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        <title>Die Nährmittelverteilung im Kriege</title>
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            <forname>Fritz</forname>
            <surname>Elsas</surname>
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        </author>
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            <idno>1041195524</idno>
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        ﻿

* \

Beiträge ?ur Kriegswirtschaft

Herausgegeben von der

Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts

Heft 29

I

JL

4

Die

Mhrmillelverleilung
im Kriege

Von

Dr. Zritz ^Llsas

Vorstand des ftädtilchen Lebensiinttelamler in Liuttgart
        <pb n="2" />
        ﻿Inhalt von Heft 29:

Die Nährmittel-Verteilung im Kriege. Von l)r. Zritz
Elsas, Stuttgart.	S. 1.

I.	Die Nährmittel vor dem Kriege. 5. I. II. Entstehung der Nährmittel-
Bewirtschaftung. S. 4. III. Begründung der Neichsstelle für Nährmittel.

5.	S. IV, Aufstellung der Verteilungrgrundfätze. L. S. V. Herstellung koch-
fertiger Suppen. L. &gt;4. VI. Die Leistungen der Nährmitteloerteilung und
ihre Sicherstellung. S. 2Z. VII. Verbesserungen des Absatzes. S. 2b. VIII.
Die Unterverteilung in den Kommunaloerbänden. S. 29. IX. Die Versorgung
der Anstalten und Gastwirtschaften. Der Fremdenverkehr. S. 32. X. Die
Lage im neuen Wirtschaftsjahre 1917/18. 5. 39.

Abgeschlossen im Deiember 1417.

Preis der tzeper Al. 0,60.

3st&gt;( gute Buchbandlung und jedes PossomI nimm! Bestellungen nn

CFVe Sammlung „Beiträge ;ur Kriegswirtschaft" entstammt
der Anregung des ersten Präsidenten des Kriegs-
ernährungsamts, Lxzellen; vonBatocki; sie wird von der Volks-
wirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts heraus-
gegeben. Die Beamten dieses Amts sind neben Vertretern der
Wirtschaftswissenschaften als Alitarbeiter für die „Beiträge" ge-
wonnen worden, das reiche Material der organisierten deutschen
Kriegswirtschaft soll dabei verwertet werden.

Sn den Linselausführungen gibt jede Abhandlung lediglich die
wissenschaftliche Auffassung des Verfaffers wieder. Das Kriegs-
ernährungsamt macht den Mitarbeitern hinsichtlich ihrer Dar-
legungen keine Vorschrift und überläßt ihnen für ihre Auffaffung
die Verantwortung.
        <pb n="3" />
        ﻿Die Nahrmittelverteilung rmNrUge

Von Ok. Fritz Elsas,

Vorstand deS städtischen Lcbensmittelamtes in Stuttgart.

I. Die Nährmittel vor dem Kriege.

In der Kulturgeschichte der Menschheit erscheinen vor und
neben dem Verbacken des Brotgetreides die Suppe und der
Brei als die Urformen der Getreidenahrung. (Maurizio, „Die
Getreidenahrung im Wandel der Zeiten", Zürich 1916.) Wenn-
gleich für den europäischen Kulturkreis die Brotbereitung die alten
Formen der Getreideernährung seit Jahrhunderten an die zweite
stelle gedrängt hat, haben doch alle durch Weiterverarbei-
tung von Getreide gewonnenen Erzeugnisse im
Verbrauch und im Handel bis zur Gegenwart eine sehr erhebliche
Rolle gespielt. So betrug im deutschen Außenhandel:

im Jahresdurchschnitt 1909/13	die Einfuhr	—  die Ausfuhr	dieMebreinfuhr(-j-), die Mehrautzfuhr (—)
	in Tonnen (1000 kg)		
für Roggen		389 322	794 175	— 404 853
„ Weizen		2 421711	332 615	+ 2 089 096
„ Spelz		12	1 729	—	1 717
„ Malzgerste		174 713	—	+ 174 713
„ andere Gerste		2 908 142	2 600	+ 2 905 542
„ Hafer 			656 985	415 989	+ 140 996
- Hirse		20 308	44	+	20 264
~ Malz		51 315	147 984	—	96 669
„ Roggenmehl			1073	162 649	— 161476
„ Weizenmehl		15 286	176 520	— 161234
- Hafer-, Gersten-, Erbsenmehl	321	4 724	—	4 403
„ Graupen. Glich, Grütze . . .	332	40 333	—	40 001
„ Haferflocken		403	53 9Ü0	—	53 527
„ Mais		816 921	40	+ 816 881
„ Reis, unpoliert		191 541	663	+ 190 878
«. Reis, poliert ....	226 347	179 248	+	46 099
„ ReiSabstille		177 032	6 257	+ 170 775
„ Schlempe		59 012	3188	+	65 824
„ Malzkeime, Treber		145 075	943	+ 144132
Kleie		1 354 681	15 615	+ 1338 966
„ Reisstärke		199	6 201	— 6 002
„ Mais-.Weizen-».andereStarte	1379	1477	—	98

|

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IT

i

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Host 29,
        <pb n="4" />
        ﻿Bei rmherer Zergliederung der Außenhandels-Zahlen ist beson-
ders beachtenswert, wie stark die Ausfu h r von Graupen, Grieß,
Mütze und'Haferflocken allein in den Jahren 1911/13 infolge der
a n ß e ro r d e n t l i ch en Zunahme des Veredelungs-
Verkehrs sich gehoben hat; auch bei den Teigwaren hat die
zur Ausfuhr bestimmte Menge zugenommen, während gleichzeitig
die eingeführte Menge abnahm. Die Entwicklung, die bei diesen
Warengattungen in den letzten Jahren vor dem Kriege eingetreten
war, ist folgende:

	Nummer  des  itatiftischei  Waren-  ver-  zeichnisses		Einfuhr		Ausfuhr	
Warcngattuiig		Jahr	Menge	Wert  in	I davon im m,.,,.. : SBctebe- M-nge : lu»as-	Wert der Eefauli- auStuhr
			dz	looo m.	: verkehr dz I dz	in  1000 M.
Graupen, Grieß, Grütze		i	r	1911	31421	66	317 635! 163 904	5 929
	\164 i	1912	3294 j	80	390 754 249 521	8 217
	r 1	1913	3298	80	462 504 298 934	9 671
Haferflockeu, Ge-	1 s	1911	473 i	10	485 193	676	10 322
treideschrot, ge-	165	1912	1471	31	493 347 33 333	11214
walzter Reis . .	! 1	1913	804	17	668 176| 207 606	12 271
Hafer-, Gersten-,	I	1	1911	3016	66	65 963 32 310	1356
Erbsen-	usw.	} 162c&lt;	1912	3406!	85	55 737 30 310	1412
Mehl		) 1	1913	3726	93	38 799 19 096	949
Teigwaren,Nudeln, Makkaroni usw.	J. 200 |	1911  1912  1913	6796!  6041  5642	317  301  281	3 456!  3 344.  3 783!	225  204  236

Der Krieg brachte sehr starke Änderungen. Die Einfuhr in
Reis und Reisfabrikaten hörte bald vollständig auf, so daß die im
Inland vorhandenen Bestände bald vorwiegend der Kranken-
ernährung Vorbehalten bleiben mußten und für die allgemeine
Ernährungswirtschaft wegfielen. Ebenso fielen die eingeführten
Mengen von' Roggen, Weizen, Hafer, Hirse usw. und deren
Fabrikaten großenteils weg, wie auch naturgemäß jegliche Aus-
fuhr ein Ende fand.

Die öffentliche Brotgetreidebewirtschaftung brachte es mit sich,
daß auch das aus Brotgetreide hergestellte Kochmehl in die all-
gemeine Mehlverteilung einbezogen und auf die Brotkopfmenge
angerechnet werden mußte. Diese Verkürzung der Brotkopfmenge
zusammen mit dem Wegfall einer großen Anzahl von Waren in-
folge der fehlenden Einfuhr hatte eine gesteigerte Nachfrage
        <pb n="5" />
        ﻿

8

n a ch a n d e r e in e h 1 h a 11 i g e n Nahrungs m 111 c I j1
zur Folge. Sinn kam es der kriegswirtschaftlichen Eickwicklung sehr
zunutze, daß infolge der großen Friedensausfuhr sich eine sehr
leistungsfähige Industrie entwickelt hatte, die im allge-
meinen in der Lage war, die durch die Kriegsverhältnisse gesteiger-
ten Anforderungen zu bewältigen oder sich durch Ausnutzung und
Vergrößerung ihrer Betriebe anzupassen. Gerade in der letzten Zeit
vor dem Kriege hatte sich auch die neue Technik des Vertriebes von
Nährmitteln und fertigen Suppen in festen Packungen bekannter
großer Fabriken — nach dem Vorbilde der aus dem Auslande
kommenden Mais- und Hafererzeugnisse — verbreitet, sodaß der
entsprechenden Anpassung der Volksernährung an die Kriegsver-
hältnisse der Boden bereitet war.

Die Gesa m t m e n g e, die an einzelnen Nährmitteln her-
gestellt wurde, hat sich gegenüber dem Gesamtfriedensverbrauch
durch den gesteigerten Bedarf des Heeres und der Heimat wesent-
lich erhöht. Dr. K u c z i n s k i (Volksernührung im Kriege, Vor-
träge, Berlin 1915), schätzt den täglichen Verbrauch in den letzten
Friedensjahren auf 40 Gramm Getreideerzeugnisse (Graupen,
Grieß, Getreidestärke, Grütze, Flocken) aus den Kopf der Bevölke-
rung, neben 210 Gramm Roggenmehl und 175 Gramm Weizenmehl.
Nach der Berechnung von Professor War mb old *) standen tm
Durchschnitt des letzten Friedensjahrfünftcs an Graupen, Grieß,
Grütze, Gersten- und Hafermehl dem deutschen Verbrauche
jährlich 860 000 Tonnen zur Verfügung, abgesehen von ben
erheblichen Mengen des zum Kochen benutzten Weizenmehls.
Ein Drittel dieses Friedensbedarfs ist nach ihm auf Weizen-
fäbrikate, zwei Drittel sind auf Erzeugnisse aus Gerste und
Hafer zu rechnen. Warmbold schätzt, daß diese Nährmittelmenge im
Anfang des Krieges eher ab- als zugenommen habe, daß sie aber
im dritten Kriegsjahre um die Hälfte, also auf rund 1200 000
Tonnen — Versorgte und Selbstversorger.zusammengerechnet —
gestiegen sein könne. Die Zusammensetzung der Nährmittelver-
sorgung erfuhr je nach dem Ausfall der Brotgetreide- und Futter-
getreideernte im Laufe des Kriegs wiederholt einschneidende
Änderungen.

m

*) «Futtergetreide im Kriege", Heft 4 dieser Sammlung, Berlin 1916.

1*
        <pb n="6" />
        ﻿4

Z. Entstehung der Nähr mittel-Be Wirt sch aftuiig.

Die Entwicklung der Lebensinittclversorgung im Kriege hatte
schon zu Anfang des Jahres 1915 dazu geführt, daß die gesamten
vorhandenen Brotgetreidebestände in die Bewirtschaftung der
öffentlichen Stellen genommen wurden. Sobald -die öffent-
liche Bewirtschaftung für Brotgetreide restlos durchgeführt war,
ergab sich die Notwendigkeit, sie nicht nur auf Brotgetreide, Mehl
und Brot zu beschränken, sondern auch -auf die Erzeugnisse, die
aus verarbeitetem Brotgetreide, d. h. aus Mehl hergestellt werden,
auszudehnen. So kam es verhältnismäßig früh zu -einer Zentrali-
sation der Herstellung von Grieß und T e i g w a r e n. Beides
wurde in Organisationen zusammengefaßt, die in engster Be-
ziehung zur Reichsgetreid-estelle standen: Grieß in der Grieß-
zentrale G. m. b. H., begründet Anfang September 1916,
Teigwaren -beim Verbände Deutscher Teigwaren-
fabrikanten, der -eine Unterabteilung -der Reichsgetreidestelle
wurde, seit dem Herbst 1915.

Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Urerzeugnisse
konnte jedoch nicht beim Brotgetreide stehen bleiben. Je länger
der Krieg -dauerte, desto weiter griff die öffentliche Bewirtschaf-
tung um sich. Auch die anderen Getreide-arten, -die je nach dem
Grade der Verarbeitung tierischer oder menschlicher Ernährung
nutzbar gemacht werden können, Gerste und Hafer, wurden in
die Bewirtschaftung einbezogen. Auch hierfür wurden besondere
Zentralstellen geschaffen. Für die weiter verarbeitete Gerste wurde
im Anschluß an die Reichsgetreidestelle Anfang September 1915 die
G r a u p e n ° Z e n t r a l e in Form einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung errichtet, während die Aufbringung und Ver-
teilung des Rohstoffes für die H a f e r fa b r i ka t e durch die aui
14. September 1915 errichtete Ha fe x e i n ka u fs-G e sie l l -
s chaft m. b. H. erfolgte.

Mit der Errichtung dieser besonderen Stellen war zweifellos
ein großer organisatorischer Fortschritt erzielt. Vor allen Dingen
wurde erreicht, daß die herstellenden Betriebe eine
H a u p t st e l l e hatten, von der aus die Verteilung der Roh-
stoffe an die einzelnen Betriebe -und ihrer Vemrbeit-ungsergebnisse
an ibie einzelnen Bedarfsstellen erfolgte.
        <pb n="7" />
        ﻿Zunächst freilich wies gerade die Verteilung an die Bednrss-
stellen noch erhebliche Mängel auf. Die Grundsätze, nach denen
die Belieferung erfolgte, waren bei den einzelnen Zentralen ver-
schieden; bald erfolgte die Ansteilung durch den Handel, unter
Zugrundelegung feines Friedensumsatzes, bald erfolgte die Be-
lieferung unmittelbar an die Kommunalverbände oder sonstige
öffentlich-rechtliche Stellen nach mehr oder weniger zufällig auf-
gestellten Verteilungsschlüsseln.

Je mehr die Verknappung der Lebensmittel zunahm, desto
stärker wurde bei den für die Lebensmittelversorgung Verantwort-
lichen gemeindlichen und staatlichen Stellen das Bedürfnis, eine
gleichmäßige Verteilung der überhaupt verfügbaren Lebensmittel
vorzunehmen. Dabei zeigte sich in sehr kurzer Zeit, daß eine ord-
nungsgemäße Unterverteilung durch die Gemeinden nur dann
vorgenommen werden konnte, wenn die mit der Unterverteilung
betrauten Stellen selbst über die zu verteilenden Waren zu ver-
fügen hatten. Dazu kam, daß durch die organisatorische Verschie-
denartigkeit der mit der Oberverteilung betrauten Stellen und die
dadurch bedingten verschiedenartigen Grundsätze zahlreiche Be-
schwerden wegen Bevorzugung und Besserbelieferung anderer
Kommunalverbände immer wieder erhoben wurden.

3.	Begründung der Reich sftelle für Nährmittel.

Der Präsident des Kriegsernährungsamtes sah
sich -mit Rücksicht hierauf veranlaßt, im Oktober 1916 die verschie-
denen Referate, die bis dahin mit der Verteilung von Nährmitteln
zu tun gehabt hatten, in einer Hand zu vereinigen.

In den ersten Vorschlägen, die hierfür im Kriegsernährungs-
amte ausgearbeitet wurden, war zunächst der Gedanke erwogen
worden, im Kriegsernähr u n gsamt selbst als Unter-
abteilung eine V e r t e i l n n g s st e l l e für Kolonialwaren und
Nährmittel einzurichten. Dabei sollten im allgemeinen durch den
Leiter dieser Verteilungsstelle kommissarisch die Befugnisse wahr-
genommen werden, die in einer Reihe von Bekanntmachungen über
Kaffee, Tee, Zichorienwurzeln, Kakao, Schokolade, sowie bei einer
etwaigen Regelung des Verkehrs mit Kaffee-Ersatzmitteln und
Nährmitteln der Neichsleitung vorbehalten waren.
        <pb n="8" />
        ﻿6

Zur Zuständigkeit der Verteilungsstelle sollte auf dem Ge-
biete der Nährmittelverteilung in erster Linie die Vor-
bereitung -der Verteilung der -durch Vermittlung der Reichs-
getreidestelle, der Reichsgerstengesellschaft, der Hafer - Einkaufs-
gesellschaft, der Graupenzentrale, der Grießzentrale und der
Reichshülsenfruchtstelle hergestellten Erzeugnisse gehören, mittels
einer Anordnung, daß diese Stellen die durch ihre Vermittlung her-
gestellten Nährmittel nur mit Zustimmung und nach näherer An-
weisung der Verteilungsstelle des Kriegsernährungsamts abgeben
dürften. Bei Weiterverfolgung dieser Anregung entwickelte sich
der Gedanke, nur die eigentlichen Nährmittel zusammenzu-
fassen und der Verfügung einer besonderen Stelle zu unterwerfen.
— Um aber nicht eine neue besondere Neichsbehörde zu schaffen,
wurde die Regelung der Verteilung durch Bekanntmachung des
Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 22. Novenrber 1916
der bereits bestehenden Reichsverteilungsstelle für Eier über-
tragen, die ohnehin mit den gleichen Abnehmern arbeitete, wie
sie für die neuen Verteilungsaufgaben in Frage kamen. Gleich-
zeitig wurde durch Bekanntmachung vom 21. November
1916 in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August
1916 über die Errichtung einer Neichsverteilungsstelle für Eier
bestimmt, daß die Neichsverteilungsstelle für Eier künftig die Be-
zeichnung „N ei ch s v e r t e i l u n g s st e l l e f ü r N ä h r m i t t e l
u n d Ei e r" zu führen habe.

In der Abänderung der Namenführung der Reichsver-
teilungsstelle tauchte damit zum ersten Mal in einer amtlichen Be-
kanntmachung die zusammenfassende Bezeichnung „Nähr-
mittel" auf. Darunter sind verstanden: Gersten- und Hafer-
fabrikate, Grieß, Teigwaren, Griinkern, Buchweizen und
Hirse, Sago, Sagogrieß, Maisgrieß, Reis, kochfertige Suppen-
waren, Kinder- und Krankennährmittel, Speisepulver ». dgl., also
Waren, die landläufig entweder als „Kolonialwaren" oder „Spe-
zereiwaren" bezeichnet wurden, für die es sich aber als zweckmäßig
erwies, einen einheitlichen Oberbegriff einzuführen

Die Einbeziehung der einzelnen Waren in die Verteilung er-
folgte freilich nicht gleichzeitig und nicht vollständig vom Beginn
der Tätigkeit der Reichsverteilungsstelle an. Erst nach und
nach, häufig unter Überwindung gewisser Schwierigkeiten,
        <pb n="9" />
        ﻿7

wurden die angeführten Waren in die Verteilung einbezogen.
So hatten sich zunächst beispielsweise erhebliche Schwierig-
keiten bei der Verteilung von Kindernährmitteln er-
geben. In anderen Fällen, wie bei K e k s u n d Zwieback, stand
von vornherein fest, daß im Falle einer allgemeinen Regelung
der Nntcrverteilnng auf den Kopf des einzelnen Verbrauchers
außerordentlich kleine Mengen entfallen würden. So lag es nahe,
diese Lebensmittel vorzugsweise für diejenigen Bezirke vor-
zubehalten, in denen die Ernährungsschwierigkeiten besonders
stark waren, und darüber hinaus sie nur noch für bestimmte Er-
nährnngszwecke (Kinder- und Krankenernährung) zuzuweisen.

Sobald die Schaffung der neuen Organisation endgültig fest-
stand, ersuchte der Präsident des Kriegsernährungsamts die
Reichsgetreidestelle und die sonstigen zentralen Reichsstellen, die
ihnen Nachgeordneten Verteilungszentralen anzuweisen, vom De-
zember 1916 ab die durch ihnen angegliederte Vereinigungen her-
gestellten Erzeugnisse nur noch n a ch d e n A n w e i s u n g e n der
R e i ch s v e r t e i l u n g s st e 11 e für Nährmittel und
Eier z u r Verteilung z u b r i n g e n. Gleichzeitig wurde
die Neichsverteilungsstelle beauftragt, die möglichste Förde-
rung der H e r st e l l u n g von S u p P e n f a b r i k a t e n zu
betreiben und auch diese nach einheitlichen Grundsätzen zur Ver-
teilung zu bringen.

Die Verteilung sämtlicher Nährmittel sollte von der
Reichsverteilungsstelle auf die Bundesstaaten nach einem vom
Präsidenten des Kriegsernährungsamts festgestellten Verteilungs-
schlüssel vorgenonnnen werden. Um die Überweisung der auf
die einzelnen Bundesstaaten entfallenden Mengen zu erleichtern,
sollten die bundesstaatlichen Zentralbehörden für jeden Bun-
desstaat, für mehrere Bundesstaaten gemeinsam oder für jede
Provinz eine Landes- oder P r o v i n z i a l st e I l e
bezeichnen, welche für die Verteilung der Waren inner-
halb ihres Gebiets Sorge zu tragen hatte und mit der sich die
Neichsverteilungsstelle wegen der Überweisung der anteilmäßigen
Menge ins Benehmen setzen konnte. Dabei wurde vom Präsidenten
des Kriegsernährungsaints in Aussicht gestellt, die geschäftliche Ab-
wicklung und die Art, wie die Landesverteilungsstellen die ihnen
überwiesenen Mengen unterverteilen, ihrem Ermessen zu über-
        <pb n="10" />
        ﻿8

lassen. Auch wurde es der Entscheidung der Landeszentralbehörden
anheimgegeben, bei der Verteilung an die Verbraucher den Han-
del, erforderlichenfalls im Wege der Syndizierung, heranzuziehen.
Der geschäftliche Verkehr sollte sich auf Grund der Zuteilung, wie
schon seither bei dem größten Teil der in Frage stehenden Waren,
zwischen den herstellenden Betrieben, welche die in Frage kommen-
den kriegswirtschaftlichen Organisationxn bezeichneten, bzw. zwi-
schen diesen Organisationen selbst und den Abnahmestellen un-
mittelbar abwickeln.

Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung ergaben sich
zunächst im Verkehr mit der Reichsgetreidestelle, da nach
§ 14 Abs. 1 Ziff. d der Verordnung über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 782) das
Direktorium der Reichsgetreidestelle niit Zustimmung des
Kuratoriums festzusetzen hatte, ob, in welchem Umfange
und in welcher Art an Betriebe, die Brotgetreide oder
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckereien
und Konditoreien, Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist. Auch
hätte es rechtlich zu unhaltbaren Verhältnissen geführt, wenn die
Geschäftsführer der Geschäftsabteilung der Reichsgetreidestelle vor-
dem Gesetze die Verantwortung für Anordnungen, die die Reichs-
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier getroffen hatte, zu über-
nehmen gehabt Hütten. Als Ergebnis der zwischen den beteilig-
ten Stellen stattfindenden Verhandlungen wurde die Verein-
barung getroffen, daß die vertraglichen Beziehungen zwischen der
Neichsgetreidestelle und denjenigen Verbänden, mit denen sie Ab-
kommen wegen Belieferung mit Mehl geschlossen hatte, durch die
Schaffung der Reichsverteilungsstelle unberührt bleiben sollten.
Über die Verteilungs g r u nd s ä tz e von Teigwaren und Grieß
sollte der Präsident des Kriegsernährungsamts bestimmen, wäh-
rend die Ausführung der Verteilung wieder Sache der
Reichsgetreidestelle blieb.

4.	Aufstellung der Verteilungsgrundsätze.

Die erste Aufgabe der neugeschaffenen Reichsnährmittelstelle
war die Aufstellung eines allgemeinem Verteilungs-
vlanes für Nährmittel, auf gründ &gt;dessen den Kommunalver-
        <pb n="11" />
        ﻿bänden monatweise bestimmte Mengen zugeteilt wenden, die dann
von seiten der Kommunalverbände planmäßig der dersorgungs-
berechtigten Bevölkerung zuzuführen sind.

Die Festlegung des O b e r v e r t e i l u n g s s ch l ü s s e l s
stieß auf erhebliche Schwierigkeiten, da bei Beschaffung der er-
forderlichen Verteilungsmengen große Widerstände zu überwin-
den waren und die Ausarbeitung der Verteilungsgrundsätze sowie
deren Durchrechnung sehr erhebliche Arbeit verursachten. Wurde
doch zum ersten Mal seitens einer Reichszentralbehörde der Ver-
such gemacht, von der Hauptstelle aus im Benehmen mit dem
Bundesratsausschuß für Handel und Gewerbe und dem Reichs-
tagsbeirat für Volksernährung einheitliche Vertei-
lungsgrundsätze für das ganze Reich aufzu-
stellen. Die Oberverteilung der Nährmittel erfolgt auf
die Bundesstaaten und zwar auf der Grundlage, daß die
Kommunalverbände nach ihren größeren oder geringeren Ver-
sorgungsbedürfnissen in fünf Belieferungsgruppen eingereiht
wurden. Die Einreihung der Verbände erfolgte nach dem Grade
ihrer Ernährungsschwierigkeiten, und diese wurden sowohl an der
Zahl der Selbstversorger ihrer Gebiete wie an ihrer Lage in dicht-
bevölkerten industriellen Bezirken oder in ernährungstechnisch
leichter zu versorgenden Gebieten gemessen.

Dabei war man sich darüber klar,*) daß eine einwand-
freie Verteilung durch die Neichshauptbehörde nicht bis zu den
einzelnen Kommunalverbänden hinunter möglich war und es des-
halb den L a n d e s v e r t e i l u n g s st e I l e u überlassen bleiben
mußte, ihrerseits auf Grund näherer Kenntnis der tatsächlichen Ver-
hältnisse Verschiebungen in der Bewertung der Kom-munalverbände
und ihrer vergleichsweisen Einschätzung für die Versorgung vor-
zunehmen. Von seiten des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amts wurde entscheidender Wert lediglich darauf gelegt, daß die-

*) Das Folgende in enger Anlehnung an die Vorträge des Referen-
ten des Kriegsernährungsamts und späteren Vorsitzenden der Reichs-
verteilungsstelle, Regierungsrat Or. Junget, in den grundlegenden
Verhandlungen im Vorstande des Kriegsernährungsamts, im Bundes-
ratsausschutz für Handel und Gewerbe und im Reichstagsbeirat für
Volksernährung sowie in einigen Versammlungen von Arbeiten
verixeterg.
        <pb n="12" />
        ﻿10

ienigett Kommunalverbände, deren Lage er als besonders schwierig
ansieht, d. h. die in die erste und zweite Beüeserungsklasse ein-
gereihten, nicht zugunsten der übrigen, insbesondere der ländlichen
Kommunalverbände, gekürzt werden sollten. Diese Einschränkung
war begründet sowohl in der sachlichen und politischen Verant-
wortung -des Präsidenten des Kriegsernährungsamts für die Auf-
rechterhaltung einer ordnungsgemäßen Ernährung gerade dieser
Gebiete, als auch in dem Umstande, daß eine große Zahl der Kom-
munalverbände aller Bundesstaaten auf niedrigere Kopfmengen
gesetzt werden mußten, um den in die erste und zweite Beliefe-
rungsgruppe eingereihten höhere Kopfmengen gewähren zu können.

Die Gruppierung der Kommunalverbände durch das Reich
mußte sich, wenn keine Willkür Platz greifen wollte, an st a -
tistische Unterlagen anschließen. Gegeben war in dieser
Hinsicht als Grundlage für die Versorgungsbedürfnisse in: Sinne
der geschilderten Grundsätze einmal das Verhältnis von Getreide-
selbstversorgern und Brotversorgungsberechtigten innerhalb der
einzelnen Kommunalverbände und — in Ermangelung einer
neueren Grundlage — die Berufszählung vom Jahre 1907. Diese
konnte jedoch angesichts der außerordentlichen Verschiebungen, die
durch den Krieg hervorgerufen worden-sind, nur mit größter Vor-
sicht herangezogen werden. Ganz außer acht gelassen werden
konnte sie jedoch auch nicht, da sie allein einen zahlenmäßigen An-
halt für die besondere Lage der dichtbevölkerten industriellen Ge-
biete des Reiches gibt.

Die O b e r v e r t e i l u n g erfolgte nach Bundesstaaten und
größeren Verwaltungsbezirken und unterschied je nach dem Grade der
industriellen Entwicklung d r e i Z o n e m Für die U nt e r v e r t e i-
l u n g auf die Kommunalverbände (große Städte, Kreise und ent-
sprechende Bezirke) wurden je nach dem größeren oder geringeren
Anteil der Getreideselbstversorger an der Gesamtbevölkerung
fünf große Gruppen unterschieden, und für jede wurde
eine entsprechende Normalverteilungsm-enge angesetzt. Jeder
Kommunalverband hängt danach einmal von der statistisch zu er-
fassenden Schwierigkeit seiner eigenen Versorgung, zum anderen
aber auch davon ab, ob der größere Bezirk, in dessen Bereich er
gehört (Bundesstaat, Provinz, Regierungsbezirk), als leichter
oder schwerer zu versorgen abgeschätzt worden ist. Die eng hx-
        <pb n="13" />
        ﻿1t

grenzte Monge der zur Verfügung stehenden Nährinittel und die
Notwendigkeit, sie aufs wirtschaftlichste zu verwenden und zu
einem gewissen Ausgleich der verschiedenen Grade der Er-
nährungsschwierigkeiten, den: die gleichmäßig zugeteilte Menge
an Brot, Fleisch, Zucker und Kartoffeln nicht Rechnung tragen
konnte, zu benutzen, — diese Notwendigkeit zwang dazu, derartige
Staffeln des Verteilungsschlüssels zu machen und an ihnen folge-
richtig festzuhalten. Jede Ausnahmebewilligung zugunsten eines
Bezirks hätte unabsehbare Einwirkungen aus andere Bezirke ge-
habt und das Auskommen mit den verfügbaren Mengen unmög-
lich gemacht.

Klagen über die Verteilung im einzelnen konnten selbstver-
ständlich nicht ausbleiben. Der Plan, eine restlos ein-
w a n d fr e t e L ö s un g v o n seiten einer R e i ch s st e I l e
aus zu erzielen, unter Abwägung der in Betracht zu ziehenden
allgemeinen wirtschaftlichen und ernährungspolitischen Gesichts-
punkte eine Klasseneinteilung aller Kommunalverbände vorzu-
nehmen, von einer Ausschüttung gleicher Kopfmengen für das
ganze Reich abzusehen und notwendige Lebensmittel nach den
tatsächlich vorhandenen Versorgungsbedürfnissen zu
verteilen, muß in der praktischen Durchführung aus außerordent-
liche Schwierigkeiten stoßen. Da wird zuweilen die Spezialkennt-
nis innerhalb der einzelnen größeren Verwaltungsbezirke bessernd
eingreifen müssen und die Einzelverteilung anders abstimmen kön-
nen.Der Präsident des Krtogsernährnngsamts erklärte sich daher im
Januar 1917 mit V e r s ch i e b u nge n b e i d e r A u s t eil u n g
innerhalb eines B u n d e s st aa t e s, einer Provinz
oder eines Regierungsbezirkes einverstanden; aller-
dings wurde an die verbündeten Regierungen dabei das Ersuchen
gerichtet, soweit eine Herabsetzung der auf Kommunalverbände oder
Gemeinden entfallenden Mengen in den höchstbedachten Gruppen
vorgenommen werden sollte, diese nur im Benehmen mit
dem Kriegsernährungsamte durchzuführen. Auch wurde
bestimmt, daß die schlüsselmäßige Kopfmenge eines Kom-
munalverbandes unter keinen Umständen für die in der
Rüstungsindustrie beschäftigten Personen ermäßigt wer-
den solle. Im übrigen wurde empfohlen, um einschneidende
Kürzungen der Perteilungsmengen zu unaunsten der Verbraucher
        <pb n="14" />
        ﻿









zu vermeiden, -darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ansammlung
etwa für notwendig erachteter besonderer Rücklagen bei
bundesstaatlichen oder provinziellen Zwischenverteilungsstellen auf
das unbedingt notwendige Maß beschränkt würde.

Im einzelnen erfolgt nun die Ober Verteilung
folgendermaßen: Einige Wochen vor dem Zeitpunkte, zu dem
die Austeilung erfolgen kann, tritt die Reichsverteilungsstelle an
die Landesverteilungsstellen derjenigen Bundesstaaten heran, die
nach dem Oberverteilungsschlüssel berücksichtigt werden sollen. Da-
bei wird gleichzeitig mitgeteilt, welche Mengen des betreffenden
Nährmittels verteilt werden sollen, welche Stellen die Lieferung
ausführen werden, und wie hoch sich voraussichtlich der Preis be-
laufen wird. Sollte bis zu einem bestimmten Zeitpunkte von dem
Angebot kein Gebrauch gemacht werden, so fällt die Verfügung
über die -der betreffenden Abnahmestelle zugeteilten Waren wieder
an die Reichsverteilungsstelle zurück. Handelt cs sich im Verhält-
nis zu der Bevölkerungszahl nur um geringe Mengen,
so weist die Reichsverteilungsstelle schon in ihrem ersten An-
schreiben die Landesverteilungsstellen darauf hin, -bei der Unter-
verteilung nur diejenigen Kommunalverbände zu berücksichtigen,
bei denen besondere Ernährungsschwierigkeiten vorliegen. Ge-
gebenenfalls wird auch empfohlen, kleine Mengen, soweit sie nicht
Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten zugeteilt werden, nur
gegen ärztliche Bescheinigung an Kranke oder Kinder abzugeben.
Ob und inwieweit der Handel oder eigene Verkaufsstellen be-
stimmter Industriezweige oder eigene Verkaufsstellen der Ge-
meinden zur Abgabe an die Verbraucher herangezogen werden
sollen, das bleibt dein Ermessen der Unkerverteilungsstellen über-
lassen.

Zur Veranschaulichung dienen folgende Beispiele. An-
fang Juli 1917 wandte -sich die Reichsverteilungsstelle an eine
Reihe von Landesverteilungsstellen mit folgendem Anschreiben:
„In der zweiten Hälfte des Monats Juli kann eine kleine Menge
von SchweizerSchokoladebzw.Schokoladenpulver
verteilt werden. Auf das dortige Versorgungsgebiet entfallen dabei
.... Kilogramm. Wegen der Lieferung der zugeteilten Menge
bitte ich, sich unmittelbar mit der Kriegs-Kakao-Gcsellschaft m. b. H.
in Hamburg in Verbindung zu setzen und dieser die Abnahme-
        <pb n="15" />
        ﻿stellen zu bezeichnen, welche die Mengen übernehmen. Der Preis
wird von der Kriegs-Kakao-Gesellschaft festgesetzt, die ersucht
worden ist, den Abnahmestellen nach Möglichkeit Waren aus fracht-
günstigst gelegenem Lager zu überweisen. Sollte eine Abnahme-
stelle nicht geneigt sein, diesen Preis zu bewilligen, oder sollte sie
den Abruf nicht bis zum 1. August 1917 vorgenommen haben, so
füllt die Verfügung über die dieser Abnahmestelle zugeteilten
Waren an die Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier
zurück. — Mit Rücksicht auf die im Verhältnis zur Bevölkerungs-
zahl geringen Mengen wird es sich empfehlen, bei einer Unter-
verteilung auf die Kommunalverbände tunlichst nur solche zu be-
rücksichtigen, die als besonders bedürftig anzusehen sind. Ob und
inwieweit der Handel oder die eigenen Verkaufsstellen der Schoko-
ladesabriken zur Abgabe an die Verbraucher herangezogen werden
können, das bleibt dem Ermessen der Verteilungsstellen anheim-
gestellt."

Einen ähnlichen Einblick gewährt eine im September 1917
vorgenommeneV e r t e i l u n g v o n K n o ch e n b r ü h-E r Zeug-
nissen. In dem betreffenden Anschreiben an die Landesver-
teilungsstellen heißt es: „Im Laufe der nächsten Wochen kann eine-
geringe Menge von Knochenbrüh-Erzeugnissen zur Verteilung
kommen. Auf das dortige Versorgungsgebiet entfallen an
deutschen! Knochenbrüh-Extrakt .... Kilogramin, an gemischtem
dänischem Knochenbrüh-Extrakt . . . Kilogramm, an Knochenbrüh-
Würfeln .... Packungen zu 1000 Stück, an Knochenbrüh-Würfel-
masse . . . Kilogramm. Die Lieferung erfolgt durch den Kriegsaus-
schuß für Öle und Fette, Berlin NW 7, Schadowstr. 1b, dem ich die
zum Abruf berechtigten Stellen und die diesen zugeteilten Mengen
anzugeben bitte. Der Preis derKnochenbrllh-Würfel ist 2 Pf. für den
Würfel. Der Knochenbrüh-Extrakt ist teils deutscher, teils dänischer
Herkunft. Der dänische Knochenbrüh-Extrakt kommt in Vermischung
mit deutschem Knochenbrüh-Extrakt zur Verteilung. Der deutsche
Knochenbrüh-Extrakt wird in verschiedenen Fabriken in Crimmit-
schau, Braunschweig, Hannover, Mainz, Berlin und Halberstadt
hergestellt. Die einzelnen Fabriken liefern den Knochenbrüh-Extrakt
nur in bestimmten Verpackungsarten, nämlich: Crimmitschau:
ln Packdosen zu 450, 500 und 1000 Gramm sowie in Fässern von
verschiedenem Gewicht (150 bis 350 Kilogramm), B r a n n -
        <pb n="16" />
        ﻿ii

schweig: in Kübeln von 22 Pfund netto und in Fässern von
etwa 400 Pfund, Hannover: in Blechdosen von 500 Gramm
und in Eimern von 4y2 und von 25 Pfund, Berlin: in Korb-
flaschen von etwa 32 Kilogramm, H albe r st a b t: in Fässern von
etwa 75 Kilogramm. In welchen Packungen die Mainzer Fabrik
liefern wird, steht noch nicht fest. Dänischer Extrakt kommt
in Pappdosen zu 450 Gramm zur Verteilung.

Der Preis für den deutschen Knochenbrüh-Extrakt einschließ-
lich Faß, Kübel oder Eimer beträgt für das Kilogramm ab Ver-
sandstation 2,60 Mark. Bei Dosenpackungen werden für die Kiste
4,50 Mark berechnet, außerdem für jede Pappdose zu 600 Gramni
46 Pfg., für jede Pappdose zu 1000 Gramm 65 Pfg. Blechdosen
werden nicht besonders berechnet. Der Preis des dänischen Ex-
trakts ist 6,20 Mark für das Kilogranim ab Versandstation. Für
die Dosenpackungen (Pappdosen und Porzellandosen) erhöht sich
der Preis entsprechend wie bei dem deutschen Extrakt.

Der Preis für die Knochenbrüh-Würfelmasse, die in 5- und 10-
Kilogramm-Büchsen zum Versand kommt, beträgt 4,60 Mark
für das Kilogramm frachtfrei Bestiiumungsort.

Der Abruf muß mit Rücksicht auf die Beschränktheit der den
Fabriken zur Verfügung stehenden Lagerräume tunlichst beschleu-
nigt werden. Zur Vermeidung von Verzögerungen bitte ich ver-
anlassen zu wollen, daß die abrufenden Stellen dem Kriegsaus-
schuß sofort beim Abruf mitteilen, welche Ware sie wünschen und
in welchen Packungen. Der Kriegsausschuß wird diese Wünsche
nach Maßgabe der verfügbaren Mengen und der Leistungsfähig-
keit der Fabriken soweit wie irgend möglich berücksichtigen.

Bei der Unterverteilung wird es sich angesichts der Gering-
fügigkeit der verfügbaren Mengen empfehlen, nur die größten un-
unter den schwierigsten Versorgungsverhältnissen leidenden Städte
zu berücksichtigen."

5.	Herstellung kochfertigem Suppen.

Als zweite Aufgabe übernahm die Reichsverteilungsstelle Me
Herstellung kochfertiger Suppen. Der Präsident des
Kriegsernährungsamts erteilte im November 1916 der Reichs-
verteilungsstelle den Auftrag, die möglichste Förderung der Her-
        <pb n="17" />
        ﻿iS

stellung von Silppenfabrikaten, insbesondere von Suppenwürfeln
und losen Suppen zu betreiben und auch diese nach einheitlichen
Grundsätzen zur Verteilung zu bringen. Denn auch bei diesen
Waren hatte sich das Bedürfnis e i n e r Vereinheit-
lichung ergeben, insbesondere hinsichtlich der Samm-
Iung aller zur Suppenherste11ung notwendigen
R o h st o f f e (Mehl, Hafer, Gerste, Grieß, Teigwaren, Grünkern,
Hülsenfrüchte usw.) und Zuleitung dieser Rohstoffe
a n L i e B e t r i e b e d u r ch e i u e S t e l l e. Solange die Zutei-
lung an die Betriebe von verschiedenen Stellen erfolgte, war auch
hier in wachsendem Maße der Mißstand eingetreten, daß die
Grundsätze der Zuteilung nicht einheitlich waren.

Zur Ausführung wurden Maßnahmen getroffen, die Beliefe-
rung der Hersteller von Suppenwaren aller Art, sowie von
Kindernährmitteln, Speisepulvern u. dergl. mit den Rohstoffen,
die von den einzelnen Kriegsgesellschaften zur Verfügung zu stellen
sind, in der Reichsverteilungsstelle zu vereinigen; auch wurde an-
geordnet, daß diese Kriegsgefellschaften von einem bestimmten
Tage ab Rohstoffe der genannten Art nur noch im Einvernehmen
mit der Reichsverteilungsstelle oder nach deren Weisung den
Fabriken zugehen lassen dürfen.

Zur geschäftlichen Durchführung dieser Aufgabe
bedurfte die Reichsverteilungsstelle einer Organisation, welche
in der Lage war, das Sammeln der Rohstoffe zu übernehmen,
diese den in Frage kommenden Fabriken zuzuführen und
die bestimmungsgemäße Verwendung der Rohstoffe zu über-
wachen. Diese Ausgaben konnten entweder von einer be-
reits bestehenden Gesellschaft erfüllt werden oder durch
eine neue Rechtspersönlichkeit, an der Vertreter der in
Frage kommenden Fabrikationszweige beteiligt wurden, sodciß
deren Sachkenntnis für die Lösung der Aufgaben unmittel-
bar nutzbar gemacht werden konnte. Leitende Firmen der in Be-
tracht kommenden Industriezweige stimmten diesem Wege zu
und empfahlen die Gründung einer der Reichsverteilungsstelle an-
zugliedernden „K r i e g s n ä h r m i t t e l g e s c l I s ch a f t mit be-
schränkter Haftung".

Unter dieser Firma wurde Ende November 1916 mit dem
Sitze iu Berlin eine in ihrer Dauer unbeschränkte Gesellschaft er-
        <pb n="18" />
        ﻿richtet, an «der sich die führenden Firmen insbesondere der Suppen-
Herstellungs-Jndustrie beteiligten. Gegenstand des gemeinnützig
arbeitenden Unternehmens ist die Förderung der Herstellung und
Verwertung von Nährmitteln, insbesondere von Suppenfabrikaten.
Das Stammkapital, das mit 25 v. H. einzuzahlen war, wurde auf
120 000 Mark festgesetzt; der Mindestbetrag eines Geschäftsanteils
beträgt 4000 Mark. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis
zum 30. September. Die Veräußerung und Abtretung sowie die
Teilung von Geschäftsanteilen darf nur mit Genehmigung des
Vorsitzenden der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier
erfolgen.

Organe der Gesellschaft sind:

1.	der Geschäftsführer,

2.	der Aufsichtsrat,

3.	die Gesellschafter-Versammlung.

Der Geschäftsführer oder .dessen Stellvertreter vertritt die
Gesellschaft nach außen. Derselbe ist an eine Dienstanweisung des
Aufsichtsrats gebunden. Die Ernennung und Abberufung des
Geschäftsführers, seines Stellvertreters und der Kontrollbeamten,
sowie die Regelung ihrer Bezüge erfolgt durch den Vorsitzenden
der Reichsverteilungsstelle.

Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Der
Vorsitzende der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier
ist Mitglied des Aufsichtsrats. Ein weiteres Mitglied beruft der
Staatssekretär des Reichsschatzamts. Dieses Mitglied bekleidet fein
Amt solange, bis seine Berufung von dem Staatssekretär des
Neichsschatzamts widerrufen wird. Die übrigen Mitglieder werden
von den Gesellschaftern gewählt. Beschlüsse des Aufsichtsrats
dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vorsitzende der Neichs-
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier oder, soweit es sich um
Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das
vom Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsrats-
mitglied ihnen widerspricht.

Die Gesellschafterversammlung wird auf Anweisung des Vor-
sitzenden des Aufsichtsrats von dem Geschäftsführer oder dessen
Stellvertreter einberufen. Die ordentliche Gesellschaftervcrsamm-
lung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres
        <pb n="19" />
        ﻿17

statt. Der Beratung und Beschlußfassung der Gesellschaftsver-
sammlung unterliegen insbesondere der Bericht des Geschäfts-
führers über die Lage der Geschäfte unter Vorlegung des Ab-
schlusses, die Genehmigung des Abschlusses, die Entlastung des Ge-
schäftsführers und des Aufsichtsrats. Beschlüsse der Gesellschafter-
versammlung dürfen nicht ausgeführt werden, wenn der Vor-
sitzende der Reichsverteilungsstelle oder, soweit es sich um Maß-
nahmen von erheblicher finanzieller Tragweite handelt, das von
dem Staatssekretär des Reichsschatzamts berufene Aufsichtsrats-
mitglied ihnen widerspricht.

Aus einem sich ergebenden Über s ch u ß sind zunächst die
Stammeinlagen bis zu 5v.H. zu verzinsen. Ein darüber hinaus noch
verbleibender Überschuß dient als Rücklage zur Deckung etwaiger
Verluste und unvorhergesehener Ausgaben. Die Auflösung der
Gesellschaft erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der nach
Deckung des Stammkapitals und aller Verbindlichkeiten der-
bleibende Überschuß wird zur Verfügung des Reichskanzlers
gestellt. Diese Gewinnverteilungsbestimmungen entsprechen also
den für Kriegsgesellschaften mit öffentlichen Aufgaben üblich ge-
wordenen Regeln und schließen ein einseitiges Erwerbsinteresse
der Gesellschaft aus.

Tritt an die Stelle der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel
und Eier eine andere Behörde, so kommen deren Vorsitzenden die
Befugnisse zu, welche die Satzung dem Vorsitzenden der Reichs-
nährmittelstelle zuweist.

Bis die neue Organisation in Gang kam, ergaben sich natur-
gemäß Übergangsschwierigkeiten. Um eingetretene
Unklarheiten zu beseitigen, wurde in einer Mitteilung
des Kriegsernährungsamts bekanntgegeben, daß von Februar
191.7 ab auch Suppenfabrikate (Suppenwürfel und lose
Suppen) in die behördliche Verteilung einbezogen würden.
Dabei wurde für die einschlägigen Bettiebe darauf hingewiesen,
daß die S u p p e n f a b r i k e n -nunmehr ihre sämt-
lichen Erzeugnisse an die behördlichen Ver-
teilungsstellen abliefern müßten und demzufolge
irgendwelche sonstige Lieferungen an Privatpersonen, an Groß-
rwd Kleinhandel, an Werkkantinen, Anstalten usw. nicht mehr aus-
führen dürften. Diese Mitteilung begegnete in der öffentlichen

Hest 29.

L
        <pb n="20" />
        ﻿18

Meinung mehrfach der unzutreffenden Auslegung, -als -ob -die Roh-
stoffe und Erzeugnisse aller Betriebe, «die sich mit der Herstellung
von Suppenfabrikaten befaßten, beschlagnahmt seien. Dies war
indessen nicht der Fall; es sollte vielmehr lediglich die Produktion
derjenigen Fabriken gebunden werden, die durch die Reichs-
verteilungsstelle mit Rohstoffen beliefert wurden. Diese
Fabriken mußten ihre sämtlichen Erzeugnisse aus -den ihnen über-
wiesenen Rohstoffen zur Verfügung der Neichsverteilungsstell-e
stellen und durften sie nur nach deren Weisungen unter Einhaltung
-bestimmter Bedingungen abgeben. Soweit aber Fabriken aus-
schließlich im Besitze anderer Rohstoffe waren, die nicht durch Ver-
mittlung der Neichsverteilungsstell-e beschafft waren — sei es, daß
sie im freien Verkehr erlaubterweise erworben werden konnten oder
aus älteren eigenen Beständen stammten —, so blieb zunächst die
Verarbeitung dieser Rohstoffe wie auch der Absatz der daraus her-
gestellten Erzeugnisse frei. Voraussetzung war hierbei -allerdings,
daß weder die Zusammensetzung und Verpackung der Fabrikate
noch die Preisbemessung zur Beanstandung Anlaß gaben.

Die -am 18. November 1916 ins Leben gerufene Gesellschaft
arbeitete unter Zugrundelegung besonderer Belieferungs-
b ed i n g u n ge n , die von der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier aufgestellt wurden. Nach diesen
Grundsätzen werden nur solche Fabriken beliefert, die bereits vor
dem 1. August 1914 die Herstellung von Suppen fabrikmäßig be-
trieben haben. Die Belieferungsmengen werden mit prozentualem
Anteil an der zur Verteilung gelangenden Gesamtmenge an Roh-
stoffen festgesetzt. Nimmt eine Firma die ihr zugewiesenen Roh-
stoffe nicht auf, so werden diese anteilmäßig den übrigen be-
lieferungsfähigen Firmen, die in der Lage sind, die Rohstoffe so-
fort aufzunehmen, zugeführt. Der Belieferung werden folgende
Lieferungsbedingungen zugrunde gelegt:

t. Kontingentierung. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. be-
liefert die Suppenfabriken mit Rohmaterial, falls und soweit ihnen
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier eine Beliefe-
rungsmenge zugewiesen wurde (Anträge auf Zuweisung einer Be-
lieferungsmenge sind an die Verwaltungs-Abteilung der Reichsver-
teilungsstelle für Nährmittel und Eier, Berlin W. 9, Potsdamerplatz 3,
zu richten.) Die Zuweisung einer Belieferungsmenge gibt keinen An-
spruch auf die Belieferung; sie ist jederzeit widerruflich.
        <pb n="21" />
        ﻿2.	Die in nachstehendem aufgeführten allgemeinen Lieferungs-
bedingungen gelten nur insoweit, als nicht die Reichsverteilungsstelle
oder die Kriegsnährmittel-G. m. b, H. andere oder besondere
Liefern ngsbe st immungen festsetzt.

3.	' Abnahme der Ware und Sachmängel. Der Käufer
der Ware ist befugt, die ihm von der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ver-
lauste und zugewiesene Ware bei dem Lagerhalter an Ort und Stelle
zu besichtigen. Beabsichtigt der Käufer, die Ware zu besichtigen, so hat
er dies sofort nach Eingang der Zuweisungsmitteilung der Kriegsnähr-
mittel-G. m. b. H. und dem ihm in der Zuweisungsmitteilung bezeich-
neten Lagerhalter telegraphisch mitzuteilen und die Besichtigung beim
Lagerhalter innerhalb dreier Tage nach Eingang der Zuweisungs-
mitteilung vorzunehmen. Sofort nach der Besichtigung hat der Käufer
dem Lagerhalter und der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu erklären, ob
er die zugeteilte Ware abnimmt. Erklärt er sich zur Abnahme bereit,
so kann er wegen etwaiger Mängel der Ware oder wegen vertrags-
widriger Beschaffenheit keinerlei Ansprüche gegen die Kriegsnährmittel-
G. m. b. H. geltend machen. Lehnt der Käufer die Abnahme ab, so ist
der Kaufvertrag hinfällig.

Findet eine Besichtigung nicht statt, sc hat der Käufer die ihm
von dem Lagerhalter übersandte oder bereitgehaltene Ware zu über-
nehmen, ohne irgend welche Rechte wegen etwaiger Mängel geltend
machen zu können. Das Gleiche gilt, falls die Absicht, die Ware zu
besichtigen, nicht rechtzeitig in der bezeichneten Form erklärt oder die
Besichtigung selbst oder die nach der Besichtigung abzugebende Ab-
lehnungserklärung verzögert wird.

4.	Zahlung. Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort bei Erhalt
des Bestätigungsbriefes oder der Rechnung der Kriegsnährmittel-G. m
b. H. auf deren Bankkonto bei der Commerz- und Diskonto-Bank,
Depositenkasse N, Berlin W. 9, Potsdamer Straße l, ohne jeden Abzug
zu erfolgen. Für im voraus bezahlte Beträge wird der der Kriegs-
nährmittel-G. m. b. H. gewährte Zins vergütet.

6.	Füllsäcke. Falls die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. eine
Lieferung der verkauften Ware in Säcken nicht ermöglichen kann, wird
die Ware lose zur Verfügung gestellt. Ist der Verlader in Füllsäcken
zu liefern außerstande, so sind Füllsäcke vom Käufer an den Lager-
halter unverzüglich durch Eilgut abzusenden. Erfolgt die Lieferung der
Säcke nicht sofort durch Eilgut, so ist die Kriegsnährmittel-G. m. b. H.
berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

8. Versendung. Die Persendung des Rohmaterials erfolgt
an die Firmenadresse des Käufers, falls nicht besondere Verlade-
Anweisungen vorher mitgeteilt sind, und zwar im allgemeinen in
Ladungen von nicht unter" 10 Tonnen. Eine Gewähr für rechtzeitige
Verladung kann nicht übernommen werden.

Die Kosten der Versendung trägt der Käufer.

Die Transportgefahr geht zu Lasten des Käufers.
        <pb n="22" />
        ﻿20

7.	Verwendung des Rohmaterials. Die Betriebe
dürfen das Rohmaterial zu keinem anderen Zwecke verwenden als zur
Herstellung von Suppen. Kann ein Betrieb die erhaltenen Rohmaterial-
mengen ganz oder teilweise nicht verarbeiten, so hat er sie unverzüglich
der Kriegsnährmittel-G. in. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die KriegS-
nährmittel-G. m. b. H. ist berechtigt, die Ware unter Zugrundelegung
des in dem Kaufverträge festgelegten Kaufpreises ohne Berücksichtigung
der erwachsenen Verpackungs-, Transport- und Lagerkosten zurückzu-
kaufen.

8.	H e r st e l l un g s v e r h ä l t n i s. Der Käufer verpflichtet sich,
die Anweisungen der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. darüber, in welchem
Verhältnis sämtliche zu Suppen oder Suppenwürfeln verarbeiteten
Rohmaterialien — ohne Rücksicht darauf, ob sie von der Kriegsnähr-
mittel-G. m. b. H. zugewiesen oder von anderer Seite bezogen wurden,—

a)	zu losen Suppen,

b)	zu Suppenwürfeln, evtl, zu Erbswürsten
zu verarbeiten sind, genau einzuhalten.

9.	L o s e S u p p e n. Die Betriebe dürfen an losen Suppen ledig-
lich die aus der Anlage 1 ersichtlichen Suppenarten herstellen und
müssen sich dabei an die Vorschriften des Gehalts und der Preise halten.
Jedoch ist. den Betrieben gestattet, nach Einholung der Zustimmung der
Kriegsnährmittel-G. m. b. H. zu der Herstellung einer bestimmten Suppe
andere Rohmaterialien zu verwenden, deren Erstehungspreise gewöhnlich
hoch oder höher sind als die Erstehungspreise der vorgesehenen Roh-
materialien.

10.	Suppenwürfel. Die von den Betrieben hergestellten
Suppenwürfel müssen zu den aus der Anlage*) ersichtlichen Gewichten
und Preisen hergestellt und abgegeben werden. Dabei ist zu beachten,
daß die Anzahl der weizenmehlhaltigen Suppenwürfel im Gewicht von
50 Gramm mindestens doppelt so viel betragen mutz wie die Anzahl der
Würfel zu 45 Gramm.

Die Suppenwürfel dürfen mit den alten Gewichten nur solange
hergestellt werden, als 1 v. H. Fett beigesetzt wird. Würfel ohne Fett
müssen zu den neuen Gewichten hergestellt werden.

Andere Würfelsuppen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der
Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier hergestellt werden; diese
Genehmigung wird nur erteilt werden, wenn eine dringende Not-
wendigkeit hierzu vorliegt.

11.	Absatz. Suppen und Suppenwürfel dürfen lediglich nach
Anweisung der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier ver-
kauft oder sonst abgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das
Rohmaterial durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. nicht vermittelt
wurde.

*) Hier nicht abgedruckt, da überholt.
        <pb n="23" />
        ﻿21

12.	H e r st e l l u n g s a n z e i g e n. Die Betriebe haben am 1.
und 16. jedes Monats Herstellungsanzeigen an die Geschäftsabteilung
der Reichstierteilungsstelle für Nährmittel und Eier zu senden, die ge-
nauen Aufschluß geben über die seit der letzten Anzeige verarbeiteten
Rohmaterialien aller Art und die daraus hergestellten Mengen an
Fertigwaren, getrennt nach

a)	losen Suppen,

b)	Suppenwürfeln bzw. Erbswürsten.

Dabei ist anzugeben, ob und welche Mengen der Suppenwürfel auf
ein auswärtiges Lager des Herstellers überwiesen worden sind.

Die Betriebe haben ferner der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. täglich
Versandanzeige nach dem von ihr vorgeschriebenen Muster einzusenden.

13.	Auswärtige Lager. Die Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier kann verlangen, daß die Betriebe bestimmte
Mengen Fertigwaren an auswärtigen Lagern ansammeln. Die Kosten
des Transportes bis zum Lager, die Lagerspesen einschließlich Ver-
sicherung des Transport- und Lagerrisikos gehen zu Lasten des Her-
stellers.

14.	T y p e m u st e r. Die Hersteller von losen Suppen und Suppen-
würfeln haben der Geschäftsabteilung der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier Proben der hergestellten Waren einzureichen und
zwar:

a)	von losen Suppen 2 Muster von je Vt kg,

b)	von Suppenwürfeln je 6 Würfel.

Die Muster sind in Zeiträumen von je 4 Wochen zu erneuern. Die
Hersteller haften dafür, daß die von ihnen abgesetzten Fabrikate den
Mustern entsprechen.

16.	Der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier wird das
Recht Vorbehalten, einzelne oder mehrere Arten loser Suppen oder
Suppenwürfel aus der Fabrikation ausscheiden zu lassen.

16. Betriebsprüfung. Die Betriebe räumen der Reichs-,
verteilungsstelle für Nährmittel und Eier die Befugnis ein, durch ihre
Beamten oder durch andere von ihr Beauftragten in alle Geschäfts-,
Herstellungs- und Lagerräume während der Geschäftszeit einzutreten,
dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsbücher und Geschäftspapiere
einzusehen, Abschriften hieraus zu fertigen, auch nach ihrer Auswahl
Proben 'zum Zwecke der Untersuchungen zu entnehmen. Die Unter-
nehmer von Betrieben sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, auf Erfordern Auskunft über das
Verfahren bei Herstellung der Suppenmasse und über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe zu erteilen. Die Betriebe haben alle
von der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier für notwendig
erachteten Erklärungen über ihre Betriebsverhältnisse der Reichsver-
teilungsstelle für Nährmittel und Eier pünktlich und wahrheitsgemäß
5U machen.
        <pb n="24" />
        ﻿23

17.	Strafe n. Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen
haben die Betriebe der Kriegsnährmittel-G- m. b. H. Vertragsstrafen zu

zahlen und zwar:

a)	für jede angefangenen 100 kg Rohmaterial, die ohne vorherige

schriftliche Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr-,
mittel und Eier zu anderen Zwecken als zur Herstellung von
Suppenmasse verwendet wurden,........................ 1000 Mk.

b)	für jedes Kilogramm Suppenmasse, das unter Verletzung der

für den Gehalt der Suppen aufgestellten Bestimmungen her-
gestellt oder verkauft wird,.............................10	Mk.

c)	für jeden Fall der Hinderung oder des Versuchs der Hinderung,
die Geschäftsräume oder dis- Betriebe der Hersteller zu betreten
und die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, . . 1000 Mk.

d)	für jede angefangenen 100 Kilogramm Rohmaterial, die ohne

vorherige Zustimmung der Reichsverteilungsstelle für Nähr-
mittel und Eier an andere verarbeitende Betriebe abgegeben
werden, .............................................. 1000	Mk.

e)	für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften in Ziffer 8, 11, 13, 14, 10 Satz 2 und 3 . 1000 Mk.

f)	für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor-
schriften in Ziffer 12.....................................100	Mk.

g)	für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die von der Kriegs-
nährmittel-G. m. b. H. jeweils vorgeschriebenen Preisbestim-
mungen das Hundertfache der Preisüberschreitung.

über Verwendung der eingezogenen Vertragsstrafen zu Zwecken der
Kriegsfürsorge bestimmt die Reichsverteilungsstelle für Nährmittel
und Eier.

18.	Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ist befugt, zur Sicherung der
etwa zur Entstehung gelangenden Ansprüche auf Vertragsstrafe von
den einzelnen Betrieben die Hinterlegung eines von ihr festzu-
setzenden angemessenen Betrages bei ihr zu verlangen.

19.	Schiedsgericht. Uber alle durch die Lieferung von Waren
durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. entstehenden Streitigkeiten, deren
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises sowie alle sonstigen aus den
Kaufverträgen und der Lieferung erwachsenden Streitigkeiten ent-
scheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei
hat das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen; den dritten Schieds-
richter ernennt der Vorsitzende der Reichsverteilungsstelle für Nähr-
mittel und Eier.

Der Schiedsspruch kann nicht durch Rechtsmittel angefochten werden.

Die Aufhebung des Schiedsspruches kann nicht beantragt werden,
weil einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, oder wenn
der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist.

Als Gericht im Sinne des § 1046 der Zivil-Prozeß-Ordnung gift
das Kgl. Amtsgericht Berlin-Mitt?.
        <pb n="25" />
        ﻿Für die Belieferung der Hersteller von Puddingpulver
mit Rohstoffen wurden entsprechende Bedingungen aufgestellt.

An Rohstoffen konnten bis Ende Juni 1917 an die
Suppenindustrie insgesamt 28 000 Tonnen, an die Puddingpulver-
industrie nur etwa 800 Tonnen abgegeben werden. Mit Rücksicht
darauf, daß mehrere Monate lang lediglich Rohmaterial abgegeben
Werden konnte, das einer eingehenden Vorbearbeitung bedurfte,
schieden teilweise kleinere Fabriken aus.

An Fertigwaren konnten der Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel etwa 30 000 Tonnen Suppen, 850 Tonnen Pudding-
pulver, 1500 Tonnen Morgentrank zur Verfügung gestellt werden.

Im Sommer 1917 machte es sich bemerkbar, daß einzelne
Kommunalverbände die ihnen zugewiesenen Nährmittel
für ihre eigene Rechnung zu kochfertigen Suppen um-
arbeiten ließen. Die Preise, die für die Umarbeitung des
Rohmaterials zu kochfertigen Suppen den einzelnen Kommunal-
verbänden berechnet wurden, waren zum Teil ungebührlich hoch.
Da manche Kommunalverbände von sich aus diese Preise nicht
ausreichend beurteilen und überwachen konnten, so wurde
ihnen von der Reichsverteilungsstelle aus empfohlen, sich
in allen Fällen, in denen Rohmaterial zu kochfertigen
Suppen umgearbeitet werden soll, an die Kriegsnähr-
mittel-G. m. b. H. zu wenden. Diese ist in der Lage,
über alle gewünschten K a I k u l a t i o n s f r a g e n Auskunft
zu geben, und kann vor allem Fabriken namhaft machen, die
sich zur Verarbeitung eignen, und die rasch zu liefern in der Lage
sind. Auch kann die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. in dringenden
Fällen die Zutaten zur Herstellung kochfertiger Suppen, nament-
lich Suppenwürze, den betreffenden Betrieben, soweit sie der
Kriegsnährmittel-G. m. b. H. angeschlossen sind, zur Verfügung
stellen.

.	6. Die Leistungen der Nährmittelverteilung

und ihre Sicherstellung.

Die Hauptschwierigkeit, die sich der Reichsverteilungsstelle bei
Beginn ihrer Tätigkeit entgegenstellte, war die verhältnismäßig
rccht geringe Menge, die anfänglich zur Verseilung zur Verfügung
        <pb n="26" />
        ﻿—V;-



WWWW

24

stand. So standen in «den Monaten Februar, April und Mai 1917
bei den einzelnen Produktionsgesellschaften insgesamt je etwa
44 000 Tonnen Nährmittel zwecks Verteil n n g zur Ver-
fügung. Davon entfielen

auf	Grieß .	.	.	.

„	Graupen	.	.

„ Hafernährmittel
„	Sago .	.	.	.

„	Suppen	.	,	.

„	Teigwaren	.	-

etwa 4 800 Tonnen
„ 16 000
„ 11000
„ 1000
.,	5 000

6 000

Freilich standen diese angegebenen Mengen zum Teil nicht mit
Sicherheit und nicht zu dem Zeitpunkte zur Verfügung, an dem
die Reichsnährmittelstelle über die Waren zu verfügen genötigt
war. Klagen seitens der Kommunalverbände, daß zwar von der
Reichsstelle über Waren verfügt wurde, häufig aber die mit der Aus-
lieferung beauftragten Betriebe diesen Verfügungen nicht nach-
kamen, blieben nicht aus. Derartige Unstimmigkeiten waren natur-
gemäß geeignet, in die Oberverteilung und demnach auch in die
Unterverteilung der Kommunalverbände und Gemeinden weit-
gehende Verwirrung zu bringen. Die Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel setzte daher ihre ganze Arbeit dafür ein, daß die Be-
lieferung der mit der Nährmittelherstellung beauftragten Betriebe
mit Rohniaterial mit 'möglichster Beschleunigung und Pünktlich-
keit vorgenommen wurde.

Besondere Schwierigkeiten ergaben sich bei der Herstellung
von Hafernährmitteln. Im Monat März 1917 sollten
insgesamt 11 363 Tonnen, im Monat Februar 11 387 Tonnen
Hafernährmittel allgemein verteilt werden. Diese Mengen, sowie
11 353 Tonnen für den Monat April, wurden je auf gründ der
Mitteilungen der Produktionsstellen, daß sie diese Mengen mit
annähernder Sicherheit herstellen könnten, in den Verteilungsplan
eingesetzt. Die Belieferungskontrolle ergab aber Ende März, daß
noch nicht ein Drittel der Märzverteilung zur Verladung gelangt
war, ja, daß auch noch auf Rechnung der Fcbruarverteilung Rück-
stände ausstanden. Als Hauptursache für den großen Rückstand
der Erzeugung hinter der Verteilung ergab sich ein empfindlicher
        <pb n="27" />
        ﻿25

Wagon- und Kohlenmangel und militärische Einberufungen des
Personals. Aus denselben Gründen hatten eine Reihe von Be-
trieben die erforderlichen Maschinen nicht aufstellen können, die
erwartete Steigerung der Leistung trat nicht in vollem Umfange
ein. Für die schwierigen Übergangsmonate im Sommer 1917 bis
zur Nutzbarmachung der neuen Ernte war es aber notwendig, ein
zeitliches Auseinanderfallen zwischen Verteilung und Produktion
unter allen Umständen zu verhüten. Auch kam der seither von
der Hafer-Einkaufsgefcllschaft betätigte freihändige Aufkauf von
Hafer infolge der Matznahmen der Heeresverwaltung in Wegfall.
So entschloß sich denn der Präsident des Kriegsernährungs-
amts Ende Mai 1917, die seither von der Hafer-Einkaufsgesellschaft
wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse mit Wirkung voiu
1. Juni 1917 ab der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel zu
übertragen. Zur geschäftlichen Abwicklung ihrer Aufgaben konnte
die Reichsverteilungsstelle die ihr angeschlossene Kriegsnährmittel-
G. ni. b. H. heranziehen. Vom 1. Juni 1917 ab übernahm denn
auch die Neichsnährmittelstelle in Verbindung mit der Reichs-
futtermittelstelle die mit der Hafernährmittelversorgung ver-
bundenen Aufgaben der in Liquidation tretenden Hafer-Einkaufs-
gesellschaft. '

Der Stand der Volksernährung machte es hierbei unbedingt
erforderlich, daß die Leistungsfähigkeit aller Betriebe voll aus-
genützt wurde. Schärfere Verpflichtungen, Kontrollen und
Bindungen der verarbeitenden Betriebe wurden vorgesehen und
entsprechende Verpflichtungsscheine eingeführt. Nötigenfalls mutzte
ein Ausgleich des Hafervorrats zwischen den stärker eingedeckten
und den weniger gut belieferten Betrieben vorgenommen werden.
Sämtliche Betriebe wurden daher davon verständigt, daß sie den
von ihnen eingedeckten Hafer zur Verfügung der Neichsfutter-
mittelstelle zu halten und auf deren Anordnung an andere Be-
triebe abzugeben hätten. Betrieben, welche sich weigern sollten,
diese Verpflichtung zu übcrnehnien, wurde die Nichtzulassung zur
weiteren Verarbeitung angedroht. Gleichzeitig sollte der durch
Entziehung ihrer Kontingente frei werdende Hafer von der Reichs-
futtermittelstelle im Einvernehmen mit der Neichsnährmittelstelle
anderen Betrieben übertragen werden können.
        <pb n="28" />
        ﻿26

7.	Verbesserungen des Absatzes.

Bei ber geschäftlichen Durchführung der Nährmittelverteilung
haben sich Schwierigkeiten dadurch ergeben, daß sich bei einzelnen
bundesstaatlichen Geschäftsstellen (Bezirkszentralen)*) die Absendung
der Kaufbestätigung und Verladeverfügung an die Mühlen und
sonstigen Nährmittelfabriken oder Lagerhalter verzögerte. In-
folgedessen häufte sich einerseits das Fertigfabrikat in den Lägern
der Mühlen und 'Fabriken, was die Weiterproduktion behinderte
und zu Betriebsstörungen führte, anderseits wurde die regelmäßige
und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung der betreffenden Be-
zirke erschwert.

Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten wurde darauf hin-
gewirkt, daß die bundesstaatlichen Geschäftsstellen die ihnen all-
monatlich durch die Zentralorganisation überwiesenen Nährmittel
mit möglichster Beschleunigung abrufen. Um dies zu erreichen,
wurde vom Kriegsernährungsamte angeordnet, daß Kauf-
bestätigungen und ausführbare Derladeverfügungen nicht mehr
berücksichtigt werden, wenn sie nicht spätestens 10 Tage
nach Empfang der Zuweisungsmitteilung der Zentralgeschäfts-
stellen (Grieß-Zentrale, Teigwarenfabrikanten-Verband, Graupen-
Zentrale, Hafer-Einkaufsgesellschaft, Kriegsnährmittelgesellschaft,
Trockenkartoffel - Verwertungsgesellschaft, Zentral - Einkaufsgesell-
schaft) an die liefernde Mühle oder Fabrik durch eingeschriebenen
Brief abgesandt werden. Mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist
erlischt die Anwartschaft auf Lieferung der für den betreffenden
Monat zugeteilten Mengen des in Frage stehenden Nährmittels.
Eine Nachlieferung etwa bei der nächsten Monatszuweisung
wurde ausdrücklich abgelehnt. Abweichend von dem
Verfahren anderer Lieferzentralen gibt die Verteilungs-
stelle für Kartoffelsago und K a r t o f f e I g r a u p e n
in ihren Zuweisungsmitteilungen an die bundesstaatlichen
Geschäftsstellen die liefernden Fabriken nicht an, behält sich
vielmehr deren Bestimmung bis zum Eingang der Kauf-
bestätigungen und Verladeverfügungen vor, um hierauf sich

*) Bergt, über die Organisation der Bezirkszentraten E t s « r ,
Gemeindliche und provinzielle Lebensmittel-Bersorgungs-Gesellschaften,
Tübingen 1917,
        <pb n="29" />
        ﻿27

dem ielueiligen Stande bet- Lieferfähigkeit der Fabriken anpassen
und die Produktion möglichst genau überwachen zu können. Mit
Rücksicht hierauf wurde angeordnet, daß Kaufbestätigungen und
Verladeverfügungen über Kartofselsago und Kartoffelgraupen
nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht spätestens 10 Tage
nach Empfang der Zuweisungsmittcilung an die Derteilungs-
stclle für K-artosfelsago abgesandt werden.

Um nun die tatsächlichen Belieferungen der einzelnen Ver-
sorgungsgebiete mit Nährmitteln von der Reichsvcrteilnngsstclle
aus überwachen*) und Störungen in der Zufuhr gegebenen-
falls sofort wirksam entgegentreten zu können, wurden Ein-
richtungen geschaffen, durch die der Versand der Nährmittel in die
Gebiete der bundesstaatlichen Abnahmestellen durch tägliche
Versandanzeigen und Wochenübersichten der
Lieferzentralen überwacht wird. Diese Einrichtung ermöglichte es,
das Abrollen der Ware nach den Versorgungsgebieten der Ve-
zirkszentralen festzustellen, ließ aber nicht erkennen, wie lange
sich die Ware unterwegs befindet, und wann sie tatsächlich in den
Besitz des zu beliefernden Kommunalverbandes gelangt. Ander-
seits machten vielfach die Anforderungen der Kommunalverbände
um Sonderzuweisungen von Nahrungsmitteln es nötig, auch über
deren tatsächliche Versorgung mit Nährmitteln auf dem Laufenden
zu sein. Zu diesem Zweck haben etwa 120 der am schwierigsten zu
versorgenden Kommunalverbände über den w ö ch e n t I i ch e u
Zugang an Nährmitteln, über die wöchentliche Abgabe von
Nährmitteln an die Verbraucher auf Lebensmittelkarten, an
Massen speisringen und Fabrikkücheu und über die für besondere
Zwecks arrs den zugeteilten Mengen geschaffenen Rücklagen zu
berichten.

Stockungen, die sich in der Nährmittelverteilung aus beit oben
dargestellten Schwierigkeiten ergeben hatten, führten wiederholt zu
eingehenden Erwägungen, ob und inwieweit die bundesstaatlichen
Geschäftsstellen (Bezirkszentralen) oder einzelne Kommunal-
verbände aus den ihnen zur Unterverteilung überwiesenen Nähr-

*) Das Folgende nach dem Vortrage des Vorsitzenden der Reichs,
verteilungsstelle in einem Ausbildungskursus der Arbeitervertreter von
Betrieben des Wumba (Waffen, und MunitionS-Beschaffungs-Amtesl
im April 1917.
        <pb n="30" />
        ﻿28

mittülmcngen Nücklag e n bilden sollten. In der Tat lies; sich
nicht verkennen, daß es für die Kommunalverbände, insbesondere
die großen Städte, eine wesentliche Erleichterung der Durchführung
der ihnen überwiesenen Aufgaben bedeutet, wenn die Abgabe der
zur Unterverteilung bestimmten Lebensmittelmengen aus Lager-
beständen erfolgen kann. Die Gesichtspunkte, die für ein der-
artiges Verfahren sprechen, traten insbesondere auch dann in die
Erscheinung, wenn infolge von Verkehrsschwierigkeiten mit regel-
mäßigen Zufuhren nicht zu rechnen war und -die Anlieferungen
starken Schwankungerl ausgesetzt blieben.

Nach Lage der Verhältnisse war die Reichsverteilungsstelle für
Nährmittel und Eier im Wirtschaftsjahre 1916/17 nicht imstande,
die Kommunalverbände oder die Bezirkszentralen gleichmäßig,
ohne zeitliche Stockungen in der Anlieferung mit Nähr-
mitteln, zu beliefern, da die Produktion, in erster Linie infolge
starker Störungen in der Kohlenzufuhr und in der Wagen-
gestellung, den Anforderungen des Verteilungsplans nicht nach-
zukommen vermochte. Beim Stande der allgemeinen Ernährungs-
politik im Sommer 1917 erschien es auch nicht angezeigt, den
Kommunalverbänden zu empfehlen, aus den zur Unterverteilung
überlassenen Nährmittelmengen besondere Rücklagen und Ein-
sparungen zu machen. Keinesfalls konnte zu diesem Zwecke eine
Bevorzugung einzelner Kommunalverbände bei der Zuweisung
von Nährmitteln stattfinden. Auf der anderen Seite ging die
Reichsverteilungsstelle davon aus, daß etwa vorgenommene Ein-
sparungen und Rücklagen aus den laufend überwiesenen Mengen
deni einsparenden Kommunalverband e belassen bleiben. Dabei
schien selbstverständliche Voraussetzung, daß der betreffende
Kommunalverband die eingesparten Mengen zu einem späteren
Zeitpunkte auch tatsächlich zur Versorgung seiner Bevölkerung und
nicht etwa zum Handel mit verkehrsfreier Ware verwendet.

War es auch mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten
in der Beschaffung der vorhandenen Rohstoffe, Mangel an
geschultem Personal, Überlastung der Betriebe und der Unmöglich-
keit, notwendige Produktionssteigerungen in dem erforderlichen
Maße durchzuführen, zunächst nicht möglich, das Soll der Monats-
verteilung immer rechtzeitig abgeliefert zu erhalten, so haben sich
doch im Laufe der Tätigkeit der Reichsverteilungsstelle die Vor-
        <pb n="31" />
        ﻿W

hältnisse ganz wesentlich gebessert, so baß in den Bedarfs-
kommunalverbänden, insbesondere in den großen V e r °
b r a u ch s g e b i e t e n , eine rege! in ä ß i g e N n t e r ver-
te i l n n g v o n N ä h r m itteln a n -die V e rbra n ch e r
ermöglicht wurde.

8.	Die Unterverteilung in den Kommunal-
verbänden.

Hierzu trug wesentlich bei, daß die Reichsverteilungsstelle es
für ihre besondere Aufgabe hielt, bei den Kommunalverbänden die
Unterverteilung der zugewiesenen Nährmittel mit besonderer Auf-
merksamkeit zu fördern. Um einen Überblick über die Organisation
der Verteilung in den Kommunalverbänden und Gemeinden zu
gewinnen, wurden die tatsächlich eingeführten Verbrauchs-
re gelungen in den wichtigsten Kommunalverbünden und
Gemeinden erfragt. Dabei trat zutage, daß im Januar 1917 in
einer großen Anzahl von Kommunalverbänden und Gemeinden
eine ordnungsgemäße Regelung der Unterverteilung gerade bei
Nährmitteln noch nicht eingerichtet war. Soweit aber fchon Ver-
brauchsregelungen erlassen waren, fanden sich im allgemeinen
die beiden Arten wiederkehrend, die für derartige Ver-
brauchsregelungen überhaupt in Frage kommen: die Kunden-
I i st e und das V e st e l l v e r f a h r e n. Dabei wiesen beide
Arten je nach den örtlichen Verhältnissen Abweichungen in Einzel-
heiten auf.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts sah sich im
Januar 1917 veranlaßt, sich wegen der Unterverteilung von Erzeug-
nissen aus Gemüse und Obst einschließlich aller Brotaufstrichmittel,
sowie ferner von N ä h r m i t t e l n an die Landeszentralbehörden
und die Kommunalverbände zu wenden. Dabei ging der
Präsident des Kriegsernährungsamts davon aus, daß die bis-
herige Verteilung der angeführten Lebensmittel nicht immer den
Beifall aller Bevölkerungsschichten gefunden habe. Die Unzu-
friedenheit äußerte sich gegen die Verwaltungsbehörden, im be-
sonderen Maße aber auch gegen die Kleinhändler, welche in den
Verdacht kamen, einen Teil ihrer Kundschaft zu bevorzugen. In
Übereinstimmung mit immer stärker aus allen Schichten der Be-
        <pb n="32" />
        ﻿völkerung beim Kriegsernährungsarnte geäußerten Wünschen
wurde daher den Kommunalverbänden die Einführung eines
Systems empfohlen, von dem angenommen werden konnte, daß
es sich überall bewähren werde, sofern es nur mit unnachsichtlicher
Entschiedenheit zur Durchführung gebracht und dauernd kon-
trolliert wird.

Dieses Systeni sieht eine Voran m e I b xt n g des Be-,
darfs durch Karten nüt Vezugsabschnitten vor. Gegen Abgabe
eines Bezugsabschnittes erhält der Verbraucher vom Kleinhändler
eine handschriftliche, nüt feinem Firmenstempel versehene oder
sonstwie gekennzeichnete Empfangsbescheinigung. Auf Grund der
gesammelten Bezugsabschnitte, welche an die Gemeindebehörde
oder den Großhändler zu übermitteln sind, erfolgt von diesen die
Zuteilung der Waren an die Kleinhändler. Die Weitergabe der
Ware an die Verbraucher darf nur gegen Rückgabe der Empfangs-
bescheinigung erfolgen. Die zurückgegebenen Empfangsbescheini-
gungen dienen gleichzeitig zur Überwachung der Kleinhändler
durch die Gemeindebehörden dahin, ob sie die ihnen auf Grün-
der abgelieferten Bezugsabschnitte zugeteilten Warenmengen
richtig an die Verbraucher abgegeben haben, oder ob noch Rest-
mengen bei ihnen vorhanden sind. Die Form der Karten kann im
einzelnen verschieden gewählt werden; entweder ist die vor-
erwähnte Empfangsbescheinigung mit dem Bezugsabschnitt in der
Karte vereinigt, oder aber die Karte enthält nur Bezugsabschnitte,
während die Form und Art der Quittungsleistung der Wahl jedes
Kleinhändlers überlassen bleibt. Je nach den örtlichen Bedürf-
nissen kann die Karte mit der Namensbezeichnung des Inhabers
versehen werden.

Der Verbraucher ist bei diesem System nicht an einen be-
stimmten Kleinhändler gebunden, vielmehr berechtigt, vor jeder
neuen Verteilimg einen anderen Kleinhändler zu wählen. Daher
bleibt Freizügigkeit unter den ortsansässigen Gewerbe-
treibenden in weitem Umfange bestehen, so daß für den Klein-
händler der Ansporn verbleibt, sich durch Entgegenkonimen die
Zufriedenheit seiner Kundschaft zu erwerben.

Weiter wird erreicht, daß die Verbraucher ohne zeit-
r a übendes Warte n die Ware in den von ihnen gewählte!!
        <pb n="33" />
        ﻿31

Geschäften erhalten. Der Kleinhändler verfügt über die zur Be-
friedigung seiner gesamten Kundschaft erforderliche Warenmenge
zu den ihm im voraus zu bestimmenden Zeiten. Das Verbraucher-
publikum wird von selbst auf Ansammlungen vor den Geschäften
der Kleinhändler verzichten, wenn es zu der Überzeugung kommt,
daß es die ihm zustehende Warenmenge ohne Rücksicht darauf,
wann es zur Entgegennahme erscheint, unbedingt erhält. Schließ-
lich ist jede Bevorzugung von Kunden unmöglich, da dem Klein-
händler nur die durch Bezugsabschnitte nachgewiesene Waren-
menge zur Verfügung steht. Die Lebensmittelkarten,
wie sie für das Bestellverfahren auf Grund der 88 12 und 17 der
Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septem-
ber 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1915 eingeführt werden können, sind jedem Bezugsberechtigten
auszuhändigen.

Die vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts auf diese
Weise den Kommunalverbänden empfohlene Einführung des Ve-
stellverfahrens fand vielfach Beachtung. Freilich übernahmen die
Gemeinden die empfohlenen Maßnahmen nicht vorbehaltlos,
sondern suchten, sie den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

Erfahrungen, die mit dem Bestellverfahren mancherorts gemacht
wurden, insbesondere Klagen über den Zeitverlust, der durch die
Bestellgänge entsteht, auch über oft nutzlose Gänge zum Abholen
der Waren, veranlaßten zahlreiche Gemeinden gerade bei der Ver-
teilung von Nährmitteln trotz mancher Nachteile, die auch mit
dieseni Verfahren verbunden sind, die Kunden liste beizu-
behalten. Dabei war in der Regel der Gesichtspunkt maßgebend,
daß gerade die Nährmittel, die bei wachsender Verknappung der
sonst zur Verfügung stehenden Lebensmittel im einzelnen Haus-
halte in immer steigendem Maße eine Nolle zu spielen berufen
waren, infolge dieser Verhältnisse von den einzelnen Haus-
haltungen restlos abgenommen wurden. Wo diese Voraus-
setzungen zutreffen, bedeutet die Kundenliste für die Verwaltungs-
behörden, für Groß- und Kleinhändler eine nicht unbedeutende
Geschäftsvereinsachung, da bei der Warenzuteilung nur mit gerin-
gen Schwankungen zu rechnen ist.
        <pb n="34" />
        ﻿I . : ji I

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9.	Die Versorgung der Anstalten und
Gastwirtschaften.

Der Fremdenverkehr.

Wenn tatsächlich in einer erheblichen Anzahl von Kommunal-
verbänden an die Verbraucher nicht die Mengen ausgefolgt werden,
die nach der Gruppenzugehörigkeit des Kommunalverbandes zu
erwarten sind, so hat dies hauptsächlich darin seinen Grund, daß
vielfach recht beträchtliche Mengen der überwiesenen Nährmittel in
die Fabrikküchen und M a s s e n s P e i s u n g e n wan-
dern und dort teilweise ohne Anrechnung auf dieLebensmittelkarten
an die Bevölkerung abgegeben werden. Auch die Abgabe in den
a st Wirts cha ften ist vielfach nicht besonders geregelt und nicht
an Kartenabgabe gebunden, so daß.auch hier mit einer Doppel-
versorgung zu ungunsten der allgemeinen Verbraucher gerechnet
werden muß. Die Reichsverteilungsstelle hat daher den Kom-
munalverbänden Vorschläge wegen der Anrechnung des Nähr-
mittelverbrauches in Wirtschaften und Massenspeisungs-Einrich-
tungen zugehen lassen.

Bei diesen Vorschlägen zur Einführung sogenannter
S p e i s e m a r k e n wurde davon ausgegangen, daß die den
Kommunalverbänden überwiesenen Nährmittelmengen gleich-
m ä ß i g an die ortsansässige Bevölkerung zu verteilen sind.

Würde die Gesamtheit der ortsansässigen Bevölkerung je-
weils die ihnen zustehendeLebensmittel-Kopfmenge im geschlossenen
Haushalte verzehren, so würde die planmäßige Unterverteilung
unter Zugrundelegung von Einheits-Kopsmengen genügen. Ein
überall mit dieser Zusammensetzung der Bevölkerung wechselnder
Anteil der Gesamtbevölkerung ist jedoch auf die Verpflegung in
Wirtschaften, Speisehäusern, Kantinen, Krankenanstalten, insbe-
sondere aber auch in Kriegsküchen, Massenspeisnngs-Einrichtungen
usw. angewiesen. Da dem Kommunalverbande für die Versorgung
dieser Bevölkerungsteile nur die allgemeine Kopfmenge zur
Verfügung steht, ergibt sich für ihn die Frage, wie er
den Betrieb all dieser Verpflegungseinrichtungen durch Zu-
weisung von Lebensmitteln aufrechterhalten kann. Der eine,
vielfach eingeschlagene Weg ist der, die an sich zur Ver-
        <pb n="35" />
        ﻿ü:j

jorgung des Kommunalverbandes mögliche Ration im vot-
aus zu kürzen, und die durch -die Kürzung gewonnenen
Lebensmittelmengen zur Versorgung der Anstalten
zu verwenden. Ein anderer Weg, der bis jetzt erst in
einigen Städten wie Darmstadt, Freiburg und Stuttgart (bei
Nährmitteln) eingeschlagen wurde, versucht die Doppelversorgung
durch Einbeziehung des gesamten Speisehausverkehrs jeglicher
Art in den Marken zwang zu vermeiden. Hält man beide
Wege nebeneinander, so ergibt sich ohne weiteres, daß der erste
Weg, da er die Versorgung einer Minderzahl auf Kosten der Ge-
samtheit besser stellt, ungerecht wirkt.

Die Aufgabe, die zu lösen ist, geht nach der Überzeugung
des Verfassers, die er sich hauptsächlich auf Grund seiner Stutt-
garter Erfahrungen gebildet hat, dahin, den zweiten Weg organi-
satorisch derart auszubauen, daß dem Verbraucher, der auf
Verpflegung in einem Speisehause angewiesen ist, im Nahmen
der ihm zustehenden Kopfmenge hierfür die Möglichkeit gegeben
wird, und daß gleichzeitig den Speisehaus-Einrichtungen jeglicher
Art die Möglichkeit zur Weiterführung der Betriebe erhalten
bleibt.

Die Aufgabe, den Markenzwang durchgreifend zu
gestalten und auch den gesamten Verkehr in Speise-
häusern einzubeziehen, kann auf zweierlei Weise durch-
geführt werden:	entweder können die allgemeinen

Lebensmittelkarten in so kleine Abschnitte
eingeteilt werden, daß der Verbraucher die kleinen Teilabschnitte
ohne weiteres im Speisehause abgeben kann. Hiergegen spricht
verschiedenes. Einmal würde das dazu führen, daß der Verbrauchen
jederzeit ein kleines Buch von Lebensmittelkarten mit sich herum-
tragen müßte; dies wäre unpraktisch, lästig, die Verlustgefahr
würde außerordentlich erhöht. Dazu kommt aber als ent-
scheidender Umstand, daß die meisten Lebensmittelkarten zunächst
keinen festen Nennwert aufweisen, sondern erst im Laufe der Ver-
brauchsperiode durch besondere Bekanntmachung ihren Ein-
lösungswert erhalten. Aus diesem Grunde erscheint es am zweck-
mäßigsten, besondere Speisemarken einzuführen, die
im gesamten Verkehr in den Speisehäusern an Stelle der allgemein
gültigen Lebensmittelkarten zu treten hätten.

VM w.

3
        <pb n="36" />
        ﻿Die Ausgestaltu n gÄer SK eisemarke im einzelnen
bietet mancherlei Schwierigkeiten. Soll sie den an sie gestellten
Anforderungen entsprechen, so müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:

1.	die Speisemarke muß leicht beschaffbar sein;

2.	sie muß in den Wirtschaften usw. allgemein einlös-
bar sein;

3.	sie muß möglichst lange Umlaufszeit haben;

4.	sie muß bei der Verwendung im Speisehause sowohl fin-
den Gast als auch für den Wirt möglichst einfache Rech-
nungsgrundlagen darstellen;

5.	sie muß dem Betriebssichrer des Speisehauses als Grund-
lage für die Lebensmittelzuweisung dienen.

Die Anforderungen, die an die Speisemarke gestellt werden
müssen, lassen sich teilweise leicht erfüllen. Die Frage der Be-
schaffung von Speisemarken hängt in weitem Umfange mit der ört-
lichen Organisation der Lebensmittelkarten-Ausgabe überhaupt zu-
sammen. Am zweckmäßigsten werden die Speisemarken wohl durch
die gleichen Stellen verabfolgt werden, durch deren Vermittlung
die Lebensmittelkarten sonst an die Bevölkerung gelangen.
Es ist aber auch möglich, die Lebensmittelkarten beispielsweise
in den Speisehäusern umtauschen zu lassen; nur ist in diesem
Falle die Gefahr des Mißbrauches nicht von der Hand zu weisen.
Ob Speisemarken bei den allgemeinen Abgabestellen oder bei den
Wirten eingetauscht werden können, oder ob beide Wege gewählt
werden sollen, das hängt teilweise auch mit der Lösung der Frage
zusammen, wie die Verrechnung der Speisemarken vorge-
nommen ioird. Die in einem Kommunalverbande ausgegebenen
Speisemarken müssen selbstverständlich innerhalb des betreffenden
Kommunalverbandcs überall in Wirtschaften usw. eingelöst wer-
den können. Gerade in der allgemeinen Einlösbarkeit der Speise-
marken liegt ihr Wert. Besondere Schwierigkeiten werden sich
aber ergeben, wenn in einem Kommunalverbande ein starker
Fremdenverkehr oder zahlreiche Pendelarbeiter aus solchen Kom-
munalverbänden vorhanden sind, in denen Speisemarken nicht zur
Einführung gelangt sind.
        <pb n="37" />
        ﻿85

Daraus ergibt sich die Folgerung, daß, wenn irgend
möglich, benachbarte Kommunalverbände sich zu einer Speise-
mark e n gemein s cha f t mit gegenseitigem Abrechnungsver-
kehr zusammenschließen müssen, oder aber daß durch Verordnung
der Landeszentralbehörden Speisemarken zwangsweise mit Frei-
zügigkeit für den betreffenden Bundesstaat einzuführen sind. Da
der Abrechnungsverkehr keine sehr erheblichen Schwierigkeiten be-
reitet, werden die Speisemarken unter Umständen sogar sehr rasch
zu einer im ganzen Reiche freizügigen R e i ch s s p e i s e m a r f e
ausgestaltet werden können. Die Vorteile einer derartigen Re-
gelung sind sehr groß, die Belastung an Verrechnungsarbeit, -die
für die -mit der Abrechnung beauftragten Reichsstellen erwächst,
ist zu überwinden.

Im dringenden Interesse der Verbraucher ist es gelegen, daß
für die Speisemarken eine möglichst lang e N in la nfszeit ge-
wählt wird. Die Dauer wird verschieden hoch zu bemessen sein, je
nachdem cs sich um örtliche Regelung, Regelung für einen Bundes-
staat oder für das ganze Reich handelt. Den Umlaufswert bei-
spielsweise bei der örtlichen Regelung auf die Dauer eines in der
Regel vier Wochen uiufassenden Verbrauchsabschnitts zu beschrän-
ken, würde die Verbraucher nicht nur außerordentlich stark be-
lasten, sondern auch zu einer Verschleuderung von Speisemarken
führen können. Auf der anderen Seite übersehen die einzelnen
Kommunalverbände die Entwicklung der Lebensmittelversorgung
und der ihnen zugeteilten Lebensmittelmengen nicht genügend,
um für unbegrenzte Zeitdauer Speisemarken ausgeben zu können.
Da würde sich sofort die Gefahr erheben, daß infolge bestimmter
äußerer Ereignisse oder des Standes der Lebensmittelversorgung
in dem betreffenden Kommunalverbande zu einem bestimmten
Zeitpunkte bedeutend mehr Speisemarken in Umlauf wären, als
der betreffende Kommunalverband einzulösen vermag. Solange die
Speisemarken daher nur kommunalverbandsweise eingeführt sind,
erscheint eine Beschränkung ihrer Umlaufszeit auf 3 Monate die
beste Lösung, die sowohl den Interessen des Kommunalver-
bands als auch den Interessen der Verbraucher genügend Rech-
nung trägt.

Der Kernpunkt des Problems der Speisemarken liegt in der
Frage der Bewertung der Speisemarken. Die Speisemarken

3*
        <pb n="38" />
        ﻿W

müssen bei der Verwendung itn Speisehause sowohl für den Gast
wie auch für den Wirt eine niöglichst einfache Rechnungsgrund-
lage darstellen. Die Versuche, die seither unternommen wurden,
um zu einer derartigen Rechnungsgrundlage zu gelangen, sind
Versuche geblieben. Wenn man eine allgemeine Speisemarke
einführen will, so müssen logischerweise die Speisemarken
für alle diejenigen Lebensmittel, die gegen ihre Abgabe zu be-
ziehen sind, Einlösungswert haben. Jede Speisemarke mutz daher
mehrere Speiseeinheiten umfassen. Das Verhältnis des Werts
der Speiseeinheiten untereinander festzusetzen ist Sache des aus-
gebenden KomMunalverbandes, der bei der Festsetzung des Wert-
verhältnisses dem jeweiligen Stande der Lebensmittelversorgung
am besten Rechnung zu tragen vermag.

Ein Kommunalverband beispielsweise erklärt den Wert jeder
von ihm ausgegebenen Speisemarke gleich 10 Speiseeinheiten und
setzt die Nennwertsgleichung etwa wie folgt fest:

1 Gramm Fett — 1 Einheit,

10	„	Nährmittel — 1 Einheit,

50	„	Kartoffeln (Rohgewicht) —	1 Einheit,

10	„	Käse — 1 Einheit.

Bei einer Mahlzeit könnte der Gast in einem Speisehause
beispielsweise auf Grund einer Speisemarke eine Mahlzeit be-
ziehen, bei deren Zubereitung 3 Gramm Fett, 20 Gramm Nähr-
mittel, 150 Gramm Kartoffeln und 20 Gramm Käse verwendet
wurden. 3 Gramm Fett — 3 Einheiten, 20 Gramm Nährmittel —
2 Einheiten, 150 Gramm Kartoffeln — 3 Einheiten und 20 Gramm
Käse — 2 Einheiten, zusammen 10 Gramm Speiseeinheiten —
1 Speisemarke.

Der Kommunalverband gibt jeweils für die Versorgungs-
periode bekannt, wie grotz der Wert einer Speisemarke in Speise-
einheiten ausgedrückt ist. Dadurch wird gleichzeitig bestimmt, wie-
viel allgemeine Lebensmittelkarten abgegeben werden müssen, um
sich Speisemarken zu verschaffen. Um bei dem gegebenen Beispiel
zu bleiben, sind demnach abzugeben, um sich 30 Speisemarken zu
verschaffen, 90 Gramm Fettmarken, 600 Gramm Nährmittel-
marken, 4500 Gramm Kartoffelmarken, 600 Gramm Käsemarken.
Bei der Wertfestsetzung kann somit der Kommunalverband jeweils
        <pb n="39" />
        ﻿die erforderliche Anpassung an den wechselnden Stand der Lebens-
mittelversorgung vornehmen. Die Gesamtzahl der bei der Einlösung
der Speisemarken dem Kommunalverbande zurückgegebenen all-
gemeinen Lebensmittelkarten bietet die Gesamtmenge an Lebens-
mitteln, die der Kommunalverband den Speisehäusern bei Rück-
lieferung der von ihnen vereinnahmten Speisemarken überweisen
kann. Dabei kann der Kommunalverband innerhalb dieser Ge-
samtmenge soweit als möglich den Bedürfnissen des einzelnen
Speisehausbetriebes entgegenkommen.

Dabei ist von vornherein klar, daß in l ä n d l i ch e n
und gemischten Bezirken eine derart!g weitgehende
Regelung schwer durchführbar wäre. Die schwierigen Der-
kehrsverhältnisse, das Fehlen an Packmaterial und die notwendige
Rücksicht auf zahlreiche weitverstreute Kleinhändler ergab für
solche gemischten Bezirke die Notwendigkeit, die N ä h r m i t t e I i n
längerer Zwischenzeit und in größeren Mengen
zu verteilen: die Verteilung von Wochenkopfmengen, wie sie
in den Städten verhältnismäßig leicht durchführbar und als
Unterlage zu Speisemarken unentbehrlich ist, ist in gemischten und
rein ländlichen Bezirken ganz unmöglich. Es kommt hinzu, daß
überall Selbstversorger und Teilsebstversorger zu berücksichtigen
sind, die sehr oft aus eigener Erzeugung nur mit Getreide oder
Fett oder Kartoffeln versorgt sind. Die Schwierigkeiten, die in
den Ausgabestellen auf dem Lande, bei den allmählich höchst ver-
wickelt gewordenen Arbeiten, durch eine Umrechnung in Speise-
marken erwachsen würden, erschienen als unüberwindlich.

Blieb daher die empfohlene Einführung von Speisemarken
nur auf größere Städte beschränkt, und erwies sich eine obligato-
rische Einführung für das ganze Reich als undurchführbar, so
mußte dennoch für den Fremdenverkehr eine Regelung
getroffen werden. Auf Anordnung des Präsidenten des Kriegs-
ernäbrungsamts hatte sich die Reichsnährmittelstelle bei der
Durchführung des Fremdenverkehrs mit dem Ausgleich
der Mehrbelastung einzelner Bundesstaaten durch den zwischen-
staatlichen Fremdenverkehr zu befassen. Demgemäß wurde teils
ein Pauschalausgleich, teils ein Abrechnungsverfahren eingeführt.

Für die Landeszentralbehörden derjenigen Bundesstaaten,
die unter Verzicht auf eine förmliche, auf Grund des Reichsab-

&gt;1*7.
        <pb n="40" />
        ﻿38

Meldescheins vorzunehmende Abrechnung sich mit anderen Bun-
desstaaten über einen angemessenen Ausgleich verständigt hatten,
wurde festgelegt, daß sie die durch diese Vereinbarungen festgelegten
Mengen der Reichsverteilungsstelle mit dem Antrage auf Herbei-
führung des Ausgleichs bekannt gaben. Die vereinbarten Men-
gen wurden den Gaststaaten für die Monate Mai und Juni durch
besondere Zuweisung für den Monat Juli mit der Monatszu-
weisung erstattet. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen
wurden den Wohnsitzstaaten bei den regelmäßigen Verteilungen
gekürzt.

Soweit Bundesstaaten nicht mit allen anderen Bundesstaaten
eine Vereinbarung im vorstehenden Sinne getroffen hatten, hatten
die Landeszentralbehörden ihre Ersatzansprüche gegen die
einzelnen Bundesstaaten unter Angabe der auf die in den einzel-
nen Gastorten verpflegten Versorgungsberechtigten jedes einzelnen
Bundesstaats entfallenden Verpflegungstage und der in den ein-
zelnen Gastorten verausgabten Kopfmengen allmonatlich bis zum
10. des nächsten Monats bei der Reichsverteilungsstelle anzu-
melden. Die Zahl der Verpflegungstage war an Hand der ge-
sammelten ReichsabmÄdescheine zu berechnen. Bei der Berech-
nung durften nur solche Abmeldescheine berücksichtigt werden, die
eine Bescheinigung des Gastorts enthielten, daß und wann sich
der Fremde dort wieder abgemeldet hat.

Die verausgabten Kopfmengen waren nur insoweit er stat-
tn n g s f ä h i g, als sic 20 Gramm Nährmittel für joden Tag
und ein Ei für jede Woche nicht überstiegen. Dieses Abrechnungs-
Verfahren trat am 15. Juni 1917 in Kraft urid war bis 15. Sep-
tember in Übung. Für die Zeit vom 15. Juni an wurden auf An-
trag halbmonatlich Vorschüsse gewährt. Zur Begründung der An-
träge waren zahlenmäßige Nachweisungen über die in den ent-
sprechenden Zeiträumen der beiden Vorjahre länger als 14 Tage
verpflegten Fremden des andern Bundesstaates vorzulegen. Die
Höhe des Vorschusses wurde von der Reichsverteilungsftelle unter
Zugrundelegung dieser Nachweisnngen nach pflichtgemäßem Er-
messen bestimnit. Die den Gaststaaten vergüteten Mengen wurden
den Wohnsitzstaaten jeweils bei der nächsten auf die Einreichung
der Aufstellungen folgenden Zuweisung in Abzug -gebracht,
        <pb n="41" />
        ﻿10.	Die Lage im neuen Wirtschaftsjahre 1917/18,

Mit -dem Beginne -des Wirtschaftsjahres 1917/18 wurde es
notwendig, infolge der Erhöhung der Grundpreise für Brotge-
treide eine N e n r e g e l n n g d e r Preise für Nährmittel vor-
zunehmen. Für Graupen, Grieß und .Hafernährmittel -bestanden
von seiten des Kriegsernährungsamts festgesetzte Höchstpreise, für
Teigwaren Vertragspreise. Diese Preisfestsetzung hatte sich im
allgemeinen bewährt, weil sie keinen Anreiz zur Herstellung „ver-
kehrsfreier Ware" enthält, der bei einer Freilassung der Ver-
braucherpreise von behördlicher Preisfestsetzung vorhanden ist,
und weil Vorstellungen wegen verschiedener Preisbemessung irr
den einzelnen Landesteilen vermieden -wurden. Auch empfahl sich
eine einheitliche Preisfestsetzung durch das Kriegsernährungsamt
im Interesse der Kleinhändler. Wäre die Preisfestsetzung freige-
lassen oder dcir einzelnen Landeszentralbehörden anheimgegeben
worden, so stand zu erwarten, daß durch die Verschiedenheit der
Preise und ihre Erhöhung — mit einer solchen mußte
wogen der Erhöhung der Grundpreise für Brotgetreide
unter -allen Umständen gerechnet werden — heftige Beschwerden
in der Öffentlichkeit hervorgerufen würden. So kain man zu dem
Ergebnis, die Abgabepreise für die Hersteller durch die Reichs-
getreidestelle festsetzen zu lassen und durch -Verordnung des Kriegs-
ernährungsamts entsprechende -ein he itlich e Höchstpreise
für die Abgabe der Waren an den Kleinhandel -und an den Ver-
braucher für das -ganze Reich zu bestimmen. Dabei konnten
die -gegen die in: Wirtschaftsjahre 1916/17 vom Kri-egs-
ernährungsamte festgesetzten oder bewilligten H -a n d els-
zusch läge zu manchen Erzeugerpreisen im Laufe des
Wirtschaftsjahres immer nachdrücklicher erhobenen Beschwer-
den nicht als unberechtigt -erachtet werden und unberück-
sichtigt bleiben. Es kann dabei nicht vorausgesetzt werden,
daß die im Vorjahre zum Teil unter ausdrücklicher Zustimmung
und Mitwirkung beteiligter Handelskreise festgesetzten Zuschläge
an sich zu niedrig waren. Jedoch war nicht zu verkennen, daß im
Lause des Wirtschaftsjahres erschwerende Umstände aufgetreten
sind, welche die ursprünglich vielleicht ausreichenden Handels-
spannen als unzulänglich für die letzte Zeit des verflossenen Wirt-
        <pb n="42" />
        ﻿4fl

schaftsjahres erscheinen ließen. Solche allgemein bekannten Ur-
sachen der Verteuerung waren: Erhöhung der Betriebsunkosten,
insbesondere der Kosten der Arbeitskräfte, deren Leistungsfähigkeit
überdies vielfach zurückging, starke Steigerung der Kosten für
Packmaterialien, alle sonstigen Hilfsmaterialien des Unternehmens
und Steigerung der Lebenskosten des Geschäftsinhabers selber.
Es kamen weitere besondere Verluste durch langsame und schlechte
Transporte hinzu, welche den Schwund erhöhten, und ein nicht zu
übersehender Posten wurden mehr und mehr die gerade im Lebens-
mittelhandel so besonders stark auftretenden Diebstähle und Be-
raubungen. Ferner mußten im Laufe des Wirtschaftsjahres
-gerade die Nährmittel, die bis dahin von den Herstellern unmittel-
bar an den Großhandel oder gelegentlich auch an den Kleinhandel
gegangen waren, wegen behördlicher Verteilungsnotwendigkeiten
noch einmal an Zwischenstellen, insbesondere an Bezirkszentralcn
und Gemeindeverteilungsstellen gehen, und auch dadurch wurde
die für den Handel vorgesehene Spanne gelegentlich unzulänglich.

Insbesondere klagte der Kleinhandel dann weiter darü-
ber, daß alle Verteuerungen gerade ihm zur Last fielen, weil die
Zwischenstellen recht häufig ihre Mehrkosten aus der gesamten
Handelsspanne deckten und dem Kleinhandel nur noch einen völlig
unzureichenden Nest ließen. Dies galt insbesondere da, wo eine
Preisbindung für die Abgabe an den Kleinhändler nicht vor- -
gesehen war.

Diese Beschwerden traten nicht nur aus den Kreisen des Han-
dels, und zwar sowohl aus denjenigen des Groß- wie des Klein-
handels, auf, sondern sie wurden nachdrücklich durch öffentliche
Behörden, insbesondere Handelskammern, Preisprüfnngsstellen,
schließlich mehrere Bundesregierungen und preußische Oberpräsi-
denten unterstützt. Es kam hinzu, daß die Konsumvereine, die
bis dahin im Interesse der Verbraucher nach möglichst niedrigen
Preisen gestrebt hatten, nun auch ihrerseits erklärten, daß mit den
bisher geltenden Handelszuschlägen auch die notwendigen Betriebe,
deren man zur Lebensmittelverteilung unbedingt bedürfe, ihr
Auskommen nicht mehr finden könnten.

Es war somit eine E r h ö h u n g der unzureichend
gewordenen Zu schlüge des Handels für die von
Reichs wegen verkauften Waren geboten. Aus manchen Kreisen
        <pb n="43" />
        ﻿41

des Handels wurde versucht, einen einheitlichen Prozentsatz zur
Anerkennung zu bringen, der auf sämtliche Waren gleichmäßig
zugeschlagen werden sollte. Diesem Verlangen konnte schon aus
dem Grunde nicht stattgegeben werden, weil offenbar die im
Handel entstehenden Unkosten von dreierlei Art sind:

Es gibt solche, die dein Werte nach entstehen (W e r t s p e s e n),
und diese steigen und sinken genau prozentual mit den Einkaufs-
preisen. Wenn von einem Zentner durch Eintrocknen, Einwiegen
oder Diebstahl ein Pfund verschwindet, so bedeutet dies für den
Handel immer den Verlust von 1 v. H., gleichviel ob der Zentner
60 Mark oder 600 Mark kostet. Solche Wertspesen sind z. B. auch
Vertreterprovisionen, Zinsen, Versicherungen, Taraabzüge, etwaige
Kreditverluste. Sie entstehen stets dem Werte nach und müssen
prozentual verrechnet werden.

Ein anderer Teil der Unkosten entsteht aber keineswegs dem
Werte, sondern einfach der Menge nach (M e n g e n s p e s e n). Ihn
Prozentual zu berechnen, ist nicht zweckmäßig. Ein Zentner kostet
genau denselben Fuhrlohn, ob es ein Zentner Marmelade zu
68 Mark oder ein Zentner Mandeln etwa zu 3000 Mark ist. Beim
Zentner Graupen macht der Fuhrlohn vielleicht 1 v. H. — 68 Pf.
ans. Würde man den Satz von 1 v. H. gemäß dem genannten
Vorschlage auch auf die Mandeln übertragen, so wären dies
30 Mark. Eben solche Mengenspesen sind z. B. Lagergeld, Wiege-
geld, Frachten und ähnliches.

Ein letzter Teil der Unkosten, die allgemeinen Ge-
schäftsspesen, entsteht überhaupt nicht gemäß dem Werte
der Waren, sondern ist unabhängig von ihm. Miete, Beleuch-
tung, Heizung der Geschäftsräume müssen gezahlt werden, gleich-
viel wie hoch der Umsah ist.

Soweit eS die widerstreitenden Interessen zuließen, ist den
berechtigten Beschwerden des Handels Rechnung getragen worden,
wobei jedoch die Rücksicht auf die Verbraucher nicht außer acht
gelassen werden konnte. Eine Zusammenstellung*)
der für das Wirtschaftsjahr 1917/18 bewilligten Handelszuschläge
für Nährmittel, welche zu denjenigen des Jahres 1916/17 in Ver-

si Aus den „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen", Jahrgana
1817 Nr. 23/24, Seite 238,
        <pb n="44" />
        ﻿gleich gestellt werden, zeigt (mtf Seite 43), -aß recht erhebliche
Aufbesserungen -er Handelszuschläge erfolgt sind. Obwohl die
Erzeugerpreise im laufenden Wirtschaftsjahre mit Rücksicht auf
die höheren Preise -er Rohmaterialien und die gesteigerten Ar-
beitskosten regelmäßig erhebliche Steigerungen gegenüber dem
Vorjahre aufweisen, sind die Gesamtprozentsätze, welche iber Han-
delszuschlag schließlich ausmacht, durchweg noch gegen das Vorjahr
gesteigert worden.

Es ist zu berücksichtigen, daß bei diesen Waren die Groß-
h a n d e I s a u s s ch l ä g e zugleich auch eine Entschädig u n g
der B e z i r k s z e n t r a l e n enthalten. Auch bringen Verände-
rungen der Lieferungsbedingungen, insbesondere für das Ver-
packungsmaterial, in den Kalkulationssätzen noch Unterschiede her-
vor, die durch die Tabelle nicht gezeigt werden konnten. Im all-
gemeinen dürfte aber das Bild die wirkliche Erhöhung der Han-
delszuschläge zur Darstellung bringen.

Den Beschwerden des Kleinhandels, daß er bei allen ein-
tretenden Verteuerungen unter allen Umständen der leidende
Teil sei, ist irr den Verordnungen dadurch abzuhelfen versucht
worden, daß der Preis f ü r d i e A b g a b e a n d e n Klein-
Händler gesondert f e st gesetzt worden ist.

Ü b erdiedurchHöch st preise geregelte n neue n
Verhältnisse ist für die einzelnen Waren noch folgendes zu
sagen.

Irr der Verovdnuirg des Staatssekretärs des Kriegsernäh-
rurrgs-amts vom 16. Oktober 1917, welche die neuen Höchstpreise für
Grieß, G e r st e rr g r a u p e n (Rollgerste) und Gersten-
g r ll tz e festsetzt, wird als Großhandel jeder Verkauf an Klein-
händler und als Kleinhandel der Verkauf unmittelbar an den
Verbraucher bezeichnet. AIs Verbraucher irr diesem Sinne gelten
auch Gast- und Schankwirtschaften und andere Speisungsunter-
nehmungen, als Händler auch die bundesstaatlichen Geschäftsstellen,
Kommunalverbände, Gemeinden und alle privatwirtschaftlichen
Betriebe, insbesondere mich die der Rüstungsindustrie. Die Lie-
ferung hat zn den in der Tabelle angegebenen Preisen
frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu
erfolgen. Die H e r st e l I e r p r e i s e für Grieß rmh
        <pb n="45" />
        ﻿Für je 50 kg

Gegenstand	Erze  p  1916/17	ugcr-  reis  1917/18	Zuschlag fll insg  absolut  1916/17(1917/18		deu Handel esamt  d. H des Erzeuger- preises  1916'17|1917/18		etci  diese  schlag  über  absolut	geruug s Zu- es gegen- 1918/17 v. H. des Zu- schlags fiir  1916 17	Zuschlag  für  Großhandel und Bezirks- zentralen  19164711917/18		ab  1916/17	Zuschlag für den Kleinhandel  ! v. H. des ! GroßnandelS- olut j	verkaufS-  j	preise»  1917/18| 1916/17! 1917/18		
Teiawaren:  75%i(?e« Mehl .  Nudeln und Suvveuteioe	42,50	45,00	8,50	15.00	20.00	33,3	6,50	76,5		4,50		10,50		21,2
Röhren		43,50	47,00	8,50	15,00	19,5	32,00	6,50	76,5	—	4,50	—	10,60	—	20,4
Röhrenbruch		41,50	44,00	8,50	14,00	20,5	32,00	5,50	64,7	—	4,60	—	9,50	—	19,6
AnsMgemebl												13.50  15.50		19.7
Nudeln und Suppeuteige	60,00	62.50	12.00	19,50	20,00	31,2	7,50	62,5	—	6,00	—		—	
Röhren		61,00  59,00	64.50  61.50	12,00  12,00	21.50  18.50	19,7  20,4	33,3  30,00	9.50	79.2  54.2		6,00	—		—	22,0
Röhrenbruch								6,50		—	5,50	—	13,00	—	19,4
Halernährmittel:														
Gewöbnl. Huferflocken, lose	37,15	37.10	6,85	12,40	17,2	33,4	5,75	85,2	—	3,50	—	8,95	—	21,9
Haie, flocken												10,50		18,9
250 g-Beutel		—	50,50	—	15,50	—	30,7	—	—	—	5,00	—		—	
250 ^-Pakele			53.38  51.38		16,50  16,63		30,9  32,8								5,00	—	11,50	—	19.9
500 gs-BctEeie		—								—	—		5,00	—	11,63	—	20,6
Hafermehl												12,00		20,7
250 g-Pakete		—	53,00	—	17,00	—	32.1	—	—	—	5,00	—		—	
Gerstengraupeu u. Grütze	24,60	27,76	5,40	8,25	22,00	29,9	2,85	52,8	—	2,75	—	5,50	—	18,0
Grieß 		22,10	24,60	6,90	7,50	2-V7	30,7	1,60	27,1	—	2,60	—	5,00	—	18,5
Kartoffelgraupen		74,50	100,00	13,00	20,00	17,5	20,00	7,00	53,8	2,50	5,00	10,50	15,00	13,6	14,3
Perlsago		72,50	97,26	12,50	22,25	17,2	22,8	9,75	78,0	2,50	5,00	10,00	17,25	13,3	17,0
        <pb n="46" />
        ﻿Graupen, welche Lurch die Lieferungsbedingungen der Reichs-
getreidestelle geregelt sind, stehen durch die Vorschriften der Neichs-
getreideordnung hinsichtlich ihrer Einhaltung jetzt ebenfalls unter
strafrechtlichem Schutze.

Durch die Verordnung des Staatssekretärs des Kriegser-
nährungsamts vom 6. November 1917 (RGBl. S. 1014) sind
ferner neue Höchstpreise für Ha fern ährmittel und für
Teigwaren für den Großhandel und den Kleinhandel fest-
gesetzt worden, die mit dem 11. November 1917 in Kraft getreten
sind, während gleichzeitig die Höchstpreise für Hafernährmittel
vom 2. November 1916 (RGBl. S. 1242) aufgehoben wurden.
Was zunächst die Hafernährmittel anbelangt, so machte der Aus-
fall der Haferernte es erforderlich, die geringen Mengen an Hafer-
nährmitteln, die zurzeit hergestellt werden können, den Kranken
und den Kindern vorzubehalten. Die Hafernährmittel sollen dem-
nach, abgesehen von den gewöhnlichen Saferflocken, nur in ge-
schlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden. Die Ver-
braucherpreise haben gegen die i-m letzten Wirtschaftsjahre
geltenden ebenfalls eine kleine Erhöhung erfahren, und zwar
ist sie hauptsächlich durch die für den Handel notwendig gewordene
Erweiterung der seitherigen Preisspanne begründet.

Bei der P r e i s r e g e I u n g für Teig waren muß noch
beachtet werden, daß der Großhandel zu den festgesetzten Preisen
frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers zu liefern
hat. Beim Verkaufe im Kleinhandel dürfen Bruchteile eines
Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. Auch
die Herstellerpreise für Hafernährmittel und Teigwaren sind durch
die Lieferungsbedingungen der Reichsgetreidestelle geregelt. Da
es möglich war, daß sich zur Zeit des Erlasses der Verordnung
Teigwaren noch zu höheren Preisen im Handel befanden, war
vorgesehen, daß die Landeszentralbehördcn, Kommunalverbände
und Gemeinden für solche Teigwaren bis zum 30. November 1917
Ausnahmen von den festgesetzten Preisen zulassen konnten.

Die Versorgung mit Nährmitteln aller Art hat sich im Läuse
des Wirtschaftsjahres 1916/17 immer mehr zu einem wichtigen
Ernährungszweige entwickelt. Die Nährmittel bilden nicht nur
die unentbehrliche Grundlage für die Massenspeisungen, sondern
erweisen sich auch für die allgemeine Versorgung als Ergänzung
        <pb n="47" />
        ﻿der Brot- und Kartoffelmengen und als Hilfsmittel bei StockuN-
gen in der Kartoffelversorgung von größter Bedeutung. Außer-
dem eignen sie sich vorzüglich zur Verausgabung an Schwerarbeiter
als Zulage zu den allgemeinen Kopfsätzen.

Der Staatssekretär des Kriegscrnährungsamts richtete daher
mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres sein ganz besonderes
Augenmerk darauf, möglichst große Mengen von Rohmaterial für
die Herstellung von Nährmitteln zur Verfügung zu stellen. Da-
bei war es selbstverständlich, daß diese Zuweisungen von dem Aus-
falle des Ernteergebnisses abhängig blieben. Auch erwies es sich
auf Grund der Erfahrungen, die in den schwierigen Übergangs-
monaten des Sommers 1917 gemacht worden waren, als notwendig,
für den Spätherbst und Frühwinter 1917, L. h. die Monate, in denen
die Gesamtlage der Ernährung infolge der guten Kartoffelernte
eine verhältnismäßig günstige ist, mit der Ausgabe von Nährmit-
teln z u r ü ck z u h a I t e n, um in den Wintermonaten, etwa von
Mitte Januar ab, eine erhöhte Menge ausschütten zu können. Die
regelmäßigen Zuweisungen, die zur Verteilung ge-
langen, müssen in der erstgenannten Zeit in erster Linie zur
Versorgung der Kranken und Kinder verwendet werden;
dein einzelnen Verbraucher können mir geringe Mengen zugeführt
werden. Inder zweiten Hälfte des Winters und in
den Frühjahrsmonaten, in denen sich die Ernährungsschwierig-
keiten bis zum Wiedereinsetzen der Marktbeschickung mit Früh-
gemüsen zu steigern pflegen, wird eine größere Menge an
Nährmitteln ausgegeben werden können.
        <pb n="48" />
        ﻿
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ng des Ko-mmunalverbandes mögliche Ration int vot-
Su kürzen, und die durch die Kürzung gewonnenen
.smittelmengen zur Versorgung der A n st a l t e n
erwenden. Ein -anderer Weg, der bis jetzt erst in
i^n Städten wie Darmstadt, Freiburg und Stuttgart (bei
Knitteln) eingeschlagen wurde, versucht die Doppelversorgung
' Einbeziehung des gesamten Speisehausverkehrs jeglicher
n den Markenzwang zu vermeiden. Hält man beide
nebeneinander, so ergibt sich ohne weiteres, daß der erste
da er die Versorgung einer Minderzahl auf Kosten der Ge-
** eit besser stellt, ungerecht wirkt.

‘tte Aufgabe, die zu lösen ist, geht nach der Überzeugung
erfassers, die er sich hauptsächlich auf Grund seiner Stutt-
Erfahrungen gebildet hat, dahin, den zweiten Weg organi-
ch derart auszubauen, daß dem Verbraucher, der auf
.egung in einem Speisehause angewiesen ist, im Nahmen
m zustehenden Kopfmenge hierfür die Möglichkeit gegeben
"°und daß gleichzeitig den Speisehaus-Einrichtungen jeglicher
-ie Möglichkeit zur Weiterführung der Betriebe erhalten

üe Aufgabe, den Marken zwang durchgreifend zu
en und auch den gesamten Verkehr in Speise-
: n einzubeziehen, kann auf zweierlei Weise durch-
7^t werden: entweder	können die allgemeinen

n s mi tt elkür t en in so kleine Abschnitte
^ilt werden, daß der Verbraucher die kleinen Teilabschnitte
weiteres im Speisehause abgeben kann. Hiergegen spricht
ebenes. Einmal würde das dazu führen, daß der Verbraucher'
sit ein kleines Buch von Lebensmittelkarten mit sich herum-
müßte; dies wäre unpraktisch, lästig, die Verlustgefahr
außerordentlich erhöht. Dazu kommt aber als ent-
nder Umstand, daß die meisten Lebensmittelkarten zunächst
- festen Nennwert aufweisen, sondern erst im Laufe der Ver-
speriode durch besondere Bekanntmachung ihren Ein-
swert erhalten. Ans diesem Grunde erscheint es am zweck-
-°sien, besondere Speisemarken einzuführen, die
amten Verkehr in den Speisehäusern an Stelle der allgemein
m Lebensmittelkarten zu treten hätten.

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I 29.
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