25 Wagon- und Kohlenmangel und militärische Einberufungen des Personals. Aus denselben Gründen hatten eine Reihe von Be trieben die erforderlichen Maschinen nicht aufstellen können, die erwartete Steigerung der Leistung trat nicht in vollem Umfange ein. Für die schwierigen Übergangsmonate im Sommer 1917 bis zur Nutzbarmachung der neuen Ernte war es aber notwendig, ein zeitliches Auseinanderfallen zwischen Verteilung und Produktion unter allen Umständen zu verhüten. Auch kam der seither von der Hafer-Einkaufsgefcllschaft betätigte freihändige Aufkauf von Hafer infolge der Matznahmen der Heeresverwaltung in Wegfall. So entschloß sich denn der Präsident des Kriegsernährungs amts Ende Mai 1917, die seither von der Hafer-Einkaufsgesellschaft wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse mit Wirkung voiu 1. Juni 1917 ab der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel zu übertragen. Zur geschäftlichen Abwicklung ihrer Aufgaben konnte die Reichsverteilungsstelle die ihr angeschlossene Kriegsnährmittel- G. ni. b. H. heranziehen. Vom 1. Juni 1917 ab übernahm denn auch die Neichsnährmittelstelle in Verbindung mit der Reichs- futtermittelstelle die mit der Hafernährmittelversorgung ver bundenen Aufgaben der in Liquidation tretenden Hafer-Einkaufs- gesellschaft. ' Der Stand der Volksernährung machte es hierbei unbedingt erforderlich, daß die Leistungsfähigkeit aller Betriebe voll aus genützt wurde. Schärfere Verpflichtungen, Kontrollen und Bindungen der verarbeitenden Betriebe wurden vorgesehen und entsprechende Verpflichtungsscheine eingeführt. Nötigenfalls mutzte ein Ausgleich des Hafervorrats zwischen den stärker eingedeckten und den weniger gut belieferten Betrieben vorgenommen werden. Sämtliche Betriebe wurden daher davon verständigt, daß sie den von ihnen eingedeckten Hafer zur Verfügung der Neichsfutter- mittelstelle zu halten und auf deren Anordnung an andere Be triebe abzugeben hätten. Betrieben, welche sich weigern sollten, diese Verpflichtung zu übcrnehnien, wurde die Nichtzulassung zur weiteren Verarbeitung angedroht. Gleichzeitig sollte der durch Entziehung ihrer Kontingente frei werdende Hafer von der Reichs futtermittelstelle im Einvernehmen mit der Neichsnährmittelstelle anderen Betrieben übertragen werden können.