— 8o — auf Fabriken ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Po lizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennen den Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Ge schäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungs mäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten Vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amt liche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke, in welchen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß des Bundesrats von der Anstellung besonderer Beamten abgesehen werden. Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 135—139a sowie des § 120 Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken auszuführen den amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten.« — Kapitel 5. Von der fakultativen zur obligatorischen Fabrikinspektion. § i. Der Reichstag und die Fabrikinspektion 1 ). In der oben wiedergegebenen Fassung gelangte die Ange legenheit der Fabrikinspektion vor den Reichstag, der seinerseits — vor allem unter dem Eindruck der amtlichen Enquete des Jahres 1874/75 mit ihrem fast auf jeder Seite wiederkehrenden Ergebnis, daß die Ausführung der Arbeiterschutzbestimmungen überall dort, wo keine besonderen Fabrikinspektoren eingesetzt waren, »ein toter Buchstabe« 2 ) geblieben war — in der überwiegenden Vgl. hierzu Drucksachen des Reichstags, 3. L., 2. S., 1878, Nr. 177; Sten.-ßer. über d. Verhandlg. d. Reichstags, 3. L., 2. S., 1878, B. II, S. 1175ff., S. 1422«. 2 ) Drucks, a. a. O.