde eine Maske pro gm mit 25 U verkauft,,
während sich die Bodenpreise um 3,50 Ll herum bewegten.

Ferner ist möglichst dahin zu wirken, daß die Banstellen nicht zu
winzig werden, damit bei der herrschenden Bauweise bem Haus nicht
zu wenig Raum zur Anlegung eines Gartens bleibt; so sind Grundstücke,
wie sie z. B. in Fichtenau von Unternehmern bebaut und verkauft sind,
zu klein, denn es finden sich Parzellen darunter, die nur eine Größe
von 4.88, 4.80, 4.41, 4.37, 4.24, ja, von 4.17 und 3.92 ur haben.
Es hat sich denn auch herausgestellt, daß Käufer dieser Grundstücke
nach kurzer Besitzzeit ihr Hansgrnndstück zu vergrößern trachteten.

Kurz zusammengefaßt: Die Hanpterfordernisse eines Bebauungs-
planes sind Aufgabe des Schachbrettsystms, Betonung der Verkehrslinie,
wodurch der Ansdehnung, der Bekehrsbewegung und der Ausbildung
der Verkehrsmittel vollkommen Rechtiuug getragen ist, Trennung in Orts-
teile mit und ohne Erlaubnis zur Anlegung störender Betriebe unb hin-
reichende Anlage von Grünstreifen und Plätzen, Reservierung von Grund-
stücken für kommunale Zwecke und (besonders für unsere Verhätnisse
ohne Kanalisation) ein gutdnrchdachter Höhenplan.

Bei Beurteilung der Gemeindetätigkeit in bezug auf Geländecr-
schließung sind also in der Gemeinde Kleinschönebeck-F. zwei Phasen zu
unterscheiden, die erste die Zeit des Zusehens, wie Spekulanten Laad
aufteilen, sich bereichern und ohne jegliche Gegenleistung wieder ver-
schwinden, die zweite, in der die Gemeinde die Anlegung des Bebauungs-
        <pb n="35" />
        ﻿planes selbst übernimmt. Die erste Phase ist wohl die bequemere,
leichtere, aber vom kommunal-politischen Standpunkt völlig falsche. Um
mit Arno Bernhardts zu sprechen: „Man nahm die Karte, legte die
Reißschiene an und zog die Straße". Dieses System war das herrschende
in jener Zeit. An Plätze zu kommunalen Zwecken war ebensowenig
gedacht wie au Schmuckplätze,die Straßen, alle rechtwinklig ohne
jedes künstlerische Moment, ohne Rücksicht auf benachbarte Ortschaften
und spätere Kanalisation. Die Anlage von Bebauungsplänen wurde
daher später mit Recht den Unternehmern aus der Hand genommen,
und ein Plan einheitlich für die ganze Feldmark nach großzügigen Ge-
sichtspunkten festgestellt. Denn es hat sich gerade auf diesem Gebiet
gezeigt, daß die alten Sünden nicht mehr zu beseitigen sind. Dieser
Großzügigkeit entsprach auch das Verhalten in der Geländeaufschließung
durch den Bahnbau. Bei dem gegenwärtigen Stand der Technik und
der Zeit der Erfindungen muß es auch vom wissenschaftlichen Stand-
punkt für vollkominen unrichtig angesehen werden, einer fremden Unter-
nehmung auf 90 Jahre das Monopol in der ganzen Feldmark zu über-
lassen. Diese Ablehnung war also gerechtfertigt, ebenso das Eintreten
für eine normalspurige Bahn. Es niuß vollkommen unverständlich
bleiben, daß sich die Aufsichtsbehörde nicht den Gedanken zu eigen
machen konnte, daß in einem System von normalspurigen Bahnen eine
schmalspurige keine Existenzberechtigung hat; und in der Tat ist dieses
störende Moment nur durch Umänderung in eine Normalspurbahn zu
beseitigen. Denn wenn die geplante elektrische Bahn von Friedrichshagen
nach Grätzwalde ins Leben tritt, ist eine Durchführung nach Kalkberge
wegen der verschiedenen Spurbreiten unmöglich, und diese Bahn, die
im Auschluß an die Köpenicker Bahn erstrebt wird, ist aller Voraussicht
nach nur der Anfang eines, wenn auch in weiter Zukunft liegenden
Straßenbahnnetzes.

3.	Bauordnung.

Bildet der Bebauungsplan die Grundlage für eine vernünftige und
gesunde Bodenpolitik, so folgt als kaum minder wichtige Notwendigkeit
zur Durchführung der eingeschlagenen Politik Banordnung, Ortsstatut
-imb Steuersystem.

*) Grundpreise der Stadl Gera ILO. (Diss.)

*) Zu erwähnen ist hier ein zur Zeit der Gründung sehr anmutig wirkender
See Infolge der großen Grundwasserentziehung durch die Berliner Wasserwerke
trocknete dieser ein, und der wüste Platz wurde später von der Gemeinde erworben,
um durch Auffüllung als Bauplatz für öffentliche Zwecke zu dienen. Bezeichnend
für die Art der Unternehmeraibeit ist nun hierbei, daß sie für's Auge etwas schufen,
Zugleich aber die Entwässerung dorthin leiteten; zur Beseitigung dieses Mißstandes
fit ein großer Teil der Straße höher, bezw. niedriger zu legen.
        <pb n="36" />
        ﻿29

Über die Vorschriften betreffs der baulichen Entwicklung des Ortes
ist schon an anderen Stellen gesprochen worden. Die dort erwähnten
Bauordnungen und Vorschriften sind Verwaltungsmaßnahnien der höheren
Verwaltungsbehörden, gegen deren Erlasse seitens der Gemeinde nicht
eingewirkt werden konnte. Trotzdem ist der Tätigkeit der Gemeinde noch
ein weiter Spielraum gelassen Die alte Baupolizeiordnung für das
Platte Land vom 15. III. 1872 hätte mit ihren äußerst dürftigen Vor-
schriften den Bau von Mietskasernen immerhin gestattet. Die Bedürf-
nisse nach großen Bauten machten sich jedoch in dem damals ohne jede
Entwicklung befindlichen Bauerndorf nicht geltend, und die ersten An-
siedlungen in dem neuen Ortsteil mußten sich nach den Wünschen der
Spekulanten, die eine Villenkolonie ins Leben rufen wollten, richten.
„Welche Vorwürfe man der Terrainspekulation auch machen kann, eine
Verpflanzung der Mietskaserne in die Vororte ist von ihr nicht einmal
versucht worden, da sie an ihrem ursprünglichen Programm, Landhaus-
kolonien zu errichten, festhielt"?) So ist die Gemeinde ohne ihr Da-
zwischentreten von Mietskasernen verschont geglieben, allerdings bis auf
ein noch heute alleinstehendes Gebäude in der Kaiser Wilhelmstraße
und ein Doppelhaus in der Mittelstraße. Inzwischen kam die Bau-
polizeiverordnung für Berlin und seine Vororte vom 21. 4. 1903 —
in Kraft getreten am 1. 5. 1903 —, die nun von Aufsichts wegen
die landhausmäßige Bebauung forderte. M. E. hätte aber für die
ganze Genieinde anstatt der vorgeschriebenen Bauklasse 6 die Banklasse
O, wie sie für den Rittergutspark von 3.23.21 da Größe eingeführt
wurde, besser gepaßt.

Der schwerwiegende Unterschied zwischen beiden Bauklassen ist,
daß die Banklasse 6 bei bewohnten Gebäuden, abgesehen von Dach- und
Kellergeschoß, — Nebengeschossen — drei Geschosse gestattet, während
Klasse D nur zwei Hauptgeschosse erlaubt. Wie man sieht, ähnelt die
Landhansbebauung der Klasse 6 schon unangenehm sehr dem Miets-
kasernenbau, fast nur mit dem Unterschiede, daß auf Jnnehaltung von
Vorgarten und Bauwich geachtet wird. Es ist aber trotz dieser Aus-
nutznngsmöglichkeit des Bodens dank des Verständnisses der Bevölker-
ung für die Erfordernisse eines Landhauses nur mit verschwindend
kleinen Ausnahmen zu dergleichen gesetzlich erlaubten Auswüchsen ge-
kommen. Es ist daher nur zu begrüßen, wenn jetzt von seiten der
Gemeinde Erwägungen angestellt werden, die eine Überführung in die
Bauklasse I) zum Ziele haben. Vom Standpunkt einer gesunden Boden-
politik wäre zu wünschen, daß in dieser Angelegenheit bald Schritte
getan werden. Denn noch ist der Boden billig und kann von einer

*) Paul Voigt a. a. O. S. 120.
        <pb n="37" />
        ﻿30

'Benachteiligung der Terrainbesitzer nicht im geringsten die Rede sein,
wenn diese selbstverständlich auch das Gegenteil behaupten und mit allen
Mitteln versuchen werden, eine vernünftige Bodenpolitik zu schänden zu
machen, die zwar nicht das Interesse der gegenwärtigen Besitzer schädigt,
wohl aber den künftigen Eigentümern und Mietern ein wohlfeiles
und sanitär unbedenkliches Wohnen ermöglicht. Denn wird mit dem
Mietshausbau erst begonnen, so hört die gesunde Entwicklung auf, der
Vorort empfängt die Nachteile der Großstadt ohne deren Vorzüge.
Wie Eberstadl* 2 3) sagt: „Der Privatbesitz wird auch hier zerstört. Das
Familienhaus und der Flachbau verschwinden. Die Mieten steigen;
hinter den hauptstädtischen Preisen bleiben sie gerade um den Betrag
des Fahrgeldes zurück, die Steuern gehen in die Höhe, die Leistungs-
fähigkeit der Bevölkerung aber geht rückwärts. Denn an Stelle des
realen Grundbesitzers tritt der nominelle Hausbesitzer; an Stelle des
steuerfähigen Grundbesitzes der übertragende Steuerhebel der Miets-
kasernen."

Die schwerwiegendsten und sofort erkennbaren Bedenken zeigen sich
aber auf sanitärem Gebiet. Sie allein schon verpflichten die Ver-
waltung zu prohibitivem Einschreiten. In den neuen Massenmiets-
häusern würden sich unerträgliche Zustände herausbilden, denn noch
fehlen die hygienischen Einrichtungen, an der Spitze Wasserleitung und
Kanalisation, wenn schon seit Jahren die Projekte einander ablösen
und neuerdings der Kreis ein Verbandswasserwerk errichten will, ein
Unternehmen, das bereits greifbare Gestalt annimmt. Ist aber die
Einführung von Wasserleitung und Kanalisation^) gelungen, so ist es
schwer, wenn überhaupt möglich, noch Abhilfe zu schaffen; denn eine
alte Erfahrung lehrt, daß die Einführung von Wasserleitung und
Kanalisation die Mietskasernen begünstigt, und zwar nicht nur indirekt
durch Schaffung der nötigen sanitären Vorbedingungen und der erforder-
lichen Bequemlichkeiten, sie übt auch eine Reihe direkter Wirkungen
in dieser Richtung aus. Wir wollen Paul Voigts die drohende Ge-
fahr weiter ausmalen lassen: „Zunächst wird die bauliche Herrichtung
eines Grundstücks durch die bedeutenden Kosten der erforderlichen An-

') a. a. O. S. 109.

2)	Die Kanalisation ist m. E. nicht ein Korrelat zur Wasserleitung. Große
Städte und Berliner Vororte haben bis in die jüngste Zeit noch keine Kanalisation
gehabt; viel weniger ist es natürlich ein Bedürfnis für einen Ort, in denen Nieder-
schläge und Wirtschaftswasser abgeleitet werden, Fäkalien und Inhalt der Senk-
grube teils zur Düngung des Hausgartens benutzt, teils abgefahren werden können.
Für Mietskasernen ist solcher Zustand natürlich unerträglich, die Entstehung der-
artiger Gebäude ist daher auch nicht zu begünstigen.

3)	a. a. O. S. 139.
        <pb n="38" />
        ﻿31

lagen nicht unwesentlich verteuert. Auch die Baukosten des Hauses
erhöhen sich, und schließlich verteuern die ständigen Abgaben für den
Betrieb der ständigen Einrichtungen die Mieten. Weiterhin erhöhen
sich auch die Pflasterkosten der Straße, da man einmal mit Rücksicht
auf die Rohrleitungen und zweitens wegen des stärkeren Straßen-
verkehrs, der bei Errichtung von großen Mietshäusern zu erwarten ist,
ein weit dauerhafteres Pflaster verwendet werden muß, als es bei
ausschließlichem Kleinbau nötig wäre. Die Kosten der Straßen- und
Kanalisationsanlagen müssen überdies auf Grund des § 15 des preußi-
schen Gesetzes vom 2. 7. 1875 auf die einzelnen Grundstücke nach
ihrer Straßenfroutlänge verteilt werden, wodurch kleine Gebäude äußerst
benachteiligt, große Mietskasernen niit Hinterhäusern dagegen sehr be-
günstigt werden. Jedenfalls vollzieht sich die Anlage der Straßen
und ihre Kanalisierung stets nur in möglichst engem Anschluß an die
Bautätigkeit, und dadurch erhält die Terrainspekulation die Möglichkeit,
sich mit voller Wucht auf ein kleines Gebiet zu werfen, hierauf alle
ihre verfügbaren Kapitalien zu konzentrieren, die Bodenpreise in die
Höhe zu treiben und dadurch das Masseumietshaus zur einzig mög-
lichen Bebauungsweise zu machen. Die Konkurrenz des übrigen billigen
Terrains wird durch das Bauverbot einfach ausgeschlossen, der natür-
liche Monopolcharakter des städtischen Grund und Bodens systematisch
verstärkt."

Dergleichen schlimme Folgen sind zwar nicht zu fürchten, aber
ein Teil davon würde auch schon genügen, den „Luftkurort" Fichtenau
vollkommen zu deklassieren.

4.	Ortsstatute,
aa) Ausnahmen vom Lauverbot.

Um daher dem in Spekulantenhändeu befindlichen Boden jede
Monopolstellung zu nehmen, hat die Gemeinde in ihrem Ortsstatut vom
2. 10. 1893 (revidiert vom 29. 3. 1912) die Bebauung unter gewissen
Voraussetzungen an Straßen gestattet, welche noch nicht gemäß den
baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes für den öffentlichen Verkehr
und den Anbau fertiggestellt sind. — Waren wir schon mit Anwen-
dung der Bauklasse 6 für den ganzen Ort (die benacharte Villenkolonie
Schöneiche gehört der Klaffe I) an) nicht einverstanden, so können wir
noch viel weniger die neue Baupolizeiorduung für die Vororte von
Berlin vom 30. 1. 1912 gutheißen. Diese bringt den Reihen- und
Gruppenhausbau im Gebiete der offenen Bauweise. Das ist natürlich
für die Spekulanten, die nicht schnell und teuer genug ihr Land los-
schlagen können, vorteilhaft. Aber erfreulicherweise heißt es im § 56 b:
„Im Gebiete der offenen Bauweise können mit Genehmigung des
        <pb n="39" />
        ﻿32

Regierungspräsidenten Ortspolizeiverordnungen erfassen werden, durch
welche für räumlich begrenzte Teile von Gemeinden und Gutsbezirken
der Reihenhausbau vorgeschrieben wird . . . Es kann nur im
Interesse gesunder Fortentwicklung sein, wenn die Kommunalpolitik sich
konsequent auf einen ablehnenden Standpunkt stellt. Gereicht cs auch
den Bodenspekillauten zum Vorteile, wenn sie ihr Land möglichst dicht
besiedeln, d. h. möglichst viel Geld aus ihrem Terrain herauszuziehen,
geben sich diese natürlich auch alle erdenkliche Mühe, diese Art der
Bebauung einzuführen, so kaun der Reiheuhausbau nur wieder dazu
führen, uns dem Mietskasernenbau zu nähern, damit den Grund und
Boden in bestimmten Gebieten der Gemeindeflur in die Höhe zu treiben.
Der Erfolg wäre der, daß im Gegensatz zur Behauptung der Grund-
stückshändler der Bau und die Mieten nicht verbilligt würden, sondern
gerade wegen der Möglichkeit der besseren Ausnutzung würden die
Parzellen im Werle steigen, die Besitzer würden die Wertsteigerung
kapitalisieren, und der Käufer für den Bauplatz das schon mehr be-
zahlen, was er zu ersparen gehofft hat. Die Folge ist natürlich eine
unerwünschte vertikale und horizontale Bodeuausnutzung.

Ein weiteres Übel aber würde diese Konzession für die Gemeinde
im Gefolge haben, da sie, ohne Bevorzugung eines Teils der Terrain-
besitzer, den Reihenhausbau nicht einführen könnte. Entweder muß,
was dem einen Unternehmer recht ist, auch dem kleinen Besitzer billig
sein, oder aber es findet eine Bereicherung der einen zu ungunsten der
anderen statt. Abgesehen von alledem wäre die Einheitlichkeit der
Bebauung gestört.

bb&gt; Verhinderung von Verunstaltung.

Haben wir oben bereits eines Ortsstatnts Erwähnung getan, das
auf die Bodcnpreissteigerung hemmend wirken mußte, so ist mit dem
13. 5. 1912 auf Grund der Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891
und der §§ 2—5 des Gesetzes vom 15. 7. 1907 ein Ortsstatut ins
Leben gerufen, das dem Wunsche der Gemeinde nach landhausmäßiger
Bebauung, der die Banpolizeiordnung nicht gerecht geworden ist,
energischen Rückhalt gibt. Es kann nämlich nach der Bauordnung
das Aneinanderbauen zweier benachbarter Häuser nicht vermieden
werden. Sind auch Vorschriften vorhanden, die verlangen, daß sich
die Giebel „im wesentlichen" decken, die Stirnseiten der aneinander-
gebauten Gebäude „annähernd" in derselben senkrechten Ebene liegen usw.,
so sind diese doch so dehnbar, wie die wenigen Doppelbauten stets
gezeigt haben, daß sie längst nicht imstande sind, auch nur einiger-
maßen die Errichtung gleichartiger Gebäude zu erzielen. Es müssen
daher nach dem Ortsstatut die Ansichten aller an Straßen, Plätzen
        <pb n="40" />
        ﻿33

und Promenaden errichteten oder von diesen aus sichtbaren Bauten
nach Anlage und Gestaltung landhausmäßigen Charakter tragen und
derart architektonisch durchgebildet sein, daß sie das Orts- oder Straßen-
bild nicht verunstalten. Buntfarbige Ziegel, Schiefer oder Zement-
platten, sowie Glanzziegel dürfen überhaupt nicht, Pappdächer nur für
Neben- und Wirtschaftsgebäude verwendet werden. Giebelwände
aneinanderstoßender Gebäude müssen sich decken. Doppelhäuser müssen
von Anfang an als einheitliche Baugruppe entworfen, zur Genehmigung
eingereicht und auch gebaut werden.

Wirtschaftshöfe und Lagerplätze müssen, soweit sie von der Straße
aus sichtbar sind, durch eine mindestens 1,50 m hohe Mauer, Holz-
wand, Hecke oder eine ähnliche gärtnerische Anlage abgegrenzt sein.
Die Verunstaltung der an bebaubare Grundstücke anstoßenden Park-
anlagen und öffentlichen Plätze ist verboten. Dies bezieht sich auch
auf das die Feldmark durchziehende Mühlenfließ. Die Einfriedigungen
der Vorgärten bebauter Grundstücke müssen durchbrochen sein und sich
in Anordnung, Farbe und Material dem Gebäude harmonisch angliedern.
Bauwiche sind, wie die Vorgärten, als Ziergärten anzulegen und zu
unterhalten.

Dieser Standpunkt der Gemeinde, Bodenpolitik zu treiben, ist aufs
höchste anzuerkennen, wenn auch zur Ergänzung dieser Zwangsmittel
die freiwillige Mitarbeit weiter Kreise unentbehrlich bleibt.

5.	Besteuerung.

Noch eine andere Möglichkeit gibt es für die Gemeinde, regulierend
auf die Bodenpreise und damit zum Teil auf die Bebauung einzu-
wirken: Besteuerung von Grnnd und Boden.

Die gesetzliche Grundlage hierzu gibt das Kommunalabgabengesetz
vom 14. Juli 1893, das der übermäßigen Belastung einer Steuerquelle
durch Staat und Gemeinde vorbeugen sollte und zu diesem Zwecke den
Gemeinden durch staatlichen Verzicht auf die Realsteuern ein eigenes,
unabhängiges Gebiet der Besteuerung zuwies. Ist demnach das
Kommunalabgabengesetz aus finanziellen Gründen geschaffen, so gibt es
doch dadurch, daß es den Gemeinden gestattet, die Art und Höhe der
Besteuerung des Grund und Bodens zu bestimmen, diesen die Mög-
lichkeit, ihrer Bodenpolitik Nachdruck zu verschaffen.

Es kommen hier vor allem drei Steuerarten in Betracht, wie sie
in hervorragender Weise auch vom Bund deutscher Bodenreformer
propagiert werden, nämlich: die Umsatzsteuer, die Steuer vom gemeinen
Wert und die Wertzuwachssteuer.

W i 1 t st o ck , Entwicklung.

3
        <pb n="41" />
        ﻿34

aa) Umsatzsteuer.

Der Umsatzsteuer sagt Damaschker) nach, daß sie, in genügender
Höhe, die Terrainspekulation merklich einschränken und dadnrch die
Voraussetzungen für gesunde Wohnungsverhältnisse schaffen kann.
Einen Beweis sucht er zu erbringen, indem er den belgischen Klein-
hausbau, der sogar in Großstädten herrsche, auf die niedrigen Grund-
preise zurückführt, welche zum großen Teil auf diesem Stande durch
die hohe Umsatzsteuer gehalten würden, die in Belgien 6,75 0/0 des
Wertes beträgt. Daß solch hohe Umsatzsteuern die natürliche Steige-
rung verlangsamen, kann wohl ohne weiteres zugegeben werden; es
wird sich nur fragen, ob das Mittel, dies zu erreichen, das richtige ist.
Die Umsatzsteuer ist immerhin eine Verkehrssteuer und „jede Theorie
der Verkehrssteuern muß mit dem Geständnis beginnen, daß sie falsch sei"
(L. v. Stein). Eine Umsatzsteuer in dieser enormen Höhe halte ich daher
nicht für richtig. Wenn auch die Bodenreformer für trefflich finden,
was das bayrische Staatsministerum des Innern über Aufgaben der
Umsatzsteuer im Jahre 1900 ausgeführt hat, „daß mit der fortschreiten-
den Entwicklung mancher Gemeinde die Liegenschaften vielfach und
nicht unerheblich im Werte steigen, daß die Vorteile der gemeindlichen
Einrichtungen besonders in Städten dem Immobiliarbesitz in hohem
Maße zugute kommen, und daß es daher billig erscheine, wenn von
solchen Liegenschaften im Anschluß an die staatliche Besitzveränderungs-
gebühr an die Gemeinden eine Abgabe entrichtet werde", so möchte ich
diese Auffassung doch nicht anerkennen, da zur Erfassung der Wert-
steigerung eine andere Steuerart ungleich bessere Erfolge erzielt. Denn
einerseits müßte nach diesem Vorschlage derjenige, der sein Grundstück
durch Kapital und Arbeit wertvoller gemacht hat, ebensoviel bezahlen,
wie der erfolgreiche Spekulant, der vielleicht ohne große Mühe nach
großem Gewinn die Stätte seines Erfolges für immer verläßt; verkauft
jemand sein Grundstück sogar mit Verlust, so ist es m. E. falsch, ihn
derselben Steuer §u unterwerfen, wie den erfolgreichen Spekulanten.
Erhebt man einmal die Umsatzsteuer aus bodenpolitischen Gründen in
so hohem Prozentsatz des Wertes, so muß die Trennung in bebaute
und unbebaute Grundstücke durchgeführt werden. Denn m. E. kann
einer Gemeinde nur daran liegen, das Bauland kräftig zu besteuern,
um entweder die Bodenpreise niedrig zu halten oder die Bebauung zu
beschleunigen. Die Durchführung dieser Trennung würde zwar in
vielen Fällen, so auch in Kleinschönebeck-F. auf Schwierigkeiten stoßen,
da nicht gut sämtliches unbebaute Land als Bauland angesehen werden

') a. a. O. S. 124 (Ausgaben).
        <pb n="42" />
        ﻿35

taun. Es würden sich aber auch hier zur richtigen Erfassung des
landwirtschaftliche!: und Bauplatzwertes Normen finden lassen, wie die
Lösung der Schwierigkeit in Halle a. S. zeigt, wo für den landwirt-
schaftlich genutzten Boden pro cpm 1 Mk. Durchschuittspreis angenommen
wird, jeder Besitzwechsel von Land mit einem größeren Durchschnitts-
wert jedoch als Bauplatz dem höheren Steuersatz unterliegt. Ähnliche
Modifizierungen, wie in Essen seit 1897, wo der für inibebaute Grund-
stücke erhobene Steuerzuschlag zurückgezahlt wird, wenn das Grundstück
innerhalb l1/, Jahren bebaut wird, hielte ich auch für gerechtfertigt,
wenn ich mich mit dem Gedanken befreunden könnte, daß die Umsatz-
steuer in so hohem Maße der Bodenpolitik zu dienen habe. Erkenne
ich also die Möglichkeit der Trennung auch für Kleiuschönebcck-F. an,
so verneine ich doch die Zweckmäßigkeit. Wenn die Steuer in der
Gemeinde besteht, so sind ebenso, wie zur Zeit ihrer Einführung im
Jahre 1895 noch heute fast nur finanzielle Gesichtspunkte für ihre
Anwendung maßgebend, wenn mau sich auch bei der Einführung die
größten Einnahmen von den spekulativen Umsätzen in der Kolonie
versprach.

Eine wirklich erfolgreiche Bodenpolitik auf steuerlicher Grundlage
ist erst möglich, wenn eine Besitzsteuer mit moderner Besitzwechselsteuer,
der Wertzilwachssteuer, kombiniert wird. Dieses kombinierte Steuer-
system bietet neben dem Vorteil bedeutender finanzieller Leistungen die
Möglichkeit, mit größtem Erfolge übertriebener Spekulation und damit
der Preistreiberei entgegenzutreten. Durch dieses System trifft mair
nach Eberstadt sowohl die Spekulation mit Kapital, wie diese ohne
Kapital. Der kapitalschwache Spekulant hat auf seine Terrains nur
eine bestimmte Anzahlung geleistet, die er vielleicht auch noch geliehen
hat, und muß für die Hauptsumnien jährlich einen erheblichen Zins
zahlen. Er kann also nur Grundstücke erwerben, deren Bebauung in
nächster Zeit zu erwarten steht, da er die Zinslast nicht auf lange
Zeit aushalten kann. Er muß seine Grundstücke möglichst schnell zu
verwerten suchen, ist auf rasche Umsätze angewiesen, kann daher auch
niemals für längere Zeit die Bautätigkeit aussperren. Diese die Preis-
treiberei begünstigenden Umsätze sind nur durch eine Besitzweckiselsteuer
zu treffen.

Die Spekulation der starken Hai:d kauft dagegen größere Komplexe
an, zahlt diese bar aus, hat daher keine Zinslasten und kann warten,
bis das Land in den gewünschten Preis hineingewachsen ist; bis dahin
bleiben die Grundstücke außer Verkehr. Diese Art der Spekulation ist
nur durch eine Besitzsteuer, die Steiler nach dem gemeinen Wert, zu
erfassen.

3»
        <pb n="43" />
        ﻿36

bb; Grundwerlsteuer.

Das Kommunalabgabengesetz gestattet laut § 25 den Gemeindew
ausdrücklich die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz, ja, es-
hat sogar die Bauplatzsteuer zu dem ausgesprochenen Zwecke eingeführt,
den Gemeinden ein Mittel gegen das Liegenlassen von Bauterrains au§-
Spekulationsgründen in die Hand zu geben. Diese gerechtfertigte Steuer
fiel durch die schwierige Bestimmung, was ein Bauplatz sei; mit Rück-
sicht auf eine einschränkende Auslegung des Oberverwaltungsgerichts
mußte sie in den Städten, die sie eingeführt hatten, aufgegeben werden.
Die Regierung behielt jedoch die Initiative auf stärkere Besteuerung
des Grund und Bodens bei und befürwortete eine Steuerreform auf
dieser Basis durch ein Rundschreiben der Minister der Finanzen und
des Innern vom 2. 10. 1899, in welchem die Unveränderlichkeit der
staatlich veranlagten Steuerbcträge als ungeeignet bezeichnet wird, den
namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fortgesetzt steigernden
Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu ersassen. Zum Schluß dieses
Rundschreibens wurde die Steuer nach dem genieineu Wert den Ge-
meinden empfohlen. Diese Steuer gibt denn auch die Möglichkeit, den
Boden, der auf Grund der staatlichen Veranlagung nach dem Reiner-
trag wenig oder keine Steuern bezahlt hatte, scharf zu erfassen. Die
Steuerbelastung trifft demnach die Kapitalwerte, die in augenblicklich
minder produktiver Anlage mehr oder weniger brach liegen, unter diesen
wiederum vor allen diejenigen, die in uufrnchtbarer Weise der Wirtschaft der
Allgemeinheit willkürlich, mitunter oft nnr deshalb entzogen sind, um
einen künftigen unverhältnismäßigen Spekulationsgewinn abzuwerfend)
Bei dieser Art der Besteuerung muß es jedoch als berechtigte Forderung,
anerkannt werden, wenn landwirtschaftlich oder gärtnerisch benutzte
Grundstücke nicht allzu stark herangezogen werden.

Die Maßregel, von unbebauten Grundstücken eine höhere Wert-
steuer zu erheben als von bebauten, wie es in manchen Gemeinden
eingeführt ist, trifft unzweifelhaft die Spekulation härter, würde aber
bei aufstrebenden Gemeinden, wie Kleinschöuebeck-F., wo noch der größere
Teil der Feldmark landwirtschaftlicher Nutzung unterliegt, unrecht sein, zu-
mal die Zurückhaltung von Bauland noch nicht zu Mißlichkeiten geführt hat.

Doch halten wir die bodenreformerische Forderung, den Grundsatz
der Selbsteinschätzuug auch auf diesem Gebiete einzuführen, für annehm-
bar, wonach jeder Besitzer sein Eigentum selbst taxiert und nach der
selbst eingeschätzten Höhe einen gewißen Satz als Steuer entrichtet.
„Um aber die Gefahr von ihm zu nehmen, daß er den Wert seines

0 Leuckart v. Weißdorf, Entwicklung und Ergebnisse der Wertzuwachsbe-
steuerung S. 3 (Diss.)
        <pb n="44" />
        ﻿37

'Eigentums zu niedrig einschätze, müßte die Bestimmung getroffen werden
daß die Gemeinde, wenn sie den Boden für kommunale Bedürfnisse
braucht, das Recht hat, ihn zu dem geschätzten Werte zu erwerben.
Schätzt der Grundbesitzer zu hoch, so droht die hohe Steuer, schätzt er
zu niedrig, so droht eventuell die Abfindung durch die Stadt"?) Das
Gesetz gestattet aber die Einführung einer solchen Steuernormierung nicht.

eo) tvertzuwachssteuer.

Wird diese Steuer auch aus praktischen Gründen mit dem Eintritt
des Besitzwechsels, wie die Umsatzsteuer erhoben, so ist die Berechtigung
dieser (progressiv ausgestalteten bedingten Umsatz-) Steuer doch weitaus
größer. Die Umsatzsteuer ist eine rohfiskalische, rein formell gestaltete
Verkehrssteuer, die sich nur wegen ihrer verhältnismäßig einfachen Hand-
habung einer finanziellen Beliebtheit erfreut, obwohl sie wegen ihrer
Differenzieruugsunfähigkeit, ihres groben unorganischen Charakters bei
einer allgemeinen Bodenwertdepression ungerecht wirken muß. Diese
Unbilligkeiten fehlen der Wertznwachssteuer vollkommen* 2), da sie die
Leistungsfähigkeit des Besteuerten in vollem Maße berücksichtigt. Ist
die Umsatzsteuer ohne Frage leicht abwälzbar, wie ans vielen Kaufver-
trägen erhellt, so ist die Möglichkeit der Abwälzbarkeit bei der Zuwachs-
steuer schwerer festzustellen, sie wird von bodcnreformerischer Seite sogar
auf das entschiedenste verneint. Die Überwälzung oder Eigeutragnng
der Steuer kann von Fall zu Fall auf eine Machtsrage hinauslaufen,
eine Ansicht, der auch ich, was die formelle Seite anbetrifft, auf Grund
eingesehener Verträge zuneige. Doch wird die ,.Machtfrage" eine Ab-
wälzung meist nicht gestatten, da ohne Zivang niemand über den zurzeit
geltenden Preis zu zahlen gewillt ist, die formelle Überwälzung der
Wertzuwachssteuer demnach den Preis des Grundstücks um die Zuwachs-
besteuerung sinken lassen muß. Sollte aber jemandt tatsächlich gezwungen
werden können, die Zuwachssteuer beim Kauf mitzutragen, so hätte dieser
Käufer ebensogeru einen höheren Kaufpreis gezahlt.

Die von Gegnern der Steuer aufgestellte Forderung, daß die Ge-
meinde in Konsequenz ihrer Anschauung, der Grundwertzuwachß werde
durch die Gesamtheit gebildet, bei sinkenden Preisen an die Grundbesitzer
auch die Prozente ihres Verlustes herauszahlen müßte, kann ich mit
der gesamten wissenschaftlichen Presse zurückweisen. Adolf Wagner er-
kennt zwar die Theorie der Forderung als berechtigt an, kommt aber
für die Praxis zu einem ablehnenden Ergebnis. Treffend inbezug auf

') Damaschke, Aufgaben S. 127.

2) In diesem Zusammenhang handelt es sich naturgemäß nur um eine Grund-
wertzuwachssteuer.
        <pb n="45" />
        ﻿38

die Wertabnahmevergütungspflicht, bemerkt Boldt: * *) „welchem Zensitew
würde es einfallen, vom Staate, der vom Einkommen jahrelang Ein-
kommensteuern erhoben hat, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er
einige Jahre mit Unterbilanz gearbeitet hat?" — Es ist ferner möglich,
die Wertzuwachsstener außer der Veranlagung beim Besitzwechsel, der
indirekt genannten, auch dadurch zu erheben, daß man das Gelände
regelmäßig periodisch abschätzt und den eingetretenen Zuwachs ganz
unabhängig von der Vorbedingung eines erfolgten Eigentumsüberganges
oder dergleichen besteuert. Dieses wäre die sogenannte direkte Besteuerung
des Grundwertzuwachses. Die direkte Art der Wertzuwachssteuer kann
m. E. für den Zweck der Bodenpolitik garnicht in Frage kommen, da es
äußerst schwer ist, den Wertzuwachs unzweifelhaft festzustellen, und auch
nicht zu verlangen wäre, daß Leute, die ihr Kapital in Grundbesitz
festgelegt haben, Steuer von, Wertzuwachs bezahlen, den sie selbst gar-
nicht genau kennen, den sie garnicht realisiert haben. Das aber hat doch
gerade die Wertzuwachsstener so populär gemacht, daß sie in dem Augen-
blick einsetzt, wo die Realisierung des Gewinnes stattfindet, und zwar
gilt als Steuerobjekt ihren, Prinzip gemäß der unverdiente Wertzuwachs,,
das ist derjenige, „der nicht durch Arbeits- oder Kapitalverwendung des
Eigentümers, sondern nur durch die Entwicklung oder die Aufwendungen
der Allgemeinheit entstanden ist"?) Dabei kommt für die Besteuerung
nach der indirekten Form der Zuwachssteuer in Frage jedesmal der
während der Besitzdauer des uenveräußerndeu Eigentümers von ihm
bezw. auch der während der Besitzdauer seines erbrechtlichen Besitzvor-
gängers von diesem gemachte unverdiente Gewinn?) Auf weitere Ein-
wände gegen die Wertzuwachssteuer, wie „Vermögeuskonfiskatiou",
„sozialistisch" usw., ist hier nicht einzugehen.

Es kommt hier darauf au, festzustellen, inwieweit die Bodenpolitik
sich für ihre Bestrebungen der Wertzuwachssteuer bedienen darf. Es
gehen darüber die Ansichten weit auseinander. Die Hauptforderung
stellt in ihrer Tendenz, nicht eigentlich nur den Zuwachs au Grundrente,,
sondern die Grundrente überhaupt der Allgemeinheit zurückzugewinnen,
die Bodenreform auf. „Wieviel könnte durch eine Zuwachssteuer —
auch durch eine bescheidene von nur 50°/0 etwa — hier gewonnen
werden! Eine solche Steuer würde die Spekulation in den Außen-
terrains beenden und im wesentlichen den gerechtfertigten Preis für den
Boden wieder herstellen."4) Diese Inanspruchnahme der Steuer geht

l) Die Wertzuwachssteuer S. 37.

*) Kumpmann, Die Wertzuwachssteuer S.26. angeführt bei Leuckart v. Weißdorf
a. a. O. S. 6.

') v. Weißdorf a. a. S. 6.

*) Damaschke, Bodenreform S. 81.
        <pb n="46" />
        ﻿39

entschieden zu weit; denn sie würde jede Spekulation ausschalten. Und
diese brauchen wir ebensosehr für unsere Volkswirtschaft, wie den
wagenden Kaufmann überhaupt. Ohne die Unternehmungslust der
Spekulation wäre weder Fichtenau noch die vielen Vororte Berlins
entstanden, und es muß doch zugegeben werden, daß diese Bewegung,
dieser Zug aufs Land, eine wohltätige Folge der Spekulation ist.
Es kann sich also bei Anwendung der Steuer nur um eine Belastung
des Gewinns handeln, die zwar die Spekulation nicht vernichtet, aber
der Gemeinde gestattet, der wilden Preistreiberei Zügel anzulegen;
Erhebung einer Zuwachssteuer von 331/3 °/0 wie in Kiautschou ist
auf unsere Verhältnisse nicht anwendbar (da bei Berechnung der Zu-
wachssteuer die persönliche Arbeit, Geschäftsgewandtheit usw. nicht be-
achtet werden kann), obwohl auch in Deutschland bis zu 20°/0 mit
Recht genommen werden können. In Kleinschönebeck wurde seinerzeit
die Wertzuwachssteuer nicht so sehr zur Unterdrückung der Spekulation,
sondern neben finanziellen Gründen hauptsächlich zu dem Zweck ein-
geführt, die gewerbsmäßigen Grundstückshändler nnd Spekulanten, die
aus ihrem Geschäft und der Gemeinde ihren Gewinn ziehen, ohne an
den Lasten teilzunehmen, zu den kommunalen Aufgaben durch finanzielle
Beiträge heranzuziehen.

Daß die Gemeinden ferner verpflichtet sind, auch eine andere Art
Wertzuwachs im Interesse ihrer Mitglieder steuerlich heranzuziehen, die
sich durch besondere kommunale Kulturarbeiten ergibt, bedarf kaum der
Erläuterung. Diese Zuwachssteuer ist unter dem Namen Verbesserungs-
steuer verständlicher, und die hierunter gerechneten Abgaben werden
als Beiträge bezeichnet, deren Einziehung gemäß § 9 KAG. „behufs
Deckung der Kosten für Herstellung nnd Unterhaltung von Veranstal-
tungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hierdurch
besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen," ermöglicht, sogar verlangt
ist, „wenn andernfalls die Kosten einschließlich der Ausgaben für die
Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals durch Steuern
aufzubringen sein würden". Diese Zuwachssteuer (Verbesserungssteuer-
Beiträge) ist denn auch in der Gemeinde Kleinschönebeck-F. seit Be-
stehen der Beitragsordnung vom 10. Februar 1909 erhoben worden,
muß auch in höchstmöglicher Weise erhoben werden, da jede Unter-
lassung ein Geschenk der Gemeinde wäre zuungunsten der Steuer-
zahler. — Gewarnt sei allerdings vor den übertriebenen Fordernngen
der Bodenreformer, die bei Schul- nnd Straßenbahnbauten die Grund-
besitzer auch zu den Kosten heranziehen wollen, obwohl es doch in
einem Vorort mit landhausmäßiger Bebauung nicht jedermanns Sache
ist, sich durch Straßenbahnen oder lärmende Kinder stören zu lassen.
        <pb n="47" />
        ﻿40

Erschließt die Gemeinde aber durch Straßenbahnen noch totliegendes
Bauland, so ist es schwer, wenn nicht unmöglich, die Höhe der Wert-
steigerung und damit die anteiligen Kosten festzustellen. Bei dergleichen
gemeindlichen Unternehmungen halte ich es für richtig, sich die finan-
zielle Beteiligung von den interessierten Bodenbesitzern vorher zeichnen
zu lassen. Ist keine Neigung dazu vorhanden, so baut eben die Ge-
meinde zur Hebung des Ortes aus eigenen Mitteln, oder unterläßt als
nicht im Gemeindeiuteresse liegend derartige Anlagen.

Wiederholt habe ich darauf hinweisen können, daß die Anziehung
der Steuerschraube aus Gründen der Bodenpolitik in Kleinschönebeck-F.
bisher noch nicht nötig war, da, wie im nächsten Abschnitt noch zu
zeigen ist, von einer Kasernierungsrente keine Rede sein kann und die
Bildung einer solchen infolge der bestehenden Vorschriften auch nicht
zu befürchten ist. Die verschiedene Höhe der Bodenpreise bewegt sich
in engen Grenzen, sodaß sich in dem Bodenwert nur die verschiedene
Lage und Verwendbarkeit (Nähe des Bahnhofs, Wald) ausdrückt, denn
„die auf den günstigst gelegenen Grundstücken errichteten Häuser haben
einen höheren Gebrauchs- und Tauschwert als ganz die gleichen mit
gleichem Kapitalaufwand ans ungünstiger gelegenem Terrain erbauten,
weil sie den Vorzug der günstigeren Lage besitzen. Dieser Mehrwert
fällt jedoch nicht den Häusern an sich zu, sondern den Hausplätzen, auf
denen nunmehr eine Hausplatzrente in diesem Mehrwert entstanden ist."1)

Trotzdem ist ein Ausbau der Stenern in der geschilderten Weise
nur richtig zu nennen, da jeder anormalen Preissteigerung sofort mit
kommunalen Gegenmaßregeln geantwortet werden kann. Dagegen
mußte ich die Bauordnung verurteilen, in deren Grenzen allerdings
die Arbeit der Gemeinde anzuerkennen ist. Desgleichen ist nach den
ersten Verfehlungen zu einer Zeit, als noch kein Verwaltungsbeamter
dem Gemeindevorstand angehörte, die Bedeutung des Bebauungsplanes
erkannt und dieser generell in mustergültiger Weise festgestellt. Mit
Eberstadt2) halte auch ich den Bebauungsplan für die konstituierende
Grundlage des gesamten Bauwesens. „Auf dieser Grundlage vollzieht
sich die Preisbildung der Bodenwerte, erfolgt die Ausgestaltung der
Grundstücke und empfängt das Baugewerbe seine bestimmte Richtung.
Was hier verfehlt wurde, das ist in späteren Instanzen nicht wieder
gutzumachen. Die Baupolizei3) kann im Gemeindeinteresse vieles und
Hervorragendes leisten, ist indes niemals imstande, die Fehler des
Bebauungsplans zu korrigieren."

0 Schönbergs Handbuch, Art. Grundrente, § 16.

ä) a. a. O. S. 106.

') Vgl. Loening, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Baupolizeij:
„Aufgaben", Bd. 2, S. 716.
        <pb n="48" />
        ﻿41

Wandelt nt. E. demnach die Kommunalpolitik von Kleinschönebeck-F.
Zurzeit in den richtigen Bahnen, so ist nur zu wünschen, daß diese nicht
wie in früheren Zeiten durch die Interessen und Bestrebungen der
Spekulanten durchkreuzt wird, die, wie nach den Schilderungen Paul
Voigts^), so noch heute,	. in den angesehensten Organen der

Tagespresse .... in den Gemeindeverwaltungen mit Rührigkeit und
Eifer ihre Interessen vertreten.

V.	Boden- und Mietspreise,

a) Bodenpreise.

Für die Feststellung der Bodenpreise und ihrer Entwicklung konnte
nur eine umfassende Ermittelung der Verkehrswerte die Grundlage ab-
geben, wie sich solche aus den Eigentumsveränderungslisten des König!.
Katasteramts ergeben. Es wurden die Verkäufe, soweit sie statistisch von
Wert sind, ausgezogen; und zwar ist das Material vom Ende des Jahres
.1896 vorhanden, in welchem die Gemeinde die Umsatzsteuer einführte.

Zuerst verkauften die Bauern das Pilzland, das in wirtschaftlicher
Beziehung für sie wenig Wert gehabt hatte; denn noch ini Anfang der
70er Jahre vorigen Jahrhunderts wurde der Morgen mit 10 Mk. ab-
geschätzt. nur um nicht zu sagen, er sei vollkommen wertlos. Im Jahre
1876 wurden bereits 50 Mk., 1893 500 Mk. für den Morgen erzielt.
Im übrigen waren vor der Koloniegründung Verkäufe eine große Selten-
heit. Gingen die Wirtschaften von einer Hand in die andere, so war
1er Anlaß gewöhnlich Vererbung. Sollte bei dieser Gelegenheit eine
Wirtschaft abgeschätzt werden zum Zwecke der Erbschaftsregulierung, so
fiel die Abschätzung stets zugunsten des in der Wirtschaft Bleibenden
aus, die anderen wurden mit einer Kleinigkeit abgefunden. Demgemäß
hätte eine Feststellung des Schätzungswerts den wirklichen Preis des
Landes auch nie ergeben.

Von den aus der Umsatzstenerkontrolle zu ersehenden Verkäufen
konnten aber bei weitem nicht alle für meine Zwecke benutzt werden.
Ansgelassen wurden vor allem Erbrezesse, laut denen z. B. im Jahre
1896 die gesamte Wirtschaft nebst Gebäuden und Inventar auf den
Erben überging, und zwar der gm abgeschätzt aus 0,026 Mk., eine
andere im Jahre 1898 auf 0,177, 1907 auf 0,175 Mk. — Es blieben
ferner unberücksichtigt die bebauten Gritndstücke, da nach meiner Ansicht
der „Bodenannäherungswert", wie schon die Bezeichnung sagt, den
Bodenpreis nicht genau bestimmen will und kann. Die Bestimmung
nach diesem Wert scheitert außerdem an dem Fehlen einer staatlichen
oder sonstigen Feuerversicherung, die einheitlich für den ganzen Orts-

*) a. a. O. S. 136.
        <pb n="49" />
        ﻿bezirk Feuertaxen festsetzt. Die Gewinnung der Bodenpreise aus den
bebauten Grundstücken durch Subtraktion des nach den Feuerversicherungs-
taxen ermittelten Gebäudewerts vom Kaufpreis erübrigt sich außerdem
dadurch, daß es in der ganzen Gemarkung kaum eine Straße gibt, in
der nicht noch Bauplätze vorhanden wären.

Ebenfalls konnten Zwangsversteigerungen oder Konkursverkäufe
wegen der oft unnatürlichen Preise keine Berücksichtigung finden. Des-
gleichen wurden Enteignungen der Gemeinde, Verkäufe von Masken
und alle sonstigen Verkäufe außer Betracht gelassen, die infolge Heraus-
fallens aus dem Rahmen der zur Zeit geltenden Preise darauf schließen
ließen, daß sie nicht den richtigen Verkehrswert ausdrückten; als solche
Gründe wurden festgestellt die erst nach langer Zeit seit Vertragsschluß
erfolgte Auflassung, Tausch, Gefälligkeit, scheinbarer Kauf zur Abrechnung
und Ausgleichung gemeinsamer Geschäfte, Umsatz belasteter bezw. mit
Rechten ausgestatteter Grundstücke.

Dagegen konnten die Verkäufe von Eckgrundstücken berücksichtigt
werden, weil die höhere Wertschätzung dadurch modifiziert wird, daß
sich Privatpersonen vor den erhöhten Pflasterkosten scheuen. Unzweifel-
haft wirken jedoch Abrundung und Zusammenlegung preissteigernd. Da
aber überhaupt eine individuelle Wertung nirgend so sehr auftritt als
auf dem Grundstücksmarkt, waren die Verkaufspreise solcher Baustellen
in die Statistik aufzunehmen, zumal sich aus den Akten mit Sicherheit
eine normale Über- oder Unterwertung der Grundstücke erkennen ließ.

Die Verarbeitung der für meine Zwecke verwertbaren Umsätze in
Grundstücken geschah in der Gestalt, daß man aus Kaufpreis und
Grundstücksgröße den ans den gm berechneten Bodenpreis gewann. Um
aus den gegebenen Zahlen nun die richtigen Folgerungen zu ziehen,
d. h. die Bodenpreise in richtiger Weise festzustellen, kann man zwei
Wege einschlagen: entweder für die Durchschnittszahl das einfache
arithmetische Mittel aus den für die Flächeneinheit gefundenen Werten
oder das gewogene Mittel anzuwenden. So überzeugend es wirkt, den
Preis für den Durchschnitt der umgesetzten Bodenwerte anzunehmen,
der nicht nur die erzielten Einheitspreise bei den einzelnen Verkäufen
zur Grundlage nimmt, sondern auch die Maße der zu einem bestimmten
Preise verkauften Grundstücke berücksichtigt, so wird das gewogene Mittel
in diesem Falle doch oft zu irrtümlichen Annahmen führen. Denn kauft
ein Spekulant einen größeren Block zu niedrigem Preise und verkauft
davon Parzellen in demselben Jahre teurer, so würde, das gewogene
Mittel genommen, es den Anschein haben, als seien nach Parzellierung
in diesem Jahre die Preise für den gm fast garnicht gestiegen, während
doch eigentlich nur aus den zuletzt verkauften Parzellen der zur Zeit
geltende Wert hervorgeht. Das arithmetische Mittel gibt den äugen-
        <pb n="50" />
        ﻿43

blicklichen Wert des Grund und Bodens, wie er sich in den zurzeit"
erzielten Bodenpreiseu spiegelt, unter diesen Umständen viel besser wieder,,
da dieses den Preis des qm nach dem Durchschnitt der jeweils für den
qm erzielten Verkaufspreise berechnet, nicht aber auch zu gleicher Zeit
die Summe der Quadratmeter (die Größe des Blocks) berücksichtigt.
Da nun aber in der Gemeinde sehr häufig größere Ankäufe aus bäuer-
lichem oder Speknlantenbesitz von gewerbsmäßigen Baustellenverkäufern
stattfinden, so würden in den betreffenden Jahren nur die von diesen
für den qm gezahlten Preise als Durchschnittsbodenpreise zur Geltung
kommen, während die von diesen getätigten Verkäufe mit ihrer Wert-
steigerung nicht ins Gewicht fallen.

Um jedoch vollkommen sicher zu gehen, will ich beide Durchschnitts-
ziffern angeben und dadurch zugleich den Unterschied zwischen dem Er-
gebnis der Anwendung beider Mittel zeigen; die Umsätze größerer
Terrains werden nach dem gewogenen Mittel dann stets ein Sinken
der Bodenpreise vortäuschen.

Es würde nun ein falsches Bild geben, wenn ich die Bodenpreise
der ganzen Feldmark durch einen allgemeinen Durchschnitt festlegen
wollte, da der Wert des Grund und Bodens in Fichtenau bedeutend
von dem im alten Dorfe, dieser aber wieder von dem im Grätzwalde
oder gar in den abgelegensten Teilen der Gemarkung abweicht. Ich bin
daher der Einteilung der Geniarkung in 5 Kartenblätter gefolgt, wie
sie das Kgl. Katasteramt festgesetzt hat. Bilden diese immerhin auch
keine geschlossenen Entwicklungsteile, so kommen sich doch hier die Boden-
preise sehr nahe; trotzdem fühlte ich mich einigemale wegen zu weit-
gehenden Unterschieds der Bodenpreise in demselben Kartenblatt ver-
pflichtet, eine weitere Teilung innerhalb derselben vorzunehmen.

Kartend latt 1.

Das auf diesem dargestellte Gelände wird im Norden und Osten
begrenzt durch das Vorwerk Grüueliude, im Westen von Kartenblatt 5
und im Süden von Kartenblatt 2.

Das Terrain befindet sich zum größten Teil noch in landwirt-
schaftlicher Bewirtschaftung; ein Bebauungsplan ist noch nicht speziell
für das Gebiet nordöstlich des Woltersdorfer Weges, also auch nicht
für diesen Teil der Gemarkung festgestellt. Trotzdem sind zwei Komplexe,
die am weitesten vom Dorfe entfernt, in der Nähe der Grünelinder
Grenze liegen, parzelliert worden. Die Bodeupreise waren naturgemäß
sehr billig; es sind daher nur kleine Leute, die sich hier Land er-
worben haben. Dadurch, daß diese Leute trotz der Bekauntmachung
der Gemeinde, daß der Fluchtlinienplan noch nicht festgesetzt sei, sich
hier ankauften, stehen ihnen große Unannehmlichkeiten bevor, weil der vom
        <pb n="51" />
        ﻿44

dem Verkäufer der Parzellen aufgestellte Plan den Anforderungen des
modernen Städtebaus geradezu Hohn spricht, auf ihn daher bei Feststellung
des Gemeindebebauungsplans keine Rücksicht genommen werden kann.

Jahr	1899	1904	1905	1906	1907	1908	1909	1910	1911	1912
Anzahl der Umsätze	1	■10	3	23	27°	7	3	3	2	2
Arithm Mittel pro Usm in	0,065	0,34*	0,35-	0,39°	0,49°	0,58*	0,50«	0,94°	0,51-	0,61°
Gewog. Mittel pro | |m in	0,06°	0,34*	0,35*	0,42°	0,48°	0,30°	0,48°	0,78°	0,49°	0,63*
Maximum pro Qm in -Jt	0,06°	0,35-	0,35°	0,53°	0,56*	0,99-	0,71°	1,75°	0,56*	0,74-
Minimum pro Usw in	0,06°	0,31°	0,34°	0,29*	0,44«	0,19'	0,356	0,34*	0,45°	0,49°

Dem billigen Preise von 0,06** für den qm liegt der Verkauf eines
Alteingesessenen an Spekulanten zugrunde. Die unverhältnismäßig
hohen Maximalpreise 1908 und 1910 sind in jenem Falle vielleicht
zwecks größerer Belastungsmöglichkeit, in diesem aus nicht festzustellenden
Gründen erzielt worden.

Kartenblatt 2.

Dieser Teil der Gemarkung wird abgeschlossen im Norden durch
Kartenblatt 1, tni Westen durch Kartenblatt 4, im Süden durch Karten-
blatt 3, im Südwesten durch die königliche Forst und im Osten durch
Grünelinde.

Die hier behandelten Umsätze wurden in ihrer großen Mehrheit
mit Grundstücken rechts (südlich) des Woltersdorfer Wege getätigt, da
auf diesem Gelände der Bebauungsplan bereits förmlich feststeht, Ver-
käufe aber auf einem Gebiet ohne festgesetzten Plan, wie schon oben
erwähnt, späterhin zum mindesten Unbequemlichkeiten zur Folge haben.
Unter den angezogenen Verkäufen sind einige, die sowohl Teile des
Kartenblattes 2 wie auch solche des Blattes 4 umfassen; diese konnten
aber ohne Bedenken hier mit einbezogcn werden, da es sich um Par-
zellen handelt, deren Straßenland auf Blatt 2 verzeichnet ist, während
die dazugehörigen Baustellen dem Blatt 4 angehören oder umgekehrt.
Der Konnex ist also ein so enger, daß die Bewertung der aufgestellten
Statistik keine Einbuße erleiden kann.

Jahr	1901	1904	1905	1906	1907	1908	1909	1910	1911	1912
Umsätze	1	23	18	63	18	36	6	28	20	5
Arithm. Mittel	0,10*	0,74°	0,75»	0,90-	1,12*	1,19*	1,25«	1,21«	1,51°	1,63°
Gewog. Mittel	0,10*	0,37°	0,39°	0,44°	1,16°	0,83»	0,28«	0,72*	1,22°	1,70»
Maximum	0,10*	0,94»	1,-	1,91*	1,72*	2,42*	2,15»	2,05»	3,40»	2,61-
Minimum	0,10*	0,23«	0,12«	0,20°	0,89°	0,28°	0,25*	0,38	0,49°	0,61°
        <pb n="52" />
        ﻿45

Der Umsatz von 1901 betrifft ein links des Woltersdorfer Weges-
gelegenes Stück, das in Größe von 19.14.30 ha zur Anlage einer
Spargelplantage angekauft wurde. Das verhältnismäßig niedrige, ge-
wogene Mittel 1904 erklärt sich durch Verkäufe aus bäuerlichem Besitz,
an Parzellanten; besonders drückend wirkt der Verkauf von 6.16.65 ha
zu 0,23" Mk. für den c&gt;w. Durch diese Parzellanten wurden die an-
gekauften Terrains in Baustellen geschnitten und zum Teil schon im
Laufe desselben Jahres verkauft. Im Jahre 1905 wiederholt sich das-
selbe Bild; erwähnt sei ein Verkauf von 3.37.70 ha zu 0,12" Mk
für den gm und von 8.19.37 ha zu 0,31" Mk. für den gm. Eben-
falls fanden im Jahre 1906 Verkäufe aus bäuerlicher Hand statt, die
das gewogene Mittel in erheblicher Weise beeinflußten und zwar
2.65.92	ha für den	gm	zu' 0,20" Mk.	und	36.83.72 ha	zu.

0,31" Mk. Im Jahre 1907 fehlte das Angebot der eingesessenen Wirte,
dagegen machte sich der Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzten
Landes	im nächsten	Jahre	bemerkbar, in	dem	3.37.70 ha	mit

0,28" Mk. für den gm an den Markt kamen. Auffälliger noch tritt?
dieser Punkt im Jahre 1909 in Erscheinung dadurch, daß bei einem
Gesamtumsatz von 18.21.54 ha ein einziger Landverkauf aus bäuer-
licher Hand 16.45.60 ha bei einem Grundpreise von 0,25* Mk.
betrug. Der Übergang dieses Landes in Spekulantenbesitz bewirkte,
daß bei den wenigen Verkäufen das gewogene Mittel auf 0,28" Mk.
sinken mußte, während von einem Sinken des Grund und Bodens,
keine Rede ist. Die scheinbar niedrigen Durchschnittsziffern des Jahres
1910 haben ihren Grund in dem Aufkäufen bäuerlichen Bodens durch
die Spekulation; so	gingen	aus der Hand der	Landwirte u.	a.

2.73.69	ha zu 0,48*	Mk.,	3.37.70 ha zu	0,38*	Mk., 3.38.40	ha

zu 0,41 Mk. und 3.98.60 ha zu 0,50" Mk. Der Ankauf der
Bodenspekulation übertraf die Veräußerung bei weitem. Das Jahr 1911
entbehrte dagegen der Aufkäufe durch gewerbsmäßige Grundstücks-
händler, ein Umstand, der schon in der geringen Differenz zwischen
gewogenem und arithmetischem Mittel seinen Ausdruck findet.

Kartenblatt 3.

Auf diesem Blatt steht der Teil der Klcinschvnebecker Gemarkung
verzeichnet, der den fast ganz von der Königlichen Forst eingeschlossenen
Ortsteil Fichtenau umfaßt, wo die landhausmäßige Bebauung und in
Verbindung damit die Bodenspekulation ihren Anfang nahm, um sich von
hier aus auf weitere Teile der Feldmark auszudehnen. Dieser Teil wird
im Norden begrenzt durch das Kartenblatt 4, im Nordwesten durch die
Gemarkung Schöneiche, im Westen, Süden und Osten durch die Kgl. Forst;
der Bebauungsplan über das ganze Gelände ist förmlich festgestellt.
        <pb n="53" />
        ﻿46

Die Höhe der Bodenpreise ist infolge der Entwicklung von Süden
nach Norden im Süden eine ganz andere als in dem nördlichen Seit
des Kartenbiattes. Ich habe es daher für richtig gehalten, den süd-
lichen und nördlichen Teil des Kartenblattes getrennt zu behandeln,
und zwar ist als Grenze eine ostwestliche Linie angenommen, die durch
die alten Parzellen 18 (südlich) und 19 (nördlich) gebildet wird, weil
hier die Unterschiede der Bodenbewertung besonders stark hervortraten,
der nördliche Teil auch erst in späteren Jahren der Bebauung er-
schlossen wurde.

Es sollte ferner zuerst eine besondere Behandlung der Parzellen
an anbaufähigen Straßen und solchen Baustellen gemacht werden, deren
Straßen weder reguliert, noch in ihren Fluchtlinien festgestellt sind,
d. h., es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen den Preisen
von Netto- und Bruttobauland. Dieser Plan mußte aber scheitern, da
nach den Akten unmöglich festzustellen war, ob sich der Preis inklusive
Straßenregulierung oder Pflasterung ohne Fertigstellung der Bürger-
steige usw. versteht. Allenfalls wäre aus dem Katastermaterial zu er-
sehen gewesen, ob der Veräußerer neben der Baustelle das zugehörige
Straßenland verkauft hat; da dies aber von dem Verkäufer bei jeder
Parzelle anders gehandhabt werden kann, der Geschäftsgebrauch der
Grundstückshändler ebenfalls von einander abweicht, außerdem der
Spekulant nach Ankauf von Blocks Straßen einzieht, um neue für seine
Zwecke geeignetere einzulegen, mußte auch hiervon Abstand genommen
werden. Bei Kritisierung der angeführten Zahlen ist nur der Werde-
gang der Wandelung vom landwirtschaftlich genutzten Boden zur
Baustelle in Betracht zu ziehen. Die Entziehung von Straßenland,
Aufstellung der Pläne, Parzellierung und Vermarkung, Regulierung,
Pflasterung usw. müssen natürlich die Bodenpreise in die Höhe treiben.
Dies geht aber allmählich vor sich, ohne daß gewisse Punkte der
Wandelung mit dem augenblicklich zutreffenden Bodenpreise festgehalten
werden können. Die Ziffern folgender Tabellen werden also die Durch-
schnittszahlen der Bodenpreise von Banland mit und ohne Slraßenland
(-Pflaster) darstellen.

a) Südlicher Teil.

Jahr	1897	1898	1899	1900	1901	1902	1903	1904
Anzahl d. Umsätze	7	35	38	19	12	3	10	6
Arithmet. Mittel pro Plm in ^	3,23*	2,513	3,27*	3,62»	3,86-	3,67°	3,86«	4,92°
Gewogenes Mittel pro □ m in	3,34»	2,27*	2,68'	2,99*	3,44»	3,49»	3,94-	4,69»
Maximum	4,768	5,10«	5,61*	6,06«	5,72°	5,01*	7,63»	7,67°
Minimum	1,96«	1,12*	1,69’	1,998	2,29°	2,61«	1,84*	2,62«
        <pb n="54" />
        ﻿—I

— 47 —

Jahr	1905	1906	1907	1908	1909	1910	1911	1912
Anzahl d. Umsätze	4	8	17	14	5	7	5	4
Arithmet. Mittel								
pro Plm in atl	5,003	4,13°	4,41i	5,62-	4,98°	5,64-	3,97°	3,9!i
Gewogenes Mittel								
Pro s~] m in c4C	5,108	2,87’	4,24°	5,26i	5,03°	4,85°	4,07’	3,88°
Maximum	5,88-	6,40°	6,2 t6	7,25-	5,33°	9,22'	4,40°	4,44-
Minimum	4,10’	1,57«	2,46«	3,97«	4,47’	2,10’	2,64°	2,64«

Die Zahlen des Jahres 1897 spiegeln den Verkauf von baureifen
Parzellen im südlichen Teil von Fichtenau dicht am Königlichen Wald
wieder. /Umsätze aus den vorhergehenden Jahren, die Preisentwicklung
gebracht hätten, konnten mangels Material leider nicht aufgeführt werden.)
In der Statistik von 1898 dagegen drücken Ankäufe aus bäuerlicher
Hand die Höhe der Zahlen herunter, z. B. ein Ankauf von 2.97.— da
zu 0,808 Mk. Die Spekulation rückt aber schon 1898 mehr nach
Norden vor, wo die Grundstücke infolge größerer Entfernung von der
Bahn billiger sind. Dasselbe läßt sich vom Jahre 1899 sagen; der
Preis von 1,697 Mk. ist dadurch zu erklären, daß sich das betreffende
Grundstück jenseits des Fließes, also an keiner Straße befindet, daher
ohne Verbindung mit diesseitigen Grundstücken weniger Wert hat.
Durch diese Verbindung allerdings wurde der Wert des nun von dem
Fließ durchschrittenen Grundstücks später erhöht. Den Ziffern des Jahres
1900 liegen wohl normale Umsätze zugrunde, ebenso weisen die Jahre
1901/5 auf eine ruhige, aber stetige Entwicklung der Bodenpreise hin.
In den Jahren 1906/7 machte die Entwicklung nach Norden größere
Fortschritte, es wurden demnach die Grundstücke zu billigeren Preisen
umgesetzt. Die angezogenen Verkäufe von 1908—1910 erstrecken sich
über den ganzen hier behandelten Teil der Gemarkung; die Umsätze
von 1911 dagegen mehr auf den nördlichen Teil der Kartenblatthälfte.
Die abnehmende Zahl der Umsätze ist zum großen Teil darauf zurück-
zuführen, daß jetzt in der Kolonie Fichtenau hauptsächlich bebaute
Grundstücke umgesetzt werden, ein Teil der Baustellen auch in festen
Händen liegt. Von hoher Bedeutung ist aber die überaus schlechte
Lage des Baumarkts, welche sich auch in Kleinschönebeck-F. bemerkbar
macht. Der träge Umsatz liegt ferner noch au der neuen Reichsgesetz-
gebung, auf die an anderer Stelle einzugehen ist.

b) Nördlicher Teil.

Die im Jahre 1897 getätigten Umsätze sind Ankäufe der Speku-
Icttiou, und zwar handelt es sich um 2.25.40 du zu 1,10° Mk., 2.70.10 ha,
zu 0,581 Mk., 1.33.80 ha zu 0,48° und 2.97.— ha zu 0,80° Mk.,
ebenso im Jahre 1898, wo ein Ankauf von 2.06.80 ha zu 0,43^ Mk.
        <pb n="55" />
        ﻿48

,»

stattfand. Ein Jahr darauf gab die Spekulation jedoch schon Bau-
stellen zum ungefähren Preise von 0,60 Mk. ab. Zwei zu 2,50* Mk.
und 3,38* Mk. umgesetzte Grundstücke grenzen an den soeben behandelten
südlichen Teil des Kartenblatts und beeinflussen den Durchschnitt des
Jahres 1899 bedeutend. Um ein derartiges Grundstück handelt es sich
auch unter der Rubrik 1900. Die Jahre 1901—03 weisen keine Be-
sonderheiten auf, der Verkauf in 1904 ist dem von 1900 analog.
Die in den Jahren 1905—07 umgesetzten Grundstücke liegen wiederum
dicht an dem oben behandelten Gelände, die 1908 bis 1911 verkauften
mitten in diesem Teil des Kartenblattes.

Jahr	1897	1898	1899	1900	1901	1902	1903	1904
Anzahl der Umsätze	4	2	12	1	3	4	3	1
Arithmet. Mittel	0,74°	1,04-	1,21°	2,32*	1,04-	1,94'	1,65-	3,68*
Gewogenes Mittel	0,76»	0,56&lt;&gt;	0,88°	2,32*	1,04-	1,97°	1,66-	3,88*
Maximum	1,10-	1,65°	8,38-	2,32*	1,05*	2,23*	2,61»	3,68*
Minimum	0,48-	0,43°	0,59-	2,32*	1,03*	1,42-	1,19°	3,68*
Jahr	1905	1906	1907	1908	1909	1910	1911	
Anzahl der Umsätze	4	6	2	1	8	3	5	
Arithmet. Mittel	2,11-	3,52*	4,19°	1,76-	2,34-	3,15-	3,67'	
Gewogenes Mittel	1,83°	3,60’	4,61’	1,76«	2,13’	3,11»	3,30-	
Maximum	3,28-	5,17°	4,85-	1,76-	2,94»	4,89»	5,78'	
Minimum	1,12°	2,08*	3,80»	1,76«	2,04	1,59-	2,08-	

Anschließend sei eine kurze Übersicht gegeben über einen noch auf
Kartenblatt 3 verzeichneten, seiner Natur nach aber zu Kartenblatt 2
gehörigen Block. Wie sehr auch auf diesem Gebiet der Feldmark im
Laufe der letzten Jahre der Wert gestiegen ist, erhellt daraus, daß be-
züglich eines Grundstücks von 12.40.60 da im Jahre 1899 ein Ver-
trag abgeschlossen wurde, wonach der gm 0,08 Mk. kostete; die Auf-
lassung erfolgte jedoch aus — kaufmännischen Gründen erst im August 1910.

c)

Jahr	1908	1907	1908	1909	1910	1911
Anzahl der Umsätze	3	2	1	9	2	2
Arithmet. Mittel	0,32*	0,81*	1,09’	1,10°	1,65’	1,96°
Gewogenes Mittel	0,33-	0,81«	1,09’	0,96°	1,68°	1,95«
Maximum	0,35-	0,83’	1,09’	2,09»	1,83-	2,09»
Minimum	0,28’	0,79-	1,09’	0,42°	1,48-	188-

Diese Zahlen sind besonders interessant, da sie in ganz hervor-
ragender Weise wegen des kleinen Gebietes, in dem ungefähr alle
        <pb n="56" />
        ﻿49

Grundstücke gleichen Wert haben, zeugen, daß die Bodenpreise eine
langsame aber stete Tendenz nach oben zeigen.

Kartenblatt 4.

Dieser Teil der Kleinschönebecker Gemarkung wird im Norden
durch Kartenblatt 5 abgeschlossen. Im Westen bildet die Grenze das
Fließ bezw. die Gemarkung Schöneiche, nach Süden hin wird der Ab-
schluß durch Kartenblatt 3 und die Königliche Forst gebildet, während
östlich der iOrtsteil Grätzwalde (Kartenblatt 2) sich hinzieht. Über
das ganze Gebiet ist der Bebauungsplan förmlich festgestellt, landwirt-
schaftliche Nutzung findet kaum mehr statt.

Da jedoch genanntes Kartenblatt auch an Blatt 3 stößt, so sind
die im nördlichen, vorher besprochenen Teile liegenden Baustellen in
ähnlicher Entwicklung wie die auf Kartenblatt 4 zu beiden Seiten der
von Fichtenau nach dem Dorf führenden Straße. Es mußte daher auch
hier eine getrennte Betrachtung der Bodenpreise stattfinden; als natür-
liche Geuze der zu betrachtenden Teile wurde der von alters bestehende
Heuweg angenommen. Wie bei Kartenblatt 2 kommen auch hier einige
unbedeutende Verkäufe vor, deren Grundstücke sowohl auf Kartenblatt 4
wie 2 liegen.

a) Westlich des Heuweges.

Jahr	1896	1898	1899	1908	1904	1908	1909	1910	1911
Anz. d. Umsätze	2	1	8	1	2	24	8	8	9
Arithm. Mittel	0,80*	0,70°	1,51°	1,59°	1,53*	1,41*	1,90°	2,44°	2,42»
Gewog. Mittel	0,82*	0,70»	0,827	1,59°	1,59°	1,26»	1,57°	2,47»	2,34*
Maximum	0,83*	0,70»	2,74»	1,59°	1,77»	2,42 2	2,417	2,76»	3,77*
Minimum	0,787	0,70»	0,56*	1,59°	0,94°	0,89*	1,25'	2,05°	1,76*

Während die Ziffern von 1896 und 1898 keine Besonderheiten
aufweisen, liegt 1899 dem hohen arithmetischen Mittel ein Baustellen-
kauf an der Dorflage zugrunde. Das gewogene Mittel wurde dagegen
durch den doppelten Umsatz eines Blocks von 3.75.50 da beeinflußt,
der zu 0,56* Mk. gekauft und zu 1,02° Mk. weitergegeben wurde.
Um denselben ungeteilten Block handelt es sich auch im Jahre 1903.
Die Verkäufe 1904 sind Grundstücke in bevorzugter Lage, während
die angezogenen Verkäufe von 1908 sich über den ganzen Teil westlich
des Heuweges erstrecken; u. a. wurde von dem mehrmals umgesetzten
Mühlengrundstück der Mühlenpark von 1.12.14 da von dem Mühlen-
besitzer zurückgekauft zum Preise von 0,89* Mk. Die Umsätze der
letzten Jahre zeigen die ruhige Entwicklung; vielleicht lassen sich aus
den Ziffern des Jahres 1911 die Folgen des schlechten Baumarktes
herauslesen.

Witt stock, Entwicklung.

4
        <pb n="57" />
        ﻿b) Östlich des Heuweges.

Jahr	1897	1898	1899	1900	1901	1903	1904
Anzahl der Umsätze	1	2	3	4	1	4	14
Arithmetisches Mittel	0,23°	0,36°	0,78°	0,46-	0,06°	0,92-	1,01°
Gewogenes Mittel	0,23°	0,41»	0,73°	0,39°	0,06°	0,93-	1,04°
Maximum	0,23°	0,41»	0,93°	0,71»	0,06°	1,-°	1,57°
Minimum	0,23°	0,31-	0,05°	0,05°	0,06°	0,84«	0,29-

Jahr	1905	1906	1907	1908	1909	1910	1911
Anzahl der Umsätze	10	18	6	20	10	16	8
Arithmetisches Mittel	0,83»	0,97-	0,58-	1,08-	1,16-	1,22-	1,46-
Gewogenes Mittel	0,42°	1,05°	0,32»	0,67«	0,67-	0,95-	1,08-
Maximum	1,-°	1,81°	1,68-	2,42-	1,93«	1,96-	2,79°
Minimum	0,28-	0,60°	0,11-	0,49-	0,69°	0,58°	0,88-

Das Land iu diesem Gemarkungsteil ist meist derartig unfruchtbar
(leichter Sandboden), daß es in früheren Jahren stets brach gelegen hat;
es ist nicht einmal der Versuch der Aufforstung gemacht worden.

In der ersten Rubrik handelt es sich um einen auszuschließenden
Block von 1.27.65 da, 1898 in erster Linie um einen Umsatz von

з.	10.27 du zu 0,41® Mk. Im Jahre 1899 ist preisbestimmend ein
Grundstück von 2.84.71 da, das zn 0,59 Mk. gekauft und zu 0,93 Mk.
wieder abgestoßen wurde. Ein Stück Brachland von 2.55.30 brr brachte
im Jahre 1900 nur einen Preis von 0.059 Mk., wogegen anderes
wüstes Land in Größe von 2.84.71 ba schon zu 0,69s Mk. veräußert
wurde. Im darauffolgenden Jahre wurde ein Stück Ödland von
2.30.10 ba durch die Spekulation übernommen. Die Jahre 1903,
1904 sind Zeiten normaler Entwicklung, die Zahlen von 1905 durch
den Ankauf von 6.76.96 ba zu 0,28* Mk. beeinflußt. Das Jahr 1906
zeigt nichts Besonderes, dagegen stehen die Ziffern von 1907 unter dem
Zeichen der Spekulation; ein Bauer gab 10.96.60 ba zum Preise von
0,313 Mk. ab. Desgleichen kaufte im folgenden Jahre die Spekulation

и.	a. Blocks von 3.20.35 ba zu 0,56° Mk., 2.30.10 ba zu 0,3P Mk.
Auch im Jahre 1909 wurden größere Blocks umgesetzt, so ein Terrain
von 2.64.64 ba zu 0,59* und 8.46.60 ha zu 0,608 Mk., ebenso zu
steigenden Preisen im folgenden Jahre. Es seien hervorgehoben die
Umsätze von 2.55.30 ba zu 0,88* Mk., 5.44.50 ba zu 0,95° Mk. und
2.84.71 ba zu 1,40° Mk. Die Ziffern des laufenden Jahres lehren,
daß in dem neuaufgeschlossenen Gebiet die Bodenpreise weiter steigende
Tendenz zeigen, wobei aber zu berücksichtigen bleibt, daß sich in diesem
Gebiet das Straßennetz bedeutend erweitert hat.
        <pb n="58" />
        ﻿51

Karte iiblatt 5.

Das den Abschluß der Gemarkungstafel bildende Blatt findet seine
Grenze im Norden und Nordwesten durch das Fließ. bezw. Schöneiche,
im Westen durch das Blatt 4. im Süden durch das Blatt 2, im Süd-
westen Blatt 1 und im Osten durch die Gemarkung Vogelsdorf. Im
Nordosten östlich des Fließes liegt das alte Dorf. Der hier zu be-
sprechende Teil der Gemarkung ist dem landwirtschaftlichen Betrieb fast
noch garnicht entzogen, ein spezieller Bebauungsplan ist noch nicht fest-
gestellt. Aus diesem Grunde ist es nicht zu begrüßen, daß hier Par-
zellenverkäufe stattgefunden haben, zunial die Art der Aufteilung eben-
sowenig modernen Anforderungen genügt, wie die im Kartenblatt 1 be-
zeichnete; Umlegungen mit ihren Unannehmlichkeiten werden daher späterhin
kaum zu verhindern sein. Bedauerlich ist, daß die Pfarre diese ver-
frühten Käufe mitgemacht hat.

Trotz des geringen Besitzwechscls mußte auch hier eine doppelte
Tabelle Anwendung finden, da sich ein Teil der Verkäufe auf Grund-
stücke zu beiden Seiten der Woltersdorfer Straße erstreckte, deren Wert
von den Parzellen außerhalb der Dorflage immerhin wesentlich abweicht.

a) Grundstücke außerhalb des Dorfes.

Jahr	1899	1905	1908	1909	1910
Anzahl der Umsätze	1	1	2	39	3
Arithmetisches Mittel	0.14'	0,12-	0,32«	0,78«	0,76°
Gewogenes Mittel	0,14»	0,12-	0,29°	0,73-	0,70«
Maximum	0,14»	0,12-	0,37»	1,04«	1,05«
Minimum	0,14-	0,12-	0,27«	0,55«	0,66«

d) Grundstücke an der Woltersdorfer Straße.

Jahr	1906	1907	1910	1911
Anzahl der Umsätze	2	2	2	4
Arithinetisches Mittel	1,16-	1,13°	1,45«	1,79«
Gewogenes Mittel	1,16°	1,13«	1,41-	1,48-
Maximum	1,19»	1,19»	1,97°	2,11°
Minimum	1,12»	1,06'	0,93'	1,39°

Die Umsätze der Jahre 1899, 1905 und 1906 sind solche ohne
Spekulationscharakter, 1908 ging ein Komplex von 2.36.90 da aus
bäuerlichem Besitz. Die in den Jahren 1909 und 1910 bestehende
Kauflust mußte erlahmen, da einerseits die eingesessenen Landwirte auf
ihren Ackerbesitz noch nicht so billig verzichten wollten, andererseits
wegen des noch ausstehenden Bebauungsplans gewerbsmäßige Speku-
lanten diesem Teil der Gemarkung noch fern geblieben sind. Die Preise

4»
        <pb n="59" />
        ﻿

an der Woltersdorfer Straße haben anch etwas angezogen, vou
einem außergewöhnlichen Steigen ist aber nicht die Rede. Ein inmitten
der Dorflaae gegenüber der Kirche verkauftes Grundstück brachte im
Jahre 1912 1,78* Mk.

Fassen wir nun die Ergebnisse aus den Zahlen aller fünf Ge-
markungsteile zusammen, so sehen wir ohne weiteres, daß die Boden-
preise sich auf der ganzen Feldmark seit Beginn des Ankaufs von
bäuerlichem Heideland durch Spekulanten und seit Bau des ersten Hauses
in Fichtenau manchmal stürmischer, nianchmal ruhiger nach oben bewegt
haben. Scheint bisweilen auch die Preisbewegung zur Ruhe gekommen
zu sein, so liegt dies zum Teil an der Statistik, die ja nur einen Bruch-
teil der getätigten Verkäufe benutzen konnte, andererseits auch darin, daß
sich die Spekulation auf andere neue Gebiete der Gemarkung zog und
dadurch anch das Publikum mehr zu Käufen auf diesem Gelände be-
wog. Ferner ist an dieser Stelle noch auf den zur Zeit darniederliegendew
Baumarkt hinzuweisen.

b) Mietspreise.

Während man bei den Bodenpreisen bis znm Jahre 1896 zurück-
gehen konnte, war bei den Mietspreisen eine derartige Feststellung aus
Mangel an Material nicht möglich. Die Arbeit mußte sich daher darauf
beschränken, eine Statistik der zur Zeit bezahlten Mieten aufzustellen.

Auch hier war naturgemäß eine Scheidung von Dorf und Kolonie
vorzunehmen, da hier die Mieten durchschnittlich höher sind als dort.
In nachstehender Übersicht handelt es sich fast durchweg um kleinere Woh-
nungen, weil die größeren von den Hausbesitzern meist selbst bewohnt werden.

Konnten auch nicht alle Mieten festgestellt werden, so sind doch die
aufgeführten Zahlen typisch und geben ein richtiges Bild, da sämtliche
Läden oder Geschäftsräume außer Betracht gelassen sind, ebenso
Wohnungen, die Verwandte des Hausbesitzers gemietet haben.

Dorf.

1912	Durchschnitt  der  Jahres- mtete in dft	Aus einer Anzahl von	Die drei höchsten Mieten in c4l	Die drei niedrigsten Mieten in
Einzimmer-W.	123,30	55	264,— 216,— 195,—	60,— 66,— 72,—
Zweizimmer-W.	183,—	41	366,— 288,— 280,—	104,— 120,— 120,—
Dreizimmer-W.	333,50	4	400,— 340,—	—	294,— 300,—	—
Vierzimmer«W.	500,—	1	500,—	—	-  Kolonie.	500,—	—	—
Einzimmer-W.	171,54	22	240,— 216,— 216,—	120,— 132,- 144,—
Zweizimmer-W.	273,11	77	400,— 362,— 360,—	144,— 144,— 180,—
Dreizimmer-W.	430,98	56	620,— 600,— 600,—	300,— 300,— 312,—
Vierzimmer-W.	591,25	8	750— 700,— 630,—	500,— 500,— 530,—
Fünfzimmer-W.	752,86	7	950,— 800,— 800,—	500,— 720,— 750,—
        <pb n="60" />
        ﻿VI.	Separation und Regelung der Grundbesitz-
Verhältnisse.

Zur Bearbeitung der allgemeinen Entwicklung gehört ohne Frage
auch die Klärung der Grundbesitzverhältnisse, die wegen ihres chrono-
logischen Aufbaus einem eigenen Abschnitt vorbehalten werden mußte.
Es handelt sich um die Zertrümmerung der AllmendeZ, soweit diese
als Rest der „gemeinen Mark" der Aufteilung zu Sondereigentum ent-
gangen war, und den Übergang des der Real- (Separations-) Gemeinde
d. i. der alten wirtschaftlichen Vereinigung gemeinschaftlich gebliebenen
Grund und Bodens in das Eigentum des modernen Verwaltungskörpers
der politischen (Personal-) Gemeinde.

Da nach dem Edikt voni 14. September 1811 „über die Regu-
lierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse" die Regierung
im Jahre 1317*) besonders großen Wert ans die Regelung der Eigen-
tumsverhältnisse legte, und auch in Kleinschönebeck der Gedanke der
Gemeinheitsteilung Anklang gefunden hatte, so trugen sämtliche bäuer-
lichen Wirte am 27. 8. 1824 „auf spezielle Separation ihrer noch ge-
meinschaftlich behüteten, in vermengter Lage besessenen Acker-, Wiesen-,
Weide- und Holzgrundstücke" an, demzufolge eine neue Vermessung und
Bonitierung vorgenommen wurde. Die spezielle Separation wurde im
Anschluß hieran mit Ausnahme einiger zunächst noch als gemeinschaft-
lich reservierter Holz- und Weideplätze im Wege gütlicher Vereinigung
im Jahre 1828 zur Ausführung gebracht.

Bevor jedoch der Rezeß abgeschlossen war, trug im Jahre 1837
ein Bauer auf spezielle Ausscheidung seines Anteils an den bisher ge-
nutzten Hütungs- und Holzgrundstücken an, eine Forderung, die mit
Ausnahme der kommissarisch bewirkten Abschätzung des stehenden Holzes
im Wege gütlicher Einigung erfüllt wurde.

Die spezielle Separation sämtlicher Grundstücke wurde sodann durch
Rezeß vom 9. 10. 1840 festgestellt und am 26. 8. 1844 genehmigt;

0 Vgl. Bücher, Handwb. d. Staatswiss. Art: Allmende S. 402. Unter
„Allmende" verstehen wir hier die im Eigentum von Gemeinden oder gemeindlichen
Korporationen befindlichen Liegenschaften, soweit dieselben von den Mitgliedern
dieser Körperschaften auf Grund ihrer Körperschaft genutzt werden. Die Nutzung
ist in der Regel eine naturale. Sie kann gemeinsam erfolgen wie bei Wald und
Weide; sie kann aber auch gesondert mit lebenslänglicher oder periodischer Zuteilung
von Genußanteilen stattfinden.

a) Erwähnt sei btt „Verordnung wegen Organisation der Generalkommissionen
und der Revisionskollegien zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse, in gleichen wegen des Geschäftsbetriebs bei diesen Behörden", vom
20. 6. 1817 (Reg. v. Potsdam); die Verordnung zur Beförderung des Geschäfts-
ganges der Gemeinheitsteilvng vom 3. 12. 1817.
        <pb n="61" />
        ﻿54

beteiligt waren die Pfarre, 9 Bauern, von denen der eine 2 Bauern-
höfe, 1 Kossätenhof und einen Büdnerhof besaß, 1 Kossät, der Mühlen-
besitzer, zugleich Kossät und Erbpächter eines bedeutenden Teils des
Kirchenlandes, ferner der Dorfschmied, zugleich Büdner und 2 andere
Büdner, die Schule und der Bruder des Schmieds, letzterer durch einen
Kauf von 9 Morgen 90 QR vom Jahre 1837. Die Gesamtgröße
der Feldmark betrug nach damaliger Vermessung 2434 Morgen 159 QR,
wovon auf gemeinschaftliche „Wiesen- und Weidereviere" 29 Morgen
53 QR, auf gemeinschaftliche „Weide- und Holzreviere" 240 Morgen
178 QR und an Wegen und Triften 63 Morgen 58 QR, also ins-
gesamt 333 Morgen 109 Quadratruten entfielen; dazu kam das Auf-
hütungsrecht der Gemeinde in der Königlichen Forst, während Be-
rechtigung auswärtiger Interessenten nicht vorhanden waren. Die Ge-
meinheitsteilung brachte den Interessenten einen Landzuwachs von 37
Morgen 156 QR, während das gesamte Areal der Gemeinschaft an
Straßen, Wegen und Triften, deren Breite und Lage vielfach Änderungen
erfahren hatten, nebst einigen Grundstücken zu wirtschaftlichen Zwecken
von nun au 124 Morgen 56 QR betrug. Von dem verteilten Grund-
und Boden wurden jedoch 12 Morgen 116 Quadratruten zu Dotationen
verwendet. Die Schule erhielt einen Morgen 87 QR sein Tausch; sie
bekam 1 Morgen 3 QR drei- und neunjährigen Roggenlandes, 2 Morgen
90 QR Gerstenland erster Klasse), so daß diese von nun an, Hofstelle
und Garten eingerechnet, 5 Morgen 32 QR besaß und demnach gemäß
8 101 der Gemeinheitsteilung hinreichend ausgestattet war. Ferner wurden
für den jedesmaligen Schulzen zur Entschädigung für seine Mühe-
waltung als „Schulzeudienstland" 11 Morgen 29 QR bestimmt, deren
Güte allerdings äußerst gering war.

Die außer den Wegen, Tristen usw. im gemeinschaftlichen Besitz
gebliebenen Grundstücke in Größe von 158 Morgen 41 QR zerfielen
fortan in vier Arten:

1.	gemeinschaftliches Eigentum der ganzen Gemeinde:

a)	eine Lehmgrube (zwei Morgen),

b)	eine Kiesgrube, die sog. Aasgrube (ein Morgen),

2.	gemeinschaftliches Eigentum der Pfarre, 10 Bauern und 3 Kossäten:

Weiderevier mit wilder Baumschule, ein Gebiet von 21 Morgen

28 QR;

3.	gemeinschaftliches Eigentum der 10 Bauern mit Ausnahme des

bereits Abgefundenen, der drei Kossäten und der Pfarre: das

Pilzland (133 Morgen 108 QR.),

4.	gemeinschaftliches Eigentum der 10 Bauern und 3 Kossäten:

a)	das Schäferhaus nebst Garten (104 QR),

b)	2 Hirtenhäuser (39 und 42 QR).
        <pb n="62" />
        ﻿55

Zugleich aber wurden auch die Teilnahmeverhältnisse an der ge-
meinschaftlichen Nutzung festgestellt. Zu 1) wurde in 25 Teile zerlegt,
wovon die Bauern und die Pfarre je 2 — 22 Teile, die Kossäten je
einen, also drei Teile erhielten. Analog wurde zu 2) die Holznutzuug
in 23 Teile zerlegt (da ein Bauer abgefunden war) und ebenfalls die
Weidenutzung. Ferner wurde bei dieser Holzung, da die Bonitierung
nun einmal stattgefunden hatte, für eine künftige Auseinandersetzung die
Größe der Anteile festgestellt mit der Maßgabe, daß jeder einzelne
Interessent zu jeder Zeit die Ausscheidung verlangen konnte. An den
zil 4) bezeichneten Hirtengrundstücken waren nutzungsberechtigt 10 Bauern
zu zwei Teilen = 20 Teile und 3 Kossäten zu einem Teil = 3 Teile,
und zwar übernahmen diese neben der Nutzung auch die Unterhaltung.
Außer den 4 gemeinschaftlichen Tränken gab es noch 2 Tränken (Pfühle),
an denen aber nur je 2 Bauern Gerechtsame hatten und die daher für
die Gesamtheit ohne Bedeutung waren. Die Unterhaltung der Wege
fand auch ferner in festgesetzter Weise gemeinschaftlich statt, die Reinigung
der Gräben, mit Ausnahme einer kurzen Strecke gemeinschaftlich zu
reinigenden Fließes, durch die Anlieger, während der Müller zur Aus-
krantung verpflichtet war. Auch die Haltung eines Gemeindebullen
durch einen bestimmten Besitzer wurde geregelt und das Sprunggeld
auf 7 Sgr. 6 Pfg. festgesetzt.

Bedauerlicherweise hatte die Regierung durch Festsetzung der Größe
der Holzungsteile einer weiteren Separation Vorschub geleistet; die Ein-

teilung der Gemarkung nach dem Separationsrezeß vom

9. 10. 1840
26. 4. 1844

sollte denn auch nicht von langer Dauer sein. Schon am 29. 12. 1848
kam cs zu einer neuen Verhandlung.

Es waren nämlich in der Zwischenzeit von dem gemeinschaftlichen
Weiderevier drei Parzellen zu Ansiedelungen abgezweigt worden, deren
Kaufpreis die „Interessenten" einschließlich des bereits Abgefundenen
unter sich geteilt hatten, ohne der Pfarre den gebührenden Anteil zu-
kommen zu lassen. Die Differenzen wurden zugleich mit der im Haupt-
rezeß vorgesehenen Aufteilung der Holzung ausgeglichen, indem hier
die Pfarre durch Land entschädigt wurde, der Bauer ein Stück Heide
abtreten mußte, da er von der Verkaufssumme zu Unrecht einen Teil
erhalten hatte. Andere Weiterungen waren dadurch entstanden, daß
ein Teil der Bauern auf ihren eigenen Feldern und auch in dem könig-
lichen Forst eine gemeinschaftliche Hütung auf unbestimmte Zeit einge-
richtet und das Schäferhaus nebst einer Stube des Ochsenhirtenhauses
wieder in Gebrauch genommen hatten. Über die Entschädigungssumme
an die anderen Besitzer konnte eine Einigung erst nach wiederholten
Verhandlungen erzielt werden. Außerdem wurden noch einige gering-
        <pb n="63" />
        ﻿56

fügige Änderungen an Wegen und Triften vorgenommen, „die ihrer
Zweckmäßigkeit wegen für immer bestehen" sollten. Mit dem 17.11.1849
fand dieser Nachtragsrezeß durch Bestätigung der Königlichen General-
kommission für die Kurmark Brandenburg seinen Abschluß. — Der
Zersetzungsprozeß der Allmende nahm trotzdem seinen Fortgang. Da
die Auseinandersetzung mit der Generalkommission den Bauern zu um-
ständlich schien, verkauften sie auf eigene Rechnung eine Parzelle nach
der anderen von dem Weiderevier, aus dessen zuerst veräußertem Stück
ihnen so viele Umstände erwachsen waren. Der Erlös wurde unter
die „Interessenten" verteilt. Das Schäferhaus ging nebst Garten im
Laufe der Jahre in Privatbesitz über, ebenso kam die Lehmgrube in
bäuerliche Hand. Der Tränkeplatz am Vogelsdorfer Wege und der
Sandberg wurden im Besitz der Anlieger ausgewiesen, obwohl den
Tränkeplatz die Gemeinde unterhalten hatte und auch dem Sandberg
noch vielfach von Gemeindeeingesessenen Mauersand entnommen worden
war.

Erst im Jahre 1893 kam hier der Stein ins Rollen. Die
Separationsgemeinde hatte aus dem gemeinschaftlichen Besitz die Sand-
kute verkauft und verhandelte mit dem Käufer um die Pacht bis zur
Auflassung; ein anderer Käufer verlangte die Auflassung seiner schon
vor langer Zeit erhandelten Triftparzelle. Bei dieser Gelegenheit
mußte zur Feststellung der Identität der betreffenden Grundstücke die
nunmehr für die Provinzen Brandenburg und Pommern gebildete
Generalkommission zu Frankfurt a. O. angegangen werden. Diese
billigte die Verwendung des Erlöses aus der Sandkute in Höhe von
6000 Mk. zur Zahlung auf die Grundsteuer nicht, sondern verlangte
gemäß Gesetz vom 2. 4. 1887 Z die Verwendung zur Verbesserung der
Verkehrswege, ein Nutzen, der allen, auch den kleinen im Laufe der
Jahre hinzugekommeiien Grundbesitzern zugute komme. Es wurde denn
auch die Pflasterung der Dorsstraße beschlossen; die Zinsen des ver-
bleibenden Restes sollten zur Unterhaltung dieser Straße oder anderer
gemeinschaftlicher Anlagen benutzt werden.

Um in Zukunft nur mit einer Person verhandeln zu müssen,
bestimmte die Generalkommissson im Jahre 1895 den Gemeindevorsteher
zur Vertretung der Gesamtheit der Separationsinteressen Dritten gegen-
über, sowie zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Da die Anträge auf Kauf von gemeinschaftlichem Besitz sich mehrten,
die politische Gemeinde sich aber als unzuständig für den Verkauf des

0 betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemein-
schaftlichen Angelegenheiten, nach dessen § 5 die Berteilung ausgeschlossen werden
kann, „wenn dieselbe wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder aus anderen
Gründen unzweckmäßig erscheint".
        <pb n="64" />
        ﻿57

von der Separation ausgeschlossenen Teiles der Feldmark erachtete, die
Bauern jedoch auch nicht als die Separationsiuteressenten, für die sie
sich hielten, gelten konnten, da sie durch Verkäufe von eigenen Grund-
stücken alle anderen Grundbesitzer auch zu Mitgliedern der Separations-
gemeinde gemacht hatten, so stellte der Gemeindevorsteher in seiner
Eigenschaft als Vertreter der Separations- und der politischen Gemeinde
im Jahre 1902 den Antrag, durch einen neuen Rezeß sämtliche Rechte
und Pflichten an den uichtseparierten Grundstücken von der Separations-
gemeinde auf die politische Gemeinde zu übertragen.

Der Versuch einiger Interessenten, die gemeinschaftlich gebliebenen
Separationsliegenschaften zu teilen, scheiterte, da die politische Gemeinde
die Unterstützung der Regierung *) fand.

Trotzdem war das Verfahren äußerst schwierig, weil neben teil-
weisem Übergang der gemeinschaftlichen Liegenschaften in Privatbesitz
auch ein großer Teil dieser als öffentliche Straßen und Plätze angesehen
und demgemäß der politischen Gemeinde übereignet war. Außerdem
war durch die Parzellierungen die Zahl der Separatiosberechtigten um
das Vielfache gewachsen, sodaß jeder Grundbesitzer, der aus bäuerlicher
Hand stammendes Terrain gekauft hatte (nicht diejenigen, welche ihren
Besitz aus den gemeinschaftlichen Liegenschaften erworben hatten), mit
Recht als Interessent auftreten konnten. Doch konnte schon im Jahre
1905 ein Vertragsentwurf vorgelegt werden.

Es handelte sich vor allem um Übernahme der noch im gemein-
schaftlichen Besitz befindlichen Liegenschaften einschließlich des Tränke-
platzes am Woltersdorfer Wege und des Sandbergs, die zwar auch
schon wie Privatbesitz behandelt wurden, über die aber kein Besitztitel
n«chgewiesen werden konnte. Als Entgeld wollte die Gemeinde Klein -
schönebeck-F. die Verpflichtung zur Unterhaltung der Straßen und Plätze
übernehmen, wogegen die Seperationsinteressenten, deren Vertretung

') Ich erwähne ein Rundschreiben des Landrats vom 8. 12. 1903: „Bei.
der Entwicklung, welche viele Gemeinden des Kreises Niederbarnim nehmen, stehen
die den Separationsinteressenten in den Rezessen gegebenen Rechte (Nutzungen und
Eigentumsansprüche an den gemeinschaftlichen Grundstücken) und die ihnen dafür
obliegenden Pflichten (als Wege und Brückenunterhaltung, Grabenräumung u. dgl.)
mit den Interessen der Gesamtgemeinde nicht mehr in Einklang. — Große Schwierig-
keiten ergeben sich besonders, wenn die an der Separation ursprünglich beteiligten
Güter und Grundstücke parzelliert werden. Beispielsweise wird die Ausführung
einer ordentlichen Grabenräumung durch die Separetionsinteressenten dadurch zum
Schaden der Landeskultur fast unmöglich gemacht.

Aber auch den Separationsinteressenten selbst können schwere Nachteile ent-
stehen, wenn die Unterhaltung eines Weges durch notwendig werdende Pflasterung usw.
Aufwendungen erfordert, die zu den im Rezeß gewährten Nutzungen außer Ver-
hältnis stehen . . . ."
        <pb n="65" />
        ﻿58

der Gemeindevorsteher wegen Jnteressenkollission hatte abgeben müssen^
von jeder Unterhaltungspflicht für immer befreit sein sollten.

Die Ansprüche der Regierung, die das Dorfauenrecht*) hatte ver-
kaufen wollen, konnten zurückgewiesen werden.

Nach Überwindung großer Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben,
daß die Separationsländereien zum Teil auf den Flurplänen, zum Teil
in den Grundbüchern nicht verzeichnet waren, kam es endlich vor der
nunmehr zuständigen Spezialkommission II in Berlin zur Schlußver-
handlung. Man einigte sich auf die höhere Bewertung des Separations-
grundbesitzes auf 64086,28 Mk.; demgegenüber rechnete die politische
Gemeinde die ihr erwachsenen Unterhaltungskosten des Straßenpflasters
(die Kosten des Pflasters selbst blieben unberücksichtigt) mit 3684,64 Mk.
auf, die, auf das Jahr berechnet, 737 Mk. oder mit dem 25 fachen
Betrage kapitalisiert, 18425 Mk. betrugen, sodaß die Gemeinde
45 661,28 Mk. zu zahlen hatte. Die Übereignung der gemeinschaft-
lichen Anlagen umfaßte alle in und auf dem Grund und Boden vor-
handenen Bauten, Brücken, Durchlässe u. dgl. Die politische Gemeinde
übernahm die Unterhaltung aller Anlagen, soweit sie nach den Rezessen
den Separationsgenossen oder einzelnen von ihnen obgelegen hatte, so-
daß diese von jeder Unterhaltungslast befreit wurden. Der Über-
eignungsvertrag wurde von der Generalkommission am 28. 9. 1909
und vom Kreisausschuß am 15. 5. 1910 genehmigt.

Nachdem inzwischen der Betrag von 45 661,28 Mk. zur Ver-
fügung der Generalkommission bei der Regierung in Potsdam hinter-
legt war, erfolgte am 15. 6. 1911 die Auflassung an die politische
Gemeinde.

Diese Übereignung kostete der Gemeinde neben der genannten
Entschädigungssumme den Betrag von 189,50 Mk. für die Bearbeitung
durch die Generalkommission; 150 Mk. für die Mühewaltung des
Gemeinschaftsvertreters wurde von den Separationsinteressenten getragen,
d. h. dem Betrage von 45 661,28 Mk. abgezogen.

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der für die gemein-
schaftlichen Ländereien gezahlte Betrag der politischen Gemeinde nicht
verloren geht, da nach dem angezogenen Gesetz von 1887 die Ver-
wendung im Interesse sämtlicher Beteiligten angeordnet worden ist;
die Entschädigungssumme wird zur Pflasterung öffentlicher Straßen
oder Anlage von Bahnen ausgegeben werden. Bisher hat noch keine

') Die Regierung hatte meist bei der Dotierung eines Dorfes mit Ländereien
aus Domänenbesitz die Dorfaue nicht der bäuerlichen Gemeinschaft übergeben, son-
dern zum Zeichen der vollkommenen Öffentlichkeit hatte sie sich das Eigentumsrecht
vorbehalten, eine Gebahrung, die bei Kleinschönebeck nicht stattgefunden hatte.
        <pb n="66" />
        ﻿59

Verwendung stattgefunden. — Trotz Drängens der politischen Gemeinde
liegt der Fonds sogar nnverzinst bei der Regierung.

In der Zwischenzeit war auch der Rezeß vom 6. 8.1853/23.3.1854
durch die Königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen
und Forsten, betr. das Hütungsrccht auf der sogen. Knhpfort (Kuhfurt)
abgeschlossen und die Hütungsberechtigten, Pfarre und Bauernwirtschaften
mit 9 Thalern 5 Sgr., die Kossätenwirtschaften mit 4 Thalern 17 Sgr.
6 Pfg. als Ablösungssumme abgefunden worden. Da sich andere Be-
rechtigte nicht gefunden hatten, war die Kuhfurtlast im Jahre 1904
im Grundbuche gelöscht worden.

Es sind nunmehr die Nachteile zweier Interessengemeinschaften
beseitigt und die Grund- und Bodenverhältnisse vollkommen geregelt,
damit aber die Grundlage und Vorbedingung für eine gedeihliche Ent-
wicklung gegeben.

Nur eines zu erreichen war noch nicht möglich. Das Mühlenfließ,
das nach der Auffassung des allgemeinen Landrechts kein öffentliches
Gewässer ist, *) also eigentlich mit Recht auf den Karten als Gemeinde-
eigeutum aufgeführt ist, da doch ein Eigentumsverhältnis bestehen muß,
ist der Gemeinde nicht übereignet worden, weil eine anderweitige Rege-
lung nach Inkrafttreten des schwebenden Wassergesetzes vorgesehen ist..

*) weil nicht schiffbar.
        <pb n="67" />
        ﻿II.	Hauptstück.

Die Ausgaben der Gemeinde.

Die Sorge für die künftige Ausdehnung und Entwicklung der
'Gemeinde, wie wir sie im ersten Hauptstück eingehend geschildert haben,
und die wachsenden Lasten aller öffentlichen Einrichtungen bedingten
naturgemäß auch steigende Ausgaben. Sicherheit, Armenpflege, und
soziale Fürsorge, Gesundheitspftege, besonders aber das Bauwesen,
Bildungswesen und Schuldverzinsung nebst Tilgung beanspruchten immer
größere Summen. Da es ferner Pflicht der Gemeinde ist, nicht nur
der Gegenwart zu leben, sondern auch Einrichtungen zu treffen, die erst
künftigen Geschlechtern zu gute kommen, so ist es erklärlich, daß die
Steigerung der kommunalen Ausgaben nicht im Verhältnis zum Wachs-
tum der Bevölkerung steht.

Die jährlichen ordentlichen Ausgaben für die Bedürfnisse des
'Gemeindehaushalts betrugen nach den Voranschlägen:

Jahr	Summe in Mark	Jahr	Summe in Mark
1893	4655	1903	25625
1894	5870	1904	53500
1895	6324	1905	54300
1896	6390	1906	30000
1897	6300	1907	44000
1898	11650	1908	50000
1899	8430	1909	60000
1900	8150	1910	80000
1901	10250	■ 1911	91000
1902	29097	1912	125000

Es sind demnach die Ausgaben der Gemeinde von 6324 Mk. im
Jahre 1895 auf 91.000 Mk. im Jahre 1911, d. i. um 1433,96 %
gestiegen, während die Zunahme der Bevölkerung sich in engeren
Grenzen bewegte; diese stieg von 815 in den gleichen Jahren auf 2173,
sie wuchs also nur um 266,62 °/0. Das laufende Jahr mit seinem
bedeutenden Bedarf ist gar nicht einnial in den Vergleich einbezogen.

Die Gesamtausgaben, wie die Rechnung sie ausweist, belaufen sich
in den Jahren 1902—11 auf:
        <pb n="68" />
        ﻿61

Jahr	Summe in Mark.	Jahr	Summe in Mark.
1902	29447.—	1907	45973.56
1803	35051.39	1908	47721.76
1904	47459.84	1909	57465.—
1905	51827.80	1910	90992.45
1806	34842.05	1911	83 380.11

Daß unter solchen Umständen naturgemäß auch die Verwaltungs-
kosten emporschnellten, ist nicht zu bewundern. Nicht die Arbeitslast
wächst ja nur, mit ihr wächst auch die Anzahl der Beamten, die zu
ihrer Bewältigung notwendig sind, Bureaubedarf, Mieten u. dgl. m.

Die Verwaltung prüft ständig Notwendigkeit, Nützlichkeit und An-
nehmlichkeit bestehender und neuer Einrichtungen, ihrer Hand hat Staat
und Gemeinde die Erfüllung großer Aufgaben anvertraut; hier liegt
daher der Schwerpunkt allen kommunalen Lebens. Demgemäß stellen
wir die Verwaltungskosten den Betrachtungen über die Ausgaben voran.

Eine Scheidung der Aufwendungen in solche für allgemeine Staats-
zwecke und solche für lokale oder Wohlfahrtszwecke, demnach ferner die
Trennung in obligatorische und fakultative Ausgaben schien nicht tun-
lich, da eine derartige Feststellung nicht immer durchführbar ist oder
doch Zusammengehöriges auseinandergerissen werden müßte.

I.	Gemeindeverwaltung.

Die erste Vergütung für die Mühewaltung des Dorfschulzen, von
der wir wissen, ist die Überlassung des „Schulzendienstlandes". Die
Güte dieses Landes war jedoch dermaßen gering, daß die Schulzen
dieses Land selten selbst bebauten, sondern es verpachteten.

Es trug dem Genieindevorsteher zuletzt durch Verpachtung 10 Taler
ein, obwohl er selbst tüchtiger Wirt war, bewirtschaftete er es nicht
selbst. Im Laufe der Zeit kam zu dieser Vergütung noch ein Ersatz
der eigenen Auslagen für Bureaubedarf in einem Pauschquantum von
21 Thalern. Dienstreisen nach Berlin wurden den Betreffenden in dem
festen Betrage von 1 Thaler vergütet. Die Einziehung der Staats-
und Gemeindesteuern war einem vertrauenswürdigen Mann, Lehrer oder
sonst Befähigten übergeben, der als Entgelt seiner Arbeit einen festge-
setzten Prozentsatz der eingegangen Beträge erhielt. Mit der Bearbeitung
der Steuern wurde im Jahre 1893 der Gemeindevorsteher als Steuer-
erheber betraut, der hierfür ein Gehalt von 150 Mk. bezog. Inzwischen
war auch der Gemeindevorsteher besser besoldet worden. Der Etat von
1894Z weist eine Entschädigung von 200 Mk. auf für „bare Aus-

l) Das Etats- nnb Rechnungsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März
nächsten Jahres.
        <pb n="69" />
        ﻿62

lagen des Gemeindevorstehers und der Schöffen, insbesondere auch für
Reisen" 80 Mk.; dazu kam für Papiere, Drucksachen usw. 50 Mk.,
für Porto und Botengänge 100 Mk., sodaß der ganze Verwaltungs-
apparat 590 Mk. kostete. Das nächste Jahr bringt eine Erhöhung der
Hebegebühr um 70 Mk., das Jahr 1896 eine Schreibhilfe für eine
Besoldung von 150 Mk., die im Jahre 1898 auf 160,40 Mk. erhöht
wurde. Durch die Entwicklung der Villenkolonie wurde die Arbeit der
Verwaltung größer; dem trug man Rechnung durch Erhöhung der
Besoldung des Gemeindevorstehers auf 500 Mk., des Schreibers auf
260,40 Mk.

Da die Schwierigkeit der Verwaltung sich jedoch von Jahr zu
Jahr mehrte, erfolgte Ende 1901, nachdem der Gemeindevorsteher
aus Altersrücksichten sein Amt niedergelegt hatte, die Wahl eines
Verwaltungsbeamten. Das Gehalt wurde auf 1200 Mk. festgesetzt,
die Besoldung des ebenfalls neuangestellten Einnehmers auf 460 Mk.
Neu mußten ferner eingestellt werden die Beträge für Bureau-
miete 108 Mk. und Heizung 80 Mk. Dazu kam Erhöhung des Be-
trages für Bureaubedarf auf 120 Mk., zur Anschaffung von Büchern
und notwendigem Inventar 50 bezw. 60 Mk. Außerdem wurde dem
Gemeindevorsteher ein Fuhrkostenaversum für die innerhalb der Ge-
meindefeldmark und nach den angrenzenden Ortschaften auszuführenden
Reisen von 50 Mk. festgesetzt.

Im Laufe der Jahre nahmen die Aufgaben der Verwaltung zu.
Mit Vergrößerung des Beamtenpersonals wuchsen die Aufwendungen
für Gehälter, Mieten usw-, ebenso stiegen die sonstigen Verwaltungs-
ausgaben und sind für das Jahr 1912 mit 13568,30 Mk. veranschlagt,
wovon auf die Besoldungen 9920 Mk., auf Bureaukosten 3098,30 Mk.,
entfallen.

Nachfolgend ist die Entwicklung der Verwaltungskosten und ihr
Verhältnis zu den ordentlichen Ausgaben dargestellt. Leider mußten
die Zahlen bis 1901 aus den Etats anstatt aus den Rechnungen an-
gezogen werden, da diese aus den früheren Jahren nicht vorhanden
sind.

(Siehe Tabelle nächste Seite.)

Wir sehen also, daß die Ausgaben der Verwaltung enorm ge-
stiegen sind, obwohl die Wirtschaft eine überaus sparsame ist. Die
Verwaltungskosten auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, sind sogar
zu dem abnorm hohen Satz von 5,30 Mk. gestiegen. Bei Betrachtung
dieser Quoten darf jedoch nicht vergessen werden, daß ein großer Teil
der Steuern von Ortsabwesenden getragen wird.
        <pb n="70" />
        ﻿63

Jahr	Ausgaben für Verwaltung in c*.	= e/o der Gesamtausgabe	Auf den Kopf der Bevölkerung in	Quelle
1895	660,—	10,43	0,80	Voranschlag
1896	660,—	10,32	0,80	„
1897	820,40	12,11		U
1898	820,40	7,04	0,89	„
1899	820,40	9,73	0,84	
I960	1210,40	14,85	1,09	
1901	1210,40	11,80	0,96	
1902	3534,57	12,-	2,48	Rechnung
1903	4035,56	11,51	2,34	
1904	5006,07	10,54	3,28	
1905	4784,19	9,23	3,07	
1906	5417,92	15,54	3,21	
1907	6682,70	14,53	3,87	
1908	6932,84	14,52	3,63	
1909	8032,46	13,97	3,86	
1910	8414,67	9,24	3,94	
1911	11 521,21	13,71	5,30	„

II.	Sicherheit.

a) Polizei.

Bis zum Erlasse der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 be-
ruhte die Verfassung der Kreise und die Ordnung der ländlicheu Polizei
und Gemeindeverhältnisse wesentlich auf der bevorrechtigten Stellung
der Rittergüter. Die zugleich mit der Aufhebung der Gutsuntertänig-
keit und Gleichstellung der Rittergüter mit den Landgütern im Jahre
1807 bestehende Absicht, auch die Patrimonialgerichtsbarkeit und die
gutsherrliche Polizeigewalt zu beseitigen, gelangte nicht zur Durch-
führung. Bald nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit im
Jahre 1849 wurden zwar die gutsobrigkeitlichen Rechte der Rittergüter
beseitigt, jedoch im Jahre 1853 wieder hergestellt. Das im Jahre 1856
für die sechs östlichen Provinzen erlassene Gesetz, betreffend die länd-
lichen Ortsobrigkeiten, berührte im Prinzip die gutsobrigkeitliche Gewalt
nicht; erst die Kreisordnung löste die Verknüpfung obrigkeitlicher Be-
fugnisse mit dem Besitze bestimmter Güter.

Die gutsherrliche Polizei wurde nunmehr ersetzt durch Übertragung
der Verwaltung der Polizei als Ehrenamt an einen Amtsvorsteher, der
als seinen Wirkungskreis ein Amt erhielt und dem als zweites kom-
munales Organ der Amtsausschuß zur Seite steht.
        <pb n="71" />
        ﻿64

Die Ortspolizeibehörde fällt daher auch in der Gemeinde Klein-
schöncbeck-F. nicht mit der Gemeindebehörde zusammen. Im Gegenteil
war der erste Amtsbezirk von bedeutender Ausdehnung und schloß so
entfernte Orte wie Rüdersdorf und Erkner ein. Da sich dieser Bezirk
im Laufe der Jahre als zu groß erwies, wurde eine Neuregelung vor-
genommen, der zufolge Kleinschöuebeck dem neugebildeten Amtsbezirk
Schöneiche angegliedert wurde.

Dieser Amtsbezirk besteht noch heute aus Gut und Gemeinde
Schöneiche, der Landgemeinde Münchehofe und Kleinschönebeck-F. Eine
bevorrechtigte Stellung der Großgrundbesitzer ist auch heute nicht zu
verkennen, denn das im Jahre 1882 vom Kreisausschuß erlassene
Statut zur Bildung des Amtsausschusses setzte für den Gutsbezirk
Schöneiche 4, Kleinschöuebeck 5, Münchehofe 4, Schöneiche 1 und den
Amtsvorsteher eine Stimme fest. Da sich jedoch der Amtsausschusff)
nach der Einwohnerzahl und dem Kreissteuersoll der Gemeinden zu-
sammensetzen soll, war Kleinschöuebeck-F. von Jahr zu Jahr mehr an
den Ausgaben, aber nicht am Mitbestimmungsrecht beteiligt. Die von
der Gemeinde Kleinschönebeck-F. angeregte Neuregelung brachte zwar im
Jahre 1910 eine Besserung der Zusammensetzung, aber noch nicht die
erwünschte Selbständigkeit; denn die Bildung eines eigenen Amtsbezirks
wurde abgelehnt, obwohl sich der schädliche Mangel genügender Polizei-
aufsicht herausgestellt hatte und Jnteressenkonflikte zwischen Schöneiche
und Kleinschönebeck-F. häufig zu verzeichnen sind. Lag gesetzmäßig
(Instruktion vom 18. 6. 1873) nun auch kein Grund vor, die Bildung
eines eigenen Amtsbezirks abzulehnen, da alle Vorbedingungen erfüllt
sind, so konnte wiederum die Erleichterung und Vereinfachung der Ver-
waltung nicht erzwungen werden, weil die Bestimmungen des Gesetzes
äußerst dehnbar sind und stets nur von einer Möglichkeit, nicht aber
von einer Notwendigkeit sprechen.

Die Befugnisse der Polizei stützen sich vornehmlich auf das All-
gemeine Landrecht, doch hat die Umgrenzung der polizeilichen Aufgaben
nur soweit Geltung, als nicht in besonderen Gesetzen Bestimmmungen
getroffen sind, durch welche die Befugnisse der Polizei auf dem be-
treffenden Gebiet eingeschränkt oder erweitert werden. Nähere Be-
stimmungen trifft das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883,2) das jedoch das Gesetz über die Polizeiverwaltung

0 Die Befugnisse des Amtsausschusses sind im § 52 der Kreisordnung fest-
gesetzt und bestehen in der Hauptsache in der Kontrolle und Bewilligung von Aus-
gaben für die Amtsverwaltung und Beschlußfassung über einen Teil der Polizei-
verordnungen.

a) Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Berwaltungsgesetze, I und H-
        <pb n="72" />
        ﻿

— 65 —

vom 11. 3.1850 unberührt läßt?) — Die Kosten der Amtsverwaltung
trägt, soweit sie durch die vom Staat überwiesenen Beträge ihre Deckung
nicht finden, das Amt, also die Gesamtheit der den Anitsbezirk bilden-
den Gemeinde- und GutsbeZirke, welche den aus sie entfallenden Amts-
unkostenanteil als Kommunallast tragen.

Die anteiligen Kosten an der Amts- und Standesamtsverwaltung
sind naturgemäß mit dem Wachsen des Ortes auch größer geworden,
aber nicht nur absolut, sondern wegen der erhöhten Ausgaben für
Besoldung u. dergl. auch relativ.

Jahr	Ausgaben für die Amtsver- waltung in	Auf den Kopf der  Bevölkerung	Quelle
1894	260,—		Voranschlag
1895	260,—	0,31	„
1896	260,-	0,31	„
1897	260,—	0,31	„
1898	260,—	0,28	
1899	300,—	0,31	„
1900	300,—	0,27	„
1901	450,—	0,35	„
1902	832,78	0,58	Rechnung
1903	1041,61	0,70	„
1904	1134,53	0,74	„
1905	1353,90	0,87	„
1906	1578,93	0,93	„
1907	1049,62	0,60	„
1908	1273,08	0,66	„
1909	1329,47	0,65	„
1910	1458,45	0,68	„
1911	1620,01	0,74	„

b) Feuerlöschwesen.

„Der Zweck des Feuerlöschwesens ist die Unterdrückung der Schaden-
feuer, sei es, daß diese schon im Ausbruch erstickt, sei es, daß sie in
ihrer weiteren Ausdehnung gehemmt werden sollen. Der wirtschaftliche
Erfolg ist direkt und in erster Linie die Verminderung der durch Feuer
entstehenden Schäden; daneben sind mit dem Bestehen eines wohlorgani-
sierten Löschwesens auch positive Vorteile verknüpft wie die Hebung
des Gemeinsinns, Disziplin, körperliche und geistige Schulung . . . ."*)

1)	§ 6 dieses Gesetzes führt die den ortspolizeilichen Vorschriften unterliegen-
den Gegenstände genau auf.

2)	Friedrich Oegg, Die Heranziehung der Feuerversicherungsunternehmungen
zu den Kosten des Feuerlöschwesens in G. v. Schanz, (Finanzarchiv) XI. 747. ff.

Witlstock, Entwicklung.	5
        <pb n="73" />
        ﻿66

Die erste mir bekannt gewordene Fenerlöschordnung ist vom König!.
Preuß. Domänenamt zu Alt-Landsberg am 4. 4. 1833 auf Grund der
Fenerlöschordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Potsdam
vom 30. 10. 1832 erlassen worden; sie setzt „die Verpflichtung sämt-
licher Dorfbewohner und ihr Verhalten beim Ausbruch eines Feuers"
fest.

Beim Ausbruch eines Feuers im Dorfe war jeder verpflichtet, den
„Vorfall sofort kund zu macheu und die öffentliche Hilfe ohne Zeit-
verlust herbeizurufen", eine Pflicht, die vor allem dem Nachtwächter
oblag. Dieser hatte, je nachdem das Feuer im Dorf, in der Nähe,
oder weit ab war, ein-, zwei- oder dreimal kurz hintereinander ins
Horn zu stoßen, der Schulze oder seine Stellvertreter, die Gerichts-
männer, hatten die Turmglocke Sturm läuten zu lassen und die Leitung
der Löschtätigkeil in die Hand zu nehmen, wenn nicht Polizeiorgane
zur Stelle waren. Das Dorf selbst hatte keine Spritze, doch standen
die beiden Schöneicher stets zur Verfügung. Jeder arbeitsfähige Be»
wohner war zum Löschen verpflichtet, dazu trat für die Büdner und
Einlieger die Bestimmung, mit einem Feuereimer zu erscheinen, uud für
die Bauern und Kossäten, zwei Hilfsarbeiter zu schicken, wovon die
Hälfte wciblicheu Geschlechts sein durfte. Nur Kranke, Gebrechliche
und Personen über 60 Jahre waren befreit, mußten sich aber zu Hause
halten. Zuni Herbeischaffen des Wassers hatte jeder Besitzer seine Zug-
tiere zur Verfügung zu stellen.

Bei Feuer außerhalb des Dorfes galt eine Verpflichtung zur Hilfe-
leistung bis zu einer Entfernung von 11/a Meilen. Zur Bekämpfung
des Feuers waren 2 Wasserkufen auf Schleifen, die mittels Wagen
transportiert wurden, nebst Bedienungsmannschaften zu senden, und zwar
bei Grenznachbarn aus jeder Haushaltung 1 männliche Person, bei
entfernteren Ortschaften die Hälfte. Die Bespannung der Wasserwagen
mit 4 Pferden hatten jedesmal 2 Hofbesitzer zu leisten, die ebenso wie
die Bedienungsmannschaften vom Schulzen nach einem feststehenden
Turnus zu bestinimen waren; ebenso hatte dieser gegebenenfalls für
Stellvertretung zu sorgen.

Als Feuerlöschgeräte waren im gemeinschaftlichen Eigentum nur
2 Wasferkufen auf Schleifen vorhanden, jedoch war jeder Bauer ver-
pflichtet. einen Feuerhaken von 12—14 Fuß und einen von 14—18
Fuß Länge, je 1 Leiter von 14—16 und 28—30 Fuß, dazu einen
hölzernen Feuereimer bereitzuhalten; die Kossäten mußten einen kurzen
Feuerhaken und eine kurze Leiter nebst einem Eimer zur Verfügung
haben. Geldansgaben irgendwelcher Art traten nicht ein, bis in den
60er Jahren auch Kleinschönebeck eine Feuerspritze anschaffte.

Die Ausgaben der Gemeinde für das Feuerlöschwesen blieben aber
        <pb n="74" />
        ﻿67

auch in der nächsten Zeit äußerst beschränkt; Feuerhaken und Leiter für
Schulhaus und die Armenhäuser, kleine Reparatnreu der Feuerlösch-
geräte waren lange Zeit die einzigen Aufwendungen. Da jedoch die
Leistungsfähigkeit der Spritze immer weniger den Ansprüchen gerecht
wurde, wurden im Jahre 1803 zwei neue Spritzen für 2779,50 Mk.
angeschafft, für jeden Ortsteil eine, welche alsdann den neugegründeten,
militärisch organisierten und dem Provinzial-Feuerverband angeschlossenen
„Freiwilligen Feuerwehren" übergeben wurden. Die Verpflichtung*) zur
Haltung von Privat-Feuerlöschgeräten wurde nunmehr hinfällig; die
Bekämpfung eines Brandes erfolgt jetzt selbständig durch die Freiwillige
Feuerwehr. Die Leitung hat in Abwesenheit des Amtsvorstehers der
Oberführer. Die Hilfeleistung bei Feuersgefahr bleibt bis zur Ent-
fernung von 10 km bestehen.

Seit die Gemeinde sich zur Anschaffung der beiden Spritzen ent-
schloß, ist das Feuerlöschwesen aus guter Höhe. Die Wehren geben
sich große Mühe, werden auch von Zeit zu Zeit vom Kreisbrandmeister
inspiziert. Obwohl die Wehren oft pekuniäre Opfer nicht gescheut haben,
mußte doch die Hauptlast der Gemeinde verbleiben. Die Leistung für
die einzelnen Jahre ist naturgemäß sehr verschieden, doch sind kleinere
Ausgaben alljährlich vorhanden, zu deren Bestreitung in den letzten
Jahren die Gemeinde den Wehren eine Unterstützung von je 100 Mk.
gewährt.

Die Etats bis zum Jahre 1901 sehen keine Kosten für das Feuer-
löschwesen vor.

Jahr

Ausgaben laut Rechnung in Mark
18,55
*) 1055,80

1902

1908

1904

1905

1906

1907

1908

1909

1910

1911

543,60

51,85

39,45

521,13

246,65

1530,41

237,79

265,04

Wir sehen also, daß durch die Einrichtung freiwilliger Feuerwehren
die Belastung des Gemeindehaushalts eine verhältnismäßig geringe ge-
blieben ist; der Voranschlag für 1912 steht einen Kostenaufwand von
-574.25 Mk. vor.

') Mg. Landrecht ß 37, II, 7.

J) Hierzu wurde eine Beihilfe aus dem Grundsteuerüberschußfonds durch die
Kreiskommunalkasse in Höhe von 500 Mk. geleistet; außerdem gaben zwei Ver-
sicherungsgesellschaften 75 bezw. 50 Mk. als Beitrag.

5«
        <pb n="75" />
        ﻿68

c)	Brunnen.

Eng mit dem Feuerlöschwesen verknüpft, ja eine Vorbedingung
für erfolgreiche Bekämpfung des Feuers ist das Vorhandensein guter
Wasserverhältnisse. Da eine Wasserleitung nicht besteht, mnßte die Ge-
meinde für öffentliche Brunnen Sorge tragen; denn das Fließ ist in
den meisten Fällen zu weit entfernt. Trotzdem bestehen zur Zeit uur
zwei öffentliche Brunnen, einer an der Dorfaue und ein zweiter in der
Kolonie seit 1905, der auf Veranlassung des Kreisbrandmeisters gebohrt
wurde. Die Unterhaltungskosten sind daher sehr niedrig. In der
Gemeinderechnung erscheinen sie erst seit 1906 und werden mit dem
Feuerlöschwesen zusammengefaßt.

Jahr	Ausgaben laut Rechnung in Mark
1966	201,60
19(7	4,05
1909	3,75
1909	
1910	15,60
1911	15,25

Der Voranschlag für das Jahr 1912 sieht die Erneuerung des
Brunnens auf der Dorfaue mit 436,25 Mk., desgleichen in Fichtenau
387,— Mk. und die Herstellung eines dritten Brunnens in der Kolonie
mit 352,50 Mk., also einen Kostenaufwand von 1175,75 Mk. vor.

Bei Feuersgefahr werden m. E. die Wehren, zumal wenn mehrere
Spritzen eingreifen sollen, meist auf die Privatbrunnen angewiesen sein.

d)	Straßenbeleuchtung.

Es ist noch nicht lange her, daß die Straßenbeleuchtung als ein
Luxus galt, den sich nur wohlhabende Städte leisten durften. Die
Verwaltungen hielten sie für kein Bedürfnis, so daß noch vor
einigen Jahren in einer märkischen Stadt die Verbesserung für Be-
leuchtung mit der Begründung abgelehnt werden konnte, „Wir Ein-
heimischen finden den Weg auch so, und die Fremden können sich ihre
eigenen Laternen mitbringen". Aber selten hat sich in den kommunalen
Verwaltungen ein so großer Umschwung der Anschauungen durchgesetzt,
wie in den Fragen der Ortsbeleuchtung; und zwar ist es nicht nur
der Wille gewesen, mit der Helligkeit der Straßen die moderne Rich-
tung in der Verwaltung zu zeigen, den Ort überhaupt für den Un-
eingeweihten „in besseres Licht" zu setzen, sondern auch die Überzeugung,
daß der Einfluß einer guten Straßenbeleuchtung auf die Sicherheit ein
bedeutender ist. In unserer Gemeinde hat sich das Bedürfnis nach
Straßenbeleuchtung ebenfalls erst spät herausgestellt. Die Landwirte
im Dorf brannten für ihren Bedarf eine Hoflaterne, eine Beleuchtung
darüber hinaus war für sie nicht notwendig. Erik durch Fichtenauer
        <pb n="76" />
        ﻿- 69 —

Anregung wurde int Jahre 1899 öffentliche Straßenbeleuchtung einge-
führt; bis dahin hattten in der Kolonie Unternehmer und Vereine diese
Kosten auf sich genommen. Es wurde Petroleumbeleuchtung eingeführt
und bestimmt, „daß die Laternenpfähle aus Eisen fein müßten, und
aus Sparsamkeitsrücksichten alt von einer Berliner Vorortgemeinde ge-
kauft werden sollen." Die alsdann eingeführte öffentliche Straßen-
beleuchtung bestand aus 36 Laternen, davon 16 für das Dorf, 20 für
Fichtenau. Ein Brennkalender wurde nicht aufgestellt, nur bestimmt,
daß au mondhellen Nächten die Laternen nicht angezündet werden.
Die Anzahl der Brennstunden war also gering, wie auch die Kosten
ein äußerst bescheidenes Maß nicht überschritten. Die Bedienung der
Straßenlaternen erfolgte nebenamtlich durch die Nachtwächter, später,
besonders ini Winter, wurde in der Kolonie ein zweiter Laternen-
anzünder angestellt. Mit zunehmender Ansiedlung wurden Ansprüche
und Bedürfnis nach besserer Beleuchtung größer. Die Folge war eine
dauernde Vermehrung der Laternen im Dorfe wie in der Kolonie.

Anfang des Jahres 1908 wurde die Einführung moderner Be-
leuchtung beschlossen, und zwar entschied man sich für Gas. Die für
Rechnung der Gemeinde erbaute Gasanstalt wurde Anfang 1910 in
Betrieb gesetzt und der Baufirnia bis auf weiteres pachtweise überlassen.
Die Gemeinde verpflichtete sich, durch ihre Beamten die Apparate und
Gegenstände der öffenlichen Beleuchtung überwachen zu lassen und die
infolge von Tumulten und Straßenaufläufen hervorgerufene Beschädigung
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Die Zahl der
öffentlichen Straßenlaternen wurde vorläufig auf 80 mit einer jährlichen
Durchschnittsbrennzeit von 150 Stunden und der Preis der Bienn-
stunde auf 3 Pfg. festgesetzt, Bedienung und Instandhaltung der La-
ternen einbegriffen. Durch Einführung der Gasbeleuchtung wuchsen die
Kosten ganz bedeutend, die Ersparnis durch den Wegfall der Laternen-
anzünder fiel gar nicht ins Gewicht. Als Grundlage für die Berech-
nung der an die Gasanstalt zu zahlenden Beträge stellte man nun
auch den ersten Brennkalender auf, der zwischen Abend- und Nacht-
lampen unterschied und für jeden Monat die nötigen Brennstunden
bestimmte. Die Brenndauer der Abendlampeu wurde auf 11 Uhr, die
der Nachtlampen bis zum Eintreffen des letzten Zuges aus Berlin auf
2 lU Uhr festgesetzt. An Brennstunden waren für die 12 Monate
April 1910 bis März 1911 vorgesehen: 10237, 7562,5, 5387,5,
5968,75, 8556,25, 11368,75, 15493,75, 17675, 19693,75,
19581,25, 14293,75, 13368,75, allerdings die Anzahl der Lampen
auf 100 berechnet, welche Zahl denn auch nach vollständiger Einrichtung
der Straßenbeleuchtung erreicht war.

Die Gemeinde Kleinschönebeck-F. hat seither in ihrem hängenden
        <pb n="77" />
        ﻿70

Gasglühlicht in einer Lichtstärke von 100 Kerzen mit Selbstzündung
eine Straßenbeleuchtung, die berechtigten Ansprüchen vollauf genügt.
Die Wünsche nach Gasbeleuchtung in allzuweit abseits und zerstreut
liegenden Ansiedlungen haben naturgemäß wegen der hohen Kosten, die
in gar keinem Verhältnis znm Nutzen stehen, nicht berücksichtigt werden
können.

Im April 1912 übernahm die Gemeinde die Gasanstalt und stellte
von April bis Dezember einen Brennkalender auf, laut dem für die
einzelnen Monate 13550,25, 10408,25, 7396,50, 7048,75, 9052,5,
12251,5, 14956,75, 17684,75 und 22365,25 Brennstunden vorge-
sehen sind. Zur Zeit sind 119 öffentliche Straßenlaternen aufgestellt.

Die Verbesserung der Straßenbeleuchtung von 1899 ab ist also
eme ganz enorme, demgemäß auch die Entwicklung der Kosten.

Jahr	Ausgaben in o4t	Auf den Kopf der  Bevölkerung	Quelle
1901			Etat
1902	814,87	0,22	Rechnung
1903	1025,88	0,69	„
1904	447,20	0,29	„
1905	829,50	0,53	„
1906	926,84	0,54	„
1907	1327,71	0,77	u
1908	1294,08	0,67	„
1909	1532,63	0,75	„
1910	5579,99	2,61	„
1911	3603,08	1,65	„

Petroleumlaternen werden von der Gemeinde nur noch zur Be-
leuchtung der Verbindungsstraße Fichtenau-Grätzwalde unterhalten.

tz) Nachtwächter.

Habe ich soeben hervorgehoben, daß eine gute Beleuchtung ein
Hauptfaktor der allgemeinen Sicherheit bei Dunkelheit ist, so verdient
an dieser Stelle auch eine andere kommmunale Einrichtung, der Nacht-
wachdienst, Erwähnung. Dieser hat sich aus einer vorübergehenden
Einrichtung bei besonderen Anlässen zu einer dauernden entwickelt; die
bei Feuersgefahr oder dergl. von den Besitzern gestellten Nachtwächter
wurden allmählich beibehalten, eine bestimmte Person mit diesem Amt
betraut, die dafür eine Vergütung zuerst in Naturalien, dann in Geld
erhielt.

Die Pflicht der Besoldung wurde später von der Gemeinde über-
nommen. Ende des Jahres 1900 machte sich das Bedürfnis geltend,
        <pb n="78" />
        ﻿71

auch in Fichtenau einen Nachtwächter anzustellen, sodaß seither in der
Gemeinde zwei Nachtwachbeamte tätig sind. Diese versehen ihr Amt
im Winter von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr früh, im Sommer von
11 Uhr nachts bis 3 Uhr früh, und haben die Verpflichtung, strafbaren
Handlungen, Unglücksfällen und Gefährdung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit nach Kräften vorzubeugen, begangenen strafbaren Handlungen
nachzuforschen und die Beweismittel hierfür zu sammeln. Von den zu
ihrer Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen und Unglücksfällen
haben sie ungesäumt Anzeige zu erstatten. Vor allem liegt ihnen auch
ob, bei Feuersgefahr Hausbewohner und Feuerwehr zu alarmieren.
Zu ihrer besseren Kontrolle wurden im Jahre 1904 Stechuhren ein-
geführt, aus deren täglich erneutem Zifferblatt die Einhaltung ihrer
Runde genau hervorgeht.

Zu ihrer persönlichen Sicherheit sind sie mit einer Hellebarde aus-
gerüstet, der Beamte in Fichtenau seit einem Überfall im Jahre 1905
außerdem mit einem Revolver.

Die Ausgaben für den Nachtwachdienst waren von jeher gering,
und die Erfüllung des Berufs nur durch Nebenbeschäftigung möglich,
wie sie ihnen die Gemeinde durch Anstellung zuerst als Lampenanzünder,
dann als Gemeindediener und Vollziehungsbeamte verschafft hat.

Jahr	Ausgaben in cM	Quelle	Jahr	Ausgaben in cM	Quelle
1894	128,—	Etat	1903	1440,—	Rechnung
1895	154,40	„	1904	1516,65	„
lb96	190,40	„	1905	1444,30	„
1897	190,40		1906	1472,20	„
1898	190,40		1907	1546,90	„
1899	310,40	„	1908	1448,15	„
1900	310,40	„	1909	1638,77	„
1901	1240,80	„	1910	1477,85	„
1902	1440,—	Rechnung	1911')	1596,30	„

Bei den aufgeführten Ausgaben für den Nachtwachdienst find die
Aufwendungen für die nächtliche Bewachung von Grätzwalde nicht mit
einbegriffen. Diese Ansiedlungen werden, wie es einst auch im Dorf
war, durch einen Nachtwächter bewacht, der von dortigen Besitzern
besoldet wird.

1) Feldhüter.

Ähnlich wie einst beim Nachtwächter ist es auch hier bis in die
neueste Zeit gewesen. Die Landwirte haben in Gemeinschaft mit den

i) Gehaltserhöhungen haben die Nachtwächter in ihrer Eigenschaft als Ge-
meindediener erhalten.
        <pb n="79" />
        ﻿72

Jagdpächtern einen Feldhüter angestellt, der für geringe Entschädigung
und kleine Jagdannehmlichkeiten die Feldmark zu beaufsichtigen hatte.
Da diese Selbsthülfe jedoch zu Unzuträglichkeiten führte, ist es im
September 1912 zu einer neuen Vereinbarung gekommen, infolge deren
der Gemeinde die Anstellung des Feldhüters übertragen wurde. Neun
Wirte geben nach Größe ihrer Ländereien die Hauptsumme, der Jagd-
pächter 200 Mk. und die Gemeinde 150 Mk., wofür der von ihr als
Beamter angestellte Feldhüter auch den Wegewärterposten zu bekleiden hat.

Obwohl gegen die Anstellung eines Feldhüters geltend gemacht
wurde, daß es Pflicht der einzelnen, nicht der Gemeinde sei, das
Privateigentum zu schützen, so ist dieser Standpunkt m. E. zu einseitig.
Clemen *) bezeichnet diese Kosten sogar als Ausgaben zur Förderung
der Landwirtschaft; will ich auch nicht so weit gehen, so glaube ich
doch, daß erhöhter Schutz gegen Diebstahl und Jagdfrevel, ganz abge-
sehen von der Beaufsichtigung der Wege, im Interesse der öffentlichen
Wohlfahrt liegt, die zu pflegen Pflicht der Gemeinde ist.

III.	Armenpflege und soziale Fürsorge.

a) Armenpflege.

Unter Armut versteht man nach Anschrottch den Zustand, in dem
sich eine Person dann befindet, wenn sie die zum notwendigsten Lebens-
unterhalt erforderlichen Mittel nicht besitzt und nicht erwerben kann und
ohne die Hilfe anderer zu Grunde gehen müßte. Bei allen Völkern
und zu allen Zeiten hat man die allgemein menschliche Pflicht anerkannt,
diese notwendige Hilfe zu leisten und niemanden ans Mangel an Existenz-
mitteln umkommen lassen.

So hat es eine Armenpflege auch stets in Kleinschönebeck gegeben,
doch war diese nicht organisiert, und eine erhebliche Belastung der Ge-
meinde kam nicht in Frage, da die Armut im obenerwähnten Sinne
sehr selten war. Die Versorgung der Armen ging in der Weise von
statten, daß der Arbeitsunfähige auf dem Bauernhöfe eine Woche er-
nährt wurde und dann reihum bei den andern Wirten Lebensunterhalt
erhielt. Falls es möglich war, mußte sich der Unterstützte in dieser Zeit
durch kleinere Dienste nützlich machen. Auf diese Weise wurde schon
der im Allgemeinen Landrecht festgestellte Grundsatz, daß jede Gemeinde
für ihre Armen zu sorgen habe, durchgeführt. Nur durch Trunkenheit
Heruntergekommene fanden im Gegensatz zur heutigen Fürsorgepflicht
der Gemeinde keine Unterstützung.

0 Die Finanzwirtschaft der kleineren preußischen Städte III. Teil, 1 II g-

2) Anschrolt, Art. Armenwesen i. Handw. B- d. Staatswiss. II. 1.
        <pb n="80" />
        ﻿73

Die preuß. Gesetze von 1842 regelten die Verpflichtung zur Armen-
pflege. Sie waren jedoch für eine Landgemeinde von unerheblicher
Bedeutung; eine abschließende Regelung fand das Armenwesen im Zu-
sammenhang mit dem Freizügigkeitsgesetz von 1867 durch das sog.
Unterstützungs-Wohusitzgesetz vom 6. Juni 1870, das am 12. 3. 1894
abgeändert und neu redigiert ist.

Hiernach hat die Gemeinde für ihre Armen zu sorgen, doch wird
die Gemeinde-Zugehörigkeit nicht durch einen Aufnahmeakt der Gemeinde,
sondern selbsttätig dadurch erworben, daß sich ein sechszehnjähriger nicht
unterstützter Einwohner ein Jahr innerhalb der Gemeinde aufhält. Die
Zugehörigkeit hört durch ebensolange Abwesenheit wieder auf. Für die-
jenigen, die die alte Zugehörigkeit, die auch durch Verheiratung und
Abstammung erworben wird, durch Abwesenheit verloren und eine neue
noch nicht erworben haben, tritt im Falle der Verarmung die Provinz,
welcher diese dem Staate obliegende Verpflichtung delegiert wird. Die
Gemeinde wird in Bezug auf ihre armenrechtliche Verpflichtung Ortsarmen-
verband, die Provinz, die erst subsidiär eintritt, Landarmenverband ge-
nannt. Es wird vollkommene Freizügigkeit, Gewerbefreiheit und Ver-
ehelichungsfreiheit gewährt. Die Zurückweisung eines neu Anziehenden
ist nur zulässig, wenn er im Stande der Verarmung anzieht oder während
der zum Erwerbe der Zugehörigkeit erforderlichen Frist sich als dauernd
bedürftig erweist?) Die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung fällt
fort, wenn anderweit Verpflichtete das zur Erhaltung des Lebens und
der Gesundheit Unentbehrliche gewähren oder wenn dies durch Privat-
wohltätigkeit oder durch wirkliche oder freiwillige Armenpflege geschieht.
Insofern tritt die öffentliche Armenpflege immer erst in zweiter Linie
ein; sie geschieht im Interesse der staatlichen Ordnung und beschränkt sich
auf das Notwendigste. Die kirchliche und freiwillige Armenpflege übt
Liebestätigkeit und soll nicht nur die augenblickliche Not beseitigen,
sondern auch künftiger Not vorbeugen. Sie tritt ergänzend neben die
öffentliche Armenpflege und würde ihrer Ausgabe nicht gerecht werden,
wo das verkannt würde.

Bei der Wichtigkeit der Aufgabe, die Ortsarmen zu unterstützen,
sind natürlich auch verschiedene Wege eingeschlagen worden. Bei den
noch immer nicht unschwer zu überschauenden Verhältnissen in Klein-
schönebeck-F. hat mau von einer strengen Durchführung des von v. d.
Heydt in Elberfeld eingerichteten sog. Elberfelder Systems absehen können.
Es wurde nur im Jahre 1902 eine Armendeputation gebildet und dieser
die selbständige Handhabung der Armenverwaltung übergeben. An ihrer
Spitze steht der Gemeindevorsteher; sie setzt sich zusammen aus zwei

0 Bgl. Münsterberg, Art. Geschichte der Armenpflege, Handwb.d.Stantsw. 11,2.
        <pb n="81" />
        ﻿74

Bezirkskommissionen im Dorf und in der Kolonie. Jede Kommission
besteht aus einem Bezirksvorsteher und zwei Armenpflegern.

Da die Posten ehrenamtlich bekleidet werden, erhöhen sich die Lasten
der Armenpflege durch diese Einrichtung nicht. Die Aufwendungen
sind überhaupt verhältnismäßig gering geblieben, wiewohl sie natürlich
auch eine steigende Tendenz aufweisen. Aber genau feststellen lassen sich
diese Ausgaben nicht, da sowohl bei offener, wie bei geschlossener
Armenpflege *) die Unterstützung nicht nur in Geld, sondern auch in
Naturalien stattfinden kann. So ist ein Teil der Ortsarmen in den
jetzt als Armenhäusern eingerichteten früheren Hirtenhäusern untergebracht
und ihnen auch ein kleiner Garten überlassen. In solchen Fällen findet
oft gar keine bare Unterstützung statt. Im übrigen handelt es sich bei
der geschlossenen Armenpflege in Kleinschönebeck-F., da die Gemeinde
außer den zwei kleinen Arnienhäusern eigene Anstalten für Waisen,
Kranke, Sieche usw. nicht besitzt, lediglich um Unterbringung in einer
öffentlichen Anstalt, für deren Kosten sie als Ortsarmenverband aufzu-
kommen hat. Die offene Armenpflege wird ausgeübt einerseits durch
Unterstützung in Geld, namentlich in Form regelmäßiger Zahlungen an
gewisse Arme auf unbestimmte Zeit, andrerseits durch Naturalien, wie
Nahrungsmittel, Heizmaterial, durch Bezahlung des Mietzinses und im
Erkraukungsfalle der Arzneikosten. Ferner gehört hierher die Gewährung
eines angemessenen Begräbnisses und gebührenfreie Hergäbe des Be--
gräbnisplatzes, die auch denen zuteil wird, die bei Lebzeiten eine Unter-
stützung nicht erhalten haben.

Die baren Unterstützungen sind tvieder in laufende und einnialige
zu trennen, von denen jene mit ungewöhnlicher Ausnahme der Jahre
1899—1901 natürlicherweise die größere Summe darstellen.

Da aus der Armenkasse die Ausgaben auch für Angehörige fremder
Verbände getragen werden, ist es nötig, auch die Überweisungen jener
an die Armenkasse zur Gewinnung der Nettozahlungen aufzuführeu.

(Siehe Tabelle nächste Seite.)

Die Spalte: Besoldungen erklärt sich durch Anstellung eines Armen-
arztes und eine laufende Unterstützung der Diakonissenstation, die der
evangelische Frauenverein unterhält. Es ist im Interesse der guten
Sache auf das lebhafteste zu bedauern, daß die Beihilfe ini Jahre 1911
entzogen wurde, weil nach Ansicht der Gemeinde die Krankenpflege nicht
in genügender Weise den Armen zugute kam. Die Einstellung der Bei-
hilfe im Etat für 1912 scheint jedoch wenigstens den guten Willen der
Gemeindeverwaltung zu zeigen. Bedauerlich wäre, wenn der jetzige

0 Bei der offenen Armenpflege wird der zu Unterstützende in seiner Wohnung
und seinem Familienkreise belassen, bei der geschlossenen in einem Kranken- oder
Siechenhaus bezw. einer anderen Anstalt untergebracht
        <pb n="82" />
        ﻿WWW

UWWWMWWIWUWWWWWW

— 75 —

■S'  a  6?	Unter!  lausende	tützung  einmalige	Anstalts- pflege — Be-  soldungen	Insgesamt	Überweisg.  anderer  Verbände	Netto-  Ausgaben	§ S  c S  jo N	*1  Q
1894	804,-	100,—		904,-		904,-		Etat
1895	696,—	100,—	—	796,—	—	796,—	0,97	„
1896	456,—	400,—	—	856,—	—	856,—	1,03	„
1897	384,—	200,-	—	584,—	—	584,-	0,71	„
1898	884,-	300,-	—	684,—	—	684,—	0,74	„
1899	168,—	800,-	—	468,—	—	468,—	0,48	„
1900	108,—	300,-	—	408,-	—	408,—	0,36	„
1901	108,—	400,—	—	508,—	—	508,—	0,40	„
1902	328,75	483,05	320,28	1132,08	219,50	912,58	0,64	Rech-  nung.
1903	671,—	455,25	300,—	1426,25	578,20	848,05	0,57	„
1904	1039,50	1144,75	300,-	2484,25	644,88	1839,37	1,20	„
1905	1105,—	358,08	365,56	1828,64	966,19	857,45	0,55	
1906	1285,-	992,73	820,90	2598,63	1563,31	1035,32	0,61	ff
1907	1212,—	1736,14	152,08  300,—	8400,22	1124,36	2275,86	1,82	"
1908	2195,—	1518,78	295,10  600,—	4608,88	1480,98	3127,95	1,64	"
1909	2789,17	1088,30	178,62  680,-	4686,09	1712,30	2973,79	1,46	
1910	2952,50	1688,59	152,59  750,—	5543,68	1840,96	3702,72	1,73	
1911	2786,24	676,40	222,16  675,—	4359,80	1570,60	2789,20	1,27	„

Zustand bliebe, denn es ist für eine ersprießliche Armenpflege immer
mißlich, wenn die Arbeit von Kommune, Kirche und privater Seite
nicht von einheitlichem Geiste getragen ist.

Daß auf die Verminderung der kommunalen Armenlasten das
Krankenversicherungsgesetz vom 15. 6. 1883, das Unfallversicherungs-
gesetz vom 6. 7. 1884') und das Alters- und Jnvalidenversicherungs-
gesetz vom 22. Juni 1889 in günstiger Weise eingewirkt haben, kann
als gewiß angenommen werden, doch läßt sich nicht feststellen, inwieweit
diese Gesetze eine Einwirkung auf die Ausgaben ausgeübt haben. Des-
gleichen werden das zusammenfassende Gesetz der Reichsversichernngs-

’) Hierher gehören auch die betr. Ergänzungsgesetze; das „Ausdehnungsgesetz"
vom 28. 5. 1885, dos Gesetz vom 5. 5. 1886, 11. 6. 1887 und 13. 7. 1887.
        <pb n="83" />
        ﻿76.

vrdnung vom 19. .7 1911 und das Angestelltenversicherungsgesetz vom
20. 12. desselben Jahres sicherlich ebenfalls die Möglichkeit völliger
Verarmung herabmindern.

b) Soziale Fürsorge.

Hat der Staat, wie aus den angeführten Gesetzen ersichtlich, in
letzter Zeit in Bezug aus soziale Gesetzgebung, was gleichbedeutend mit
vorbeugender Armenpflege ist, Großes geleistet, so liegt es wiederum
bei der Gemeinde, auch ihrerseits nach besten Kräften dem Eintritt der
Verarmung entgegenzuwirken. Größere Gemeinwesen haben zu diesem
Zweck Arbeitsämter, Arbeitsnachweises eingerichtet, Notstandsarbeiten
u. dergl. angeordnet. Derartige Einrichtungen konnten bei einer so kleinen
Gemeinde, wie Kleinschönebeck-F. nicht eingerichtet werden, es liegt auch
wohl heute bei der Nähe Berlins und der geringen Anzahl der in Betracht
kommenden Personen noch kein Bedürfnis vor.

Es ist aber ein von altersher geübter Brauch, daß die Gemeinde
bei jeder sich bietenden Gelegenheit Arbeitslosen Beschäftigung verschafft
und bei kleinen Wegebesserungen und sonstigen gemeindlichen Arbeiten
Hilfsbedürftige in erster Linie berücksichtigt; der Lohn bleibt der ortsübliche.
Da jedoch diese Ausgaben ohne Angabe als Notstandsarbeiten bei den
betreffenden Titeln des Voranschlags verrechnet werden, lassen sich diese
Kosten zahlenniäßig nicht feststellen.

Die Aufwendungen für die eigentlich auch hierher gehörende Für-
sorge für die Erziehung der Kinder und Gewährung des Volksschul-
unterrichts, besonders aber die Ausgaben für Unterbringung verwahr-
loster Kinder?) im Wege der Fürsorge und Zwangserziehung konnten
aus den Kosten für die Armenpflege nicht ausgeschieden werden und
sind bereits dort aufgeführt.

IV.	Gesundheitswesen und öffentliche Reinlichkeit.

a) Allgemeines.

Im engen Zusammenhange mit der sozialen Fürsorge steht das
Gesundheitswesen; sind es in der Hauptsache doch auch wieder die

0 Vgl. die Verfügung d. prenß. Handelsministeriums v. September 1904.
wodurch „Arbeitsnachweisebureaux als öffentliche Veranstaltungen der Gemeinden
wenigstens in allen Gemeinden über 10.000 Einwohnern ins Leben gerufen
werden".

2) Das preuß. Fürsorgeerziehungsgesetz v. 2. 7. 1900 geht weit über die
Ziele des Zwangserziehungsgesetzes vom 13. 9. 1878 hinaus.
        <pb n="84" />
        ﻿77

minder bemittelten Schichten, die am allerwenigsten aus eigener Kraft
sich von ungesunden Verhältnissen losreißen können, wie es bei Be-
sprechung der Bodenverhältnisse bereits gezeigt ist. Weitergehend handelt
es sich aber beim Gesundheitswesen um das Wohl der Gesamtheit der
Bevölkerung. Vorkehrungen gegen Seuchen und ansteckende Krankheiten
gehen alle an. Sorge für Sauberkeit in Gastwirtschaften und Herbergen,
Reinlichkeit in Bäckereien und Schlächtereien, sowie die Vorkehrungen
gegen gesundheitsschädliche Einrichtungen sind aber Aufgaben der
Sanitätspolizei, also der Polizei, an deren Verwaltung die Gemeinde
nur einen geringen Anteil hat.

Um jedoch auch ihrerseits einen guten Einfluß auf eine gedeihliche
Entwicklung auf diesem Gebiete geltend machen zu können, wurde am

2.	10. 1906 eine Gesundheitskommission ins Leben gerufen, die aus
dem Gemeindevorsteher als Vorsitzendem, dem Kommunalarzt, dessen
Besoldung in der Rechnung für Armenwesen ausgewiesen wird, dem
Brunnenbauer, einem Bausachverständigen und außerdem 4 Mitgliedern,
von denen je 2 im Dorfe und in der Kolonie wohnen, besteht.

Ihre Aufgabe^) ist es, von den gesundheitlichen Verhältnissen des
Ortes durch gemeinsame Besichtigungen sich Kenntnis zu verschaffen, in
Gemeinschaft mit dem Kreisärzte die gesundheitlichen Maßnahmen der
Polizeibehörde zu unterstützen, den beteiligten Selbstverwaltungs- und
Polizeibehörden als beratendes und begutachtendes Organ zu dienen,
über alle von diesen Behörden ihr vorgelegten Fragen des Gesundheits-
wesens sich gutachtlich zu äußern, durch Belehrung und Aufklärung der
Bevölkerung die Durchführung gesundheitlicher Maßnahmen zu erleichtern,
Mißständen, welche den Ausbruch und die Weitervcrbreitung gemein-
gefährlicher Krankheiten zu befördern geeignet sind, nachzuforschen und
insbesondere aus eigener Initiative Vorschläge über die Beseitigung
gesundheitswidriger Zustände, Verbesserung bestehender Einrichtungen
und Einführung zeitgemäßer Neuerungen zu machen.

Auf diese Weise ist in Anbetracht der Verhältnisse nach Möglich-
keit für das Gesundheitswesen gesorgt, wenn sich auch bisweilen Miß-
stände dadurch herausgestellt haben, daß mit Rücksicht auf eigene Un-
annehmlichkeiten Bedenken getragen wurden, einem Übelstande abzuhelfen.

Da die Posten ehrenamtlich verwaltet werden, erwachsen der Ge-
meinde durch die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder keine Ausgaben.

Als nächsterreichbare Krankenhäuser stehen das Verbandskranken-
haus zu Kalkberge und das Krankenhaus für die Nordöstliche Baube-
rufsgenosfenschast in Wilhelshagen zur Verfügung, ferner das Teltower
Kreiskrankenhaus zu Britz und die Königliche Charit« zu Berlin.

st Vgl. Geschäftsanweisung f. Gesundheitskommisstonen vom 13. 3. 1901.
        <pb n="85" />
        ﻿73

Erwachsen der Gemeinde durch Unterhaltung dergleichen Anstalten
auch keine Kosten, so bleiben doch auf dem Felde des Gesundheits-
wesens noch genügend Gebiete, die in früheren Jahren zwar keine oder
nur geringe, mit der Zeit aber stets steigende Aufwendungen erfordern.

d)	Parkanlagen.

Wie in anderen kleinen Orten benötigten Anlagen dieser Art bis
in die neueste Zeit nur unerhebliche Ausgaben, deren größten Teil an
Stelle der Gemeindekasse die am Orte bestehenden Vereine tragen konnten.

Neben der Unterhaltung der Straßenbäume handelt es sich hier
vor allem um den für die Gemeinde äußerst wichtigen Kurpark. Die
Unternehmer in Fichtenau hatten den Mangel an Plätzen dadurch auf-
zuheben gesucht, daß sie von dem zwischen der Kolonie und dem Bahn-
hof Rahnsdorf gelegenen Königlichen Waldterrain, das durch die Durch-
querung des Mühlenfließes an landwirtschaftlichem Reiz gewinnt, einen
bedeutenden Teil als Kurpark pachteten. Dieser Park wurde später von
Vereinen unterhalten. Im Jahre 1903 pachtete die Gemeinde vom
Forstfiskus einen Fußweg, der im Anschluß an den Kurpark eine be-
queme Waldpromenade von Fichtenau bis zum Bahnhof schaffte. Die
jährliche Pacht betrug 15 Mk.; zu der Anlegung und den Unterhaltungs-
kosten der ersten Jahre steuerte in anzuerkennenden Weise ein Verein bei.

Im Jahre 1906 übernahm die Gemeinde den etwa 4,4 da großen
Kurpark für eine jährliche Pacht von 100 Mk., die sich im Jahre 1910
auf 150 Alk. erhöhte. Mit Bezahlung der Pachtsumme hatten natur-
gemäß die Aufwendungen für den Park nicht ihr Bewenden; Anlagen
und Wegebesserungeu erforderten Ausgaben, ferner von 1907 ab die
Anstellung eines Parkwärters.

In Anerkennung der Wichtigkeit schöner Zier- und Spielanlagen
wurde im Jahre 1906 die Parkdeputation von der früher gebildeten
Baudcputation abgezweigt und ihr die Aufsicht über die Parkanlagen
und die sonst der Verschönerung des Ortes dienenden Anlagen über-
tragen. Sie besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von diesem
zu ernennenden Schöffen als Vorsitzenden mit 4 von der Gemeinde-
vertretung zu wählenden Mitgliedern, von denen die Hälfte Gemeinde-
vcrordnete sein müssen.

Die Einrichtung und Unterhaltung der neugeschaffenen Anlagen
geschieht noch heute meist auf Kosten der Unternehmer, bisweilen der
Vereine, so daß die gemeindlichen Aufwendungen sich in bescheidenen
Grenzen halten konnten.
        <pb n="86" />
        ﻿Quelle

Rechnung

	— 79 —
Jahr	Ausgabe in Mark
1903	213,75
1904	79,45
1905	134,40
1906	215,—
1907	606,06
1908	664,55
1909	892,01
1910	1203,20
1911	1422,06
	c) Badeanstalt.

Privatbadeanstalten, wenn dieser euphemistische Ausdruck für Bade-
gelegenheit mit Kleiderablage gestattet ist, haben seit altersher einige
Besitzer von Fließgrundstücken unterhalten, und diese Anstalten waren
zum Teil auch der Oeffentlichkeit gegen geringes Entgelt zugänglich.

Durch Uebernahme des Kurparks kam die Gemeinde in den Besitz
einer vom Fließ durchquerten Badeanstalt, die durch Erweiterung des
Flußbettes das nötige Wasserbecken erhalten hatte. Die Anlage war
seinerzeit von den Unternehmern wohl nur aus Reklamegründen herge-
stellt, um den Ort den Sommergästen und Kauflustigen durch das
Vorhandensein einer Badeeinrichtung zu empfehlen. Da das fließende
Wasser und die Ausdehnung des Bassins das Bad angenehm machte,
war der Besuch auch immerhin nicht schlecht; mißlich war aber, daß
in den vergangenen trockenen Jahren die Mühle oft tagelang das Wasser
für den Betrieb stauen mußte, so daß das untere Flußbett leer stand
und die Badeanstalt zeitweise geschlossen werden mußte. Dazu kam,
daß die Nähe des Müggelsees die Wasserfreunde natürlich mehr anzog,
da hier eine weite Wasserfläche für Schwimmer und Nichtschwimmer zur
Verfügung steht, eine Badegelegenheit, deren Benutzung mit Ausnahme
von Sonnabend Nachmittag und Sonntag auch empfehlenswert ist.

Infolgedessen überschreiten bei der Gemeindebadeanstalt die Aus-
gaben für die Unterhaltung, zumal Mittellosen freie Benutzung gestattet
wird, bei weitem die Einnahmen.

Diese betrugen durch Verpachtung von 1907—11 jährlich 60 Mk.,
im Jahre 1912 30 Mk.; die Ausgaben dagegen:

Jahr	Ausgabe in Mark	Quelle
1906	28,90	Rechnung
1907	519,60	
1908	7,80	
1909	217,75	
1910	54,65	
1911	265,02
        <pb n="87" />
        ﻿80

d) Begräbniswesen.

Wie in allen alten Orten, befand sich auch im Dorfe Kleinschöne-
beck der Kirchhof in nächster Umgebung der Kirche; er ist Besitz der
Kirchengemeinde und hat daher mit der Verwaltung der politischen Ge-
meinde nichts zu tun, wenn auch naturgemäß in früheren Jahren diese
Unterschiede vollkommen verwischt waren. Mit zunehmender Bevölkerung
genügte dieser Begräbnisplatz dem Bedürfnis jedoch nicht mehr.

Obwohl nun die Unterhaltung von Friedhöfen nach dem Allgemeinen
Landrecht Sache der Kirchengemeinde ist. so ist dieselbe der politischen
Gemeinde nicht verwehrt. Da aber die Kirchengemeinde mit Schwierig-
keiten bei der Erwerbung des Geländes zu kämpfen gehabt hätte, nahm die
Gemeinde die Angelegenheit in die Hand, zugleich in der Überzeugung,
daß es ihre Pflicht sei, für Regelung der Bestattung ihrer Mitglieder
zu sorgen, unabhängig davon, welcher Religionsgemeinschaft sie ange-
hören.

Daher beschloß die Gemeinde im Jahre 1901 ein Gelände zur
Einrichtung eines Friedhofes^) zum Preise von 2400 Mk. anzukaufen,
das aber in einer Ausdehnung von nur 89,95 ur als zu klein ange-
sehen werden muß; doch scheiterte der Wille der Gemeinde, einen größeren
Block zu Beerdignngszwecken zu erwerben, an der Weigerung der Be-
sitzer, die ihr Land vorläufig noch landwirtschaftlich nutzen, ohne Zweifel
aber später bessere Preise erzielen wollten.

Jahr	Einnahmen	Ausgaben	Ni  Einnahmen	tto  Ausgaben	Quelle
1902		6,30		6,30	Rechnung
1903	—	82,80	—	82,80	„
1904	63,-	831,75	—	768,75	„
1905	209,50	375,10	—	165,60	ff
1906	166,50	936,77	—	770,27	
1907	291,30	1070,20	—	779,—	
1908	201,—	168,-	33,—	—	
1909	173,-	749,31	—	576,31	
1910	131,50	866,47	—	734,97	
1911	241,50	589,18	—	347,68	"

*) Aus dem Gutachten dem Gutachten des Kreisphysikus: „Die Oberfläche ist
sandig, wenig humös. Drei an verschiedenen Stellen bis zu 2,50 m Tiefe gegrabene
Löcher ergeben gleichmäßig gefugten gelben Sand und gelbbraunen kiesigen Sand.
Wasser fand ich in keinem der Löcher vor.

Das Grundstück ist hiernach ohne Bedenken sehr gut zu Kirchhofszwecken
geeignet."
        <pb n="88" />
        ﻿— 81

Die erste Beerdigung auf dem neuen Friedhof fand im Fahre 1903
statt. Zuvor war jedoch (in Gemäßheit des § 4 des Kommunalab-
gabengesetzes und des 8 6 der Landgemeindeordnung) eine Friedhofs-
ordnung erlassen worden, welche u. a. die Gebühren festsetzte.

Trotz dieser überwiegen die Kosten, von dem Ankaufspreis ganz
abgesehen.

In obiger Tabelle erscheinen die Gebühren für Aushebung der
Gruft in Einnahme und Ausgabe, da die Gemeinde diese zusammen
mit den übrigen Gebühren erhebt, sie dann aber an den Totengräber
abführt. Unter den Ausgaben erscheint vom Jahre 1904 ab der Be-
trag für Verzinsung und Tilgung der Kaufsumme.

Daß die Ausgaben die Einnahmen so bedeutend übersteigen, liegt
an den ständigen Baukosten, Anpflanzungen und Wegearbeiten, zu
welchen Kosten noch ein Betrag von 100 Mk. für die Beaufsichtigung
tritt; auch die eisernen Nummerntafeln liefert die Gemeinde kostenfrei.

Da im September 1912 der Bau einer Leichenhalle beschlossen ist,
werden sich in Zukunft die Kosten der Friedhofsverwaltung noch
weiter erhöhen.

Diese stehen schon jetzt in gar keinem Verhältnis zur Einnahme,
während bei anderen Gemeinden zum mindesten die Einnahmen den
Ausgaben gleichkommen, wenn nicht sogar eine mäßige Verzinsung des
Anlagekapitals erfolgt; eine Erhöhung der Gebühren ist m. E. daher
dringend erforderlich.

e)	Sonstige Ausgaben für Gesundheitswesen.

Hierher gehört die Schutzpockenimpfuug, zu deren Mitwirkung die
Gemeinde laut Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874 verpflichtet ist. Die
Tätigkeit erstreckt sich jedoch bei Landgemeinden nur auf Zuweisung der
nötigen Räume und Gestellung einer Schreibhilfe. Von weiteren Auf-
wendungen ist die Gemeinde befreit, da die Kosten des Jmpfgeschäfts
in Preußen die Gemeinden zu tragen haben?)

Das Desinfektionswesen ist mangels einer Anstalt so geregelt, daß
die durch die Tätigkeit einer Person geleistete Desinfektion für jede an-
gefangene halbe Stunde 50 Pfg. zuzüglich des Ersatzes für eingetretene
Transportkosten und Fahrspesen beträgt, welche den betreffenden Haus-
haltungsvorständen auferlegt werden, mit Ausnahme derjenigen, deren
Einkommen den Betrag von 900 Mk. nicht übersteigt.

Eine ständige Lebensmittelkontrolle ist nicht eingeführt; Unter-
suchungen, wie sie besonders für die Feststellung gesunden Trinkwassers
erfolgt sind, wurden durch das Kaiserliche Gesundheitsamt gegen Er-
stattung einer Gebühr ausgeführt.

') Preuß. Ausführungsgesetz zum Reichsimpfgesetz vom 12. 4. 1875.

W i 11 ft o cf, Entwicklung.	6
        <pb n="89" />
        ﻿Andere hygienische Einrichtungen, wie Spielplätze, Tätigkeit des
Kommunalarztes u. dergl. sind bereits oben erwähnt, Straßenreinigung
und Müllabfuhr müssen künftiger Betrachtung vorbehalten bleiben.

Es seien noch einige Worte über die aus Gesundheitsrücksichten
alljährlich im Hochsommer erfolgende Räumung des Fließes (und Zehn-
Luschgrabens) gesagt.

Diese Räumung ist innerhalb 7 Tagen vorzunehmen, welche durch
eine Verfügung 14 Tage vorher festgesetzt werden; zu leichterer Aus-
führung der Räumung erhalten die Stauberechtigten Anweisung, das
Fließ an einer bestimmten Reihe von Tagen auf niedrigem Wasserstand
zu halten.

Die Räumung hat sich auf gründliche Beseitigung aller im Fließ-
bett vorhandenen, den Wasserabfluß hemmenden Gegenstände, sowie auf
das Abstechen der den Füeßlaus beengenden Anwüchse und das Ent-
fernen der den Wasserlauf gefährdenden Baumzweige und Sträucher zu
erstrecken. Das Abschwimmenlassen von Schilf, Kraut usw. in unterhalb
liegende fremde Räuniungsstrecken ist unstatthaft.

Da die Räumung von den Anliegern bezw. auf ihre Kosten aus-
zuführen ist, erwachsen der Gemeinde mit Ausnahme der Aufwendung
für ihren eigenen Besitz keine Ausgaben. Die anteiligen Kosten der
Gemeinde betrugen beispielsweise für das Jahr 1910 35 Mk., 1911
42.45 Mk.

Öffentliche Schlachtanlagen oder Kühlhäuser bestehen nicht.

1) Straßenremigung und Müllabfuhr.

Ferner fallen Straßenremigung und Abfuhrwesen, Straßenregn-
lierung und Verbreiterung unter den Begriff des Assanierungswesens;
doch werden die letzteren wegen der vorwiegend wirtschaftlichen Inter-
essen und der Zugehörigkeit zum Bauwesen ausgeschieden.

In jedem deutschen Orte haben es die Besitzer, wie schon ein altes
Srichwort sagt, für ihre Pflicht gehalten, „vor ihrer eigenen Tür zu
kehren". So war es auch in unserer Gemeinde Sitte, daß jeder Haus-
besitzer ohne dazu gezwungen zu sein, die Straße vor seinem Grundstück
in sauberem Zustand erhielt. Seit den 90er Jahren vorigen Jahr-
hunderts ließ die Gemeinde nur die Gullys und die Zuflüsse (Rinn-
steine) zu denselben auf ihre Kosten reinigen.

Als jedoch die Kolonie Fichtenau entstanden war, fanden sich bald
Leute, die der Zustand des Bürgersteiges unb der Straße vor ihrem
Grundstück gleichgültig ließ. Weil nun bekanntlich kaum etwas einen Ort
mehr verunziert als Unsanberkeit, so sah sich die Gemeinde genötigt,
Vorbeugungsmaßregeln zu treffen. Es wurde im Jahre 1902 ein
Ortsstatut beschlossen, wonach die Anlieger der bebauten und zum An-
        <pb n="90" />
        ﻿83

bau fertig hergestellten Straßen, Straßenteile und Plätze verpflichtet
sein sollten, die Bürgersteige und Straßendämme bis zu deren Mitte
nach den Anforderungen der Ortspolizeibehörde zu reinigen.

Da aber in der Mark Brandenburg positive Landes- oder provinzial-
rechtliche Vorschriften über die Art der Verteilung der Wege- und
Straßenreinignngslasteu nicht bestanden und die höchsten Gerichtshöfe
die Straßenlast als eine kommunale Last bezeichnet hatten, wenn nicht
aus bestimmten Rechtstiteln, wie Rezessen, vertragsmäßigem Überein-
kommen, Verjährung bezw. Observanz die Verpflichtung für andere be-
stand, wurde die Genehmigung des Statuts abgelehnt. Der vorgesetzten
Behörde war es nämlich zweifelhaft, ob für das Dorf eine observanz-
mäßige Verpflichtung der Anlieger zur Unterhaltung des Bürgersteiges
bestand, mußte demgemäß eine solche für die Kolonie erst recht für aus-
geschlossen halten. „Mangels dieses bestimmten Rechtstitels könne aber
durch eine Polizeivcrordnuug wohl die Art und Weise der Instand-
haltung, Reinigung der Straßen und Bürgersteige, nicht aber die Person
des Verpflichteten bestimmt werden". Dies war zugleich der Stand-
punkt des Oberverwaltuugsgerichts.

Da hingegen das preußische Kammergericht dahin entschieden hatte,
daß eine Polizeiverordnung rechtsgültig erlassen werden könnte, wo ein
Ortsstatut erlassen sei, waren die höchsten preußischen Gerichtshöfe
vollkommen entgegengesetzter Ansicht. Aus diesem Grunde mußte eine
gesetzliche Regelung eintreten; die Gemeinde nahm daher Abstand, die
Observanz im Verwaltungsstreitverfahreu zu beweisen und dadurch ihr
Ortsstatut durchzusetzen, zugleich in dem Glauben, daß die im Gange
befindliche Gesetzgebung bald Klarheit schaffen würde. Die Gesetzgebung
verzögerte sich jedoch, und erst am 1. 7. 1912 konnte das Gesetz über
die Reinigung öffentlicher Wege erlassen werden, nach dessen § 5 die
Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege den Eigen-
tümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden kann. Die
Gemeinde ergriff denn auch sofort die Initiative und beschloß die
Regelung der Straßenreinigung durch Ortsstatut, das zurzeit der Orts-
polizeibehörde vorliegt und am 1.4.1913 in Kraft treten soll. Hier-
nach übernimmt die Gemeinde die polizeiliche Reinigung aller ihr unter-
liegenden öffentlichen Straßen und Plätze einschließlich der Rinnsteine;
die Verpflichtung zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Orts,
tage belegenen Bürgersteige, wozu auch Schneeräumung. Verhinderung
von Glatteis und Staubentwicklung gehört, wird den Eigentümern*)
auferlegt, gleichgültig, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grund-
stücke handelt. Bei unbebauten Grundstücken verpflichtet sich jedoch aus

i) Diesen werden nach 8 1093 BGB. Wohnungsberechttgts gleichgestellt.

6*
        <pb n="91" />
        ﻿84

Antrag die Gemeinde zur Reinigung auf Kosten der Grundbesitzer.
Von der Verpflichtung der Anlieger zur eigentlichen Straßenreinigung,
nahm die Gemeinde deshalb Abstand, weil sie der Ansicht war, daß.
eine geregelte Straßenreiuigung auf die Dauer doch nur von der Ge-
meinde gewährleistet werden kann; ferner leitete sie der Gesichtspunkt,,
daß die Sauberkeit der Straßen nicht nur den Hausbesitzern, sondern
der Gesamtheit zugute kommt, diese also auch die Kosten aufzu-
bringen habe.

Durch dieses Ortsstatut werden der Gemeinde für die Straßen-
reinigung vou Jahr zu Jahr größere Opfer auferlegt werden, doch sind
die Aufwendungen bisher unbedeutend gewesen.

Die Etats bis 1901 weisen keine Beträge aus, erst die Rechnungen
von 1902 ab zeigen folgende Ausgaben:

Jahr	Ausgaben in «F	Quelle
1902	138,67	Rechnung
1903	328,38	„
1901	215,75	„
1905	216,85	
1906	30,65	
1907	420,08	„
1908	184,02	
1909	303,—	
1910	1099,53	
1911	623,18	„

Trotz größter Unregelmäßigkeit der Höhe der Aufwendungen, die
sich nach. den Witterungsverhältnissen des Jahres richteten, läßt sich
eine Steigerung in den letzten Jahren nicht verkennen. Die Zahlen
des Jahres 1910 erklären sich aus der Anschaffung zweier Schneepfliige
und den Kosten, die mit einem strengen Winter mit starkem Schneefall
verbunden sind.

In ähnlicher Entwicklung befindet sich das Abfuhrwesen; während
sich bei den ländlichen Verhältnissen des alten Dorfes Mißstände irgend
welcher Art nicht herausgestellt hatten, traten diese nach Gründung der
Kolonie Fichtenau auf. Bald wurden Klagen laut, daß manche Bau-
stellen als Abladeplätze für Bauschutt, Müll und andere Abfälle benutzt
wurden, ohne daß man diese Rückstände vorschriftsmäßig eingrub. Da
wegen Größe des Bezirks die Polizei nur niangelhaft wirken kann,
Anzeigen auch immer nicht streng genug geahndet wurden, bildete sich
ein großer Übelstand heraus.

Als daun mit Zunahme der Bebauung mit Recht geltend gemacht
wurde, daß es vor allem Pflicht der Gemeinde sei, für einen Müll-
abladeplatz zu sorgen, bestimmte man als solchen die Aaskute. Von
hier wurde die Müllablage später nach dem Schulzendienstland, das
        <pb n="92" />
        ﻿85

nicht mehr verpachtet wird, gelegt, und zwar sorgt die Gemeinde der-
gestalt für die Unterbringung, daß sie das Müll in einen Graben
werfen und diesen dann mit Boden überdecken läßt. Die Ausgaben
betrugen im Jahre 1909 30 Mk., 1910 10,30 Mk., 1911 38,98 Mk.
und sind für das laufende Jahr mit 52,55 Mk. veranschlagt.

Dieses Übergangsstadium macht natürlich keinen Anspruch auf
definitive Regelung. Diese ist dahin geplant, daß das Müll durch
Aufstellung von zwei Kästen in Asche und andere Abfälle getrennt
wird und die Abfuhr auf Kosten der Grundbesitzer zn einem bestimmten
Preise von einem durch die Gemeinde verpflichteten Fuhrmann ausge-
führt wird. Späterhin bleibt die Übernahme in Gemeindeverwaltung
zu erwägen, die dann die erwachsenden Ausgaben durch Gebühren zu
decken hätte.

Die Grubenentleerung hat bisher Privatangelegenheit der Grund-
besitzer bleiben können; zum Teil konnten die Fäkalien in der Land-
wirtschaft, zum Teil zur Düngung der Gärten verwendet werden.
Mißstände durch Abfahren, das meist bei Nacht zu geschehen hat,
haben sich noch nicht ergeben.

Auch hier halte ich für die Zukunft eine Kommunalisierung für
zweckentsprechend, da eine einheitliche zielbewußte Durchführung der
nötigen Maßregeln gewährleistet wird. Eine großstädtische Kanalisation
halte ich bei der landhausmäßigen Bebauung vorläufig nicht für er-
forderlich, zurzeit außerdem für zu kostspielig. Deshalb wäre eine
pneumatische Leerung der Gruben und Abfuhr in Eigenbetrieb der
Gemeinde, wie sie große Städte mit dichtester Bevölkerung bis in die
letzte Zeit verwenden, als die nächste Maßregel im Auge zu behalten.

V.	Bauwesen.

Hat bei den vorerwähnten Ansgabegebieten die Entwicklung die
Gemeinde noch nicht übermäßig belastet, so tritt eine ganz bedeutende
Steigerung der Ausgaben durch den Ausbau des Straßennetzes und die
öffentlichen Bauten ein, die sich allerdings vorläufig auf Schulhaus-
bauten und Gasanstalt beschränkten. Die Aufwendungen für die Er-
füllung dieser Aufgaben konnte die Gemeinde zum allergrößten Teil
aus laufenden Mitteln nicht decken und mußte die Aufbringung der
Kosten auf die Schultern der künftigen Steuerzahler wälzen. Soweit
der Nutzen der neugeschaffenen Einrichtungen auch künftigen Geschlecht
lern zugute kommt, ist gegen diese Finanzgebarung nichts einzuwenden.
        <pb n="93" />
        ﻿86

a) Straßenbau.

Die Ausschließung des Geländes durch generelle und spezielle
Bebauungspläne, Pflasterung und Straßemmterhaltung, Ankauf von
Straßeuland zu Durchbrüchen erheischten große Ausgaben.

Für Ortsstraßen gilt in Preußen der Grundsatz, daß die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung zur Anlegung und Unterhaltung der Gemeinde
obliegt. Doch erhalten zu Neubauten und größeren Umbauten von
Wegen und Straßen die wegebaupflichtigen Gemeinden Beihilfen x) vom
Provinzialverband, die einem Landkreis angehörenden Gemeinden auch
solche von ihrem Kreiskömmunalverband. Diese Subventionen werden
in der Regel nach der Steuerkraft der wegebaupflichtigen Verbände und&gt;
nach der Bedeutung und Beschaffenheit der auszubauenden und aus-
gebauten Wege abgestuft.^)

Aus dieser Gesetzgebung sind auch der Gemeinde Kleinschönebeck-F.
beträchtliche Erleichterungen erwachsen; die Möglichkeit der Verminderung,
der kommunalen Lasten ist aber noch in viel stärkerem Maße den Ge-
meinden bei Straßen gegeben, die zur Bebauung bestimmt sind. Auf
Grund des § 15 des Straßen- und Baufluchtliniengesetzes vom 2. 7.
18753) hat die Gemeinde am 2. 10. 1893 ein unter dem 23.3. 1912’
revidiertes Ortsstatut erlassen, nach dem bei der Anlegung einer neuen
oder bei der Verlängerung einer schon bestehenden zur Bebauung be-
stimmten Straße sowie bei dem Anbau au schon vorhandenen bisher
unbebauten Straßen und Straßenteilen die angrenzenden Eigentümer
verpflichtet sind, der Gemeinde Ersatz zu leisten für die Kosten, welche
ihr durch die dem Gemeindebeschlusse entsprechende Herstellung der
Straße erwachsen sind; die Herstellungskosten umfassen die Kosten für
die Freilegung, erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuchtungs-
Vorrichtung. Die angrenzenden Eigentümer haben ferner die Unter-
haltungskosten genannter Einrichtungen während des Zeitraums zu

') Dotationsgesetze vom 30. 4. 1873, 8, 7. 1875 und 2. 6. 1902. Ein im
Rechts- oder Verwaltungswege verfolgbarer Anspruch auf Gewährung einer Wege»
bauhtlfe hat die Gemeinde gegen Provinz und. Kreis nicht.

°) Uue de Giaie, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und
im Deutschen Reiche, S. 640.

8) § 15 des Gesetzes lautet: „Durch Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß
bei der Anlegung einer neuen oder bei Verlängerung einer schon bestehenden Straße,
wenn solche zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen
bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der neuen An-
lage oder von den angrenzenden Eigentümern die Freilegung, erste Einrichtung .. •
beschafft, sowie deren zeitweise, höchstens jedoch 5 jährige Unterhaltung bezw. ein-
verhältnismäßiger Beitrag oder der Ersatz der zu allen diesen Maßnahmen erforder-
lichen Kosten geleistet werden."
        <pb n="94" />
        ﻿87

tragen, der mit dem Ablauf des vierten Kalenderjahres endet, das dem
Jahre der fertigen Herstellung für den öffentlichen Verkehr folgt.

Eine weitere Entlastung wird der Gemeinde infolge des Kommuual-
abgabengejetzesZ zuteil, das der Gemeinde die Unterlage für die am
9. 2. 1909 erlassene Beitragsordnung gibt. Hiernach kann die Ge-
meinde bei Neupflasterungen und Umpflasterungen, bei Veränderung
von Bürgersteigen, bei Straßenerweiterung oder Straßendurchbrüchen
einen Anliegerbeitrag bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten erheben.

Ist die Gemeinde durch diese Statuten in der Lage, erdrückenden
Lasten vorzubeugen, so bleiben ihr immerhin noch bedeutende Ausgaben
für den Straßenbau. Es können z. B. bei „historischen Straßen"* 2)
die Bestimmungen des Flnchtliniengesetzes wegen der Erstattung der
von den Gemeinden aufgewendeten Straßenregulierungskosten keine An-
wendung finden, ebensowenig natürlich dort, wo die Gemeinde selbst
Anlieger ist. Hat ferner die Gemeinde einen Straßenzug im Interesse
des Verkehrs pflastern müssen, so kann sie den Gegenwert doch erst
dann einziehen, wenn die angrenzenoen Grundstücke bebaut werden;
sie geht also der Zinsen verlustig und erhält den entsprechenden Betrag
vielleicht erst nach Jahrzehnten vergütet. Ähnlich gestaltet sich das
Verhältnis bei den Anliegerbeiträgen, während bei Ankauf von Land
zu Straßendurchbrüchen schwerlich auf Erstattung gerechnet werden kann.

Es ist daher nicht möglich, diese Beträge, obwohl sie früher oder
später in bedeutendem Maße die Amortisation beschleunigen, bei der
Aufstellung der Ausgaben für den Straßenbau zu berücksichtigen. Die
Beihilfen von Provinz und Kreis können dagegen stets in die Dar-
stellung einbezogen werden.

Nur dem jeweiligen Bedürfnis Rechnung tragend, ist naturgemäß
die kommunale Bautätigkeit eine Periodenhafte, ruckweise Belastung der
Gemeinde, von der nur die Straßenunterhaltung eine Ausnahme macht.

(Siehe nächste Seite).

Die zurzeit übliche Straßenbefestigung ergibt sich aus den Haupt-
anfordernngen, die die Gemeinde an die Unternehmer stellt.

Hiernach ist der Straßendamm mit Spaltpflastersteinen aus ge-
sundem sächsischen Granit von 18—22 cm Höhe, einer Kopsfläche von

1)	§ 9 des Gesetzes lautet: „Die Gemeinden können behufs Deckung der Kosten
für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden,
denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge zu den Kosten
erheben. Die Beiträge sind nach den Kosten zu bemessen."

2)	Unter dem Begriff „historische Straßen" fallen diejenigen Straßenzüge
deren Entwicklung bezüglich des Ausbaues und straßenmäßigen inneren Ortsverkehrs
zur Zeit des Inkrafttretens des Ortsbebauungsstatnts im wesentlichen schon ihren
Abschluß gefunden hatte.
        <pb n="95" />
        ﻿88

Jahr	Kosten sür Neu- anlagen in M.	Bebauungspläne, Katastermaterial usw. in M-	Unterhal- tung d.Str. in M.	insgesamt	Quelle
1894			240,—	240,—	Etat
1895			240,—	210,—	
1896			100,—	1O0,—	
1897			100,—	100,—	
1898	5000,—		100,—	5100,—	
1899	2000,—			2000,—	
I960	692,—			692,—	,,
1901	0 20742,20		250,—	20992,20	Etatu. Schulden - Nachweis
1902	22936,50	139,—	489,97	23567,47	Rechng. u. Etat
1903	10973,20	51,45	314,85	11389,50	„
1904		42,-	542,10	584,10	Rechnun g
1905	300,-		864,77	1164,77	„
1906	300,-	97,50	253,70	651,20	„
1907		1211,—	2632,51	8843,51	„
1908	5500,—	1021,10	1443,52	7964,62	,,
1909		1000, -	4543,28	5543,23	
1910	68859,92	523,-	2666,70	72049,62	„
1911	51361,16	1136,—	1874,78	54371,94	„

mindestens 200 qm und einer entsprechenden Satzfläche, mit engen
Fugen auf 15—20 cm hoher Unterbettung von scharfem Pflastersande
oder Kies herzustellen.

Die Pflasterkanten sind mit roh behauenen Bordsteinen, welche die
Bürgersteigkanten bilden, von demselben Material in Längen von nicht
unter 50 cm, 30—35 cm Höhe und 10—12 cm Stärke mit rechteckiger,
möglichst glatter Ober- und Seitenfläche einzufassen. Die Bürgersteige
sind, solange die Grundstücke nicht mit einem Wohnhause bebaut sind,
nicht zu befestigen. Nach abgeschlossener Bebauung bezw. sobald die
Grundstücke bewohnt werden, werden die Bürgersteige von der Ge-
meinde in der Mitte 1,50 m breit mit Mosaikpflaster aus Schönaer
Pborphyr befestigt und die Straßenbäume 1 m im Quadrat mit Streck-
steinen eingefaßt. Der übrige Teil wird mit Schlacken oder kleinge-
schlagenen Ziegelsteinen befestigt und 3 cm hoch mit Kies abgedeckt.
Die Bürgersteige sind mit Lindenbäumen zu bepflanzen, und zwar in
Abständen von 8 m; sie müssen mindestes 9 cm Stanimumfang, sowie
eine Stammhöhe von mindestens 2,15 orn bis zur Krone haben. Die
Beleuchtungsanlage wird von der Gemeinde auf Kosten der Anlieger
hergestellt.

1) Me Summen sind aus dem Etat nicht zu erseheu, müssen aber nach dem
Schuldennachweis ausgegeben sein.
        <pb n="96" />
        ﻿89

Gibt es nun auch bei weitem bessere Arten der Straßenbefestigung,
Io ist nn Gf, diese Art des Straßenbaues für eine Landhauskolonie in
vollem Maße hinreichend.

I)) Hochbau.

Um noch bedeutendere Summen handelt es sich bei den Ausgaben
für Hochbauten, wenn auch die laufenden Ausgaben noch eine weniger
bedeutende Rolle spielen als beim Straßenbau. Denn an Hochbauten
existierten außer dem kleinen alten Schulhause, das seine Entstehung
einer Kollekte verdankt,*) und den beiden Armenhäusern irgend welche
öffentliche Gebäude bis in die jüngste Zeit nicht. Die Unterhaltungs-
kosten der Schulgebäude hatten überdies bis zum Jahre 1888 der Schul-
gemeinde obgelegen und die zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten
waren laut Gesetz von 18462) auch schuldig, Wirtschaftsräume, wie
Scheune und Stallung zu bauen, ebenso hatte erst in neuerer Zeit die
politische Gemeinde die Verwaltung der Armenhäuser in ihre Hand
genommen.

Mit zunehmender Bevölkerung stellte sich im Jahre 1904 der Bau
eines neuen Schulhauses im Dorfe als nötig heraus, während in der
Kolonie der Unterricht noch immer in gemieteten Räumen stattfand.
Hier mußte dann 1907 auch ein Schulgebäude errichtet werden, dessen
Kosten auf 35000 Mark veranschlagt waren und sich nach der Rechnung
auf einige Jahre verteilen. Mit Ausnahme der durch die Rundholz-
berechnung sich ergebenden Beträge erhielt die Gemeinde keine Staats-
beihilfe, weil die Finanzkraft als stark genug angenommen wurde, und
das Gesetz, betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom
28. 7. 1906 erst am 1. April 1908 in Kraft trat. Nach § 12 dieses
Gesetzes erstattet der Staat den Schulverbänden mit nicht mehr als
7 Schulstellen ein Drittel des Kostenbetrags unter gewissen Abzügen;

h Unter dem 10. 2. 1816 erließ die Potsdamer Regierung folgende Ver-
fügung: „Die Gemeinde zu Kleinschönebeck, Amt Alt-Landsberg, besitzt eine aus-
gedehnte, aber sehr unfruchtbare Feldmark. Sie ist seit dem Jahre 1806 von
ullen Kriegsunfällen heimgesucht worden und hat durch ihre Lage an der großen
Straße nach Preußen und Schlesien von Durchmärschen und Einquartierungen so
viel gelitten, daß die Einwohner gänzlich erschöpft finb. Dieserhalb hat das
Ministerium des Innern bet dem Unvermögen der Gemeinde Kleinschönebeck ge-
nehmigt, daß zum Wiederaufbau des dasigen Schul- und Küsterhauses, dessen Bau
bereits im Jahre 1813 angeordnet war, aber der damaligen kriegerischen Ver-
hältnisse halber ausgesetzt werden mußte, eine Kirchen- und Hauskollekte in der
Kurmark ausgeschrieben werden darf."

a) Gesetz, betr. Bau und Unterhaltung von Schul- und Küsterhäusern vom
21. 7. 1846, wonach der Fiskus als Patron oder Gutsherr Holz, Steine, Kalk
oder deren Ersatzstoffe (eiserne Träger, Zement, Dachpappe) oder einen bestimmten
Bruchteil der baren Kosten zu tragen hat.
        <pb n="97" />
        ﻿90

an die Stelle einer von dem Ermessen der Staatsbehörde abhängigem
staatlichen Baubeihilfe, der Kleinschönebeck-F. bisher trotz Versprechungen
nicht zuteil geworden war, tritt nunmehr die gesetzliche Verpflichtung
des Staates zur Beitragsleistung. Diese Bauhilfe *) kommt jetzt aber
dem bereits beschlossenen und demnächst auszuführenden Erweiterungs-
bau der Schule in der Kolonie Fichtenau zu statten.

Zu größeren Ausgaben für die Gemeinde führte noch der Bau
der Gasanstalt, dessen Kosten in diesem Jahre verrechnet sind und aus-
schließlich Landerwerb und Pflasterung die Summe von 210 795,90 Mark
betragen. — Es sind aber hier nur Hochbauten aufzuführen, die für
die Gemeinde eine wirkliche Belastung darstellen, deren Kosten also
nicht durch Einnahmen aus ihrem Zweck verzinst und amortisiert werden
daher können die Ausgaben für dieses gewerbliche Unternehmen nicht
in die Ausgabeuübersicht für Hochbauten aufgenommen werden. In
dieser Übersicht sind die Besoldungen und Remunerationen des Bau-
personals enthalten, deren Dienste je nach Bedürfnis in Anspruch ge-
nommen werden mußten. Eigene Baubeamte beschäftigt die Gemeinde nicht.

(Tabelle siehe nächste Seile).

Zum Schluß sei noch eine Übersicht über die Gesamtentwicklung
des Gemeindebauwesens gegeben. Die in den Jahren 1907—1911
aus laufenden Mitteln bestrittenen Kosten gehören eigentlich nur formell
dem ordentlichen Etat an, denn die Kostendeckung war wohl nur da-
durch möglich, daß mau ein im Jahre 1906 als Betriebsfonds aufge-
nommenes Kapital zum großen Teil hier festlegte, ferner im Jahre
1911 einen Bankkredit in Anspruch nahm.

(Tabelle siehe nächste Seite).

VI.	Unterricht, Wissenschaft,

a) Schule.

Schon das Allgemeine Landrecht ging von der Auffassung aus,
daß die Schulen Anstalten des Staates seien; in Konsequenz dieser Auf-

i) Die Zahlung des Baubetrags erfolgt erst nach Ablauf des Etatsiahres.
Um seine Höhe zu ermitteln, sind die durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke
im verflossenen Etatsjahre entstandenen Kosten zusammenzurechnen. Auszuscheiden
sind die Kosten für Grunderwerb, während der Wert der Naturaldienste in Ansatz
gebracht werden kann. Doch darf der letztere den erfahrungsgemäßen Höchstsatz
von 1b°/„ der Gesamtbausumme nicht übersteigen. Von dem so gefundenen Kosten-
betrag sind abzusetzen die durch Beitrüge Drittverpflichteter und durch Brandschadens-
Versicherung gedeckte Summe und ferner für jede vorhandene Schulstelle ein Betrag,
von je 500 Mark. Von der Restsumme zahlt der Staat ein Drittel. — Nur
notwendige Bauten werden berücksichtigt, v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 7. S- 117.
        <pb n="98" />
        ﻿b-‘h-th-^h-Lh-^.^h-^h^h^h^h-tb‘th-ih-^h-Lh-Lh-Ll-L  CDCDCC«OCOCOCDCDCDCCDCDCOCOCDO©0!)flO  ^i-^OOOOOOOOOOCDCDCDCOCOCD  HOCOCD-J05at^CÜK5KOCDCD^(J)Üt^	Jahr
850,—  850,—  450,—  825,—  5320,—  2470,—  971,87  21282,20  24015.34  18581,92  20860,38  6720,37  3601,12  43381,76  18692.34  6186,29  74025,73  36823,24	Gesamt-Aus-  gaben
850,—  850,—  450,—  325,—  320,—  2470,-  971,87  1282,20  3967,56}  840,87}  6672,84}  6186,29  7857,—  4984,79	davon aus etatsmäß. Mitteln
ü	i_i	i_l	M- r-* f-»- M-  £58°	-	j=&gt;«83o&gt;8838  sss i X JL JL g'i 'i g'i 'i 'i 'i	% der Gesamt- Summe
5000,—  20000,—  20000,—}  25000,- }  46000,—  5500,—  60628,80  31353,42	davon aus Anleihen
93,98  93,97  58,88}  80,18}  82,96}  81,90  85,14	% der Gesamt- Summe
775,-}  2457,50}  499,99  485,03	davon aus !  Beiträgen  Privater
h-L p	p	to  "zx&gt; "cd	'cd	'o  fcO 00	CD	Ol	% der Gesamt- Summe
C*	03	03	to	—1  O	CD	03	CD	CD  ^	O	CD	O	tO  o	p	p p  I	I I	davon aus Staats- beiträgen
28,51  10,85}  6,29}  6,80	°/o der Gesamt- Summe
S8  g-	Quellen
        <pb n="99" />
        ﻿92

fassung von der Schule als einer Staatsanstalt gab man den öffent-
lichen Lehrern die Rechte und Pflichten der Staatsdiener, wie in der
Verfaffungsurkunde des preußischen Staates ausdrücklich betont ist.
Doch wurde bereits nach dem Allgemeinen Landrecht die Schullast den
sog. Hausvätern jedes Ortes übertragen, ohne Unterschied, ob sie Kinder
hatten oder nicht und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses.

Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts waren die Lehrer meist aus
anderen Berufen hervorgegangen und, wie die Aufzeichnungen seit der
Zeit des 30 jährigen Krieges zeigen, hauptsächlich von Leinwebern und
Schneidern gestellt worden. Sie hatten neben Erteilung des Unterrichts
den Küsterdienst im eigenen Orte und in den zur Parochie gehörenden
Dörfern Münchehofe und Schöneiche zu versorgen. Erst im Jahre
1813 wurde die Münchehofer Küsterei und anscheinend 1818 die Schön-
eicher durch die Bildung einer eigenen Küsterstelle von der Kleinschöue-
becker getrennt.

Führte die Ausübung des Unterrichts an einer Schule durch einen
einzigen Lehrer an sich schon zu Mißlichkeiten, weil bei jeder Ver-
hinderung des Lehrers der Unterricht ausfallen mußte, so trat der
Mangel noch bei weitem mehr in die Erscheinung bei eintretender Vakanz.
Da in solchem Falle der Unterricht unmöglich monatelang ausgesetzt
werden konnte, mußte für Vertretung durch die Lehrer der benachbarten
Gemeinden gesorgt werden. Die Vertretung fand ungefähr in der Weise
statt, daß nur an 4 Tagen unterrichtet wurde; die Lehrkräfte wurden
dadurch gewonnen, daß die Lehrer aus dem benachbarten Schöneiche
und Münchehofe einen Tag in der Woche unterrichten mußten, während
von 4 entfernter liegenden Dörfern au einem Tag jeder zweiten Woche
die Vertretung zu übernehmen war. Eine derartige Erteilung des
Unterrichts hatte zuletzt im Jahre 1881 stattfinden müssen.

Da der Lehrer den niederen Kirchendienst als Küster verrichten
mußte und zugleich Organist war, setzte sich das Einkommen aus diesen
Dienstzweigen und der Besoldung für den Unterricht zusammen. Eine
scharfe Trennung zwischen beiden Ämtern fand nicht statt, vielmehr war
stets nur von der Lehrer- und Küsterstelle als eines geschlossenen Ganzen
die Rede.

Das Einkommen der Lehrerstelle bestand neben freier Wohnung
und dem Schulgeld hauptsächlich in Naturalien wie Roggen, Eiern
und anderen Gerechtsamen, wozu für den Winter freie Feuerung
geliefert wurde. Die Holzlieferuug löste die Regierung später mit
einer Rente von 164.72 Mark ab. Im Jahre 1877 wurde das Ein-
kommen neu geregelt und bestand außer freier Wohnung und Feuerung
aus:
        <pb n="100" />
        ﻿93

Landertrag
Roggen
Schulgeld
Akzidenzien
Gemeindezulage

150.00 Mark
239.07	„

342.OO „
55.56	„

96.00	..

sonstige Einnahmen 24.50

907.12 Mark

Das Schulgeld st erhielt der Lehrer nach Abzug von */„ durch
den Erheber (monatlich zu u/18 st. Die Akzidenzien bestanden ans den
dem Küster observanzmäßig zustehenden Gebühren für Trauung, Taufe,
Beerdigung und andere Amtshandlungen. Unter den sonstigen Ein-
nahmen befinden sich wiederum Naturallieferungen.

Ein Emeritus erhielt zu gleicher Zeit ein Ruhegehalt von
378.65 Mark, von denen die Schulgemeinde 300 Mark, die Regierung
72 Mark, den Rest die Lehrerstelle trug.

Im Jahre 1883 wurde das Gehalt des Lehrers und Küsters
gleich dem in den benachbarten „gleichartigen Orten, wie z. B. Vogels-
dorf, Bollensdorf und Dahlwitz auf jährlich 1050 Mark neben freier
Wohnung und Feuerung" von der Regierung festgesetzt. Der Zuschuß
von rund 143 Mark war wiederum durch Hausväterbeiträge aufzu-
bringen. Von diesem Zuschüsse mußte jedoch der neue Lehrer einen
einmaligen Beitrag von 25°/,, mit 35.75 Mark an die Elementar-
lehrerwitwen- und -Waisenkasse abführen.

Da im Jahre 1888 die Anzahl der Schulkinder auf 117 ge-
stiegen war, hielt die Regierung mit Recht die Errichtung einer zweiten
Lehrerstelle für dringend erforderlich, sah jedoch von ihrer Forderung
auf ein Gesuch der Gemeinde ab, weil im ganzen Dorfe kein geeigneter
Raum für ein Klassenlokal vorhanden war.

In diesem Jahre trat durch das Gesetz vom 14. 7., betreffend die
Erleichterung der Volksschullasten, eine größere Umwälzung im Volks-
schulwesen ein. Das Gesetz brachte vor allem die Abschaffung der

st Schulgeld ist der für den Unterricht zu entrichtende Entgelt. Die Verwendung
des Geldes ist gleichgültig; nicht der Verwendungszweck, sondern der Berpflichtungs-
grund ist entscheidend. Das Schulgeld wird gezahlt für die die Schule besuchenden
Kinder, und zwar nicht von den Schulunterhaltungspflichtigen, sondern von denen,
denen die Sorge für den Unterhalt der Kinder obliegt. Dadurch unterscheidet sich
das Schulgeld grundsätzlich von den Schulunterhaltungsbeiträgen; vgl. von Brauchitsch
a. a. O. Bd. 7 S. 218.

st Es ist mir auch ein anderer ganz unvernünftiger Zahlungsmodus bekannt,
nach dem der Lehrer 11 Monate den vollen Ertrag des Schulgeldes erhielt, während-
er gerade im Weihnachtsmonat leer ausging.
        <pb n="101" />
        ﻿94

Schulgelderhebung,J) die zugleich die Beseitigung einer Spezialsteuer
auf den Kinderreichtum bedeutete.

Zu dem wiederum auf 1050 Mark festgesetzten Gehalte gab von
nun au der Staat einen Zuschuß von 400 Market, die übrigen noch
bar aufzubringenden Kosten waren von der Schulgemeinde zu tragen.
Im selben Jahre gingen jedoch die Ausgaben für die gesamte Schul-
unterhaltung auf die politische Gemeinde über. Von nun an wird die
Schulanstalt ein Institut der politischen Gemeinde; die Schulunterhaltung
bildet fortan nur einen Teil der Kommunalverwaltung, der Schulkassen-
etat wird ein integrierender Teil des Kommunaletats.

Im Jahre 1891 wurde dem Lehrer eine Zulage von 150 Mark
für die durch die Schülerzahl erwachsene Mehrarbeit gewährt, da ein
zweiter Lehrer noch immer nicht angestellt war und die Zahl der
Kinder sich auf etwa 140 belief. Erst im Jahre 1892 fand die An-
stellung eines zweiten Lehrers statt. Die Schule war daher bis zu
diesem Jahre Halblagsschule geblieben, zu der sie sich ini Laufe der
Zeit aus einer einklassigen Volksschule entwickelt hatte.") Nun wurde
die Schule sofort in eine dreiklassige umgewandelt.^) Die Besoldung

') Ausnahmen find nur gestattet:

1.	für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirkes der von ihnen besuchten
Schule nicht einheimisch sind,

2.	soweit, als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den zu beziehenden
Staatsbeitrag nicht gedeckt wird und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der
Kommunalabgaben eintreten müßte.

s) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten vom 1t. 7. 1888,
wonach die Staatskasse den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten einen
jährlichen Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet.

Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle

1.	eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 400 Mark,

2.	eines anderen ordentlichen Lehrers 200 Mark und einer ordentlichen Lehrerin
150 Mark,

3.	eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin 100 Mark gezahlt werden.

s) Nach den allgemeinen Bestimmungen über Einrichtung, Ausgabe und Ziel
der preußischen Volksschule vom 15. 10. 1872 werden in der einklassigen Volks-
schule Kinder jedes schulpflichtigen Alters in einem und demselben Lokale durch
einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterichtet. Die Zahl der Kinder soll nicht
über 80 steigen. Wo die Anzahl der Kinder über 80 steigt, oder das Schulzimmer
auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse dte Anstellung
eines zweiten Lehrers nicht gestatten, kann mit Genehmigung der Regierung die
-Halbtagsschule eingerichtet werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32
Stunden angesetzt werden.

*) Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in zwei
gesonderten Klassen zu erteilen. Steigt in einer solchen die Zahl der Kinder über
120, so ist eine dreiklassige Schule einzurichten. In dieser kommen auf die dritte
Klasse wöchentlich 12, aus die zweite Klasse 14, auf die erste Klasse 28 Lehrstunden.
        <pb n="102" />
        ﻿des neuen Lehrers wurde neben einer Feuerungs- und Mietsentschädigung
von 75 bezw. tOO Mark auf 750 Mark festgesetzt.

Einen Markstein in der Geschichte des preußischen Lehrerbesoldungs-
wesens bildet das sog. Lehrerbesolduugsgesetz vom 3. 3. 1897, das die
Regelung der Lehrergehälter auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage
stellte. Auf Grund des § 2 dieses Gesetzes wurde das Lehrergehalt
In der Weise festgesetzt, daß das Grundgehalt (neben der dem ersten
Lehrer für die Verwaltung des Kircheuamts zustehenden Besoldung von
400 Mark,) 1100 Mark, die Alterzulagen 120 Mark und die Wohnungs-
entschädigung des zweiten Lehrers 120 Mark betrugen.

Zu Ostern 1901 machte sich die Anstellung eines dritten Lehrers
nötig, dessen Besoldung sich ebenfalls nach den Festsetzungen des Jahres
1897 regelte. Die Schule wurde in eine vierklasstge umgewandelt.

Es erhöhten sich ferner im Jahre 1902 die Kosten für die Unter-
haltung der Volksschule durch die Gründung einer Schule in Fichtenau:
Zimmer mußten sowohl in der Kolonie wie für einen durch Einrichtung
einer vierten Klasse benötigten neuen Schulraum im Dorfe gemietet
werden.

In das Etatsjahr 1902 fällt ferner der zwar finanziell unerheb-
liche, aber doch wichtige Beschluß, für fremde Kinder monatlich 2 Mark
Schulgeld zu erheben. Dies erscheint solange billig, als jede Gemeinde
die Pflicht hat, für ihre eigenen Angehörigen zu sorgen und die un-
entgeltliche Zulassung Nichteinheimischer zum Unterricht eine Belastung
zu ungunsten der Steuerzahler wäre.

Inzwischen war infolge einer Eingabe der Lehrerschaft im Jahre
1904 die alte Besolduugsordnung durch eine neue ergänzt, die das
-Grundgehalt des Lehrers auf 1200, des inzwischen angestellten Haupt-
lehrers fl auf 1300, der einstweilig angestellten oder solcher Lehrkräfte,
die noch nicht 4 Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden haben, auf
4/b des Grundgehalts, also 960 Mark normierte. Soweit die Lehrer
nicht eine freie Dienstwohnung erhalten, beträgt die bare Mietsent-
schädigung für Lehrer mit eigenem Hausstand 300 Mark, für Lehrer
ohne eigenen Hausstand, einstweilig oder noch nicht 4 Jahre im Schul-
dienst stehende Lehrer und Lehrerinnen 200 Mark.

Doch nicht lange sollten die Gehaltssätze von 1904 beibehalten
werden; schon im Jahre 1907 machte sich eine neue Besoldungsordnung
nötig, die als Grundgehalt für den Lehrer 1300 Mark, Hauptlehrer
1400 Mark und die einstweilig angestellten Lehrer bezw. Lehrerinnen
1040 Mark festlegte. Die Alterszulagen beliefen sich auf 160 Mark.

0 Unter Hauptlebrern sind die mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten ersten
Lehrer an Volksschulen mit 3 und mehr Lehrkräften zu verstehen.
        <pb n="103" />
        ﻿II.	Merszulagen

1.	für Lehrer in	den ersten beiden	Stufen	200	Mark	jährlich

2.	in den dritten	und vierten je	250	„	„

3.	in der fünften	bis neunten je	200	„	„

Lehrerinnen erhalten in den ersten beiden	Stufen je	100	Mark,	in den

weiteren Stufen je 150 Mark.

III.	Ortszulagen

	1. zum Grundgehalt		100 Mark
	2. nach 7	Dienstjahren 150	„	
	3. nach 10	ff	200 „
	4. nach 13	tt	250	„
	5. nach 16	tt	300	„
	6. nach 19	tt	340	„

IV.	aus freier Dienstwohnung bezw. einer Mietsentschädigung
nach dem vom Provinzialrat aufgestellten Mietsentschädigungstarif laut
der nach Ortsklasse I)

1.	Leiter von Schulen mit 6 oder mehr Klaffen 600 Mark

2.	Lehrer	450	„

3.	Lehrerinnen	330	„

erhalten.
        <pb n="104" />
        ﻿97

V.	aus Amtszulagen, welche betragen für Schulleiter mit weniger
als 6 Klassen und solche erste Lehrer an Volksschulen mit 3 oder mehr
Lehrkräften jährlich 200 Mark.

Da Anfang des Jahres 1912 in Fichtenau ein dritter Lehrer an-
gestellt und damit die Schule mit der Dorfschule auf gleiche Höhe ge-
bracht wurde, stellten sich die Lehrergehälter neben freier Wohnung im
Dorfe auf 6110 Mark, in der Kolonie auf 4390 Mark.

Diese Gehälter wurden jedoch nicht allein von der Gemeinde auf-
gebracht; denn Unterstützungen hat der Staat, wenn er sich auch erst
in jüngster Zeit bestimmt abgegrenzte Verpflichtungen auferlegt hat,
schon seit langer Zeit der Gemeinde zuteil werden lassen. So sind
neben den Heizmaterialien und später der Holzablösungsrente ans der
Königlichen Forstkasfe, soweit ans den Akten zu ersehen, vom Jahre
1877—83 ein Pensionsznschuß von 72 Mark jährlich und vom Jahre
1888 ab Staatsbeiträge in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. 6. 1888
gezahlt worden. Diese Überweisungen machen nach dem Etat von 1894
bereits 800 Mark zuzüglich 260 Mark Stellenzulage für den zweiten
Lehrer aus. Die Beiträge wuchsen mit Einrichtung der neuen Lehrer-
stellen, richteten sich aber nach dem Stande des Zentralfonds und der
Finanzkraft der Gemeinde. Eine Regelung der ans der Staatskasse
zu leistenden jährlichen Beiträge zu dem Einkommen der Lehrer und
Lehrerinnen in den Schulverbänden mit 25 oder weniger Schulstellen
fand erst durch das Gesetz vom 26. 5. 1909 statt. Dieses Gesetz be-
stimmt im Z 44, daß die Gemeinde mit 25 oder weniger Lehrstellen je
334 Mark als Zuschuß für die Alterszulage erhält, in seinem § 43
setzt es einen weiteren Zuschuß von 135 Mark für den gleichen Ver-
wendungszweck für Gemeinden mit 7 oder weniger Lehrerstellen fest.
Für Lehrerinnen würde sich die Zulage auf 86 bezw. 44 Mark stellen.

Zn diesen Zuschüssen kommen noch die Staatsbeiträge in Höhe
von 1120 Mark und ein Ergänzungszuschuß von 1314 Mark auf
Grund der §§ 19—23 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. 7.
1906 und des § 53 des Lehrerbesoldungsgesctzes vom 26. 5. 1909.

Gibt der Staat daher augenblicklich den kleinen Gemeinden im
Verhältnis zu den Lasten ganz bedeutende Zuschüsse, so ist dies nur
die geringste Konsequenz der Regierungsauffassung, daß die Schulen
Staatsanstalten sind. Lange genug war die Sorge des Staates für
guten Volksschulunterricht nur sehr mäßig zu nennen, denn sonst hätten
die Zustände, daß ein einziger Lehrer bis über 140 Zöglinge unter-
richtete, nicht eintreten dürfen. Ich bin überhaupt der Ansicht, daß der
Staat, der die Schulen Staatsaustalten nennt, die Lehrerstellen mit
Ausnahme des vom Patron, dem Rittergutsbesitzer von Dahlwitz, an-
gestellten Küsters besetzt, erst dann die richtigen Schlüffe aus seiner

Wittstock, Entwicklung.	7
        <pb n="105" />
        ﻿98

Anschauung zieht, wenn er die Schullasten vollkommen allein trägt;
ganz abgesehen davon, daß es eine äußerst unwürdige Stellung für
eine Gemeinde ist, zwar Recht und Pflicht zur Besoldung, aber nicht
zur Anstellung der Lehrer zu haben.

Dem Wachsen der Gemeindeschullasten konnten aber auch die
Staatsbeiträge nicht Einhalt gebieten; die geringen Schnlgeldeinnahmen
fallen garnicht ins Gewicht. Denn nicht nur sind es die erhöhten
Ausgaben für Besoldung der Lehrer, sondern mit dem Zunehmen der
Kinderzahl wachsen auch die Anschaffungen für Materialien, Turnge-
räte, überhaupt die Unterhaltung der Schule in jeder Beziehung.

Da die Besoldung der Lehrer auch in freier Wohnung besteht,
diese aber teils in Gestalt von Mietsentschädigung, teils als Dienst-
wohnung gewählt wird, daher eine Trennung nicht möglich ist, muß
bei den Schulunterhaltungskosten die Unterhaltung der Gebäude bezw.
die Schulden-Tilgung der für den Bau der Lehrerwohnungen (Schul-
gebäude) aufgenommenen Summen noch einmal hier angeführt werden.

(Tabelle siehe Seite 98).

Die Anzahl der Schulkinder uni derentwillen diese Kosten aufzu-
bringen waren, betrug:

(Tabelle siehe Seite 100).

In diesem Abschnitt konnte nur die Rede sein von Volksschulen,
da andere Schulen oder Fortbildungsanstalten weder von der Gemeinde
unterhalten, noch unterstützt werden. Es kann auch von einem dringenden
Bedürfnis ff nicht gesprochen werden, weil Anstalten dieser Art in der
näheren Umgegend (Friedrichshagen, Köpenick, Rummelsburg), vor allem
aber in Berlin leicht erreichbar sind. Zurzeit ist eine Vorschule mit
gemeinsamem Vorbereitungsplau für höhere Lehranstalten geplant, als
Vorschule für alle Kreise halte ich aber die Volksschule für das Richtige,
die erst dann verlassen zu werden braucht, wenn es darauf ankommt,
sich mit fremden Sprachen oder sonst dort nicht gelehrten Unterrichts-
gegenständen zu beschäftigen. Der Besuch einer guten Volksschule würde
außerdem sehr dazu beitragen, die immer stärker auftretenden sozialen
Gegenstände zu mildern. Mit dem Streben nach Vervollkommnung der
Elementarschule wird man dann nicht nur den Wohlhabenderen, sondern
der Allgemeinheit einen großen Dienst leisten; von diesem Gesichts-
punkte aus muß jeder Genieinde vor allem an der weiteren Ausge-
staltung ihrer Volksschule gelegen sein. Erstrebenswert ist die Ein-
richtung eines mehrklassigen Schulsystems und Aufhebung der Koudukation
in den oberen Klassen.

9 Die Errichtung einer Waldschule nach Gurlittschem System scheiterte an
d'c Finanzierung, dem sehr gering zu veranschlagenden Besuch und an der itnter-
richtsart, die vielfach ablehnend beurteilt wurde.
        <pb n="106" />
        ﻿99

*4  **	CD  »	C3 SS  1* X  a » jo a *3 c	® §  « £  C	£ M  2 *§		fg	M s s  s ^	e  * ^  5 &gt;§	'S j-	0 a  g	&amp; Z B -S	
		’g"S £  -2 ® 3	u _£	Et CD		H-i	a «  5 «  B 5	tJ «  N 3	«w DJ			Z
	K	s »  ^LG	as g		G	O	G ®	5$	U	,/D	S "	
1894	1809,75		380,—	2189,75	1060,—		1060,—	1129,75	19,24	I	8,06	Etat
1895	1923,75		419,96	2343,71	1060,—		1060,—	1283,71	20,29	1,57	9,16	„
1896	1998,75	125,—	269,96	2393,71	1060,-		1060,—	1333,71	20,87	1,61	9,07	„
1897	1988,75	170,-	269,96	2428,71	1060,—		1060,-	1368,71	21,72	1,66	8,29	„
1898	2675,75	170,—	269,96	3115,71	960,-		960,—	2155,71	18,50	2,34	12,98	,,
1899	2605,75	180,13	269,96	2955,69	1160,—		1160,-	2795,69	33,16	2,89	16,84	
1900	2805,60	180,13	235,—	3220,73	1260,-		1260,-	1960,73	24,05	1,72	11,88	,,
1901	4006,01	680,13	400,-	5086,14	1460,—		1460,—	3526,14	34,40	2,81	18,75	,,
1902  %  1903  1904  1905  1906  1907  1908  u  1909  1910  1911	4414,59  1755.69 4703,26 1747,79 5073,76  1940.94 4491,85  1558.74  4216.95 2625,62  4693.25  3050.75  4706.70 3428,—  5729.70 3761,67 5828,45  3852.25 5958,03 4110,33	506,61 618,45 371,22 791,50 1184,35 1791,— 1749,80 1223,14 1706,17  1505.25 1832,93 3143,03 2072,77 8708,75 2358,84 3700,38 2693,96  4089.26 1826,09 4197,95	241.50 173,85 291,02 123,38 212,60  140.50 1062,83  127,20  546,88  346,58  598,43  353,37  552,96  396,25  555,03  461,46  534,91  424,76  626,05  457,78	5162.70 2547,99  5365.50 2662,67  6469.71  3872.44 7303,98 2899,08 6470,—  4477.45 7124,61 6547,15 7332,43 7538,— 8643,57  7923.51 9057,32 8366,27 8410,17 8766,06	1960,-  900,-  1960,—  900,—  I960,—  900,—  1910,-  800,—  1860,—  1100,-  2020,—  1000,—  2134,—  1556,—  2184,-  1717,67  2994,-  1696,—  2646,-  1764,—	36,-  165,—  172,73  192.50 214,— 400,08  356.19 424,40 165,— 538,25 160,-  418.50 130,— 413,30  702.20  299.50 91,-  257.50 68,—	1996,—  900,-  2125,—  1072,73  2152.50 1114,— 2310,08 1156,19 2284,40 1265,- 2558,25 1160,-  2552.50 1686,— 2597,30 2419,87  2598.50 1787,—  2903.50 1832,—	4814,69s  4830,44/  7075,65t  6736,79t  7398,05/  9953,51/  10,626,93/  11,549,91/  13,043,09t  12,440,73/	16,35|  13,78/  14,80  12,99  21,23  21,65  22,26  20,09  14,33  14,92	3.37  3,28  4,64  4,33  4.38  5,77  5,57  5,69  6,11  5,72	18,10  20.91  27,51  22,67  25,77  34.92  36,02  39,01  44,97  30,65	Rech-  nung
1912	6027,—	2142,—	679,—	8848,—	2434,-	316,—	2750,-	13,787,-1	11,03			Etat
b	5187,-	3726,-	566,—	9479,—	1696,—	94,-	1790,-	J				„

Die Gründe des Fehlens von Fortbildungsanstalten sind in der
Hauptsache die gleichen wie bei den höheren Schulen. Die Nähe der
Großstadt mit ihren größeren Vororten hat eine Errichtung solcher
Anstalten bisher überflüssig gemacht.

I») Sonstige Ausgaben.

In unmittelbarer Nähe der Reichshauptstadt kaun der Gedanke
einer Subventionierung von Theater- und Konzertveranstaltungen gar-

*) Die obere Zahl gilt für die Schule im
'tu der Kolonie Fichtenau.

Dorf, die untere für die Schule
7*
        <pb n="107" />
        ﻿100

	Im Dorf  davon waren											In der Kolonie  davon waren								
				evang.		kathol.		jüd.					evang.		kathol.		jüd.		unge-  tanst	
	ß	ß	L	ß	ß	ß	ß	ß	ß	ß	ß	ü	ß	ß	ß		ß	ß	ß	ß
		&amp;			'S-	y&lt;~&gt;	G		b		'S-		vO		vO					&amp;
			CD	ä				ct				CO				Jp	Ö		Ö	
ff?	&lt;&amp;	s	ß  ff?	ä	§	£	g		§	as	§	ß  ff?		8	L	i	ü	8		g
1884	54	50	104																	
1885	55	47	102																	
1886	58	48	106																	
1887	54	46	100																	
1888	62	52	114																	
1889	57	56	113																	
1890	62	55	117																	
1891	78	57	135																	
1892	79	62	141	79	60		2													
1893	76	61	137	74	59	1	2	1												
1894	70	70	140	70	68		2													
1895	71	69	140	71	68		1													
1896	74	73	147	72	71	2	2													
1897	83	82	165	82	80	1	2													
1898	82	84	166	81	83	1	1													
1899	79	87	166	78	86	1	1													
1900	79	86	165	78	84	1	2													
1901	98	95	188	91	93	2	2													
										April										
1902	117	115	232	113	115	2	2			41	34	75	61		5	i			5	3
1903	80	87	167	79	87	1				32	32	64	26	29	4	i			2	2
1904	84	90	174	81	90	3				36	49	85	30	46	4	i			2	2
1905	81	91	172	78	91	8				33	48	81	27	43	3	2			2	3
1906	84	97	181	81	96	3	1			40	66	106	36	61	2	1			2	4
1907	85	97	182	82	96	3	1			37	66	103	30	59	5	3	1		1	4
1908	85	92	177	82	91	3	1			49	69	118	45	59	3	1	1			7
1909	84	95	179	81	94	3	1			48	69	117	41	55	5	6	1		1	8
1910	80	87	167	77	87	3				57	66	123	47	56	4	5			6	5
1911	78	86	164	74	86	4				60	82	i42	53	70	4	7			3	5
1912	89	82	171	86	82	s				64	79	143	53	62	5	10	1		5	7

nicht in so kleinen Gemeinden auskommen. Es ist nur die vor einigen
Jahren im alten Dorf errichtete Volksbibliothek zu erwähnen, die
aber wegen ihres geringen Umfangs fast ausschließlich als Schul-
bibliothek in Frage konimt. Die gemeindlichen Aufwendungen be-
schränken sich daher auf ein so geringes Maß, daß auf eine Angabe
der Beträge ohne weiteres verzichtet werden kann.

') Am 15. 2. 1902 wurden vom Dorf 57 Schulkinder überwiesen, ein Kind
wurde neu eingeschult.
        <pb n="108" />
        ﻿101

VH. Schuldverzinsung und -tilgung.

In keinem der besprochenen Ausgabegebiete ist die Steigerung der
Ausgaben eine so bedeutende wie beim Schuldendienst. Aus diesen
Lasten sieht man, wie groß die Aufwendungen der Gemeinde in den
letzten Jahren gewesen sind, die nicht aus laufeudeu Mitteln hatten
bestritten werden können und zum Teil vielleicht auch nicht hatten be-
stritten werden dürfen. Denn es ist gerade bei der Aufnahme von
Schulden der Zweck sehr verschieden, und es ist wohl zu unterscheiden
zwischen produktiven und improduktiven Schulden; hiermit aber steht
wieder in engstem Zusammenhang die Höhe der Ausgaben für den
Schuldendienst.

Da man also über den Schuldendienst nicht sprechen kann, ohne
die Entstehung und den Zweck der Schuldenanfnahme zu kennen, diese
aber als außerordentliche Einnahme einem andern Abschnitt zugewiesen
werden müssen, will ich Zusammengehöriges nicht trennen und Schuld-
verzinsung und -tilgung, obwohl zu den ordentlichen Ausgaben gehörend,
den Betrachtungen über das Anleihewesen einbeziehen.
        <pb n="109" />
        ﻿Die ordentlichen Einnahmen der Gemeinde.

Vorbemerkung.

Habe ich im ersten Hauptstück gezeigt, wie der Aufgabenkreis der
Gemeinde sich mit der Entwicklung vergrößert hat, im vorigen, in
welcher Weise diese Entwicklung auf die Ausgaben eingewirkt und ste-
in verhältnismäßig kurzer Zeit in hohem Myße gesteigert hat, so ist
es diesem Abschnitt vorbehalten, die Einnahmen der Gemeinde, die als
Korrelat der Ausgaben naturgemäß auch die Tendenz der Steigerung
in sich tragen, einer kritischen Betrachtung zn unterziehen.

An ordentlichen Einnahmen jedes öffentlichen Haushalts lassen sich
6 Gruppen unterscheiden:

1.	Erwerbseinkünfte,

2.	öffentliche Anstaltseinküufte,

3.	Gebühren und Beiträge,

4.	Strafen und Bußen,

5.	Zahlungen öffentlicher Verbände aneinander,

6.	Steuern.

Von diesen bleiben die Strafen und Bußen unberücksichtigt, weil
es sich hier um ganz unerhebliche Beträge handelt, die bei Schlichtung
kleinerer Streitigkeiten der Armenkasse zufallen und bereits an anderer
Stelle Erwähnung fanden. Ebenfalls waren die Zahlungen öffentlicher
Verbände außer Betracht zu lassen, da Kleinschönebeck°F. von anderen
Gemeinden keinerlei Gelder erhält (Betriebsgemeinde), die Zuwendungen
des Staates bezw. der kommunalen Körperschaften höherer Ordnung in
Gestalt von Dotationen (ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungs-
fähigkeit) bereits bei den betreffenden Ausgabegebieten angeführt werden
niußten.

Unter öffentlicheil Austaltseinkünfteil sind die Einnahmen aus solchen
Unternehmungen zu verstehen, die die Gemeinde aus öffentlichem Interesse
errichtete, nicht mit Rücksicht auf größtmöglichen Gewinn. Obwohl nun
die Gemeinde bei der Errichtung der Gasanstalt mit der Hebung dev
        <pb n="110" />
        ﻿103

nächtlichen Sicherheit auf den Straßen und Schaffung bequemer Be-
leuchtung und Feuerung der allgemeinen Wohlfahrt diente, in der Tat
auch zurzeit von einer neuerschlossenen Einnahmequelle noch nicht die
Rede sein kann, so sind doch die Absichten auf dereinstige Gewinner-
zielung bei dem Bau der Gasanstalt in hohem Maße mitbestimmend
gewesen. Handelt es sich daher auch vorläufig nur um Erstattung
(Gebühren für die Hingabe von Gas), so will ich mit der Anweisung
zur Ausführung des Kommunalabgabengesetzes die Anstalt doch als
gewerbliches Unternehmen bezeichnen, bei dem im Anfange des Betriebes
keine namhaften Überschüsse erzielt werden.

Hiernach bleiben also nur noch Erwerbseinkünfte, Gebühren und
Beiträge, sowie Steuern als ordentliche Einnahmen der Gemeinde zu
besprechen.

Diese Einnahmequellen seien in privatwirtschaftliche und öffentlich-
rechtliche gegliedert, wiewohl ich mich der Erkenntnis nicht verschließe,
daß diese theoretisch leichte Scheidung in der Praxis dort auf Schwierig-
keiten stößt, wo die Monopolstellung der Gemeinde als Unternehmerin
die Kosten des gewerblichen Produktes infolge ihres öffentlichrechtlichen
Charakters in eine Gebühr und sogar adäquat dem Staatsmonopol in
eine indirekte Steuer (auf den Aufwand z. B.) verwandeln kann.

I. Die privatwirtschastlichen Einnahmen.

a) Die Einnahmen aus Grundbesitz und Kapitalvermögen.

Da der aus der Darstellung der Separation bekannte geringe
Grundbesitz der Gemeinde nur durch Grundstücke vermehrt werden
konnte, die man in Vorsorge für spätere Zeiten zu Straßendurchbrüchen,
Friedhof und ähnlichen Gemeindeveranstaltungen anzukaufen für nötig
hielt, sind die Einnahmen aus Landverpachtung und die Erträgnisse
aus den mit den Grundstücken verbundenen Rechten (Jagdverpachtnng)
sehr geringfügig geblieben.

Die Möglichkeit, den für öffentliche Straßen, Plätze usw. bestimmten
Grundbesitz bisweilen finanziell nutzbar zu machen, ohne ihn seinem
eigentlichen Zweck dauernd zu entziehen, beschränkt sich in Kleinschöne-
beck-F. auf die Verpachtung einer einzigen Straßenparzelle zu gärtnerischer
Nutzung, denn Abgaben für die Lagerung von Baumaterialen oder der-
gleichen kommen wegen des überall unbebaut liegenden Grund und
Bodens nicht in Frage.

Es ist noch die Verpachtung eines Straßenteils als Vorgarten zu
erwähnen, die bei der kleinen Pachtsumme schon mehr den Charakter
einer Anerkennungsgebühr annimmt. Im übrigen wurde eine solche
        <pb n="111" />
        ﻿104

Gebühr bei dem bisherigen Fehlen von Straßenbahnen oder sonst den
Straßenkörper benutzende Einrichtungen nicht erhoben.

Eine Scheidung zwischen dem nutzbaren Privateigentum der Ge-
meinde und dem Jmmobiliareigentum, wie öffentliche Straßen, Plätze,
Brücken war nicht angängig, da die angenblicktich noch landwirtschaft-
lich bezw. gärtnerisch benutzten Ackerstellen in absehbarer Zeit in irgend
einer Weise Immobiliarvermögen werden.

In diesem Zusammenhang sei das aus Grundbesitz *) bestehende
Vermögen der Daniesstiftung erwähnt, das zu gleichen Teilen der
Kirchen- und Landgemeinde Kleinschönebeck mit der gebundenen Zweck-
bestimmung der Erhaltung zweier Gräber vermacht ist; über die Über-
schüsse nach Erfüllung des eigentlichen Zweckes verfügen beide Gemeinden
selbständig.

Der Besitz an Gebäuden war stets gering, und die Einnahmen
hieraus beschränkten sich auf die Mieten leerstehender Räume in den
Armenhäusern.

Ebenso unbedeutend wie das nutzbare Grundvermögen ist das
Kapitalvermögen, das ans dem im Jahre 1893 getätigten Verkauf der Sand-
knte stammt und in Höhe von 6000 Mark als Hypothek ausgeliehen ist.

Die Einnahmen aus Grund- und Kapitalvermögen betrugen:

Jahr	Pacht	Miete	Zinsen	Jagd-  pacht	Über-  schuß  der  Dames-  Stiftung	Summa  der  Ein-  nahmen	= °/. der ordentlichen Einnahmen	Auf den Kopf der Vev.  M.	Quelle
1894	31,-	90,-				121,—	2,06		Etat
1895	81-	90,—	480,—			601,—	9,50	0,73	
1896	31,-	90,-	322,50			443,50	6,90	0,63	
1897	31,-	90,-	270, -			391,—	6,20	0,47	f«
1898	31,-	90,—	270,—			391,—	3,35	0,42	
1899	27,-	90,-	270,-			387,-	4,59	0,40	
1900	27,-	90,—	270,—			387,—	4,74	0,84	
1901	27,_	90,-	270,—			887,—	3,77	0,30	
1902	23,-	48,-	410,25	13,19		494,44	1,67	0,34	Rechng.
1903	33,-		262,50	18,19		308,69	0,88	0,21	„
1904	63,-		244,20	4,96		312,16	0,60	0,20	„
1905	37,83		240,—	4,09	157,27	439,19	0,84	0,27	ff
1906	33,-		240,—	3,86	120,86	397,72	1,14	0,23	„
1907	43,-		240,—	8,55	60,58	352,08	0,76	0,20	„
1908	43,_		240,-	8,83	71,38	243,21	0,50	0,12	
1909	45,-		240,-	9,83	79,84	374,67	0,65	0,16	„
1910	88,-		240,—	9,91	103,38	391,29	0,43	0,18	fl
1911	38,-		240,—	14,24	109,45	401,69	0,48	0,18	„

0 Eine Wiese bei Schönschornstein von 1,95, 82 ha in der Gemarkung
Neu-Zittau und ein Acker von 0,86, 11 ha in der Gemarkung Kleinschönebeck.
        <pb n="112" />
        ﻿105

b) Die Einnahmen aus Gewerbebetrieben.

An derartigen Unternehmungen besitzt die Gemeinde zurzeit nur
die Gasanstalt.

Nach langwierigen Verhandlungen wurde Anfang des Jahres 1908
beschlossen, die Gasbeleuchtung einzuführen, um dem Orte eine zeit-
gemäße Straßenbeleuchtung zu schaffen und zugleich erhöhten Zuzug
herbeizurufen; in Ergänzung dieses Beschlusses entschied man sich, die
Anstalt für eigene Rechnung zu errichten, weil man nicht einem Privat-
unternehmer auf lange Zeit ein Monopol überantworten wollte und
auch einen später zu erhoffenden Gewinn in die eigene Tasche zu
stecken gedachte. Durch Einsprüche und unverständliche Agitationen
gegen die Anstalt wurde die Fertigstellung sehr verzögert und verteuert.
In vorsichtiger Weise schloß aber die Gemeinde bei der Erteilung des
Zuschlages mit der Baufirma einen Vertrag ab, demzufolge die Firma
die Gasanstalt nach Fertigstellung von der Gemeinde gegen Übernahme
aller Verpflichtungen einschließlich Schuldverzinsung und -tilgung pachtete,
wodurch eine Belastung der Steuerzahler durch verlustbringenden Be-
trieb ausgeschlossen war. Die Dauer des Pachtvertrages hatte man
auf 15 Jahre festgesetzt mit der Maßgabe, daß die Gemeinde be-
rechtigt war, das Werk jederzeit nach vorangegangener einjähriger
Kündigung selbst zu übernehmen, während der Vertrag von dem Pächter
bis zum April 1924 nicht gekündigt werden durfte. Als sich das
Unternehmen in zufriedenstellender Weise entwickelte, übernahm die Ge-
meinde die Anstalt am 1. April 1912 und setzte den Gaspreis um
Vs Pfg. auf 18 Pfg. herunter. Dieses Vorgehen der Gemeinde war
von der Absicht geleitet, durch Verbilligung der Preise den Konsum
zu heben und nicht gegen benachbarte Gemeinden durch hohe Preise
abzustechen. Die Erzielung größtmöglichsten Gewinns ist also zurzeit
nicht beabsichtigt, sondern nur die Ausgleichung von Einnahmen und
Ausgaben.

Der Verkauf an Private betrug im ersten vollen Rechnungsjahr
bei einem Rohrnetz von etwa 12500 in Länge 119149 cbm, die
Gesamtproduktion 148731 cbm mit einem Kohlenverbrauch von
494935 kg; an Nebenprodukten wurden gewonnen 272214 kg Koks,
wovon 142 783 kg verkauft, der Rest mit einem kleinen Vorrat aus dem
vergangenen Geschäftsjahr mit etwa 132000 kg zur Unterfeuerung
gebraucht wurde. Die übrigen Nebenprodukte fallen weniger ins Ge-
wicht. Aus 100 kg Kohle wurden durchschnittlich 41/,, kg Teer ge-
wonnen. An Ammoniakwasser konnten zwei 10-Tonnenwaggons zum
Preise von 100 Mark verschickt werden; obwohl aber die Fabrik die
        <pb n="113" />
        ﻿Bahnsracht zahlt, stellen sich die eigenen Spesen doch so hoch, daß am
Waggon nur etwa 20 Mark verdient werden. Der Gewinn an Graphit
betrug etwa 30 Mark, während Berliner Blau wegen des kleinen Be-
triebs weder aus dem Gas noch ans der Raseneisenerde entnommen
wurde.

Ob die Gemeinde die Gasanstalt behalten wird, ist zweifelhaft,,
da der Kreis einen Zweckverband zur Versorgung mit Gas gründet
und die Vorverhandlungen bereits zum Abschluß gelangt sind.

Schließt sich die Gemeinde dem Zweckverband an, so verkauft sie
das Gaswerk zum Buchwert an den Verband, erhält das Gas zu-
nächst für etwa 15 Pfg. und partizipiert in Gemäßheit ihres Konsums
am Gewinn.

Ob Kleinschönebeck-F. andere gewerbliche Unternehmen errichten
wird, ist zurzeit noch fraglich. Die Absicht, gemeinschaftlich mit den
Nachbargemeinden ein Wasserwerk zn bauen, wurde aufgegeben, da der
Kreis mit Hilfe des Zweckverbandsgesetzes ft ein Verbandswasserwerk
errichten will und bereits Probebrunnen erbohrt hat. Diesem Werk
wird sich die Gemeinde zur Erlangung einwandfreien Trinkwassers
ohne Frage anschließen. — Der Bau eines Elektrizitätswerkes kann
kurz nach Errichtung einer Gasanstalt nicht als vorteilhaft erscheinen,
zumal elektrische Kraft in absehbarer Zeit durch Straßenbahnen der
Gemeinde zugeführt wird. Sache der Verwaltung bleibt es dann, die
gemeindlichen Rechte genügend zu wahren und sich bestimmte Gewinn-
prozente zu sichern.

Die Gemeinde wird hier ebensowenig wie bei den Straßenbahn-
unternehmungen ein Monopol vergeben und sich dauernd die Hände
binden. Bei der noch in diesem Jahre in Betrieb zu setzenden Straßen-
bahn Kalkberge-Schöneiche hat sich die Gemeinde jederzeitigen Eintritt
in de» Vertrag vorbehalten, so daß sie späterhin auch am Gewinn Teil
haben kann, ohne das Risiko der ersten Zeit auf sich zu nehmen.

Die demnächst zu bauende Bahn Friedrichshagen—Rahnsdorf—
Fichtenau—Grätzwalde wird ebenfalls im Wege des Zweckverbandes
die Gemeinden in einem großzügigen Unternehmen zusammenzufassen
und ihnen wie beim Einzelbetrieb, doch ans breiterer Grundlage nach
Überwindung der ersten Schwierigkeiten die Vorzüge des gewerblichen
Betriebs bringen.

') Vgl. § 1 des Zweckverbandsgesetzes vom 17. Juli 1911: „Städte, Land-
gemeinden, Gutsbezirke usw. können behufs Erfüllung einzelner kommunaler Auf-
gaben jederart miteinander zu Zweckverbänden verbunden werden, wenn die Be-
teiligten damit einverstanden sind.
        <pb n="114" />
        ﻿— 107 —

II. Die gemein wirtschaftlichen Einnahmen,

a) Gebühren und Beiträge.



1.	Allgemeines.

Bei den Einnahmen ans Gewerbebetrieben handelte es sich um
eine privatrechtliche Vergütung für die Benutzung einer Gemeindeanstalt,
die auf einem Vertrage beruhte, welcher auf seiten der Benutzer auch
durch stillschweigende Annahme der durch den Gemeindetarif gemachten
Offerte abgeschlossen werden kann. Privatrechtlicher Natur ist auch nach
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Erstattungsfordernng der
Gemeinde, welche diese auf Grund des ortsrechtlichen Vorbehalts,
Arbeiten auf Straßen der Gemeinde z. B. behufs Anschlusses von Grund-
stücken an die Gasanstalt auf Rechnung der Eigentümer selbst aufzu-
führen, für entsprechende Arbeiten erhebt. Nicht nur bei einer In-
stallation, sondern auch bei Forderungen für Entnahme von Gas ist
aber das Verwaltuugszwangsverfahren ausgeschlossen. Von dieser pri-
vatrechtlichen Vergütung unterscheidet sich in hohem Maße „ein von
der öffentlichen Gewalt einseitig normiertes Entgelt für behördliche
Tätigkeit und Leistnng, die der einzelne verursacht oder für sich in An-
spruch nimmt." * *) Diese Entgeltlichkeit unterscheidet die Gebühr wiederum
von der Steuer, die zwar auch einseitig von der Gemeinde in Aus-
übung ihrer Finanzgewalt, aber ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ge-
genleistung, vielmehr zur Bestreitung der wirtschaftlichen Gemeiudebe-
dürfnisse überhaupt erhoben wird. Für das Wesen der Gebühren ist
also entscheidend einerseits der Anschluß ihrer Erhebung an gewisse
Amtshandlungen öffentlicher Organe im Rahmen des ihnen zugewiesenen
Wirkungskreises und andererseits der Zusammenhang der Gebühren-
leistung seitens des Pflichtigen mit einer entsprechenden Gegenleistung
der in Anspruch genommenen Amtsstelle, das Prinzip der speziellen
Entgeltlichkeit. *)

Ähnlich den Gebühren sind die Beiträge, die „erhoben werden zur
Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von Veranstaltungen,
welche im öffentlichen Interesse unternommen werden, und zwar von
denjenigen Grundeigentümern und Gewerbetreibenden, denen hiervon
besondere wirtschaftliche Vorteile dauernder Art erwachsen". Die Er-
hebung von Gebühren wie von Beiträgen verfolgt demnach den ge-
meinschaftlichen Zweck, diejenigen Personen, denen durch eine Veran-
staltung der Gemeinde besondere Vorteile erwachsen, vor den übrigen

’) G. v. Schanz, Vorlesung über Finanzwissenschaft.

4) Vgl. Eheb erg, Handwb. d. Staatswiss. Art. „Gebühren" Bd. 4. S. 496.

*) v. Schanz, Vorlesung.
        <pb n="115" />
        ﻿108

Gemeindeangehörigen zu den Kosten dieser Veranstaltung heranzuziehen. 0
Doch handelt es sich bei den Beiträgen um Zuschüsse zu den Kosten
der Herstellung und Unterhaltung — oder auch nur der Herstellung
— solcher größeren Veranstaltungen der Gemeinde, welche zwar von
dem öffentlichen Interesse erfordert werden, aber für alle oder einen
Teil der Grundbesitzer und Gewerbetreibenden einen besonderen wirt-
schaftlichen Vorteil mit sich bringen, welcher durch Auferlegung von
Gebühren für die Benutzung nicht oder doch nicht vollständig erfaßt
werden kann.2)

2.	Beiträge.

Infolgedessen sind die Beiträge für die Herstellung gemeindlicher
Veranstaltungen derartig mit den Ausgaben der Gemeinde auf dem be-
treffenden Gebiete verquickt, daß ich derartig Zusammengehöriges zu
trennen nicht für gut hielt. Es sind daher die den Straßenbau an-
gehenden Beiträge bereits bei den Betrachtungen über das Bauwesen
eingehend erörtert worden. Nur die sog. Ansiedelungsbeiträge bleiben
noch zu besprechen.

Nach § 1 des Ortsstatuts dürfen au Straßen oder Straßenteilen,
welche noch nicht gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind,
Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgaug haben, nicht
hergestellt werden; es ist jedoch nach 8 2 die Zulassung von Aus-
nahmen gestattet, die an Bedingungen geknüpft werden kann. Infolge
landrätlicher Empfehlung entschloß sich die Gemeinde Anfang 1910 die
Ausnahmebewilligung vom ortsstatuarischen Bauverbot von der Zahlung
eines Ansiedlungsbeitrages von 0,20 Mark für den qm Grundstücks-
fläche abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach Gemeindebeschluß
„für allgemeine Gemeindezwecke" zu verwenden, kann logischerweise aber
nur zur Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung von
Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse unternommen werden,
bestimmt sein. In dieser Erwägung habe ich auch diese Einnahmen
als Beiträge von den Ausgaben der Gemeinde für Straßenbau in
Abzug gebracht, da m. E. der Betrag für die Ausnahmebewilligung
nur dann Ansiedlungs bei trag genannt werden kann, wenn er zu einem
bestimmten Zwecke erhoben wird.

Als die Erhebung des Ausiedlungsbeitrages nach Anzahl der
Quadratmeter dadurch zu Mißlichkeiten führte, daß, entgegen jeder ver-
nünftigen Bodenpolitik die Anlegung von Gärten besteuert und somit

ff Vgl. Art. 7 der Anweisung zur Ausführung des Komunalabgabengesetzes.
ff Vgl. v. Brauchitsch a. a. O. Bd. 3, S. 309, Anm. 1.
        <pb n="116" />
        ﻿— 109 —

eine Prämie auf die Bebauung kleiner Grundstücke gewährt wurde,
fand eine Neufestsetzung dieser Beiträge Anfang 1912 statt, indem ohne
Unterschied der Grundstücksgröße 200 Mark erhoben werden.

Die Ansiedlnngsbeiträge brachten in den Jahren 1910 1975,40
Mark, 1911 2126,07 Mark und bis zum 1. Oktober 1912 2246 Mark.

In Übereinstimmung mit meiner Ansicht von der Verwendung
dieser Einnahmen dürfen vom Anfang des Etatsjahres 1912 lant Ver-
fügung der Aufsichtsbehörde die Ansiedlungsbeiträge nicht mehr als ein
Teil der öffentlichen Verwaltungseinnahmen betrachtet werden, sondern
sind für spätere außerordentliche Bedürfnisse zu einem Fonds anzu-
sammeln; dasselbe geschieht mit den erstatteten anteiligen Straßenher-
stellungskosten. In ähnlicher Art werden seit kurzem die rückerstatteten
Anliegerbeiträge auf ein Sparbuch angelegt und zur verstärkten Tilgung,
der betreffenden Anleihe verwendet.

3.	Gebühren der allgemeinen Verwaltung.

Während das Kommunalabgabengesetz den Gebührencharakter sonst
scharf betont, schränkt es die Verwaltungsgebühren ein: nur für wenige
Leistungen, für die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden, die Prüfung
von Baugesnchen, die Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Lustbar-
keiten und die Auskunft in Meldesachen ist das Recht zur Erhebung
von Gebühren verliehen worden. *) Die zahlreichen Atteste und Be-
glaubigungen vertragen nach Lucker") sehr wohl eine Gebühr, deren
Erhebung gerade leistungsschwachen Verbänden sehr erwünscht sein müßte.
M. E. ist eine derartige kleinliche Gebührenerhebung ein arger Rück-
schritt, der den Bureaukratismus nur noch mehr stärken würde und eine
allgemeine Verkehrserschwerung zur Folge hätte.

Von den obenerwähnten Gebühren kommen für Kleinschönebeck nur
die Auskunftsgebühren des Meldeamts in Betracht, da die anderen
Gebiete in den Bereich der Polizei fallen. Die Auskunftsgebühren
sind erst seit Ende 1910 eingeführt und werden in der geringen Höhe
von 25 Pfg. von Auswärtigen nur erhoben, um einer Belästigung
vorzubeugen.

Im übrigen sind die alten Befugnisse der Gemeinden, Verwaltungs-
gebühren zu erheben, bestehen geblieben, sind aber finanziell bedeutungs-
los. So erhält die Gemeinde von der Jagdgenoffenschaft für Führung
der Kassengeschäfte 25 Mark jährlich, ferner als Hebegebühren für die
Viehsteuer 3 °/0, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 2 °/0 und die
Nordöstliche Baugewerbsgenoffenschaft 4"/g. Die Prozente für Er-

0 Vgl. Ausführuugsgesetz zum Kommunalabgabeugcsetz Art. 6.

*) In den Schriften des Vereins für Sozialvolitik Bd. 127, 8. Teil, S. 1.
        <pb n="117" />
        ﻿110

Hebung der Staatssteuer, die früher der mit der Einziehung beauftragte
Vertrauensmann erhielt, sind mit Übergang dieser Geschäfte an die
Gemeinde in Wegfall gekommen. Neuerdings werden nach § 58 des
Zuwachssteuergesetzes vom 14. 2. 1911 den Bundesstaaten 10% als
Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer vergütet,
wovon in Preußen den Gemeinden 5 % zufallen. Diese Vergütung
ist infolge des enormen Rückganges des Wertzuwachssteuerertrages nach
Übernahme durch das Reich sehr geringfügig gewesen.

4.	Gebühren im Gebiete des Gewerbes, Handels und

Verkehrs.

Bereits oben habe ich gezeigt, daß die Veranstaltungen, welche
zumeist die Grundlage für die Gebührenerhebung bilden, in der Ge-
meinde teils noch nicht vorhanden, teils, wie bei Straßeureinigung und
Müllabfuhr in der Entwicklung begriffen sind. Zum vollkommen durch-
geführten Gebührenprinzip ist es bisher nur auf Grund der Friedhofs-
ordnung vom 21. 9. 1903 gekommen. Nach dieser wird allen Mit-
gliedern der Gemeinde die Beerdigung ihrer hiesigen sowie derjenigen
auswärtigen Angehörigen, welche in Kleinschönebeck-F. ihren Unter-
stützungswohnsitz haben, gestattet, unter Entrichtung einer Stellengebühr
von 3 Mark für Leichen über 14 Jahre» von 1 Mark für Leichen
unter 14 Jahren. Alle übrigen Personen können in besonderen Fällen
nach Ermessen des Gemeindevorstehers beerdigt werden, wenn dafür
eine Stellengebühr von 15 Mark bezw. 5 Mark gezahlt wird. Außer-
dem sind für die Anfertigung der Gruft zu zahlen für Leichen von
14 Jahren und darüber 4,50 Mark, für eine Leiche von mehr als
5—14 Jahren 3 Mark, für eine Leiche unter 5 Jahren 2 Mark;
diese Beiträge werden von der Gemeinde nur erhoben und ohne Abzug
an den Totengräber abgeführt.

Für Überlassung von Erbbegräbnissen, die mindestens für die
Leichen zweier Erwachsener berechnet sein müssen, sind in diesem Fall
30 Mark zu entrichten; bei Überweisung eines größeren Erbbegräbnisses
erhöhen sich die Kosten nach Verhältnis der Größe des Platzes.

Auch die Reservierung von Grabstellen und die Beerdigung
außer der Reihe ist gegen Zahlung einer erhöhten Stellengcbühr von
i0 Mark für die Leiche Erwachsener und von 5 Mark für Kinder-
leichen zulässig.

Ferner ist eine Denkmalsgebühr in Höhe von 5 Mark eingeführt
für solche Denkmäler, die eine Größe von 0,25 qm übersteigen.

Diese Gebühren erscheinen bei weitem als zu niedrig, da eine
Deckung der Ausgaben nicht erzielt wird; erhebt aber die Gemeinde
eine Gebühr, so heißt das soviel, daß sie sich die Selbstkosten erstatten
        <pb n="118" />
        ﻿111

läßt. Einer Abstufung der Gebühren nach dem Grade der Wohlhaben-
heit und Freilassung der ärmeren Bevölkerung steht nichts im Wege,
zumal das Deklarationsgesetz vom 24. 7. 1906 eine besondere Hand-
habe dazu gifct.1)

Vor allem aber erscheint eine Erhöhung für Erbbegräbnisse
gerechtfertigt, danach eine Erhöhung der reservierten Stellen- und der
Denkmalsgebühren.

b) Steuern.

Allgemeines.

Gebühren und Beiträge beruhen, ebenso wie die vermögensrecht-
lichen, nach Analogie der Privatwirtschaft erzielten Einnahmen, nach
ihrer ökonomischen Natur auf dem allgemeinen Wirtschaftsprinzip, nach
welchem es sich bei ihnen um Gegenleistungen der Empfänger oder
Nutznießer von im Rahmen der eigentlichen Aufgabenzwecke dar-
gebotenen Leistungen der öffentlichen Wirtschaft nach Maßgabe einer
materiellen Bewertung handelt, obschon solche Gegenleistungen sich
vielfach von der Analogie privatwirtschaftlicher Nutzung entfernen und
dabei auch einer Modifizierung nach den Kosten der Leistung durch
Berücksichtigung der größeren oder geringeren wirtschaftlichen Kraft der
Leistungsempfänger Raum gewährt wird. Je mehr aber die Ein-
nahmen dieser Art hinter dem Bedarf für die Erstellung öer betreffenden
Leistungen selbst zuriickbleiben, und zumal für alle die Aufgaben, bei
welchen eine derartige materielle Bewertung der einzelnen öffentlichen
Funktion überhaupt nicht stattfinden kann oder soll, wird die An-
wendung öffentlichrechtlicher Befugnis für sich zur Grundlage der Er-
hebung von Staatsbeiträgen nach einem allgemeinen Maßstab, d. i.
Steuer?) „Steuern sind also diejenigen Zahlungen, die die öffentliche
Wirtschaft von den physischen und nichtphysischen Personen auf Grund
deren Zugehörigkeit oder Beteiligung am Wirtschaftsleben erhebt, ohne
ihnen hierfür eine spezielle Gegenleistung zu gewähren."*)

Die Besteuerung vor Inkrafttreten des Kommuualabgabengcsetzes
(1. April 1895) beschränkt sich in Kleiuschönebeck auf Erhebung von
Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Einkommen-, Grund- und
Gebäudesteuern, Gewerbe- nebst Betriebssteuern. Die Erhebung selb-
ständiger Steuern begann erst mit der Wirksamkeit des Kommunal-

9 „Insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der
.Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung abzustufen".

2) Vgl. v. Kaufmann«, Die Koinmunalfinanzen, Bd. 2 S. 112.
s) v. Schanz, Vorlesung.
        <pb n="119" />
        ﻿112

abgabengesetzes, dessen leitende Gesichtspunkte die am 2. November
1892 dem Landtage vorgelegte Denkschrift bezeichnet?)

Der Einteilung der Steuern im Sinne des Kommunalabgaben-
gesetzes glaubte ich nicht folgen zu sollen, da der Unterschied zwischen
direkten und indirekten Steuern schwankend und nur nach bestimmten
Merkmalen festzulegen ist. „Bestimmte Merkmale" hat sich m. E. aber
die preußische Gesetzgebung nicht genommen, sonst hätte das Ober-
verwaltungsgericht nicht des Oefteren entscheiden müssen, daß in der
preußischen Verwaltung für die Besteuernng des Begriffs der direkten
und indirekten Steuern nur maßgebend sei, „was nach preußischem
Rechte und Sprachgebrauch darunter zu verstehen ist"?) Denn das
angewandte Merkmal von Zustand und Handlung bezw. Ereignis ist
nicht scharf durchgeführt, sonst müßte z. B. die Hundesteuer zu den
direkten Steuern gerechnet werden. — Ich habe die Scheidung der
Steuern in selbständige und solche in Gestalt von Zuschlägen vor-
gezogen.

1.	Die selbständigen Steuern,

aa) Vorbemerkung.

Nach dem Kommunalabgabengesetz dürfen die Gemeinden von der
Befugnis, Steuern zu erheben, nur insofern Gebrauch machen, als
die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Da, wie gezeigt, in Klein-
schönebeck-F. die Einahmen aus Gemeindevermögen ebenso auch die
Gebühren nur eine untergeordnete Rolle spielen, die Beiträge und
ebenso die Überweisungen aus öffentlichen Kassen nur mit festgesetzter
Zweckbestimmung der Gemeindekasse zufließen, ist notwendigerweise der
Bedarf zum größten Teil aus Stenern zu decken.

1) zit. bei Scholz, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 126.

1.	Der im Wege der direkten Besteuerung aufzubringende Gemeindebedars
ist tunlichst zu beschränken.

2.	Die direkte Gemeindebesteuerung ist mehr als bisher auf Realsteuern zu
begründen, dagegen sind die Zuschläge zur Einkommensteuer wesentlich zu er-
mäßigen.

3.	Regelmäßig sind durch Realsteuern diejenigen Aufwendungen der Ge-
meinden zu decken, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem
Gewerbebetriebe zum Vorteil gereichen.

4.	Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung be-
sonderer Steuern vom Grundbesitz sowie von den im Gemeindebezirk« betriebenen
stehenden Gewerben zu gestatten.

5.	Die Gemeindeeinkommensteuer kann ganz oder teilweise durch Aufwand-
steuern ersetzt, im übrigen aber nur in Form von Zuschlägen zur Staatseiukommen-
steuer erhoben werden.

a) Nöll-Freund, Kommunalabgabengesetz, S. 7 Anm. 5b (vgl. Entsch. d.
Oberverwaltungsgerichts Bd. 14. S. 54.
        <pb n="120" />
        ﻿113

bb) Umsatzsteuer.

i oiij .nmütnogiN

Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und anders Mühlen--!
fabrikate, desgleichen auf Backwaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaren und
Fett sind in der Gemeinde nie erhoben worden; deshalb übte,auch-das.
Zolltarifgesetz vom 25. 12. 1902 (in Kraft getreten &lt;1$.
das die Besteuerung obiger Produkte verbot, im Gegensatz #i vielen:
schwerbetroffenen Städten auf die Finanzwirtschaft dex Gemeinde fein?'
Einwirkung aus.	g (brüt ÄK infUi-i

Die ersten selbständigen Steuern wurden am 19. ,8,; 1895 ?bo-
schlossen, „da mit den Steuerzuschlägen die Kommnnalabgaden nicht
gedeckt werden können und der Grund- und Gebäudebesitz Hierselbst dar!
Hypothekenlasten halber nicht noch höher zu den Avmmunalsteueril.
herangezogen werden kann." Mit dem neuen Etatsjahre, solltW. .jw
Kraft treten 1. die Umsatzsteuer, 2. die Baukons,eysstener, .3. die Lust-'
barkeitssteuer, welche Steuern nach Absicht des. Dorfes' hauptsächlich,
von den Kolonisten zu tragen waren.	, gg g] £ gg 3oi

irmbU iim
i'ffllL asö chri-ÄtilD m'A
Die Steuer auf den Erwerb von Grimdstücken. ckurz Umsatzsteuer: auch
Besitzveränderungsabgabe, fälschlicherweise sogar Besitzveräuderungsgebühr,
genannt, ist eine Besitzwechselsteuer, die schon ar;s Älterer-Zeit siMmtzlnuri
unter anderem Namen, wie Kaufschoß, LitkaufgeldLjWährschüftsgeld erhüben
wurde. In neuerer Zeit ist sie besonders von demBüdenrefpriuerunals!
Mittel zur teilweisen Zurückgewinnung der Zuwachsrentel- propagiert'
worden. Abgesehen von solchen Erwägungen-, empfahl sich:dw-Steueri
besonders für die kleine Gemeinde Kleinschönebeck-F. durch, die Einfach-
heit ihrer Erhebung und wegen der Sicherheit, ihres Eingangs!; außer--:
dem war sie ganz besonders geeignet, der- Absicht - des Komuiunalab-,
gabengesetzes zu entsprechen, den Grundbesitz wegen - des ihm aus, &gt;-der-
Gesamtheit der Leistungen und der Entwicklung „ der- Kommune,-Hm:
wachsenden Wertes in erheblich stärkerem Maße als bisher &gt;zum-Träget!
der kommunalen Steuerlast zu machen. Die Steuer-tras-in! der! ersten'
Zeit fast ausschließlich Umsätze in der Kp!ynie- -;wKh, M diesew! Zwecke!
auch eingebracht, da die dortigen BanMenbesitzer. meist, außerhalb-
wohnten, nach dem Grunditenerreinertragegut -wie seine, Abgabe
zu zahlen hatten und nach gewinnbringaydem -Berkanse --verschwanden;,
ohne daß die Gemeinde von denen, die,iNm,leichtesten,dazü!.UÄer Lage
waren, Steuerbeträge von Bedeutung jDH-,,dmnGeme«chthallShalt!'-Kvä
halten hätte. Die Steuer traf später hW.Landwchter! auchlsÄbstpiiseilsM
anfingen, Teile ihrer ganz erheblich im WerttzlgestiegenettLiegyischafteni
zu verkaufen.	,) ^sPnimzimniF vA 96!

Die erste Umsatzsteuerordnung setzte Purm.'sür die Erhebung
fest, bestimmte nur die Höhe der Abgabe mit 1% und befreite „die

Wittstock, Entwicklung.	g
        <pb n="121" />
        ﻿114

Eigentümer, die ihr Eigentum an einen der Ehegatten oder an eines
der Kinder verkaufen". Am 9. September desselben Jahres wurde
jedoch eine vollständige Ordnung aufgestellt, der man im Jahre 1898
den Zusatz beifügte, daß eine Heranziehung zur Steuer nicht stattfindet
in Fällen, in welchen der Verkäufer eines Grundstücks beim Vermögens-
verfall des Erwerbers dieses im Wege des Zwangsvcrkaufs zurücker-
steht, um nicht mit dem Grundstücke seine Kaufgeldforderuug einzu-
büßen. Als nach Inkrafttreten der Steuerordnung Grundstücksverkäufe
vorkamen, bei denen gerichtliche Auflassung nicht erfolgte, sondern die
Grundstücke oder Teile von diesen durch Zwischenverträge wieder ver-
kauft und erst daun au den zweiten oder dritten Käufer von dem ersten
Verkäufer aufgelassen wurden, gingen der Gemeinde erhebliche Steuer-
beträge verloren, weil um: der Eigentumserwerb eines Grundstücks
steuerpflichtig war, dieser aber erst durch die gerichtliche Auflassung
eintritt. Um dies zu verhindern, wurde am 11. Mai 1901 (auf Grund
der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgabengesetzes) eine
mit kleinen Abänderungen noch heute gültige Umsatzsteuerordnung nach
dem Entwürfe der Aufsichtsbehörde erlassen.

Hiernach wurde der Erwerb infolge freiwilliger Veräußerung, wie
vorher, mit einer Steuer von 1 °/0 des Grundstückswertes belegt, für
die der Erwerber und subsidiär der Veräußerer verhaftet sind; wenn
jedoch die Auflassung auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender zu-
sammengefaßter Veräußernngsverträge von dem ersten Veräußerer an
den letzten Erwerber erfolgt, so beträgt die Steuer 1 °/0 von der Summe
der Erwerbspreise der Veräußerungsgeschäfte, und es sind für die Steuer
der letzte Erwerber und subsidiär der erste Veräußerer verhaftet. Über-
tragungen der Rechte des Erwerbers aus dem Veräußerungsgeschäft
und Erklärungen des aus dem Veräußerungsgeschäft berechtigten Er-
werbers, die Rechte für einen Dritten erworben bezw. die Pflichten
übernommen zu haben, werden wie Veräußerungsverträge behandelt.
Nur dann kommen sie für die Umsatzsteuer nicht in Betracht, wenn
der erste Erwerber das Veräußerungsgeschäft erweislich auf Grund
eines Vollmachtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für
einen Dritten abgeschlossen hat.

Eine Umgehung der Steuer ist aber noch heute sehr leicht möglich
und wird besonders von Angehörigen der Geschäftswelt betrieben, die
zwar selbständig Geschäfte machen, scheinbar zwischen dem ersten Ver-
äußerer und letzten Erwerber aber nur vermitteln. Die Zwischenver-
käufe gingen denn auch der Gemeinde zum größten Teil bis zum Er-
laß des Zuwachssteuergesetzes als Steuerobjekte verloren, da im Jahre
1896 der Finanzminister den Gemeinden die Inanspruchnahme der
Justizbehörden untersagt hatte und die Notare zur Mitteilung der Ver-
        <pb n="122" />
        ﻿115

&gt;träge nicht verpflichtet waren. Die Gemeinde erhielt nur gegen Er-
stattung der Schreibgebühren vom Katasteramt Nachricht von der Au f-
lassung. Sie war berechtigt, die zur Entrichtung der Steuer Ver-
pflichteten vorzuladen bezw. Verträge und Mitteilungen über die Ver-
hältnisse einzufordern, auch hatte,: die Verpflichteten innerhalb einer
Woche von dem Umsatz Mitteilung zu machen, widrigenfalls sie Strafe
zu erwarten hatten; es ist aber sehr naheliegend, daß man keinen be-
strafen kann, der ohne Wissen der Gemeinde einen Zwischeuvertrag
schließt und ihn nicht anmeldet. Eine Besserung ist mit dem 1. April
1911 durch Inkrafttreten des Reichszuwachssteuergesetzes eingetreten,
nach welchem Gesetze die Notare zur Übersendung der Verträge ver-
pflichtet sind. Eine Steuerhinterziehung durch Vortäuschung einer Kom-
mission ist nach dem angeführten Beispiel auch heute noch leicht zu tätigen.

Frei bleiben Verträge zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie und Umsätze bei Zwangsversteigerungen, wenn der Erwerber
Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, aber nur solange, wie das
Meistgebot die Forderung des Gläubigers nicht überschreitet; in diesem
Falle wird die Steuer, wie üblich, berechnet. Frei bleiben ferner Be-
sitzveränderungen auf Grund eines Enteignungsbeschlusses.

Beim Erwerb infolge einer Schenkung unter Lebenden ist die
Steuer nach dem Betrage zu entrichten, um welchen der Beschenkte
reicher wird?) Bei Teilungen gemeinsamer Grundstücke kommt die
Steuer nur soweit in Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Mit-
eigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr be-
trägt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils; bei Tauschgeschäften
berechnet sich die Steuer nach dem höher bewerteten Grundstück, liegt
nur ein Tauschobjekt im Gemeindebezirk, so wird die Steuer hiernach
festgestellt. Der Steuer liegt als Zeitpunkt der Wertermitteluug der
gemeine (nicht etwa der fingierte Wert) zur Zeit des Umsatzes zu-
grunde.

Obwohl die Steuer ohne irgend welche Differenzierung, ohne Be-
rücksichtigung, ob bebautes oder unbebautes, belastetes oder unbelastetes
Grundstück erhoben wird, ist sie wegen der geschilderten Befreiungen
nie zu einer drückenden Steuer geworden, war aber seit ihrer Ein-
führung für die Gemeinde eine ergiebige, wenn auch schwankende Ein-
nahmequelle, die noch im Jahre 1911 mehr als den zehnten Teil der
ordentlichen Einnahmen ausmachte.

l) Für die Feststellung dieses Betrages finden Auwendung die ZK 14—19
des Gesetzes, betr. die Erbschaftssteuer vom	und des Art. 1 No. 2

.des Gesetzes vom 31. Juli 1895.

b*
        <pb n="123" />
        ﻿116

Jahr	Einnahmen in Mk.	— °/o der ordentlichen Einnahmen	Aus den Kopf der Bevölkerg. in Mk.	Quelle
1895	230,—	8,63	(,28	Etat
1896	460,—	7,19	0,55	
1897	460,—	7,80	0,56	
1898	800,—	6,86	0,87	
1899	1000,—	11,86	1,03	
1900	1000,—	12,27	0,90	
1901	1000,—	9,75	0,79	
1902	4447,68	10,24	3,12	Rechnung,
1903	5892,33	17,47	4,—	
1904	3496,81	7,22	2,29	
1905	8987,01	16,31	5,78	
1906	7269,28	18,05	4,30	
1907	4718,48	9,92	2,74	„
1908	6096,57	11,85	3,19	„
1909	6748,60	11,17	3,82	„
1910	8883,25	9,36	4,16	
1911	8233,69	10,17	3,78	"

cc) Grundwertsteuer.

Der Umsatzsteuer reihen sich Grundwert und Wertzuwachssteuer
an, da jene wie diese einen Teil der Zuwachsrente der Gemeinde dienst-
bar machen und sie in die Lage setzen sollen, mit den Stenern aus
den zum größten Teil von ihr selbst hervorgerufenen Wertsteigerungen
den wachsenden Kulturaufgaben gerecht zu werden.

Die Grundwertsteuer ist die Steuer nach dem gemeinen Wert für
städtische und ländliche Grundstücke. „Der gemeine Wert einer Sache
entspricht regelmäßig dem Kaufpreise, welcher dafür im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach ihrer objektiven Beschaffenheit ohne Rücksicht auf
ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse, also eben von
jedermann zu erzielen ist". Demgemäß ist zur Ermittelung des ge-
meinen Wertes von Grundstücken in der Regel maßgebend der Ver-
kaufswert, d. h. „derjenige Wert, den die maßgebende wirtschaftliche
Grundstückseinheit nach den durch den lokalen Jmmobiliarverkehr ge-
gebenen Erfahrungen für jeden Besitzer hat", oder in anderer Fassung,
„der gemeine Wert eines Grundstücks entspricht demjenigen Preise, der
im gemeingewöhnlichen Verkehr nach seiner objektiven Lage und Be-m
schaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche
Verhältnisse erzielt werden kann".!)- t-.*. gmu.-.jhb-;, ,i&lt;l 0

.M L ML ' dm t;TRt io5® 0ß . .	@ M

') Aus: Allgemeine Grundsätze bei Ermittelung des gemeinen Alertes zum

Zwecke der Gemeindegrundsteuerveranlagung nach der Praxis 4er OVG., zusammen»'-
        <pb n="124" />
        ﻿117

Zum Zwecke der Ermittelung des Verkaufswertes sind in erster Linie
die in neuester oder neuerer Zeit (vom Zeitpunkt der Veranlagung aus
gerechnet) tatsächlich gezahlten Kaufpreise zur Grundlage der Bewertung
zu machen, und zwar ist zunächst zu untersuchen, ob 1. das zu be-
wertende Grundstück selbst ganz oder zum Teil Gegenstand eines Ver-
kaufs gewesen ist, 2. ob andere zum Vergleich geeignete Grundstücke
Gegenstand des Verkaufs gewesen sind, 3. mangels solcher Verkäufe
hat freie Schätzung gegebenenfalls unter Anwendung der üblichen Hilfs-
mittel, Feststellung des Ertrages, der landwirtschaftlichen Taxen usw.
einzutreten. Doch muß es als ausgeschlossen gelten, den gemeinen Wert
durch Kapitalisierung des individuellen (wirklich erzielten) Ertrages nach
dem landesüblichen Zinsfuß zu bestimmen.

Außerdem sind für städtische, damit für Verhältnisse in Vorort-
gemeinden, die Begriffe „Baustelle" und „Bauterrain" auseinanderzu-
halten, da letzteres oft außerhalb eines Bebauungsplanes liegt und erst
durch Kapital und Arbeit nach einiger Zeit zur Baustelle wird, wobei
die Gefahr besteht, daß durch unvorhergesehene Zwischenfälle die er-
wartete Entwicklung und damit der Gewinn nicht oder zum Teil nicht
eintritt, sogar in Verlust verwandelt werden kann. Z

Auf den Ersatz der gemeindlichen Zuschläge zu den staatlich ver-
anlagten Grund- und Gebäudesteuern nach dem gemeinen Wert wurde
neben oder vielleicht gerade infolge der bodenreformerischen Propaganda
wiederholt von der Regierung, so auch in der ministeriellen Rundver-
sügung vom 2. Oktober 1899 hingewiesen, da „die Unveränderlichkeit
der staatlich veranlagten Steuerbeträge, welche nach dem Maßstabe
einer ohne Rücksicht auf den individuellen Wert festgestellten Ertrags-
fähigkeit der Liegenschaften umgelegt werden, den Gemeinden keine Mög-
lichkeit bietet, den namentlich in schnellwachsenden Ortschaften sich fort-
gesetzt steigernden Wert der Bauplätze steuerlich genügend zu erfassen".
Der Versuch, durch den § 27 des Kommunalabgabengcsetzes auf Ein-
führung der Bauplatzsteuer hinzuwirken, war nämlich fehlgeschlagen,^
„da es sehr schwer, wenn nicht unmöglich war, zu bestimmen, welche
Werterhöhung ein Terrain durch die Festsetzung von Fluchtlinien erfuhr,
weil besonders in der Nähe großer Städte alles Land zu Bauplätzen
geeignet ist und schon Bauplatzwert besitzt, bevor Fluchtlinien festgesetzt
werden?)

Nachdem im Jahre 1904 bereits 71 Stadt- und 53 Landge-

-gestellt vom Bezirksausschuß vom 18. Januar 1902. Vgl. Preuß. VerwBl. 19
'S. 210, 17 193; Entsch. v. 9. November 1897.

') Aus: Allgemeine Grundsätze bei Ermittelung des gemeinen Wertes a. a. O.

*) Siehe Verwaltungsbericht der Stadt Berlin für 1895, 1900 Bd. 2 S. 112.

3) Boldt, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 127 Teil 1 S. 94.
        <pb n="125" />
        ﻿





metnben, darunter der Nachbarort Friedrichshagen diese Steuer eilige-
geführt hatten, erschien am 2. Mai 1904 eine Denkschrift des Mini-
steriums des Inneren, die darauf hinwies, daß „die inzwischen ge-
sammelten praktischen Erfahrungen bestätigt haben, daß das Grund-
wertsteuersystem geeignet ist, in zahlreichen Gemeinden, insbesondere-
in Ortschaften mit wachsender Bevölkerung und steigenden Grundwerten
eine erhebliche Entlastung der schonungsbedürftigeren Grundbesitzer
durch wirksamere Erfassung der leistnngskräftigeren herbeizuführen".
Indem die Wertsteuerbeträge für die Bauplätze nicht selten mehr als
das Fünfzigfache der Summen ausmachen, welche bei Zugrundelegung
der staatlichen Veranlagung darauf entfallen sein würden, ermöglichen^
sie eine weitgehende Entlastung des übrigen Grundbesitzes in der Ge-
meinde.

In der Tat erweist das statistische Material den hoch anzuschlagenden
sozialpolitischen Erfolg, daß der kleinere und mittlere Grundbesitz er-
leichtert, dagegen der leistungsfähigere Teil, die besseren Wohnhäuser
und Villen, Fabrikgebäude und Geschäftshäuser st erheblicher belastet
wurde.

Am 3. September 1906 führte Kleinschönebeck-F. die Grund-
wertsteuer ein (auf Grund der §§ 23, 25, 27 des Kommunalabgabeu-
gesetzes).

Nach dieser Grnndsteuerordnung wird von allen im Gemeinde-
bezirk gelegeneil bebauten uild unbebauten Grundstücken eine Steuer
nach dem gemeinen Wert erhoben, welcher alljährlich durch Gemeinde-
beschluß nach einem Satze von jedem Tausend festzustellen ist. Die
Feststellung erfolgt durch den Finanzausschuß. Der Steuersatz hat bis-
her ohne Wechsel 3°/00 betragen.

Ausgenommen von der Grundsteuer sind die Grundstücke, denen
nach § 24 des Kommunalabgabengesetzes eine Befreiung zusteht. Es
kommen zur Zeit in Betracht:

1. Grundstücke und Gebäude, die zu einem öffentlichen Dienst und
Gebrauche bestimmt sind, 2. Brücken, Kunststraßeil und Schienenwege
der Eisenbahnen, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen
Gebrauche angelegt sind, zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude,

0 Bei den beiden letzten Gruppen erklärt sich dies zum Teil aus dem Fort-
fall des bei der staatlichen Gebäudebesteuerung für gewerblich benutzte Häuser be-
stehenden Privilegs der Heranziehung zu nur 2% im Gegensatz zu der Heran-
ziehung des Nutzungswertes von Wohngebäuden mit i0/0. Diese Unterstützung
entbehrt für die kommunale Besteuerung jeder Begründung, da es durchaus nicht er-
sichtlich ist, weshalb ein Hausbesitzer, der seine Grundstücke an einen zahlungsfähigen
Kaufmann zu Geschäftszwecken vermietet hat, weniger zahlen soll, als der Eigen-
tümer eines Wohnhauses mit zahlreichen Mietern, der mit Mietausfällen zu-
rechnen hat.
        <pb n="126" />
        ﻿



— 119 —

Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete
Gebäude, Armen-, Waisen-, Krankenhäuser usw., Grundstücke der er-
wähnten Anstalten, soweit sie für deren Zweck unmittelbar benutzt
werden, und die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit
zugestanden hat. — Die Verpflichtung zur Anzeige von Grundstücks-
umsätzen ist im wesentlichen der bei der Umsatzsteuer bezeichneten gleich,
dazu tritt die Anzeigepflicht, wenn Grundstücke durch bauliche oder
sonstige Änderungen im Werte erhöht oder vermindert werden. Zn
derartigen Mitteilungen ist ferner das Katasteramt gegen Erstattung
der Gebühren verpflichtet. Die Steuerpflicht oder Stenererhöhung hin-
sichtlich neuerbauter oder in ihrer Substanz verbesserter Gebäude be-
ginnt nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem der Neubau
bewohnbar, benutzbar oder die Verbesserung vollendet ist. Im übrigen
treten Ermäßigungen und Erhöhungen der Steuer infolge der erwähnten
Veränderungen mit dem ersten Tage des ans die Veränderung folgenden
Monats in Kraft.

Es haftet für die Steuer der Eigentümer des steuerpflichtigen
Grundstücks; mehrere Miteigentümer haften solidarisch. Die solidarische
Haftung bleibt bestehen, auch wenn das Eigentum an Grund und
Boden einerseits und den darauf errichteten Gebäuden anderseits ver-
schiedenen Personen zusteht. Im Falle des Eigentumswechsels haftet
außer dem neuen der bisherige Eigentümer bis zur Erstattung der
vorgeschriebenen Anzeige. Veranlagte Grundstcuerbeträge können in
einzelnen Fällen durch die Gemeinde niedergeschlagen werden, wenn
deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaft-
lichen Existenz gefährden, wie es z. B. des Öfteren bei bedeutenderen
Mietansfällen geschehen ist, oder wenn das Beitreibungsverfahren vor-
aussichtlich ohne Erfolg sein würde. Zahlbar ist die Steuer in viertel-
jährlichen Beträgen, doch werden ausstehende kleinere Beträge jährlich
nur einmal am Ende des letzten Steuervierteljahrs beigetrieben.

Aber neben deni großen Vorteil, daß die Steuer höchst fiskalisch
ist, hat sie den Vorzug, die Lasten angemessen zu verteilen. Denn ein
Mann, der sich eine Baustelle für 3000 Mark kauft und dieselbe liegen
läßt, also dafür einen Zinsverlust von 120-150 Mark erleidet, kann
mit Leichtigkeit 3 °/&lt;,0, d. h. 9 Mark jährlich Grundwertsteuer zahlen.
Das muß ohne weiteres zugegeben werden, ebenso die gerechtere Steuer-
verteilung auf die Gebäude. Nur von einer Seite ist die Steuer nach
dem gemeinen Wert auf Widerspruch gestoßen: bei den Landwirten.
In einer Beschwerdeschrift Ansang 1911 wünschen sie, wie sie es be-
zeichnen, nach dem „gemeinen landwirtschaftlichen Wert" besteuert zu
werden und berechnen diesen nach der der Kapitalisierung des festge-
        <pb n="127" />
        ﻿120

setzten Bonitierungssatzes von 10 Mark zn 4°/0 mit 250 Mark. Ob-
aber die Gemeinde für Friedhofszwecke bereits im Jahre 1904
tür weit unter dieser Bonitierung stehendes, mit Kiefernschonung be-
standenes Lerrain für den Morgen 762.20 Mark gezahlt hatte, war
der Äerkäuf eines größeren Areals von dem Besitzer abgelehnt worden.
'Dieser'Umstand zeigt schon, daß cs den Landwirten nicht uni Erhaltung
HM'landwirtschaftlich genutzten Bodens, sondern um Erzielung höherer
Preise "zü! tun ist; legt man ferner die Tatsache zugrunde, daß die
Bauern ihr schlechtes Land, das die Bewirtschaftung nicht lohnt, fast
ganz abgestoßen haben, ein Bauer und der Stellniacher ihre Landwirt-
schass 'nach Verkauf der Ländereien bereits vollkommen aufgegeben haben,
so ill ohne weiteres der Schluß zu ziehen, daß die anderen Landwirte
ebenfalls verkaufen, sobald sie ihnen genehme Preise erzielen.
vo'l&gt;n&lt;Eine Überbürdung des landwirtschaftlich genutzten Bodens findet
durch die Besteuerung nach dem gemeinen Wert jedoch nicht statt, da
WWÄas landwirtschaftliche Gelände nicht als Baustelle, nicht als Bau-
leHain einschätzt, sondern nach dem Wert, der ihm zur Zeit allgemein
beigelegt wird, zu dem es allgemein verkäuflich wird, zu dem die durch
Verkäufe durchaus wohlsituierten Bauern es jederzeit verkaufen können.
Sb''hat denn auch der Kreisausschutz und auf die Berufung gegen
'dessen Entscheidung der Bezirksausschuß im September 1912 die Land-
Äärte mit Rücksicht ans die von ihnen erzielten Preise nicht für über-
i'tfftet erklärt.

Tj0 Sind nun aber durch die Gemeinde die den wohlhabenden Land-
wirten gehörigen Ländereien zum Teil mit dem unnatürlich niedrigen
Werte von 300 Mark für den Morgen abgeschätzt, so muß dies umge-
kehrt dem Hausbesitzer gegenüber als zu gering erscheinen, der für die
Verzinsung seiner Hypothecken zu sorgen hat. Denn die Grundwert-
steuer hat den Nachteil, wie es ja eine vollkommen gerechte, d. h. fehler-
freie Steuer nicht gibt, daß sie keine Rücksicht nehmen kann auf die
Belastung des Grundbesitzes.

Abgesehen von dem gemeinsamen Einspruch der Landwirte ist die
Zahl der Rechtsmittel, welche gegen die Veranlagung zur Grundsteuer
nach dem gemeinen Wert eingelegt wurde, im Verhältnis zur Zahl der
Veranlagungen sehr gering gewesen und steht weit hinter dem Prozent-
satz von Rechtsmitteln zurück, die z. B. durchschnittlich jährlich gegen
die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingelegt zu werden pflegen.
Die Ausfälle der Steuer sind unbedeutend, denn der Besitz kann sich
ihr nicht entziehen.

Da gemäß § 15 des Kommunalabgabengesetzes und des Art. 15
des Ausführungsgesetzes von direkten Steuern im Sinne des Kommn-
nalabgabengesetzes nur Realsteuern (Steuern von Grundbesitz und Ge°
        <pb n="128" />
        ﻿121

Werbebetrieb) und Steuern vom Einkommen zulässig sind, die Kommu-
nalbesteuerung aber unter gleichzeitigem Verzicht des Staates auf He-
bung der Realsteuern eine schärfere Heranziehung der Realsteuern zu
den Kommunallasten und Herabminderung der Gemeindezuschläge zur
Einkommensteuer zum Zwecke hatte, bildet die Grundwertsteuer die Haupt-
einnahmequelle der Gemeinde und weist mit wachsenden Bodenwerten
ohne Anziehen des Erhebungssatzes stets steigende Summen auf.

Jahr	Summe  der  Eiun ahmen in Mark	= '/» der ordentlichen Einnahmen	Auf den Kopf der Bevölkerung	Quelle
1907	17419,01	36,62	10,10	Rechnung
1908	19127,58	37,20	10,03	
1909	21656,27	85,85	10,67	
1910	22398,46	28,60	10,41	
1911	24065,89	29,75	11,07	„

Für das Steuerjahr 1912 sind 25000 Mark vorgesehen ent-
sprechend einem Zuschlag von 300% zur staatlich veranlagten Grund-
steuer von 756.87 Mark und Gebäudesteuer von 7571.10 Mark, ins-
gesamt also von rund 8830 Mark; die an Stelle von Zuschlägen ge-
tretene Grundwertsteuer wird von einem geschätzten Gesamtgrundwert
von 8,3 Millionen Mark erhoben.

Die Maßregel, einen einheitlichen Satz von bebauten und unbe-
bauten Grundstücken zu erheben, ist einerseits mit Rücksicht auf den
bereits sehr niedrig eingeschätzten, landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
und erwerbsgärtnerisch genutzten Grund und Boden getroffen, ander-
seits in der m. E. richtigen Erwägung, daß man mit demjenigen, der
seine Grundstücke dem Markte fern hält, auch den in Mitleidenschaft
zieht, der gern verkaufen möchte, aber zur Zeit, vielleicht in einer wirt-
schaftlichen Depression, seine Grundstücke nicht losschlagen kann, also zu
warten gezwungen ist. Vor allem aber hat das Zurückhalten von Bau-
gelände in der Gemeinde zu irgend welchen Unzuträglichkeiteu noch nicht
geführt und daher auch keine Veranlassung vorgelegen, Grundbesitzer
zum Abstoßen ihrer Ländereien zu bewegen.

Die neuste Absicht spekulativer Köpfe, die unbebauteil Grundstücke
an gepflasteter Straße zu erhöhter Grundwertsteuer heranzuziehen, die
bebauten Grundstücke aber und die unbebauten an unregulierten Straßen
weniger zu belasten, ist ohne weiteres zurückzuweisen. Denn es wäre
unbillig, daß die Leute, die aus Bauterrains Baustellen machen, Kapi-
tal opfern, dem Baumarkte neue Bauplätze zuführen und infolgedessen
ihre von nun an höher bewerteten Grundstücke auch höher besteuern
müssen, noch einem erhöhten Steuersatz unterliegen sollten.
        <pb n="129" />
        ﻿122

dd) Wertzuwachssteuer.

Zu den behandelten Steuern vom Grund und Boden tritt als letzte
die Wertzuwachsstener.ft Mehr noch als Umsatz- und Grnndwertsteuer
verdankt sie ihre Verbreitung der rührigen Propaganda der Bodenre-
sormer. Überall wurde sie als das Ideal einer gerechten Besteuerung
aufgefaßt, da sie nur das Kapital in der Bewegung, und zwar dann
erfaßt, wenn der Verkäufer eines Grundstücks den sogen, „unverdienten"
Wertzuwachs in die Tasche steckt.

Auf ihre Stammverwandtschaft mit der Umsatzsteuer, aus der sie
durch immer größere Differenzierung des Wertes des umgesetzten Grund-
eigentums hervorgegangen ist, habe ich bereits hingewiesen. Die Be-
gründung der Steuer liegt darin, daß eine Bereicherung durch unver-
dienten Wertzuwachs vorliegt, der nicht durch die Tätigkeit der einzelnen,
sondern durch die Entwicklung des ganzen Ortes hervorgerufen werde.
Es darf zwar nicht übersehen werden, daß ein gewisses Verdienst an
der Wertsteigerung des Grundstückes den Eigentümern zuerkannt werden
muß, deren geschäftliche Tätigkeit ein Grundstück baureif, ein Haus
wertvoller gemacht hat, die besonders auch oft bedeutendes Risiko auf
ihre Schultern geladen haben. Außerdem ist gegen die Steuer mit
Recht anzuführen, daß von dem in vielartiger Gestalt auftretenden Wert-
zuwachs nur der bei Grundstücken erfaßt wird, daß zwar eine Steuer
beim Wertzuwachs erhoben, aber bei einer Wertminderung eine Ver-
gütung nicht stattfindet; ein Einwand, der damit zurückzuweisen ist, daß,
wie hier, so auch sonst, die steuererhebende Behörde nicht als Ver-
sicherungsanstalt anzusehen ist, die bei Vermögensverfall in Höhe der
erhobenen Steuern Unterstützungen zu gewähren hat.

Der Kern der Steuer ist jedoch ein so gesunder, die Steuer finanz-
politisch so gerechtfertigt, daß ihre Vorzüge die Nachteile weit in den
Schatten stellen. In dieser Ansicht wurde denn auch die Einführung
der Zuwachssteuer in Kleinschönebeck-F. beschlossen, „weil die wachsen-
den Aufgaben der Gemeinde die Bereitstellung größerer Einnahmen er-
fordern und der Wertzuwachs bei der steigenven Tendenz der Grund-
stückswerte am leichtesten einer Besteuerung unterworfen werden kann".
Zur Begründung dieser Behauptung wurde angeführt, daß in letzterer
Zeit nicht nur von bäuerlichen Besitzern durch den Verkauf von Grund-
stücken zu Spekulalionszwccken, die landwirtschaftlich fast wertlos waren,
hohe Preise erzielt würden, auch Kaufleute hätten hohe Gewinne durch
Parzellierung und Verkauf von Grundstücken erzielt, die sie vor nicht
langer Zeit erworben haben. „Es ist", so heißt es weiter, „eine Forde-
ft Es wird hier mir die Steuer auf den Wertzuwachs behandelt, der beim
Umsatz des Grundstücks zahlenmäßig in die Erscheinung tritt.
        <pb n="130" />
        ﻿123

rung der Billigkeit und Gerechtigkeit, daß an diesen Gewinnen, welche
größtenteils ohne erheblichen eigenen Verdienst durch die Entwicklung
der nationalen Verhältnisse den Eigentümern von Grund und Boden
in der Nähe großer wachsender Städte in die Taschen fließen, die be-
treffenden Gemeinden einen gewissen Anteil haben, da dieser die Lasten
für die mit der Entwicklung wachsenden Aufgaben der Verwaltung ver-
bleiben, während die Eigentümer, wenn sie überhaupt im Orte wohnen,
nach Verkauf ihrer Ländereien erfahrungsgemäß in große Städte ver-
ziehen".

Mit kleinen Veränderungen fand der Entwurf die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde und trat im August 1907 als „Ordnung für die
Erhebung einer Wertzuwachssteuer" in Kraft. (Auf Grund der §§ 13,
18, 69, 70, 82 KAG.). Hiernach wurde bei jeder Veräußerung eines
im Gcmeindebezirke belegenen Grundstücks neben der Umsatzsteuer eine
Wertzuwachssteuer erhoben, wenn der gegenwärtige Erwerbspreis oder
der gegenwärtige gemeine Wert des Grundstücks den für die zuletzt
vorausgegangene Veräußerung in Betracht kommenden Preis oder ge-
meinen Wert um 10% übersteigt, gleichviel, ob die frühere Veräuße-
rung vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung stattgefunden
hat. Ein unmittelbar auf Erbfolge beruhender Eigentumswechsel galt
nicht als auf Veräußerung beruhend.

Für die Höhe des Steuersatzes war die ganze Wertsteigerung
maßgebend. Als Wertsteiguug galt der Unterschied zwischen dem Er-
werbspreife oder -werte bei der früheren Veräußerung zuzüglich der
gestatteten Anrechnungen und dem gegenwärtigen Preise oder Werte,
abzüglich der deni Veräußerer zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten
der gegenwärtigen Veräußerung; bei Tauschverträgen wurde jede der
beiden Veräußerungen besonders berechnet und besteuert. Dem früheren
Erwerbspreise oder Werte waren hinzuzurechnen 1. alle nachgewiesenen
Ausgaben für dauernde Verbesserungen des Grundstücks, einschließlich
der Straßenbaukosten; Kosten für Neu- und Umbauten wurden nicht
berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen gegen Brand-, Wasserschaden
und dergl. gedeckt waren; 2. bei unbebauten Grundstücken gegen Auf-
rechnung aller gegenüberstehenden Einnahmen eine 5%ige Verzinsung
des letzten Erwerbspreises von der Zeit der Zahlung oder der Ver-
zinsung desselben bis zum Abschluß des gegenwärtigen Veräußerungs-
vertrags ohne Zinseszinsen; 3/5°/o vom Erwerbspreise als Ersatz für
die verauslagten Erwerbskosteu.

Vom Veräußeruugspreise wurden abgezogen die dem Veräußernden
zur Last fallenden nachgewiesenen Kosten der gegenwärtigen Veräußerung.

Unentgeltliche Laudabtretungen zu Straßen und Plätzen wurden
in der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbspreis auf die nach
        <pb n="131" />
        ﻿124

der Abtretung verbliebene Fläche bezw. bei späteren Parzellierungen auf
die Trennstücke verteilt wurde. Die Zuwachssteuer betrug

5°/o der Wersteigerung, wenn diese sich auf mehr als 10 — inkl. 20°/#,

6 „ „	,,	ir	ft	ff	ft	tt	„ 20-	,, 30,,,
7 ,, „	tt	tf	tt	• tt	tt	tt  usw.	„ 30-	„ 40 „,
19 „ „	ff	ft	tt	ff	tt	ft	„ 150-	„ 160 „ ,
20 „ „	ff	tt	tt	tt	tt	ff	„ 160°/, belief; mehr	

als eine 20°/otge Wertzuwachssteuer wurde also nicht erhoben.

Bei bebauten Grundstücken kamen die vorstehenden Sätze nur zur
Hälfte zur Erhebung, wenn seit dem früheren Eigentumswechsel mehr
als 5 Jahre verflossen waren; waren seit deni letzten Eigentumswechsel
bei unbebauten Grundstücken 10 Jahre vergangen, so wurden die aus-
geführten Sätze nur in Höhe von 2/3 erhoben, betrug jedoch der Wert-
zuwachs mehr als 320°/0, so betrug die Steuer 20°/0 des Wertes.

Ließ sich der frühere Erwerbspreis oder Wert nicht ermitteln, so
traten an die Stelle der Wertzuwachssteuer Zuschläge in Prozenten
des gegenwärtigen Erwerbspreises, welche nach einer Besitzdauer von
20 Jahren 3%r nach mehr als 20 Jahren 4°/0 betrugen.

Für den Eingang der Wertzuwachssteuer haftete der Veräußerer;
erfolgte die Auflassung eines Grundstücks auf Grund mehrerer aufein-
anderfolgender Veräußerungsverträge, so geschah die Veranlagung ana-
log der bei der Umsatzsteuer in der Weise, daß die Berechnung der
Steuer für jeden Veränßerungsvertrag gesondert vorgenommen wurde
und die einzelnen Steuerbeträge in ihrer Gesamtheit von dem ersten
Veräußerer zu zahlen waren. Ebenfalls war die Regelung durch Da-
zwischeutreten Dritter analog der Umsatzsteuer geordnet und schloß hier
wie dort Steuerhinterziehungen nicht ans. Die Steuerfreiheit war der
Umsatzsteuerordnung entlehnt, die Veranlagung geschah durch den Ge-
meindevorstand und wurde, wie bei den andern Steuern auf den Grund
und Boden, erleichtert durch die Mitteilungspflicht der zur Steuer Heran-
zuziehenden, die auch nach dieser Stenerordnung für nicht rechtzeitige
oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattete Anzeige oder Aus-
kunft mit einer gleich hohen Strafe belegt werden konnten.

Die Entwicklung der Steuer entsprach den auf sie gesetzten Hoff-
nungen, obwohl die nur 16 Paragraphen umfassenden Bestimmungen
nicht allen Steuerhinterziehungen vorbeugen konnten. Dafür hatte sie
aber auch den Vorteil, daß die Erhebung wenig kostspielig war, da
Einsprüche mit ihren Verhandlungen die Zeit der Beamten nicht über-
mäßig in Anspruch nahmen.
        <pb n="132" />
        ﻿125

Jahr	Wert-  zuwachs-  Stcuer	= % der  ordentlichen  Einnahmen	Auf den Kops der Bevölkerung	Quelle
1907	!&gt;) 110,24	0,23	0,06	Rechnung
1908	4582,96	8,91	2,40	
1909	5638,15	9,33	2,78	„
1910	8739,12	9,28	4,09	"

Diese höchst bedeutsame Einnahmequelle fand ein Ende durch Ein-
führung des mit Anfang des Jahres 1911 in Kraft getretenen Reichs-
Wertzuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911.

Die Petitionen an Bundesrat und Reichstag, von einer Reichs-
wertzuwachssteuer abzusehen, richteten sich zum großen Teil nicht nur
gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer durch das Reich, sondern
überhaupt gegen Einführung einer Wertzuwachssteuer, da sie (entgegen
der Ansicht der Bodenreformer) mit der Hemmung der Umsätze auf
die Bautätigkeit hindernd einwirke, weil die Zuwachssteuer die Grund-
stückspreise erhöhe?) Derartige Folgeerscheinungen waren in Klein-
schönebeck-F. nicht aufgetreten. Es kann noch nicht einmal von einer
Minderung der Umsätze nach Einführung der Wertzuwachssteuer die
Rede sein; die Steuer wurde äußerst maßvoll gehandhabt und führte
nicht zu Schikanen.

Für die Einführung durch das Reich wurde vor allem geltend
gemacht, daß es durch Sicherung des Friedens die Wertsteigerung des
Grund und Bodens in erster Linie veranlaßt habe und daher mit
Recht eine Steuer erheben könne. Dies ist m. E. ein Gemeinplatz^
mit dem jede Reichssteuer zu rechtfertigen ist. Es kann nur auf die
Prüfung der Frage ankommen, ob die Wahl der Steuer für das Reich
zweckmäßig ist. Hierüber läßt sich bei dem kurzen Bestehen der Reichs-
steuer ein vollkommen richtiges Urteil noch nicht fällen, doch neige ich
der Ansicht zu, daß sich das Reich in den Erträgen der Steuer ver-
rechnet hat. Daß Umsätze in Erwartung der Reichswertzuwachssteuer
in Kleinschönebeck-F. in erhöhtem Maße vorgekommen sind, halte ich,
trotzdem eine kommunale Zuwachssteuer bestand, für möglich, da man
mit der alten Steuer vertraut war, die Wirkung der vielgestaltigen
Reichssteuer aber nicht voraussehen zu können meinte. Auf das Konto
dieser Erscheinung vermag ich aber nicht allein den enormen Rückgang
der Wertzuwachssteuer zu stellen; ich glaube vielmehr, daß in der Tat

Es kommt nur die zweite Hälfte des Rechnungsjahres in Betracht.

') Vgl. detii Bericht an die Kdmrnisstön des deutscheu Handelstages, betr..
Reichswertzuwachssteuer.
        <pb n="133" />
        ﻿126

das Gesetz mit seiner fast fünffachen Paragraphenzahl, dem Ausführungs-
gesetz, den Ausführungsanweisungen und -bestimmungen sehr verwirrend
gewirkt hat. Dazu kommen die amtlichen Mitteilungen über die Zu-
wachssteuer, ständige Verfügungen und Klarstellungen, die die betreffen-
den Gemeindeakten seit der kurzeil Zeit der Gültigkeit um das Vielfache
haben anschwellen lassen. Daher bin ich der Ansicht, daß die Steuer
dem Reiche sehr teuer ist; schon in der kleinen Gemeinde ist ein Be-
amter fast ausschließlich mit der Reichswertzuwachssteuer beschäftigt.
Wenn also die Gemeinde in einem Bericht wegen der Reichswertzu-
wachssteuer diese als einen Fehlgriff bezeichnete und die Befürchtung
ausdrückte, daß die „Durchführung die Gemeinde ungeheuer belaste
und ihre eigene Steuerquelle versiege", so scheinen die Tatsachen dem
vorläufig Recht zu geben.

Nach Z 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichswertzuwachssteuer-
gesetz vom 14. Februar 1911 ist die Gemeinde zur Erhebung der
Reichssteuer verpstichtet und erhält dafür nach § 3 des Aussührungs-
gesetzes als Hebegebühr 5 °/0 des Steueraufkommens, die die aufge-
wandte Mühe wegen des Rückganges des Steuerertrages nicht entfernt
bezahlt macht. Der Anteil der Gemeinde au der Zuwachssteuer beträgt
nach § 58 des Reicksgesetzes 40 °/0; da aber die Satzung der kommu-
nalen Wertzuwachssteuer bereits vor dem 1. April 1909 beschlossen und
vor dem 1. Januar 1911 in Kraft getreten war, der Ertrag der Zu-
wachssteuer aber nicht den nach der kommunalen Zuwachssteuerordnung
erreichten Durchschnittsertrag beträgt, so ist nach § 60 des Reichs-
wertzuwachssteuergesetzes bis zun, 1. April 1915 der Gemeinde der
Unterschied aus dem auf das Reich entfallenden Anteil an dem in der
Gemeinde anfkommenden Ertrage zuzuweisen. Die Gemeinde erhält
also ungeschmälert das gesamte Aufkonimen der Reichssteuer, doch er-
reicht dieser Betrag bei weitem nickt den nach der eigenen Steuer-
ordnung erzielten Durchschnittsertrag. Gegen einen nach Maßgabe der
Einnahmen aus der gemeindlichen Wertzuwachssteuer von der Regierung
vorläufig für 1911 festgesetzten Durchschnittsertrag von 5315 Mark
kamen als Reichswertzuwachssteueru im Jahre 1911 und 1912 nur
die geringen Beträge von 436,11 Mark und 246,02 Mark ein. Da-
gegen betrugen die Einnahmen aus Resten der gemäß der Gemeinde-
steuerordnung erhobenen Beträge laut Rechnung im Jahre 1911
3449,21 Mark; ausstehen ans der Reichswertzuwachssteuer bis zum
23. Oktober 1912 nur 1574,13 Mark gegenüber einem Restbestand
aus der Gemeindesteuer von 16763,64 Mark.

Mögen nun auch aus Lokalpatriotismus einige steuerpflichtige Um-
sätze noch der gemeindlichen Zuwachsbesteuerung unterworfen worden
sein, so scheint es mir doch nicht wahrscheinlich, daß dieser Umstand
        <pb n="134" />
        ﻿127

in Gemeinschaft mit der schlechten Lage des Grundstücksmarktes den
Ertrag ans derselben Stenerqnelle in so hohem Maße vermindert hat.
Es muß zum Teil eine Folgeerscheinung der Reichswertznwachsstencr
sein, daß die Umsätze in der Weise nachgelassen haben.

Der Gemeinde Kleinschönebeck-F. ist aber, wie einst den Städten
mit Verbranchsabgabe, eine bedeutende Einnahmequelle entzogen; denn
kommunale Zuschläge zur Reichswertzuwachssteuer können bei der be-
stehenden Belastung des Grundeigentums nicht in Frage kommen.

ee) Baukonsenssteuer.

Die zugleich mit der Umsatz- und Lustbarkeitssteuer beschlossene
Einführung der Bankonsenssteuer sah eine Abgabe von 50 Mark für
jedes neuerbaute zweistöckige Wohnhaus, 30 Mark für jedes einstöckige
Wohnhaus, 5 Mark für das Wirtschaftsgebäude vor. Diese Steuer
konnte aber bei der Aufsichtsbehörde keine Genehmigung finden, da nach
§ 6 Kommunalabgabengesetzes die Gemeinden, Amtsbezirke usw. zwar
berechtigt sind, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu-
bauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen Gebühren zu
erheben, diese jedoch die Kosten des bezüglichen Verwaltnngszweigs.
nicht übersteigen dürfen. Da in Kleinschönebeck-F. Gemeinde- und Orts-
polizeibehörbe außerdem nicht zusammenfallen, diese aber ihrerseits Ge-
bühren erhebt, entbehrte der Gemeindebeschluß jeder gesetzlichen Unterlage.

ff) Lustbarkeitssteuer.

Dagegen ist nach § 15 Kommunalabgabengcsetzes „die Besteuerung
von Lustbarkeiten einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vor-
träge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler" ausdrück-
lich gestattet. Wird dieser Steuer auch ein prohibitiver Charakter nach-
gerühmt, so kann in Kleinschönebeck-F. wegen der niedrigen Sätze da-
von keine Rede sein, die Steuer wird überhaupt nur noch erhoben,
weil sie absolut nicht drückend, überall gebräuchlich ist, man sich auch
die kleinen Einnahmen nicht entgegen lassen will. Wenn Lückerr) die
Behauptung aufstellt, die Lnstbarkeitsstener fülle gerade in armen Ge-
meinden manch fühlbare Lücke aus, so scheint mir der Widerspruch in
der Behauptung selbst zu liegen.

Die mit dem 1. April (ans Grund der §§ 15, 18, 82 Kommunal-
abgabengesetzes) in Kraft getretene Lustbarkcitssteuerordnnng trifft die
öffentlichen Lustbarkeiten, d. h. solche, die jedermann zugänglich sind
im Gegensatz zu einem individuell bestimmten Personenkreis.

0 a. a. O. S. 7.
        <pb n="135" />
        ﻿128

Es sind zu entrichten für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung
bis 12 Uhr nachts der Betrag von 1 Mark, bei einer Dauer über
12 Uhr hinaus 2 Mark, wird sie von Masken besucht, 3 Mark. Kunst-
reitervorstellungen und solche von Gymnastikern u. dergl., die ein Ein-
trittsgeld von höchstens 25 Pfennig kosten, zahlen 1 Mark, bei höherem
Eintrittsgeld 1,50 Mark. Das Halten eines Karrussells, das durch
Menschenhand oder anderweit getrieben wird, ist mit 1 Mark bezw.
1,50 Mark steuerpflichtig. Die Veranstaltung eines Konzerts, einer
Theatervorstellung, eines Gesangs- oder deklamatorischen Vortrags werden
mit 1 Mark besteuert. Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrument in Gastwirtschaften u. dergl. kosten bis
12 Uhr nachts 1 Mark, darüber hinaus 2 Mark. Das Halten von
Würfel- und Schießbuden kostet 50 Pfennige, für sonstige öffentliche
Belustigungen, wie Vorzeigen eines Panoramas, Marionettentheaters
u. dergl. schwankt die Steuer zwischen 50 Pfeunigen und 3 Mark.

Für die Zahlung der Lustbarkeilssteuer haftet der Veranstalter;
wird ein geschlossener Raum für die Veranstaltung hergegeben, so haftet
der Besitzer des Raumes und der Veranstalter.

Als öffentliche Lustbarkeiten gelten diejenigen nicht, bei welchen
ein höheres wissenschaftliches Kunstinteresse obwaltet; ist der Rein-
ertrag einer öffentlichen Lustbarkeit zu einem wohltätigen Zweck be-
stimmt, so kann die Steuer erlassen werden.

Finanziell ist die Steuer von untergeordneter Bedeutung.

Jahr	Lustbar-  keitssteuer	Quelle	Jahr	Lustb ar- keitssteuer	Quelle
1895	50,-	Etat	1901	113,-	Rechnung
1896	50,—		1905	145,—	
1897	50,-	„	1906	110,—	
1898	60,-		1907	Hl,-	
1899	115,—	„	1903	160,—	
1900	115,—	„	1909	220,50	
1901	150,—		1910	180,—	
1902  1903	92,-  109,50	Rechnung	1911	163,50	'

gg) Hundesteuer.

Ebenfalls die Befugnis zur Erhebung von Hundesteuern ist durch
§ 16 Kommunalabgabengesetzes den Gemeinden ohne Einschränkung
gestattet.

Ein Bedürfnis, die Haltung von Hunden zu besteuern, machte sich
        <pb n="136" />
        ﻿129

erst im Jahre 1900 bemerkbar. Besonders in Fichtenau hatten die
Hunde überhand genommen und stellten, nicht genügend beaufsichtigt,
vor allem nachts eine große Belästigung der Bevölkerung dar. Neben
der Absicht, der Huudeplage abzuhelfen, trug auch die Erwägung zur
Einführung der Steuer bei, daß das Halten von Hunden, die nicht
zur Bewachung und zum Gewerbe benötigt werden, Luxus sei, der
sehr wohl mit einer Abgabe belegt werden könne.

Die ans Grund der §§ 16, 18, 82 Kommunalabgabengesetzes er-
lassene Hundesteuerordnung setzte für jeden nicht mehr an der Mutter
saugenden Hund eine jährliche Steuer von 6 Mark fest. Für einen
Hund, der im Laufe eines halben Jahres steuerpflichtig oder neu an-
geschafft wurde, war die volle Halbjahrssteuer zu zahlen. Wer jedoch
einen bereits versteuerten Hund oder au Stelle eines eingegangenen
Hundes einen neuen erwarb, durfte für das laufende halbe Jahr die
gezahlte Steuer in Anrechnung bringen; der Hund war binnen 14
Tagen nach der Anschaffung bezw. dem Zuzuge des Besitzers anzu-
melden; neugeborene Hunde galten als angeschafft, wenn sie seit 14
Tagen aufgehört haben, an der Mutter zu saugen.

Befreit waren die Besitzer solcher Hunde, die zur Bewachung oder
zum Gewerbe unentbehrlich sind: 1. Hunde, welche auf einzeln belegenen
Gehöften zur Bewachung gehalten werden, 2. Hirten- und Fleischer-
hunde, sowie Hunde, die als Ziehhunde oder zur Bewachung von
Warenvorräten benutzt werden. — Steuerhinterziehung wurde bis zur
Höhe von 30 Mark bestraft.

Da diese Steuerordnung in vieler Beziehung nicht ausreichend,
besonders „nicht detailliert und klar genug" war, daher auch eine durch-
greifende Abstellung des Übelstandes nicht ermöglicht hatte, wurde im
Jahre 1903 eine Neuredigierung vorgenommen, mit der aber grund-
sätzliche Änderungen oder Erhöhungen nicht verbunden waren. Diese
neue Stcuerordnung trat zugleich mit einer bis dahin fehlenden Polizei-
verordnung im Jahre 1903 in Kraft, wodurch erst die Möglichkeit
einer strengeren Durchführung der Steuer gewährleistet war.

Es war unter anderem die Bestimmung aufgenommen worden,
daß sich die Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht nur auf die Ge-
meindemitglieder erstreckt, sondern auf alle Personen, welche sich im
Gemeindebezirk aufhalten. Fremde, die sich nicht länger als 4 Wochen
aufhalten, bleiben frei. Schaffen sie sich jedoch während ihres Aufent-
haltes einen Hund an, unterliegen sie auch der Besteuerung. Bei der
Beurteilung der Steuerpflichtigkeit des Hundebesitzers kommt es nicht
darauf an, ob demselben der Hund eigentümlich gehört oder nicht; der
bloße Besitz verpflichtet vielmehr zur Anmeldung und Besteuerung. Es
ist niemandem gestattet, zugelaufene Hunde bei sich zu behalten, ohne

Wittstock, Entwicklung.	9
        <pb n="137" />
        ﻿130

die Steuer dafür zu erlegen oder den Nachweis zu erbringen, daß der
Hund vorschriftsmäßig versteuert ist. Die Steuerfreiheit der Wach-
hunde, die für ein Grundstück als nötig erachtet werden, gilt nur unter
der Voraussetzung, daß diese Hunde bei Tage au der Kette liegen oder
in einem Zwinger gehalten werden. Ferner wurde die Steuerfreiheit
normiert für Hunde tauber oder blinder Personen, die diesen zu ihrer
Unterstützung unentbehrlich sind. Die Steuerfreiheit der angeführten
Hunde erlischt aber, sobald sie nicht mehr oder nicht mehr ausschließ-
lich zu den Zwecken benutzt werden, deretwegen die Steuerfreiheit be-
willigt ist oder, wenn sie au einen andern Besitzer übergehen.

Zur Kontrolle wurden Steuermarken ausgegeben; die Besitzer steuer-
freier Hunde erhielten Freimarken gegen Zahlung von 50 Pfennig.
Diejenigen Personen, welche Handel mit Hunden treiben, sind für die
Hunde, die sie als Handelsgegenstände besitzen, steuerfrei und brauchen
für diese weder Freischein noch Marke, doch dürfen sie die Hunde nur
in dem in ihrem Gewerbeschein angegebenen Lokale halten.

Diese Steuerordnnng fand im Jahre 1910 nur insofern eine
Änderung, als es zwar mit der Besteuerung des ersten Hundes bei
6 Mark blieb, jeder weitere aber seither einer erhöhten Steuer von
10 Mark unterliegt.

Diese Progression erscheint unter Ansehung der Hundesteuer als
Luxussteuer vollkommen richtig, ich halte sogar eine Erhöhung sowohl
des Grundsteuersatzes wie der Progression gerechtfertigt, da der Steuer
durch die Befreiungen jede Härte genommen ist. Eine Änderung der
Steuerordnung in der Richtung, daß große Hunde höher als kleine zu
versteuern sind, entbehrt jedoch m. E. jeder Begründung, da ein Schluß
auf die größere Leistungsfähigkeit des Besitzers eines großen Hundes
gewagt erscheint; geht man aber von dem Standpunkt aus, daß die
Belästigung maßgebend sein soll, so sind erfahrungsgemäß die kleinen
Hunde bedeutend störender.

Da infolge des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 zum
Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Vieh-
seuchen nach § 17, 8 im Juni 1912 eine Polizeiverordnung erlassen
ist, die die Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit Namen und
Wohnung oder mit nummerierten Marken verlangt, die Gemeinde diese
Marken aber kostenfrei liefert, wäre vielleicht der Gedanke naheliegend,
die Steuer mit Gebühr zu verzeichnen. Es steht jedoch die Aufwendung
der Gemeinde in keinem Verhältnis znm erhobenen Betrage.

Die Einnahmen aus der Hundesteuer steigen von Jahr zu Jahr,
eine Abnahme der Hunde infolge Einführung der Staffelung im Jahre
1910 ist also nicht eingetreten, im Gegenteil haben nicht nur mit dem
Wachsen der Kolonie Grätzwalde die steuerfreien Wachhunde, sondern
        <pb n="138" />
        ﻿131

allgemein auch die steuerpflichtigen Hunde zugenommen. Der Stand
am 1. April betrug im Jahre 1910 142 versteuerte, 39 Zieh-, 36
Wachhunde, im Jahre 1911 176 versteuerte, 37 Zieh- und 40 Wach-
hunde.

Jahr	Einnahmen  in Mk.	— % der ordentl.  Ein-  nahmen	Auf den Kopf der Bevölkerg.	Quelle
1602	243,50	0,56	0,17	Rechnung
1903	441,—	1,30	0,30	
1904	557,-	1,15	0,35	
1905	591,—	1,01	0,38	
1906	708,—	1,75	0,42	
1907	769,90	1,62	0,44	
1908	819,—	1,59	0,42	
1909	922,50	1,52	0,45	
1910	967,—	1,02	0,45	
1911	1135,—	1,40	0,52	''

2.	Die Steuern in Form von Zuschlägen.

aa) Allgemeines.

Während Gebühren und Beiträge sowie die selbständigen Steuern
durchweg erst seit neuerer Zeit, keine aber vor dem 1. April 1895,
als dem Tage des Inkrafttretens des Kommunalabgabcngesetzes, als Ge-
meindesteuer bestand, bildeten die kommunalen Zuschläge zu den staat-
lich veranlagten Steuern vor dem Kommunalabgabengesetz, die Haupt-
einnahmequelle. Als solche Steuern kamen in Betracht die Einkommen-
steuer, die Grund- und Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer und seit der
Veranlagung für 1893 die Betriebssteuer. Eine Grenze in der Höhe
der Zuschlagsprozente war vor der Neuregelung durch das Kommunal-
abgabengesctz ebensowenig vorgesehen, wie ein bestimmtes Verhältnis
der Steuern untereinander.

Diese Neuregelung ging von der Beobachtung aus, daß in den
meisten preußischen Gemeinden die Realsteuern, d. h. die Grund- und
Gebändesteuern, sowie die Gewerbesteuern, nur wenig zur Deckung des
Gemeindebedarfs herangezogen wurden, während die Hauptlast durch
Zuschläge zur Einkommensteuer, also durch Belastung aller Einwohner
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit aufgebracht wurde, und zwar
auch für solche Gemeindeeinrichtungen, die vorzugsweise dem Grund-
besitz und dem Gewerbe zugute kommen.

Das Ziel der Miquelschen Reform ging nun dahin, das Steuer-
wesen der Gemeinde in erster Linie auf die Realsteuern und erst in
        <pb n="139" />
        ﻿132

zweiter Linie auf die Personalsteuern zu basieren und so für dasselbe
außer dem Grundsatz der Steuerbemessuug nach der Leistungsfähigkeit,
vor allem auch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur An-
wendung zu bringen.

Hiernach kamen in erster Linie Vermögens-Einkünfte und Erträge
von gewerblichen Betrieben, sowie die Gebühren und Beiträge und
sonstigen der Gemeinde zufließenden Mittel,') in zweiter Linie die selb-
ständigen, nicht auf Einkommen, Gewerbe und Grundbesitz bestehenden
Steuern und erst in dritter Linie die Real- und Einkommensteuern.

Fällt demnach der Finanzbedarf erst nach Erschöpfung der anderen
Deckuugsmittel der Besteuerung des Grundbesitzes, Gewerbes und des
Einkommens zur Last, so kann man doch von den Real- und Ein-
kommensteuern als „subsidiäres" Hilfsmittel nicht sprechen, zumal die wich-
tigsten Ausgabegebiete, Armen- und Schulwesen, zu den allgemeinen,
daher von» allen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zu tragenden
Lasten gehören und auch für Kleinschönebeck-F. sowohl eine Mehrbe-
lastung eines Teils des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Ge-
meindeangehörigeu nach § 20 Kommunalabgabengesetzes nicht angängig,
ist, weil Veranstaltungen in hervorragendem Maße einem bestimmten
Teil der Bevölkerung nicht zu statten kommen. Es blieb der Gemeinde
daher bei ihren unbedeutenden Vermögenseinkünften ein großer Prozent-
satz der Lasten durch Real- und Einkommensteuern zu decken.

bd) Linkomnrensteuern.

Die Eiukommensteuergesetzgebuug hatte sich in Preußen seit Ein-
führung der Klassensteuer durch Gesetz vom 30. Mai 1820 fortlaufend
verbessert. Das Gesetz vom 1. Mai 1851 brachte die Klassen- und
klassifizierte Einkommensteuer, das Gesetz vom 28. Mai 1873 bestimmte
in seinem § 9 a die Gemeinden betreffend, daß „zu den nach dem
Klassensteuerfuße aufzubringenden Lasten der kommunalen Verbände in
Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe auch diejenigen Personen her-
angezogen werden, deren jährliches Einkouimen weniger als 140 Taler
beträgt, und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine
fortlaufende Unterstützung erhalten". Die Veranlagung fand statt nach
einem fingierten Klassensteuersatze von einem halben Taler jährlich.
Es erfolgten gesetzliche Abänderungen in den Jahren 1874, 1875, 1876,
1877; das Gesetz vom 26. März 1883 hob die beiden untersten Stufen
der Klassensteuer (Einkommen von 140—220, 220 -300 Talern) auf,

si Hunde-, LustbarkeitS- und ähnliche durch besondere Rücksichten gebotene
Steuern dürfen auch dann erhoben werden, wenn an sich kein Bedürfnis zur Er-
hebung von Steuern vorliegt.
        <pb n="140" />
        ﻿133

doch blieb ihre Veranlagung zur Erhebung von Kommunalsteuern be-
stehen. Eine endgültige Regelung trat durch das Gesetz ■ vom 24. Juni
1891 ein, das durch Novelle vom 19. Juni 1906 abgeändert wurde.

Das neue Gesetz verschmolz die bisherige Klassensteuer und die
bisherige klassifizierte Einkommensteuer zu einer einheitlichen Einkommen-
steuer, ließ aber ebenfalls die Einkommen unter 900 Mark für die
staatliche Besteuerung frei. Die Steuer beträgt jährlich bei einem Ein-
kommen von mehr als 900—1050 Mark 6 Mark, 1050—1200 Mark
9 Mark usw., nach dem in § 17 des Gesetzes aufgestellten Steuertarif.
Die Steuern nehmen mit erhöhten Einkommen progressiv zu bis zu
einem Einkommen von 105.000 Mark und erhöhen sich weiter in Stufen
von 5000 Mark um 200 Mark.

Die Erhebung von Zuschlägen über 100 */, bedarf seit dem 1. April
1895 der Genehniigung, da nach § 54 Kommuualabgabengesetzes die
Einkomuiensteueru in einem festgesetzten bestimmten Verhältnis zu den
Realsteuern stehen müssen, und zwar sind diese in der Regel mindestens
zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Pro-
zentsätze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats-
einkommensteuer erhoben werden. Solange die Realsteuern 100 °/, nicht
übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heran-
ziehung derselben zu einem geringeren Satze zulässig, eine Befugnis,
von der in Kleinschönebeck-F. noch nie Gebrauch gemacht wurde. Werden
aber mehr als 150°/, der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben,
und ist die Staatseinkommensteuer mit 150°/, belastet, so können von
dem Mehrertrage für jedes Prozent der staatlich veranlagten Real-
steuern 2°/, der Staatseinkommeusteuer erhoben werden.

Von Gemeindeeinkommensteuerbefreiungen berühren die Gemeinde
nicht die im § 40 Kommunalabgabengesetzes aufgeführten Befreiungen
der Mitglieder des Königlichen Hauses, Vertreter fremder Mächte usw.
Dagegen ist von Bedeutung die Verordnung, betreffend die Heran-
ziehung der Staatsdiener zu den Kommunalauflagen in den neuerwor-
benen Landesteilen vom 23. September 1867, da diese für die Aus-
legung des in den alten Provinzen geltenden Gesetzes vom 11. Juli
1822 von großer Wichtigkeit war und nach § 41 Kommuualabgaben-
gesetzes vom 1. April 1895 auch auf die altländischeu Provinzen An-
wendung fand. Hiernach waren in Kleinschönebeck-F. von allen direkten
Kommunalauflagen frei die Geistlichen und Elemeutarlehrer hinsichtlich
ihrer Besoldungen und Emolumente, einschließlich der Ruhegehälter,
wo und soweit ihnen eine derartige Befreiung seither rechtsgültig zu-
gestanden hatte, die verabschiedeten Beamten und die Militärpersonen
hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder sonstigen öffentlichen Kassen
zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, ebenso die
        <pb n="141" />
        ﻿134

Hinterbliebenen Witwen und Waisen der genannten Personen. Durch
Gesetz vom 16. Juni 1909 fand eine Änderung dahin statt, daß die
Staatsbeamten, Elementarlehrer und berechtigte Kirchendiener mit ihrem
Diensteinkommen nicht zu mehr als 125 °/0 herangezogen werden dürfen,
doch trifft diese Bestimmung nur die Beamten, die erst nach dem
31. März 1909 in das Amtsverhältnis eingetreten sind. Auf Militär-
personen und Geistliche fand dieses Gesetz keine Anwendung.

Obwohl Staatseinkommensteuern erst von einem Einkommen von
900 Mark erhoben werden, hat der Staat doch für die gemeindliche
Veranlagung fingierte Normalsteuersätze aufgestellt; nach diesen werden
Steuerpflichtige bei einem Einkommen bis 420 Mark nach eineni Steuer-
sätze von */6 °/o des steuerpflichtigen Einkommens mit höchstens 1,20
Mark, bei einem Einkommen von mehr als 420—660 Mark nach
einem Steuersätze von 2,40 Mark und von 660—900 Mark nach
einem Steuersätze von 4 Mark veranlagt. Kleinschönebeck-F. hat von
einer Erhebung nach dem Steuersätze von 1,20 Mark, die 1893 und
1894 stattgefunden hatte, Abstand genommen, da bei so niedrigen
Stenerbeträgen die Kosten der Verwaltung und Erhebung in keinem
Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Die Veranlagung nach den
fingierten Sätzen von 2,40 und 4 Mark findet aber statt, da man mit
Recht die Leistungsfähigkeit zur Zahlung so geringer Beträge voraus-
setzen darf.

Jahr	Ein-  kommen-	Davon  Kreis-	Netto-	g	W	g	c| g&gt;	Quelle
	Steuern	Steuern	Einnahmen	° 5 S	° -2 n  II ©	=5 o” -g	
1894	1 977,60	—	1 977,60	200	33,69	—	Etat
1895	1331,—	—	1 331,-	120	21,04	1,63	
1896	1 309,—	—	1 309,—	110	20,48	1,58	
1897	1 118,36	—	1 118,36	110	17,75	1,36	
1898	1 320,-	—	1 320, -	100	11,33	1,43	
1899	1 291,16	—	1 291,16	90	15,31	1,33	
1900	1 505,70	—	1 505,70	90	18,47	1,35	
1901	2 536,80	—	2 586,80	100	24,74	2,02	rr-
1902	3 600, -	—	3 600, -	100	12,10	2,93	n
1903	4 600,-	—	4 600,—	ICO	17,95	3,12	„
1904	5 140, -	—	L  ©	100	9,60	3,37	„
1905	6 690,—	—	6 690,-	100	12,32	4,30	„
1906	7 580,-	—	7 580,—	100	25,26	4,49	„
1907	10 368,09	3 148,85	7 219,24	125	15,17	4,18	Rechnung
1908	9 375,82	3 666,48	5 709,34	125	11,10	2,99	
1909	11 537,93	3 822,39	7 715,54	125	12,77	3,80	„
1910	12 214,74	4 200,32	8 014,42	125	8,47	3,77	„
1911	14 630,83	5 071,39	9 559,44	125	11,81	4,40	„
        <pb n="142" />
        ﻿135

Die Einnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zu-
schlag zur Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem
Satz von 125 °/o ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/0 mit enthalten.
Bis zum 1. April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht
durch die Rechnung, weil der Kreis die Aussälle der Steuer selbst ge-
tragen hatte; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Summe
von der Gemeinde abzusühren. Da die Kreissteuern nicht getrennt ge-
bucht werden, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten
Betrag erreichen, nämlich der Staatseinkomniensteuer, angeführt werden;
doch ist für den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten,
daß in der Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-,
Gewerbe- und Betriebssteuer liegen.

ec) Grund- und Gebäudesteuern.

Eine endgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst
durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer
geteilt wurde 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hof-
räunien und Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu ent-
richtenden Staatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche
mit Ausschluß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grund-
stücken, von den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäude-
steuer wurden nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt
einen Morgen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit
ihrem ganzen Flächeirinhalte der Grundsteuer.

Die Grundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte
Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jade-
gebiets vom 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen
Mark festgestellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des
Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Pro-
vinzen gleichmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zuge-
fallenen Grundsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Pro-
vinzen wurden die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die ein-
zelnen Kreise, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die
steuerpflichtigen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleich-
mäßig verteilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften
erfolgte nach Kulturarten und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die
bestehenden Eigentumsverhältnisse.

Das unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Ein-
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung der-
gestalt, daß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe
seines jährlichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe ein-
geschätzt wird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,
        <pb n="143" />
        ﻿136

während die Eigentümer oder Nutznießer von Gebänden stets ver-
pflichtet sind, Neubauten, Abrisse oder sonstige bauliche Veränderungen
mitzuteilen.

Die Steuer betrug jährlich 1. für Gebäude, welche vorzugsweise
zum Bewohnen benutzt wurden, 4°/,,, 2. für solche Gebäude, welche
ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbebetriebe dienten, 2 % des
Nutzungswcrtes.

Die Höhe der Zuschläge war vor dem Kommunalabgabengesetz
keiner Regelung unterworfen, und die Zuschläge zur Grund- und Ge-
bäudesteuer trugen neben denen zur Einkommensteuer die Hauptlast der
Kommunalausgaben. Das Kommunalabgabengesetz setzte die staatliche
Steuer „außer Hebung" und brachte die Bestimmung, daß mehr als
200 % der Realsteuern in der Regel nicht erhoben werden dürfen.

Der. Grundsteuerreincrtrag konnte sich wegen der festnormierten
Sätze nicht wesentlich ändern, es ist nur eine kleine Abnahme infolge
der Bebauung zu verzeichnen; hingegen nahm der Gebäudesteuernutzungs-
wert von Jahr zu Jahr zu.

Da jedoch die Form der Besteuerung in Zuschlägen zur staatlich
veranschlagten Grund- und Gebäudesteuer bei den steigenden Boden-
preisen einem gerechten Besteuerungssystem nicht mehr entsprach, führte
man im Jahre 1907 die Grundwertsteuer ein.

Bis zu diesem Jahre betrugen die Einnahmen aus der Grund-
und Gebäudcsteuer nach den Voranschlägen:

Jahr	Grund-  Gebäude-  Steuern	°/o — der staatl. ver- anlagten St.	— % der ordentl. Einnahmen	Auf den Kopf der Bevölkerg.	Quelle
1805	2740,79	180	43,33	3,36	Etat
1896	2811,68	165	44,-	3,40	
1897	2991,56	165	47,64	3,64	
1898	2898,95	150	24,89	3,16	
1899	2997,27	135	35,55	3,09	
1900	3569,74	150	48,79	8,22	
1901	4300,67	150	41,95	3,43	
1902	4703,—	150	16,20	3,30	
1903	5 248—	150	20,48	3,56	
1904	5928,—	150	11,08	3,89	
1905	6355,—	150	11,70	4,09	„
1906	6860,—	150	22,86	4,07	„

ää) Gewerbesteuern.

Zu den Realsteuern rechnet man neben den Grund- und Gebäude-
steuern die Gewerbesteuern.
        <pb n="144" />
        ﻿137

Die erste staatliche Regelung fand durch Gesetz vom 30. Mai
1820 statt, das am 19. Juli 1861 abgeändert wurde; dieses Gesetz
bildete drei Klassen, wobei teils nach der Erheblichkeit des erforderlichen
Anlage- und Betriebskapitals, teils nach der Erheblichkeit des jährlichen
Umsatzes auf einen bedeutenderen Betrieb geschlossen wurde. Nach den
Abänderungen der Jahre 1872 und 1874 fand eine endgültige Regu-
lierung statt durch das Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891.
Steuerpflichtig sind hiernach alle in Preußen betriebenen stehenden
Gewerbe mit bestimmten Ausnahmen, die teilweise durch § 28
Konimuualabgabengesetzes für die Erhebung der Kommunalsteuern
wieder beseitigt wurden, für Kleinschönebeck F. mangels derartiger
Gewerbe aber ohne Bedeutung sind. Betriebe, bei denen weder der
jährliche Betrag 1500 Mark noch das Anlage- und Betriebskapital
3000 Mark erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Im
übrigen folgt die Besteuerung in vier Gewerbestenerklassen. In der
Klasse I, der der größten Gewerbebetriebe, hat jeder Betrieb ungefähr
1 °/o des Jahresertrages zu entrichten. Für die Klassen II—IV sind
Mittelsätze von 300, 80, 16 Mark eingesetzt. Da der Gemeinde
Kleinschönebeck-F. jeder gewerbliche Charakter fehlt, kommen nur die

III.	und IV. Klasse in Betracht, d. h. die Betriebe mit einem jähr-
lichen Ertrage von 4000 bis ausschließlich 20000 Mark oder mit
einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von 30000 bis aus-
schließlich 150000 Mark bezw. die Betriebe mit einem jährlichen Er-
trage von 1500 bis ausschließlich 4000 Mark oder mit einem Anlage-
und Betriebskapital von 3000 bis ausschließlich 30000 Mark; für
das Jahr 1912 sind in der III. Klasse 5 Gewerbebetriebe, worunter

3	Grnndstückshändler, und 61 Betriebe in der IV. Klasse veranlagt.
Die Veranlagung der III. nnd IV. Klasse erfolgt alljährlich durch den
Kreis, indem die Steuerpflichtigen des Veraulagungsbezirks zu einer
Steuerklasse vereinigt werden, die die Summe der in Ansatz kommenden
Mittelsätze aufzubringen hat, und zwar betragen die geringsten und
höchsten Steuersätze in den Klassen III bezw. IV 32 und 192 Mark
bezw. 4 und 36 Mark. Die Abstufungen betragen bis 40 Mark

4	Mark, von da bis 96 Mark 8 Mark, weiter bis 192 Mark 12 Mark.

Die Veranlagung ist ungefähr dieselbe, wie nach dem alten Ge-
werbesteuergesetz, doch gilt der Grundsatz, daß die Steuer 1 % des
Jahresertrages nicht überschreiten soll.

Mit dem 1. April 1895 sind die nach dem Gesetze vom 24. Juni
1891 veranlagten Gewerbesteuern ebenfalls „gegenüber der Staatskasse
außer Hebung gesetzt" und haben wie die Grund- und Gebäudesteuern
den Charakter als Staatssteuern verloren. Die praktische Wirkung der
Fortführung der staatlichen Veranlagung und Verwaltung der Gewerbe-
        <pb n="145" />
        ﻿138

steuer äußert sich darin, daß sich in Anwendung der gesetzlichen Regelic
über die Verteilung des kommunalen Steuerbedarfs auf die verschiedenen
Steuerarten die Höhe der zu erhebenden Steuern vom Betriebe stehen-
der Gewerbe nach dem Ergebnisse der staatlichen Veranlagung richtet.
Darüber hinaus hat die Fortführung der staatlichen Veranlagung für
eine Gemeinde nur solange Wert, als keine besonderen Steuern erhoben
werden, wie es bei der Grund' und Gebäudesteuer der Fall ist. Eine
besondere Gewerbesteuer ist aber in Kleinschönebeck-F. nicht zu erwarten.

Da nach dem Kommunalabgabengesetz die Gewerbesteuern als Real-
steuern in gleicher Weise heranzuziehen sind wie die Grund- und Ge-
bäudesteuern, so wurden vom Jahre 1895 ab die gleichen Zuschläge
erhoben. Eine Änderung trat im Jahre 1907 durch Einführung einer
besonderen Steuer auf den Grundbesitz ein, auf Grund deren entgegen
der Regel ein Zuschlag von 300 % erhoben wird.

Das Steueraufkonimen aus den Gewerbebetrieben ist mit der Zeit
auch erheblich gestiegen, große Bedeutung für die Gemeindefinanzen hat
die Gewerbesteuer aber nicht erhalten.

Jahr	Gewerbe-  steuern	= "/• der staatlich veranlagt, steuern	= % der ordentl. Einnahmen	Auf den Kops der Bevölkerg.	Quelle
1895	250,20	180	3,95	0,30	Etat
1896	204,60	165	3,20	0,24	
1897	179,20	165	2,84	0,21	
1898	274,-	150	2,35	0,29	n
1899	194,40	135	2,90	0,20	„
1900	216,—	135	2,65	0,19	n
1901	288,—	150	2,80	0,23	
1902	282,—	150	0,97	0,19	
1903	379,-	150	1,47	0,25	
1904	366,—	150	0,68	0,24	
1905	570,—	150	1,04	0,36	
1906	620,—	150	2,06	0,36	
1907	2 551,20	187'/,	5,36	1,48	Rechnung
1908	2 202,54	187'/.	4,28	1,15	
1909	2 139,18	187-/,	3,54	1,05	
1910	1 849,55	187'/,	1,42	0,63	
1911	2 369,02	187'/,	2,92	1,09	,,

ss) Betriebssteuern.

Diese Steuern sind für die Gemeinde finanziell die unwichtigste»
der Zuschlagsteuern; da die Gemeinde aber verpflichtet ist, die Betriebs-
steuern für den Kreis einzuziehen, verursacht die Miterhebung für die
        <pb n="146" />
        ﻿139

Gemeinde keine nennenswerten Kosten, zudem darf die Gemeinde bei
Erhebung von Zuschlägen zu den staatlich veranlagten Steuern die Be-
triebssteuern nicht unberücksichtigt lassen. Die Betriebssteuer ist eine
jüngere Steuer und zuerst mit dem Gewerbesteuergesetz von 1891 in
Kraft getreten, wird auch neben der Gewerbesteuer erhoben, sie recht-
fertigt sich zunächst durch die Konzessionserteilung, welche wegen der
Einschränkung der Konkurrenz den Konzessionspflichtigen vor den nicht
besondere Erlaubnis bedürfenden Gewerben erhebliche Vorteile gewährt.
Mit diesem Umstand könnte man zwar auch die besondere Besteuerung
verschiedener anderer Gewerbe geltend machen, doch treten weitere
Gründe hinzu, die für die stärkere Belastung der Gast- und Schank-
wirtschaft sprechen. Die Schankwirtschaft ist ein Gewerbe, welches
keiner weiteren die Aufwendung von Kosten verursachenden Vorbereitung
bedarf und im Vergleich mit dem Anlage- und Betriebskapital einen
hohen Ertrag abwirft. Aus dieser Veranlassung pflegt ein starker An-
drang zu dem Gewerbe der Schankwirtschaft stattzufinden, während
volkswirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte eine Einschränkung der-
selben erheischen. Für die mit der Schankwirtschaft verbundene Gast-
wirtschaft und den Kleinhandel niit Branntwein oder Spiritus treffen
dieselben Gesichtspunkte zu?) Diese Betriebssteuer für den Betrieb der
Gast- und Schaukwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein
oder Spiritus beträgt nach § 60 des Gewerbesteuergesetzes für jeden
Gewerbetreibenden, wenn er von der Gewerbesteuer wegen zu geringen
Ertrages und Anlage- und Betriebskapitals befreit ist, 10 Mark, wenn
er zur Gewerbesteuer veranlagt ist, in der Klasse IV 15 Mark, Klasse III
25 Mark, Klasse II 50 Mark, Klasse I 100 Mark. Die Steuer wird
bei allen Betrieben, welche geistige Getränke verabfolgen, für jede Be-
triebsstelle besonders erhoben; bei vorübergehendem, bei außergewöhn-
lichen Gelegenheiten stattfindendem Gewerbebetrieb kann der Betrag der
Steuer auf 5 Mark herabgesetzt werden.

Durch das Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern wurde
die Betriebssteuer als Staatssteuer ebenfalls außer Hebung gesetzt,
jedoch den Kreisen zugewiesen, welche nach § 13 genannten Gesetzes
das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebssteuer zur Bestreitung
ihrer Ausgaben zu verwenden haben. Die Einnahmen aus der Be-
triebssteuer betrugen:

(Tabelle siehe nächste Seite.)

Zu den sogenannten „hassenswerten" Gewerben gehört ferner der
Wanderlagerbetrieb, dessen Besteuerung „neben und unabhängig von der

*) Vgl. B. Fuisting, Die preußischen direkten Steuern, III. S. 199.
        <pb n="147" />
        ﻿140

Jahr	Betriebs-  steuern	= % der vom Kreis veranlagt. Steuer	— % der ordentl. Einnahmen	Auf den Kopf der Bevölkerg.	Quelle
1894	50,—	200	0,80		Etat
1895	48,-	120	0,75	0,06	
1896	44,—	110	0,68	0,05	
1897	40,-	100	0,63	0,04	
1898	40,-	100	0,34	0,04	
1899	66,—	90	0,74	0,06	
1900	85,50	90	1,04	0,07	
1901	105,—	100	1,02	0,08	
1902	105,—	100 .	0,36	0,07	
1908	115,-	100	0,44	0,07	
1904	115,-	100	0,21	0,07	
1905	145,—	100	0,26	0,09	
1906	210,—	100	0,70	0,12	
1907	266,75	125	0,56	0,15	Rechnung
1908	257,84	125	0,50	0,13	
1909	247,16	125	0,40	0,12	
1910	259,50	125	0,27	0,12	
1911	270,41	125	0,33	0,12	»

Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen" durch Gesetz vom 27. Fe-
bruar 1880 geregelt ist. Die Steuer beträgt für jede Woche der Dauer des
Wanderlagerbetriebes in den Orten der ersten Gewerbesteuerabteilung
50 Mark, der zweiten und dritten 40 Mark, der vierten 30 Mark;
für die Wanderauktionen wird dieselbe Steuer für den Tag erhoben.

Da die Steuer in den Orten der ersten drei Abteilungen den Ge-
meinden überwiesen wird, in den Orten der vierten Abteilung aber den
Kreisen zufließt, hat Kleinschönebeck-F. aus dieser Steuerquelle keine
Einnahme.
        <pb n="148" />
        ﻿IV.	Hauptstück.

Die Anleihen als außerordentliche Einnahmen.
Vermögen und Schulden der Gemeinde.

Wenn auch jede Zeit soviel wie möglich glatt abschließen soll, so
kann es doch nicht weiter Wunder nehmen, daß die Gemeinde zur Aus-
nahme von Anleihen hat schreiten müssen, da oft genug außerordent-
liche Bedürfnisse auftraten, die zum Teil nicht vorherznsehen waren,
fast immer jedoch wegen der Höhe der in Betracht kommenden Summen
aus ordentlichen Mitteln nicht gedeckt werden konnten.

Es ist einer der obersten Grundsätze der Finanzwissenschaft, daß
ordentliche Ausgaben nur durch ordentliche Einnahmen, außerordentliche
Ausgaben dagegen durch außerordentliche oder ordentliche Einnahmen
zu decken sind. Aber schon der Begriff ,außerordentlich" ist ein relativer.
Alle periodisch wiederkehrenden Ausgaben sind ordentliche, und doch
sind die Ausgaben für Schulhausbauten, die sich iui nächsten Jahre
zum dritten Male innerhalb 10 Jahren wiederholen, aus Anleihe-
mitteln bestritten worden. Vom finanzpolitischen Standpunkt ist diese
Gebahrung bedauerlich, da das Bedürfnis vorauszusehen war und
auch für spätere Jahre wieder in Aussicht steht, das Schulbaubedürfnis
also als regelmäßig angesehen werden kann. Die Summen sind aber
im Verhältnis zu den ordentlichen Einnahmen so bedeutend, daß ohne
übermäßige Belastung der Steuerzahler ein genügender Fonds nicht
hätte angesammelt werden können. Trotzdem halte ich es für unrichtig,
daß nicht einmal ein Versuch gemacht wurde, beizeiten für außer-
ordentliche Zwecke Mittel anzusammeln, bis von der Regierung durch
das Schulunterhaltungsgesetz vom 18. Juli 1906 auf Anlegung eines
Schulbaufonds gedrungen wurde. Dessen Beträge*) sind aber so niedrig

i) § 14 Abs. 1 lautet: Jeder Schulverband mit 25 oder weniger Schulstellen
ist verpflichtet, jährlich 60 Mark für die einzige oder erste, 50 Mark für die zweite,
40 Mark für die dritte und je 30 Mark für jede weitere Stelle des Schulverbandes
zur Bestreitung der Kosten von Volksschulbauten, welche nicht zu den laufenden
kleineren Reparaturen gehören, anzusammeln und verzinslich zu belegen.
        <pb n="149" />
        ﻿142

bemessen, daß der Fonds in drei Jahren erst auf 806.20 Mark an-
gewachsen ist.

Noch bedauerlicher liegen die Verhältnisse inbezug aus den
Straßenbau. Seit Ansang der Entwicklung waren ständig für Straßen-
neupflasterungeu Aufwendnngeu zu machen, welche stets aus Anleihe-
mitteln bestritten wurden. Wegen der Höhe der Beträge und der
Benutzung durch die späteren Steuerzahler mag man die Richtigkeit
der Schuldaufuahmeu in gewissem Grade zugeben, doch waren m. E.
mehr noch als bei den Schulhausbauten hierfür Beträge vorzusehen,
besonders aber zurückerstattete Straßenbaukosten, Anlieger- und An-
siedelungsbeiträge in einem Fonds für spätere öffentliche Bedürfnisse
anzusammeln, anstatt sie als ordentliche Einnahmen zur Bestreitung
der ordentlichen Ausgaben zu verwenden. Außerdem halte ich es nach
Uebernahme der Wertzuwachssteuer durch das Reich für praktisch, die
der Gemeinde aus dieser Steuer zufließenden Einnahmen wegen des
unregelmäßigen Ertrages ebenfalls zu Fondsansammlungen zu benutzen,
und zwar käme in erster Linie die Dotierung des Straßenbau- und
Schulbaufonds in Betracht.

Da ferner wiederholt Grnudstückskäufe nötig wurden, deren Be-
zahlung aus laufenden Mitteln unmöglich war, ist mit Recht ein
Grundstückscrwerbsfouds geplant, dem vor allem die Einnahmen aus
verkauften Grundstücken zufließen sollen, und dessen hinreichende
Dotierung äußerst wünschenswert erscheinen muß.

Nicht zu verwechseln mit diesen unproduktiven Schulden und voll-
kommen am Platze ist dagegen die Aufnahme von Anleihen für
werbende Zwecke, die, wie bei Gasanstalt oder Straßenbahnen, durch
die geschaffenen Werte selbst verzinst und getilgt werden. Gerade bei
Verkehrsmitteln, bei denen es darauf ankommt, möglichst bald den
gewollten Effekt zu erzielen, wird die Deckung aus außerordentlichen
Mitteln gerechtfertigt sein, da man „heute nicht in einer Straßenbahn
fahren kann, die man durch Fondsansammlung erst in Jahrzehnten
baut."

Neben Anleihen und Fondsansammlungen sind als außerordentliche
Deckungsmittel des Finanzbedärfs noch Vermögensveräußerungen zu
ermähnen, die aber in Kleinschönebeck-F. nur eine untergeordnete Rolle
spielen können und deren Erlös dem zu errichtenden Grundstückserwerbs-
fouds zufließen soll.

Bisher wurde die Deckung der außerordentlichen Bedürfnisse stets
durch Anleihen bewerkstelligt, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
waren. Die Prüfung richtet sich vornehmlich darauf, ob für die Tilgung
in genügender Weise Sorge getragen wird.

Über die Grundsätze der Genehmigung geben die Ministerialerlasse
        <pb n="150" />
        ﻿143

i&gt;te maßgebenden Bestimmungen, von denen der Erlaß vom 1. Juni
1891 als der wichtigste erscheint. Hiernach darf die Erlaubnis zur
Aufnahme von Anleihen nur dann gegeben werden, wenn es sich um
die Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemein-
nützigen, nicht nur der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft
zugute kommenden Zwecken handelt. Die Kosten des regelmäßigen
Schulbaubedürfnisses sind, namentlich in solchen Gemeinden, deren Be-
völkerung in rascher Zunahme begriffen ist, der Regel nach nicht aus
Anleihemitteln, sondern durch Sammlung von Baufonds zu beschaffen.
Bis diese hinreichend leistungsfähig sind, kann ausnahmsweise^) die
Verwendung von Anleihemitteln für derartige Zwecke zugelassen werden,
doch nur bei entsprechender Verstärkung des Tilgungssatzes. Unter der
gleichen Voraussetzung kann ferner auch die leihweise Beschaffung der
erforderlichen Drittel für die erste Pflasterung einer Straße gestattet
werden. Als geringste Tilgungsquote wurde der Satz von l1/* °/o
unter Zuwachs der ersparten Zinsen bestimmt, ein Modus, der bis auf
eine bei allen Anleihen Anwendung gefunden hat. Infolge der zu-
nehmenden Verschuldung der Kommunen durch Anleihen, die eine zu
starke Belastung der Zukunft im Verhältnis zur Gegenwart befürchten
ließen, und weil in richtiger Erkenntnis der hieraus für eine gesunde
Entwicklung entstehenden Gefahren viele Kommunalverbände freiwillig
der Tilgung ihrer Anleihen höhere Sätze zugrundegelegt hatten, erschien
am 27. August 1907 ein wichtiger Erlaß, der als niedrigste Tilgungs-
quote für den Satz von 1 °/0 l1/i °/0 setzte und bestimmte, daß bei An-
leihen für Straßenbauten und ähnliche Unternehmungen eine Tilgung
mit mindestens 21/i °/0, bei Kanalisation von rund 2 °/0 stattzufinden
habe. Der Ansicht Zadows,^) der diese Erhöhung der Tilgungssätze
nicht für günstig hält, vermag ich mich, znm mindestens für Berliner
Vorortverhältnisse, nicht anzuschließen, da cs die einzige Möglichkeit ist,
mangels Ansammlung genügender Fonds auch die Gegenwart in ge-
bührender Weise für die ihr zugute kommenden Einrichtungen heran-
zuziehen, und besonders bei den zu Straßenbauzweckeu aufgenommenen
Anleihen dafür gesorgt werden muß, daß die Anleihe getilgt ist, wenn
sich die Neupflasterung als notwendig herausstellt.

Ist demgeniäß der Tilgungssatz in der Gemeinde schwankend,
(zwischen 10/0 und 3 °/0), so ist es in ähnlicher Weise, wenn auch nicht
in dem Maße, ein anderer die Höhe des Schuldendienstes bestimniender
Faktor, die Verzinsung, die je nach Lage des Geldmarktes 3—4&gt;/, "/„
bedang.

*) In Kleinschönebeck-F. ohne Ausnahme die Regel.

s) Vgl. Zadow, Der außerordentliche Finanzbedarf der Städte, besprochen in
G. v. Schanz, Finanzarchiv, Bd. 27 S. 884.
        <pb n="151" />
        ﻿144

Die Schuldaufnahme kann aber weiterhin verteuert werden durch
geringere Valuta, die der Anleihenehmer für die Nominalsumme erhält,
wie es bei Wertpapieranleihen der Fall zu sein Pflegt, und durch Ver-
waltungskosteu, wie sie z. B. die Kur- und Neumärkische Ritterschaft-
liche Darlehnskasse verlangt. Auf diese Bank ist in letzter Zeit von
der Aufsichtsbehörde hingewiesen worden, während früher die Kreis-
sparkasse bereitwilligst Anleihemittel zur Verfügung stellte.

Die Verträge mit der Provinzialhilfskasse und der Kreissparkasse
wurden in der Weise abgeschlossen, daß sich beide Parteien Rückzahlung
nach 6-monatiger Kündigung vorbehielten. Dieser Passus war von
seiten der Sparkasse nur eine Formalität, um die Liquidität der Spar-
gelder darzutun. Eine Kündigung war wohl nie beabsichtigt, ist auch
nie erfolgt und hätte kaum zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Da
von deui Kündiguugsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, *) so war das
Darlehen vertragsgemäß mit einem bestimmten Tilgungssatz unter Zu-
wachs der ersparten Zinsen abzutragen; nur eine bei der Nieder-
Barnimer Kreissparkasse aufgenommene Anleihe wurde durch bestimmte
Tilguugsquoteu ohne Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt.

Während in diesen Fällen der Gemeinde der Anleihebetrag voll
ausgezahlt wurde, erhielt sie bei der Kur- und Neumärkischen Ritter-
schastlichen Darlehnskasse die Valuta in Kommunalobligationeu, die
l1/, °/o unter Kurs von der Bank abgerechnet, und deren Gegenwert
ihr dann zur Verfügung gestellt wurde. Die Differenz war naturgemäß
nach dem Stand der Papiere verschieden. Neben den Sätzen für Ver-
zinsung und Tilgung war der Bank noch Vio0/» der ursprünglichen
Darlchnssumme bis zur völligen Tilgung der Schuld als Verwaltungs-
beitrag zu entrichten, der seit Anfang 1912 auf Veranlassung der Re-
gierung nur noch für die ersten 10 Jahre zu zahlen ist. Erfolgt die
Rückzahlung der Anleihe vor Ablauf der ersten 10 Jahre, so ist aller-
dings gleichzeitig der au dem 10 fachen Betrage des Verwaltungskosten-
beitrags noch fehlende Rest zu entrichten.

Während der Darlehusschuldner berechtigt ist, verstärkte Tilgung
oder Rückzahlung in bar oder in gleichen zum Nennwert anzunehmenden
Schuldverschreibungen, wie die ausgefertigten, zu bewirken, ist die An-
leihe von seiten der Kur- und Neumärkischen Ritterschafttichen Darlehns-
kasse unkündbar; die Gemeinde ist nur bei nicht rechtzeitig geleisteten
Jahreszahlungen verpflichtet, zur Begleichung der Interessen der des-
wegen notwendig werdenden Vorschüsse an weiteren Zinsen 5 °/0 der
Rückstände bis zum Zahlungstage zu entrichten.

l) Die Formel heißt: „Insoweit von diesem Kündigungsrecht kein Gebrauch
gemacht wird, ist das Darlehen. . .
        <pb n="152" />
        ﻿145



Die kleineren Darlehen, die die Gemeinde als Restkaufgelder für
Grundstücke Privaten schuldet, werden in der Weise getilgt, daß be-
stimmt normierte Tilgungsquoten auf ein Sparkassenbuch bei der Kreis-
sparkasse eingezahlt werden, während die Gläubiger den vertragsmäßig
festgesetzten Zins erhalten.

Da nach § 114 der Landgemeindeordnung eine Genehmigung nur
notwendig ist, „zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem
Schuldenstande belastet oder der vorhandene vergrößert wird", ist eine
solche für vorübergehende Darlehnsaufnahmen zur Erhaltung der Liqui-
dität der laufenden Verwaltung nicht erforderlich. Diese Summen, die
meist von Privaten zum Zinsfüße von 5 bis 6% geliehen waren,
entbehren als schwebende, bald wieder zurückgezahlte Schulden für die
Schuldenstatistik der Bedeutung. An dieser Stelle sei jedoch ein im
Jahre 1911 „zur vorübergehenden Aushilfe" in Anspruch genommener
Bankkredit als zurzeit einzige schwebende Schuld erwähnt. Die Ver-
zinsung erfolgt zum Lombardfuß der Reichsbank zuzüglich */* °/o pro
Quartal Provision vom höchsten Debetsaldo. Die am Anfang des
Rechnungsjahres 1912 16198,50 Mark betragende, am 1. Oktober
1912 bis zur Höhe von 50695,50 Mark angeschwollene Schuld steht
insofern zwischen fundierter und schwebender Schuld, als die Umwand-
lung in fundierte Schuld in Bälde zu erwarten steht; denn sie ist ent-
standen durch Zahlungen auf Straßenbefestigung, deren definitive
Regelung erst nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgen kann.

Zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse mußten nachstehend auf-
geführte Anleihen aufgenommen werden:

(Tabelle siehe nächste Seite).

Weitere Anleihen stehen noch bevor; für Pstasterungen und Straßen-
durchlegung sind noch erhebliche Opfer zu bringen, die kleinen Schulden
an Private sind auch baldmöglich durch Aufnahme einer Amortisations-
anleihe abzustoßen.

Der bereits beschlossene Erweiterungsbau der Schule in der Kolonie
und der Neubau der Friedhofskapelle mußten vorläufig zurückgestellt
werden, weil das in Anspruch genommene Institut zurzeit wegen der
ungeklärten politischen Lage mit dem Absatz der Kommunalobligationen
Schwierigkeiten hat.

Sind die Schulden in dem letzten Jahrzehnt auch ganz bedeutend
angeschwollen, und ist die Aufnahme von unproduktiven Anleihen in
dem Maße, wie gesagt, auch bedauerlich, so könnten Anlaß zu Bedenken
nur die reinen Straßenbaukosten geben; doch ist dafür gesorgt, daß auch
diese innerhalb einer Frist von etwa 20 Jahren getilgt sind. Den für
Chausseebauten aufgewendeten Mitteln konnte eine längere Tilgungszeit
vorbehalten werden, da die Unterhaltungskosten nicht der Gemeinde zur

Wittstock. Entwicklung.	lg
        <pb n="153" />
        ﻿Jahr  der  Auf-	Betrag der Anleihe	Verwendung	Gläubiger	02.  a ©  -H R	03  R *2»  R ö  L2 (9	8 a S	dir Schuld ist getilgt	Summe der Nominalbe- träge der laufenden
nähme				CQ	K	B	im Jahre	Anieihen
1884	8 000 —	Chansseebau nach Friedrichshagen	Kurmärkische Hilfskasse	*7,	27«°/°		1909	8 000,—
				».190,a6	v.1904ab	—		
				3	3°4°/°			
1886	2 200,—	Schulhausumbau	Nieder-Barnimer Kreissparkasfe	±7.	200 M.	—	1897	10 200,—
1898	5 000,-	Pflasterung des nördl. Teils d. Dorfstr.	„ „ „	3*4	17,°/°	—	1912	13 000,—
1901	20 000,-	„	der Straße v. Dorf ;• Kolonie	„ „ „	4	3%	—	1923	83 000,—
1902	20 000,—		„	„	H	4	3“/°	—	1924	53 000,—
1902	7 000,- 2 400,—	Kausgeld f. ein. Teil d. Schulgrundstücks	Privater	4	8°/°	—	1907	60 OOO,—
1902		„ für den neuen Friedhof		4	3°/°	—	unbest.	62 400,—
1903	2 185,—	„ für einen Straßenteil zur Her» stellung einer Verbindung	„	4	3*'.	—	„	64 535,—
1904	25 000,—	Schulhausneuban im Dorf	Nieder-Barnimer Kreissparkasse	3*4	3%	—	1926	89 635,—
1906	10 000,—	Bildung eines Betriebsfonds	„ „ „	4	1%	—	1946	99 535,—
1907	35 000,—	Schulhausneubau in der Kolonie	„ „ „	4	3%	—	1928	124 535,—
1907	11 000,—		„	M	4	3°/°	—	1929	128 535,—
1908	5 500,—	Kausgeld für ein Grundstück znr Her- stellung einer Verbindungsstraße	Privater	±7.-	3%	—	unbest.	184 035,—
1908	160 000,—	Bau der Gasanstalt	Kur- u. Neum. Rittersch. Darlehnskasfe	4	17,°/°	7io	1942	294 035,—
			(Valuta: 159075.60)					
1910	24 818,50 21 000,—	Chausseebau nach Kalkberge	Nieder-Barnimer Kreissparkasse	3*4	i*4°/°	—	1948	310 353,50
1911		Pflasterung d- Woltersdorfer Straße	„ „ n	4	3°/o	—	1932	331 353,50
1911	46 000,—	Erwerb der Separationsländercien	„ „ „	4	1*4°/°	—	1947	379 353,50
1911	15 310,30	Neupflasterung eines Teils d. Hauptstr.	„	k,	lt	4	8°/o	—	1982	394 663,80
1911	14 353,42	Pflasterung der Straße 28.	n	ff	f»	4	3%	—	1933	409 017,22
1912	12 000,—	Kaufgeldz. Berläng. d. Kaiser-Wilhelmstr.	ff	ff	ff	4	l'4°/°	—	1948	416 017,22
1912	6 000,—	Restkaufgeld für eine Strahenparzelle	Privater	5		—	unbest.	421 017,22
1912	80 000,—	Rest für den Bau der Gasanstalt	Kur- u. Neum. Rittersch. Darlehnskasfe	4	1*4%	7i»		501017,22
			(Valuta 77 635.60)
        <pb n="154" />
        ﻿147

Last fallen; die Anleihen zum Bau der Gasanstalt sind werbende An-
leihen und die Ausgaben für notwendige Straßendurchbrüche müssen
aus ökonomischen Gründen eher zu früh als zu spät gemacht werden.
Die Kosten für den Erwerb der Separationsländereien kommen der
Gemeinde selbst wieder zugute.

Da nun mit Übernahme der Anleihen aus den angeführten Gründen
zugleich auch an eine energische Tilgung gedacht werden mußte, sind
mit dem Anwachsen der Schulden naturgemäß auch die ordentlichen
Ausgaben für Verzinsung, Tilgung und Verwaltnngskosten, kurz der
Schuldendienst sowohl absolut wie relativ gestiegen.

Jahr	Schulden-  dienst	= °/o der ordentl. Ausgaben	Auf den Kopf der Bevölkerg.	Bleiben  Schulden		Auf den Kopf der Bevölkerg.	Quellen
1891	773,10	13,17	—	6	604,60	—	Etat  und Akten
1895	764,10	12,03	0,93	6	125,85	7,51	„
1896	755,10	11,81	0,91	5	634,98	6,82	„
1897	741,60	11,77	0,90	5	139,87	6,25	„
1898	787,10	6,75	0,85	9	612,92	10,46	„
1899	787,10	9,33	0,81	9	030,50	9,33	„
1900	975,10	11,96	0,88	8	422,95	7,60	„
1901	972,60	9,48	0,77	27	789,59	22,16	„
1902	2 792,62	6,68	1,96	55	637,90	39,04	Rechnung u. Akten
1903	4 173,97	12,37	2,83	80	551,—	64,75	„
1904	5 435,49	11,22	3,56	78	852,26	51,77	„
1905	6 049,62	10,33	3,89	75	739,61	48,73	ft
1906	6 927,15	17,20	4,10	82	657,54	48,99	
1907	8 951,53	18,82	5,18	122	409,66	72,56	
1908	10 176,70	19,79	5,33	278	170,51	145,86	
1909	18 444,12	30,53	9,09	272	437,-	134,33	n
1910	18 987,89	20,-	8,90	289	725,50	185,89	
1911	24 994,99	30,90	11,50	389	116,42	178,06	„

Den Schulden steht aber auch ein Vermögen gegenüber, auf welches
in jeder Schuldenurkunde hingewiesen wird durch den Passus: „für die
Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet die Gemeinde mit ihrem
gesamten Vermögen und mit ihrer Steuerkraft". Kann naturgemäß
die Gegenüberstellung von Aktiv- und Passivvermögen keineswegs einen
richtigen Maßstab für Finanzkraft und Kreditfähigkeit abgeben, muß
vielmehr in weitgehendem Maße „Steuerkraft der Bürger, die allge-
meine wirtschaftliche Lage der Einwohnerschaft, ihr Gemeinsinn und
Tatkraft, ferner Umstände der Natur wie günstige Lage des Ortes ...,
den Fremdenzug anlockende Schönheit") Berücksichtigung finden, so darf

Otto Most, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 127 Teil 2 S. 166.

10*
        <pb n="155" />
        ﻿148

doch auch die Bedeutung der Gemeindevermögensstatistik nicht unterschätzt
werden. Sie bietet eine wesentliche Ergänzung der Statistik des Ge-
meindehaushalts und das Korrelat zur Statistik des Schuldenwesens,
für welche sie geradezu unentbehrlich ist.

Die ersten Vermögensnachweisungen, wie sie anläßlich der Auf-
stellung des Voranschlages zusammengestellt wurden, entbehren wegen
allzu geringer Gründlichkeit jedes statistischen Wertes; so ist z. B. noch
nach altem Brauch ein Teil des Kircheneigentums als Gemeindevermögen
eingesetzt.

Die Vermögensaufstellung von 1899 weist auf:

1.	das Schulgrundstück	3750.—	Mk.

2.	das Schulzendienstland	ca.	3*/s	Morgen	ä	400	Mk.	1400.—	„

3.	die Kirche (hölzerner Turm,	Schindeldach)	1275.—	„

4.	zwei Gemeindehäuser	1050.—	„

5.	der Gemeindeacker (Aaskute, Richterberg, bei den Ge-
meindehäusern)	1000.—	„

zusammen:	8475.—	5D&amp;

Diese wertlose Vermögensnachweisung änderte sich im nächsten
Jahre, mit dem Verkauf eines garnicht aufgeführten Gemeindegrund-
stücks, durch Zunahme des errechneten Vermögens um 6000 Mk. auf
14475 Mk.; dieser Betrag wurde auch in der Aufstellung von 1901
ausgewiesen. Im Jahre 1902 schied man das Vermögen in Immo-
bilien und Hypotheken, deren Gesamtwert unter erstmaliger Fortlassung
von Kircheneigentum durch höhere Einschätzung der Liegenschaften, ohne
daß sich im Bestand etwas geändert hätte, auf 42320 Mk. festgestellt
wurde. Die Berechnung nach denselben Grundsätzen ergab im Jahre
1903 64220 Mk., 1904 64430 Mk., 1905 und 1906 infolge des
Schulbaues im Dorfe und Ankaufs einer Baustelle für die Schule in
der Kolonie und Ansammlung einiger Fonds 95062 Mk., 1907 98128
Mk., 1908 nach dem Schulbau und der Kolonie und durch Einsetzung
des Friedhofs nebst Anlagen 144288 Mk., 1909 151200,18 Mk.,
1910 durch Einbeziehung des Betriebsfonds und der Gasanstalt
346570 Mk.

Im Jahre 1911 wurde eine neue Methode eingeführt, die die
öffentlichen Straßen als Werte einsetzte und dadurch ein Vermögen von
853334,86 Mk. und 1912 ein Vermögen von 968381,03 Mk. er-
rechnete.

Da die öffentlichen Straßen der Gemeinde weder zur Verfügung
stehen noch unmittelbar Erträgnisse abwerfen, erscheint schon ungerecht-
fertigt, sämtliches Straßenpflaster nach den entstandenen Selbstkosten in
die Aufstellung einzusetzen, vielmehr aber der zurzeit übliche Modus,,
neben dem Pflasterwert mit durchschnittlich 50 Mk. für den laufenden
        <pb n="156" />
        ﻿149

m auch noch den Bodenwert mit 0,50 Mk. und mehr für den 4m an-
zurechnen; auf diese Weise sind die Straßen allein mit 449945.— Mk.
eingesetzt, so daß das Vermögen unter sonstiger Belassung der Ein-
schätzung am 1. April 1912 statt 968381,03 Mk. auf 518436,03 Mk.
zu bewerten ist. Richtiger möchte aber sein, die Straßen überhaupt
von der Vermögensrechnung auszusondern. Auf die anderen dem Ver-
mögensnachweis zugrundeliegenden Feststellungsmethoden kann im Rahmen
dieser Arbeit nicht eingegangen werden.

In Übereinstimmung mit SRoft1) stellt die nachstehende Vermögens-
übersicht grundsätzlich Mindestwerte dar. Die unbebauten Grundstücke,
so auch Plätze, deren Bebauung durch die Gemeinde nichts entgegen-
steht, sind nach dem Anschaffungswert, falls solcher nicht vorhanden,
nach gemeinem Wert eingesetzt; öffentlichen Gebäuden liegt samt Grund
und Boden der Anschaffungswert zugrunde, das Inventar beider Schulen
und der Gemeindeverwaltung ist fingiert mit 333,33 Mk. eingestellt,
während der Bewertung der Gasanstalt der derzeitige Buchwert zu-
grunde liegt. Vollkonimen ausgelassen ist, wie auch Kassen- oder Rest-
bestände, der in der Verwaltung steckende Betriebsfonds; ferner war
auszuscheiden die Dames-Stiftung, da sie sich zum Gemeindehaushalt
und damit zum Gemeindevermögen nicht anders verhält wie andere zu-
schußleistende Körperschaften des öffentlichen Rechts.

I.	Kapitalvermögen

1.	Wertpapiere mit festem	Zinsfuß	450,—

2.	andere verzinsliche Anlagen

a)	Hypothek	6000,—

b)	Sparkassenfonds 2994,75	8994,75

3.	sonstige Forderungen	45511,28

54956,03

II.	Sachvermögen

1.	Mobilien (Inventar)	1000,—

2.	Immobilien

a)	Industrieanlagen	214300,—

b)	Schmuckanlagen

3. 52. 89 ha	33030,—

c)	bebauter Grundbesitz	116450,—

d)	unbebauter Grundbesitz

19. 78. 02 ha	80050,—

443880,— 444880,—
Mark: 499836,03

-) a. a. O. S. 165 ff.
        <pb n="157" />
        ﻿150

Sonach übertrifft Anfang 1912 das Vermögen von 499836.03 Mk.
die Schulden von 389116.42 Mk. um 110719.61 Mk., d. h. einem
Vermögen von 230.02 Mk. pro Kopf der Bevölkerung stehen Schulden
von 179.06 Mk. gegenüber, so daß sich auf den Kopf ein Reinver-
mögen von 50.96 Mk. ergibt.

Dieses Reinvermögen ist naturgemäß ständigem Wechsel unter-
worfen und wird sich in den nächsten Jahren wegen unaufschiebbarer
außerordentlicher Anforderungen noch verringern. Der Vermögensver-
lust wird aber mehr als ausgewogen durch die ideellen Vorteile, die
sich allerdings nicht in Geld bewerten lassen. Eine Überschuldung ist
nicht zu befürchten, wenn es auch „noch anhaltender Aufklärungsarbeit
bedürfen wird, ehe sich die Öffentlichkeit daran gewöhnt hat, die Höhe
und das Wachstum der Schulden als ein Zeichen eher zunehmender
Aufgaben und umfänglicher kommunaler Tätigkeit als sich verschlechternder.
Finanzlage anzusehen"?)

i) Most S. 195.
        <pb n="158" />
        ﻿V.	Hauptstück.

Rückblick und Ausblick.

Aus dem Werden und Wachsen der Gemeinde war ersichtliche
wie sich aus der wirtschaftlichen Einheit der bäuerlichen Gemeinde das
Doppelwesen der Separations- und Personalgemeinde entwickelte, wie
durch unverständige Gemeinheitsteilungen die Allmende verloren ging,
und endlich im Jahre 1909 beide Gemeinden in eine Körperschaft
zusammengeschmiedet wurden.

Politische und Kirchengemeinde sind seit Ende des Jahres 1907
vollkommen dadurch voneinander losgelöst, daß die Gemeinde beschloß,
keine Lasten mehr für die Kirche aus öffentlichen Mitteln zu tragen,
„da die Uebernahme derselben auf die Gemeindekasse mit Rücksicht auf
diejenigen Einwohner, die nicht Mitglieder der gedachten Kirchen-
gemeinde sind, fernerhin nicht mehr angängig erscheint".

In der Privatwirtschaft hat sich die neue Zeit von den Lasten
der alten befreit. Die auf Grund der Gesetze vom 2. Mai 1850,.
des Gesetzes betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regu-
lierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und des Ge-
setzes über die Errichtung von Renten, noch auf verschiedenen Grund-
stücken haftenden Domänenrenten sind mit dem 1. Oktober 1908 ab-
gelaufen bis auf eine Rente von 5,40 Mark, die Ende April 1909
erlosch. Auf Grund des Gesetzes betreffend die Ablösung der den
geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stif-
tungen zustehenden Realberechtigungen vom 27. April 1872 abge-
schlossenen Rezesse vom 14. März 1903 sind die letzten der Pfarre
und der Küsterei an Meßkorn und Eiern zustehenden Realberechtigungen
durch Barzahlung oder Rente abgelöst worden. Falls nicht Kapital-
zahlung erfolgt, sind diese Renten im Gesamtbeträge von 354,60 Mark
Ende April 1960 und einer Rente von 10,60 Mark Ende November
1960 getilgt und damit der letzte Zusammenhang mit der Zeit der
Naturalwirtschaft zerrissen.

Aber im Gebiet der Gemeindverwaltung selbst mußten sich große
Änderungen vollziehen. Neue Ausgaben erheischten neue Einnahmen.
        <pb n="159" />
        ﻿152

Nach den Zeiten ruhiger Entwicklung brachte vor allem das
Kommunalabgabengesetz zwar nicht einen Bruch mit der Vergangenheit,
so doch die Möglichkeit der Weiterentwicklung des Kommunalsteuer-
wesens zu einer den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
nissen und den erweiterten und weiterhin wachsenden Aufgaben der
Gemeinde Rechnung tragenden Gestalt; u. a. wies das Gesetz gerade
auf die Ausbildung eigener kommunaler Realsteuern hin.

So konnte die Gemeinde vor allem die Steuern auf den Grund-
besitz in geeigneter Weise ausbauen und wird nicht mehr von dem Not-
stände betroffen, den Meißner*) mit den Worten beklagt, „die Ge-
meinden sind infolge der gänzlichen Vernachlässigung des Wertes der
Grundstücke als Bemessungsgrundlage und infolge der absoluten
Fesselung an die Staatssteuer außerstande, die große Steuerkraft,
welche im Besitz von Grundstücken im Erweiterungsgebiet einer Stadt
ruht, irgend zu erfassen."

Es sind jedoch bereits Bestrebungen im Gange, den Bereich der
'Grundwertsteuer zu beschränken und dadurch die zurzeit befriedigende
Finanzlage der Gemeinde zu erschüttern; Interessenten haben die
Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg vermocht, unter
dem 5. September 1912 eine Denkschrift an das Herren- und Abge-
ordnetenhaus zu richten, „betreffend Abänderung des Kommunal-
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 hinsichtlich der Grundwertsteuer."

Es steht aber zu erwarten, daß infolge dieser Denkschrift eine
Abänderung nicht stattfindet, da der Antrag in seinen Voraussetzungen
irrig und daher in seinen Folgerungen zu einem falschen Ergebnis
kommt.

Denn zur Begründung des Antrages dient die Behauptung, die
Einschätzung des unbebauten Terrains zur Grundwert- und Wert-
zuwachssteuer stelle eine Doppelbesteuerung dar.

Zu dieser Behauptung kommt die Denkschrift durch die vollkommen
falsche Auffassung vom gemeinen Wert: „die Einschätzung zu dem
Grundwert berücksichtigt den Wert, den das Grundstück einst beim
Verkauf als Verkaufswert haben wird."

Daß der gemeine Wert etwas anders ist als der „einstige", d. h.
der künftige Wert, bedarf an sich eigentlich keiner Erörterung. Der
gemeine Wert ist außerdem des Oefteren vom Oberverwaltungsgericht
in einer Weise definiert worden, daß eine Unklarheit nicht mehr be-
stehen kann, zumal diese Definitionen nicht etwa nur für städtische,
sondern auch für ländliche, d. h. für landwirtschaftlich, forstwirtschaft-
lich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke gelten.

') G. v. Schanz, Wirtschafts- und Verwaltungsstudien aaO.
        <pb n="160" />
        ﻿153

Nach diesen Entscheidungen entspricht der gemeinte Wert einer
Sache regelmäßig dem Kaufpreis, der von jedermann zu erzielen ist.
Der Ausdruck „jedermann" bedeutet aber etwas Gegenwärtiges, nicht
etwas, das man mit der Zukunft in Verbindung bringen kann.

Daß aber der Landwirt, der sog. Urbesitzer, in Berliner Vorort-
gemeinden mit seinem Besitz nicht nach dem Ertrage, sondern nach dem
Werte zu besteuern ist, erhellt schon daraus, daß seine Grundstücke in
die neuen Werte hineinwachsen, ohne daß ihm dafür besondere Lasten
entstehen. Der Urbesitzer hat bei Verkauf seiner Ländereien risikolos
in den meisten Fällen einen weit höheren Gewinn als der Spekulant
und wird durch die Wertzuwachssteuer nur unerheblich getroffen.
Zudem ist die Besteuerung des land-, forstwirtschaftlich- und erwerbs-
gärtnerisch genutzten Bodens nach dem gemeinen Wert für den Besitzer
nicht härter, als für jeden anderen Grundbesitzer.

Angenommen, der Landwirt hätte 100 Morgen zu einem gemeinen
Wert von 300 Mark, so hätte er unter Zugrundelegung des ©teuer»
satzes von 3 °/00 in Kleinschönebeck-F. 90 Mark Grundsteuer jährlich
zu entrichten. Diese Steuer kann den Landwirt in seiner Existenz
nicht gefährden; angenommen, der Landwirt besäße 100 Morgen zu
einem gemeinen Wert von 3000 Mark, hätte also 900 Mark Grund-
wertsteuer jährlich zu zahlen, so kann er in dem Augenblick, in dein
ihm sein Grundstück nicht mehr die Last von 900 Mark wert erscheint,
das Land verkaufen und hat dann ein Vermögen von 300000 Mark.
Die Steuer setzt also erst in dem Augenblick ein, in dem der Besitz
entweder eine Liebhaberei darstellt oder zum Zwecke größeren Gewinns
zurückgehalten wird.

Diese meine Behauptung wird erhärtet durch die Tatsache, daß
die gegen die Grundwertsteuer Einspruch erhebenden Bauern, in der
Verhandlung befragt, garnicht willens waren, zu dem der Veranlagung
zugrunde liegenden Werte zu verkaufen, weil sie höhere Preise erzielen
wollten. Die verbreitete Ansicht, die Grundwertsteuer lege Werte zu-
grunde, zu denen die Grundstücke garnicht unterzubringen wären, ent-
behrt bei sachgemäßer Veranlagung jeder Grundlage; im Gegenteil
wäre der Gemeinde sehr damit gedient, wenn sie ihrerseits den Grund-
besitz der Werte zu dem abgeschätzten Werte kaufen könnte.

Die Steuer nach dem gemeinen Wert besteuert also den Besitz
nur unter Zugrundelegung des derzeitigen Verkaufswerts; ist das
Grundstück von individuell höherem Wert, so wird der Besitzer es
behalten, hat es für ihn aber nicht diesen Wert, so steht dem Verkauf
nichts entgegen. Sollte aber der gemeine Wert zu hoch veranschlagt
sein, so steht dem betreffenden Besitzer der Einspruch und Klageweg
offen, und die Aufsichtsbehörde bezw. die Verwaltungsgerichte werden
        <pb n="161" />
        ﻿154

kein Bedenken tragen, den gemeinen Wert in richtiger Weise fest-
zusetzen.

Die Voraussetzung, daß die Steuer nach dem gemeinen Wert die
künftige Wertstcigerung berücksichtige, kann ich demnach als irrig
zurückweisen. In gleicher Weise ist die Behauptung, Grundwert- und
Wertzuwachssteuer stellten eine Doppelbesteuerung dar, als unrichtig
zu bezeichnen.

Zwei ganz verschiedene Steuern, eine Besitzsteuer und eine Besitz-
wechselsteuer können keine Doppelbesteuerung hervorrufen. Angeführt
sei eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts x) vom 19. Januar
1910: „Die Grundwertsteuer ist eine direkte, nach dem jeweiligen Wert
der Grundstücke periodisch zu erhebende Steuer, wogegen die Wert-
zuwachssteuer eine indirekte, an einen bestimmten Vorgang geknüpfte
Steuer ist. Eine unzulässige Doppelbesteuerung findet dadurch, daß
beide auf ganz verschiedenen Voraussetzungen beruhende Steuern neben-
eineinder bestehen, nicht statt. Eine nach dem Gesetz oder nach all-
gemeinen Rechtsgrnndsätzen unzulässige Doppelbesteuerung liegt über-
haupt nur in der Besteuerung desselben Steuersubjekts und -objekts
durch mehrere Steuergewalten gleicher Ordnung, wie sie z. B. das
Doppelbesteuerungsgesetz und § 47 Kommunalabgabengesetzes aus-
schließen wollen".

Der ferner in der Denkschrift vertretene Einwurf, daß der unbe-
baute Boden der Gemeinde durch Armen- und Volksschullasten nicht
dieselben Kosten verursacht, wie der bebaute Boden, demgemäß zu den
Steuern nur im geringen Maße heranzuziehen sei, muß schon deswegen
unberücksichtigt bleiben, weil neben dem Prinzip von Leistung nnd
Gegenleistung auch das Prinzip der Leistungsfähigkeit maßgebend ist;
sonst kommt man schließlich zu dem Ergebnis, daß der Leistungsfähigste,
der der Gemeinde keine Lasten verursacht, auch keine Steuern zu
zahlen habe.

Die Lage der Landwirte in der Gemeinde hat sich außerdem unter
der Besteuerung nach dem gemeinen Wert gegen frühere Zeiten ganz
bedeutend gebessert. Während vor 20 bis 30 Jahren verschiedene
bäuerliche Besitzer ihre Grundstücke hatten verkaufen müssen, befinden
sich heute fast alle im Wohlstand. Dies zeigt eine Nachweisung, zu
welchen Beträgen die Landwirte im Jahre 1897 und 1912 zur Staats-
einkommensteuer und Ergänzungssteuer herangezogen sind.

(Tabelle siehe nächste Seite.)

Zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes liegt deshalb keine
Veranlassung vor, und es ist in hohem Maße wünschenswert, daß der

0 Preuß. Verwaltungsblatt Jahrg. 31 S. 396.
        <pb n="162" />
        ﻿155

§  *2- §  -r §  Z SS	18  Eink.-St. in Mk.	97  Erg.-St. in Mk.	19  Eink.-St. in Mk.	12  Erg.-St. in Mk.
i	6-	4-	60,-	27,40
2	6-	—	12,-	—
8	21,-	27,40	31,-	47,40
4	6,-	19,-	89,-	64,80
5	31,—	27,40	31 (80,-)	87,80
6	6-	4,-	80,—	47,48
7	12,-		44,—	27,40
8	21,-	21,-	176,—	126,20
8	6-	3,20	21,-	36,80
10	9-	7-	frei	frei
11	21,-	19-	212,—	118,80
12	6-	—	82,-	16,80

Gemeinde die bewährte, von der Regierung stets warm empfohlene
Steuer nach dem gemeinen Wert auf den gesamten Grundbesitz er-
halten bleibt. Denn nur bei Erhaltung ihrer vollen Steuerkraft kann
sich die Gemeinde in Zukunft den steigenden finanziellen Anforderungen
gewachsen zeigen und die Aufgaben erfüllen, zu denen sie berufen ist.
        <pb n="163" />
        ﻿Maßstab iööööö der natürl, länge.

10000 Meter -
10 Kilometer.

Übersichtskarte zu

Wittstock,die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde
Kl. Schönebeck-Fichtenau.

dorf

Erkner
        <pb n="164" />
        ﻿
        <pb n="165" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhdlg. Inh. Werner Scholl, Leipzig.

Bd. XX. Emil Kerzfelder, Das Problem der Kreditversicherung mit be-
sonderer Berücksichtigung der berufsmäßigen Auskunstserteilung und des außer-
gerichtliche» Vergleichs. (X u. 226 S.) 1904. 4 M. 80 Pf.

Bd. XXI. Fr. Pernwerth von Harnstein, Die Dampfschiffahrt aus
den« Bodcnsec und ihre geschichtliche Entwicklung während ihrer ersten
Hauptpcriode. 1824—1847. Unter Benutzung amtlicher Quellen. (XIV u.
241 S.) 1905. 5 M. 40 Ps.

Bd. XXII. Fr. Pernwertst von Hornstein, Die Dampfschiffahrt auf dem
Bodensee und ihre geschichtliche Entwicklung im Zusammenwirken mit den
Eisenbahnen während der zweiten Hauptperiode (1847—1900). Mit

1 Karte. Unter Benutzung amtl. Quellen. (XV it. 302 ©.) 1906. 6 M. 80 Pf.

Bd. XXIII. Valentin Kleinert. Zur Frage der Naturalteilung. Eine Unter-
suchung über die bäuerlichen Verhältnisse. (VIII u. 66 S.) 1 M. 50 Ps.

Bd. XXIV. Makao Kamtze, Der russisch-japanische Krieg und die japanische
Volkswirtschaft. (VII u. 75 S.) 1 M. 80 Pf.

Bd. XXV. Siegfried Westler, Die Volksversicherung in der Schweiz. (VIII
u. 123 S.) 2 M. 50 Ps.

Bd. XXVI. Heinrich Jenne, Das landwirtschaftliche Untcrrichtswesen in
Bayern. (X und 286 S.) 5 M. 50 Pf.

Bd. XXVII. Kernst. Gndrnckrs, Die Besteuerung des Wandergewerbes in den
deutschen Bundesstaate». (XII u. 146 S.) 3 M.

Bd. XXVIII. Erich Korn, Die finanzielle Heranziehung der Zentralbanken
durch den Staat in Europa. (X u. 114 S.) 2 M. 20 Pf.

Bd. XXIX. Angust Zöllner, Eisenindustrie und Stahlwerksverband. Eine
wirtschaftspolitische Studie zur Kartellfrage. (XII u. 197 S.) 4 M. 80 Pf.

Bd. XXX. Georg Spenstnch, Zur Geschichte der Münchener Börse. (148 S.) 3 M.

Bd. XXXI. Siegfried King, Die Entwicklung des Nürnberger Stadthanshalts
von 1896-bis 1906. (X u. 176 S.) 4 M.

Bd. XXXII. Ewald Elfter, Das arärialischc Weingut in Unterfranken
1805—1905. (XII u. 153 S.) 4 M.

Bd. XXXIII. Engen V. Ktieda, Das livländische Bankwesen in Vergangen-
heit nnd Gegenwart. (XI u. 48 l S.) 11 M.

Bd. XXXIV. E. v. Küstlmann, Der Terminhandel in der nordamcrika-
nischcn Baumwolle. (VI u. 91 S.) 2 M. 40 Pf.

Bd. XXXV. Moritz Fürst jw Oettingen Kpielderg, Der bayrische Holz-
handel. Mit 3 Tafeln. (VIII u. 123 ©7 3 M.

Bd. XXXVI. Karl Uanselow, Die ökonomische Entwicklung der bayrischen
Spessartstaatswaldungen 1814—1905.	Mit 1 Karte und 4 Tafeln.

(X u. 224 S.) 7 M.

Bd. XXXVII. Paul May, Die bayrische Zementindustric. (92 ©.) 2 M. 40 Pf.

Bd. XXXVIII. Angust Rüper, Das Unterseekabel. Mit l Karte. (XIV und
196 ©.) 6 M.

Bd. XXXIX. H. Frantzentzerg, Die gemischten und reinen Hypothekenbanken
in Deutschland. (VIII u. 111 S.) 2 M. 80 Pf.

Bd. XL. Cl. Maistolrer, Die Rentabilität der bayer. Staatseisenbahnen.

(VIII u. 120 ©.; 2 M. 80 Ps.

Bd. XLI. Adolf Müller, Die Grundlagen der pfälzische» Landwirtschaft
und die Entwicklung ihrer Prodnktion im 19. Jahrhundert bis zur Gegen-
wart. (X u. 151 ©.) 4 M.

Bd. XLII. Kurt Meisner, Die Entwickelung des Würzburger Stadthaus-
halts von 1806-1909. (X u. 191 S.) 4 M. 50 Pf.

Bd- XLIII. Modert Metzer, System der deutschen Handelsverträge. (XII u.
464 ©.) 12 M.

Bd. XHV. M. Siltzerschmidt, Die Regelung des pfälzischen Bergwesens.

(VIII u. 164 ©.) ca. 4 M.
        <pb n="166" />
        ﻿
        <pb n="167" />
        ﻿135

5 01

£

O

ro

O

's!

CD

^1

&gt;

-*&gt;l

o

co

DD

00

&gt;

00

o

CD



nnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zu-
Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem
-!5°/, ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/0 mit enthalten.
April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht
echnung, weil der Kreis die Anssälle der Steuer selbst ge-
; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Suuime
■ .Ttembe abzuführen. Da die Kreissteuern nicht getrennt ge-
n, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten
chen, nämlich der Staatseinkommensteuer, angeführt werden;
f* den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten,
Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-,
nd Betriebssteuer liegen.

cc) Grund- und Gebäudesteuern.

ndgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst
Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer
k 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hof-
I d Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu ent-
Ltaatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche
uß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grund-
den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäude-
teil nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt
jen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit
en Flächeninhalte der Grundsteuer,
lrundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte
mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jade-
i 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen
estellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des
-s der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Pro-
chmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zuge-
mndsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Pro-
ben die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die ein-
öle, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die
ügen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleich-
teilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften
ich Kulturarteu und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse.

unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Ein-
ner allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung der-
ß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe
clichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe ein-
vird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
