20 7. Verwendung des Rohmaterials. Die Betriebe dürfen das Rohmaterial zu keinem anderen Zwecke verwenden als zur Herstellung von Suppen. Kann ein Betrieb die erhaltenen Rohmaterial- mengen ganz oder teilweise nicht verarbeiten, so hat er sie unverzüglich der Kriegsnährmittel-G. in. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die KriegS- nährmittel-G. m. b. H. ist berechtigt, die Ware unter Zugrundelegung des in dem Kaufverträge festgelegten Kaufpreises ohne Berücksichtigung der erwachsenen Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten zurückzu kaufen. 8. H e r st e l l un g s v e r h ä l t n i s. Der Käufer verpflichtet sich, die Anweisungen der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. darüber, in welchem Verhältnis sämtliche zu Suppen oder Suppenwürfeln verarbeiteten Rohmaterialien — ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Kriegsnähr- mittel-G. m. b. H. zugewiesen oder von anderer Seite bezogen wurden,— a) zu losen Suppen, b) zu Suppenwürfeln, evtl, zu Erbswürsten zu verarbeiten sind, genau einzuhalten. 9. L o s e S u p p e n. Die Betriebe dürfen an losen Suppen ledig lich die aus der Anlage 1 ersichtlichen Suppenarten herstellen und müssen sich dabei an die Vorschriften des Gehalts und der Preise halten. Jedoch ist. den Betrieben gestattet, nach Einholung der Zustimmung der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu der Herstellung einer bestimmten Suppe andere Rohmaterialien zu verwenden, deren Erstehungspreise gewöhnlich hoch oder höher sind als die Erstehungspreise der vorgesehenen Roh materialien. 10. Suppenwürfel. Die von den Betrieben hergestellten Suppenwürfel müssen zu den aus der Anlage*) ersichtlichen Gewichten und Preisen hergestellt und abgegeben werden. Dabei ist zu beachten, daß die Anzahl der weizenmehlhaltigen Suppenwürfel im Gewicht von 50 Gramm mindestens doppelt so viel betragen mutz wie die Anzahl der Würfel zu 45 Gramm. Die Suppenwürfel dürfen mit den alten Gewichten nur solange hergestellt werden, als 1 v. H. Fett beigesetzt wird. Würfel ohne Fett müssen zu den neuen Gewichten hergestellt werden. Andere Würfelsuppen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier hergestellt werden; diese Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn eine dringende Not wendigkeit hierzu vorliegt. 11. Absatz. Suppen und Suppenwürfel dürfen lediglich nach Anweisung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier ver kauft oder sonst abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das Rohmaterial durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. nicht vermittelt wurde. *) Hier nicht abgedruckt, da überholt.