10. Die Lage im neuen Wirtschaftsjahre 1917/18, Mit -dem Beginne -des Wirtschaftsjahres 1917/18 wurde es notwendig, infolge der Erhöhung der Grundpreise für Brotgetreide ­ eine N e n r e g e l n n g d e r Preise für Nährmittel vorzunehmen. ­ Für Graupen, Grieß und .Hafernährmittel -bestanden von seiten des Kriegsernährungsamts festgesetzte Höchstpreise, für Teigwaren Vertragspreise. Diese Preisfestsetzung hatte sich im allgemeinen bewährt, weil sie keinen Anreiz zur Herstellung „verkehrsfreier ­ Ware" enthält, der bei einer Freilassung der Verbraucherpreise ­ von behördlicher Preisfestsetzung vorhanden ist, und weil Vorstellungen wegen verschiedener Preisbemessung irr den einzelnen Landesteilen vermieden -wurden. Auch empfahl sich eine einheitliche Preisfestsetzung durch das Kriegsernährungsamt im Interesse der Kleinhändler. Wäre die Preisfestsetzung freigelassen ­ oder dcir einzelnen Landeszentralbehörden anheimgegeben worden, so stand zu erwarten, daß durch die Verschiedenheit der Preise und ihre Erhöhung — mit einer solchen mußte wogen der Erhöhung der Grundpreise für Brotgetreide unter -allen Umständen gerechnet werden — heftige Beschwerden in der Öffentlichkeit hervorgerufen würden. So kain man zu dem Ergebnis, die Abgabepreise für die Hersteller durch die Reichsgetreidestelle festsetzen zu lassen und durch -Verordnung des Kriegsernährungsamts entsprechende -ein he itlich e Höchstpreise für die Abgabe der Waren an den Kleinhandel -und an den Verbraucher ­ für das -ganze Reich zu bestimmen. Dabei konnten die -gegen die in: Wirtschaftsjahre 1916/17 vom Kri-egsernährungsamte festgesetzten oder bewilligten H -a n d elszusch läge zu manchen Erzeugerpreisen im Laufe des Wirtschaftsjahres immer nachdrücklicher erhobenen Beschwerden ­ nicht als unberechtigt -erachtet werden und unberücksichtigt ­ bleiben. Es kann dabei nicht vorausgesetzt werden, daß die im Vorjahre zum Teil unter ausdrücklicher Zustimmung und Mitwirkung beteiligter Handelskreise festgesetzten Zuschläge an sich zu niedrig waren. Jedoch war nicht zu verkennen, daß im Lause des Wirtschaftsjahres erschwerende Umstände aufgetreten sind, welche die ursprünglich vielleicht ausreichenden Handelsspannen ­ als unzulänglich für die letzte Zeit des verflossenen Wirt-